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Beschluss

5 S 94/12

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:0730.5S94.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung (überwiegend) zugesprochen und die Beklagte zur Zahlung von 1.641,68 EUR zzgl. Zinsen und den durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verurteilt. 4 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.641,68 EUR gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 398 BGB. Nachdem die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, stellt sich allein die Frage, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in ihrer Höhe erstattungsfähig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB sind. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. 5 a) Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen aus Sicht der Kammer gegen den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 27.03.2012, VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 (2027); Urt. v. 22.02.2011, VI ZR 353/09 [juris Rn. 7 ff.]; BGH, Urt. v. 19.01.2010, VI ZR 112/09 [juris]; BGH, Beschl. v. 13.01.2009, VI ZR 134/08, VersR 2009, 801 f.; BGH, Urt. v. 15.02.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 f.; OLG Köln, Urt. v. 20.03.2012, 15 U 170/11 [juris Rn. 27]; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009, 24 U 6/08, NZV 2009, 447; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06, NZV 2007, 199; LG Bonn, Urt. v. 16.12.2008, 18 O 242/08, NZV 2009, 147 ff.; so auch die Kammer, vgl. etwa Beschl. v. 12.07.2010, 5 S 96/10; Beschl. v. 12.03.2010, 5 S 281/09 (jeweils nicht veröffentlicht); Urt. v. 28.02.2007, 5 S 159/06 [juris]; Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06; Urt. v. 24.06.2009, 5 S 249/08; Urt. v. 24.06.2009, 5 S 266/08 (jeweils nicht veröffentlicht)). 6 b) Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote sind nicht geeignet, den vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 als Schätzgrundlage für die Schadensbestimmung bei den in Rede stehenden Unfallereignissen zu entkräften. Die fehlende Berücksichtigung der nachfolgenden Faktoren hindert aus Sicht der Kammer die Vergleichbarkeit der Tarife und gibt daher keinen Anlass, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung zu begründen: 7 aa) Die von der Beklagten benannten Alternativangebote stammen sämtlich aus einer Recherche in Internetportalen der jeweiligen Anbieter. Der Internetmarkt ist jedoch nicht zwingend und ohne Weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09, MDR 2010, 622 [juris Rn. 21]). Dass diese Annahme zutrifft, wird auch durch den in den Angeboten der Fa. T enthaltenen Hinweis, wonach die Preise nur für eine Reservierung via Internet gültig sind, nahegelegt. 8 bb) Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote der Firmen T und F liegen zwar deutlich unter den für die einzelnen Schadensfälle nach Schwacke errechneten Werten. Jedoch betreffen alle Angebote bereits nicht die in Rede stehenden Anmietzeiträume. Der pauschale Hinweis darauf, den Geschädigten sei es möglich gewesen, zu den in den Angeboten genannten Preisen eine Anmietung vorzunehmen, genügt nicht den an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen. Selbst wenn theoretisch Mietfahrzeuge zu den genannten Bedingungen zur Verfügung standen, bleibt vollkommen unklar, ob auch die Geschädigten diese Angebote mit zumutbarem Aufwand hätten in Anspruch nehmen können, sie also beispielsweise auch an ihrem Wohnort verfügbar waren. 9 cc) Den vorgelegten Angeboten ist zwar zu entnehmen, dass es sich um solche handelt, die möglicherweise (in den Angeboten der Fa. F heißt es lediglich „ggf.“) auch eine Vollkaskoversicherung beinhalten. Diese Vollkaskoversicherungen erfordern jedoch eine Selbstbeteiligung des Mieters an einem etwaigen Kaskoschaden in Höhe von 750,00 bzw. 850,00 EUR. Nur den Angeboten der Fa. T ist zu entnehmen, dass zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, einen „erweiterten Vollkaskoschutz“ zu wählen, der dann keine Selbstbeteiligung mehr erfordert. Die in den vorgelegten Angeboten ausgeworfenen Endpreise enthalten jedenfalls in beiden Fällen – also bei T und F – keinen Kaskoschutz ohne Selbstbehalt. 10 dd) Der Sachvortrag der Beklagten verhält sich nicht dazu, ob die Anmietung bei den Firmen T und F die Vorlage einer Kreditkarte oder einer entsprechenden Barkaution voraussetzt. Bejahendenfalls, und davon kann aufgrund der Erfahrungen in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren ausgegangen werden, sind auch deshalb die vorgelegten Angebote mit den Tarifen nach Schwacke nicht vergleichbar. 11 ee) Den vorgelegten Alternativangeboten ist nicht zu entnehmen, ob sie eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs und sonstige Nebenleistungen beinhalten bzw. wie die Inanspruchnahme solcher Nebenleistungen die Preise beeinflusst hätte. 12 c) Auch der Einwand, die Abfrage hinsichtlich der Schwacke-Liste sei unter Offenlegung des Zwecks der Abfrage erfolgt und es seien deshalb überteuerte Tarife angeboten worden, ist nicht geeignet, von einer gezielten Überhöhung der angegeben Preise auszugehen und die Geeignetheit des Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (so schon LG Bonn Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 197/06 - NZV 2007, 362; LG Bonn Beschl. v. 12.07.2010 – 5 S 96/10 – nicht veröffentlicht). Diesen Bedenken liegt die Annahme zu Grunde, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien. Hierfür werden bis auf den Hinweis auf die Möglichkeit einer Manipulation keine Anhaltspunkte geliefert. 13 d) Auch das von der Beklagten zitierte Gutachten des Hr. Prof. Dr. L vom 10.05.2007 begründet keine Bedenken gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass die darin getroffenen Feststellungen für die im Streitfall maßgeblichen Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls Auswirkungen haben (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, 15 U 54/11 [juris Rn. 12]). 14 e) Schließlich ist auch die Erhebung des G Instituts nicht geeignet, die Annahme der Verlässlichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 als Schätzgrundlage zu erschüttern. Dabei bedarf es keiner (erneuten) Auseinandersetzung mit den gegen die Erhebung des G Instituts bestehenden Bedenken (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 24.06.2009, 5 S 249/08 und 5 S 266/08; siehe auch LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010, 8 S 274/09 [juris Rn. 6 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009, 13 U 6/09 [juris]). Entscheidend ist letztlich, dass die Kammer nicht gehalten ist, allein aufgrund allgemeiner Einwendungen ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel zu klären (vgl. dazu etwa OLG Köln Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 - NZV 2009, 447; BGH Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519f.). Allenfalls konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Einwendungen können einer Heranziehung der Schwacke-Liste entgegenstehen. 15 2. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels errechnen sich die Mietwagenkosten auf den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag. Die Berechnung des Amtsgerichts begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das Amtsgericht in dem Schadensfall L2 einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif sowie in weiteren Schadensfällen einen mit Nebenleistungen begründeten Zuschlag zugesprochen hat. 16 a) Ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif im Schadensfall L2 ist gerechtfertigt. Die Ausführungen des Amtsgerichts dazu stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (LG Bonn Beschl. v. 12.07.2010 – 5 S 96/10 – nicht veröffentlicht sowie Urteile 5 S 159/06 und 5 S 197/07 = NZV 2007, 362; vgl. dazu auch OLG Köln Urt. v. 11.08.2010 – 11 U 106/09 – Schad-Praxis 2010, 396ff.). Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verkehrsunfall. Dies indiziert eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind. Für die Annahme einer Not- und Eilsituation in diesem Sinne spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Anmietung unmittelbar auf das Unfallereignis folgt (vgl. zur Indizwirkung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs etwa OLG Köln Urt. v. 21.08.2009 - 6 U 6/09 – NJW-RR 2009, 1678 (1680f.)). Diese Vermutungsgrundlage ist in dem Schadensfall L2 gegeben. Ein pauschaler Aufschlag ist deshalb wegen der typischerweise bei einer Anmietung in einer Not- oder Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910) für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigten. Dies ist im Hinblick auf das Betrugs- und Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, die notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich und somit auch bei der im Unfallersatzwagengeschäft tätigen Klägerin der Fall. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten ausnahmsweise nicht angefallen sind (vgl. dazu LG Bonn Beschl. v. 12.07.2010 – 5 S 96/10 – nicht veröffentlicht sowie auch BGH Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09 – NJW 2010, 2569ff., zitiert Juris Rdnr. 16ff.). 17 b) Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erstattungsfähig, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln Urt. v. Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 – NZV 2007, 199ff.; BGH Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – NJW 2005, 1041ff.). Die Geschädigten sind einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Für Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs ist kein Raum. 18 c) Die Nebenkosten für Zustellung und Abholung sind ersatzfähig, soweit sie angefallen und abgerechnet sind (vgl. dazu BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 - MDR 2010, 622f.; LG Bonn Beschl. v. 21.07.2010 – 8 S 171/10 – nicht veröffentlicht). Dass sie tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, ob die Zustellung bzw. Abholung der Fahrzeuge bei den jeweiligen Geschädigten erforderlich war. Die Kosten sind allein deshalb erstattungsfähig, weil die Geschädigten so zu stellen sind, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den mit der Abholung der Fahrzeuge beim Vermieter zu Beginn der Mietzeit und der Verbringung des Fahrzeugs zum Vermieter am Ende der Mietzeit verbundenen Aufwand auf die Geschädigten abzuwälzen. 19 d) Zu erstatten sind weiter auch die für Winterreifen berechneten Nebenkosten. Winterreifen gehören zwar nach der Neuregelung in § 2 Abs. 3a StVO zu der für die Wintermonate erforderlichen Ausstattung eines Kfz und die Vermieter sind verpflichtet, den Mietern ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies steht jedoch der Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten bei einer Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen nicht entgegen. In dem Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel sind die durch die Vorhaltung und Umrüstung entstehenden Mehrkosten nämlich nicht enthalten. Diese Kosten sind vielmehr in einer Nebenleistungsposition zusammengefasst. Wenn nun der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage herangezogen wird, gilt dies für die Erhebung als Ganzes. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung durch den Verordnungsgeber hat keinen Einfluss darauf, ob die mit Winterreifen zusammenhängenden Zusatzkosten kalkulatorisch im Normaltarif enthalten oder in einer gesonderten Bedarfsposition ausgeworfen sind. 20 e) Schließlich sind auch Kosten für einen Zusatzfahrer ersatzfähig (vgl. dazu etwa auch OLG Köln Urt. v. 20.07.2010 – 25 U 11/10 - NZV 2010, 514f.). Wenn das verunfallte Fahrzeug einem Zweitfahrer zur Verfügung stand, setzt eine vollständige Schadenskompensation voraus, dass auch das Ersatzfahrzeug von dem Zweitfahrer genutzt werden kann. Ob das verunfallte Fahrzeug von dem Zweitfahrer tatsächlich genutzt worden wäre, ist unerheblich. Die Ausführungen in der Klageerwiderung, die von einem bloß mittelbaren Schaden ausgehen, verkennen, dass grundsätzlich auch mittelbare Schäden von § 249 BGB erfasst werden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die in Rede stehende Schadensposition außerhalb des Zurechnungszusammenhangs steht. Dafür sind hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen bloß mittelbaren Schaden handelt. 21 Der Schaden ist auch nicht bei einem Dritten – der als Zusatzfahrer in den Vertrag einbezogenen Person – eingetreten. Zwar ist mit dem Verkehrsunfall deren Nutzungsmöglichkeit untergegangen. Dadurch, dass der Geschädigte berechtigt diesen Verlust durch Einbeziehung des Dritten in den Mietvertrag kompensiert hat, hat sich der Schaden jedoch auf ihn „verlagert“. 22 II. 23 1. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege stehen § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 nicht entgegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des Einzelfalls. 24 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).