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Urteil

9 O 136/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:1110.9O136.03.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 02.07.2003 - Az. 9 O 136/03 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 02.07.2003 - Az. 9 O 136/03 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Dem liegt zugrunde: Die Klägerin ist aufgrund Testaments vom 25.10.1998 die Alleinerbin des am ##.##.2002 verstorbenen Herrn V (nachfolgend: Versicherungsnehmer). Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit der Versicherungsscheinnummer ###########-#-##. Der Versicherungsnehmer hatte unter dem 19.06.1990 per Vermittlung der Versicherungsagentur U den Abschluss des Vertrages beantragt. Die Beklagte nahm den Antrag durch Ausstellung des Versicherungsscheins vom 02.07.1990 an. In diesem Versicherungsschein ist eine Bezugsberechtigung für den Todesfall nicht ausgewiesen, es wird lediglich auf ein verfügtes Bezugsrecht hingewiesen, das sich aus dem Antrag oder aus späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers ergebe. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zeigte die Klägerin der Beklagten dies mit Schreiben vom 29.06.2002 an. Die Beklagte forderte die Klägerin zunächst zur Einreichung eines Erbscheins auf, teilte dann aber durch Schreiben vom 16.12.2002 und 24.02.2003 mit, dass eine Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin nicht erfolgen könne, weil der Versicherungsnehmer als Bezugsrecht die "gesetzliche Erbfolge" bzw. die "gesetzlichen Erben" vermerkt habe. Die Beklagte zahlte an die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers im Dezember 2002 16.179,30 € aus. Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer habe ausweislich des Versicherungsantrages vom 19.06.1990 kein Bezugsrecht für den Todesfall verfügt. Soweit die Beklagte in der Vorkorrespondenz einen Versicherungsantrag vorgelegt habe, in dem als Bezugsrecht die "gesetzl. Erbfolge" eingetragen sei, müsse dieser Eintrag nach Unterschriftsleistung durch den Versicherungsnehmer erfolgt sein und sei deshalb von seiner Unterschrift nicht gedeckt. Selbst wenn der Eintrag mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers vorgenommen worden sei, sei damit jedoch nicht bestimmt worden, dass unter Ausschluss der testamentarischen Erben die gesetzlichen Erben - hier die Schwestern des Versicherungsnehmers - zu Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung bestimmt worden seien. Die gesetzliche Erbfolge könne sich auch auf einen testamentarischen Erben beziehen, da sich ebenfalls aus dem Gesetz ergebe, dass dieser unter Ausschluss der ansonsten gültigen gesetzlichen Erbfolge zum Erbe bestimmt werde. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 16,583,30 € zu verurteilen, hat sie die Klage im Termin vom 02.07.2003 auf den Betrag in Höhe von 16.179,30 € zurückgenommen und - nachdem für die Beklagte im Termin niemand erschienen war - den Erlass des Versäumnisurteils beantragt, das antragsgemäß erging. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2003, das am selben Tag bei Gericht einging, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 02.07.2003 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, in dem ihr zugeleiteten Versicherungsantrag sei als Bezugsberechtigung für den Todesfall die "gesetzl. Erbfolge" angegeben worden. Diese sei auch mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers - gegebenenfalls nachträglich - eingesetzt worden. Durch diese Bezugsberechtigung seien die gesetzlichen Erben bedacht worden. Der Versicherungsnehmer habe bei Stellung des Versicherungsantrages - unstreitig - keine Ehefrau und keine Kinder gehabt, auch habe kein Testament vorgelegen. Er sei zudem Jurist gewesen, woraus sich ergebe, dass mit gesetzlicher Erbfolge nicht spätere Testamentserben gemeint sein sollten. Insofern stehe die Formulierung ,,gesetzliche Erbfolge" der Formulierung ,,gesetzliche Erben" gleich. Nachdem die Beklagte zunächst behauptet hatte, der Zeuge M habe zusammen mit dem Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag ausgefüllt und müsse dementsprechend auch den Eintrag "gesetzliche Erbfolge" vorgenommen haben, behauptet sie nunmehr nach Durchführung der Beweisaufnahme mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.10.2003, der zuständige Bezirksinspektor I habe diese Eintragung vorgenommen, die von dem Versicherungsnehmer auch gewünscht worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss aus der Sitzung vom 02.10.2003 durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 02.10.2003 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der formal bedenkfreie Einspruch der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ist aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in Verbindung mit den §§ 1937, 1922 BGB gerechtfertigt. Die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sind in den Nachlass gefallen mit der Folge, dass die Klägerin als Alleinerbin nunmehr diese Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung hinsichtlich der Bezugsberechtigung mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers vorgenommen worden ist. Einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung des nunmehr von der Beklagten benannten Zeugen I bedurfte es aus diesem Grunde nicht. Für den Fall, dass eine solche Bezugsberechtigung nicht mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers vorgenommen worden wäre, wäre eine Bezugsberechtigung nicht bestimmt worden, so dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung im Vermögen des Versicherungsnehmers verblieben und alsdann in den Nachlass gefallen wären (vgl. BGHZ 32, 44 ff .). Doch selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, die Bezugsberechtigung "gesetzl. Erbfolge" sei mit Willen des Versicherungsnehmers durch den Zeugen I eingetragen worden, als richtig unterstellt, so ergibt sich daraus nichts anderes: Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festgestellt werden, dass mit der Bezugsberechtigung "gesetzliche Erbfolge" die gesetzlichen Erben unter Ausschluss der testamentarischen Erben hätten bedacht werden sollen. Insoweit ist zwar anerkannt, dass bei einer Bezugsberechtigung, die sich ausdrücklich auf die gesetzlichen Erben bezieht, regelmäßig diese zu Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung gemacht werden sollen, regelmäßig auch unter Ausschluss etwaiger testamentarischer Erben. Vorliegend sind jedoch nicht die gesetzlichen Erben aufgeführt worden, sondern es ist „die gesetzliche Erbfolge" bestimmt worden. Die Erbfolge ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. In diesem Abschnitt ist neben der Aufführung der gesetzlichen Erben (§§ 1924 bis 1936 BGB) auch ausdrücklich die Möglichkeit der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung geregelt, § 1937 BGB. Durch das Abstellen auf die gesetzliche Erbfolge kann - anders als bei einem Abstellen auf die gesetzliche Erben - damit schon von der Wortauslegung her nicht der Schluss gezogen werden, dass testamentarische Erben ausgeschlossen sein sollten. Grundsätzlich ist bei der erforderlichen Auslegung einer Bezugsberechtigung der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck gekommene Wille maßgeblich. Dabei ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Versicherungsnehmers zu erforschen und die Bezugsberechtigung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Es handelt sich bei der Benennung des Bezugsberechtigten um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, die deshalb so auszulegen ist, wie sie der Versicherer verstehen musste. Insofern ist auf den objektiven Erklärungswert der Bezugsrechtsbestimmung abzustellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 5 U 521/97). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ebenfalls davon auszugehen, dass durch eine etwaige von dem Versicherungsnehmer bestimmte Bezugsberechtigung mit dem Inhalt "gesetzliche Erbfolge" die Klägerin als testamentarische Erbin Bezugsberechtigte sein sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut in Verbindung mit den entsprechenden gesetzlichen - bereits dargelegten - Bestimmungen zur Erbfolge: Tatsächlich Erbin geworden ist allein die Klägerin, die gesetzlichen Erbinnen sind aufgrund des Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen. Ihnen stehen gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche zu. Diese Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung deckt sich deshalb mit dem Wortlaut der etwaigen Erklärung und ist offenbar auch von der Beklagten zunächst zugrunde gelegt worden; andernfalls wäre nicht erklärlich, warum sie bei der Klägerin einen Erbschein angefordert hätte. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsantrages weder Ehefrau noch Kinder gehabt habe, kann daraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass aus diesem Grund seine Schwestern als gesetzliche Erbinnen bezugsberechtigt sein sollten. Hätte der Versicherungsnehmer erneut geheiratet, wäre seine Ehefrau alsdann jedenfalls auch gesetzliche Erbin geworden und die Schwestern wären als gesetzliche Erben zweiter Ordnung im Sinne des § 1925 BGB nur zur Hälfte neben der Ehefrau Erben geworden, § 1931 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum dieser Umstand für die von der Beklagten vorgenommene Auslegung sprechen sollte. Auch soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ein Testament im Zeitpunkt des Versicherungsantrags noch nicht vorgelegen habe und der Versicherungsnehmer Jurist gewesen sei, spricht dies nicht für die von der Beklagten später vorgenommene Auslegung. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass der Versicherungsnehmer Jurist war, dafür, dass er sich mit der Bezeichnung "gesetzliche Erbfolge" genau ausdrückte und in rechtlich zutreffender Weise die gesetzliche Möglichkeit einer Erbfolge durch Testament im Sinne des § 1937 BGB von seiner Bezugsberechtigung umfasst wissen wollte. Auch das später unter dem 25.10.1998 errichtete Testament (vgl. Bl. ## d.A.), mit der der Versicherungsnehmer die Klägerin schlicht "zur alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens" einsetzte, ohne weitere Verfügungen zu treffen, spricht dafür, dass der Versicherungsnehmer davon ausging, die Bezugsberechtigung sei zu Gunsten der Klägerin getroffen. Andernfalls wären im Hinblick auf die gewünschte Übertragung sämtlicher Vermögenswerte weitere Maßnahmen zu treffen gewesen, die der Versicherungsnehmer aber gerade unterließ. Insgesamt ergibt die Auslegung der behaupteten Bezugsberechtigung für den Todesfall entgegen der Auffassung der Beklagten damit nicht die Bezugsberechtigung allein der gesetzlichen Erben, vielmehr ist aufgrund des Abstellens auf die gesetzliche Erbfolge hier von einer Bezugsberechtigung der Erben im Sinne des § 167 Abs.2 VVG auszugehen, wonach im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, bezugsberechtigt sind. Nach alledem hat die Beklagte durch Auszahlung des Betrages an die Schwestern des Versicherungsnehmers die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt, weil sie nicht an die bezugsberechtigte Klägerin geleistet hat. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.2, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 343 S. 2 ZPO. Streitwert bis zur Klagerücknahme im Termin vom 02.07.2003: 16.583,30 €, für die Zeit danach: 16.179,30 €.