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Urteil

9 O 136/03

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung, die auf die "gesetzliche Erbfolge" verweist, umfasst diese Formulierung auch testamentarische Erben. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung fallen bei fehlender eindeutiger Bezugsberechtigung in das Vermögen des Versicherungsnehmers und damit in den Nachlass (§§ 1922, 1937 BGB). • Zahlt der Versicherer an Personen, die nicht bezugsberechtigt sind, bleibt der berechtigte Erbe anspruchsberechtigt gegen den Versicherer. • Bei Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung ist auf den objektiven Erklärungswert und den nach Treu und Glauben zu erforschenden Willen des Versicherungsnehmers abzustellen.
Entscheidungsgründe
Bezugsberechtigung "gesetzliche Erbfolge" umfasst testamentarische Erben • Bei unklarer Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung, die auf die "gesetzliche Erbfolge" verweist, umfasst diese Formulierung auch testamentarische Erben. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung fallen bei fehlender eindeutiger Bezugsberechtigung in das Vermögen des Versicherungsnehmers und damit in den Nachlass (§§ 1922, 1937 BGB). • Zahlt der Versicherer an Personen, die nicht bezugsberechtigt sind, bleibt der berechtigte Erbe anspruchsberechtigt gegen den Versicherer. • Bei Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung ist auf den objektiven Erklärungswert und den nach Treu und Glauben zu erforschenden Willen des Versicherungsnehmers abzustellen. Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers und fordert Auszahlung der Kapitallebensversicherung. Im Versicherungsschein war kein Todesbezugsberechtigter eingetragen; in einem Antrag war die Formulierung "gesetzliche Erbfolge" vermerkt. Nach dem Tod zahlte die Beklagte im Dezember 2002 an die gesetzlichen Erben 16.179,30 € aus und verweigerte Auszahlung an die Klägerin, die als testamentarische Alleinerbin auftritt. Die Klägerin machte geltend, es liege kein wirksames Bezugsrecht zugunsten der gesetzlichen Erben vor; die Beklagte behauptete, die Eintragung sei mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erfolgt und habe die gesetzlichen Erben gemeint. Die Klägerin erwirkte ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte Einspruch erhob; das Gericht führte Beweisaufnahme durch. • Die Klage ist begründet; die Versicherungsansprüche sind mit dem Nachlass auf die Klägerin übergegangen (§§ 1922, 1937 BGB). • Es kann offenbleiben, ob die Eintragung "gesetzl. Erbfolge" mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erfolgte; wäre keine wirksame Bezugsberechtigung bestimmt, fiele der Anspruch jedenfalls in den Nachlass. • Die Formulierung "gesetzliche Erbfolge" ist von der Wortwahl her nicht gleichbedeutend mit der ausschließlichen Bezugsberechtigung der gesetzlichen Erben; sie umfasst auch testamentarisch eingesetzte Erben nach den Regelungen der Erbfolge (§§ 1922 ff., § 1937 BGB). • Bei der Auslegung ist der objektive Erklärungswert und der wirkliche Wille des Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben maßgeblich; hier steht der Wortlaut und das spätere Testament der Annahme entgegen, die gesetzlichen Erben sollten testamentarische Erben ausschließen. • Die Beklagte hätte daher nicht an die Schwestern des Versicherungsnehmers auszahlen dürfen; die Zahlung an diese erfüllte die Verpflichtung gegenüber der bezugsberechtigten Klägerin nicht. • Rechtsfolgen: Die Klägerin hat Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe von 16.179,30 €; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird stattgegeben; das Versäumnisurteil vom 02.07.2003 bleibt hinsichtlich der Zahlungspflicht der Beklagten aufrecht. Die Klägerin als testamentarische Alleinerbin ist bezugsberechtigt, weil die Bezugsrechtsformulierung "gesetzliche Erbfolge" auch testamentarische Erben umfasst und die Versicherungsansprüche damit in den Nachlass fielen. Die Beklagte hat durch Auszahlung an die Schwestern die Leistung nicht rechtmäßig erbracht und ist zur Zahlung von 16.179,30 € an die Klägerin verpflichtet. Die Beklagte trägt die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.