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Beschluss

3 KLs 42 Js 725/09 - 8/10

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0406.3KLS42JS725.09.8.00
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Tenor

Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der mit Urteil der Kammer vom 08.09.2010 in dem Verfahren II-3 KLs 8/10 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt.

Entscheidungsgründe
Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der mit Urteil der Kammer vom 08.09.2010 in dem Verfahren II-3 KLs 8/10 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt. Gründe: I. Die Kammer hat den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2010 (Az: II-3 KLs - 42 Js 725/09 - 8/10) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Bochum vom 06.02.2006 (27 Ls 24 Js 111/05-80/05) und vom 27.03.2008 (27 Ls 24 Js 846/07-187/07) zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt und Wertersatz-Verfall in Höhe von 73.870,00 € angeordnet . Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aus den Rauschgiftgeschäften nach dem Bruttoprinzip mindestens den Betrag in Höhe von 147.740,00 € erlangt. Dieser Betrag beruht auf der rechnerischen Annahme, dass er an den gesondert verfolgten L1 30 Gramm Marihuana zu 50,00 € je Gramm und 24 Gramm Kokain zu 60,00 € je Gramm sowie im Übrigen 200 Gramm Kokain zu 55,00 € je Gramm, 21.200 Gramm Marihuana zu 5,50 € je Gramm und 8.940 Gramm Haschisch zu 2,50 € je Gramm - abzüglich der aufgefundenen Betäubungsmittel von 740 Gramm Haschisch zu 2,50 € je Gramm und 600 Gramm Marihuana zu 5,50 € je Gramm - verkauft habe. Der Angeklagte erzielt ausweislich der Bezügemitteilungen von Juni 2020 bis September 2020 sowie des außergerichtlichen Schuldenregulierungsplans vom 04.11.2020 ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.131, 85€ und hat Schulden in Höhe von 24.181,37 €. Über Vermögen verfügt er nicht. Mit Schreiben vom 11.12.2020, bei Gericht eingegangen am 14.12.2020, hat Rechtsanwalt I1 namens und in Vollmacht des Verurteilten den Antrag gestellt, das Unterbleiben der Vollstreckung hinsichtlich der mit Urteil vom 8.9.2010 angeordneten Einziehung in Höhe von 73.870,00 € anzuordnen. Zur Begründung führt er an, dass die Vollstreckung unverhältnismäßig sei, da der Verurteilte belegt habe, dass er weitere Schulden habe, zahlungsunfähig sei, nur geringes Einkommen erziele und das durch die Straftat Erlangte nicht mehr in dessen Vermögen vorhanden sei. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat dazu am 16.12.2020 Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass bei der strafrechtlichen Regelung zur Vermögensabschöpfung auf die (zivilrechtlichen) bereicherungsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden könne und dem Antrag des Verurteilten aufgrund der insoweit einschlägigen verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht zu entsprechen sei. II. Der Antrag auf Unterbleiben der Vollstreckung gemäß § 459g Abs. 5 StPO ist zulässig. Die Kammer ist nach Maßgabe von § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Entscheidung hierüber zuständig. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Der Verurteilte kann sich vorliegend auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Abweichend von § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB a.F., der dem erkennenden Gericht bei Entreicherung ein Ermessen hinsichtlich der Verfallsentscheidung einräumte, schreibt § 459g Abs. 5 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2018 - 3 StR 577/17). Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezögen (vgl. zum früheren Recht BGH, Beschl. v. 03.02.2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14, 15 m.w.N.), ist nicht mehr möglich. Das Unterbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwingend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Straftaten erworben worden ist. Ausweislich des zugrunde liegenden Urteils ging die Kammer bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung davon aus, dass das durch die Straftaten Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Verurteilten vorhanden war. Diese Annahme ist im Laufe der Zeit nicht widerlegt worden. Die seitens des Verurteilten erlangten Tatbeiträge oder ein entsprechender Wertersatz befinden sich auch aktuell nicht in seinem Vermögen. Ausweislich der Bezügemitteilungen von Juni bis September 2020 erzielt der Verurteilte ein nur geringes monatliches Einkommen. Darüber hinaus hat er weitere Schulden in Höhe von 24.181,37 €. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte womöglich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe von § 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (vgl. etwa Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674f.) sind die Rechtsgedanken der genannten Vorschriften für die Interpretation und Auslegung des § 459 g StPO nicht heranzuziehen. Entgegen der dem ersten Anschein nach vorhandenen Parallelität zur im Zivilrecht geregelten Interessenlage geht es beim Bereicherungsrecht allein um die Bewältigung eines Konflikts bei der Vermögenszuordnung, während im Kontext der Vermögensabschöpfung sowohl die Belange der Vermögensabschöpfung und Rückgewinnungshilfe als auch die Auswirkungen auf die Strafzwecke und Vollstreckungsziele zu beachten sind. Erkennbar hat sich der Gesetzgeber für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der Gefahr der „erdrosselnden" Wirkung der Wertersatzanordnung trotz möglicher Entreicherung zu schützen (so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 459 g StPO; BT-Drs. 18/9525, S. 94). Insoweit verdeutlicht auch bereits die in § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO enthaltene Gesetzesformulierung, dass stets die Grenze der Verhältnismäßigkeit zwingend zu beachten ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - 4 StR 45/19-, NStZ-RR 2019, 252f.) und dass die Entreicherung den vertypten Regelfall der Unverhältnismäßigkeit darstellt. Bei der Bestimmung der Entreicherung - welche durchaus der Anwendung von Wertungskriterien zugänglich ist - läuft eine schlichte Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 818 Abs. 4, 819 BGB dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit deutlich zuwider. Denn dies würde dazu führen, dass Tatbeteiligte stets im Sinne dieser Vorschriften verschärft haften (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 Ws 69/19 (40/19); LG Bochum, Beschl. v. 24.04.2020 - 12 KLs 450 Js 18/16 - 6/19). Die Kammer weist darauf hin, dass, sofern sich an den festgestellten Umständen in Zukunft etwas ändern sollte, eine Wiederaufnahme der Vollstreckung nach Maßgabe von § 459 g Abs. 5 S. 2 StPO in Betracht kommt. Eine über die im rechtskräftigen Hauptsacheurteil hinausgehende Kostenentscheidung war nicht veranlasst.