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Urteil

8 KLs 14/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0119.8KLS14.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 24 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Herstellung kinderpornographischer Schriften. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Einziehung des am 03.04.2020 bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons HTC U 12 Plus in brauner Hülle (lfd. Nr. 10 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) und der Digitalkamera Panasonic Lumix (lfd. Nr. 20 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) bleibt vorbehalten. Die Vollstreckungsbehörde wird angewiesen, die auf den Speichern der Geräte befindlichen Bilder und Videosequenzen in einer Weise zu löschen, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 53, 74, 74f StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 24 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Herstellung kinderpornographischer Schriften. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Die Einziehung des am 03.04.2020 bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons HTC U 12 Plus in brauner Hülle (lfd. Nr. 10 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) und der Digitalkamera Panasonic Lumix (lfd. Nr. 20 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) bleibt vorbehalten. Die Vollstreckungsbehörde wird angewiesen, die auf den Speichern der Geräte befindlichen Bilder und Videosequenzen in einer Weise zu löschen, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 53, 74, 74f StGB Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 als zweitältestes von acht Kindern geboren. Der Angeklagte entstammt schwierigen Familienverhältnissen, sein Vater war Alkoholiker und schlug seine Kinder auch. Einer Arbeitstätigkeit ging der Vater des Angeklagten nicht nach. Der Angeklagte wurde regelgerecht in die Volksschule eingeschult. Während dieser Zeit wurden der Angeklagte und seine ältere Schwester vom Jugendamt in einem Heim untergebracht. Im Alter von 13 Jahren zog der Angeklagte zu seiner Tante. Mit 14 Jahren beendete der Angeklagte die Schule und begann eine Ausbildung als Maschinenschlosser, die er jedoch abbrach. Aufgrund der Scheidung seiner Tante zog der Angeklagte in ein Lehrlingsheim und begann, ungelernt in der H als Metallveredler zu arbeiten. Der Angeklagte kehrte in den elterlichen Haushalt zurück, hier musste er seinen Lohn abgeben. Nach etwa 2 Jahren kehrte der Angeklagte in den Haushalt seiner Tante zurück, zu dieser hatte er auch noch als Erwachsener ein inniges Verhältnis. Von 0000 bis 0000 absolvierte er seinen 18-monatigen Wehrdienst. Anschließend arbeitete er in einer Schmiede und in einer Maschinenfabrik, bis er schließlich eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aufnahm. Diese Arbeit übte er bis zu seiner Verrentung im Jahr 0000 aus. 0000 heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau. Aus dieser Ehe ging die Zeugin N hervor, die Ehe wurde Mitte der 0000er Jahre geschieden. Auch nach der Scheidung ihrer Eltern hatte die Zeugin N regelmäßigen Kontakt zu ihren Vater, sie erlebte ihn als liebevoll und konnte sich immer an ihn wenden. Etwa im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte erneut, aus dieser Verbindung entstammen die Zeugen L1 und L2. Diese Ehe wurde 0000 geschieden. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau, die Zeugin G, über das Internet kennen. Der Angeklagte zog im Jahr 0000 mit dieser zusammen, einige Zeit später erfolgte die Eheschließung. Von 0000 an lebten sie bis zur Inhaftierung des Angeklagten in C. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, reichte die Zeugin G die Scheidung ein und löste die vormalige Ehewohnung auf. Auch privat interessierte sich der Angeklagte für LKWs. Das einzige seiner Familie bekannte Hobby schon zu seiner Zeit als Fahrer war ein Computerspiel („M“), bei dem der Spieler mit verschiedenen LKW durch Europa fahren und verschiedene Frachten transportieren kann. Zudem traf der Angeklagte sich regelmäßig mit seinen Kindern, insbesondere mit der Zeugin L1 und deren am 00.00.0000 geborenen Tochter L3 (i. F. Nebenklägerin). Zudem fotografierte der Angeklagte gerne, er nahm beispielsweise Tiere vom Balkon aus auf. Der persönliche Kontakt zur Zeugin N ließ im Tatzeitraum aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen der Zeugin N und der Zeugin L1 nach, über soziale Medien bestand dieser aber fort. Der Angeklagte bemühte sich, den Streit zwischen seinen Kindern zu schlichten, es war ihm wichtig, dass die Familie zusammenhält. Privat lebte der Angeklagte zurückgezogen, er pflegte keine engen Freundschaften. Mit seiner dritten Ehefrau verreiste er gelegentlich oder ging mit ihr Essen, dies ging aber auf ihre Initiative zurück. Ansonsten verbrachte der Angeklagte seine Freizeit am Computer, den seine Ehefrau nur bis 15 Uhr nutzen durfte. An diesem spielte der Angeklagte dann bis tief in die Nacht. Im Tatzeitraum zog der Angeklagte sich gegenüber seiner Frau mehr zurück, er wollte nicht mehr mit ihr Essen gehen oder in den Urlaub fahren. Er gab seiner Ehefrau gegenüber an, er sei zufrieden, so wie es sei. Für den Sommer 0000 war eine gemeinsame Urlaubsreise der Eheleute mit der Nebenklägerin nach Bulgarien geplant, zu der es aufgrund der Inhaftierung und des Bekanntwerdens der Anklagevorwürfe nicht mehr kam. Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren am 00.00.0000 vorläufig festgenommen, seit dem Folgetag befindet er sich in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. II. 1. Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand seit deren Geburt ein enges Verhältnis. Der Angeklagte war, da die Nebenklägerin keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hatte, gemeinsam mit dem Partner seiner Exfrau, die männliche Bezugsperson der Nebenklägerin und übernahm eine väterliche Rolle. Die in X wohnhafte Nebenklägerin besuchte den Angeklagten in der Zeit zwischen April 0000 und März 0000 regelmäßig in dessen im Hause I 00 b, C, gelegenen Wohnung. In diesem Zeitraum übernachtete die Nebenklägerin mehrmals bei dem Angeklagten. Dabei blieb sie teilweise nur für 1-2 Tage am Wochenende, verbrachte teilweise aber auch längere Zeit in den Schulferien bei dem Angeklagten, insbesondere wenn ihre Mutter, die Zeugin L1, arbeiten musste. Im Tatzeitraum vor der Inhaftierung erfüllte der Angeklagte der Nebenklägerin vermehrt ihre materiellen Wünsche. Er legte zudem ein Sparschwein an, in das er immer wieder Geld für die Nebenklägerin tat, wenn diese beim Angeklagten war, durfte sie sich daraus bedienen. Seit dem Jahr 0000 leidet der Angeklagte unter Erektionsschwierigkeiten. Zuvor hatten der Angeklagte und die Zeugin G ein erfülltes Sexualleben, wobei es in der Regel zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam. Ärztlich wurde eine erektile Dysfunktion festgestellt. Eine begonnene Behandlung brach der Angeklagte ab, da „der Arzt ihm wehgetan habe“. Andere sexuelle Praktiken als vaginalen Geschlechtsverkehr wollte der Angeklagte mit seiner Ehefrau nicht ausführen. Auf ihren Vorschlag, sie könnten doch Zärtlichkeiten austauschen, auch ohne dass er eine Erektion habe, ging er nicht ein, weil ihm der Verlust der sexuellen Leistungsfähigkeit das Gefühl vermittelte, gegenüber seiner Frau kein gleichwertiger Sexualpartner mehr zu sein. So gab er seiner Ehefrau gegenüber zur Begründung an, er würde sich beim bloßen Austausch von Zärtlichkeiten zu sehr an das erinnern, was er nicht mehr könne. Als die Zeugin G den Angeklagten beim Anschauen pornographischer Videos im Internet, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen zu sehen waren, überraschte, bestritt der Angeklagte ein sexuelles Interesse und gab an, die Webseite habe sich von selbst geöffnet. Die Eheleute lebten daher die letzten 6 Jahre wie in einer Wohngemeinschaft zusammen. Tatsächlich hatte der Angeklagte weiterhin Zärtlichkeits- und sexuelle Wünsche. Zudem war er trotz seiner Erektionsstörung noch in der Lage, kurzzeitig eine schwache Erektion zu bekommen und auch zum Samenerguss zu kommen. Vor diesem Hintergrund entwickelte der Angeklagte ein sexuelles Interesse an der Nebenklägerin. Er führte unter gezielter Ausnutzung von Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau, der Zeugin G, jedenfalls im Fall II.1.20. aber auch, wenn die Zeugin G im Nebenzimmer war, regelmäßig an bzw. vor der Nebenklägerin sexuelle Handlungen aus und veranlasste sie auch, solche an ihm bzw. sich selbst vorzunehmen. Diese Handlungen dokumentierte der Angeklagte durch die Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen mit seinen Smartphones I und I1 sowie seiner Digitalkamera der Marke Q. Dem Angeklagten war dabei das Alter der Nebenklägerin bewusst und er handelte, um sich, auch durch die spätere Betrachtung der angefertigten Bilder, sexuell zu erregen und seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Bei mindestens zwei Gelegenheiten filmte er sich, wie er bei Betrachtung der Bilder onanierte. Bei einer Gelegenheit kam die Zeugin G nach Hause und traf den Angeklagten mit der Nebenklägerin im Badezimmer an, wo die Nebenklägerin gerade badete. Dabei fiel ihr die Kamera des Angeklagten auf. Der Angeklagte erklärte daraufhin, man habe Bilder vom Balkon aus gemacht, die schaue er sich jetzt noch einmal an. In dem oben genannten Zeitraum kam es dabei zu wenigstens den nachfolgenden Übergriffen auf die Nebenklägerin: 1.1 Anklagefall 2: Am 00.00.0000 vormittags badete der Angeklagte die Nebenklägerin. Während des Badens forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ihre Beine weit zu spreizen, sodass der Blick auf ihre Vagina frei wurde. Weiterhin forderte er sie auf, sich mit abgesenktem Oberkörper und leicht gespreizten Beinen hinzuknien und ihr Gesäß in seine Richtung zu strecken, sodass Vagina und Anus gut zu betrachten waren. Die Nebenklägerin kam dem nach. Der Angeklagte fertigte von diesem Geschehen eine mehrere Bilder umfassende Fotostrecke. Vor oder nach dem Baden forderte der auf dem Bett liegende Angeklagte die vor dem Bett stehende, zunächst mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin auf, sich langsam um die eigene Achse zu drehen und dabei nach und nach ihre Kleidungsstücke abzulegen. Die Nebenklägerin kam dem nach. Sie legte zunächst das Schlafanzugoberteil ab, dann die Schlafanzughose und danach den Slip, sodass sie schließlich vollständig unbekleidet war. Der Angeklagte fertigte von diesem Geschehen eine 7 Bilder umfassende Fotostrecke. Schließlich forderte der Angeklagte die unbekleidet auf einem Hocker sitzende Nebenklägerin, die mit beiden Händen ihren Intimbereich verdeckte, dazu auf, ihre Beine zu öffnen und mit den Händen ihre Schamlippen weit auseinander zu spreizen. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach. Von diesem Geschehen und der so geöffneten Scheide der Nebenklägerin fertigte der Angeklagte in Nahaufnahme mehrere Bilder, deren Fokus auf der Scheide der Nebenklägerin liegt. Nach dem Baden forderte der Angeklagte erneut die unbekleidete Nebenklägerin auf, ihre Beine zu spreizen und ihre Schamlippen auseinander zu ziehen, diesem Wunsch kam die Nebenklägerin nach. Der Angeklagte fertigte hiervon eine Bildserie aus 11 Bildern, wobei der Fokus der Aufnahmen im Intimbereich der Nebenklägerin liegt. Zudem streckte die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten hin ihr entblößtes Gesäß in Richtung der Kamera des Angeklagten, wobei die Schamlippen und die Scheide der Nebenklägerin erkennbar waren. Der Angeklagte fertigte hiervon 8 Fotografien. 1.2 Anklagefall 3: Am 00.00.0000 gegen 15:05 Uhr spreizte die Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten die Beine, in dem sie nur mit einem Oberteil bekleidet diese zum Oberkörper hin hoch zog, sich mit den Armen in den Kniekehlen festhackte und die Hände an die Füße führte. Weiterhin führte sie Turnübungen, beispielsweise eine Brücke, aus, die einen besonders guten Blick auf ihre Scheide und ihr Gesäß ermöglichten. Hiervon fertigte der Angeklagte eine Bildstrecke bestehend aus 43 Bildern an. Ein Großteil der Aufnahmen zeigt den Intimbereich der Nebenklägerin teilweise in Nahaufnahme, wobei der Fokus auf der unbekleideten Scheide liegt. 1.3 Anklagefall 4: Am 00.00.000 gegen 13:57 Uhr führte die Nebenklägerin nach Aufforderung des Angeklagten verschiedene Turnübungen aus, teilweise spreizte die Nebenklägerin ihre Schamlippen mit ihren Händen. Zudem posierte die Nebenklägerin teilweise nackt oder lediglich in eine Decke gehüllt, wobei jeweils ihr Intimbereich unverhüllt war. Der Angeklagte fertigte eine Bildstrecke mit insgesamt 27 Bildern an, wobei der Fokus des Bildes jeweils auf der unbekleideten Scheide der Nebenklägerin liegt. 1.4 Anklagefall 5: Am 00.00.0000 gegen 02:51 Uhr legte sich der Angeklagte neben die schlafende Nebenklägerin, deren Intimbereich unverhüllt war. Der Angeklagte berührte mit seinem Finger die Klitoris der Nebenklägerin und fasste in ihren Schambereich. Der Angeklagte fertigte von diesem Geschehen mehrere Bilder an. 1.5 Anklagefall 6: Am selben Tag gegen 07:38 Uhr forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, nackt im Wohnzimmer zu posieren, sodass das unbekleidete Gesäß beziehungsweise die unbekleidete Vagina der Nebenklägerin gut zu sehen und im Fokus der durch den Angeklagten gefertigten Bilder waren. Zudem urinierte die Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten so, dass dieser hiervon und von der nur mit einem Slip im Badezimmer stehenden Nebenklägerin Bilder anfertigen konnte. Der Angeklagte fotografierte die Nebenklägerin im Rahmen einer Bildserie von insgesamt 20 Bildern. 1.6 Anklagefall 7: Am 00.00.0000 gegen 13:30 Uhr saß die Nebenklägerin zunächst neben dem Angeklagten, der sich auf einem Sessel zurückgelehnt in halbliegender Position befand und seine Hose und Unterhose ein Stück heruntergezogen hatte, sodass sein Penis unbekleidet war. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin dazu auf, seinen entblößten Penis in die Hand zu nehmen, diesen mit ihrer Hand zu umschließen und an seinem Penis zu manipulieren. Dabei nahm sie auf Anweisung des Angeklagten teilweise die Vorhaut zu Hilfe, teilweise berührte sie die blanke Eichel des Angeklagten. Während die Nebenklägerin mit dem teilweise erigierten Penis des Angeklagten spielte, dessen Vorhaut zurückgezogen war, saß sie zwischen den Beinen des Angeklagten, wobei ihre Füße in Richtung des Gesichts des Angeklagten zeigten und sie mit den Knien den Intimbereich des Angeklagten umschloss. Der Angeklagte fasste zudem an die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin, die mit gespreizten Beinen und heruntergezogener Unterhose auf dem Rücken lag. Er fertigte von dem Geschehen eine Bildstrecke an. 1.7 Anklagefall 8: Am 00.00.0000 gegen 09:43 Uhr berührte der Angeklagte die Nebenklägerin, die nur am Oberkörper bekleidet war, mit seinen Fingern im Bereich der Schamlippen und spreizte diese mit seinen Fingern auseinander. Dabei strich er über die leicht gespreizten äußeren Schamlippen der Nebenklägerin. Sodann führte der Angeklagte seinen erigierten Penis an die Scheide der Nebenklägerin, während diese ihre Schamlippen mit ihren Händen spreizte, und bewegte diesen auf und ab. Der Angeklagte drang dabei mit der Spitze seines Penis in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin ein. Der Angeklagte führte dies sowohl mit zurückgezogener Vorhaut als auch mit die Eichel bedeckender Vorhaut aus. Sodann forderte er die Nebenklägerin auf, ihre Schamlippen im Bereich der Klitoris mit den Händen weit zu spreizen und sich selbst in diesem Bereich zu berühren. Während die Nebenklägerin die linke Hand weiterhin an ihrer äußeren Schamlippe hatte, veranlasste der Angeklagte sie dazu, seinen Penis zu umgreifen und an diesem zu manipulieren. Er bewegte sie zudem dazu, ihre Schamlippen mit ihren Fingern zu spreizen und sich selbst an der Klitoris zu berühren. Schließlich legte sich die Nebenklägerin mit nach oben angewinkelten, leicht gespreizten Beinen zurück und spreizte auf Bitten des Angeklagten ihre Schamlippen mit den Händen weit nach außen, während der Angeklagte mit dem Finger ihren Anus berührte. Von dem Geschehen fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon I eine 117 Bilder umfassende Bildstrecke an. 1.8 Anklagefall 9: Am 00.00.0000 zwischen 16:18 Uhr und 16:41 Uhr veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, sich mit gespreizten Beinen und lediglich mit einem Oberteil bekleidet auf das Bett zu legen. Sodann zog die Nebenklägerin auf Weisung des Angeklagten ihre gespreizten Beine zu den Schultern und fixierte diese mit den Oberarmen, sodass ihre Hände unter ihrem Po zu liegen kamen. Scheide und Anus der Nebenklägerin waren so gut einsehbar. Hiervon fertigte der Angeklagte 9 Bilder der Nebenklägerin an, wobei die unbekleidete Scheide im Bildfokus liegt. Anschließend beugte sich der Angeklagte zunächst über die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin, fasste mit beiden Händen an deren Scheide und zog deren Schamlippen auseinander. Sodann führte der Angeklagte mit seiner Zunge den Oralverkehr an der Nebenklägerin aus, indem er insbesondere über deren äußeren Schamlippen und Klitoris leckte. Dabei drang er mit seiner Zunge zumindest in den Bereich oberhalb des Scheidenvorhofs der Nebenklägerin ein. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin auf, vom dem Geschehen mit dem Mobiltelefon I des Angeklagten mehrere Fotografien anzufertigen. Um 16:31 Uhr führte der nur mit einem roten T-Shirt bekleidete Angeklagte seinen Penis an die entblößte Scheide der Nebenklägerin und zwischen ihre Schamlippen, wobei zunächst die Vorhaut über der Eichel war. Die Nebenklägerin lag dabei auf dem Rücken und spreizte ihre Beine, der Angeklagte stand oder kniete über ihr. Der Angeklagte bewegte seinen Penis zwischen den Schamlippen der Nebenklägerin auf und ab. Im weiteren Verlauf zog der Angeklagte die Vorhaut zurück und führte die nunmehr blank liegende Eichel zwischen die Schamlippen der Nebenklägerin, dabei erreichte er zumindest den Scheidenvorhof. Er bewegte seinen Penis dabei ebenfalls auf und ab und drückte die Spitze zwischen die Schamlippen der Nebenklägerin in den Bereich des Scheidenvorhofes. Von diesem Geschehen fertigte er eine Bildstrecke mit 13 Aufnahmen an. Danach übte der Angeklagte erneut den Oralverkehr an der Nebenklägerin aus, wovon die Nebenklägerin auf seine Aufforderung hin fünf weitere Bilder fertigte. Um 16:36 Uhr veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, seinen Penis zu umfassen, während die Nebenklägerin mit der Spitze des Penis ihre entblößte Vagina berührte, den Penis an dieser entlangbewegte und mit der Eichel unmittelbar in ihren geöffneten Scheideneingang bis in den Bereich des Scheidenvorhofs eindrang. Der Angeklagte kommentierte dieses Geschehen mit einem „Herrlich“ und äußerte „Machst du das gut“ und „is dat schön, Frauen können das besser als Männer“. Zudem fragte er die Nebenklägerin, ob dies für sie auch so schön sei. Von diesem Vorgang fertigte er mehrere Bilder und die 50-sekündige Videodatei „VIDEO0106.mp4 an“. Gegen 16:41 Uhr befand sich der Angeklagte mit entblößtem Glied in liegender Position, während die mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin zwischen seinen Beinen kniete und mit beiden Händen das Glied des Angeklagten umfasste. Der Angeklagte gab an, sein Penis habe doch ausgesehen wie ein Schweinegesicht, als sie das vorne so zusammengedrückt habe. Daraufhin und auf die weitere Aufforderung hin, mit der Vorhaut „Figuren“ zu machen, manipulierte die Nebenklägerin am Penis des Angeklagten mit Daumen und Zeigefinge beider Hände. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin weiterhin auf, seinen Penis mehr zu ihm hin zu halten, damit dieser auf dem Video besser zu sehen sei. Anschließend erläuterte der Angeklagte der Nebenklägerin, bis wohin bei einer Beschneidung die Vorhaut entfernt wird, und brachte sie so dazu, die Vorhaut zurückzuziehen. Schließlich spielte die Nebenklägerin weiter am Penis des Angeklagten und wedelte diesen mit einer Hand hin und her. Von diesem Geschehen fertigte der Angeklagte die Videodatei „VIDEO0107.mp4“ mit einer Dauer von 01:56 Minuten an. 1.9 Anklagefall 10: Am 00.00.0000 gegen 14:48 Uhr badete die Nebenklägerin nackt. Der Angeklagte war zugegen und forderte die Nebenklägerin auf, ihre Beine zu spreizen, mit den Händen an ihre Scheide zu fassen und ihre Schamlippen auseinander zu ziehen. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin nach. Der Angeklagte fertigte mit seinem Mobiltelefon I eine Bildstrecke bestehend aus 81 Bildern an, wobei der Fokus der Bildaufnahmen auf der unbekleideten Scheide der Nebenklägerin liegt. 1.10 Anklagefall 11: Am 00.00.0000 gegen 12:52 Uhr veranlasste der Angeklagte die lediglich mit einem Pullover bekleidete Nebenklägerin dazu, ihre Beine zu spreizen. Zudem setzte sich die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten vollständig unbekleidet auf die geschlossene Toilette. Der Angeklagte fertigte 9 Bilddateien von der Nebenklägerin an, wobei der Fokus auf der entblößten Vagina der Nebenklägerin liegt. Auf vier der Bilddateien ist die Nebenklägerin lediglich mit einem Pullover und Socken bekleidet, der Fokus der Bilddatei liegt auf der unverhüllten Vagina der Nebenklägerin. Weiterhin forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, den bei der Durchsuchung aufgefundenen schwarzen Spitzentanga anzuziehen. Von der Nebenklägerin, die mit diesem und einem Pullover bekleidet war, fertigte der Angeklagte ein Bild von vorne und eines von hinten. 1.11 Anklagefall 12: Am 00.00.0000 gegen 21:35 Uhr trocknete sich die unbekleidete Nebenklägerin im Badezimmer ab. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin, wie wichtig es sei, sich überall gut abzutrocknen, auch im Intimbereich. Er forderte sie dazu auf, ihre Beine zu spreizen, fasste sodann mit dem Finger an ihre Scheide und berührte mit diesem die inneren Schamlippen der Nebenklägerin. Dabei äußerte er, dass es dort „noch ganz feucht“ sei. Von diesem Geschehen fertigte der Angeklagte das Video „VIDEO0017.mp4“ mit einer Dauer von einer Minute und 43 Sekunden. 1.12 Anklagefall 13: Am 00.00.0000 gegen 10:34 Uhr badete die Nebenklägerin in der Badewanne. Dabei verschränkte die Nebenklägerin zunächst ihre Beine übereinander und sagte dem Angeklagten, er könne weiter Kaffee trinken gehen. Der Angeklagte bat die Nebenklägerin „zwei getrennte Berge“ zu machen. Dafür sollte diese ihre Beine spreizen und mit den Knien „Berge bilden“, sodass der Blick auf die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin frei war. Die Nebenklägerin führte die Anweisung nur widerwillig aus und hielt ihre Hand vor ihre Scheide. Der Angeklagte fordert sie wiederholt auf, das für ihn und zum Filmen zu machen. Zwischendurch entfernte die Nebenklägerin ihre Hand, woraufhin der Angeklagte die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin mit der Kamera fokussierte. Von dem Geschehen fertigte der Angeklagte ein 2 Minuten und 32 Sekunden andauerndes Video („VIDEO0044.mp4“). 1.13 Anklagefall 14: Ebenfalls am 00.00.0000 gegen 19:10 Uhr forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, ihre Schamlippen zu spreizen, auf der Toilette sitzend zu urinieren und verschiedene Turnübungen auszuführen, wobei jeweils die Vagina im Fokus des durch den Angeklagten hiervon gefertigten Bildes liegt. Auf 6 Bildern ist auch der unbekleidete Angeklagte zu sehen, der die Nebenklägerin seitlich umarmt. Insgesamt fertigte der Angeklagte eine Bildstrecke bestehend aus 45 Bildern an, auf welchen die Nebenklägerin unbekleidet vor der Kamera des Mobiltelefons I2 agiert. Gegen 19:42 Uhr veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin, die nackt auf der Toilette saß und bereits uriniert hatte, ihre Beine zu spreizen, sodass er ihre Scheide in den Fokus nehmen konnte. Die Nebenklägerin presste, musste aber nicht erneut abführen oder urinieren. Die Nebenklägerin wischte sodann ihre Scheide mit Toilettenpapier ab. Hiervon fertigte der Angeklagte das 38 Sekunden andauernde Video „VIDEO0046.mp4“. 1.14 Anklagefall 15: Am 00.00.0000 legte sich der unbekleidete Angeklagte gegen 05:43 Uhr neben die schlafende Nebenklägerin. Er führte ihre Hand an seinen Penis und legte diese um seinen Penis. Sodann führte der Angeklagte das unbekleidete Bein und den unbekleideten Fuß der Nebenklägerin an seinen Penis sowie seinen Hoden. Mit beiden Körperpartien berührte die Nebenklägerin nunmehr den Penis und Hoden des Angeklagten. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen eine 27 Bilder umfassende Bildstrecke. 1.15 Anklagefall 16: Am 00.00.0000 gegen 01:52 Uhr legte sich der nackte Angeklagte in das Bett zu der schlafenden Nebenklägerin. Er führte die linke Hand der Nebenklägerin an seinen Penis und legte diese um seinen Penis. Zudem führte er seinen Penis an den Mund der schlafenden Nebenklägerin. Von dem Geschehen fertigte er 18 Bilder an. 1.16 Anklagefall 17: Am 00.00.0000 gegen 19:13 Uhr forderte der Angeklagte die unbekleidet mit gespreizten Beinen auf der Toilette sitzende Nebenklägerin auf, den Bauch nach hinten zu nehmen, sodass er ihre entblößte Scheide beim Urinieren sehen konnte. Auf Veranlassung des Angeklagten urinierte die Nebenklägerin sodann. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein 48-sekündiges Video („VIDEO0033.mp4). Darüber hinaus bat der Angeklagte die Nebenklägerin, unbekleidet durch das Wohnzimmer zu laufen, Turnübungen zu absolvieren und auf der Couch und dem Boden liegend so zu posieren, dass der Fokus der von dem Angeklagten dabei gefertigten Bildaufnahmen auf die Scheide und den Anus der Nebenklägerin gerichtet werden konnte. Er veranlasste die Nebenklägerin auch dazu, ihre Schamlippen aktiv weit zu spreizen um einen freien Blick auf ihre Scheide zu erhalten. Der Angeklagte fasste auch selbst an die Scheide der Nebenklägerin und spreizte diese mittels Daumen und Zeigefinger. Der Angeklagte fertigte insgesamt 59 Fotografien von diesem Geschehen an. Gegen 20:11 Uhr setzte sich der unbekleidete Angeklagte im Wohnzimmer auf den Boden neben die ebenfalls unbekleidete Nebenklägerin. Er forderte sie auf, seinen Penis zu umfassen und an diesem zu manipulieren. Auf seine Veranlassung hin küsste die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten. Zudem spreizte der Angeklagte die Schamlippen der auf seinem linken Oberschenkel sitzenden Nebenklägerin, indem er die Haut oberhalb der Vulva nach oben zog. Die Nebenklägerin hatte dabei ihre Beine weit geöffnet, der Blick auf ihre Scheide war frei. Die rechte Hand der Nebenklägerin befand sich jedenfalls in der Nähe des Intimbereichs des Angeklagten. Darüber hinaus kniete sich der Angeklagte neben die Nebenklägerin und legte seinen Penis auf deren Schulter ab. Sodann legte die Nebenklägerin sich unbekleidet auf die im Wohnzimmer befindliche Couch, sodass ihr Gesäß bzw. ihre Scheide gut zu sehen waren. Von dem Geschehen fertigte der Angeklagte insgesamt 43 Bilder an. Weiterhin forderte der Angeklagte gegen 21:57 Uhr die unbekleidet in der Badewanne stehende Nebenklägerin auf, in die Badewanne zu urinieren. Dem kam die Nebenklägerin nach. Der Angeklagte fertigte davon ein 47-sekündiges Video (P1110237.MP4), wobei der Fokus der Aufnahme auf der unbekleideten Scheide der Nebenklägerin lag. 1.17 Anklagefall 18: Am 00.00.0000 gegen 00:58 Uhr legte sich der unbekleidete Angeklagte neben die schlafende Nebenklägerin und führte deren nackten Fuß an seinen Penis. Er fertigte davon 9 Bilder an. 1.18 Anklagefall 19: Ebenfalls am 00.00.0000 gegen 19:33 Uhr befand sich die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne. Der unbekleidet neben der Badewanne stehende Angeklagte veranlasste die Nebenklägerin dazu, seinen teilweise erigierten Penis, dessen Vorhaut zurückgezogen war, zunächst mit einer Hand zu umfassen, an diesem zu manipulieren und diesen letztlich mit ihrem unbekleideten Fuß zu berühren. Von dem Geschehen fertig er 5 Bilder. Weiterhin veranlasst er die Nebenklägerin, ihre Beine zu spreizen und ihre Schamlippen auseinanderzuziehen. Hiervon fertigte er Bilder an, auf denen der Fokus auf der Scheide der Nebenklägerin liegt. Auf einem weiteren Bild liegt der Fokus auf dem Gesäß der Nebenklägerin. 1.19 Anklagefall 20: Am 00.00.0000 gegen 05:28 Uhr legte sich der unbekleidete Angeklagte neben die schlafende, mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin. Er führte den unbekleideten Fuß der Nebenklägerin an sein Glied und seinen Hoden, um sich sexuell zu erregen und zu befriedigen. Von dem Geschehen fertigte er 9 Bilder an. 1.20 Anklagefall 21: Am 00.00.0000 zwischen 17:37 Uhr und 18:30 Uhr befand sich die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne und spielte mit mehreren Puppen. Der Angeklagte rieb die Brüste der Nebenklägerin mit Duschgel ein. Danach wusch der Angeklagte die Scheide der Nebenklägerin, die dies nicht wollte und ihre Beine zusammenpresste und ihre Hand vor ihre Scheide legte. Daraufhin erklärte der Angeklagte, sie habe doch gesagt, dass er das dürfe, er sei der Einzige, der das dürfe. Sodann fasste er an die Scheide der Nebenklägerin. Als die Nebenklägerin sich wegdrehte, um die Berührung zu unterbinden, äußerte der Angeklagte, die Nebenklägerin habe ihm doch gesagt, dass er das dürfe, nunmehr müsse sie auch dazu stehen. Sodann fasste der Angeklagte erneut an die Scheide der Nebenklägerin und wusch diese, um sich sexuell zu erregen und zu befriedigen. Als die Nebenklägerin dies wiederrum unterband, warf er ihr vor, sie betrüge ihn, sie habe doch gesagt, dass er das dürfe. Der Angeklagte hielt den Vorgang in dem 18-minütigen Video „VIDEO0059.mp4“ fest. Gegen 17:44 Uhr forderte der Angeklagte die weiterhin in der Badewanne befindliche Nebenklägerin mehrfach auf, ihre Hände unter ihr Gesäß zu halten und die Beine über den Kopf zu strecken. Die Nebenklägerin nahm diese Haltung ein, sodass der Blick auf die Scheide und das Gesäß der Nebenklägerin frei wurde. Der Angeklagte filmte das Geschehen („VIDEO0060.mp4“). Gegen 18:19 Uhr lag die Nebenklägerin weiterhin unbekleidet quer in der Badewanne, wobei sie ihre Füße am Rand abgestellt und ihre Knie nach außen abgespreizt hatte, sodass ihre Scheide leicht geöffnet und gut erkennbar war. Als sie in dieser Haltung die Füße überkreuzte und damit ihre Scheide verdeckte, forderte der Angeklagte sie auf, die Füße weg zu nehmen, er sehe ja gar nichts. Er unterstützte dies, indem er einen Fuß zur Seite schob. Die Nebenklägerin äußerte, dass der Angeklagte herausgehen möge, das sei das Reich von G und ihr, darauf ging der Angeklagte nicht ein. Sodann provozierte der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, die Hose sowie die Unterhose des Angeklagten mit ihren Füßen und Händen auszuziehen, sodass der Penis des Angeklagten nackt war. Dabei machte er sie für die Situation verantwortlich, falls jetzt jemand herein käme, da sie ihn ja entkleidet habe. Anschließend zog die Nebenklägerin Unterhose und Hose des Angeklagten wieder hoch und rief dann nach der Zeugin G. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein 1 Minute und 48 Sekunden andauerndes Video an („VIDEO0065.mp4“), auf dem auch eine Nahaufnahme der Scheide der Nebenklägerin zu sehen ist. 1.21 Anklagefall 22: Am 00.00.0000 gegen 02:07 Uhr legte sich der unbekleidete Angeklagte neben die schlafende, mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin. Er führte zunächst das nackte Schienbein der Nebenklägerin und sodann deren nackten Fuß an sein unbekleidetes Glied und seinen Hoden. Von dem Geschehen fertigte er Bilder an. 1.22 Anklagefall 23: Am 00.00.0000 gegen 11:31 Uhr forderte der Angeklagte die Nebenklägerin dazu auf, ihm beim Masturbieren zuzusehen und von dem Geschehen ein zwei Minuten und 31 Sekunden andauerndes Video („VIDEO0077.mp4“) zu fertigen. Der Angeklagte trug lediglich einen Bademantel und Socken, der Blick auf seinen entblößten Penis war frei. Er saß breitbeinig auf der Wohnzimmercouch und manipulierte an seinem erigierten Penis, dabei forderte er die Nebenklägerin auf, näher heranzukommen. Er erkundigte sich, ob die Bewegungen gut oder zu schnell seien. Daraufhin masturbierte der Angeklagte schneller. Sodann manipulierte der Angeklagte im Stehen an einem erigierten Glied. Er fragte sodann die Nebenklägerin, ob dies nun zu schnell sei. Der Angeklagte führte kreisende Hüftbewegungen vor der Nebenklägerin aus. Als sein Glied an Härte verlor, äußerte er gegenüber der Nebenklägerin, dass er seinen Penis ein wenig streicheln müsse. Sodann setzte sich der Angeklagte erneut auf die Couch und veranlasste die Nebenklägerin, seine weiteren Masturbationshandlungen zu filmen, wobei die Nebenklägerin an seinen Penis und Anus heranzoomte. Der Angeklagte fragte die Nebenklägerin, ob man „ihn“ gut sehen könne. 1.23 Anklagefall 24: Am 00.00.0000 gegen 16:44 Uhr forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, ihre Beine gespreizt nach oben zu strecken und ihren Po anzuheben, sodass der Blick auf Scheide und After der Nebenklägerin frei wurde. Dann veranlasste der unbekleidete Angeklagte die nackt in der Badewanne befindliche Nebenklägerin dazu, seinen erigierten Penis mit einer Hand zu umfassen, an diesem zu manipulieren und den Penis zu küssen. Weiterhin bewegte er die Nebenklägerin dazu, ihre Schamlippen zu spreizen. Von dieser Handlung sowie von der mit gespreizten Beinen in der Badewanne liegenden Nebenklägerin fertigt er eine 72 Bilder umfassende Bildstrecke an. Am gleichen Tag um 16:46 Uhr trocknete die Nebenklägerin sich nach dem Baden ab, dabei fasste der Angeklagte an die unbekleideten Brüste und das unbekleidete Gesäß der Nebenklägerin. Dabei erklärte er, ihren ganzen Körper streicheln zu wollen. Sodann forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich breitbeinig hinzustellen und fasste ihr zwischen die Beine. Er strich dabei mehrfach über die Scheide des Mädchens und sagte: „Ist noch ganz feucht da unten“. Von dem Geschehen fertigte er die 20-sekündigen, bearbeiteten Videos „Video002258.mp4“ und „Video002259.mp4“ an. 1.24 Anklagefall 25: Am 00.00.0000 gegen 16:00 Uhr befand sich die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne. Der ebenfalls unbekleidete Angeklagte setzte sich so breitbeinig an den Rand der Badewanne, dass sein Penis am Rand der Badewanne über dem Badewasser hing. Als die Nebenklägerin den Angeklagten nass spritzte, sagte er ihr, dass er ihr nur erlaube, „ihn“ nass zu machen und deutete auf seinen Penis. Die Nebenklägerin spritze daraufhin mehrfach Wasser in Richtung des Glieds des Angeklagten. Der Angeklagte nahm dann die Hand der Nebenklägerin, tauchte sie unter Wasser, führte sie an sein Glied und legte ihre Finger um seinen Penis und sagte: „Da musst du ihn dann richtig einpacken“. Kurze Zeit später, nachdem die Nebenklägerin die Hand vom Penis des Angeklagte genommen hatte, fragte der Angeklagte sie, ob sich die Eichel oder die Vorhaut besser anfühle, machte Masturbationsbewegungen und erklärte ihr, wie „richtige Frauen“ den Penis umfassen. Dann forderte er die Nebenklägerin mehrfach auf, seinen – nunmehr erigierten – Penis ebenso in die Hand zu nehmen. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach. Nachdem die Nebenklägerin von dem Penis abgelassen hatte, forderte der Angeklagte sie erneut auf, zu testen, ob sich die Eichel oder die Vorhaut besser anfühle, woraufhin die Nebenklägerin den Penis mit Zeigefinger und Daumen umfasste und an diesem manipulierte. Etwas später legte sich die Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten so in die Badewanne, dass ihre Beine über den Rand der Wanne ragten. Der Angeklagte kniete auf dem Boden vor der Badewanne und hielt seine Unterarme zwischen den gespreizten Beinen der Nebenklägerin, sodass der Blick auf die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin frei war. Als die Nebenklägerin versehentlich die Beine weit spreizte, kommentierte der Angeklagte, dies sei aber ein schönes Foto. Dabei spritze der Angeklagte der Nebenklägerin aus einem Gefäß Wasser in den Mund. Sobald die Nebenklägerin die Beine schließen wollte, verhinderte dies der Angeklagte mit der Begründung, er brauche das doch zum Zielen. Er sei ein Scharfschütze und wisse genau, wie er anvisieren könne. Der Angeklagte filmte das ca. 25-minütige Geschehen („VIDEO0090.mp4“). Am gleichen Tag gegen 16:30 Uhr wusch der unbekleidete Angeklagte die nackt in der Badewanne befindliche Nebenklägerin. Zunächst seifte er die Beine der Nebenklägerin ein und wusch die Brust der Nebenklägerin, während die Nebenklägerin ihm zugewandt saß. Sodann drehte die Nebenklägerin ihm den Rücken zu. Dabei wusch der Angeklagte zunächst den Rücken der Nebenklägerin, wobei er unter den Achseln durchgriff und sodann erneut von hinten die Brüste der Nebenklägerin einseifte. Daraufhin seifte er das Gesäß der nunmehr stehenden Nebenklägerin ein und fuhr mit beiden Händen zwischen den Pobacken der Nebenklägerin entlang. Letztlich seifte der Angeklagte die Scheide der Nebenklägerin mit seiner Hand ein, wobei er mehrmals mit der Hand über die Scheide der Nebenklägerin rieb und die Beine der Nebenklägerin spreizte. Danach strich er erneut über den gesamten Körper und auch die Brust der Nebenklägerin. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen das 10 Minuten und 10 Sekunden andauernde Video „VIDEO0092.mp4“, um sich bei der späteren Betrachtung sexuell zu erregen. 1.25 Anklagefall 26: Am 00.00.0000 gegen 01:59 Uhr legte sich der Angeklagte neben die mit einem Schlafanzug bekleidete schlafende Nebenklägerin. Er führte ihren unbekleideten Fuß sowie ihr unbekleidetes Bein an seinen Penis und seinen Hoden. Von dem Geschehen fertigte er 18 Bilder an. 1.26 Anklagefall 27: Am 00.00.0000 gegen 19:49 Uhr befand sich die unbekleidete Nebenklägerin in der Badewanne. Nachdem Wasser über die Wanne schwappte, trocknete die Nebenklägerin mit einem Lappen die vor der Badewanne befindlichen Bodenfliesen ab, wobei sie sich halb in der Wanne befindlich über den Rand der Badewanne beugte. Der ebenfalls nackte Angeklagte forderte die Nebenklägerin auf, in dieser Position zu verharren und fertigte mittels seiner Digitalkamera der Marke Q Fotografien der Nebenklägerin an, wobei der Fokus der Aufnahmen auf dem unbekleideten Gesäß der Nebenklägerin lag. Zeitgleich filmte er das Geschehen mit seinem Mobiltelefon I1. Als die Nebenklägerin sich kurz darauf in der Badewanne aufstellte und etwas aß, fertigte der Angeklagte mit seiner Kamera Bilder ihrer Scheide von vorne an. Danach fertigte er Bilder der mit gespreizten Beinen in der Badewanne liegenden Nebenklägerin an, dabei kam es ihm auf die Scheide der Nebenklägerin an. Er forderte diese auf, ihre Schamlippen zu spreizen. Bevor die Nebenklägerin dies ausführen konnte, gab sie an, uriniert zu haben. Begeistert forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, erneut zu urinieren, wovon er Nahaufnahmen fertigte. Sodann forderte der Angeklagte die nunmehr in der Badewanne liegende Nebenklägerin auf, ihre Beine zu spreizen, woraufhin er mehrere Fotografien ihrer Scheide machte. Sodann veranlasste er die nunmehr stehende Nebenklägerin dazu, ihre Beine zu spreizen und bewegte mit seiner Hand das rechte Bein der Nebenklägerin nach außen, sodass er Bilder von ihrer Scheide fertigen konnte. Danach gab der Angeklagte der Nebenklägerin weitere Anweisungen, wie sie sich stellen solle, damit er Bilder ihrer Scheide aufnehmen konnte. Unter anderem forderte er sie auf, das rechte Bein oben auf dem Haltegriff abzustellen, die Beine zu spreizen und ihren Oberkörper nach vorne zu beugen. Als die Nebenklägerin in dieser Haltung zu urinieren begann, reagierte der Angeklagte, der mit der Kamera von hinten ein Bild aufnehmen wollte, erfreut. Der Angeklagte legte sich sodann ein Haargummi der Nebenklägerin um seinen unbekleideten Penis. Dabei erläuterte er, er habe im Internet Männer gesehen, die hätten „an ihrem Pillemann so’n Ring“. Er wolle mal testen, ob das bei ihm auch gehe, ob das schön aussehe. Nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte überein gekommen waren, dass es nicht schön aussehe, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, das Haargummi zu entfernen. Sodann wusch der Angeklagte die in der Badewanne stehende Nebenklägerin, wobei er mehrfach ihre Brüste berührte. Weiterhin wusch er sie an der Scheide, dafür führte er mehrmals seine Hand über die Scheide der Nebenklägerin, woraufhin diese äußerte „nicht an der Mumu“. Der Angeklagte wusch die Nebenklägerin dennoch weiterhin an deren Vagina, wofür er mehrmals Wasser in die Hand nahm und über die Scheide der Nebenklägerin strich. Der Angeklagte küsste die Nebenklägerin sodann auf ihre Scheide. Die Nebenklägerin setzte sich daraufhin in die Badewanne, der Angeklagte wusch erneut die Brust der Nebenklägerin und forderte diese auf, sich zurückzulehnen, um erneut ihre Scheide zu waschen. Die Nebenklägerin äußerte, der Angeklagte habe sie dort doch bereits gewaschen. Der Angeklagte fasste dennoch weiterhin an die Scheide der Nebenklägerin und erwiderte, er habe nur schauen wollen, ob „der Rest der Seife raus sei“. Außerdem habe die Nebenklägerin ihm doch gesagt, er dürfe das, er sei der einzige, der das dürfe. Als die Nebenklägerin sich hinstellte und äußerte, sie mache „Pipi“, forderte der Angeklagte sie auf zu warten, bis er die Kamera entsprechend positioniert habe. Er fokussierte ihre Scheide und forderte sie sodann auf, zu urinieren. Der Angeklagte hielt daraufhin seine Hand in den Urinstrahl und forderte die Nebenklägerin auf, erneut zu urinieren. Daraufhin fasste er an ihre Scheide und strich mehrfach über diese. Der Angeklagte hielt dann seine Hand unter die Scheide und forderte die Nebenklägerin auf, noch mal zu machen, er wolle das in seiner Hand haben. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen mit seinem Mobiltelefon I1 das Video „VIDEO0098.mp4“ mit einer Laufzeit von ca. 01:01:43 Minuten an. Zeitgleich fertigte er Fotografien mit seiner Digitalkamera an. Gegen 21:59 Uhr befand sich die Nebenklägerin stehend unbekleidet in der Badewanne. Der Angeklagte hielt die Hand unter die Scheide der Nebenklägerin und ließ ihren Urin auf seine Hand tropfen. Dabei äußerte er bedauernd, dass er „nur 3 Tropfen“ abbekommen habe. Der Angeklagte filmte den Vorgang (Videodatei 002197.mp4). 1.27 Anklagefall 28: Am 00.00.0000 gegen 15:19 Uhr saß die Nebenklägerin unbekleidet im Schneidersitz in der Badewanne. Während sie mit Duschgel in einer kleinen Plastikwanne spielte, filmte der Angeklagte die Nebenklägerin, wobei der Fokus der Kamera auf der Vagina der Nebenklägerin lag, an die der Angeklagte mehrmals heranzoomte („VIDEO0101(1)mp4“). Gegen 16:08 Uhr fertigte der Angeklagte ein 19-sekündiges Video („VIDEO104(1).mp4“) der nackt in der Badewanne sitzenden Nebenklägerin an, wobei der Fokus der Aufnahme auf der unbekleideten Scheide der Nebenklägerin lag, die diese aus dem Badewasser angehoben hatte. Die Beine der Nebenklägerin hingen dabei über dem Badewannenrand nach außen. Die Nebenklägerin teilt dem Angeklagten mit, dass sie nicht mehr „müsse“, der Angeklagte äußert, er hätte es gerne gesehen, sie solle Bescheid sagen, wenn sie noch müsse. Um 16:21 Uhr befand sich die Nebenklägerin weiterhin in der Badewanne. Sie zog mit ihren Fingern ihre Schamlippen auseinander. Der Angeklagte forderte sie dazu auf, mit den Fingern ihre Klitoris zu berühren, indem er äußerte „Jetzt spiel Du mal dran, ob Du das auch kannst. Sach mal watte fühlst, spürste?“ Daraufhin fragte er die Nebenklägerin, ob er ihr helfen solle, was diese verneinte. Sodann berührte die Nebenklägerin weiter mit ihren Fingern ihre Scheide und ihre Klitoris, was der Angeklagte mit „Cool, das sieht gut aus“ kommentierte. Zudem forderte er die Nebenklägerin auf, sich die Filme einmal anzusehen. Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein 35-sekündiges Video („VIDEO0105(1)mp4“). Um 16:37 Uhr trocknete sich die unbekleidete Nebenklägerin nach dem Baden ab. Sie stellte sich mit einem Handtuch umwickelt auf Anweisung des Angeklagten breitbeinig über die auf dem Boden liegende Kamera. Der Angeklagte führte dabei seine Hand mehrfach über die Scheide, den Damm und das Gesäß der Nebenklägerin, um zu testen, ob sie dort trocken sei. Anschließend demonstrierte er ihr mit seiner Hand die richtige Abwischbewegung nach dem Toilettengang und fuhr dazu erneut von vorne nach hinten über ihre Scheide. Die Nebenklägerin unterbrach seine Erklärung und schob seine Hand weg, um die Berührung zu unterbinden. Er fertigte davon das Video („VIDEO0107 2.mp4“) mit einer Dauer von 1:23 Minuten. 2. Anklagefall 29: Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (Az.: 501 Gs-240Js 257/20-878/20) wurde die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet. Die Durchsuchung erfolgte am selben Tag. Dabei wurden die im Besitz des Angeklagten befindlichen Asservate „PC Tower schwarz“, „USB Stick N“, „USB Stick J“, „USB-Stick „J1“ und „USB-Stick J2“ sichergestellt. Auf diesen befanden sich insgesamt 6.077 von der Polizei als kinderpornographisch bewertete und 31 als jugendpornographisch bewertete Bilddateien sowie 18 Videodateien, die die Polizei als kinderpornographisch einstufte. Auf einem der Bilder ist ein ca. 6-jähriges unbekleidetes Mädchen zu sehen, das mit der Zunge über die Eichel eines erwachsenen Mannes fährt (1582407887895.jpg). Die Bilddatei fand sich auf der Festplatte des PC Tower schwarz. Auf einem weiteren Bild (9HhBFPXi_o.jpg), das auf dem USB Stick N gespeichert war, ist ein ca. 8-jähriges, lediglich mit einem T-Shirt bekleidetes, auf einem Bett liegendes Mädchen zu sehen. Die Beine des Mädchens sind unnatürlich gespreizt, der Fokus des Bildes liegt auf der entblößten Vagina und dem unbekleideten Gesäß des Mädchens. Die Bilddatei „907365245.jpg“, die sich auf dem USB Stick J fand, zeigt ein ca. 6-jähriges unbekleidetes Mädchen, das an einem erwachsenen, unbekleideten Mann den Oralverkehr ausübt. Dazu hat das Mädchen die Spitze des Penis des Mannes in seinen Mund eingeführt, weiterhin umfasst es mit seiner Hand den Penis des Mannes. Auf einer weiteren Bilddatei (671239350.jpg), die auf dem USB-Stick J1 gespeichert war, ist ein ca. 6-jähriges Mädchen zu sehen, das nackt auf dem Bett liegt. Mit seinen Füßen umschließt es den entblößten Penis eines erwachsenen Mannes. Die Hände des Mädchens sind gefesselt, es führt mit seiner rechten Hand einen Dildo an seine Vagina. Die auf dem USB-Stick J2 gefundene Bilddatei „1716.jpg“ zeigt ein unbekleidetes, ca. 6-jähriges mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegendes Mädchen, das einen Vibrator an ihre Vagina führt. Die ebenfalls auf dem USB-Stick J2 gefundene Videodatei „tYyAyeP.mp4“ mit einer Dauer von 4 Sekunden zeigt ein ca. 10-jähriges Mädchen, das an einem erwachsenen Mann den Oralverkehr vollzieht. Dem Angeklagten waren das kindliche Alter der dargestellten Mädchen sowie der kinderpornographische Charakter der Darstellungen bewusst. Er hatte die Dateien aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Computer sowie den USB-Sticks gespeichert, um sie jederzeit aufrufen und betrachten zu können. 3. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin, die Taten seien ihr Geheimnis, das müsse geheim bleiben. Tatsächlich hielt die Nebenklägerin sich an dieses Schweigegebot, auch weil sie die Zeugin L1 nicht durch die Enthüllung traurig machen wollte und befürchtete, dass diese ihr nicht glaube. Zur Entdeckung der Taten kam es schließlich, weil der Angeklagte einzelne Bilder und eine Videosequenz in seinen H-Account lud. Dieser Anbieter veranlasste eine Meldung an die US-Organisation „National Center for Missung und Exploited Childeren“, kurz NCMEC, die die Meldung an die deutschen Behörden weitergab. Während die Zeugin G die gemeinsame Wohnung ausräumte, fand sie am 00.00.0000 im Zimmer des Angeklagten einen Umschlag mit verschiedenen Fotografien, auf denen die unbekleidete Nebenklägerin und der unbekleidete Angeklagte abgebildet sind. Sie überreichte den Umschlag dem Zeugen KHK F, der die Fotografien zur Akte nahm. Dabei handelt es sich um 23 DIN-A4 große Ausdrucke auf Hochglanz-Fotopapier, die der Angeklagte angefertigt hat, sie zeigen Szenen aus den unter II.1. beschriebenen Taten. Auf sieben dieser Bilder ist die Nebenklägerin in unterschiedlichen Posen, bei denen jeweils der Fokus auf der unbekleideten Scheide liegt, zu sehen. Auf einem Bild ist eine Nahaufnahme der unbekleideten Scheide der Nebenklägerin abgebildet. Zwei weitere Bilder zeigen die Hand des Angeklagten, der die Schamlippen der Nebenklägerin spreizt. Auf sieben Bildern ist die Nebenklägerin zu sehen, die den teilweise erigierten Penis des Angeklagten an- oder umfasst, wobei die Nebenklägerin auf zwei dieser Bilder mit der anderen Hand ihre Scheide berührt. Ein weiteres Bild zeigt die lachende Nebenklägerin mit ihrer Hand knapp oberhalb des teilweise erigierten, unbekleideten Penis des Angeklagten. Zudem zeigt ein Bild den durch den Angeklagten ausgeübten Oralverkehr. Auf einem Bild ist die unbekleidete Nebenklägerin neben dem unbekleideten Angeklagten abgebildet, der Penis liegt auf ihrer Schulter. Drei weitere Bilder zeigen die nur mit einem Schlafanzugoberteil bekleidete Nebenklägerin, die den teilweise erigierten Penis des Angeklagten an ihre Scheide führt, wobei sie auf einem Bild mit einer Hand ihre Schamlippen auseinanderzieht. Die Nebenklägerin wird seit der Verhaftung des Angeklagten vom Jugendamt betreut. Auf Veranlassung des Jugendamts besuchte sie bis zum 00.00.0000 zur Diagnostik die ärztliche Kinderschutzambulanz S e.V., dort wurde sie von der Fachpsychologin für Rechtspsychologie P betreut. Dort zeigte sich nach Einschätzung der Psychologin eine hohe psychische Belastung der Nebenklägerin, die die Psychologin auf die sexuellen Übergriffe, daneben aber auch auf die von ihr als ambivalent empfundene Positionierung der Zeugin L1 zurück führte. Demnach leidet die Nebenklägerin an Verlustängsten bezogen auf ihre Mutter und zeigt eine hohe emotionale Bedürftigkeit, verbunden mit einer hohen Sehnsucht nach Zuwendung und Aufmerksamkeit. Die Bindungssicherheit zur Zeugin L1 erscheint instabil, was der Nebenklägerin ein Anvertrauen nicht möglich machte. Im Abschlussbericht wurde als weitere Maßnahme dringend eine psychotherapeutische/traumaorientierte Behandlung der Zeugin L3 und der Einsatz einer ambulanten Familienhilfe mit Trauma erfahrenen Fachkräften empfohlen. Derzeit wird die Nebenklägerin im Rahmen einer flexiblen Erziehungshilfe durch das Jugendamt X betreut. Diese soll u.a. ermitteln, ob die Nebenklägerin therapiebereit ist und auch die Gründe der ambivalenten Haltung der Zeugin L1 und die Ursachen der Verlustängste der Nebenklägerin ergründen. Die zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt, die Zeugin P1, hat der Zeugin L1 dringend geraten, die Nebenklägerin zumindest auf die Warteliste für eine Therapie setzen zu lassen. Auch nach der Verhaftung des Angeklagten hielt die Zeugin L1, Kontakt zum Angeklagten und kümmerte sich unter anderem um dessen finanzielle Belange. Ihren Geschwister gegenüber gab sie im Frühjahr 0000 beim Ausräumen der vormaligen Ehewohnung an, dass sie nicht glaube, dass der Angeklagte die Nebenklägerin missbraucht habe. Gegenüber der Psychologin in der JVA, der Zeugin M, hat der Angeklagte zunächst geäußert, er wolle nach der Haftentlassung in unmittelbare Nähe der Nebenklägerin ziehen. Von diesem von der Zeugin L1 damals unterstützten Wunsch hat er Abstand genommen, nachdem die Zeugin M Bedenken geäußert hatte. Er plant derzeit, sich eine Wohnung in einem anderen Stadtteil von X zu suchen. Der Angeklagte und die Zeugin L1 planen nunmehr eine Familienzusammenführung durch (zunächst) begleiteten Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, sobald dies möglich ist. 4. Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf die Tat vom 00.00.0000 (Anklagefall 1) gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung in den übrigen Anklagefällen eingestellt. III. 1. Zu I. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, den Angaben gegenüber den Sachverständigen Dr. M und Prof. Dr. E und den Aussagen der Zeugen L1, L2, N und G. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zum Fehlen von Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. Zu II. allgemein: Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den Angaben des Zeugen KHK F. Im Übrigen beruhen sie auf den durch die Kammer in Augenschein genommenen Bildern und Videos und den durch Verlesung eingeführten Auswerteberichten. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zu den Tathergängen der einzelnen Taten und insbesondere zu der jeweiligen Durchführung der sexuellen Handlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin weiter auch auf die Tatblätter des Zeugen KHK F. Hierbei handelt es sich um tatbezogene Vermerke über die Auswertung des Foto- und Videomaterials. Diese wurden im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit in den Tatblättern Wertungen enthalten waren - z. B. im Anklagefall 8: das Bildmaterial zeige, dass der Angeklagte in die Scheide der Nebenklägerin „eindringt“-, hat die Kammer diese Wertungen nichtungeprüft übernommen. Diesbezüglich hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme von Videosequenzen und Bildern im Rahmen der Einlassung des Angeklagten selbst ein Bild gemacht. Die Feststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen beruhen zudem auf den Angaben der Zeugen G, L1 und P1 sowie den durch Verlesung eingeführten Urkunden, insbesondere dem Abschlussbericht der Ärztlichen Kinderschutzambulanz C e.V.. 3. 3.1. Der Angeklagte ist im Ermittlungsverfahren nach seiner Festnahme durch die Polizeibeamten KHK W und KK‘in C vernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Haftbefehl gegen den Angeklagten vor, der noch nicht verkündet war. Verteidigt war der Angeklagte zu der Zeit noch nicht. Die Kammer ist aufgrund der Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sowie des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO der Auffassung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und dem Angeklagten schon vor der Vernehmung ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen wäre. Da dies nicht erfolgt ist, hat die Kammer die Vernehmung nicht verwertet. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M1 hat der Angeklagte – wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung berichtet hat – im Rahmen des Explorationsgespräch am 00.00.0000 angegeben, gegenüber der Nebenklägerin niemals Gewalt eingesetzt zu haben. Dabei berief er sich insbesondere auf die Unterschiede zwischen seinem Handeln und dem ihm aus der Presse bekannten Handeln der Tätergruppe in C. Die Taten seien spielerisch entstanden, er habe immer wieder nachgefragt, ob die Nebenklägerin tatsächlich zu den Handlungen bereit sei. Fotos und Videos habe er mit deren Zustimmung gemacht. Er habe die Nebenklägerin im Genitalbereich, am Damm und am After berührt, diese habe auch sein Glied im Sinne einer Masturbation angefasst. Zu einer Penetration sei es nicht gekommen, er habe eine Erektionsstörung. Die Bilder habe er für sich angefertigt, um diese immer wieder anschauen zu können. 3.2. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung nach qualifizierter Belehrung zur Sache geäußert. Dabei hat er in der freien Vernehmung – d.h. vor der Inaugenscheinnahme von Bildmaterial, zu dem er sich dann teilweise geäußert hat – die Taten nur teilweise gestanden. a) Hinsichtlich der z. N. der Nebenklägerin verübten Taten (Anklagefälle 1 bis 28) hat er etwa deren sexuellen Charakter bestritten, auch hat er in Abrede gestellt, die Nebenklägerin zu den sexuellen Handlungen bestimmt zu haben. Im Einzelnen hat er sich zu diesem Tatkomplex dahingehend eingelassen, dass er Fotos von der Nebenklägerin gemacht habe und sie berührt habe, wie er sie nicht habe berühren dürfen. Er betonte dabei, dass es im Tatzeitraum auch immer wieder „saubere Wochen“ gegeben habe, in denen nichts passiert sei. Er habe von klein auf viel Kontakt zu der Nebenklägerin gehabt, diese sei öfter bei ihm gewesen und man habe viel unternommen. Man habe viele Museen besucht, z.B. ein Museum in N und das Neandertalermuseum. Man sei auch oft im X Holz beim Wildgehege gewesen. Zudem habe man das Freilichtmuseum besucht und sei auch Schwimmen gewesen. Er sei mit der Nebenklägerin alleine unterwegs gewesen, aber auch mit seiner Frau und dem Sohn seiner Frau. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie habe man mit der Nebenklägerin nach Bulgarien fliegen wollen. Die Nebenklägerin habe unbedingt einmal mit in den Urlaub gewollt. Zu den Taten sei es gekommen, als die Nebenklägerin „herumgetanzt“ habe und sich eine Puppe vorn in die Hose geschoben habe. Da habe er sie gefragt, ob er sie mal fotografieren dürfe. Sie habe ja gesagt, weil sie gerne fotografiert worden sei. Er habe dann „übertrieben“, er habe immer weiter gemacht. Er habe aber immer betont, dass sie, wenn sie das nicht wolle, sie dies sagen solle, er würde dann nichts machen. Das sei auch so gewesen, wenn die Nebenklägerin „nein“ gesagt habe, dann habe er nichts gemacht. Er habe sie gefragt, und sie habe ja oder nein gesagt. Er habe kein sexuelles Interesse an Kindern. Es tue ihm alles so leid. Sie habe schon mal „nein“ gesagt. Wenn sie das gesagt habe, dann sei das in Ordnung gewesen, er habe das ohne Diskussion hingenommen. Er habe nicht versucht, die Nebenklägerin umzustimmen. Er habe der Nebenklägerin nie Druck gemacht, es sei ihm so vorgekommen, als habe diese dies gerne gemacht. Er habe der Nebenklägerin nie gedroht, dafür habe er sie viel zu lieb. Die Taten seien ausschließlich bei ihm in der Wohnung passiert. Er habe die Nebenklägerin gefragt, ob er beim Baden Fotos machen dürfe, das sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe Spaß an Fotos gehabt, das habe er ausgenutzt. Die Nebenklägerin habe bei den Fotos „so herumgeturnt“ und „herumgealbert“, wie Kinder so seien. Er habe sie herumalbern lassen, wie sie gewollt habe, und entsprechende Fotos gemacht. Er habe nicht gesagt, wie sie sich hinsetzen oder hinstellen solle. Er habe ihr das frei überlassen, er habe sie nie animiert. Es sei auch ganz normal, dass Großeltern ihre Enkelkinder waschen. Ihm sei dann aber nachher bewusst geworden, dass es nicht normal sei, dass der Opa die Enkelin anfasst oder sich anfassen lässt. Es gebe zwar viele Bilder, aber er habe das nicht so oft gemacht. Er habe die Nebenklägerin im Schlaf berührt, weil er habe wissen wollen, ob sie davon wach werde. Seine Frau sei bei den Taten meistens unterwegs gewesen. Warum es zu den Taten gekommen sei, könne er nicht erklären. Einen sexuellen Hintergrund hätten die Taten nicht gehabt. Er habe dabei nichts empfunden, er habe das als normal betrachtet. Er habe keinerlei sexuelle Erregung gehabt. Er habe eine Erektionsstörung und sei deshalb bei zwei verschiedenen Ärzten gewesen. Er sei auch nicht zum Samenerguss gekommen, das habe er nicht mehr gekonnt. Die Nebenklägerin habe auch seinen Penis mal angefasst, er habe gefragt, ob sie mal fühlen wolle, wie sich so etwas anfühle, dann habe sie das auch getan. Sie habe aber nicht an dem Penis gerieben oder in sonstiger Weise daran manipuliert. Auf die konkrete Nachfrage, ob er mal mit seinem Penis an der Nebenklägerin „dran gewesen“ sei, gab er an, sich daran nicht mehr genau erinnern zu können. Er könne sich nicht daran erinnern, mit dem Finger an ihrer Scheide manipuliert zu haben, es könne aber sein. Die Fotos auf der Toilette seien zufällig entstanden. Bevor es zu den Taten gekommen sei, habe er die Nebenklägerin nie richtig gebadet, sie habe nur gewollt, dass er bei ihr sitze und mit ihr spiele. Er habe sich die Fotos auch später schon mal angesehen, er habe dabei aber keine sexuelle Erregung gespürt. Er habe die Fotos später nur angeguckt, wenn er dabei „was gemacht“ hätte, hätte er sich gefühlt, als beschmutze er das Kind. Er habe schon Angst gehabt, dass seine Frau die Taten hätte entdecken können, dann wäre „die Hölle los gewesen“, wenn sie das bemerkt hätte. Er habe sich darüber aber nicht viele Gedanken gemacht. Die Fotos auf dem Rechner habe er in einem Unterordner namens Archiv gespeichert. Seine Frau habe davon nichts gewusst, das sei in seinem Bereich am Computer gewesen. Die Nebenklägerin habe immer zwischen ihm und seiner Frau im Ehebett geschlafen. Er habe eigentlich extra eine Gästematratze gekauft, die er für sie in das Wohnzimmer gelegt habe, dort habe sie aber nicht schlafen wollen. Die Nebenklägerin sei abends gerne mit seiner Frau ins Bett gegangen, habe sich dann in der Nacht aber auch zu ihm gedreht. Nach Inaugenscheinnahme des Bild- und Videomaterials hat der Angeklagte die Authentizität des Materials nicht in Abrede gestellt. Er betonte mehrfach nachdrücklich, dass es nie „etwas mit anderen Kindern“ gegeben habe. b) Zum Besitz kinderpornographischer Schriften (Anklagefall 29) hat der Angeklagte angegeben, „das mit den Bildern im Internet“ habe später angefangen. Das sei reiner Zufall gewesen, er habe im Internet Pornos geguckt für Erwachsene. Auf einmal sei der Computer „aus und an“ gegangen und es hätten sich viele Webseiten geöffnet. Das seien dann „diese Kinderseiten“ gewesen. Die Bilder seien massenhaft auf seinem Computer aufgetaucht, das habe nicht aufgehört. Am Ende habe er seinen Computer abstürzen lassen müssen, damit es zu Ende gehe. Er habe dann aber auch das ein oder andere Bild oder Video angeguckt und diverse Dateien heruntergeladen. Die in der Anklage im Einzelnen aufgeführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Darstellungen (Bilder und Video) kenne er nicht. 4. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nur in Teilen gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht oder zu weitgehend belastet haben könnte, bestehen nicht. Soweit die Kammer der Einlassung nicht gefolgt ist beziehungsweise über diese hinausgehende Feststellungen getroffen hat, stehen diese durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. 4.1. Die Kammer stützt die Feststellungen zur Befindlichkeit der Nebenklägerin und ihres Verhalten sowie zu deren Angaben zur Tat auf die Aussagen der Zeugen L1, N, G und P1 sowie auf den verlesenen Bericht der ärztlichen Kinderschutzambulanz C e.V. a) Die Zeugin L1 hat es im Ermittlungsverfahren abgelehnt, die Nebenklägerin vernehmen oder gynäkologisch untersuchen zu lassen. Die Kammer hat, nachdem die Zeugin L1 im Rahmen der Hauptverhandlung für die Nebenklägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt hat, davon abgesehen, die Nebenklägerin freibeweislich zu der Frage zu vernehmen, ob diese Wesen und Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts schon erfasst und dieses selbst ausüben müsste. b) Die Zeugin L1 hat angegeben, sie habe von dem Missbrauch ihrer Tochter nichts geahnt und könne auch jetzt kaum glauben, dass der Angeklagte so etwas getan habe. Das Verhalten der Nebenklägerin habe sich nicht auffällig verändert. Sie habe ihr gegenüber im Tatzeitraum und auch danach auch nicht über die Taten gesprochen. Sie habe als Mutter aber auch das Gespräch nicht auf die Taten gebracht, sie habe dies erfahrenen Kräften überlassen wollen. Sie, die Zeugin L1, kümmere sich weiter um die Angelegenheiten des Angeklagten und plane, dass er nach seiner, wie sie hoffe: baldigen, Entlassung aus der Haft zu ihr nach X ziehe, damit er – zunächst unter Begleitung durch das Jugendamt – wieder Umgang mit der Nebenklägerin haben könne. Sie sei durch die Psychologin P2 in groben Zügen darüber unterrichtet worden, was die Nebenklägerin dieser gegenüber gesagt habe. Nach den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Psychologin P2, die die Kammer durch Verlesen des Abschlussberichts der Kinderschutzambulanz in die Hauptverhandlung eingeführt hat, würde die Nebenklägerin ihrer Mutter auch nicht von sexuellen Übergriffen erzählen, weil sie Sorge habe, dass ihre Mutter wütend werde und ihr nicht glaube. Es gehe der Nebenklägerin gut, sie lebe in einer heilen Welt und sie, die Zeugin, wolle nicht, dass diese beeinträchtigt werde. c) Die Zeugen N und G haben angegeben, bei ihren gelegentlichen Treffen mit der Nebenklägerin weder im Tatzeitraum noch nach der Verhaftung des Angeklagten keine Veränderungen im Verhalten festgestellt zu haben. Die Nebenklägerin habe auf die weiterführende Schule gewechselt und fühle sich dort wohl. d) Die Zeugin P1, die die Nebenklägerin als bis November zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts X betreut hat, hat angegeben, sie habe im Mai 0000 mit der Nebenklägerin eine Familienaufstellung gemacht und diese anschließend mit ihr und der Zeugin L1 durchgesprochen. Dabei habe die Nebenklägerin sich auf die neue Schule gefreut und von Hobbys berichtet. Die Zeugin L1 habe ihr gegenüber berichtet, dass die Nebenklägerin Angst habe, sie – die Zeugin L1 – könne „verschwinden“. Die Zeugin L1 habe nach ihrem Eindruck einerseits ihre Tochter schützen wollen, andererseits aber auch gesagt, sie könne sich das nicht vorstellen, sie brauche definitive Beweise. Dies sei auch noch im Herbst 0000 so gewesen. Ihr sei von der Zeugin L1 gesagt worden, die Nebenklägerin habe nach der Verhaftung des Angeklagten gesagt, sie habe nichts gesagt, weil sie die Zeugin L1 nicht habe traurig machen wollen. Sie habe Mitte November 0000 mit der Nebenklägerin gesprochen, da sei es dieser gut gegangen. e) Die Kammer hat, nachdem die ursprünglich geladene Psychologin P2 erkrankt bzw. in Corona-Quarantäne war, zur Beschleunigung des Verfahrens davon abgesehen, diese erneut zu laden, und ihren Bericht und die darin enthaltenen Angaben der Nebenklägerin durch Verlesung eingeführt. f) Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass die Nebenklägerin durch die sexuellen Übergriffe psychisch belastet war oder ist. Zwar wird im Bericht der Ärztlichen Kinderschutzambulanz C e.V., den die Kammer durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, eine hohe psychische Belastung der Nebenklägerin attestiert. Allerdings sind in diesem Bericht keine Symptome der Belastung genannt und diese wird auch auf das als ambivalent empfundene Verhalten der Zeugin L1zurückgeführt. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass die Belastung – wenigstens auch – durch die Taten verursacht wurde. Gegen eine solche Wertung sprechen auch die Aussagen der Zeugin L1, nach der es der Nebenklägerin gut gehe, und der Tante der Nebenklägerin, der Zeugin N, die bei einem gemeinsamen Waldspaziergang im Herbst keine Auffälligkeiten feststellen konnte. Auch die Zeugin G konnte kein ungewöhnliches Verhalten der Nebenklägerin feststellen. Die Zeugen berichteten übereinstimmend, dass insbesondere der Übergang der Nebenklägerin auf die weiterführende Schule gut funktioniert habe. Die Kammer kann aber auch nicht ausschließen, dass es zu psychischen Belastungen der Nebenklägerin gekommen war oder ist, da sich aus dem Abschlussbericht der Kinderschutzambulanz Hinweise auf eine solche ergeben. 4.2. Die Kammer stützt die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin im Tatzeitraum und zu seiner erektilen Dysfunktion auch auf die Angaben der Zeugin G. Die Zeugin G hat angegeben, der Angeklagte habe seit 7 Jahren Erektionsstörungen. Er habe dann von einem Urologen Testosteron und Viagra verschrieben bekommen, das habe zeitweise dazu geführt, dass der Angeklagte wieder eine Erektion bekommen habe. Der Angeklagte habe nach einem Jahr allerdings nicht mehr mit der Therapie weitermachen wollen, der Angeklagte und die Zeugin hätten dann „auch ohne Sex eine gute Ehe geführt“. Sie habe nach Bekanntwerden der Vorwürfe jeden Kontakt abgebrochen und werde einen Scheidungsantrag stellen. Zu den Töchtern des Angeklagten habe sie noch Kontakt gehabt, dieser sei aber nicht regelmäßig. Sie könne nicht nachvollziehen, dass insbesondere die Zeugin L1 weiter zu ihrem Vater halte und sich um dessen Angelegenheiten kümmere, und habe das zumindest bei der Auflösung der vormaligen Ehewohnung auch zum Ausdruck gebracht. Die Zeugin G hat das Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten als sehr gut beschrieben. Die Nebenklägerin habe häufig Zeit bei dem Angeklagten und ihr verbracht. Da die Nebenklägerin zuhause keine Badewanne habe, habe sie dann auch meist die Gelegenheit genutzt, zu baden. Früher sei immer sie dabei gewesen, irgendwann habe die Nebenklägerin aber gewollt, dass der Angeklagte dabei sei. Die Zeugin habe sich nichts weiter dabei gedacht, es habe immer mal Phasen gegeben, in denen die Nebenklägerin den einen oder anderen bevorzugt habe. In den Ferien habe die Nebenklägerin teilweise auch eine ganze Woche bei ihnen verbracht, wenn ihre Mutter habe arbeiten müssen. Bei einer Gelegenheit habe sie gesehen, dass sich die Kamera des Angeklagten mit im Badezimmer befunden habe, dieser habe ihr aber damals erklärt, die Nebenklägerin und er hätten zuvor auf dem Balkon Bilder von Tieren gemacht, die man sich noch einmal angeschaut habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie keinen Anlass gehabt, diese Erklärung zu hinterfragen. Der Angeklagte habe der Nebenklägerin später alles gekauft, was diese hätte haben wollen, und dieser ein Sparschwein aufgestellt, an dessen Inhalt die Nebenklägerin sich bei ihren Besuchen habe bedienen dürfen. 4.3. Die Behauptung des Angeklagten, die Taten hätten keinen sexuellen Hintergrund – insbesondere habe er nicht gehandelt, um sich sexuell zu erregen, und auch bei späterer Betrachtung der Bilder keine sexuelle Erregung verspürt – ist widerlegt. In dem Video0144 2 und in dem Video0150 2 ist der Angeklagte zu sehen, wie er an seinem Penis manipuliert, stöhnt und dabei äußert, sich dabei – offenbar zur sexuellen Stimulation – die Bilder der Nebenklägerin anzusehen (VIDEO0144 2, Minute 03:47 bis 03:51, VIDEO0150 2, Minute 00:53 bis 00:56). Er spricht zudem die offensichtlich nicht anwesende Nebenklägerin an und erläutert seine Handlungen. Dabei gibt er an, immer „einen Steifen“ zu bekommen, wenn er sich die Bilder der Nebenklägerin anschaue (VIDEO0144 2, Minute 04:00 bis 04:06). Im Video VIDEO0144 2 äußert er bei Minute 01:33 bis 01:42, er wünsche, das, was er da mache, würde die Nebenklägerin machen. Dabei masturbiert er mit der rechten Hand. In dem Video VIDEO0144 2 (Minute 04:18, 05:46 und 09:24) probiert er dabei die bei der Durchsuchung aufgefundenen Damenslips an und äußert zu einem, diesen kenne die Nebenklägerin ja (09:31). In beiden Videos äußert der Angeklagte zudem, er wünsche, er würde noch mehr Bilder von der Nebenklägerin bekommen (VIDEO0150 2, 01:01; VIDEO0144 2, 04:27). Zudem war der Angeklagte trotz der Erektionsschwäche noch in der Lage, kurzzeitig eine schwache Erektion zu bekommen und auch zum Samenerguss zu gelangen. Dies wird u.a. durch die in Augenschein genommenen Bilder und das Video im Fall 23 belegt. Auf diesen hat der Angeklagte erkennbar eine, wenn auch nicht vollständige Erektion. In dem Video Video0117 (1) ist der Angeklagte zu sehen, der bis zum Samenerguss an seinem Glied manipuliert und sich dann auf einen schwarzen Damenslip ergießt. Dieser und zwei weitere Damenslips in Größe S wurden bei der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden. Die Ehefrau des Angeklagten hat angegeben, dass es sich nicht um ihre Slips handle. 4.4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Aussage die Nebenklägerin dazu bestimmt hat, für ihn zu posieren sowie sexuelle Handlungen vorzunehmen und dazu verbal auf die Nebenklägerin eingewirkt hat, teilweise auch um ihren entgegenstehenden Willen zu beugen. Dies ergibt sich hauptsächlich aus den durch Abspielen in Augenschein genommenen Videos VIDEO0044, VIDEO0059, VIDEO0060 und VIDEO0098, die die Fälle II.1.12., II.1.20. und II.1.26. betreffen. Im Video VIDEO0044 zu Fall II.1.12. ist die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne zu sehen, wobei sie eine Braut-Quietscheente in der Hand hält. Sie hat die Beine ausgestreckt und die Füße übereinander geschlagen, sodass ihr Intimbereich teilweise verdeckt ist. Dabei summt der Angeklagte einen Hochzeitsmarsch. Der Angeklagte filmt und fordert die Nebenklägerin mit den Worten „beweg dich mal, mach mal irgendwatt, ich nehm mal ein bisschen Film auf“ auf, Handlungen vorzunehmen. Dabei fährt er mit der Kamera vom Kopf den Körper der Nebenklägerin entlang bis zu deren Füßen. Bei 00:40 teilt die Nebenklägerin dem Angeklagten mit, „Du kannst weiter Kaffee trinken gehen“. Der Angeklagte antwortet „ok“ und fährt fort, mit der Kamera den Körper der Nebenklägerin entlang zu fahren. Bei 00:55 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, „mach mal zwei Berge, tu mal die Knie hoch“. Bei 01:02 präzisiert der Angeklagte, dass die Nebenklägerin „zwei getrennte Berge“ machen soll und zeigt ihr jeweils die Ränder der Wanne für einen „Berg“. Dazu äußert er, „mach mal zwei Berg, so auseinander, ja breiter“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Anweisung gegeben hat, um einen unverhüllten Blick auf die Scheide der Nebenklägerin zu erhalten. Er bedrängt die Nebenklägerin immer wieder mit den Worten „mach doch mal einen richtigen Berg, mach doch mal für mich, nur zum Filmen, ganz kurz nur“, dies zu machen und setzt seine Hand ein, um die Beine der Nebenklägerin in die richtige Position zu schieben (01:10 bis 01:20). Nachdem er die Nebenklägerin so in Position gebracht hat, wandert er mit der Kamera den Körper der Nebenklägerin entlang, „eine Seite hoch, die andere Seite wieder runter“. Als die Nebenklägerin die Position auflöst, beschwert sich der Angeklagte mit den Worten „hast du mir einfach einen Berg weggenommen“. Beim Entlangfahren richtet er den Fokus auch auf die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin (01:14, 01:32, 01:46 bis 01:49). Sobald die Nebenklägerin bemerkt, dass der Angeklagte ihren Intimbereich filmt, bedeckt sie diesen mit der Hand (01:49 bis 02:04). Das Angebot des Angeklagten, auch ins Wasser zu kommen, lehnt die Nebenklägerin ab. Bei 02:20 wiederholt die Nebenklägerin erneut, dass der Angeklagte weiter Kaffee trinken gehen könne, sie will offensichtlich weder gefilmt werden noch den Angeklagten bei sich haben. Auf diese erneute Aufforderung reagiert der Angeklagte wiederum nicht. Zum Schluss zoomt der Angeklagte in Nahaufnahme an die Scheide der Nebenklägerin (02:24 bis 02:30), die versucht, diese durch das Überkreuzen der Knie zu bedecken. Im Video VIDEO0059 (Fall II.1.20.) badet die Nebenklägerin mit ihren Puppen. Der Angeklagte wäscht zunächst die Brust der Nebenklägerin mit Duschgel, die Nebenklägerin windet sich weg, weil „das kitzelt“. Bei 12:38 äußert der Angeklagte, „Na gut, dann eben nicht. Dann mache ich das da (das Duschgel) an die Muschi“. Als die Nebenklägerin sich daraufhin abwehrend bewegt, ihre Beine zusammenpresst und die Hand über ihre Scheide legt, sagt der Angeklagte, „ja hast du gesagt, das darf ich, bin der einzige hast du gesagt, da darf ich“. Daraufhin beginnt die Nebenklägerin leise „G“ zu rufen, der Angeklagte erklärt, dass doch die Türe zu sei. Bei 13:10 sagt er, „komm mal her, ich mach mal den Test, ich will mal sehen ob du recht hast, ob ich recht habe, zeig her“ und fasst mit seiner Hand an die Scheide der Nebenklägerin. Als diese sich daraufhin wegdreht, um den Kontakt zu unterbinden, sagt der Angeklagte: „Ne komm her, du hast doch gesagt, ich darf das, also musst du auch dazu stehen! Komm ich wasch dich ein bisschen.“ Im weiteren Verlauf streicht der Angeklagte mit der Hand über den Unterbauch und die Scheide der Nebenklägerin und gibt an, sie waschen zu wollen. Die Nebenklägerin unterband dies und erwiderte: „Brauchst du nicht, ich will zuerst meine Kinder waschen“. Der Angeklagte äußert daraufhin, „na gut, ok, du betrügst mich, du betrügst mich. Du hast gesagt, ich darf das.“ Die Nebenklägerin äußert daraufhin, „mich massieren“. Anschließend führt der Angeklagte aus, „ja massieren und dann hab ich, später hab ich gesagt, wo ich dir von erzählt hab, mit dem Masseur, was der Ganzkörpermasseur macht, und da hab ich nachher gesagt, da darf aber nur jemand dran, den du wirklich gerne hast, sonst darf da niemand dran. Und da hast du gesagt, ja du darfst aber da dran. Das waren deine Worte. Habe ich gespeichert, mein Schatz.“ Die Nebenklägerin äußert daraufhin, „lösch das wieder“. Im Video VIDEO0060 (Fall II.1.20.) badet die Nebenklägerin ebenfalls. Offenbar hat der Angeklagte sie aufgefordert, sich auf ihre Hände zu setzen, er beklagt sich, „aber ich sehe nicht, dass du auch die zwei Hände gehst“ (00:07). Die Nebenklägerin legt die Hände unter ihr Gesäß und zieht die Beine über den Kopf, sodass der Blick auf ihre Scheide frei wird. Dies kommentiert sie mit „hier, guck doch“, um dem Angeklagten zu zeigen, dass sie seiner Aufforderung nachgekommen ist. Aus dieser Position rutscht sie aufgrund der Badesituation sofort wieder heraus, der Angeklagte fordert sie mit den Worten „mach noch mal“ (00:12) und „jetzt versuch noch mal auf zwei Händen und Füße hoch, dann hast du auch die zwei Hände frei“ auf, dies zu wiederholen (00:35 bis 00:41). Die Nebenklägerin kommt dem bei 00:49 nach, ihre Scheide und ihr Gesäß sind gut einsehbar. Sie kann die Position aber nur kurzzeitig einnehmen, da sie mit dem Kopf unter Wasser taucht. Im Video VIDEO0098 (1), das das Geschehen aus dem Fall II.1.26. zeigt, ist zunächst (32:45 bis 34:22) die nackt mit dem Oberkörper über dem Badewannenrand hängende Nebenklägerin zu sehen, die den Boden vor der Badewanne trocknet. Dem ebenfalls unbekleideten Angeklagten gefiel diese Position, er forderte die Nebenklägerin mit den Worten „Ey, dat ist aber eine gute Position, bleib mal so stehen do, dat gefällt mir aber“, so stehen zu bleiben und fertigte mit seiner Kamera Q Fotografien des Gesäßes der Nebenklägerin an. Dabei äußert er, „unsere L3 beim Putzen“ und lacht. Die Nebenklägerin stellte sich anschließend in der Badewanne hin und sagte, „guck, ich esse was“, dabei hielt sie das Essen vor ihrem Mund und wartete, bis der Angeklagte mit seiner Kamera dies fotografierte. Der Angeklagte fertigte das gewünschte Bild und fertigte dann weitere Fotografien ihrer Scheide an und sagte dazu „Foto, Beweismittel“. Als die Nebenklägerin bemerkte, dass der Angeklagte ihre Scheide fotografierte, legte sie sich in die Badewanne. Der Angeklagte äußerte, “lass mich mal meinen Schatz fotografieren“. Die Nebenklägerin legte daraufhin ihre Beine links und rechts auf den Rand der Badewanne ab und hob ihren Po an, worauf der Angeklagte begeistert reagierte („Oh ja, ja, mach mal, ey cool“) und Fotografien ihrer Scheide anfertigte. Er legte ihr linkes Bein noch etwas weiter nach außen und äußerte, „tu deinen Fuß hier rein (gemeint der Badewannengriff)“ und „kannst du das einen Augenblick, sonst kann das, ich muss ja auch dein Gesicht sehen“ und fertigte weitere Bilder an. Dann forderte er sie mit den Worten „jetzt kannst du mal ein bisschen aufmachen“ auf, ihre Schamlippen zu spreizen und berührte diese. Die Nebenklägerin gab an, uriniert zu haben, der Angeklagte zeigte sich begeistert und sagte, „echt, mach noch mal, hab ich nicht gesehen, warte mal, das müsste ich eigentlich filmen du“. Da dies nicht gelang, fertigte er mit den Worten „dann eben nicht, dann machen wir eben Bilder, schade“ in Nahaufnahme Bilder der Scheide der Nebenklägerin an. Dann fiel ihm sein Handy auf, mit den Worten „warte, ich hab doch ein Handy, musst du noch“, begab er sich aus dem Bild. In der Sequenz 35:00 bis 36:40 hakte die Nebenklägerin ihr linkes Bein in den an der Wand links befindlichen Haltegriff ein, ihr rechtes Bein lag auf dem rechten Wannenrand, sodass ihre Beine weit gespreizt waren. Dazu hob sie ihren Po an, sodass ihre Scheide aus dem Wasser heraus schaute. Der Angeklagte fertigte mehrere Fotografien an und kommentierte dies mit „oh ja, mach mal ein paar schöne Fotos“. Nachdem er Einstellungen an seiner Kamera vorgenommen hatte, forderte er die Nebenklägerin mit den Worten „mach noch mal, eben was du gerade hattest“ auf, die Haltung erneut einzunehmen (35:11 bis 35:17). Der Angeklagte fertigte weitere Bilder, was er mit „Super, Cool“ kommentierte. Dann forderte der Angeklagte die Nebenklägerin mit den Worten „Kannst du das mal so machen mit dem Stehen, ein paar schöne im Stehe, ja?“ auf, ein paar schöne Bilder im Stehen zu machen. Die Nebenklägerin lehnt zunächst ab und äußerte, „nein, zu kalt, aber kannst du mir einen Strohhalm holen?“. Der Angeklagte erklärt, „ja, mache ich. Stell dich mal hin. Mach mal ein paar Fotos im Stehen, komm mal her“, daraufhin stellt die Nebenklägerin sich hin. Der Angeklagte beschwert sich, „schöne Fotos“ haben zu wollen. Daraufhin beginnt die Nebenklägerin Grimassen zu schneiden. Der Angeklagte fordert sie auf, „stell mal ein Bein zu mir hier rüber“, woraufhin die Nebenklägerin zunächst das linke Bein aufstellt. Der Angeklagte sagt, „nee, andere Bein, andere Richtung“, und führt dieses, nachdem die Nebenklägerin dem nachgekommen ist, nach außen, und sagt, „wenn möcht ich doch watt sehen von meinem Schatz“. Als die Nebenklägerin daraufhin einen Spagat in der Badewanne machen will, unterbricht er sie mit den Worten „Nee, im Stehen. Nein, im Stehen, nicht so, bitte im Stehen. Bleib mal ganz normal stehen, halte dich mal nach hinten fest anne Wanne, halt dich mal ganz hinten feste. So stell dich mal schön hin, so und jetzt guckst du zu mir hin“. Dabei fertigt er Bilder von ihrer durch die gespreizten Beine gut sichtbaren Scheide. Die Nebenklägerin erklärt, „ich kann, wenn ich mich hier festhalte“, woraufhin der Angeklagte angibt, „doch, du kannst zu mir hingucken“. In der Sequenz 42:03 bis 43:26 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin mit den Worten auf, „stell dich mal schön hin, los komm her, mach mal“ sich hinzustellen, worauf diese zunächst nicht reagiert. Nachdem der Angeklagte „Hallo!“ ruft, spreizt die Nebenklägerin die Beine leicht. Der Angeklagte fertigt mit seiner Kamera Nahaufnahmen der Scheide der Nebenklägerin an. Danach äußert er, „tu mal ein Beinchen dahinten drauf, eins dahinten drauf, irgendwie ganz hoch.“ Er gibt der Nebenklägerin mit den Worten „deinen Fuß hier oben drauf (gemeint der Badewannengriff), wenn geht, hier oben drauf stellen, ne richtig drauf stellen, richtig ja so, ja so, und dann ein bisschen zu mir drehen und festhalten, damit du nicht ausrutschst“ genaue Anweisungen, wie sie ihre Beine stellen soll, damit diese gespreizt werden und er ihre Scheide möglichst gut fotografieren kann. Er sagt, „sei mal so künstlerisch“ und fertigt mehrere Bilder. Dann weist er die Nebenklägerin an, „ dreh mal um, bisschen zu mir drehen, versuch das“, dabei schiebt er das absinkende Knie der Nebenklägerin wieder nach oben. Die Nebenklägerin Bedenken äußert daraufhin, „das kann ich nicht“, woraufhin der Angeklagte erwidert, „du schaffst das, du musst dich nur festhalten, dann geht dat, ganz genau“. Nachdem er auch in der neuen Position Bilder gemacht hat, äußert er, „dann komme ich mal von hinten, dann gucke ich mal, ob ich dat hinten kriege, dat Foto, ob dat von hinten watt wird“. Er fordert die Nebenklägerin auf, „bück dich mal ein bisschen nach vorne, komm mal zu mir runter, ja guck mich mal an, ja genau“, damit er das Bild von hinten aufnehmen könne. Zur Freude des Angeklagten („Du machst ja richtig Pipi, hättest du ja vorher sagen können, dann hätte ich mein Handy nehmen können und hätte das gefilmt“) uriniert die Nebenklägerin in dieser Situation. Der ganze Ablauf und die Kommentare des Angeklagten erinnern an einen professionellen Fotografen, der sein Model immer wieder motivieren will, um das beste Bild zu erhalten. Dies steht im Widerspruch zu Aussage des Angeklagten, die Nebenklägerin nie animiert zu haben. Auch setzt sich der Angeklagte über Bedenken der Nebenklägerin, dass sie die sicherlich unbequeme und aufgrund der Nässe auch nicht ungefährliche Position (stehend in der Badewanne, das rechte Bein oben auf dem Haltegriff abgestellt und das Knie nach oben zeigend) halten könne, in seinem eigenen sexuellen Interesse hinweg. In der Sequenz 46:20 bis 46:57 liegt die Nebenklägerin quer in der Badewanne, der Angeklagte steht vor dieser. Er erläutert, „Guck mal, ich hab bei vielen Männern gesehen, die haben immer im Internet, die haben immer an ihrem Pillemann so nen Ring. Jetzt wollte ich doch mal testen, ob dat bei mir auch geht, ob dat schön aussieht. Das sieht doch gar nicht schön aus“. Die Nebenklägerin verneint dies vehement. Der Angeklagte äußert, „mach du mal ab“, die Nebenklägerin gibt an, es sähe „unheimlich eher“ aus. Sie fordert den Angeklagten auf, „stell dich mal auf das Papier“. Dazu äußert der Angeklagte, „watt finden die denn daran so schön“, worauf die Nebenklägerin erwidert, „keine Ahnung“. Der Angeklagte fordert sie mit den Worten „Mach ab!“ auf, den „Ring“ zu entfernen. Daraufhin entfernt die Nebenklägerin diesen Ring, bei dem es sich um ihr Haargummi handelt. In der Sequenz 49:18 bis 51:53 wäscht der Angeklagte die in der Badewanne stehende Nebenklägerin, die sich darüber beklagt, dass ihr kalt sei. Der Angeklagte äußert, „du kannst doch weiter machen, nee ist warmes Wasser“ und streicht dabei wiederholt über die Brustwarzen der Nebenklägerin, die wiederholt, „du bist kalt, du bist kalt“. Anschließend streicht der Angeklagte über die Flanken der Nebenklägerin, die sagt, „du bist kalt, kein Scherz“. Der Angeklagte erwidert, „ dann wird dir jetzt schön warm“ und fährt fort, über den Oberkörper der Nebenklägerin zu streichen und fordert sie auf „Arme hoch!“. Die Nebenklägerin windet sich und ruft „nicht am Bauch“, was den Angeklagte veranlasst mit den Worten „hier is der Bauch, dat ist kein Bauch, dat is deine Brust“ über Bauch und Brust der Nebenklägerin zu streichen. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin mit den Worten „so, mach mal Beinchen auf“ auf, die Beine zu öffnen und streicht mit Seife über die Scheide der Nebenklägerin, worauf hin diese sagt „nicht anne Mumu hast du gesagt“. Der Angeklagte verteidigt sich, „nee, will ich auch nicht, nur drum herum. Und außerdem, wenn ich wat dran mach, dann wasch ich dat sofort wieder ab. Da soll nichts reinkommen, das ist wichtig“. Dabei streicht er immer wieder über die Scheide der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin sagt, „da ist aber was reingekommen“. Der Angeklagte fragt, „was hast du gesagt, Mumu, wo hast du dat denn her?“ Die Nebenklägerin erklärt, „das sagt man so, in der Schule“. Dann fordert er die Nebenklägerin auf, „du musst einmal ein bisschen aufmachen, damit ich ausspülen kann“. Dabei streicht er mehrfach über die Scheide der Nebenklägerin. Als die Nebenklägerin sich abwehrend bewegt, äußert der Angeklagte, „Och Schatzi, wie soll ich die denn sonst sauber kriegen hier unten“. Dann dreht er die Nebenklägerin so, dass sie mit dem Körper wieder in Richtung der filmenden Kamera zeigt. Er fordert sie mit den Worten „und jetzt die Beinchen ein bisschen auf, von mir aus stell ein Bein da oben drauf, ich halte dich feste, versprochen“ auf, ein Bein auf dem Wannenrand abzustellen. Dabei hält er die Nebenklägerin im Intimbereich fest. Er streicht erneut über die Scheide der Nebenklägerin und äußert, „ich wollte dir ja nur die Seife da unten wegmachen“. Dann beugt er sich vor und sagt, „wollen wir ma gucken“, während er weiter Wasser schöpft und über die Scheide der Nebenklägerin streicht. Er sagt, „halt dich mal an mir feste, und ein bisschen zu mir drehen“ „damit ich Seife und den Shampoo da weg kriege“. Anschließend küsst er die Scheide der Nebenklägerin und sagt „Ein Kuss“. In dem nächsten Ausschnitt (52:18 bis 52:56) streicht der Angeklagte über die Brüste der nunmehr in der Badewanne sitzenden Nebenklägerin. Er fasst sodann an den Intimbereich der Nebenklägerin und fordert diese auf, „lehn dich ma ein bisschen zurück“. Die Nebenklägerin protestiert, „aber du hast da doch gerade schon“. Der Angeklagte gibt an, „ich wollte gucken, dass jetzt auch der Rest der Seife raus geht, hier in den Rillen. Außerdem hast du doch gesagt, ich darf das, hast du doch gesagt, ich bin der Einzige, der das darf. Kann ich mich dran erinnern. Ich hab ja gefragt, ehrlich, da hast du gesagt, ja ehrlich. Weiß du noch ganz genau, oder?“. Als die Nebenklägerin den Kopf schüttelt, äußert der Angeklagte, „oder du willst dat nich wissen, du bist’n Fuchs du!“ Auch in den übrigen Fällen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht aus eigenen Antrieb handelte, sondern vom Angeklagten zur Vornahme der sexuellen Handlungen aufgefordert wurde. Dafür spricht das unten im Einzelnen beschriebene Bildmaterial. Zudem ist die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin G, dass der Angeklagte der Nebenklägerin ihre materiellen Wünsche erfüllt und ein Sparschwein für sie aufgestellt hat, und der Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Psychologin P2, nach denen der Angeklagte ihr 20 Euro und Spiele versprochen habe, wenn sie das Geheimnis bewahre, ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die Nebenklägerin mit Geschenken gewogen machen wollte und auf diese eingewirkt hat, über die Taten zu schweigen. 5. Zu II. 1.1 (Anklagefall 2): Der Angeklagte erklärte zu dem Bildmaterial, er habe sich „nichts Schlimmes“ dabei gedacht. Bei den Badefotos habe er L3 gefragt, ob er Fotos machen dürfe. Sie habe sich im Wasser aus eigenem Antrieb hin und her gedreht. Er habe sich die Bilder später angesehen, aber nicht, um sich zu erregen. Nach Inaugenscheinnahme der das Tatgeschehen abbildenden Bilddateien gab der Angeklagte an, L3 sich da „so geräkelt“, er habe dann die Fotos so gemacht. Nach dem Baden habe sie sich wiederum „geräkelt“, zudem sei sie – erneut aus eigenem Antrieb – herumgeturnt, „wie Kinder so seien“. Er habe sie herumturnen lassen und dann entsprechend Fotos gemacht. Es sei eigentlich um das „Herumtoben“ gegangen, er habe dann in den Positionen fotografiert. Das Gericht hat exemplarisch die Bilder IMAG1332, IMAG1372, IMAG1385, IMAG1409, IMAG1414_BURST002_COVER, IMAG1415, IMAG1417, IMAG1419, IMAG1424, IMAG1425, IMAG1428, IMAG1429, IMAG1434, IMAG1436 – Kopie und IMAG1437_BURST001 in Augenschein genommen. Diese befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten PC Tower schwarz und stellen die Ereignisse so wie festgestellt dar. Das Gericht ist überzeugt, dass die Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten posierte. Bei den abgebildeten Posen handelt es sich durchweg um eindeutig geschlechtsbezogene Posen, die Kinder im Spiel und beim Herumtoben kaum zufällig einnehmen. Bei den Bildern IMAG1415, IMAG1417, IMAG1419, IMAG1424, IMAG1425, IMAG1428 und IMAG1429 handelt es sich um Aufnahmen, die in der Gesamtschau an einen Striptease erinnern. Die zunächst mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin dreht sich von Bild zu Bild um die eigene Achse und trägt dabei immer weniger Kleidungsstücke, bis sie schließlich vollkommen nackt ist. Dabei liegt der Angeklagte auf dem Bett, und ist zumindest vom Oberschenkel abwärts unbekleidet. Das Bild IMAG1372 zeigt die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne. Ihr Oberkörper ist weitgehend im Wasser, sie spielt mit einer Barbiepuppe. Ihre Beine sind weit gespreizt, sodass der Blick auf ihre Vagina frei ist. IMAG1372 zeigt die Nebenklägerin unbekleidet in der Badewanne. Ihr Oberkörper ist weitgehend im Wasser, sie spielt mit einer Barbiepuppe. Ihre Beine sind weit gespreizt, sodass der Blick auf ihre Vagina frei ist. Das Bild IMAG1385 zeigt die Nebenklägerin in der Badewanne. Die Nebenklägerin befindet sich auf den Knien mit leicht gespreizten Beinen und streckt ihr Gesäß in Richtung der Kamera, dabei ist ihr Oberkörper leicht nach unten gebeugt, sodass Vagina und Anus im Fokus des Bildes stehen. Dass die Nebenklägerin eine solche – ersichtlich unbequeme – Körperhaltung in der Badewanne beim „Herumräkeln“ eingenommen hat, schließt die Kammer aus. Auf dem Bild IMAG1409 ist die Nebenklägerin mit einem Handtuch um den Kopf – offensichtlich nach dem Baden – rücklings auf dem Bett liegend zu sehen, sie ist vollständig unbekleidet und spreizt ihre Beine weit, indem sie anscheinend – insoweit sind nur die Arme und Beine auf dem Bild zu erkennen – ihre Füße oder Fußgelenke mit den Händen umfasst und die Arme seitlich ausgestreckt. Auch hier handelt es sich um eine ersichtlich unbequeme Körperhaltung. Dass diese im Spiel („Turnen“ oder „Herumtoben“) ohne „Regie“ des Angeklagten eingenommen wurde, liegt wenig nahe. Gegen ein bloßes „Turnen“ oder „Herumtoben“ spricht insbesondere, dass die Nebenklägerin völlig nackt ist, was für ein „Turnen“ oder „Herumtoben“ unnötig wäre, und dass aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters vor allem die Genitalien im Blickfeld stehen. Die Bilder IMAG1434, IMAG1436 - Kopie und IMAG1437_BURST001 zeigen die unbekleidet mit leicht gespreizten Beinen auf einem Hocker sitzende Geschädigte, die zunächst auf dem Bild IMAG1434 mit beiden Händen ihre Scheide verdeckt. Dabei ist der Kopf der Geschädigten nicht zu sehen, der Bildfokus liegt im Intimbereich. Auf den folgenden Bildern IMAG1436 – Kopie und IMAG1437_BURST001 spreizt die Geschädigte sodann mit beiden Händen ihre Schamlippen, der Bildausschnitt zeigt nunmehr nur noch den Intimbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG1636 und IMAG1646 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 65 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.2 (Anklagefall 3): Der Angeklagte gab nach Inaugenscheinnahme der Bilder an, bei der auf einem Bild sichtbaren Kette handele es sich um einen Stofffuchs der Nebenklägerin, den sie öfter in der Hand gehabt habe, sie habe das Tier sehr gern gehabt. Auf den Bildern habe sich die Nebenklägerin im Wohnzimmer geräkelt, sie habe versucht, eine Brücke zu machen. Das Gericht hat exemplarisch die Bilder IMAG1561 2, IMAG1563(1), IMAG1565(1) 2 und IMAG1566(1) 2 in Augenschein genommen. Diese befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB Stick J1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zu den auf den Bildern ersichtlichen Positionen aktiv bewegt hat. Insbesondere auf dem Bild IMAG1563 (1) ist zu erkennen, dass die Nebenklägerin, die nur mit einem Oberteil bekleidet ist und ihren Stofffuchs auf dem Oberkörper liegen hat, ihre Beine in Richtung des Oberkörpers gespreizt anzieht und diese Position hält, indem sie die Ellbogen in den Kniekehlen abgelegt hat und die Hände zu den Füßen führt, sodass Vagina und Anus gut sichtbar und leicht geöffnet sind. Dabei handelt sich nicht um eine natürliche Turnbewegung eines Kindes und sicherlich nicht um eine für die Ausführung der Übung „Brücke“ erforderliche Position. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG1565(1) 2 und IMAG1566(1) 2 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 60 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.3 (Anklagefall 4): Der Angeklagte erklärte nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien, man sehe auf einem Bild, dass die Nebenklägerin das nicht unter Druck mache, sondern richtig Spaß daran habe. Die Bildstrecke sei entstanden, als die Nebenklägerin aus der Badewanne gekommen und im Wohnzimmer Turnübungen gemacht habe. Er habe die Kleine toben lassen, er habe ihr nicht gesagt, wie sie sich hinstellen oder hinsetzen solle. Er sei kein Fotograf, er habe ihr das frei überlassen. Die Bilder mit der Decke seien entstanden, weil der Kleinen kalt gewesen sei, sie habe sich zugedeckt. Sie habe sich nachher richtig eingewickelt, erst nur oben und dann habe sie sich richtig reingekuschelt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die in Augenschein genommen Bilder IMAG1619, IMAG1630, IMAG1636 und IMAG1646, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Auf dem Bild IMAG 1619 ist die Nebenklägerin wiederrum nur mit einem Oberteil bekleidet in der Haltung mit gespreizten, zum Oberkörper angehockten Beinen zu sehen, bei der Anus und Vagina leicht geöffnet und gut einsehbar sind. Ihr Gesichtsausdruck ist dabei eher neutral, die Kammer vermochte nicht zu erkennen, dass die Nebenklägerin besonderen Spaß an den Bildern hatte. Auf dem Bild IMAG 1636 ist der Oberkörper der unbekleideten Nebenklägerin in eine weiße Decke gehüllt, sie winkelt ein Bein ab, sodass wiederrum ihre Scheide zu sehen ist. Wenn es tatsächlich darum gegangen wäre, dass der Nebenklägerin kalt gewesen sei, dann hätte es nahe gelegen, dass sie sich ganz in die Decke einhüllt und nicht ausgerechnet den Intimbereich unverhüllt lässt. IMAG 1646 zeigt schließlich eine Nahaufnahme des Vaginalbereiches, wobei die äußeren Schamlippen durch die von der Decke aus dem vorherigen Bild verdeckten Hände der Nebenklägerin gespreizt werden, so dass man in die Vagina schauen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG1636 und IMAG1646 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 65 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.4 (Anklagefall 5): Der Angeklagte erklärte nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien, es könne sein, dass er mit dem Finger an der Nebenklägerin herumgespielt habe, er könne sich aber nicht daran erinnern. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die in Augenschein genommen Bilder IMAG1778, IMAG1785 und IMAG1787, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich bewusst die Tatsache zu Nutze gemacht hat, dass die Nebenklägerin schlief. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, die Nebenklägerin im Schlaf berührt zu haben. Soweit der Angeklagte behauptet, dies nur getan zu haben, um zu sehen, ob die Nebenklägerin davon aufwache, folgt die Kammer seiner Einlassung nicht. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte handelte, um sich sexuell zu erregen. Nach den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Psychologin P2, die die Kammer durch Verlesung des Abschlussberichts der Ärztlichen Kinderschutzambulanz C e.V. eingeführt hat, beklagte sich die Nebenklägerin, der Opa habe gesagt, sie habe nachts seinen Penis angefasst, dass könne aber doch nicht sein, sie habe doch geschlafen. Insgesamt hat der Angeklagte in 7 Fällen den Schlaf der Nebenklägerin für sexuelle Handlungen ausgenutzt. Wäre es tatsächlich nur um ein Ausprobieren gegangen, ob die Nebenklägerin davon aufwacht, wäre keine solche Anzahl von Taten erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich des Bilder IMAG1778 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 73 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II. 1.5. (Anklagefall 6): Der Angeklagte gab nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien an, die Nebenklägerin sei zuvor auf der Toilette gewesen. Er habe dann einfach fotografiert. Die Nebenklägerin habe weiterhin im Wohnzimmer Turnübungen gemacht, sie habe sich die Socken ausziehen wollen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die in Augenschein genommen Bilder IMAG1794, IMAG1798 und IMAG1805, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Weiterhin hat die Kammer die durch den Zeugen KHK F exemplarisch ausgedruckten Bilder Bl. 71 des Sonderheftes Band 1 in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen. Diese zeigen, dass die unbekleidete Nebenklägerin tatsächlich etwas in der Hand hält, bei dem es sich um Socken handeln könnte und sich unbekleidet vor der Kamera positioniert, sodass auf mehreren Bildern ihr Gesäß im Fokus ist. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass auch in diesem Fall die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten agierte. Zum Ausziehen der Socken und auch zum Urinieren auf der Toilette ist es üblicherweise nicht erforderlich, sich auch im Übrigen vollständig zu entkleiden. Auf die Bilder Bl. 71 des Sonderheftes Band 1 wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Zu II.1.6. (Anklagefall 7): Hierzu erklärte der Angeklagte nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien, man habe im Wohnzimmer „herumgekalbert“, dann sei die Nebenklägerin an seiner Hose hängen geblieben und die Hose sei heruntergerutscht. Sie habe beim Spielen daran gezogen. Er habe eine Unterhose angehabt, beide seien beim Spielen versehentlich heruntergerutscht. Die Nebenklägerin habe die Hose versehentlich heruntergezogen. Die Nebenklägerin habe sein Glied angefasst, weil er gesagt habe, wenn sie möge, könne sie dies anfassen und fühlen, wie es sich anfühle. Das habe sie dann gemacht. Sie habe nur einmal angefasst und nur gefühlt. Er habe die Bilder gemacht, er habe dabei auf einem Sessel gelegen, mit dem Oberkörper nach hinten. Sein Glied sei auf den Bildern völlig schlaff. Die Aussage des Angeklagten ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, durch die Inaugenscheinnahme der das Geschehen zeigenden Bilddateien P1080735.JPG, P1080736.JPG, P1080737.JPG, P1080738, P1080739.JPG, P1080740.JPG, P1080741.JPG, P1080742.JPG, P1080743.JPG, P1080744.JPG, P1080745.JPG, P1080749, P1080752 und P1080757 widerlegt. Auf diesen ist deutlich zu erkennen, dass die Nebenklägerin sowohl den halb erigierten Penis des Angeklagten antippt als auch mithilfe der Vorhaut am Penis des Angeklagten manipuliert. Die Kammer ist auch entgegen der Angabe des Angeklagten davon überzeugt, dass die Hose und Unterhose des Angeklagten nicht zufällig beim Spiel heruntergerutscht sind, sondern dass dieser sich bewusst entkleidet hat und die Nebenklägerin dazu aufgefordert hat, an seinem Penis zu manipulieren, um sich sexuell zu erregen. Es ist bereits lebensfremd, dass beim Spielen zufällig Hose und Unterhose herunterrutschen, die dann zu erwartende Reaktion wäre aber sicherlich, dass diese umgehend wieder hochgezogen werden, nicht aber, dass der Nebenklägerin angeboten wird, „mal zu fühlen“. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht nur einmal gefühlt, sondern auf die Aufforderung des Angeklagten hin an dem Glied herumgespielt und manipuliert hat. Dies ergibt sich aus der Abfolge der Bilder P1080735.JPG bis P1080744.JPG. Auf dem Bild P1080736 ist deutlich zu sehen, dass die Nebenklägerin das Glied des Angeklagten mit der Hand umfasst. Weiterhin sind sowohl Bilder vorhanden, auf denen die Vorhaut des Angeklagten zu sehen ist als auch Bilder, auf denen die Vorhaut zurückgezogen wurde und die blanke Eichel zu sehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder P1080737.JPG, P1080738, P1080739.JPG, P1080740.JPG, P1080741.JPG, P1080742.JPG, P1080743.JPG, P1080744.JPG und P1080745.JPG gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 76 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.7. (Anklagefall 8): Der Angeklagte gab zu dem Bildmaterial an, sich daran nicht mehr richtig erinnern zu können. Er sei aber mal mit dem Glied „an“ der Nebenklägerin gewesen. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, er glaube, er habe gefragt, ob sie mal spüren möchte, wie es sich anfühle. Sein Glied habe nicht in die Scheide eingeführt werden sollen, dann hätte er das Jungfernhäutchen kaputtgemacht, das habe er nicht gewollt. Er habe das Glied auch nicht teilweise eingeführt, das sei „nur vorne dran“ gewesen. Das habe es später nicht nochmal gegeben, das sei nur einmal gewesen. Die Nebenklägerin habe sich so „geräkelt“, er habe dann gefragt, ob er Fotos machen dürfe. Da sei so ein schmaler Schemel, wenn sie sich darauf räkle, dann mache er ein Foto. Dass sie die Schamlippen auseinandergezogen habe, sei „automatisch“ gekommen. Sein Glied habe die Nebenklägerin mit der Hand umfasst. Er habe in einem Sessel gesessen. Sie habe aber nicht daran gerieben, jedenfalls nicht, soweit er wisse. Soweit die Angaben des Angeklagten insbesondere zum Eindringen den Feststellungen widersprechen, ist er durch die in Augenschein genommenen Bilder 1583351055807, 1583351132487, 1583351174957, IMAG1829_BURST001, IMAG1829_BURST002_COVER, IMAG1829_BURST003, IMAG1829_BURST004, IMAG1829_BURST005, IMAG1829_BURST006, IMAG1829_BURST007, IMAG1829_BURST008, IMAG1829_BURST009, IMAG1829_BURST010, IMAG1829_BURST011, IMAG1830, IMAG1831, IMAG1832, IMAG1833, IMAG1834, IMAG1835, IMAG1836, IMAG1837, IMAG1838, IMAG1839, IMAG1840, IMAG1841, IMAG1842, IMAG1843, IMAG1844, IMAG1845, IMAG1846, IMAG1847, IMAG1848, IMAG1849, IMAG1850, IMAG1851, IMAG1852, IMAG1853, IMAG1854, IMAG1855, IMAG1856, IMAG1857, IMAG1858, IMAG1859, IMAG1860, IMAG1861, IMAG1862, IMAG1863, IMAG1885, IMAG1890, IMAG1895, IMAG1896, IMAG1897, IMAG1898, IMAG1899, IMAG1900, IMAG1901, IMAG1902 und IMAG1907 sowie das überzeugende Gutachten der Rechtsmedizinerin Dr. I überführt. Die Kammer ist zunächst entsprechend ihres Hinweises in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 überzeugt, dass Tatdatum in diesem Fall der 00.00.0000, und nicht, wie in der Anklage genannt, der 00.00.0000 war. Dies ergibt sich u.a. aus der polizeilichen Auswertung der Bilde, Bl. 86, 87, 95, 98 des Sonderheftes Band 1 und den Angaben des Zeugen F zu den Exif-Daten der Bilder. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin auf Aufforderung durch den Angeklagten ihre Schamlippen gespreizt hat und es nicht, wie vom Angeklagten dargestellt, automatisch dazu gekommen ist. Auf einer Vielzahl von Bildern (IMAG 1835 bis IMAG1849) spreizt die Nebenklägerin ihre Schamlippen mit den Händen auseinander, dies geschieht nicht automatisch beispielsweise durch das Spreizen der Beine. Die Bilder IMAG1829_BURST001 bis IMAG1829_BURST011 und IMAG1830 bis IMAG1834 zeigen die Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme, der Angeklagte streicht mit Daumen und Zeigefinger über die Schamlippen der Nebenklägerin und spreizt diese. Die Bilder IMAG1835 bis IMAG1849 zeigen den Intimbereich der Nebenklägerin in unterschiedlicher Nähe. Die Nebenklägerin spreizt auf allen Bildern mit beiden Händen ihre Schamlippen weit auseinander, sodass insbesondere auf den Bildern IMAG1841 bis IMAG1849 der Blick in die Vagina möglich ist. Die Bilder IMAG1850 bis IMAG1862 zeigen aus Perspektive des Angeklagten den unverhüllten Intimbereich der Nebenklägerin und den Penis des Angeklagten, der durch diesen an oder in die Scheide der Nebenklägerin geführt wird. Die Nebenklägerin spreizt dabei mit beiden Händen ihre Schamlippen auseinander. Auf den Bildern IMAG1850 bis IMAG1857 ist dabei die Vorhaut über der Eichel des Angeklagten, ab dem Bild IMAG 1858 ist die Vorhaut zurückgezogen. Das Bild IMAG1852 ist aus der Perspektive des Angeklagten aufgenommen. Es handelt sich um eine Nahaufnahme des Geschehens im Intimbereich der Nebenklägerin. Diese spreizt mit beiden Händen ihre Schamlippen weit nach außen und öffnet so ihre Vulva. Der Angeklagte führt mit seiner Hand seinen Penis zwischen die gespreizten Schamlippen der Nebenklägerin und drückt die Penisspitze in den Scheidenvorhof. Auf dem folgenden Bild IMAG1853 ist dieselbe Situation etwas weiter entfernt zu sehen. Auf diesem Bild ist der Teil der Penisspitze, der noch zu erkennen ist, kleiner als auf dem vorherigen, der Penis befindet sich also noch ein Stückchen weiter in der Vagina der Nebenklägerin. Ein vollendeter vaginaler Geschlechtsverkehr oder ein Eindringen, das Auswirkungen auf das Hymen haben könnte, ist auf den Bilder nicht zu erkennen. Dieselbe Situation zeigen auch die Bilder 1583351055807, 1583351132487 und 1583351174957. Das Bild 1583351055807 zeigt dabei den Penis des Angeklagten mit Vorhaut, der im Bereich der Klitoris der Nebenklägerin bewegt wird, wobei die Nebenklägerin mit beiden Händen ihre Schamlippen weit spreizt. Das Bild 1583351132487 zeigt dasselbe Geschehen mit dem Unterschied, dass dieses Mal die Vorhaut zurückgezogen wurde. Das Bild 1583351174957 zeigt dann den Penis des Angeklagten mit blanker Eichel, der gegen die gespreizte Scheide der Nebenklägerin gedrückt wird. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass als Scheidenvorhof der Bereich zwischen den Schamlippen, nach oben durch die Klitoris und nach unten durch den Dammbereich begrenzt, angesehen wird. Sodann hat sie ausgeführt, dass insbesondere auf den Bildern IMAG1852 und IMAG1853 zu sehen sei, dass es zu einem Eindringen in den Scheidenvorhof mit dem teilweise erigierten Penis gekommen sei. Dies sei bei diesen Bildern aufgrund der gespreizten Schamlippen und dem Herandrücken des Penis deutlich zu erkennen. Durch das weite Spreizen der Schamlippen liege der Scheidenvorhof frei. Es habe keinen Abstand zwischen Penis und Scheide mehr gegeben. Die Kammer schließt sich der Einschätzung der Sachverständigen an. Deren Wertung stimmt mit dem Eindruck überein, den die Kammer von der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Fotos gewonnen hat. Das Bild IMAG1863 zeigt den unverhüllten Intimbereich der Nebenklägerin, die ihre Schamlippen mit beiden Händen spreizt. Auf dem Bild IMAG1885 ist die Nebenklägerin zu sehen, deren Unterleib unbekleidet ist, wie sie mit dem Zeigefinger der rechten Hand an ihren Schamlippen im Bereich der Klitoris manipuliert. Das Bild IMAG1890 zeigt die nur mit einem Oberteil bekleidete, auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, die mit beiden Händen ihre Schamlippen spreizt. Die Bilder IMAG1895 bis IMAG1902 zeigen die nur mit einem Oberteil bekleidete Nebenklägerin, die mit der rechten Hand zunächst über den Penis des Angeklagten streicht, diesen dann umfasst und die Vorhaut vor- und zurückschiebt. Das Bild IMAG1907 zeigt die nur mit einem Oberteil bekleidete, auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, die die Knie zu den Schultern zieht und mit beiden Händen ihre Schamlippen spreizt, während der Angeklagte mit dem Mittelfinger ihren Anus berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder 1583351055807, 1583351132487, 1583351174957, IMAG1829_BURST001, IMAG1829_BURST010, IMAG1829_BURST011, IMAG1830, IMAG1831, IMAG 1832, IMAG1833, IMAG1834, IMAG1835, IMAG1836, IMAG1838, IMAG1839, IMAG1840, IMAG1841, IMAG1842, IMAG1844, IMAG1846, IMAG1848, IMAG1849, IMAG1895, IMAG1896, IMAG1897, IMAG1898, IMAG1899, IMAG1855, IMAG1856, IMAG1857, IMAG1858, IMAG1859, IMAG1860, IMAG1861, IMAG1862, IMAG1863 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 86-88, 93, 95 und 98 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.8. (Anklagefall 9): Im Ermittlungsverfahren erklärte der Angeklagte bei Eröffnung des diesem Anklagefall zugrundeliegenden Tatvorwurfs spontan nach Belehrung, dass sei falsch, er sei mit seinem Penis nur an dem Mädchen dran, aber nicht drin gewesen. Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, L3 habe da so herumgetobt. An Oralverkehr mit L3 könne er sich nicht erinnern. Er habe keine Erklärung, das habe er einfach gemacht. Nach Vorhalt der Bilder: Dass L3 das Bild gemacht habe, sei seine Idee gewesen, er habe gefragt, ob sie das fotografieren möchte. Seine Zunge sei aber nur draußen gewesen, sie sei nicht eingedrungen. Er bleibe dabei, er habe das nicht zur Erregung getan. Diese Einlassung ist, soweit der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt bestreitet oder vorgibt, sich nicht erinnern zu können, durch die in Augenschein genommenen Bild- und Videodateien (IMAG2102, IMAG2108 bis IMAG 2137, IMAG2139 bis IMAG2158, IMAG2158-ANIMATION, IMAG2159 bis IMAG2164, IMAG2167 bis IMAG2172, Video0106 und Video0107) widerlegt. Die Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sind durch die Angaben der Zeugen G und F, die bei der Äußerung zugegen waren, belegt. Auf dem Bild IMAG2102 ist zunächst die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zu sehen, die nur mit einem Oberteil bekleidet ist und ihre Beine gespreizt in Richtung der Schultern gelegt hat. Dabei fixiert sie diese mit ihren Oberarmen und legt ihre Hände unter ihrem Po ab, der durch die gesamte Haltung etwas angehoben wird. Auf dem Bild IMAG2108 hat die Nebenklägerin die Haltung offenbar gerade gelöst. Scheide und Anus der Nebenklägerin stehen im Fokus der Bilder. Auf den Bildern IMAG2109 bis IMAG2112, die die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten angefertigt hat, ist in extremer Nahaufnahme die Zunge des Angeklagten, die sich mit der Spitze im Bereich der Klitoris der Nebenklägerin befindet, zu sehen. Auf den weiteren Bildern IMAG2114 bis IMAG2123 ist sodann das Gesicht des mit einem roten T-Shirt bekleideten Angeklagten mit herausgestreckter Zunge vollständig zu sehen, er beugt sich über den unbekleideten Intimbereich der Nebenklägerin, die ihre Beine spreizt. Die Hände des Angeklagten liegen rechts und links der äußeren Schamlippen der Nebenklägerin und er leckt mit der Zunge über die äußeren Schamlippen und die Klitoris der Nebenklägerin. Dass die Zunge des Angeklagten sich auch unterhalb der Klitoris im Bereich des Scheidenvorhofs befand, vermochte die Kammer nicht positiv festzustellen. Nach Angaben der Sachverständigen Dr. I sei diese zwar im oberen Bereich zwischen den Schamlippen, es sei aber nicht genau erkennbar, ob der Vorhof erreicht werde. Die Kammer ist daher in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass dieser nicht erreicht wurde. Die Bilder IMAG2124-2136 wurden aus der Sicht der Nebenklägerin aufgenommen, diese liegt augenscheinlich auf dem Rücken und spreizt die Beine, wodurch auch ihre Schamlippen leicht gespreizt werden. Der nur mit einem roten T-Shirt bekleidete Angeklagte steht oder kniet über ihr und führt seinen zunächst mit der Vorhaut bedeckten Penis zwischen die äußeren Schamlippen der Nebenklägerin und drückt diesen in den Scheidenvorhof. Dabei ergibt sich aus der Abfolge der Bilder, dass er diesen nach oben zur Klitoris und wieder nach unten Richtung Damm bewegt. Ab IMAG 2128 ist auch die Vorhaut zurückgezogen, die Bewegung bleibt gleich. Die Sachverständige I hat ausgeführt, auf den Bildern IMAG2124-2136 sei deutlich zu erkennen, dass sich die Penisspitze des Angeklagten zwischen den Schamlippen im Bereich des Scheidenvorhofs befinde. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerung schließt sich die Kammer nach eigener Betrachtung der Bilder an. Auf den Bildern IMAG2139 bis IMAG2142 ist wiederrum das Gesicht des Angeklagten mit herausgestreckter Zunge zu sehen, wie er erneut zumindest über die äußeren Schamlippen und die Klitoris der Nebenklägerin leckt, die mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt. Auf einigen Bildern (IMAG2141 und IMAG2142) befindet sich die Zunge des Angeklagten auch zwischen den Schamlippen der Nebenklägerin. Anhand der vorhandenen Bilder konnte die Kammer auch in diesem Zusammenhang nicht positiv feststellen, dass sich die Zunge des Angeklagten soweit zwischen den Schamlippen befindet, dass der Scheidenvorhof bereits erreicht wäre. IMAG2143 bis IMAG2172 zeigen das weitere Geschehen aus der Perspektive des Angeklagten. Die Nebenklägerin sitzt auf den nackten Oberschenkeln des Angeklagten, zieht die Vorhaut zurück und führt dann den Penis zwischen ihre Schamlippen und drückt diesen in den Scheidenvorhof, sodass teilweise die Penisspitze nicht mehr zu sehen ist. In dieser Position bewegt die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten auf und ab. IMAG2152 zeigt das Geschehen aus der Perspektive des Angeklagten. Die nur mit einem Schlafanzugoberteil bekleidete Nebenklägerin sitzt auf dessen entblößten Oberschenkeln und führt mit ihrer Hand den Penis des Angeklagten mit zurückgezogener Vorhaut zwischen ihre Schamlippen. Auf dem Bild IMAG2152 befinde sich ein Teil der Eichel nach Angaben der Sachverständigen Dr. I zwischen den Schamlippen im Scheidenvorhof. Auf den Bildern, auf denen die Schamlippen durch die Nebenklägerin aktiv gespreizt werden (IMAG 2162-2172), sei auch zu erkennen, dass die Eichel an den Vulvabereich gedrückt werde und sich damit im Scheidenvorhof befinde. Auf den Bildern IMAG2164 und IMAG2167 bis IMAG2172 zieht die Nebenklägerin mit der linken Hand ihre linke Schamlippe weit nach außen, während sie weiterhin mit der rechten Hand den Penis des Angeklagten zwischen ihren Schamlippen bewegt. Dieses Geschehen ist darüber hinaus teilweise im Video Video0106 festgehalten. Die Sachverständige Dr. I hat dazu ausgeführt, im Video Video0106 sei nicht genau erkennbar, ob tatsächlich der Scheidenvorhof erreicht sei. Der Penis werde überwiegend im Bereich der Klitoris gerieben, der Scheidenvorhof befinde sich darunter. Auch aus der Tatsache, dass der Penis beim dem Wegdrehen der Nebenklägerin noch für 2 Sekunden ohne dass dieser festgehalten wurde, zwischen den Schamlippen der Nebenklägerin verblieben sei (Video0106, 00:38 bis 00:40), lasse sich nicht sicher schließen, dass der Scheidenvorhof erreicht gewesen sei. Es sei auch möglich, dass der Penis sich im Bereich der Klitoris befunden habe. Insbesondere die Tonspur des Videos Video0106 zeigt deutlich die sexuelle Erregung des Angeklagten. So ist mehrfach zu hören, dass der Angeklagte lustvolle Geräusche von sich gibt und stöhnt (00:08, 00:12). Darüber hinaus äußert er, „Machst du das gut“ (00:04 bis 00:06) und „is dat schön (00:18), „Frauen können das besser als wie die Männer“ (00:23 bis 00:25) und „Ohh, machst du dat schön (00:27 bis 00:29). Zudem fragt er die Nebenklägerin, ob es für sie auch schön sein (00:31 bis 00:33). Bei 00:14 ist eine Art anerkennendes pfeifendes Ausatmen des Angeklagten zu hören. Zum Schluss, als die Nebenklägerin sich zur Seite wegdreht, kommentiert der Angeklagte dies mit „Boah, herrlich, super, du bist spitze“ (00:43 bis 00:49). Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Handlungen nicht auf einem Entschluss der Nebenklägerin beruhen, sondern dass der Angeklagte der Nebenklägerin genaue Anweisungen gegeben hat, was diese mit seinem Penis tun solle. Dies ergibt sich auch aus dem in Augenschein genommenen Video Video0107. In diesem ist die mit einem Schlafanzug bekleidete Nebenklägerin zu sehen, die am entblößten Penis des Angeklagten manipuliert. Der Angeklagte fordert dabei die Nebenklägerin auf, seinen Penis vorne so zuzudrücken, damit (wieder) ein Schweinegesicht entsteht, dieser Aufforderung kommt die Nebenklägerin auch nach (00:03 bis 00:14), indem sie die Vorhaut über die zuvor entblößte Eichel zieht und diese vorne zusammendrückt. Aus der Kommunikation ergibt sich, dass die Nebenklägerin das „Schweinegesicht“ offenbar früher schon einmal gemacht hatte (00:03 bis 00:09; „den hattest du vorne so zugedrückt und dann sah der wie ein Schweinegesicht aus“, „ vorne hast du den zugedrückt“). Bei 00:24 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin dann auf, mit seinem Penis Figuren zu machen, nachdem er zuvor seine Hose weiter heruntergezogen hatte, damit diese die Nebenklägerin nicht so störe. Bei 00:33 fordert er die Nebenklägerin auf, den Penis mehr zu ihm in seine Richtung (und damit besser ins Bild) zu schieben. Ab 00:47 bis 01:00 umschließt die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten mit ihrer Faust und drückt die Vorhaut zusammen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin überlegen, wie das aussehe. Bei 01:02 fragt die Nebenklägerin, ob hier (zeigt auf einen Bereich unterhalb der Eichel) die Haut abgeschnitten wird. Bei 01:13 erläutert der Angeklagte, dass das dann so aussehe, als wenn die Nebenklägerin die Haut nach hinten gezogen habe, woraufhin die Nebenklägerin beginnt, die Vorhaut zurückzuziehen, bis die Eichel vollständig blank liegt. Dabei erkundigt sich die Nebenklägerin, ob dem Angeklagten das nicht weh tue (01:24) und zieht dann ihre Hände weg und streicht diese an ihrer Schlafanzughose ab (01:29 bis 01:31). Nachdem die Vorhaut wieder über die Eichel zurückgerutscht ist, formt die Nebenklägerin erneut mit dieser „Figuren“, indem sie die Vorhaut zusammendrückt. Ab 01:44 schlägt die Nebenklägerin mit ihrer Hand den Penis des Angeklagten hin und her und beginnt bei 01:49 den Penis wieder in der Unterhose zu verstauen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG2101, IMAG2108 bis IMAG 2136, IMAG2146 bis IMAG2164 und IMAG2167 bis IMAG2172 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 103-104 (Oralverkehr), 106, 109-112 und 122-124 des Sonderheftes Band 1 und die Standbilder aus dem Video 0106, Bl. 115-120 des Sonderheftes Band 1, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.9. (Anklagefall 10): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG2264, IMAG2288 und IMAG2312, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Auf dem Bild IMAG2264 befindet sich die Nebenklägerin unbekleidet mit dem Oberkörper gegen den linken Badewannenrand gedrückt in der Badewanne, ihr rechtes Bein ist rechtwinklig auf dem Boden der Badewanne abgelegt, das linke Bein streckt sie in die Luft, sodass der Blick auf ihre Scheide frei ist. Auf zwei Bildern (IMAG2288 und IMAG2312) zieht sie ebenfalls in der Badewanne mit jeweils einer Hand ihre äußeren Schamlippen auseinander. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Zu II.1.10 (Anklagefall 11): Der Angeklagte gab nach Inaugenscheinnahme der Dateien an, die Bilder seien im Wohnzimmer entstanden. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG2351 und IMAG2588, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. IMAG2351 zeigt den Unterkörper der unbekleideten Nebenklägerin, die auf der mit einem Handtuch abgedeckten Toilettenschüssel sitzt. Der Fokus des Bildes liegt dabei auf der Scheide der Nebenklägerin. IMAG2588 zeigt die nur mit einem Pullover und Socken bekleidete Nebenklägerin, die auf dem Sofa in halb liegender Position ist. Ihr linkes Bein ist nach außen gespreizt, das rechte Bein ist aufgestellt, das Knie nach außen gedreht, sodass der Blick auf die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin frei ist. Die Feststellungen zu dem schwarzen Spitzentanga ergeben sich zum einen aus den Bildern Bl. 138 des Sonderheftes Band 1 oben rechts und Mitte links. Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um den bei der Durchsuchung aufgefundenen schwarzen Spitzentanga (Lichtbild Bl. 477 d. A. oben) handelt. Die Ehefrau des Angeklagten hat angegeben, dass es sich nicht um ihre Unterwäsche und auch nicht um die Unterwäsche der Nebenklägerin handle. Darüber hinaus hat die Kammer das Video 0150 2 in Augenschein genommen, in dem der Angeklagte in Minute 09:26 einen schwarzen Spitzentanga, der demjenigen auf den beiden Bildern auffallend ähnelt, anzieht und dabei sagt, diesen kenne die Nebenklägerin (09:31). Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 138 des Sonderheftes Band 1 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.11 (Anklagefall 12): Der Angeklagte erklärte, dass seine Stimme auf dem Video zu hören sei. Weitere Angaben machte er nicht. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf das in Augenschein genommene VIDEO0017.mp4, dass das Geschehen wie festgestellt wiedergibt. In diesem ist zunächst die Nebenklägerin unbekleidete Nebenklägerin zu sehen, die sich abtrocknet, während der Angeklagte zu hören ist, der betont, wie wichtig es sei, sich überall gut abzutrocknen. Bis 00:32 geht es dabei um die Zehenzwischenräume. Bei 00:33 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, die Beine auseinander zu machen. Dann fühlt er im Bereich zwischen der Leiste und den Schamlippen, streicht über die äußeren Schamlippen der Nebenklägerin und fordert die Nebenklägerin auf, sich auch dort gut abzutrocknen, da er noch Feuchtigkeit fühlen könne (00:33 bis 00:46). Daran schließt sich ein Monolog des Angeklagten an, nach dessen Quintessenz man sich gut abtrocknen muss, weil das bei dicken Mädchen sonst wund werden kann. Währenddessen trocknet sich die Nebenklägerin weiter ab. Bei 01:08 beginnt der Angeklagte über die Oberschenkel der Nebenklägerin bis hin zum Intimbereich zu streichen und erläutert, dass sich die dicken Mädchen da ganz wund scheuern würden. Zu II.1.12. (Anklagefall 13): Der Angeklagte erklärte, dass seine Stimme auf dem Video zu hören sei. Weitere Angaben machte er nicht. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf das in Augenschein genommene VIDEO0044, dass das Geschehen wie festgestellt wiedergibt und insbesondere auch zeigt, dass die Nebenklägerin ihren Intimbereich nicht preisgeben will. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Beschreibung unter III.4.3. verwiesen. Zu II.1.13 (Anklagefall 14): Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es nicht um das Urinieren gegangen sei, er habe die Bilder einfach gemacht. Bei den Bildern im Wohnzimmer, auf denen sie beide nackt abgebildet sind, wisse er nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Auf die Nachfrage zum Video, was die Nebenklägerin mit ihrer Frage nach seinem Nacken meinte, gab der Angeklagte unmittelbar ohne Erinnerungsschwierigkeiten an, er sei am Nacken verletzt gewesen, weil er in der Wanne ausgerutscht sei und sich den Hals am Wasserkran gestoßen habe. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder HTC U12+2019-07-16 19_09_26, HTC U12+2019-07-16 19_10_37, HTC U12+2019-07-16 19_10_50, HTC U12+2019-07-16 19_38_44, HTC U12+2019-07-16 19_38_57, HTC U12+2019-07-16 19_48_55, HTC U12+2019-07-16 19_51_07, HTC U12+2019-07-16 19_53_51 und das durch Abspielen in Augenschein genommene Video Video0046.mp4. Das Bild HTC U12+2019-07-16 19_09_26 zeigt die unbekleidete Nebenklägerin, die mit gespreizten Beinen auf dem Teppich sitzt und mit den Händen ihre Schamlippen auseinander zieht. Auf dem Bild HTC U12+2019-07-16 19_10_37 sind die unbekleidete Nebenklägerin und der ebenfalls unbekleidete Angeklagte zu sehen. Der Angeklagte kniet auf dem Boden und umarmt die Nebenklägerin seitlich. Mit der anderen Hand fasst er an ihr linkes Knie, als ob er die Knie öffnen wolle. Die Nebenklägerin hockt neben dem Angeklagten und hat ihre linke Hand auf ihrem linken Oberschenkel und die rechte Hand auf dem rechten Knie. Auf dem Bild HTC U12+2019-07-16 19_10_50 ist wiederrum der unbekleidete Angeklagte zu sehen, der auf dem Boden kniet und die unbekleidete Nebenklägerin seitlich umarmt. Die Nebenklägerin stützt sich mit der linken Hand auf dem Boden ab, ihr linker Unterschenkel liegt auf dem Boden. Das recht Bein ist nach außen geöffnet, der Fuß, den die Nebenklägerin umfasst, steht auf. Der Blick auf die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin ist frei. Die Bilder HTC U12+2019-07-16 19_38_44 und HTC U12+2019-07-16 19_38_57 zeigen den unbekleideten Unterleib der Nebenklägerin, die mit gespreizten Beinen auf der Toilette sitzt und gerade uriniert bzw. gerade uriniert hat. Beim letzteren Bild liegt der Fokus auf der Scheide der Nebenklägerin. Die Bilder HTC U12+2019-07-16 19_48_55, HTC U12+2019-07-16 19_51_07 und HTC U12+2019-07-16 19_53_51 zeigen die unbekleidete Nebenklägerin bei Turnübungen. Zunächst macht sie Brücke, wobei das Bild so aufgenommen ist, dass ihre Scheide im Fokus ist. Dann sitzt sie mit weit gespreizten Beinen und ausgebreiteten Armen auf dem Teppich, sodass der Blick auf ihre unbekleidete und durch die Position leicht geöffnete Scheide frei ist. Schließlich stützt sie sich mit den Händen auf dem Boden ab und drückt dabei mit den Ellbogen ihre gespreizten Beine, die auf den Armen aufliegen, auseinander. Das Video VIDEO0046 zeigt die unbekleidete Nebenklägerin auf der Toilette sitzend, der Fokus liegt auf ihrer Scheide, sie hat offensichtlich gerade uriniert. Die Nebenklägerin presst dann, es passiert aber nichts mehr. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin auf, die Haare weg zu nehmen, da diese den Blick auf die Scheide behindern. Dann wackelt das Bild, der Angeklagte ist offenbar gestürzt und hat sich nach seinen Angaben am Hals verletzt. Die Nebenklägerin will dann bei 00:20 ihre Scheide mit Toilettenpapier abwischen, der Angeklagte hält sie zurück, um „sie mit drauf zu kriegen“ (00:24). Die Nebenklägerin spreizt daraufhin ihre Beine weit, sodass der Angeklagte freie Sicht auf ihre Scheide hat, säubert sich und zieht sich an (00:26 bis 00:30). Auf den weiteren Bildern Bl. 155 des Sonderheftes Band 1 ist die Nebenklägerin zu sehen, die verschiedene Turnübungen ausführt, wie beispielsweise einen Spagat oder das Ziehen eines Beins zum Kopf, denen allen gemein ist, dass sie einen besonders guten Blick auf ihre Scheide ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder HTC U12+2019-07-16 19_09_26, HTC U12+2019-07-16 19_10_37 und der Bilder zu den Turnübungen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 152, 155 des Sonderheftes Band 1 und hinsichtlich des Videos VIDEO0046 auf die Standbildern, Bl. 159 des Sonderheftes Band 2, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.14 (Anklagefall 15): Der Angeklagte erklärte auf Nachfrage, der Fuß der Nebenklägerin sei nicht reizvoll für ihn gewesen. Weitere Erklärungen gab er nicht ab. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG0361, IMAG0369, IMAG0383 und IMAG0389, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Die Bilder IMAG0361 und IMAG0369 zeigen den nackten Penis des Angeklagten und das Bein der schlafenden Nebenklägerin, das vom Angeklagten über dessen Oberschenkel und sodann unter dessen Penis und mit dem Spann des Fußes an den Hoden geführt wurde. Die Bilder IMAG0382 und IMAG0389 zeigen den unbekleideten Intimbereich des Angeklagten und die Hand der Nebenklägerin, die um den Penis des Angeklagten gelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG0383 und IMAG0389 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 163 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.15 (Anklagefall 16): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG0414, IMAG0437 und IMAG0440, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Auf dem Bild IMAG0414 ist die Hand der Nebenklägerin zu sehen, die schlaff um den Penis des Angeklagten gelegt wurde, sodass dieser umschlossen ist. IMAG0437 zeigt Gesicht und linke Hand der schlafenden Nebenklägerin, der Rest ist durch eine Decke verhüllt, und den Unterleib des unbekleideten Angeklagten. Der Penis des Angeklagten liegt in der linken Hand der Nebenklägerin. Das Bild IMAG0440 zeigt das Gesicht der offensichtlich schlafenden Nebenklägerin und den Intimbereich des Angeklagten. Der Penis des Angeklagten berührt dabei die Unterlippe der Nebenklägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich des Bildes IMAG0414 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 168 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, das in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurde, und zeigt, wie die Hand der Nebenklägerin den Penis des Angeklagten umfasst. Zu II.1.16 (Anklagefall 17): Der Angeklagte äußerte auf Nachfrage zu den in Augenschein genommen Bilder lediglich, dass diese im Wohnzimmer mit seinem Handy aufgenommen worden seien. Auf dem Bild, auf dem L3 rechte Hand sich verdeckt durch L3 Beine im Bereich des Intimbereichs des Angeklagte befindet, habe L3 nichts mit dieser Hand gemacht. Auf weitere Nachfrage stritt er ab, dass Urinieren für ihn eine besondere Rolle gespielt habe. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder DMC-FZ1000 2019-10-04 19_41_46, DMC-FZ1000 2019-10-04 19_44_13, DMC-FZ1000 2019-10-04 19_48_57, DMC-FZ1000 2019-10-04 19_53_03, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_06_32, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_00, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_36, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_14_33 und die durch Abspielen in Augenschein genommenen Videos P1110237.mp4 und VIDEO0033.mp4, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf den bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Sticks J und N. Das Bild DMC-FZ1000 2019-10-04 19_41_46 zeigt eine Nahaufnahme der Scheide der Nebenklägerin, bei der der Angeklagte mit Daumen und Zeigefinger die Schamlippen spreizt, sodass der Blick in die Vagina frei ist. DMC-FZ1000 2019-10-04 19_44_13 zeigt die unbekleidete Nebenklägerin, die auf der Rückenlehne des Sofas sitzt und ihre Beine seitlich spreizt. Der linke Arm liegt dabei vor ihrem linken Oberschenkel. Der rechte Ellbogen ist auf dem rechten Knie aufgestützt, mit der rechten Hand stützt die Nebenklägerin ihre Wange. Die Scheide der Nebenklägerin ist durch die geöffnete Sitzhaltung gut zu sehen. DMC-FZ1000 2019-10-04 19_48_57 zeigt die unbekleidete Nebenklägerin, die auf dem Rücken liegt und ihren Oberkörper weit nach hinten lehnt, der Kopf ist nicht zu sehen. Sie spreizt mit den Mittelfingern ihrer Hände ihre äußeren Schamlippen und formt mit den Zeigefinger die Bögen eines Herzens. Auf dem Bild DMC-FZ1000 2019-10-04 19_53_03 liegt die unbekleidete Nebenklägerin auf einer Liegestuhlauflage auf dem Boden, die angewinkelten Beine hat sie in Richtung der Ohren gezogen. Auf ihren Füßen befindet sich ein Kleidungsstück. Ihre Scheide und ihr Anus sind unverhüllt und gut einsehbar. Das Bild DMC-FZ1000 2019-10-04 20_06_32 zeigt die unbekleidete Nebenklägerin, die die Turnübung „Brücke“ ausführt, wobei ihre Füße aufgestellt sind und ihre Schulter am Boden liegen. Die Füße sind mehr als hüftbreit geöffnet und die Knie nach außen gedreht, sodass die Scheide der Nebenklägerin leicht geöffnet und gut einsehbar ist. DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_00 zeigt den unbekleideten Angeklagten, der neben der unbekleideten Nebenklägerin sitzt. Die Nebenklägerin umgreift dabei mit ihrer rechten Hand den Penis des Angeklagten. Auf dem Bild DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_36 spreizte der unbekleidete Angeklagte die Schamlippen der auf seinem linken Oberschenkel sitzenden unbekleideten Nebenklägerin, indem er die Haut oberhalb der Vulva nach oben zog. Die Nebenklägerin hatte ihren linken Fuß weit nach links gestellt und ihre Beine geöffnet. Ihre rechte Hand ist durch ihren rechten, ebenfalls geöffneten Oberschenkel verdeckt, muss sich aber im Intimbereich des Angeklagten befinden. Auf den weiteren Bildern Bl. 174-175 des Sonderheftes Band 2 sind die Nebenklägerin und der Angeklagte ebenfalls nackt nebeneinander zu sehen, auf zwei Bildern kniet der Angeklagte mit einem Bein neben der Nebenklägerin, das andere Bein hat er aufgestellt, sein Penis liegt auf ihrer Schulter. Auf den übrigen Bildern umfasst oder küsst die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten oder posiert unbekleidet mit diesem. Ein solches Geschehen zeigt auch DMC-FZ1000 2019-10-04 20_14_33. Auf diesem Bild ist die rechts neben dem knienden Angeklagten sitzende Nebenklägerin zu sehen, die mit der rechten Hand den halb erigierten Penis des Angeklagten anfasst und an ihren Mund führt. Der Angeklagte hat dabei seine rechte Hand auf dem oberen Rücken der Nebenklägerin abgelegt. Auf dem Video Video0033 ist die Nebenklägerin zu sehen, die sich unbekleidet auf die Toilette begibt und sich dabei mit dem Angeklagten unterhält, der Witze darüber macht, ob er wieder in die Wanne fallen solle. Bei 00:12 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, den Bauch nach hinten zu machen und unterstützt diese Aufforderung mit seiner Hand, mit der er den Bauch zurückschiebt. Danach frag die Nebenklägerin „Jetzt?“ und beginnt nach Bestätigung des Angeklagten zu Urinieren. Der Fokus der Kamera ist dabei auf ihren Unterkörper und die Toilettenschüssel sowie den Urinstrahl gerichtet. Nach dem Urnieren schließt die Nebenklägerin schnell die Beine und beginnt ab 00:34 Grimassen in die Kamera zu schneiden. Im Video P1110237 steht die Nebenklägerin unbekleidet und augenscheinlich trocken in der Badewanne. Die Nebenklägerin hat ein Bein auf dem Rand der Badewanne abgestellt. Der Fokus der Kamera ist auf ihre Scheide gerichtet. Bei 00:09 äußert der Angeklagte, sie könne jetzt laufen lassen. Daraufhin beginnt die Nebenklägerin, zu urinieren. Der Angeklagte kommentiert dies mit „Ey cool“. Nach dem Urinieren erkundigt sich die Nebenklägerin, ob sie Duschen gehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder DMC-FZ1000 2019-10-04 19_41_46, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_00, DMC-FZ1000 2019-10-04 20_11_36 und DMC-FZ1000 2019-10-04 20_14_33 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 172, 174-175 (Posieren mit dem Angeklagten) und 182 (Posieren auf der Couch) des Sonderheftes Band 2 und die Standbilder aus dem Video P1110237.mp4, Bl. 189 des Sonderheftes Band 2, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.17 (Anklagefall 18): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf das exemplarisch in Augenschein genommen Bild IMAG0717, das das Geschehen so abbildet, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Datei befand sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. Auf dem Bild ist der unbekleidete Intimbereich des Angeklagten zu erkennen, sowie der Fuß der Nebenklägerin, der über den linken Oberschenkel des Angeklagten geführt und unter dessen Penis mit dem kleinen Zeh an den Hoden abgelegt wurde. Auch in diesem Fall ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte handelte, um sich – auch durch die spätere Betrachtung der aufgenommen Bilder – sexuell zu erregen. Zu II.1.18 (Anklagefall 19): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG0737, IMAG0744, IMAG0746, IMAG0754, IMAG0761 und IMAG0763, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. IMAG0737 zeigt die in der Badewanne auf dem Bauch liegende, unbekleidete Nebenklägerin, deren Gesäß aus dem Wasser schaut. IMAG0744 zeigt die Nebenklägerin, die in der Badewanne auf dem Rücken liegt und ihre angewinkelten Knie zu den Schultern zieht. Dabei spreizt sie die Beine, sodass Scheide und Anus gut einsehbar sind. Die Scheide ist durch die Körperhaltung leicht geöffnet. IMAG0746 zeigt die in derselben Körperhaltung, dieses Mal setzt sie ihre unter den Beinen nach vorne geführten Hände dazu ein, ihre Schamlippen weit nach außen zu spreizen, sodass der Blick in die Vagina frei ist. IMAG0754 zeigt eine Nahaufnahme der Intimregion der Nebenklägerin, die sich offenbar immer noch in der beschriebenen Haltung befindet. IMAG0761 zeigt die in der Badewanne auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, die mit ihrer linken Hand den teilweise erigierten Penis des unbekleideten Angeklagten umfasst, die Vorhaut ist dabei zurückgezogen. IMAG0763 zeigt schließlich wie die Nebenklägerin in dieser Haltung ihren linken Fuß nach oben an den Penis des Angeklagten führt, während sie diesen weiter mit der linken Hand umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG0744 und IMAG0746 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 196 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.19 (Anklagefall 20): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG0772 und IMAG0781, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. Auf dem Bild IMAG0772 ist die unbekleidete Intimregion des Angeklagten zu sehen sowie der unbekleidete Fuß der Nebenklägerin. Dieser liegt auf dem linken Oberschenkel des Angeklagten, der Penis des Angeklagten, dessen Vorhaut zurückgeschoben ist, liegt auf dem Fußspann der Nebenklägerin unterhalb des großen Zehs. Das Bein der Nebenklägerin ist mit einem Schlafanzug bekleidet. Auf dem Bild IMAG0781 ist erneut in Großaufnahme die Intimregion des Angeklagten zu sehen, dieser liegt offenbar auf der Seite und hat seinen Penis und seine Hoden auf dem Fußspann der Nebenklägerin abgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich des Bildes IMAG0772 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 199 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, das in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurde. Zu II.1.20 (Anklagefall 21): Der Angeklagte gab auf Nachfrage zur im Video0059 erwähnten Erläuterung einer Ganzkörpermassage an, da sei was gewesen, er wisse es nicht mehr genau. Weiter erklärte er, die Aussage der Nebenklägerin, sie rufe G, sei Blödsinn oder Spaß gewesen. Er wisse jetzt nicht genau, was das sollte. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die (auszugsweise) in Augenschein genommen Videos VIDEO0059 von 12:26 bis 14:04, VIDEO0060 bis 00:56 und VIDEO0065, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. Aufgrund der Unterhaltungen in dem Video VIDEO0059, auf deren Darstellung unter III.4.3. zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und der Bilder ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Nebenklägerin unter Druck gesetzt hat, damit sie sexuelle Handlungen weiterhin zulässt. Entgegen seiner Angaben hat er nicht aufgehört, wenn die Nebenklägerin ihre Abwehr deutlich gemacht hat, sondern – wie hier – die Nebenklägerin emotional unter Druck gesetzt und an angebliche frühere Aussagen erinnert, damit er seinen sexuellen Wünschen nachgehen konnte. Auf die Darstellung des Videos VIDEO0060 im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet, insoweit wird auf die Schilderung unter III.4.3. verwiesen. Das Video 0065 zeigt die Nebenklägerin, die quer in der Badewanne sitzt, ihre Füße sind am Rand abgestellt, ihre Knie nach außen geöffnet, sodass ihre Scheide gut zu sehen ist. In dieser Position überkreuzt die Nebenklägerin ihre Füße (00:04), sodass ihre Scheide verdeckt wird. Der Angeklagte beschwert sich, dass sie die Füße wegnehmen müsse (00:05), er könne ja gar nichts sehen und schiebt einen Fuß zur Seite (00:07). Ab 00:28 fordert die Nebenklägerin den Angeklagten auf, zu gehen, das sei ihr und G Reich, dabei bewegt sie die über dem Badewannenrand hängenden Unterschenkel auf und ab und trifft dabei mit ihren Füßen den bekleideten Penis des Angeklagten. Dieser provoziert die Nebenklägerin mit den Worten „das fehlte nur noch, dass du mir jetzt die Hose herunterziehst, das wäre das allerletzte“ (00:40 bis 00:45) und erreichte so, dass die Nebenklägerin ihn mit den Füßen und Händen entkleidet. Anschließend (01:10) äußert die Nebenklägerin in normaler Sprechlautstärke: „G!“ Darauf schmunzelte der Angeklagte. Sodann sagte die Nebenklägerin: „Ich rufe G jetzt!“. Daraufhin entgegnete der Angeklagte, der seinen Penis mit den Hüften hin und her schwingt: „Ja, du hast das ja gemacht.“ „Ich zieh das bestimmt nicht mehr hoch“ „Ne?“ „ Mach das doch selber, selber probelber“, bei diesen Worten stößt die Nebenklägerin mit ihren Füßen gegen den entblößten Penis des Angeklagten. „ Ich kann das doch nicht, mach mal, mach mal bitte“ „Nee, nee“ „Bitte, bitte, bitte“ „Nenenenene. Ich ruf in 5, 4 (zieht Unterhose und Hose des Angeklagten wieder hoch, der sich bedankt), 3, 2, 1, 0.“ Dann rief die Nebenklägerin deutlich lauter: „G, komm mal“ (01:41). Die Kammer ist aufgrund dieses Videos auch davon überzeugt, dass der Angeklagte auf die Nebenklägerin dahingehend eingewirkt hat, dass niemand etwas von ihren Videos und Bildern erfahren darf. Der Nebenklägerin ist offensichtlich bewusst, dass die Zeugin G nichts erfahren darf, sie setzt dies gezielt ein, um die Situation zu beenden. Gleichzeitig schiebt der Angeklagte der Nebenklägerin die Verantwortung für die von ihm provozierte Situation zu, um sich so ihres Schweigens zu versichern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbilder aus dem Video VIDEO0065, Bl. 211 und 215 des Sonderheftes Band 2, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.21 (Anklagefall 22): Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG0831 und IMAG0835, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Auf dem Bild IMAG0831 ist der unbekleidete Fuß der schlafenden Nebenklägerin zu sehen, der auf dem unbekleideten Hodensack des Angeklagten liegt, der unbekleidete Penis des Angeklagten ist auf dem Spann abgelegt. Auf dem Bild IMAG0835 ist der Fuß nunmehr unter den Hodensack geführt, der Penis liegt ebenfalls quer über dem Spann. Auf den Lichtbildern Bl. 218 des Sonderheftes Band 2 ist weiterhin zu sehen, dass auch das nackte Schienbein der Nebenklägerin an Penis und Hoden des Angeklagten geführt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch hinsichtlich des Bildes IMAG0831 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 218 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.22 (Anklagefall 23): Der Angeklagte erklärte, die Nebenklägerin habe gefilmt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf das durch Abspielen in Augenschein genommene Video VIDEO0077, das das Geschehen so wie festgestellt wiedergibt. Das Video befand sich auf den bei dem Angeklagten sichergestellten USB Stick J. Auf dem Video VIDEO0077 ist der auf der Couch sitzende Angeklagte zu sehen, der nur mit einem Bademantel und Socken bekleidet ist. Sein rechtes Bein hat er hochgelegt, das linke steht auf dem Boden, die Oberschenkel sind geöffnet. Der Angeklagte manipuliert mit der rechten Hand an seinem teilweise erigierten Penis. Die Nebenklägerin filmt den Angeklagten. Bei 00:09 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, näher zu kommen, dieser Aufforderung kommt die Nebenklägerin nach. Der Angeklagte erkundigt sich, ob das von ihrer Seite gut aussehe und ob die Bewegung gut sei oder zu schnell (00:23 bis 00:25). Auf die Antwort der Nebenklägerin, die Bewegung sei gut, beginnt der Angeklagte etwas schneller zu masturbieren (00:30). Der Angeklagte ermahnt die Nebenklägerin, nicht so viel zu wackeln, sonst könne man nichts mehr erkennen. Bei 01:07 beginnt der Angeklagte, sich hinzustellen und masturbiert im Stehen weiter. Ab 01:36 fängt der Angeklagte an, mit seinem Penis hin und her zu schwingen und kreisende Hüftbewegungen auszuführen. Anschließend masturbiert er weiter mit der Hand. Er streicht mit der Hand über seinen Penis und sagt „Streicheln, hast du gut gemacht Hündchen“ (01:54 bis 01:59). Dabei hat der Penis an Härte verloren. Danach setzt er sich wieder hin (02:05) und setzt beide Hände ein, um seine Hoden und seinen Penis zu kneten. Die Nebenklägerin zoomt dabei an Penis und Anus des Angeklagten heran. Dann nimmt er die Masturbationshandlung mit der rechten Hand wieder auf. Bei 02:23 tippt er auf die entblößte Eichel und fragt, ob man ihn gut sehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbilder aus dem Video0077, Bl. 222-224 des Sonderheftes Band 2, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.23 (Anklagefall 24): Zu den in Augenschein genommenen Videos 002258 und 002259 wollte der Angeklagte sich nicht äußern, hinsichtlich der Bilder gab er an, es handele sich um Wiederholungen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG1003, IMAG 1014, IMAG 1027 und IMAG1029 und die Videodateien 002258 und 002259, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Entgegen der Angaben des Angeklagten handelt es sich auch nicht um erneut in Augenschein genommene Bilder einer früheren Fotostrecke. Allerdings ähneln die Bilder anderen beim Baden aufgenommen Fotografien der Nebenklägerin. Das Bild IMAG1003 zeigt die unbekleidet in der Badewanne liegende Nebenklägerin, die ihre gespreizten Beine nach oben streckt und ihren Po anhebt, sodass Scheide und After frei einzusehen sind. Bei IMAG1014 handelt es sich um eine extreme Nahaufnahme der Scheide der Nebenklägerin, die in der Badewanne liegt. Diese spreizt mit beiden Händen ihre Schamlippen weit auseinander. IMAG1027 zeigt die in der Badewanne liegende Nebenklägerin, die mit ihrer rechten Hand den erigierten Penis des Angeklagten umfasst. Dabei liegt die Eichel des Angeklagten frei. Aufgrund der Abfolge der Bilder auf Bl. 237 des Sonderheftes Band 2, auf denen die Hand der Nebenklägerin in verschiedenen Positionen am Penis des Angeklagten zu sehen ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Nebenklägerin am Penis des Angeklagten manipuliert hat, indem sie mit der Hand vor und zurück gerieben hat. IMAG1029 zeigt die Nebenklägerin in derselben Umgebung wie IMAG1027, wie sie den Penis des Angeklagten zu ihrem Mund führt. Bei der Videodatei 002258 handelt es sich um ein bearbeitetes Video, der Angeklagte hat zeitweise einen Blumenkranz auf dem Kopf, durch das Bild fliegen immer wieder Blütenblätter. Inhaltlich ist die Nebenklägerin vor der Badewanne zu sehen, die sich abtrocknet. Der Angeklagte ist ebenfalls anwesend. Er streicht über das Gesäß der Nebenklägerin (00:07) und fordert sie auf, sich zur Kamera umzudrehen (00:09). Diese Aufforderung unterstützt er, indem er die Nebenklägerin mit einer Hand an ihrem Gesäß und einer an ihrem unteren Bauch dreht. Dann verlangt er, ihren ganzen Körper streicheln zu dürfen (00:13 bis 00:17), wobei er intensiv ihre Brüste berührt. Die Datei 002259.mp4 ist ebenfalls offensichtlich bearbeitet, auch hier ist um den Kopf des Angeklagten ein Blumenkranz gelegt worden und Blütenblätter schwirren durch das Video. Die Aufzeichnung des Geschehens wirkt dagegen nicht bearbeitet, logische Brüche und Sprünge im Geschehen sind nicht zu entdecken. Wieder steht die Nebenklägerin unbekleidet vor der Badewanne, das Handtuch, mit dem sie sich abgetrocknet hat, liegt noch auf ihrer linken Schulter. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin auf, ihre Beine zu öffnen (00:03) und beginnt, über ihre Scheide zu streichen (00:09). Er streicht mehrfach abwechselnd mit beiden Händen über die Scheide und äußert, es sei noch ganz feucht da unten (00:18). Wegen der weiteren Einzelheiten wird hinsichtlich der Bilder IMAG1014, IMAG1027 und IMAG1029 gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 232 und 237 und hinsichtlich des Videos 002259.mp4 auf die Standbilder Bl. 240 des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.24 (Anklagefall 25): Der Angeklagte gab zu den in Augenschein genommenen Videos keine Erklärung ab. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die durch Abspielen auszugsweise in Augenschein genommen Videodateien Video0090 von 5:42 bis 8:40 und von 19:36 bis 22:17 und Video0092 von 1:50 bis 8:27 und von 8:40 bis 8:51, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J1. Auf dem ersten Abschnitt des Videos VIDEO0090 ist der unbekleidete Angeklagte zu sehen, der auf dem Badewannenrand sitzt. Die Nebenklägerin befindet sich in der Badewanne und isst Chips aus einer Tüte. Bei 05:42 schwingt der Angeklagte sein rechtes Bein über die Badewanne und stellt es am gegenüberliegenden Rand ab, sodass er nunmehr so breitbeinig am Rand sitzt, dass ein Penis über dem Badewasser hängt. Dabei gab er der Nebenklägerin gegenüber an, den (gemeint seinen Penis) könne sie nass machen, den erlaube er ihr nass zu machen. Die Nebenklägerin beginnt daraufhin, mit der linken Hand Wasser in Richtung des Penis des Angeklagten zu spritzen (05:46). Der Angeklagte, der offenbar etwas anderes erreichen wollte, er erklärt der Nebenklägerin, sie müsse das mit der Hand machen (05:59), so würde das Handtuch ja auch nass. Daraufhin goss die Nebenklägerin mit der hohlen Hand von oben Wasser über den Penis des Angeklagten. Dabei beschwerte sie sich, dass das gar nicht klappte, entdeckte Wasser am Penis des Angeklagten und hob diesen mit dem linken Zeigefinger an. Bei 06:30 nahm der Angeklagte die linke Hand der Nebenklägerin, tauchte diese unter Wasser und führte sie um seinen Penis. Dazu führte er aus, sie müssen den richtig einpacken (bis 06:40). Während die Hand der Nebenklägerin so um seinen Penis lag, schöpfte der Angeklagte selbst mit seiner Hand Wasser und goss dies über seinen Penis. Die Nebenklägerin ließ los und begann wieder, mit Wasser in die Richtung des Penis des Angeklagten zu spritzen. Der Angeklagte zog daraufhin seine Vorhaut von dem jetzt erigierten Penis zurück. Bei 07:05 fragte der Angeklagte die Nebenklägerin, was sich besser anfühle, so die Eichel, so blank. Er forderte die Nebenklägerin auf, mal zu fühlen. Daraufhin strich die Nebenklägerin über die Eichel und die Hoden des Angeklagten. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin mehrfach auf, richtig anzufassen (07:31, 07:34). Dann machte er Masturbationsbewegungen und erläuterte, die richtigen Frauen würden das so an fassen, die fühlten das so (07:38 bis 07:46) und forderte die Nebenklägerin auf, es ebenso zu machen. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach. Sodann schob der Angeklagte die Vorhaut wieder über die Eichel und forderte die Nebenklägerin auf, jetzt zu fühlen und den Penis „richtig in die Hand“ zu nehmen (07:49 bis 07:54). Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach, indem sie den Penis des Angeklagten mit Daumen und Zeigefinger umfasste und in die Faust nahm. Sie erklärte, dass es ihr mit Vorhaut besser gefiele. Während die Nebenklägerin weiter Chips aß, legte der Angeklagte erneut die Eichel frei, erklärte das er dies schöner fände und masturbierte. Dann forderte er die Nebenklägerin auf, zu fühlen, wenn sie von vorne nach hinten ziehe (08:18 bis 08:22). Die Nebenklägerin kam der Aufforderung nach, blieb aber bei ihrer Auffassung, dass ihr der Penis mit Vorhaut besser gefiele. In der zweiten Sequenz (19:36 bis 22:17) ist die Nebenklägerin weiterhin unbekleidet in der Badewanne, der Angeklagte seht unbekleidet vor der Badewanne und hat ein Gefäß in der Hand. Er fordert die Nebenklägerin auf, ihre Beine über den Badewannenrand zu hängen und beugt sich zur Nebenklägerin hinab. Dabei spritzt er Wasser aus dem Gefäß, vermutlich in den Mund der Nebenklägerin. Der Angeklagte füllte das Gefäß erneut. Er forderte die Nebenklägerin auf, ihre Beine zu spreizen (20:44) und kniete sich zwischen diese. Dabei drückte er mit den Unterarmen die Knie der Nebenklägerin weiter auseinander, um freie Sicht auf ihre Scheide zu erhalten. Die Nebenklägerin erläuterte die ganze Zeit die Regel des Spiels mit dem Gefäß. Bei 21:02 spreizte die Nebenklägerin kurzzeitig ihre Beine weit nach außen, was der Angeklagte mit „Hey, das ist ein schönes Foto“ kommentierte. Die Nebenklägerin versuchte, die Arme des Angeklagten zwischen ihren Knien wegzunehmen (21:04 bis 21:07), der Angeklagte verhinderte dies und sagte, sie solle das lassen, wie solle er denn sonst zielen (21:06). Bei 21:52 wollte die Nebenklägerin erneut die Position wechseln und ihre Beine schließen, der Angeklagte verhinderte dies erneut, indem er angab, dann nicht visieren zu können, er müsse das ja anvisieren. Er sei ein Scharfschütze und wisse genau, wie er Anvisieren könne. Er forderte sie auf, die Beine wieder zu öffnen (22:06). Die Nebenklägerin setzte sich daraufhin im Schneidersitz in die Badewanne, damit die Beine wenigstens wieder warm würden. Video0092 zeigt die unbekleidet in der Badewanne sitzende Nebenklägerin, die sich die Haare wäscht, der Angeklagte ist ebenfalls unbekleidet und richtet die Kamera aus. Dann beginnt er, die Nebenklägerin gründlich beginnend an den Beinen einzuseifen. Dabei strich er zwischendurch über die minimal erhabenen Brüste der Nebenklägerin (03:48 bis 03:51). Dann dreht die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten den Rücken zu diesem (04:33), der Angeklagte wäscht ihren Rücken und greift dabei immer wieder unter den Achseln durch nach vorne, um die Brüste einzuseifen. Dann fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich hinzustellen (05:26), die Nebenklägerin stand nunmehr mit dem Rücken zum Kopfende der Badewanne. Der vor der Badewanne kniende Angeklagte wusch den unteren Rücken der Nebenklägerin (05:43) und dann ausgiebig deren Gesäß. Nachdem der Angeklagte der Nebenklägerin den Duschkopf gegeben und die Temperatur eingestellt hatte, wandte diese dem Angeklagten den Rücken zu und wusch mit der Dusche Shampoo aus ihren Haaren. Der Angeklagte fuhr mehrfach mit der Hand zwischen den Pobacken der Nebenklägerin hindurch (06:36) und schob mit den Händen die Beine der Nebenklägerin auseinander. Bei 07:01 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich umzudrehen. Sodann wusch er den Bauch und Bauchnabel der Nebenklägerin, wobei er seine Hand immer wieder auch zu den Brüsten der Nebenklägerin führte. Diese wusch er erneut intensiv und strich dabei mehrfach auch über die Brustwarzen der Nebenklägerin. Danach griff er zwischen die Beine der Nebenklägerin und strich über deren Scheide, dabei öffnete er ihre Beine und drehte die Nebenklägerin etwas zur Kamera hin (07:59 bis 08:07). Dann strich er erneut über den ganzen Körper der Nebenklägerin. Beim späteren Abwaschen der Seife, als die Nebenklägerin im Wasser saß (08:40 bis 08:51) wusch der Angeklagte diese erneut intensiv im Intimbereich. Die Kammer ist aufgrund des Gesamtgeschehens davon überzeugt, dass der Angeklagte handelte, um sich sexuell zu erregen. Die Berührungen des Angeklagten gingen weit über das zum Waschen eines Kindes erforderliche Maß hinaus, insbesondere im Intimbereich der Nebenklägerin und an ihren Brüsten verweilte der Angeklagte übermäßig lange. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte ebenfalls unbekleidet war, spricht für einen sexuellen Hintergrund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbilder Bl. 249-251 (VIDEO0090) und 261 (VIDEO0092)des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.25 (Anklagefall 26): Der Angeklagt gab an, die Bettwäsche auf den in Augenschein genommenen Bildern zu erkennen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die exemplarisch in Augenschein genommen Bilder IMAG1077 (1) und IMAG1079 (1), die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. IMAG1077 (1) zeigt die unbekleideten Füße und Schienbeine der schlafenden Nebenklägerin, die über den Oberschenkel des jedenfalls vom Bauchnabel abwärts unbekleideten Angeklagten hinweg geführt sind. Das linke Bein der Nebenklägerin ist dabei mit der Wade an den Penis und die Hoden des Angeklagten gelegt. IMAG 1079 (1) zeigt den unbekleideten Fuß der schlafenden Nebenklägerin, der mit dem Zehenstrahl an den Penis des Angeklagten gelegt wurde. Die Bilder Bl. 266 des Sonderheftes Band 2 zeigen weitere Aufnahmen des Fußes und Schienbeins der Nebenklägerin, die auf unterschiedliche Weise an den Penis des Angeklagten geführt wurden. Zu II.1.26 (Anklagefall 27): Auf Nachfrage zu dem Tropfen gab der Angeklagte an, es habe sich um einen Wassertropfen gehandelt. Zu dem Thema „Ring am Pillemann“, gab er an, schon darüber gesprochen zu haben, er wisse aber nichts mehr dazu und könne nichts dazu sagen. Er werde zu der Sache weiter nichts mehr erklären. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die auszugsweise in Augenschein genommen Videos 002197 bis 00:11 und VIDEO0098 (1) von 32:45 bis 34:22, von 34:31 bis 34:46, von 35:00 bis 36:40, von 42:03 bis 43:26, von 46:20 bis 46:57, von 49:18 bis 51:53, von 52:18 bis 52:56 und von 59:56 bis 1:00:48, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick N. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Ausschnitte des Videos VIDEO0098 von 32:45 bis 34:22, 35:00 bis 36:40, 42:03 bis 43:26, 46:20 bis 46:57, 49:18 bis 51:53 und 52:18 bis 52:56 auf die Erläuterung unter III. 4.3. verwiesen. In der Sequenz von 34:31 bis 34:46 filmte der Angeklagte nunmehr mit seinem Mobiltelefon I1 in extremer Nahaufnahme Scheide und After der Nebenklägerin, wie diese urinierte. Die Nebenklägerin lag dabei auf dem Rücken und zog ihre gespreizten Beine nach oben, sodass ihre Scheide und ihr After aus dem Wasser schauten und gut einsehbar waren. Der Angeklagte äußerte dabei, „wo ist der Strahl, wo ist der Strahl“. In der Sequenz 59:56 bis 1:00:48 steht die Nebenklägerin in der Badewanne und uriniert. Der Angeklagte sagt, „nein, zeig her, warte, warte warte. Warte, ich möchte doch gucken“. Während der Angeklagte die Kamera positioniert, beklagt sich die Nebenklägerin, „ich muss so dringend“. Sodann fordert der Angeklagte sie auf, „dann mach mal“ und sie uriniert in die Badewanne, was der Angeklagte mit „Ey, cool, ja super“ kommentiert. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin auf, „mach noch mal, mach noch ma“. Die Nebenklägerin sagt, „ ich muss nicht mehr“. Der Angeklagte erklärt, „ey dat hat angefühlt als wenn die warm wär. Guck mal, ob du noch was raus kriegst, ey die ist warm“. Dabei streicht der Angeklagte über die Scheide der Nebenklägerin und sagt, „lass mal fühlen“. Der Angeklagte streicht mehrfach über die Schamlippen der Nebenklägerin und hält seine Hand unter die Scheide. Die Nebenklägerin presst, damit erneut etwas kommt, obwohl sie nicht mehr muss. Dabei sagt der Angeklagte, „guck mal, ob noch wat kommt, ich möchte das ma in meiner Hand haben“. Das Video 002197 zeigt die in der Badewanne mit eingelassenem Wasser stehende Nebenklägerin. Diese spreizt ihre Beine auseinander und presst, woraufhin aus ihrer zeitweise in Nahaufnahme (00:04 bis 00:06) gefilmten Scheide Tropfen in die Hand des Angeklagten fallen. Dieser beklagt sich, dass es nur drei Tropfen waren. Die in Augenschein genommenen Videos zeigen deutlich, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Nebenklägerin aufgefordert hat, bestimmte Positionen einzunehmen, damit er Fotos ihrer Scheide anfertigen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbilder aus dem Video VIDEO0098, Bl. 274, 278, 284 und 288 des Sonderheftes Band 2, verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.1.27 (Anklagefall 28): Der Angeklagte gab an, dass auf den durch Abspielen in Augenschein genommenen Videos Video0105 (1).mp4, Video0101 (1).mp4 und Video0104 (1).mp4 seine Stimme zu hören sei, er habe das gefilmt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die (auszugsweise) in Augenschein genommen Videodateien VIDEO0107 2 ab 00:50, VIDEO0105 (1).mp4, VIDEO0101 (1).mp4 von 02:25 bis 02:53 und VIDEO0104 (1).mp4, die das Geschehen so abbilden, wie in den Feststellungen beschrieben. Die Dateien befanden sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten USB-Stick J. Der Ausschnitt aus dem VIDEO0101 (1) zeigt zunächst die unbekleidete Scheide der im Schneidersitz in der Badewanne sitzenden Nebenklägerin in Nahaufnahme. Im weiteren Verlauf zoomt der Angeklagte heraus, sodass zum Schluss der gesamte Körper der Nebenklägerin zu sehen ist, die mit Duschgel in einer kleinen Plastikwanne spielt. VIDEO0104 (1) zeigt zu Beginn die unbekleidete Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme, die die Nebenklägerin aus dem Wasser der Badewanne nach oben drückt. Dabei hängen ihre Beine über dem Badewannenrand. Zur offensichtlichen Enttäuschung des Angeklagten teilt die Nebenklägerin mit, dass sie nicht mehr müsse, das sei unauffällig gekommen. Sie senkt den Po wieder ab, sodass ihre Scheide wieder im Wasser ist. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin auf, ihm Bescheid zu sagen, wenn sie nochmal müsse, er wolle das filmen. Daraufhin hebt die Nebenklägerin bei 00:17 ihre Scheide erneut aus dem Wasser, der Angeklagte zoomt heran, als das Video abbricht. VIDEO0105 (1) zeigt die weiterhin unbekleidet in der Badewanne liegende Nebenklägerin, ihre Beine baumeln über den Badewannenrand. Ihre Scheide ist aus dem Badewasser herausgehoben, mit den Händen spreizt sie ihre Schamlippen im Bereich der Klitoris. Ab 00:05 fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf, daran zu spielen, er äußert: „Jetzt spiel Du mal dran, ob Du das auch kannst. Sach mal watte fühlst, spürste?“ Dabei macht er stöhnende Geräusche. Das Bild macht einen Schlenker, nunmehr ist nur noch das Kopfende der Badewanne mit dem Badewannenkissen zu sehen. Dabei ist der Angeklagte zu hören, der der Nebenklägerin anbietet, sie festzuhalten und sie anweist, ein bisschen höher zu kommen, dann bietet er an, ihr zu helfen, die Nebenklägerin verneint dies (00:15 bis 00:20). Bei 00:21 ist wieder die Nebenklägerin zu sehen, die mit Mittel- und Zeigefinger der rechten Hand an ihrer Klitoris und Scheide spielt. Der Angeklagte kommentiert dies mit „Cool, das sieht gut aus“ und fordert die Nebenklägerin auf, sich das mal anzusehen, was sie da machen. VIDEO 0107 2 zeigt die Nebenklägerin offenbar nach dem Baden. Die Kamera liegt auf dem Boden und filmt von unten, die Nebenklägerin, die nur ein Handtuch umgewickelt hat, steht breitbeinig über dieser. Die Nebenklägerin fragt, ob ihre Intimregion trocken sei. Der Angeklagte tritt dazu und beginnt, mit seiner rechten Hand über die Scheide, den Damm und das Gesäß der Nebenklägerin zu streichen. Er äußert dabei, am Popo sei es noch feucht. Dann erklärt mithilfe seiner Hand, dass sie beim Abputzen immer von vorne nach hinten wischen solle, der Nebenklägerin ist dies unangenehm, sie unterbricht den Angeklagten, er habe ihr das schon gesagt, und schiebt seine Hand weg und zappelt, sodass dieser seine Hand wegnehmen muss. Die Nebenklägerin führt die Abwischbewegung nunmehr mit ihrer eigenen Hand vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbilder Bl. 299 (Video0105 (1)), 304 (Video0101 (1)) und 312 (Video 0107 2) des Sonderheftes Band 2 verwiesen, die in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 in Augenschein genommen wurden. Zu II.2. (Anklagefall 29): Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Über die Wohnungsdurchsuchung und die Auswertung der dabei sichergestellten Datenträger hat der Zeuge KHK F ausgesagt. Danach steht fest, dass bei der Durchsuchung sowohl der „PC Tower schwarz“ als auch die externen Speichermedien „USB Stick N“, „USB Stick J“, „USB-Stick „J1“ und „USB-Stick J2“ sichergestellt wurden und dass darauf die Bilddateien „1582407887895.jpg“ (Festplatte des PC Tower schwarz), „9HhBFPXi_o.jpg“ (USB Stick N), „907365245.jpg“ (USB Stick J), „671239350.jpg“ (USB-Stick J1), „1716.jpg“ (USB-Stick J2) sowie die Videodatei „tYyAyeP.mp4“ (ebenfalls USB-Stick J2) gefunden wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der PC und die USB-Sticks bei der Durchsuchung und davor im Besitz des Angeklagten befanden, insbesondere schließt sie einen Besitz der Zeugin G aus. Die Zeugin hat angegeben, es habe sich um den PC des Angeklagten gehandelt. Sie habe den PC nur gelegentlich, insbesondere zur Planung von Urlaubsreisen, genutzt; die USB-Sticks habe sie nie genutzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der USB-Sticks bereits daraus, dass sich diese in einem Kästchen befanden, das mit einem speziellen Mechanismus geöffnet werden musste. Zur Bedienung dieses Mechanismus war die Zeugin G nach übereinstimmenden Angaben von ihr und dem Angeklagten aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage. Die Kammer glaubt der Zeugin daher, zumal der Angeklagte nicht in Abrede gestellt hat, Besitzer der Datenträger (Festplatte, USB-Sticks) gewesen zu sein, und sich auf den USB-Sticks N und J sowie J1 auch Bildmaterial zu den von ihm zum Nachteil der Nebenklägerin verübten Taten befand. Die Kammer hat die Bilddateien und die Videodatei in Augenschein genommen und sich hierdurch von dem Inhalt des Bild- und Videomaterials überzeugt. Das betrifft auch das kindliche Alter der dargestellten Mädchen. Der Intimbereich der gezeigten Kinder weist noch keinerlei Schambehaarung auf, die Gesichter wirken noch kindlich und auch die Brüste sind nicht erhaben. Der ganze Körperbau wirkt noch knabenhaft jung. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die Dateien aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Computer sowie den USB-Sticks gespeichert hatte, um sie jederzeit aufrufen und betrachten zu können. Ebenso ist sie davon überzeugt, dass ihm das kindliche Alter der dargestellten Mädchen sowie der kinderpornographische Charakter der Darstellungen bewusst war. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, diverse Dateien von „diesen Kinderseiten“ heruntergeladen zu haben. Das steht in Einklang mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, die für ein häufiges und gezieltes Aufrufen kinderpornographischer Webseiten sprechen. So fand sich nach dem EDV-Beweissicherungs- und Untersuchungsbericht des RBr Lepp vom 00.00.0000 sowohl auf der sichergestellten HDD „U" als auch auf der sichergestellten SSD „T" das Programm „U3-Browser“, das dem Anwender einen einfachen Zugang zum U3-Netzwerk (auch „Darknet" genannt) zur Verfügung stellt und zuletzt am 00.00.0000 (HDD „U") bzw. in der Nacht zum 00.00.0000 („SSD „T") benutzt worden war. In dem Programm waren als sog. Lesezeichen – das sind Benutzer-bezogene Links zu Webseiten, die schnell wiedergefunden werden sollen – u.a. die Internetseiten „U1“, „Z“, „G“ und „U2“ hinterlegt. Zudem fand die Zeugin G mehrere handschriftliche Notizzettel des Angeklagten, auf denen die Internetseiten „Q“, „O1“, „O2“ und „M“ vermerkt waren. Bei diesen Internetpräsenzen handelt es sich nach den Ermittlungen des KHK F um Seiten, auf denen vorwiegend junge unbekleidete Mädchen in eindeutig sexuellen Posen abgebildet sind. Das dauerhafte Abspeichern der o.g. Bilddateien und der o.g. Videodatei auf eigene Datenträger spricht dafür, dass der Angeklagte auf diese Weise erreichen wollte, die Dateien jederzeit aufrufen und betrachten können. Für Fehlvorstellungen des Angeklagten zum Alter der dargestellten Mädchen oder zum kinderpornographischen Charakter der Darstellungen spricht nichts. Insbesondere hat der Angeklagte nicht etwa behauptet, er habe geglaubt, bei den abgebildeten Mädchen handele es sich um Jugendliche oder Erwachsene. IV. Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Verhaltensweisen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Herstellen von kinderpornographischen Schriften gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 8 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Herstellen von kinderpornographischen Schriften gem. §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 7 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 9 Fällen sowie des Herstellens kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat sich wegen der Taten zu Ziff. II.1.1, II.1.2., II.1.5., II.1.9., II.1.10., II.1.12. und II.1.13. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 7 Fällen schuldig gemacht. Bereits bei dem langsamen Entkleiden im Schlafzimmer (Ziff. II.1.1.) handelt es sich um eine sexuelle Handlung i.S.d. §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184h StGB. Ein solches wird von einem objektiven Beobachter als Striptease und damit als unmittelbar der sexuellen Erregung dienendes Verhalten eingeordnet. Diese Handlung ist auch nicht unerheblich. Erheblich ist eine sexuelle Handlung, wenn sie nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lässt (BGH, Urteil vom 24.09.1991 – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324). Bei der am Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung orientierten Bewertung sind auch die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens einzubeziehen und neben den näheren Umständen der Handlung die Beziehung zwischen den Beteiligten und die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269 m.w.N.). Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Kindern eher überschritten als bei Erwachsenen (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2007 – 1 StR 201/07, NStZ 2007, 700), denn § 176 StGB dient dem Zweck, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43 m.w.N.). In der vorliegenden Situation befand sich die zum Tatzeitunkt 8-jährige Nebenklägerin mit ihrem Großvater, der die Rolle eines Vaterersatzes einnahm, im Schlafzimmer. Der Angeklagte befand sich auf dem Bett liegend, die Nebenklägerin posierte erkennbar für ihn. Nach seinen eigenen Angaben war der Angeklagte lediglich mit einer Unterhose bekleidet, auf dem Bild zu erkennen ist zumindest das ab Mitte des Oberschenkels unbekleidete Bein des Angeklagten. In Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen (Spreizen der Beine in der Badewanne und nach dem Baden) liegt eine Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung vor. Der „Striptease“ diente im Gesamtzusammenhang offenbar als Vorspiel. Bei der Aufforderung an die Nebenklägerin, ihre Beine (Ziff. II.2., II.5., II.10., II.12.) und Schamlippen (Ziff. II.1.1., II.9., II.13.) zu spreizen, handelt es sich um eine Aufforderung zur Vornahme einer sexuellen Handlung i.S.d. §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184h StGB. Eine sexuelle Handlung liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ist dies der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339). Dies ist beim aktiven Spreizen des entblößten primären Geschlechtsteils für einen objektiven Beobachter zweifelsfrei der Fall, ein nicht-sexualbezogene Hintergrund der Aufforderung ist fernliegend. Denn bereits das Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide offen zur Schau zu stellen, wie die Nebenklägerin dies auf Veranlassung des Angeklagten tat, beinhaltet eine - nicht unerhebliche - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.1997 - 3 StR 567/97, NStZ 1998, 351). Es handelt sich insoweit auch nicht um beim Baden oder Turnen typische oder unwillkürlich eingenommene Bewegungen. Wenn zudem noch die Schamlippen aktiv gespreizt werden, um einen besseren Blick auf die Vulva zu ermöglichen, liegt erst recht eine erhebliche sexuelle Handlung vor. Die Anwendung der Vorschrift setzt auch nicht voraus, dass das Kind im Einzelfall tatsächlich geschädigt oder gefährdet wird; solche Feststellungen sind nach dem Stand der Wissenschaft in vielen Fällen nicht zuverlässig möglich. Der Tatbestand des § 176 StGB ist vielmehr einem abstrakten Gefährdungsdelikt vergleichbar. Zum Schutze der Kinder hat der Gesetzgeber entschieden, dass jede sexuelle Handlung an einem Kind strafbar ist, sofern sie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (§ 184h Nr. 1 StGB, vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1991 - 5 StR 364/91, NStZ 1992, 178). Bei den durch den Angeklagten hergestellten Bildern handelt es sich auch um eine kinderpornographische Schrift nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit a, b und c StGB, da diese wie oben dargestellt eine sexuelle Handlung zum Gegenstand haben. Wenn ein Kind seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale – gemessen an seinem Alter – in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt, liegt darin eine sexuelle Handlung des Kindes i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt oder erkennen kann (BeckOK StGB/Ziegler, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 184b Rn. 4). Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen" gehört nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (BGH Beschluss vom 21.11.2013 – 2 StR 459/13, BeckRS 2014, 753 Rn. 6, beck-online) Eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung i.S.d. § 184b Abs. 1 lit. b StGB ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sowie der bisherigen Posing-Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Kind in einer altersuntypischen, gewöhnlich schambesetzten sexualbetonten Körperhaltung wiedergegeben wird, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (Krause: Kinderpornographie im Internet, MMR 2016, 665). Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen (BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 275/20). Pornographische Filme und Photographien haben den sexuellen Missbrauch von Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen zwar unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, dass das Kind von einem anderen, z.B. dem Photographen, hierzu aufgefordert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979). 2. Der Angeklagte hat sich wegen der Taten zu Ziff. II.6., II.11., II.16., II.18., II.20., II.23., II.24., II.26. und II.27. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 9 Fällen schuldig gemacht, indem er sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornahm (Berührung des Intimbereichs der Nebenklägerin) oder von der Nebenklägerin an sich vornehmen (Manipulation am Penis des Angeklagten) ließ. 3. Der Angeklagte hat sich auch wegen der Tat zu Ziff. II.1.3 gem. § 176 Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht. Insoweit ist erst bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe aufgefallen, dass das festgestellte Handeln über den tenorierten Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB hinaus auch den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erfüllt, da auch hier im Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide zur Schau zu stellen und dem anschließenden Spreizen der Schamlippen durch die Nebenklägerin eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung liegt. Insoweit liegt hier auch eine kinderpornographische Darstellung nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. a und c vor. Auch im Gesamtzusammenhang der Taten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Nebenklägerin auch in diesem Fall auf Aufforderung des Angeklagten handelte und die Handlung nicht singulär auf ihrer eigenen, freien Entscheidung beruht. 4. Der Angeklagte hat sich wegen der Taten zu Ziff. II.1.4., II.1.14., II.1.15., II.1.17., II.1.19., II.1.21. und II.1.25. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Herstellen von kinderpornographischen Schriften gem. §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB in 7 Fällen strafbar gemacht, indem er mit dem Finger die Klitoris der schlafenden Nebenklägerin berührte, deren Intimbereich unverhüllt war, oder den Fuß bzw. das Bein der Nebenklägerin in sexueller Absicht an seinen Penis und seine Hoden führte. Das auch schlafende Kinder grundsätzlich vom Schutzbereich der Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst werden, ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.09.1991 - 5 StR 364/91, NStZ 1992, 178, m.w.N.) anerkannt, sofern die Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern allein auf dem Schlaf beruht. Die Nebenklägerin war zum Tatzeitpunkt 8 Jahre alt und damit grundsätzlich in der Lage, ihren Willen zu äußern. Ausnutzen liegt vor, wenn die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, die Vornahme der fraglichen Handlung ermöglicht oder begünstigt, der Täter dies bewusst als einen Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene besondere Möglichkeit dann wahrnimmt (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 23). Der Angeklagte hat hier sogar nach seiner eigenen Aussage bewusst den Schlaf der Nebenklägerin genutzt. 5. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen der Tat zu Ziff. II.7. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB schuldig gemacht, indem er mit seinem Penis in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin eingedrungen ist. Das Eindringen mit dem Penis in den Scheidenvorhof ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2017 – 2 StR 345/17 m.w.N.), dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof, ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist keine Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestands (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 StR 106/14). 6. Der Angeklagte hat sich wegen der Tat zu Ziff. II.8. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Herstellen von kinderpornographischen Schriften gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem er an der Nebenklägerin den Oralverkehr ausübte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang. Die Kammer geht insoweit ausnahmsweise von Tateinheit zwischen dem durch den Oralverkehr verwirklichten sexuellen Missbrauch von Kindern und dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch das Eindringen mit der Penisspitze aus, denn der Oralverkehr hat gegenüber dem späteren Eindringen einen selbstständig zu berücksichtigen Unrechtsgehalt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2017 – 4 StR 381/17). Alleine durch die Wertung als schweren sexuellen Missbrauch, der bereits durch das Eindringen mit der Penisspitze verwirklicht ist, lässt sich das länger andauernde Geschehen, bei dem es zweimal auch zu Oralverkehr gekommen ist, nicht in seinem vollen Unrechtsgehalt beschreiben. 7. Der Angeklagte hat sich wegen der Tat zu Ziff. II.22. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB schuldig gemacht. Erfasst von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB werden Handlungen des Täters an sich selbst (etwa Masturbation oder andere als sexuell einzustufende Manipulationen am eigenen Körper), wenn diese von einem Kind (visuell oder akustisch) tatsächlich wahrgenommen werden. Körperliche Anwesenheit am selben Ort ist nicht erforderlich (Hörnle in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern, Rn. 74). Vorliegend hat der Angeklagte vor der Nebenklägerin, die dies auf Weisung des Angeklagten aufzeichnete, masturbiert. Durch die Aufforderung zur Aufzeichnung, um sich später sexuell an dieser zu erregen, hat der Angeklagte auch den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. 8. Der Angeklagte hat sich wegen des unter Ziff. II.2. festgestellten Sachverhalts auch des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht. V. 1. Der Angeklagte war bei Begehung aller Taten voll schuldfähig. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten keine den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB entsprechende Erkrankung vorliegt. Dem Angeklagten kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB entsprechende Diagnose gestellt werden, daher kann aus einer solchen auch kein Rückschluss auf das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung im Tatzeitraum geschlossen werden. Zwar kommt der zur Frage der Gefährlichkeit beauftragte Gutachter Dr. M1 zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten aktuell eine organische Persönlichkeitsstörung nach ICD 10:F07.0 vorliege, die nicht sicher ausschließbar auch zum Tatzeitpunkt bereits vorgelegen habe und die Taten in gewisser Weise begünstigt habe, ohne dass aber eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB die Folge gewesen sei. Die Kammer ist aber insoweit nicht von dem Gutachten überzeugt und folgt dem Sachverständigen Dr. M1 nicht. Der Sachverständige Dr. M1 hat im ca. 1,5-stündigen Explorationsgespräch am 00.00.0000 bei dem Angeklagten Einschränkungen im formalen Gedankengang dergestalt, dass der Angeklagte immer wieder auf bereits abgeschlossene Themenkomplexe zurückkam und Allgemeinsätze wiederholte, beobachtet. Zudem fiel ihm auf, dass es dem Angeklagten im Verlauf der Exploration schwerer fiel, sich weiterhin zu konzentrieren, und es aus seiner Sicht auch Störungen in der Gedächtnisleistung gab. Die Stimmung des Angeklagten sei zurückhaltend gewesen, der Antrieb herabgesetzt. Zudem habe der Angeklagte an Stimmungsschwankungen gelitten und – auch in unpassenden Situationen – Weinanfälle bekommen. Daraufhin hat er in seinem vorläufigen Gutachten ein dementielles Syndrom nach ICD 10: F03 diagnostiziert. Daraufhin hat die Kammer weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben. Eine dementielle Erkrankung liegt bei dem Angeklagten nach diesen weiteren, körperlichen und neuro-psychologischen Untersuchungen nicht vor. Die Sachverständigen Prof. Dr. X, Dr. C1 und Prof. Dr. E kommen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine dementielle Entwicklung ausgeschlossen ist. Das bei dem Angeklagten am 00.00.0000 durchgeführt MRT und das CT ergaben nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. C1 eine altersgerechte Darstellung des Gehirns und keine Hinweise auf eine primäre oder sekundäre Demenz. Die ebenfalls am 00.00.0000 durchgeführte PET/CT-Untersuchung ergab keinen Nachweis einer funktionellen oder strukturellen Schädigung des Hirngewebes, die über altersbedingte Veränderungen hinausging. Im Rahmen der umfangreichen neuro-psychologischen Diagnostik am 00.00.0000 durch den Sachverständigen Prof. Dr. E konnten keine Hinweise auf Sprachverständnisstörungen festgestellt werden. Der Angeklagte war voll orientiert, sein formaler Gedankengang war regelgerecht. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen oder Wahrnehmungsstörungen ergaben sich nicht. Der Angeklagte war in der Lage, seinen Tagesablauf sowohl in der Haft als auch davor in zeitlicher Abfolge und ohne Abschweifungen zu präsentieren, er zeigte sich auch zum aktuellen Tagesgeschehen informiert. Im Rahmen der neuropsychometrischen Testung zeigte der Angeklagte durchweg in allen Bereichen (Gedächtnis, Sprache, problemlösendes Denken) altersentsprechende Leistungen. Die ebenfalls durchgeführten Beschwerdevalidierungstests schlossen Simulations- und Aggravationstendenzen aus. Insgesamt kommt der Sachverständige Prof. Dr. E zu dem Ergebnis, dass sowohl nach der strukturellen Bildgebung als auch der neuropsychometrischen Testung und des klinischen Bildes eine dementielle Erkrankung ausgeschlossen ist. Dabei weist er daraufhin, dass insbesondere die PET/CT-Untersuchung sehr frühzeitig, nämlich bis zu 5 Jahre vor Ausbruch einer Demenz, Veränderungen nachweisen kann. Auch diese Untersuchung blieb ohne pathologischen Befund. Auch der Sachverständige Dr. M1 hat aufgrund des Ergebnisses der angeordneten Untersuchungen von seiner ursprünglichen Diagnose Abstand genommen. Hierbei hat er zunächst erklärt, nach den ergänzenden Untersuchungen sei die Diagnose einer „klassischen“ Demenz nicht mehr zu stellen. Auf Nachfrage hat er angegeben, es sei nicht nur nicht länger die Diagnose einer „klassischen“ Demenz zu stellen, vielmehr liege eine Demenz überhaupt nicht vor. Auf Vorhalt der Kammer hat er schließlich erklärt, dass die Diagnose in dem vorläufigen Gutachten nach den diagnostischen Kriterien (vgl. Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2019) nur sicher zu stellen sei, wenn die Symptome über einen Zeitraum von 6 Monaten beobachtet werden könnten. Ansonsten könne die Diagnose nur vorläufig gestellt werden. Dafür dass entsprechende Symptome über diesen Zeitraum – und nicht etwa nur während der Exploration – bestanden hätten, habe er schon im Zeitpunkt des vorläufigen Gutachtens keinen Anhaltspunkt gehabt. In seinem endgültigen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung kam er nunmehr zu der Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F 07.0. Dies begründete er mit den bei der Exploration wahrgenommenen Auffälligkeiten und damit, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung „wenig engagiert“ gewesen sei und „keine eigenen Impulse“ gesetzt habe. Der Sachverständige hätte insofern mehr Anteilnahme oder Betroffenheit erwartet. Zudem habe der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geweint. Dass der Angeklagte im Tatzeitraum nicht mehr mit der Zeugin G in den Urlaub fahren und auch nicht mehr mit ihr essen gehen wollte, wertet der Sachverständige als Beleg für einen psychosozialen Rückzug des Angeklagten i.S.d. Merkmals der Apathie. Zudem ordnet er die Weinanfälle als Affektlabilität und das von ihm im Rahmen der Exploration wahrgenommene sprunghafte Denken als Störung des Denkvermögens ein. Die Kammer folgt dem Sachverständigen insoweit nicht. Der Sachverständige geht von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen aus, die zur Diagnose erforderlichen Merkmale des ICD 10 sind nicht erfüllt. Die Störung ist charakterisiert durch eine auffällige Veränderung des gewohnten prämorbiden Verhaltensmusters und betrifft die Äußerung von Affekten, Bedürfnissen und Impulsen. Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, des Denkvermögens und ein verändertes Sexualverhaltens können ebenfalls Teil des klinischen Bildes sein. Weder den Kindern des Angeklagten noch seiner Ehefrau sind merkliche Veränderungen im Verhalten des Angeklagten oder in dessen Gedächtnisleistung aufgefallen. Zwar gaben die Zeugen L1 und L2 an, dass die Zeugin G „der Terminkalender“ des Angeklagten gewesen sei, dies sei aber schon immer so gewesen und keine neue Entwicklung. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung in seiner Einlassung angeben hat, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können und keine Erklärung für sein Verhalten zu haben, spricht dies nach Auffassung der Kammer nicht für kognitive Beeinträchtigungen. Bei Fragen zu Geschehen abseits der Kerntaten war die Erinnerung des Angeklagten ungetrübt, er konnte ausführlich schildern, was man im Übrigen mit der Nebenklägerin unternommen habe und konnte sich beispielsweise auch sofort an eine in einem Video angesprochene Verletzung und die Geschichte dazu erinnern. Bei der Vernehmung der Kinder des Angeklagten konnte er diesen, als sie nicht auf Anhieb den Namen eines früheren Freundes, den Titel seines Computerspiels oder die Bezeichnung seiner Ausbildung nennen konnten, die nötigen Angaben unverzüglich liefern. Eine Veränderung der Emotionalität oder sonstige Persönlichkeitsveränderungen wurde für den Tatzeitraum von keinem Zeugen beschrieben, insbesondere lebte der Angeklagte nach Angaben seiner Ehefrau und seiner Kinder immer schon sozial zurückgezogen. Erst in seiner Ehe mit der Zeugin G nahm er gelegentlich Treffen mit deren Freunden wahr und fuhr erstmals in den Urlaub. Auch der Zeugin M, die den Angeklagten seit seiner Inhaftierung regelmäßig zu Gesprächen getroffen hatte, sind keine Auffälligkeiten im Verhalten oder der Gedächtnisleistung aufgefallen, solche wurden auch nicht im Haftalltag von Mitarbeitern der JVA dokumentiert oder ergeben sich aus der Krankenakte des Angeklagten. Der Angeklagte stand in der JVA lediglich wegen einer latenten Suizidgefahr unter Beobachtung. Soweit es im Rahmen dieser Gespräche zu emotionalen Ausbrüchen und Weinen kam, lag dies nach Auffassung der Zeugin M durchweg an nachvollziehbaren, belastenden Situationen wie dem Erhalt der Anklageschrift, dem Gespräch über die Straferwartung oder dem unsicheren Kontakt zur Tochter des Angeklagten. Auch im Rahmen der umfangreichen psychometrischen Testung des Angeklagten zeigte der Angeklagte die von dem Sachverständigen Dr. M1 als auffällig bewerteten Verhaltensweisen nicht. Die insoweit vom Sachverständigen Dr. M1 angenommene Erklärung, der Sachverständige Prof. Dr. E habe den Angeklagten nur kurz erlebt, liegt angesichts der Vielzahl der durchgeführten Tests und Untersuchungen durch den Sachverständigen Prof. Dr. E fern. Der Sachverständige Dr. M1 geht insoweit davon aus, dass seine besondere Fragekompetenz die Auffälligkeiten, die der Angeklagte ansonsten im Alltag gut überdecken könne, zu Tage gebracht hat. Dem steht bereits entgegen, dass der Angeklagte nach Auskunft des Sachverständigen Dr. M1 bereits geweint hat, als er den Raum zur Exploration betreten hat. Nach Überzeugung der Kammer ist ein solches Verhalten auch durch die besonders belastende Situation der erstmaligen Inhaftierung als Sexualstraftäter erklärlich. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte im Tatzeitraum ein gegenüber früheren Zeiten verändertes Sexualverhalten gezeigt hat. Dieses ist aber ohne weiteres durch den Verlust seiner sexuellen Leistungsfähigkeit und die unerfüllten Zärtlichkeits- und sexuellen Wünsche normalpsychologisch zu erklären. Zudem ist für die Diagnose grundsätzlich auch der objektive Nachweis oder die Anamnese einer zerebralen Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung erforderlich. Weder im CT noch im PET/CT waren organische Anomalien feststellbar. 2. 2.1. Hinsichtlich der Taten zu Ziff. II.1.7. und II.1.8. hat die Kammer die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vorsieht. Zu einer Absenkung des Strafrahmens für den nach § 176a Abs. 4 StGB vorgesehenen minder schweren Fall hat die Wertung der Kammer nicht geführt. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGH, Urteil v. 29.03.2018 – 4 StR 568/17 m.w.N.). Nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer bei Betrachtung der Tat nicht zu der Einschätzung gelangt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten dergestalt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abwich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Die Kammer hat erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht hat, ohne dass er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem hat die Kammer erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie der Tatsache, dass er erstmals im Gefängnis ist, besonders haftempfindlich ist, was sich bereits in der Untersuchungshaft aufgrund der dort erstmals aufgetretenen Depressionen und latenten Suizidgefahr gezeigt hat. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Inaugenscheinnahme der Bilder die angeklagten Verhaltensweisen nicht weiter bestritten und zumindest pauschal eingeräumt hat, dass es zu den Übergriffen gekommen ist. Allerdings hat sich das Geständnis nur in geringem Maße strafmildernd ausgewirkt. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird; das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher geringer sein, wenn dafür ersichtlich prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105). Beruht das Geständnis ausschließlich oder in erster Linie auf „erdrückenden Beweisen", kann ihm eine strafmildernde Bedeutung sogar ganz abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – 4 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 106). Danach ist der Wert des Geständnisses hier lediglich gering. Der Angeklagte hat vor Inaugenscheinnahme des umfangreichen Bild- und Videomaterials, wie oben unter III.3.2. ausgeführt, lediglich pauschal eingeräumt, dass es zu Taten gekommen sei. Dabei hat er die Taten in mehrfacher Hinsicht beschönigt, indem er den sexuellen Charakter der Taten in Abrede gestellt hat, entgegen den Feststellungen der Kammer behauptet hat, er habe die Nebenklägerin nie zu Posen animiert, sondern nur deren natürliche Handlungen fotografiert und auch nie versucht, sie zu überreden, wenn sie keine Lust hatte, fotografiert zu werden. Für Schuldeinsicht und Reue sprechen diese Umstände (Pauschalgeständnis, Beschönigung der Taten) nicht. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte sich entschuldigt und zumindest nach außen hin Reue gezeigt hat. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Einziehung des Mobiltelefons I1 und der Digitalkamera Q vorbehalten ist und damit - wenn eine Löschung der Bild- und Videodateien, die Gegenstand des Urteils sind, nicht möglich ist - ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Angeklagten an den Gegenständen erfolgt. Allerdings hat sich der Vorbehalt der Einziehung wiederum nur in geringem Maße strafmildernd ausgewirkt. Ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe ist die Einziehung bzw. deren Vorbehalt nur dann, wenn dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen bzw. dies vorbehalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209). Das dies hier zutrifft, liegt wenig nahe. So hat der Angeklagte den Wunsch nach Herausgabe des Mobiltelefons nur damit begründet, auf dem Handy seien Zugangsdaten für das Onlinebanking gespeichert. Hinsichtlich der Kamera ist deren Alter zu berücksichtigen, nach eigenen Angaben des Angeklagten hatte er das Gerät schon vor Beginn des Tatzeitraums angeschafft. Ähnliches gilt schließlich für den Umstand, dass der Angeklagte auf die Herausgabe einer Vielzahl sichergestellter Gegenstände – neben einem defekten Laptop und weiterer elektronischer Geräte hauptsächlich Speichermedien – verzichtet und sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat. Auch dies hat sich nur geringfügig strafmildernd ausgewirkt. Zwar kann eine Verzichtserklärung hinsichtlich sichergestellter Gegenstände unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue als mildernder Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Aus den zu dem Geständnis dargelegten Gründen ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass in dem Verzicht eine glaubhafte Distanzierung von den Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – 3 StR 67/19, StV 2019, 738) nicht liegt. Einen nennenswerten Wert hatten diese Gegenstände nicht. Der Angeklagte gibt die Anschaffungskosten mit 2.000 bis 3.000 Euro an, zu berücksichtigen ist zudem der altersbedingte Wertverlust. Weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer, dass sie nicht feststellen kann, ob es durch die Taten zu einer psychischen Belastung der Nebenklägerin gekommen ist. Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte seine besondere Vertrauensstellung als Vaterersatz für die Nebenklägerin ausgenutzt hat. Dabei hat die Kammer aber berücksichtigt, dass zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten kein von Angst und Gewalt geprägtes Verhältnis bestand. Zu Lasten des Angeklagten spricht zudem der Umstand, dass der Angeklagte sich tateinheitlich jeweils auch des Herstellens kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht hat. Nicht unberücksichtigt bleiben durfte zudem, dass die Nebenklägerin sich bei Begehung der Taten mit ihrem Alter deutlich unterhalb der Altersschutzgrenze befand. Weiter strafschärfend hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen es zu einem Eindringen mit der Penisspitze gekommen ist, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ausübte. Dabei hat die Kammer gesehen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Angeklagte unter sexuell übertragbaren Krankheiten litt. Zudem hat die Kammer im Fall zu Ziff. II.1.8. strafschärfend die Dauer von mindestens rund 20 Minuten und Zahl und Gewicht der sexuellen Handlungen (neben dem Eindringen u.a. auch Oralverkehr) berücksichtigt. In der Gesamtschau vermochten danach die strafmildernden Gesichtspunkte die nach Wertung der Kammer deutlich gewichtigeren strafschärfenden Gesichtspunkte nicht wesentlich zu überwiegen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die oben genannten Umstände erneut berücksichtigt. Unter zusammenfassender Würdigung all dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer dabei zur Einwirkung auf ihn für die Tat zu Ziff. II.1.8. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Tat zu Ziff.II.1.7. hielt die Kammer zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. 2.2. Hinsichtlich der Taten zu Ziff. II.1.1., II.1.2., II.1.5., II.1.9., II.1.10., II.1.12. und II.1.13., hat die Kammer die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer in diesen Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von je 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2.3. Die Kammer hat die Strafe für die Taten zu Ziff. II.1.4., II.1.14., II.1.15., II.1.17., II.1.19., II.1.21. und II.1.25. gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht dagegen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelstrafrahmen nicht ausreicht und ein unbenannter besonders schwerer Fall gem. § 176 Abs. 3 StGB vorlag, ergaben sich nicht. Unter Berücksichtigung der oben genannten allgemeinen Strafzumessungskriterien hat die Kammer für jede Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. 2.4. Die Kammer hat die Strafe für die Taten zu Ziff. II.1.6., II.1.11., II.1.16., II.1.18., II.20., II.1.23., II.24., II.26. und II.1.27. gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelstrafrahmen nicht ausreicht und ein unbenannter besonders schwerer Fall gem. § 176 Abs. 3 StGB vorlag, ergaben sich nicht. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von je 1 Jahr und 6 Monaten für die Taten zu Ziff. II.1.6., II.1.11., II.1.16., II.1.18., II.1.23. und II.1.27 tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Taten zu Ziff. II.1.20., II.1.24. und II.1.26. hat die Kammer neben den bereits ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte verbal Druck auf die Nebenklägerin ausgeübt hat, um ihren erkennbar entgegenstehenden Willen zu beugen. Die Kammer hielt daher eine Einzelfreiheitsstrafe von je 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. 2.5. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.1.3. hat die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 184b StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, entnommen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2.6. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.1.22. hat die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, entnommen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 2.7. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.2. hat die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 184b StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien und der Anzahl der kinderpornographischen Darstellungen hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 2.8. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte und unter Erhöhung der verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten ist auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren erkannt worden. Dabei hat die Kammer mit Blick auf die Gleichartigkeit der verübten Taten sowie des Umstands, dass diese sich im Tatkomplex II.1. immer gegen dasselbe Opfer richteten, einen straffen Strafzusammenzug für angemessen gehalten. VI. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 StGB oder deren Vorbehalt nach § 66a Absatz 1 und 2 StGB kam trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen nicht in Betracht, da die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder deren Vorbehalt gemäß § 66a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorlagen. Der Angeklagte ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit nicht infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, gefährlich. Dies ist auch nicht zumindest wahrscheinlich. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.09.2018 - 4 StR 192/18; und vom 24.05.2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 08.07.2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 4 StR 511/18). Gegen einen solchen eingeschliffenen Hang bei dem Angeklagten spricht bereits, dass er bis zu einem Alter von 69 Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ausweislich der Feststellungen des Gutachters Dr. M1 und der bisherigen Sexualpräferenz des Angeklagten ist es auch unwahrscheinlich, dass beim Angeklagten eine genuine Pädophilie vorliegt, es handelt sich vorliegend vielmehr um Taten, die aufgrund unerfüllter Zärtlichkeits- und sexueller Wünsche im sozialen Nahbereich begangen wurden. Auch in der Vergangenheit des Angeklagten gibt es nach den Aussagen der Zeugen N, L1 und L2 keinen Hinweis auf früheres sexuelles Interesse an Kindern. VII. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Einziehung u.a. des Computers samt Festplatten und der USB-Sticks einverstanden erklärt. Das macht eine Einziehungsanordnung insoweit überflüssig. Hinsichtlich des Handys I1 und der Kamera Q gab er an, dass er diese zurückhaben wolle. Es handelt sich bei diesen Geräten um Tatwerkzeuge i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB. Auf dem Video im Fall II.1.26 ist zu sehen, wie der der Angeklagte mit der Kamera Bilder macht, während mit seinem Handy I1 ein Video aufgenommen wird. Weiterhin ergibt sich im Fall II.1.13 aus den Namen der Bilddateien, dass diese ebenfalls mit dem Mobiltelefon I1 aufgenommen wurden. Die Kammer macht von der durch § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine Einziehungsanordnung zu treffen. Die Kammer hat insoweit als milderes Mittel gem. § 74f Abs. 1 S. 2 StGB die Einziehung vorbehalten und die Strafvollstreckungsbehörde gem. § 74f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 StGB angewiesen, die Tatbilder und -videos unwiederbringlich zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2012 – 4 StR 612/11, BGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 2 StR 501/08). VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Culemann Richterin am Landgericht Dr. Nattkemper ist wegen Mutterschutzes an der Unterschrift gehindert. Culemann Lesch