Entscheidung
4 StR 612/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/11 vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass, soweit die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Computers (Midi–Tower) der Marke „M. “ angeord- net worden ist, der Angeklagte angewiesen wird, die auf der Festplatte dieses Computers befindliche Bilddatei „T- “ mit der Bezeichnung „P. .mpg“ unbrauchbar zu machen und die Unbrauchbarmachung der Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter Form nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis bleibt die Einziehung vorbehalten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen, je- 1 - 3 - weils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie we- gen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Wegen des Be- sitzes kinderpornographischer Schriften hat es eine Einzelgeldstrafe verhängt und die Einziehung des sichergestellten Personal-Computers angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher aus- geführten Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung im Aus- spruch über die Anordnung der Einziehung. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen speicherte der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Personal-Computer, die er sich vermutlich durch Datenübertragung im Internet verschafft hatte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklag- ten am 18. Februar 2011 wurde der Computer mit der fraglichen Datei sicher- gestellt. 2. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenom- men, dass mit der Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen der Ein- ziehung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der Beziehungsgegenstände, im vorliegenden Fall also für die Festplatte des Com- puters als Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vorschrift; der Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Tat- werkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz 3 StGB (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 1 Ss 39/99, NStZ- 2 3 4 - 4 - RR 1999, 329, Tz. 21; LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anord- nung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landge- richt der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insge- samt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 5