Urteil
5 O 331/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:0831.5O331.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.715,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.01.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der Baumurkunde vom 05.12.2013 zu dem Kaufvertrag mit der Nummer ### bezeichneten Bäumen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.715,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.01.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der Baumurkunde vom 05.12.2013 zu dem Kaufvertrag mit der Nummer ### bezeichneten Bäumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 40.715,79 € nach Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages sowie aufgrund von Schadensersatz aus einem Beratungsvertrag. Die Kläger sind gesetzliche Erben ihres am 20.02.2019 verstorbenen Vaters und der vorverstorbenen Mutter, die ursprünglich die Vertragsbeziehung zu der Beklagten eingegangen waren. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in A. Sie bietet Interessenten die Möglichkeit, Bäume auf Plantagen in Brasilien zu kaufen und nach Wachstum und Verkauf der Bäume eine Netto-Rendite von mindestens 6 % pro Jahr zu erzielen, vgl. Informationsbroschüre der Beklagten mit dem Titel „Das grüne Gold“, Anlage K1, Bl. 22 d. A., auf die Bezug genommen wird. Die Eltern der Kläger erwarben im November 2013 von der Beklagten insgesamt 60 Teakbäume und 575 Eukalyptusbäume zu einem Kaufpreis von insgesamt 40.715,79 €. Hierzu erhielten die Eltern der Kläger eine Vertragsbestätigung von der Beklagten zu dem Kaufvertrag Nr. 326213 V1 vom 28.11.2013, darüber hinaus unter demselben Datum eine Rechnung und eine Baumurkunde sowie einen „Rahmenvertrag Holzinvestment“ vom 28.11./05.12.2013, Anlagen K2-4, Bl. 62-70 d. A. Die Pflanzung der Bäume sollte ausweislich der Vertragsbestätigung im Jahre 1997 bzw. im Jahre 2013 erfolgt sein, in den Jahren 2016, 2017, 2019, 2020, 2023 und 2027 sollte eine „Ausforstung“ und in den Jahren 2022 bzw. 2025 und 2033 der Endschlag dieser Bäume erfolgen. Laut einer „Holzerlös-Prognose“ gem. der Vertragsbestätigung sollten die Eltern der Kläger mit dem Kauf dieser Bäume durch den Holzertrag einen „Nettoholzerlös“ von mindestens 108.113,- € und damit eine Rendite aus ihrem Holzkauf von mindestens 6,0% p.a. erzielen. Die Beklagte übernimmt für ihre Käufer die Bewirtschaftung der Bäume, was einschließt, die Bäume unter Berücksichtigung internationaler Standards zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-Holz-Erlös aus dem Verkauf den Käufern auszuzahlen wobei die Beklagte auch sämtliche Verpflichtungen aus der Landpacht in Brasilien übernimmt, vgl. Rahmenvertrag der Beklagten. In Ziffer 1.8 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass Abweichungen von den geplanten Ausforstungsjahren und dem Jahr der Schlussernte möglich sind, wenn diese der Holzqualität und/oder der Holzquantität förderlich sind. Gem. Ziffer 24.1 des Rahmenvertrages „unterstehen der Rahmenvertrag und jeder Einzelvertrag materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen. (…)“ Die Eltern der Kläger wurden durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über etwaige Widerrufsrechte belehrt. Zahlungen der Beklagten an die Eltern der Kläger erfolgten nicht. Zahlungsaufforderungen der Kläger oder ihrer Eltern an die Beklagte erfolgten nicht. Die Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind der Meinung, dass sie nach deutschem Recht die Verträge als Fernabsatzverträge widerrufen könnten, da ihre Eltern nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Frist sei nicht abgelaufen, da es sich um Verträge über Finanzdienstleistungen handele, bei denen gem. § 356 Abs. 3 S. 3 BGB ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach Ablauf eines Jahres gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nicht eintrete. Die Kläger meinen, sie hätten die Verträge auch wirksam angefochten. Ihre Eltern seien darüber arglistig getäuscht worden, dass sie Eigentümer der in Brasilien befindlichen Bäume würden. Auch sei darüber getäuscht worden, dass der Baumkauf nicht sicher und rentabel sei, insbesondere sei eine derart schnelle Verwertung der Bäume unrealistisch, da diese eine deutlich längere Wachstumszeit benötigten. Schließlich sei auch durch Verschweigen darüber getäuscht worden, dass der Geschäftsführer der Beklagten zuvor an einem ähnlichen Geschäftsmodell namens „Q AG“ beteiligt gewesen sei, durch das eine Vielzahl von Anlegern in Millionenhöhe geschädigt worden seien. Die Kläger meinen, dass sie auch Schadensersatz von der Beklagten verlangen könnten, da diese die abgeschlossenen Verträge mangels wirksamer Übereignung der Bäume in Brasilien nicht erfüllen könne. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Kläger aus dem mit der Beklagten bestehenden Kaufvertrag Nr. ### an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.715,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Klageantrag Ziff. 1 angebotenen Abtretung sämtlicher Rechte der Kläger aus dem dort genannten Kaufvertrag mit der Beklagten in (Annahme-) Verzug befindet; 3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien wirksam die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hätten. Auch unter Anwendung deutschen Rechts seien die Kläger zum Widerruf der geschlossenen Kaufverträge nicht berechtigt. Ein eventuelles Widerrufsrecht wäre nach Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB jedenfalls spätestens am 27.06.2015 erloschen, da beim Erwerb individualisierter und nummerierter Bäume nebst korrespondierender Verträge keine Finanzdienstleistungen im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 vorlägen. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm auf der Grundlage der „Finanzfernabsatzrichtlinie vom 23.09.2002“ (RL 2002/65/EG). Betroffen seien hiernach stets nur die Dienstleistungen von Investmentunternehmen. Soweit „Geldanlagen“ umfasst seien, meine dies ausschließlich Finanzinstrumente. Die Kläger könnten die Bäume jederzeit an Dritte übertragen bzw. nach Kündigung des Baumservicevertrags selbst bewirtschaften. Die Beklagte behauptet, sie habe die Eltern der Kläger in keiner Hinsicht arglistig getäuscht. Die Eltern seien nach dem insoweit anwendbaren brasilianischen Recht Eigentümer der Bäume geworden. Die Angaben der Beklagten über Sicherheit und Rentabilität des Baumkaufs seien zutreffend gewesen. Hinsichtlich der früheren Tätigkeit ihres Geschäftsführers als Angestellter der Q AG hätten ihr keine Offenbarungspflichten oblegen. Weder seien die Geschäftsmodelle vergleichbar, noch sei Herr N strafrechtlich verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bochum ist international und örtlich zuständig. Die Kläger sind ebenso wie zuvor ihre Eltern Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Dass die Kläger bzw. deren Eltern mit Abschluss der Baumkaufverträge eine „Land- und Forstwirtschaft“ gemäß § 13 EStG und damit einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hätten, ist abwegig. Es handelt sich um einen Kauf als Kapitalanlage, wie es auch die Beklagte in ihrer Broschüre selbst bewirbt. Die Beklagte hatte dabei ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie sich durch werbenden Auftritt im Internet, auf dessen Grundlage sich Interessierte die Informationsbroschüre „Das grüne Gold“ beschaffen konnten, insbesondere auch an deutschsprachige Anleger aus Deutschland wendete. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang auch begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 40.715,79 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der Baumurkunde vom 05.12.2013 zu dem Kaufvertrag mit der Nummer ### bezeichneten Bäumen gemäß §§ 357 Abs. 1, 355, 356, 312b, 312d BGB i. d. F. bis zum 13.06.2014 i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. Es ist deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. 6 Abs. 1 der Rom I-VO gilt deutsches Recht, da weder Art. 6 Abs. 4 lit. a oder lit. c Rom I-VO eingreifen. Der Baumkauf und der Servicevertrag haben nicht Dienstleitungen zum Gegenstand, die gem. Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom I-VO ausschließlich im brasilianischen Ausland zu erbringen sind. Denn jedenfalls die Auskehr der Erlöse sollte unbestritten in Deutschland erbracht werden. Auch handelt es sich nicht um einen Vertrag über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen gem. Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-VO. Die streitgegenständlichen Bäume sollten nach ihrer Wachstumszeit gefällt und verwertet werden, sodass sie zumindest hierfür im Ergebnis als bewegliche Sachen angesehen werden müssen. Auch die in Ziffer 24.1 des Rahmenvertrags getroffene Klausel zur Wahl schweizerischen Rechts (unter Ausschluss der CISG bzw. der schweizerischen Kollisionsnormen) führt nicht zur Abbedingung von dem nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO im Hinblick auf das Vertragsstatut anzuwendenden deutschen materiellen Rechts. Nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO darf die nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 3 Rom I-VO erfolgte Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs. 1 ansonsten anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. So liegt der Fall auch hier. Denn die Vereinbarung schweizerischen materiellen Rechts unter Ausschluss der dortigen Kollisionsnormen hätte zur Folge, dass die Kläger der zu ihrem konkreten Schutz bestimmten, verbraucherschützenden Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB verlustig gingen. Diese Vorschriften schützen gerade – wie auch Zweck des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist – den Verbraucher als schwächeren Vertragsteil (vgl. MüKoBGB/Martiny, 7. Aufl., 2018, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 55 f.). Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht handelt es sich insoweit auch um zwingendes Recht, das zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich nicht abzubedingen ist. Die Kläger konnten die durch ihre Eltern abgegebenen Willenserklärungen, die zum Abschluss der Verträge mit der Beklagten geführt haben, als Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen der hiesigen Klageschrift vom 09.10.2019 widerrufen. Den Klägern stand gemäß §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 S. 1 BGB 312d BGB i. d. F. bis zum 13.06.2014 aufgrund eines Fernabsatzvertrags ein Widerrufsrecht zu. Anwendbar waren nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung. Es lag ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB a. F. vor, da der Vertragsschluss zwischen den Parteien unstreitig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB a. F. erfolgte. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Verträge auch fristgerecht widerrufen. Der Ablauf der Widerrufsfrist hatte vorliegend nicht begonnen, da die Beklagte die Kläger oder ihre Eltern im Zusammenhang mit keinem der streitgegenständlichen Verträge über ihr Widerrufsrecht in der erforderlichen Form belehrt hatte (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 360 Abs. 1 BGB a. F.). Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war das Widerrufsrecht auch nicht nach § 355 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen, da eine Belehrung der Kläger oder ihrer Eltern in Textform (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB a. F.) nie erfolgt war (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2019 – 2-04 O 214/18 –, juris) Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht der Kläger auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 27.06.2015 erloschen. Denn nach Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist diese Vorschrift nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen mit der Folge, dass die Kläger den Widerruf noch in der Klageschrift gegenüber der Beklagten erklären konnten. Die streitgegenständlichen Verträge stellen solche über Finanzdienstleistungen in diesem Sinne dar. Nach der heranzuziehenden Definition des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a. F. sind Finanzdienstleistungen „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Die streitgegenständliche Vereinbarung des Kaufs verschiedener Bäume auf brasilianischen Plantagen ist dabei als „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage“ in diesem Sinne anzusehen. Soweit der auf Art. 2 lit. b der FinFARL (RL 2002/65/EG vom 23.09.2002) zurückgehende Begriff, nach einer Ansicht in der Literatur eng auszulegen und ausschließlich im Hinblick auf Finanzinstrumente wie insbesondere Wertpapiere anzuwenden sein soll (vgl. hierzu und zur Entstehung MüKoBGB/Wendehorst, 6. Aufl., 2012, BGB § 312b Rn. 12 f., 25 f.) überzeugt dies vorliegend nicht. Denn einerseits hat die Beklagte selbst den „Baumkauf“ in Verbindung mit Serviceverträgen, die jedoch nicht zwangsläufig ebenfalls abgeschlossen werden müssen bzw. separat kündbar seien, als „Investitionsmöglichkeit“ für „Privatanleger“ beworben und die Investitionsdauer zwischen 5 und 20 Jahren bezeichnet (vgl. Broschüre in Anlage K1). Insofern spricht die vom Wortlaut nach dem allgemeinen Wortverständnis ausgehende Auslegung für eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Verträge unter den Begriff der „Geldanlage“. Darüber hinaus ähnelt der „Baumkauf mit Servicevertrag“ in wirtschaftlicher Betrachtung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als dem Kauf eines individuell gehaltenen Vermögensgegenstands wie einer Immobilie, auch für den Fall, dass diese – wie hier – durch Dritte verwaltet wird (vgl. insofern MüKoBGB/Wendehorst, a. a. O.). Denn selbst bei wirksamer Übertragung des Eigentums an hinreichend bestimmten Bäumen der Plantage sind diese tatsächlich dem Wirtschaftsverkehr mangels eines Marktes zum Weiterverkauf entzogen und die Käufer – auch im Hinblick auf die Entfernung zur Plantage und den doch relativ geringen Wert des Investments – nicht in der Lage, die Bewirtschaftung und spätere Vermarktung ihrer Bäume selbst sicherzustellen. Vielmehr stellt sich der Baumkauf als langjährig bindende Investition in Rohstoffe (so auch die Beklagte in ihrer Broschüre, Anlage K1) dar. Eine Investition in Rohstoffe, die vom Anleger nicht anders als durch eine Vermarktung mittels eines Dritten zum Ende der von dem Dritten bestimmten Anlagezeit verwertbar ist, stellt insofern auch eine Geldanlage im obigen Sinne dar (vgl. LG Frankfurt, a. a. O.). Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 a. F. i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB den Klägern zur Rückzahlung der im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verträge empfangenen Zahlungen jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der den Klägern erwachsenen Rechte, also der Rückübereignung des Eigentums an den in der Baumurkunde vom 28.11.2013 anhand der Baumnummern bezeichneten Bäume, verpflichtet. Soweit die Kläger in dem Antrag zu Ziffer 1 die Zahlung Zug um Zug gegen „Abtretung sämtlicher Rechte der Kläger aus dem mit der Beklagten bestehenden Kaufvertrag Nr. 326213 V1“ begehren, war der Antrag der Auslegung zugänglich. Vertragsgegenstand ist hiernach die Übertragung des Eigentums an den in der Baumurkunde spezifizierten Bäumen. Das übertragene Eigentum wäre auch zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage ist am 08.01.2020 (Zustellungszeugnis vom 09.01.2020, Bl. 132 d. A.) rechtshängig geworden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 der Anträge unbegründet. Die Kläger tragen selbst vor, dass sie der Beklagten nicht die Rückübertragung der aufgrund der streitgegenständlichen Verträge an sie übereigneten Bäume in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben (§§ 293, 294 BGB). Im Rahmen der Klageschrift (Bl. 7 d. A.) wird ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aus anderen Verfahren gegen die Beklagte bekannt sei, dass eine außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Beklagten nicht gegeben sei. Deshalb sei auf eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche verzichtet und unmittelbar Klage eingereicht worden. Dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beklagte auch im hiesigen Verfahren keine Vergleichsbereitschaft zeigen werde, mag richtig sein, enthebt jedoch nicht von der Verpflichtung, durch aktives Tun einen Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem ein Annahmeverzug der Gegenseite zweifelsfrei belegt werden kann. In den von den Klägern angeführten Entscheidungen (z.B. BGH, Urt. v. 17.02.2011, Az. III ZR 144/10) war zumindest vorgerichtlich eine Korrespondenz zwischen den Parteien geführt worden, aus der sich eine Weigerung der Gegenseite zur gütlichen Beilegung des Streits jedenfalls abzeichnete. Vorliegend haben die Kläger eine Klage eingereicht, ohne der Beklagten auch nur ansatzweise eine Gelegenheit zur Einsicht oder Weigerung gegeben zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Feststellungsantrag im Klageantrag zu 2 ist als verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung anzusehen und war deshalb nicht relevant. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.