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Urteil

5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2019:1018.5KLS113JS62.19.8.00
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Tenor

Der Angeklagte B ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Jugendstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des am 31.01.2019 bei dem Angeklagten B sichergestellten Smartphones I wird angeordnet.

Ferner wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 1.200 Euro angeordnet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er jedoch selbst.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c, 73d, 74 StGB, 1, 3 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte B ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Einziehung des am 31.01.2019 bei dem Angeklagten B sichergestellten Smartphones I wird angeordnet. Ferner wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 1.200 Euro angeordnet. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er jedoch selbst. Angewendete Vorschriften : §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c, 73d, 74 StGB, 1, 3 JGG G r ü n d e : I. 1. Der heute 18-jährige Angeklagte B wurde am 15.10.2001 in B1/Marokko geboren. Seine Mutter, die Zeugin B2, ist Marokkanerin, der Vater war Libyer. B selbst besitzt sowohl die libysche als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit. Unmittelbar nach der Geburt des Angeklagten zog die Familie nach U in Libyen. Hier wuchs der Angeklagte zunächst auf und besuchte regulär die Grundschule. Das Alltagsleben war geprägt durch den in Libyen zu der Zeit herrschenden Bürgerkrieg, in dem auch der Vater am 05.03.2011 während eines Bombenangriffs sein Leben verlor. Nur zwei Tage nach dem Tod des Vaters erfolgte die Geburt der jüngeren Schwester des Angeklagten. Die Kindesmutter flüchtete noch im selben Jahr unter Zuhilfenahme von Schleusern mit ihren beiden Kindern aus Libyen über das Mittelmeer nach Italien. Sie selbst überlebte mit dem Angeklagten und ihrer Tochter die Überfahrt, eine Vielzahl anderer Flüchtlinge verloren auf dem Meer jedoch ihr Leben. In Italien lebte die Familie drei Jahre in einem als Flüchtlingsunterkunft genutzten Hotel in U1. Der Angeklagte besuchte von der 4. bis zur 6. Klasse eine Regelschule, wo er erstmals insbesondere durch von ihm initiierte körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern und sein auch im Übrigen impulsives Verhalten negativ auffiel. Seine Mutter konnte ihm in dieser Zeit weder Halt bieten noch erzieherisch auf ihn einwirken, da sie sich selbst aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Kriegsgebiet und während der anschließenden Flucht für 1,5 Jahre einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung unterziehen musste. Lediglich Mitarbeiter der Flüchtlingsunterkunft und Angehörige der Familie kümmerten sich in dieser Zeit um den Angeklagten und seine jüngere Schwester, wobei auch B selbst wegen der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Krieg und der Flucht ebenfalls psychologisch begleitet wurde. Im Alter von etwa 11 Jahren zeigte der Angeklagte auch in der häuslichen Umgebung unangemessenes, aggressives und sogar gewalttätiges Verhalten. Es kam vermehrt zu Wutausbrüchen und einer erhöhten Aggressivität insbesondere gegenüber der Mutter, die inzwischen wieder mit ihren Kindern zusammenlebte. Im Jahre 2014 musste die Familie Italien verlassen und reiste deshalb nach Deutschland ein. Hier angekommen stellte die Mutter des Angeklagten für sich und ihre Kinder einen Asylantrag und lebte sodann jeweils für nur wenige Tage in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften in N, V und T. Während des kurzen Aufenthalts in T lernte die Mutter ihren späteren Ehemann kennen. Anschließend lebte die Familie, begleitet von dem neuen Lebenspartner der Mutter, dauerhaft in S, wo sie zunächst ebenfalls in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht war. In S besuchte der Angeklagte zunächst die internationale Orientierungsstufe der Q-Schule und wechselte zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 in die 7. Klasse der L-Gesamtschule. Hier wurde er aufgrund von schulischen Schwierigkeiten zunächst in die Willkommensklasse versetzt, die er bis zum Sommer 2016 besuchte. Am 22.08.2016 wurde der Angeklagte stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie N1 aufgenommen. Der stationäre Aufenthalt erfolgte zum Zwecke der Durchführung einer Traumatherapie, in deren Rahmen zum einen Kriegserlebnisse und das auf der Flucht Erlebte aufgearbeitet, unabhängig davon aber auch die weiterhin aufgetretenen Aggressionsprobleme thematisiert werden sollten, die immer wieder in verbale und körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern mündeten. Die Durchführung der Therapie scheiterte letztlich daran, dass B, der nach Auffassung der Behandler keine ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt habe und darüber hinaus gegen eine andere Patientin körperlich übergriffig geworden sei, vorzeitig wieder entlassen wurde. An der L-Schule wurde er nach der vorzeitigen Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie in die 9. Klasse eingestuft. Zudem wurde eine sozialpädagogische Begleitung installiert, weil B im schulischen Bereich weiterhin auffälliges Verhalten in der Weise zeigte, dass er in Konfliktsituationen aggressiv und bedrohlich reagierte und im Rahmen von Wutausbrüchen auch gewalttätig gegenüber anderen Mitschülern agierte. Im selben Zeitraum kam es auch vermehrt zu innerfamiliären Konflikten zwischen dem Lebenspartner der Mutter und der Mutter, aber auch zwischen dem Lebenspartner und B, die teilweise ebenfalls in körperliche Auseinandersetzungen mündeten. Aufgrund dieser Eskalationen im häuslichen Umfeld, trennte sich die Mutter im Januar 2017 von ihrem damaligen Lebenspartner. Zu dieser Zeit häuften sich auch die Fehlzeiten des Angeklagten in der Schule, die letztlich darin gipfelten, dass er ab Februar 2017 die Schule gar nicht mehr besuchte. Aufgrund der bei B aufgetretenen Auffälligkeiten sowohl im schulischen als auch im familiären Bereich wurde die Familie im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung von Juni 2016 bis Juli 2018 durch eine Erziehungsbeistandschaft des D-Verbandes betreut. Letztlich führten all diese Maßnahmen aber zu keiner Verhaltensänderung des Angeklagten. Seit Februar 2017 geht B keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nach, sondern lebt lediglich in den Tag hinein. Zwar gab er mehrfach an, eine Ausbildung machen zu wollen, letztlich reichte seine Motivation jedoch nicht einmal dazu aus, das hierfür benötigte Praktikum zu absolvieren. Der Angeklagte widmet sich daher vorrangig seinem eigenem Freizeitvergnügen, das heißt dem Spielen mit der Playstation, seinem T1-Konsum und dem Treffen mit Freunden. Die aktuelle aufenthaltsrechtliche Situation gestaltet sich derart, dass der von der Familie gestellte Asylantrag mittlerweile abgelehnt wurde. Es besteht ein rechtkräftiger Abschiebebeschluss, sodass der Familie der Vollzug einer Abschiebung durch das Ausländeramt nach Marokko bevorsteht, sobald dem Angeklagten und seiner Schwester seitens der marokkanischen Behörden die entsprechenden Personalpapiere ausgestellt werden. Alkohol- oder Drogenkonsum spielen im Leben des Angeklagten keine Rolle. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: a. Das Verfahren 34 b Ds - 41 Js 64/16 - 127/16 wegen Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund – der Angeklagte hatte während eines Schulausflugs zu einem Bauernhof ein Kaninchen tot getreten – wurde gemäß § 47 Abs. 2 JGG am 28.06.2016 durch das Amtsgericht Recklinghausen im Hinblick auf bereits durchgeführte erzieherische Maßnahmen eingestellt. b. Am 30.11.2017 verwarnte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten in dem Verfahren 34 b Ds - 113 Js 209/17 - 249/17 wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, Körperverletzung sowie Unterschlagung. Gegen ihn wurde ein Dauerarrest von einer Woche verhängt, den er auch verbüßt hat. Darüber hinaus wurde ihm eine richterliche Weisung erteilt und ihm wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen zur Auflage gemacht. Aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen diese Auflage hatte er zunächst einen Jugendarrest von zwei Wochen und einen weiteren Jugendarrest von einer Woche zu verbüßen. Im Rahmen des gegen ihn durch das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30.11.2017 verhängten einwöchigen Dauerarrests, den er am 29.01.2018 pünktlich und freiwillig antrat und bis zum 06.02.2018 verbüßte, fiel der Angeklagte wegen unangemessenen Verhaltens auf. Seine Umgangsformen und sein Auftreten gegenüber Bediensteten und Mitarrestanten wurden als oft respektlos und frech beschrieben. Er zeigte sich insoweit provozierend und beleidigend gegenüber den Beamten. Zudem fiel er fast täglich durch Hausordnungsverstöße negativ auf. Die damit einhergehenden Sanktionen beeindruckten ihn nicht und führten zu keiner Verhaltensänderung. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens im Arrest durfte B auch keine Freizeitangebote oder andere Tätigkeiten wahrnehmen. Die ihm auferlegten Stunden sollte der Angeklagte im Rahmen eines Sozial- und Kompetenztrainingskurses absolvieren, musste jedoch alsbald wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber anderen Teilnehmern ausgeschlossen werden, da er durch erhebliche Grenzverletzungen auffiel, insbesondere durch Belästigungen und Beleidigungen von anderen Teilnehmern sowie Sachbeschädigungen. Zu einer Ableistung weiterer Stunden an einer anderen Einsatzstelle kam es nicht. Wegen der Nichtableistung der auferlegten Sozialstunden wurde zunächst am 04.04.2018 ein Anhörungstermin beim Amtsgericht Recklinghausen anberaumt, zu dem B jedoch nicht erschien. Infolgedessen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18.04.2018 ein Ungehorsamsarrest von zwei Wochen gegen ihn verhängt, welchen er freiwillig nicht antrat und erst nach Festnahme am 29.06.2018 bis zum 13.07.2018 verbüßte. Auch im Rahmen dieses Arrestes zeigte sich der Angeklagte schwierig. Er nahm an keinen pädagogischen Maßnahmen teil, sodass eine aktive Aufarbeitung seines Fehlverhaltens nicht stattgefunden hat. Mit den Mitteln des Jugendarrestes konnte der Angeklagte nach Einschätzung der dortigen Mitarbeiter nicht erreicht werden. Die Unerreichbarkeit für erzieherische Maßnahmen manifestierte sich in der Folgezeit weiter darin, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung des Ungehorsamsarrestes einen während der Arrestzeit vereinbarten Termin bei der Jugendgerichtshilfe, in dem die Vorgehensweise zur Ableistung der Sozialstunden besprochen werden sollte, nicht wahrnahm. Er leistete auch nach einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Zuweisung einer Einsatzstelle keine einzige der auferlegten Sozialstunden ab, sodass zunächst ein weiterer Anhörungstermin für den 14.11.2018 anberaumt wurde, zu dem der Angeklagte wiederum nicht erschien. Dies führte dazu, dass gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 13.12.2018 abermals ein Ungehorsamsarrest von einer Woche verhängt wurde, der nur deshalb nicht zur Vollstreckung gelangte, weil gegen den Angeklagten zwischenzeitlich ein weiteres Urteil aufgrund einer am 29.09.2018 begangenen Tat ergangen ist (siehe nachfolgend II.2.c.), in das das hiesige Urteil einbezogen wurde. c. Mit Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07.02.2019 (Az.: 34 b Ds - 113 Js 243/18 – 245/18) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verwarnt und gegen ihn wurde unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30.11.2017 (Az. 34 b Ds - 113 Js 209/17 - 249/17) ein Dauerarrest von einer Woche verhängt. Den nunmehr gegen ihn verhängten Dauerarrest, den er am 18.03.2019 freiwillig aber unpünktlich antrat, verbüßte er bis zum 25.03.2019. In der Jugendarrestanstalt verhielt sich der Angeklagte nunmehr zwar angepasster, jedoch sei er nach der Einschätzung der dortigen Mitarbeiter weiterhin mit Vorsicht zu genießen, denn gegen Ende seines Arrestes wurde er lauter und sowohl verbal als auch mit Gesten provozierender. 3. Im Vorfeld der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte weder auf Kontaktaufnahmeversuche seines Verteidigers noch auf solche der Jugendgerichtshilfe reagiert. Dem zunächst auf den 23.08.2019 anberaumten Sitzungstermin blieb B fern, so dass das Verfahren ausgesetzt werden musste. Der Ladung zum neuen Hauptverhandlungstermin vom 04.10.2019 leistete der Angeklagte trotz festgestellter ordnungsgemäßer Ladung keine Folge, so dass die Kammer noch selben Tag einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erließ, um die Durchführung der Hauptverhandlung an den weiteren anberaumten Tagen zu sichern. Der Angeklagte befand sich aufgrund dieses Haftbefehls ab dem 05.10.2019 bis zum 18.10.2019 in Hauptverhandlungshaft. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte, der seit Februar 2017 den Schulbesuch verweigert und auch sonst keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, war, da ihm – angesichts des ALG-II-Bezugs der Familie und nur gelegentlichen Taschengeldzahlungen – finanzielle Mittel nur geringfügig zur Verfügung standen, nicht in der Lage, seine bestehenden materiellen Wünsche zu befriedigen. Aus diesem Grund entschloss er sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 28.01.2019 beziehungsweise spätestens an eben diesem Tag, sich durch die Begehung einer Straftat in den Besitz eines hochpreisigen elektronischen Geräts zu bringen, um dieses entweder für sich zu behalten oder den Verkaufserlös seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. In Umsetzung dieses Entschlusses begab er sich am 28.01.2019 über die Plattform F-Kleinanzeigen unter dem Account-Namen „G“ auf die Suche. B stieß auf die von dem Zeugen B3 am 26.01.2019 erstellte Anzeige über einen Laptop des Typs N2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.200,00 Euro und beschloss, dem Verkäufer das N2 im Rahmen eines vorgetäuschten Kaufgeschäfts bei der Übergabe ohne Bezahlung zu entwenden. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits plante, den Laptop im Rahmen einer mittäterschaftlichen Tatausführung und unter Einsatz eines Pfeffersprays in seinen Besitz zu bringen und ob er dementsprechend bereits jetzt mit seinem späteren, namentlich unbekannt gebliebenen, Mittäter über die Tatmodalitäten gesprochen hatte, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls kontaktierte der Angeklagte den Zeugen B3 über die Chatfunktion, um ihm vorzuspiegeln, Interesse am Ankauf des N2 zu haben. In der Folge telefonierten B und B3 miteinander. Im Verlauf des Telefonats gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen B3 vor, vermeintlich bis 18:00 Uhr zu arbeiten, weshalb ein Treffen vor 20:00 Uhr für ihn nicht möglich sei. Letztlich vereinbarten sie ein Treffen zur vermeintlichen Verkaufsabwicklung für den kommenden Tag, den 29.01.2019, um 20:00 Uhr. 2. Am 29.01.2019 verabredete sich der Angeklagte zunächst mit seinem unbekannt gebliebenen späteren Mittäter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten der Angeklagte und die unbekannt gebliebene männliche Person den Entschluss, dem Zeugen B3 das besagte N2 unter Einsatz eines Pfeffersprays zu entwenden. Sie vereinbarten eine Aufteilung der Tatbeiträge in der Form, dass der Angeklagte in seiner Jacke ein Pfefferspray mitführen und in einem günstigen Moment während des Verkaufsgesprächs gegen den Zeugen einsetzen sollte. Die unbekannte Person sollte die Gelegenheit, die sich aufgrund des Einsatzes des Pfeffersprays und der damit einhergehenden eingeschränkten Gegenwehr des Zeugen bieten würde, ausnutzen, um das N2 an sich zu nehmen und zu flüchten. Ob und gegebenenfalls inwieweit der unbekannt gebliebene Mittäter an der Tatbeute oder deren Verkaufserlös beteiligt werden sollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Gegen 20:00 Uhr begaben sich der Angeklagte, der ein Pfefferspray in seiner Jackentasche bei sich führte, und die unbekannt gebliebene Person absprachegemäß zur Wohnanschrift des Zeugen B3 in der T2straße 0 in F1. Der Angeklagte teilte dem Zeugen B3 über die Chatfunktion von F-Kleinanzeigen mit, dass er unten vor der Tür stehen und auf ihn, den Zeugen B3, warten würde. B3 begab sich daraufhin mit dem von ihm inserierten Laptop aus seiner im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung nach unten zur Haustür. Trotz seiner Verwunderung, darüber, dass nunmehr zwei Personen ihm gegenüber standen, schlug er dem Angeklagten und seinem Begleiter zunächst vor, den Verkauf in seiner Wohnung abzuwickeln. Dies lehnten der Angeklagte und sein Begleiter jedoch ab, da sie befürchteten, dass ihnen die Flucht mit dem Laptop aus der Wohnung heraus erschwert werden könnte. Den Zeugen B3 befremdete die ablehnende Haltung zwar, da er aber dennoch nicht damit rechnete, überfallen zu werden, führte er dem Angeklagten und dem unbekannt gebliebenen Mittäter die Funktionsfähigkeit des Laptops nunmehr im Hausflur vor. Nach der Vorführung des Laptops begaben sich der Angeklagte, der unbekannte Mittäter und B3 aus dem Hausflur nach draußen vor die Haustür, um die Verkaufsabwicklung fortzusetzen, da der Geschädigte fürchtete, durch das Gerede im Hausflur die Nachbarn zu stören. Der links neben dem Zeugen stehende Angeklagte holte sechs oder sieben 50,00 Euro Geldscheine hervor und gab vor, diese in seinen Händen zu zählen. Im Zuge des Zählvorgangs fragte er den Zeugen B3, ob der Kaufpreis noch verhandelbar sei und holte von dem Zeugen unbemerkt das Pfefferspray aus der Jacke. Noch bevor B3 seine Antwort, dass am Preis nicht mehr viel zu machen sei, vollständig aussprechen konnte, sprühte der Angeklagte dem Zeugen das Reizgas ins Gesicht, wobei ihm bewusst war, dass dies bei dem Geschädigten über eine gewisse Zeit brennende Schmerzen insbesondere in den Augen hervorrufen würde. Der unbekannt gebliebene Mittäter entriss dem Zeugen in diesem Moment absprachegemäß den Laptop, woraufhin beide Täter in unterschiedliche Richtungen flüchteten. 3. Der Zeuge B3 verfolgte die unbekannt gebliebene Person in Richtung Parkfriedhof und versuchte währenddessen durch Schreie auf sich aufmerksam zu machen. Vor dem Eingangsbereich des Friedhofs gab der Zeuge B3 die Verfolgung jedoch auf und kontaktierte die Polizei. Dem Zeuge B3 brannten wegen des Einsatzes des Pfeffersprays die Augen stark, was ihm zunächst erhebliche Schmerzen bereitete. Seine deutlich geröteten Augen spülte er mit Wasser aus, in ärztliche Behandlung begab er sich nicht. Im Rahmen der eingeleiteten Nahbereichsfahndung konnten der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter trotz des unmittelbar eingeleiteten Einsatzes eines Polizeihubschraubers nicht aufgegriffen werden. 4. Nachdem der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Mittäter sich ausreichend weit vom Tatort entfernt hatten, kam es zwischen ihnen an einem nicht näher bekannten Ort zu einem weiteren Zusammentreffen, in dessen Rahmen der unbekannte Begleiter dem Angeklagten das entwendete N2 übergab. Um 23:46 Uhr fertigte der Angeklagte von dem Laptop mit der Kamerafunktion seines Smartphones schließlich zwei Bilder, die auf dem Smartphone automatisch gespeichert wurden. Ob und gegebenenfalls wann letztlich das N2 durch den Angeklagten und/oder den unbekannt gebliebenen Mittäter weiterverkauft wurde, konnte nicht festgestellt werden. 5. Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde B3 am 30.01.2019 durch den Zeugen L1 zu dem vermeintlichen Tatgeschehen zeugenschaftlich vernommen. Anschließend geriet der Angeklagte B insbesondere wegen des Account-Namens „G“ bei der Internetplattform F-Kleinanzeigen und der bei F-Kleinanzeigen hinterlegten Mobilfunknummer, welche den Angeklagten ausweislich einer internen Auskunft im polizeilichen Datensystem als Nutzer auswies, in den Fokus der Polizei. Am 31.01.2019 führten die Zeugen L1 und S1 in der vom Angeklagten, seiner Mutter und seiner Schwester bewohnten Wohnung im Haus C Str. 0 in S eine Durchsuchung durch, in deren Rahmen letztlich das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt wurde. Das entwendete N2 wurde nicht aufgefunden. Im Rahmen der Durchsuchung reagierte der Angeklagte auf die Anwesenheit der Polizeibeamten unangemessen und verhielt sich ihnen gegenüber verbal aggressiv und ausfallend. 6. Soweit dem Angeklagten B mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.02.2019 (Az.: 173 Js 34/19) darüber hinaus die Begehung eines Diebstahls vorgeworfen worden ist, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 10.10.2019 insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. 1. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben sowie den Angaben seiner in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mutter B2, die mit dem Bericht der Jugendgerichtshilfe übereinstimmten und durch diesen ergänzt wurden. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 09.07.2019 sowie den ergänzenden diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten. Darüber hinaus wurden das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30.11.2017 (Az.: 34b Ds – 113 Js 209/17 – 249/17), das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07.02.2019 (Az.: 34 b Ds – 113 Js 243/18 – 245/18) jeweils auszugsweise sowie die Entlassungsmitteilungen über die jeweilig verbüßten Arreste des Angeklagten in der Jugendarrestanstalt E1 verlesen. 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie insbesondere den nachfolgend näher aufgeführten Beweismitteln. a. Der Angeklagte hat bestritten, zum Zeitpunkt der Tatbegehung an der Wohnanschrift des Zeugen B3 in F1 gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, er sei zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29.01.2019 mit mehreren „Kollegen“ in einer Diskothek gewesen. Ein junger Mann südamerikanischer Herkunft namens E aus E1 sei dann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er schnelles Geld verdienen wolle. Dies habe der Angeklagte bejaht und daraufhin mit E die Handynummern ausgetauscht. E habe ihm erklärt, dass er mit einer anderen Person türkischer Herkunft, deren Namen der Angeklagte aber nicht kenne, jemanden „abziehen wolle“ und der Angeklagte insoweit als Vermittler agieren solle. Er, der Angeklagte, habe mittels der Plattform F-Kleinanzeigen ein geeignetes Tatobjekt heraussuchen und den Kontakt zum Verkäufer herstellen sollen. Sodann habe er die Kontaktinformationen an E weiterleiten sollen, damit dieser und dessen türkischer Begleiter zu dem Verkäufer fahren, das Tatobjekt entwenden und im Anschluss daran verkaufen könnten. Die Auswahl des Tatobjekts sei allein seine Aufgabe gewesen. Über einen etwaigen Einsatz von Pfefferspray sei nicht gesprochen worden, es sei aber für ihn, den Angeklagten, klar gewesen, dass die beiden anderen Personen das Tatobjekt mittels Gewalt entwenden würden. Im Sinne der mit E getroffenen Vereinbarung habe er, der Angeklagte, die Anzeige des Zeugen B3 über das N2 ausfindig gemacht und mit Letzterem ein Treffen für den 29.01.2019 ausgemacht. Diese Informationen habe er über sein Mobiltelefon an E weitergeleitet. Im Gegenzug habe der Angeklagte nach Verkauf des N2 250,00 Euro für seinen Tatbeitrag erhalten sollen. Am 29.01.2019 gegen 20:00 Uhr seien E und die türkische Person mit einem grünen C1 mit amtlichem Kennzeichen aus E1 zur Wohnanschrift des Angeklagten gekommen und hätten drei bis vier Mal gehupt. Ihre Ankunft hätten sie per Nachricht auf sein Mobiltelefon zuvor angekündigt. Der Angeklagte sei aus der Wohnung hinaus gegangen und habe den beiden Personen sein Smartphone mitgegeben, damit diese sich mit dem Verkäufer in Verbindung hätten setzen können. Er selbst sei zurück in seine Wohnung gegangen und die beiden anderen Personen hätten sich auf den Weg nach F1 gemacht. Gegen 0:00 Uhr seien E und sein Begleiter zurückgekommen und hätten ihm sein Smartphone zurückgegeben. Die beiden Fotos, die mit seinem Handy von dem N2 um 23:46 Uhr gemacht wurden, habe er, der Angeklagte, nicht gefertigt. Er selbst habe das N2 zu keinem Zeitpunkt selbst gesehen. Er habe bei der Polizei in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 30.01.2019 die Unwahrheit gesagt, weil er gedacht habe, dass er seinen Anteil in Höhe von 250,00 Euro noch erhalten werde. E und der türkische Begleiter hätten sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet und er habe das Geld nie erhalten. Ferner habe er seit seinem 16. Geburtstag eine ca. 4-5 cm große, tätowierte Abbildung einer Krone auf der linken Hand zwischen Daumen und Zeigefinger, welche der Geschädigte vor Ort bei dem Täter aber offensichtlich nicht gesehen habe, obwohl er diese – insbesondere beim Abzählen des Geldes – hätte sehen müssen. Dies beweise, dass er, B, nicht am Tatort gewesen sei. b. Die Einlassung des Angeklagten weist für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten auf. Insbesondere wurde sie auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer immer wieder durch den Angeklagten angepasst und ergänzt: Erst auf Vorhalt der Kammer, dass noch am Tattag um 19:59 Uhr und 20:12 Uhr mit dem später sichergestellten Smartphone des Angeklagten Anrufe an die Nummer des Geschädigten getätigt worden seien, ergänzte der Angeklagte seine Einlassung dahingehend, dass E und der unbekannte Dritte sein Telefon bei ihm abgeholt hätten. Er gab dann zunächst ausdrücklich an, dass er seitdem nichts mehr von den beiden gehört habe. Auf den weiteren Vorhalt der Kammer, dass er das Smartphone aber doch zurückbekommen haben müsse, weil es am Tag der Durchsuchung bei ihm aufgefunden worden sei, ergänzte er seine Einlassung dahingehend, dass E und der Dritte ihm dieses um ca. 0:00 Uhr zurückgebracht hätten. Auch gab er an, dass er den beiden sein Smartphone gegeben habe, weil er ihnen vertraut habe. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass er weiter erklärt hat, die beiden Beteiligten nur ein bis zwei Mal gesehen zu haben und selbst von E weder den Nachnamen noch die Anschrift zu kennen, lebensfremd, zumal auch die Weitergabe des Smartphones zu diesem Zeitpunkt, in dem laut der Einlassung des Angeklagten, bereits sämtliche Modalitäten des Verkaufsgesprächs geklärt worden waren, überhaupt nicht mehr notwendig war. E und sein Begleiter hätten ohne weiteres anstelle des Angeklagten zum vereinbarten Verkaufstermin erscheinen können. Weshalb der Angeklagte also zwei unbekannten Personen, von denen er lediglich die Vornamen kennen will, sein Mobiltelefon anvertraut haben will, erschließt sich der Kammer nicht. Wie die Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons zudem ergeben hat, ist auf diesem ein sechsstelliger Sperrcode eingerichtet worden, der bei jeder Benutzung des Mobiletelefons zuvor vom Nutzer eingegeben werden muss. Insofern hätte der Angeklagte den beiden Personen zusätzlich noch den Sperrcode nennen müssen. Dies ist vom Angeklagten jedoch insgesamt unerwähnt geblieben und erscheint angesichts des als eher gering einzustufenden Vertrauensverhältnisses ebenfalls als relativ unwahrscheinlich. Es erscheint zudem lebensfremd, dass der Angeklagte ohne nähere Weisung oder Rücksprache mit E einen beliebigen Gegenstand für diesen und den anderen Beteiligten aussuchen, ein erstes Verkaufsgespräch mit einem unbekannten Verkäufer führen und E lediglich habe mitteilen sollen, wann und wo die Übergabe stattfinden solle. Zudem müssten auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten zumindest zwei Kontakte zwischen E und ihm über sein Smartphone stattgefunden haben, da er, der Angeklagte, E zum einen die erforderlichen Informationen zum Tatobjekt und den Vereinbarungen zur Übergabe über dieses übermittelt haben will und E ihn unmittelbar vor der Ankunft an seiner Wohnanschrift am 29.01.2019 über sein Kommen mittels Nachricht auf sein Smartphone in Kenntnis gesetzt habe. Diesbezüglich gab der Angeklagte ergänzend an, dass die Kontaktdaten von E in seinem Handy gespeichert wären. Die Kammer hat das sichergestellte Mobiltelefon des Angeklagten auch im Hinblick darauf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und einen Kontakt namens E bei den Kontakten nicht feststellen können. Auch der Angeklagte war im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in der Lage der Kammer mittels Einsicht in sein Mobiltelefon die Kontaktdaten von E vorzulegen bzw. zu nennen. Ebenso wenig konnten – durch die Kammer und den Angeklagten – Nachrichten des angegebenen Inhalts festgestellt werden. Der Nachrichtendienst X war insgesamt gelöscht, in anderen Programmen fanden sich entsprechende Nachrichten ebenfalls nicht. Für die Kammer ist zudem nicht plausibel, weshalb die vermeintlichen Täter um 23:46 Uhr vor der Rückgabe des Smartphones an den Angeklagten um ca. 0:00 Uhr mit dem Mobiltelefon zwei Fotos von dem auf einem Bett abgestellten N2 gefertigt haben sollten. Da es sich bei der sichtbaren Bettdecke nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht um seine Bettdecke handeln soll, ist der Zeitraum zwischen erstellen des Fotos und Rückgabe des Smartphones unter Berücksichtigung zwischen unterschiedlichen Standorten zurückzulegenden Wegstrecken sehr eng. Darüber hinaus wurden die erstellten Fotos an keinen anderen Kontakt weitergeleitet, sodass sich der Sinn der Anfertigung der Fotos angesichts der Tatsache, dass der Laptop - auch nach der Einlassung des Angeklagten - bei E und seinem Begleiter verblieben sein soll, nicht erschließt. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er bereits zum Tatzeitpunkt die Abbildung einer Krone als Tätowierung auf der linken Hand gehabt habe, ist angesichts der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der ED-Behandlung des Angeklagten vom 31.01.2019 widerlegt. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbilds der ED-Behandlung vom 31.01.2019 – d.h. zwei Tage nach der Tat - ist die linke Hand des Angeklagten gerade im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger eindeutig zu erkennen. Eine Tätowierung findet sich hier nicht. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche liegt es bereits nahe, dass es sich bei der abgegebenen Einlassung des Angeklagten um eine bloße Schutzbehauptung handelt, mit der er seine eigene Tatbeteiligung abzuschwächen versucht hat. c. Jedenfalls ist die Einlassung des Angeklagten, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen B3, X1, L1 sowie S1 widerlegt. aa. Der Zeuge B hat den Tathergang einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens - so wie festgestellt – geschildert und auch den Angeklagten als den Täter identifiziert, der ihm das Pfefferspray in die Augen gesprüht hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben des Zeugen wahrheitsgemäß und zutreffend sind. Bei der Überzeugungsbildung war sich die Kammer der besonderen Bedeutung der Aussage dieses einzigen unmittelbaren Zeugen bewusst. Sie hat deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen besonders kritisch gewürdigt. Dabei ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass sich weder bei der Analyse der Aussage noch bei der Würdigung der Person des Zeugen begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung ergeben haben. Im Einzelnen: (1) Der Zeuge B3 hat den Geschehensablauf anschaulich, chronologisch geordnet und plausibel geschildert. Er hatte das Geschehen trotz des Zeitablaufs noch gut in Erinnerung und hat eine Vielzahl von Einzelheiten des Tatablaufs geschildert. So hat er beispielweise angegeben, dass er sich mitten in dem Satz „Ich kann am Preis nicht mehr viel machen“ befunden habe und nur bis zu dem Wort „viel“ gekommen sei, als der Angeklagte das Pfefferspray gezückt und ihn damit besprüht habe. Zudem hat der Zeuge B3 einen recht komplexen, aus mehreren Teilakten bestehenden Geschehensablauf mit vielen Details geschildert. Der Tathergang wurde von dem Geschädigten im Kerngeschehen sowohl am Tattag gegenüber dem Zeugen X1, als auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen L1 sowie in der Hauptverhandlung konstant geschildert. Der Zeuge B3 hat über den Tatablauf hinaus ebenfalls glaubhaft seine inneren Vorgänge während der Tat sowie die persönlichen Folgen der Tat entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Auch insoweit waren seine Angaben plausibel und lebensnah, ohne dass der Zeuge erkennbar dazu neigte, die Folgen übertrieben darzustellen. Die inneren Vorgänge des Zeugen sind deliktstypisch und lassen sich mit den übereinstimmend geschilderten Eindrücken des Zeugen X1 in Einklang bringen, wonach der Zeuge B3 nach dem Tatgeschehen sichtlich erbost gewesen sei und sich über sich selbst geärgert habe. Ferner habe der Zeuge B3 nach Angaben des Zeugen X1 sichtbar gerötete Augen und bräunliche Anhaftungen an seinem Shirt gehabt. Zudem habe der Geruch von Pfefferspray in der Luft gelegen. Die Augen des Zeugen seien deshalb mit Wasser ausgespült worden. Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen X1, dessen Glaubwürdigkeit nicht zweifelhaft ist, glaubhaft waren. Seine Aussage war von Sachlichkeit geprägt. Er hat nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen L1, der den Zeugen B3 am 30.01.2019 polizeilich als Zeuge vernommen hat. (2) Die Kammer hat darüber hinaus keine Zweifel, dass der Angeklagte B der vom Zeugen B3 gegenüber den Zeugen L1 und X1 als Türke beschriebene Täter war. Der Zeuge B3 hatte kein Motiv oder einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Angeklagten der Wahrheit zuwider mit der Begehung der Tat zu belasten. Der Zeuge und der Angeklagte sind nicht miteinander bekannt. Sie sind sich aufgrund des Verkaufsgesprächs über das N2 zum ersten Mal begegnet. Ein irgendwie geartetes Rachemotiv ist folglich nicht ersichtlich. Des Weiteren hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch den Zeugen B3 irrtümlicherweise als Täter benannt wurde. Der Zeuge B3 hat den Angeklagten im Rahmen einer polizeilichen sequentiellen Wahllichtbildvorlage am 30.01.2019 zu 100 % wiedererkannt. Als Einschränkung gab der Zeuge B3 lediglich an, dass der Täter bei der Tat kürzere Haare gehabt habe. Die vorgenommene Wahllichtbildvorlage entspricht den in Nr. 18 RiStBV aufgestellten Anforderungen. Hiernach sind dem Zeugen der Beschuldigte und zugleich eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüber zu stellen bzw. entsprechende Lichtbilder vorzulegen. Zudem hat die Vorlage der Lichtbilder in einer Form zu erfolgen, die nicht erkennen lässt, wer von den gezeigten Personen der Beschuldigte ist, wobei insbesondere auf eine Ähnlichkeit hinsichtlich der Kleidung, der Haar- und Barttracht und des Aufnahmehintergrundes sowie den vergleichbaren Gesichtsausdruck zu achten ist (vgl. Gertler, in: Beck’scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 32. Edition, Stand: 01.01.2019, RiStBV 18 Rn. 12; Maier, in: MüKo-StPO, 1. Auflage 2014, § 58 Rn. 55). Die vorliegende Wahllichtbildvorlage entspricht den genannten Anforderungen. Der Zeuge B3 beschrieb am Tatort zunächst folgende Merkmale des Täters, welcher das Pfefferspray einsetzte: Er sei männlich, 17 Jahre alt, Türke, 1,70 m groß und habe als Frisur einen Undercut gehabt. In seiner Zeugenvernehmung am 30.01.2019 ergänzte er die Beschreibung noch um die Merkmale Oberlippenbart, schwarze Jacke und Königskette. Vorliegend wiesen die Vergleichspersonen im Rahmen der mit dem Zeugen B3 durchgeführten Wahllichtbildvorlage alle gleiche Merkmale auf: Insoweit handelte es sich bei allen Vergleichspersonen um einen jugendlichen bzw. jung aussehenden männlichen Täter mit geringer, teilweise vorhandener Oberlippenbartbehaarung und dunklen Haaren. Sämtliche Fotos zeigen den jeweils Abgebildeten bis zum Halsausschnitt des jeweiligen Oberteils mit gleichem nicht lächelnden Gesichtsausdruck vor einer weißen Wand. Insoweit fügt sich die Aufnahme des Angeklagten in die Aufnahmen der Vergleichspersonen ein. Auf Nachfrage der Kammer gab der Zeuge B3 an, dass er den Angeklagten im Rahmen der Wahllichtbildvorlage aufgrund seiner Gesichtszüge wiedererkannt habe. Er habe ihn an seiner Nase und dem auffälligen Kinn wiedererkannt. Zudem seien die Augen des Täters gleichermaßen wie die des Angeklagten ein wenig „eingedrückt“ gewesen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte bei Inaugenscheinnahme seiner Person im Rahmen der Hauptverhandlung größer als 1,70 m war. Insoweit ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Größenangabe lediglich um eine Schätzung des Zeugen B3 gehandelt habe und die Fehleinschätzung aufgrund der eher gebückten Haltung des Angeklagten entstanden sein könnte. Gleichzeitig standen sich der Geschädigte und der Angeklagte hauptsächlich in einem Hausflur gegenüber, sodass die Fehleinschätzung auch dadurch entstanden sein könnte, dass der Angeklagte und der Geschädigte auf unterschiedlichen Treppenstufen gestanden haben. Auch war die Größe für den Zeugen B3 nicht das entscheidende Wiedererkennungsmerkmal, sondern die oben beschriebenen Gesichtszüge des Angeklagten. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte nunmehr dicker sei als zum Tatzeitpunkt. Zwar ist aufgrund des Lichtbildes aus der ED-Behandlung vom 31.01.2019 ersichtlich, dass sich der Leibesumfang des Angeklagten nicht erkennbar vergrößert hat, jedoch ist auch diese Einschätzung des Zeugen für die Wiedererkennung des Täters nicht ausschlaggebend gewesen. Der Zeuge hat den Angeklagten vielmehr anhand der Wahllichtbildvorlage eindeutig erkannt, in welcher aber gerade nur das Gesicht des Angeklagten abgebildet wird und Rückschlüsse auf die Statur nur schwerlich gezogen werden können. Die objektiv fehlerhaften Einschätzungen des Zeugen B3 bezüglich Größe und Gewicht des Angeklagten wertet die Kammer deshalb als unwesentliche Fehleinschätzungen, die den Beweiswert seiner Angaben im Übrigen nicht schmälern. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte bzw. falsche Wiedererkennung des Angeklagten bestehen nicht. Der Zeuge B3 war zum Zeitpunkt der Wahllichtbildvorlage unvoreingenommen und kannte kein weiteres Lichtbild vom Angeklagten, auf welches sich sein Wiedererkennen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage beziehen könnte. Das in Augenschein genommene X-Profilbild des Angeklagten vom 30.01.2019 lässt das Gesicht des Angeklagten nur ungenügend bzw. gar nicht erkennen; so sind lediglich das rechte Ohr und die Hälfte der Lippen zu erkennen. Ein Wiedererkennen des Angeklagten aufgrund des X-Profilbildes hält die Kammer mangels ausreichender Anhaltspunkte daher für ausgeschlossen. Insoweit erscheint es für die Kammer aber wahrscheinlich, dass sich der Zeuge B3 durch das X-Profilbild an die silberne Königskette erinnert haben könnte, welche er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch nicht erwähnt hatte und von der rechten Person auf dem X-Profilbild getragen wird. Jedoch ist auch dieses Merkmal nicht von wesentlicher Bedeutung, weil weder der Beschuldigte noch die anderen Vergleichspersonen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage eine silberne Königskette tragen und sich das Wiedererkennen des Zeugen B3 somit nicht auf die Kette beziehen konnte. Auch ein Wiederkennen des Angeklagten durch den Zeugen B3 aufgrund des in der Akte befindlichen Ausdrucks des G1-Profils von dem Angeklagten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das G1-Profil erst aufgrund einer internen polizeilichen Recherche ausfindig gemacht werden konnte und dem Geschädigten in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gerade nicht vorgelegt wurde. Ferner gab der Zeuge B3 im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er sich lediglich das X-Profilbild und das Profil bei F-Kleinanzeigen des Angeklagten vor seiner Vernehmung angesehen habe; ein etwaiges G1-Profil des Angeklagten erwähnte der Zeuge dagegen nicht. Der Zeuge B3 erklärte im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 30.01.2019 zudem, dass der Täter ausgesehen habe wie ein bekannter „Z“. Hierfür habe der Zeuge B3 ein Bild der besagten Person herausgesucht, welches ausgedruckt zur Akte gelangt ist. Mangels ausreichender Qualität des Ausdrucks vermag die Kammer lediglich Ähnlichkeiten zum Angeklagten festzustellen. Hierauf kann sich jedenfalls ein falsches Wiedererkennen des Zeugen B3 nicht beziehen, sodass dem Ausdruck in diesem Zusammenhang ebenfalls keine weitergehende Bedeutung zuzumessen ist. Darüber hinaus hat der Zeuge B3 angegeben, den Angeklagten lediglich deshalb als „Türken“ beschrieben zu haben, weil dieser ihn im Rahmen eines Smalltalks über seine – vermeintliche – türkische Herkunft aufgeklärt habe. Er selbst habe den Angeklagten rein äußerlich jedoch eher als Nordafrikaner/Algerier eingeschätzt. Auch diese Einschätzung lässt sich mit Blick auf die marokkanische Herkunft des Angeklagten mit den objektiven Fakten damit weitgehend in Übereinstimmung bringen. Ferner gab der Zeuge B3 an, dass sich bezüglich der Stimme und Sprechweise im Rahmen der vor dem Verkaufsgespräch geführten Telefonate und der Person vor Ort für ihn keine Unterschiede ergeben haben. Vielmehr war er sich sicher, dass der Täter vor Ort dieselbe Stimme gehabt habe, wie der Anrufer. Die Stimme des Anrufers hat der Zeuge B3 auch zweifelsfrei dem von ihm als Türken beschriebenen Täter zugeordnet. Auch konnte der Zeuge B3 den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung als Täter wiedererkennen, wenngleich die Kammer sich dabei bewusst war, dass dem allenfalls ein sehr geringer Beweiswert beizumessen ist. bb. Die Angaben des Zeugen B3 lassen sich zudem mit den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen in Einklang bringen. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf den insgesamt überzeugenden und glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen L1 und S1. Die Zeugen schilderten die in Ausübung ihrer Ermittlungstätigkeit getroffenen Wahrnehmungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und mit der gebotenen Objektivität. Motive der Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht oder zu weitgehend zu belasten, sind nicht erkennbar. cc. Auf der Grundlage der festgestellten objektiven Tatumstände hat die Kammer auf das Vorhandensein der subjektiven Tatumstände, insbesondere auch auf die Motivation des Angeklagten, die der Tat zugrunde lag, und die Vorstellung, die er von der Tatausführung entwickelt hat, geschlossen. Die Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten bei Vornahme des aktiven Einsatzes des Pfeffersprays beruhen auf dem festgestellten äußeren Geschehensablauf unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten bei Durchführung der Tat bewusst war, dass der Zeuge B3 durch die Handlungen verletzt wird und Schmerzen erleidet. Auch dies folgt aus der objektiven Begehungsweise der Tat. Dem Angeklagten war aufgrund seines Reifegrades und seiner durchschnittlichen Intelligenz bekannt, dass der Einsatz von Pfefferspray diese Auswirkungen auf die Gesundheit des Zeugen haben wird und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf, um das Entwenden des N2 durch den unbekannten Mittäter zu ermöglichen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte setzte entsprechend eines gemeinsam zuvor gefassten Tatplans den Zeugen B3 mit Hilfe des Pfeffersprays außer Gefecht, um die Entwendung des Laptops zu ermöglichen und einen möglichen Widerstand des Zeugen zu verhindern. Bei dem verwendeten Pfefferspray handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1b StGB. Der Angeklagte muss sich die jeweiligen Tatbeiträge des unbekannt gebliebenen Dritten, insbesondere die Entwendung des Laptops, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Der Tatbeitrag des unbekannten Dritten war als (mit)täterschaftliches Handeln zu werten. 2. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte daneben tateinheitlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB schuldig gemacht, weil er die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B3 mittels des Einsatzes von Pfefferspray begangen hat. Bei dem Pfefferspray handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, denn es ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Entsprechend dem am 04. Hauptverhandlungstag vom 10.10.2019 erteilten rechtlichen Hinweis wurde die Körperverletzung auch mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen. Der Umstand, dass der unbekannte Mittäter selbst keine Verletzungshandlungen zum Nachteil des B3 vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Das festgestellte bewusste Zusammenwirken im Rahmen der Tatausführung ist insoweit ausreichend (ständige Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 22.12.2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). V. 1. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen nach seiner Biographie und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihm während der Hauptverhandlung gewonnen hat, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe keine Zweifel, so dass nach §§ 1, 3 JGG das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung findet. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tatbegehung reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2. Innerhalb des anzuwendenden Sanktionsrahmens des Jugendstrafrechts kam für den Angeklagten B wegen des Vorhandenseins schädlicher Neigungen und Bejahung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auch unter Berücksichtigung des vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedankens nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. a. Zunächst offenbart der Werdegang des noch jungen Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG, die auf ein ganz erhebliches Erziehungsdefizit schließen lassen und denen nur durch Verhängung einer Jugendstrafe und deren erzieherischer Wirkung begegnet werden kann. Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl nur BGH, Beschluss vom 09.07.2015, 2 StR 170/15, BEckRS 2015, 13667, Rn 6 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte, der unter schwierigen äußeren Bedingungen aufgewachsen ist, hat keine abgeschlossene Schulbildung und aufgrund des Aufenthaltsstatus der Familie auch darüber hinaus keine berufliche Perspektive. Der Angeklagte verweigert seit Februar 2017 jeglichen Schulbesuch. Zurzeit lebt er im mütterlichen Haushalt ohne feste Strukturen in den Tag hinein. Das Verhältnis zur Mutter ist sehr konfliktbehaftet, teilweise sogar von Gewalt geprägt. Einen erzieherischen Einfluss hat die Mutter des Angeklagten auf diesen ebenso wenig, wie sonstige öffentliche Stellen oder Personen. Auch nach der Einschätzung des beim Jugendamt der Stadt S im Bereich der Jugendgerichtshilfe tätigen, als äußerst engagiert bekannten Dipl.-Sozialarbeiters L2, die im Rahmen des in der Hauptverhandlung erstatteten Jugendgerichtshilfeberichts aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit durch seine Vertreterin nochmals ausdrücklich wiedergegeben wurde, ist B mit dort zur Verfügung stehenden erzieherischen Maßnahmen nicht erreichbar. Er hält weder Termine ein und ist auch im Übrigen zu einer Mitarbeit nicht bereit, wie aus dem Fehlschlagen bislang durchgeführter verschiedenster Maßnahmen – vorzeitig abgebrochener Aufenthalt in der LWL-Klinik in N1, erfolglose Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft über einen Zeitraum von gut zwei Jahren, Ausschluss von der Teilnahme an einem Sozial- und Kompetenztraining, Unerreichbarkeit im Rahmen der Verbüßung mehrerer Dauerarreste – deutlich hervorgeht. Der Angeklagte hat bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat mehrere Straftaten begangen. Auch nach der hier abzuurteilenden Tat ist er weiterhin mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Während es sich bei den zunächst begangenen Straftaten um Vergehen handelte, die teilweise als jugendtypisch anzusehen sind, handelt es sich bei der vorliegend abzuurteilenden Tat um ein Verbrechen, durch welches sich eine Steigerung der kriminellen Energie im Verhältnis zu den zuvor begangenen Taten offenbart. Bei dem Angeklagten liegen demnach wesentliche Persönlichkeitsmängel vor, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Die schädlichen Neigungen konnten auch angesichts der gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung festgestellt werden. Insbesondere kommen die schädlichen Neigungen auch durch das von der Mutter in der Hauptverhandlung geschilderte aggressive Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber zum Ausdruck, wobei ein letzter massiver Vorfall im häuslichen Umfeld noch aus September 2019 datierte. Eine Aussicht auf eine Besserung ist angesichts der fehlenden Änderungsmotivation des Angeklagten, der nicht vorhandenen Einwirkungsmöglichkeit durch sein soziales Umfeld sowie der unzureichenden Zukunftsperspektive auch nicht zu erwarten, sodass den schädlichen Neigungen nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe und deren erzieherische Wirkung begegnet werden kann. b. Darüber hinaus war auch die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu bejahen. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat gegenüber der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar keine selbständige Bedeutung zu. Es darf aber die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben. So kommt Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen in Betracht und ist daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten zu erwägen, die insbesondere im Verhältnis zu vergleichbaren häufig vorkommenden, gruppendynamisch geprägten Delikten von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden herausragen (KG, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 1 Ss 345/08 – 110/08). Das äußere Tatgeschehen ist dabei nur insoweit von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe seiner Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Überdies muss eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sein. Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abzuwägen, wobei mit zunehmendem Alter des Täters dem Schuldgedanken größeres Gewicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245; BGH, NStZ-RR 1996, 120; BGH, StV 2009, 93). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu bejahen. Bei dem von dem Angeklagten B begangenen besonders schweren Raub handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat für die bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Die konkrete Tat erscheint aus den nachstehenden Erwägungen heraus nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle auch nicht so weit nach unten abweichend, dass – wäre das allgemeine Strafrecht anzuwenden – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen wäre. Insoweit spricht insbesondere die konkrete Tatausführung gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich nicht um eine Spontantat handelte, sondern das Vorgehen von dem Angeklagten und seinem unbekannt gebliebenen Mittäter im Vorfeld geplant worden ist. Der Angeklagte hat insoweit zuvor ein geeignetes Tatobjekt ausfindig gemacht und ein Treffen mit dem Geschädigten zur Kaufabwicklung vereinbart, wobei er vorgegeben hat, den Laptop zu einem Kaufpreis von 1.200,00 Euro erwerben zu wollen. Ferner hat er sich vor dem Treffen ein Pfefferspray in die Tasche gesteckt sowie den Einsatz desselben geplant, um den Geschädigten vom Tatobjekt abzulenken, die Wegnahme zu erleichtern und die nachfolgende Flucht abzusichern. Bereits diese Überlegungen im Vorfeld offenbaren ein erhebliches Maß an krimineller Energie und zeigen, dass es sich gerade nicht um eine situative Spontantat gehandelt hat. Zudem war der durch den Angeklagten vorgenommene Einsatz eines Pfeffersprays – wie ihm auch bewusst war – geeignet, deutliche Verletzungen in Form von Haut- und Schleimhautreizungen sowie Beeinträchtigungen der Atemwege beim Zeugen B3 herbeizuführen. Insofern handelt es sich bei dem Einsatz des Pfeffersprays um die Anwendung körperlicher Gewalt mit einem eingetretenen Körperverletzungserfolg, welcher im Gegensatz zu einer reinen Bedrohung die stärkere Begehungsform darstellt. Nach alledem handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat nicht um ein typisches, gruppendynamisch geprägtes Delikt von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden. Der Planungsaufwand und das darin zur Schau gestellte Maß an krimineller Energie sind erheblich höher, als es bei typischerweise von Jugendlichen und Heranwachsenden begangenen Vermögensdelikten der Fall ist. Es handelt sich insoweit um einen besonders schweren Raub, der die von Jugendlichen und Heranwachsenden üblicherweise begangenen Vermögensdelikte einschließlich Raubtaten hinsichtlich der Schwere weit übersteigt. Außerdem ist durch die Tat, wie von dem Angeklagten auch beabsichtigt, ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe von etwa 1.200,00 Euro eingetreten. Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten wie es sich insbesondere im Rahmen der unter I. getroffenen Feststellungen darstellt, und seine bei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung legen daher strenge Rechtsfolgen nahe, um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Der Umstand, dass er unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen und traumatisierende Erlebnisse aus der Kindheit zu verarbeiten hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Neben der Erziehungswirksamkeit ist darüber hinaus auch das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ-RR 1996, 120). Bei dem vom Angeklagten begangenen Delikt handelt es sich um einen besonders schweren Raub, bei dem die Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs aus Sicht der Kammer auch mit Blick auf das junge Alter des Angeklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Insoweit ist nämlich ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen, dass von einer unangemessen milden Reaktion auf das verwirklichte Unrecht gerade auch bestärkende Wirkungen im Hinblick auf zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. BGH, StV 2009, 93; BGH NStZ-RR 1996, 120), was insbesondere auf Täter zutrifft, die die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aufweisen. Nach Gesamtwürdigung der vorbeschriebenen Umstände bejaht die Kammer die Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG. Dass sich aus den Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten unangemessen und erzieherisch falsch wäre. Insbesondere war angesichts des von dem Angeklagten an den Tag gelegten Ausmaßes an krimineller Energie und des bei der Tat hervorgetretenen geringen Hemmungsvermögens dessen persönliche Schuldschwere festzustellen. 3. Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer innerhalb des durch § 18 Abs. 1 JGG festgelegten Strafrahmens, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, von folgenden Erwägungen leiten lassen: Den Erziehungsbedarf verringernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte eine gewisse Tatbeteiligung seinerseits – wenn auch geringeren Umfangs – eingestanden hat und sich damit zumindest teilweise geständig gezeigt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter bewertet, dass die Tat bei dem Geschädigten B3 keine gravierenden und nachhaltigen Folgen ausgelöst hat. Den Erziehungsbedarf vermindernd hat sich ebenfalls ausgewirkt, dass sich der Angeklagte für die Dauer von fast zwei Wochen in Hauptverhandlungshaft befunden hat und aufgrund seines noch jungen Alters – er vollendete während laufender Hauptverhandlung das 18. Lebensjahr – als eher haftempfindlich gilt. Zu seinen Gunsten wertet die Kammer weiter, dass die Kindheit und Jugend des Angeklagten nicht unbelastet verlaufen sind, sondern er vielmehr in schwierigen Verhältnissen aufwuchs. Aufgrund der durch den Krieg bedingten Flucht aus Libyen und damit einhergehenden Erlebnissen ist von einer gewissen Traumatisierung des zu diesem Zeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten auszugehen, welche die Persönlichkeit des Angeklagten entscheidend geprägt hat. Auch der Tod des Vaters im Rahmen des Krieges wurde von dem Angeklagten nie vollständig aufgearbeitet. Gegen den Angeklagten sprachen jedoch seine Vorstrafen. Dass er sich durch die früheren Verurteilungen nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ, wurde als den Erziehungsbedarf erhöhend berücksichtigt. Die ihm anlässlich des Urteils vom 08.11.2017 erteilte Weisung, 40 Stunden sozialer Arbeit abzuleisten, hat er nicht beachtet, sodass gegen ihn zwei Ungehorsamsarreste verhängt werden mussten, ohne dass diese zu einer Verhaltensänderung geführt hätten. Auch der im Urteil vom 07.02.2019 verhängte weitere Dauerarrest hat offenbar keinen bleibenden Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Den Erziehungsbedarf erhöhend wirkte sich weiter aus, dass es sich vorliegend um eine besonders schwerwiegende Raubtat handelt, durch die ein vergleichsweise hoher Schaden verursacht worden ist und bei der der Angeklagte eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Denn bei der Tat war der Angeklagte derjenige, der die aktive Rolle hinsichtlich der Kontaktaufnahme zum Geschädigten eingenommen hat. Auch war es der Angeklagte selbst, der bei Tatausführung die Körperverletzungshandlung vorgenommen hat. Nach Abwägung der vorgenannten, den bei dem Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf bestimmenden Umstände und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit war noch im Urteilszeitpunkt zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren erforderlich, aber auch ausreichend. 4. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche bzw. Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Bei der nach § 21 Abs. 1 S. 2 JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Tatumstände, seines Nachtatverhaltens, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkung, die von einer Strafaussetzung zu erwarten sind, kommt die Kammer nicht zu dem Ergebnis, dass die Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels ohne Vollzug der Jugendstrafe besteht. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es hier zwingend der Vollstreckung der Jugendstrafe bedarf, um überhaupt auf den Angeklagten einwirken zu können. Bislang haben sämtliche angebotenen Hilfen zur Erziehung, Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bei dem Angeklagten nicht zur Besserung oder gar zum Erfolg geführt. So wurde der Angeklagte aus einem stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in N1, in dem insbesondere eine Traumabewältigungstherapie für den Angeklagten vorgesehen war, aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen mit anderen Mitpatienten und fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit vorzeitig entlassen. Auch ein durch das Jugendamt wegen seiner gezeigten aggressiven Verhaltensweisen eingerichteter Erziehungsbeistand bewirkte keine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten. Aus einem vom Gericht auferlegten Sozial- und Kompetenztraining wurde der Angeklagte aufgrund seines besonders aggressiven Verhaltens ausgeschlossen. Auch im Rahmen seiner jeweils verbüßten freiheitsentziehenden Maßnahmen in Form von Dauerarresten nahm der Angeklagte keine Angebote wahr und fiel durch negatives und aggressives Verhalten auf. Die verbüßten Arreste hatten keine nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten und hielten ihn insbesondere nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Vielmehr ließen sie ihn unbeeindruckt und förderten keinerlei Einsicht, eigenes Verhalten in Zukunft zu ändern. Zudem hat sein häusliches Umfeld keinen Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten. Die Mutter hat ihre Überforderung mit dem Angeklagten ausführlich und eindrucksvoll im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert. Sie liebe ihren Sohn sehr, halte aber dennoch einen Gefängnisaufenthalt für die einzig noch Erfolg versprechende Erziehungsmethode, da weder im häuslichen Umfeld noch im Rahmen der bislang angebotenen Unterstützungsleistungen jemand in der Lage gewesen sei, den Angeklagten positiv zu beeinflussen. Keinesfalls fühle sie sich ohne fremde Hilfe in der Lage, dem Angeklagten Grenzen aufzuzeigen, zumal er auch ihr gegenüber bereits mehrfach gewalttätig geworden und sich aggressiv und rücksichtslos gezeigt habe. Bestätigt werden die Angaben der Mutter durch einen auch im Rahmen des Berichts der Jugendgerichtshilfe wiedergegebenen Vorfall, zu dem sich B2 gleichermaßen geäußert hat. So wurde sie noch am 06.09.2019 – und damit mehrere Monate nach der hier geschilderten Tat – bei der Jugendgerichtshilfe vorstellig und bat aufgrund des Verhaltens des Angeklagten um Hilfe. Sie schilderte, dass sie nach einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt in ihre Wohnung zurückgekehrt sei und die Wohnung in einem desolaten Zustand vorgefunden habe. Ihr Sohn verhalte sich zudem oft aggressiv und habe bereits Löcher in Türen geschlagen. Sie sei von ihm auch schon so fest gegen die Wand geschubst worden, dass sie Prellungen davon getragen habe. Ferner wurde bei ihr eine leichte Kohlenstoffmonoxidvergiftung festgestellt, die auf den übermäßigen Shisha-Konsum des Angeklagten in der gemeinsam bewohnten Wohnung rückführbar ist. Die Schwester des Angeklagten äußerte im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt der Mutter gegenüber der Jugendgerichtshilfe sogar, dass sie Angst habe mit dem Angeklagten alleine Zuhause zu sein. Sie wolle lieber für die Zeit eines etwaigen nochmaligen Krankenhausaufenthalts der Mutter in ein Kinderheim untergebracht werden, als mit dem Angeklagten alleine in der Wohnung sein. Ferner zeigt der Angeklagte sich von behördlichen Schreiben unbeeindruckt, befolgt keine Ladungen zu Hauptverhandlungsterminen oder Anhörungsterminen und pflegt keinen Kontakt zur Jugendgerichtshilfe, zu deren Gesprächsterminen er ohne Rückmeldung nicht erscheint. Gleichzeitig erfindet er gegenüber seiner Mutter, welche die deutsche Sprache nicht beherrscht, für den Anlass der Schreiben der Polizei und/oder des Gerichts Ausreden; so behauptete er beispielsweise, dass die Schreiben zwar an ihn adressiert seien, er aber nur als Zeuge in einem Verfahren gegen einen seiner Freunde aussagen müsse. Auch nach den Ausführungen im Rahmen des Jugendgerichtshilfeberichts sind sämtliche verfügbaren Einwirkungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft. Insgesamt erfolgten in der Vergangenheit im Rahmen der Betreuung der Familie durch die Jugendgerichtshilfe bereits verschiedene umfangreiche Maßnahmen, um auf den Angeklagten einzuwirken, welche letztlich allesamt keine Wirkung zeigten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte jedenfalls bis September 2019 noch in verschiedenen polizeilichen Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten ist. Insofern hat auch bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren keine Änderung der Lebensumstände des Angeklagten stattgefunden. Vielmehr zeigt der gesamte Werdegang des Angeklagten, dass seine Hemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von Straftaten als gering einzustufen ist und er die Begehung von Vermögensdelikten der Erwirtschaftung von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit oder dem erfolgreichem Abschluss einer Schulausbildung vorzieht. Aus der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung von Tat und Täter lässt sich deshalb nicht die Erwartung ableiten, dass sich der Angeklagte ohne Einwirkung der Strafvollstreckung zukünftig straffrei führen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten. VI. 1. Das bei dem Angeklagten B am 31.01.2019 sichergestellte Smartphone I war als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen, da es von diesem genutzt wurde, um die für die konkrete Übergabe des Laptops erforderlichen vorbereiteten Absprachen zu treffen und damit die Voraussetzungen für die letztendliche Entwendung zu schaffen. 2. Die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB gegen den Angeklagten i.H.v. insgesamt 1.200 € anzuordnen. Die Einziehung der Taterträge konnte auch bei dem zum Tatzeitpunkt noch jugendlichen Angeklagten angeordnet werden. Während der 2. (vgl. BGH, BeckRS 2018, 31683), der 4. (vgl. BGH, BeckRS 2019, 20407) und der 5. Strafsenat (vgl. BGH, BeckRS 2019, 9584) des Bundesgerichtshofs die Vermögensabschöpfung auch im Jugendstrafrecht als eine zwingende Rechtsfolge betrachten, ist der 1. Strafsenat (vgl. BGH, BeckRS 2019, 16530) der Ansicht, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts steht. Der 1. Strafsenat hat deshalb mit Beschluss vom 11.07.2019 gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten. Eine Antwort stand zum Zeitpunkt dieses Urteils noch aus. Die Kammer schließt sich der aktuell vertretenen Rechtsauffassung des 2., 4. und 5. Strafsenats an. Die Anwendbarkeit der §§ 73 ff. StGB folgt aus der Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG. Eine Aufnahme der Regeln über die Vermögensabschöpfung in die Ausnahmevorschrift des § 6 JGG, der die im Jugendstrafrecht unzulässigen Nebenfolgen benennt, ist nicht erfolgt. Vielmehr sind die Regelungen über das vereinfachte Jugendverfahren, § 76 Satz 1 JGG, im Rahmen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung an die neue Terminologie angepasst worden. Eine eingeschränkte Anwendung der Einziehungsvorschriften dergestalt, dass diese – abweichend vom allgemeinen Strafrecht – in das Ermessen des Gerichts gestellt sein soll, vermag auch die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich ein solches Ermessen nicht schon aus dem Begriff „kann“ in § 8 Abs. 3 JGG ableiten. Der Regelungsgegenstand des § 8 JGG betrifft seinem Sinn und Zweck sowie seiner Systematik nach allein das Verhältnis verschiedener Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts zueinander. Über die Anwendungsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Sanktionen des allgemeinen Strafrechts sagt die Vorschrift nichts aus. Auch auf die Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG, wonach eine Geldauflage als Sanktion gegen Jugendliche und Heranwachsende nicht in Betracht kommt, wenn sie der Verurteilte nicht mit seinen gegenwärtig vorhandenen Mitteln begleichen kann, vermag die Kammer keine Beschränkung der Einziehung zu stützen. Die Ausnahme lässt sich mangels erkennbarer Regelungslücke nicht auf die Einziehung übertragen. Etwaigen unbilligen Härten für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden kann gemäß § 459d Abs. 5 StPO im Rahmen der Vollstreckung begegnet werden. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des einzuziehenden Betrags droht nicht, denn § 459e StPO ist gemäß § 459d Abs. 2 StPO nicht anwendbar. Darüber hinaus erscheint es der Kammer auch unter Heranziehung der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bevorzugten Auslegung im Rahmen der Ausübung eines ihr eingeräumten Ermessens ebenfalls geboten, die Einziehung der Taterträge gegen den Angeklagten B anzuordnen. Der Erziehungsgedanke selbst erfordert regelmäßig die Abschöpfung der Erträge aus Straftaten, denn gerade der noch prägbare Straftäter soll sich nicht darauf verlassen dürfen, Vorteile aus Straftaten behalten zu dürfen. Das entspricht der in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Der Angeklagte hat hier aus eigensüchtigen Motiven und mit einem hohen mittäterschaftlichen Anteil an der Begehung einer schweren Straftat mitgewirkt. Die Anordnung der Einziehung der Taterträge kann ihm zusätzlich die Notwendigkeit vor Augen führen, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte derzeit über keine eigenen Einkünfte verfügt. Im Falle eines eingeräumten Ermessen käme der Härtefallregelung des § 459d Abs. 5 StPO an dieser Stelle Bedeutung zu. Durch dieses Korrektiv im Vollstreckungsverfahren bliebe gewährleistet, dass dem Angeklagten durch die Anordnung der Einziehung der Taterträge nicht die Chance genommen wird, ein eigenständiges, selbstverantwortliches, schulden- und straffreies Leben zu führen. Den Wert des Erlangten N2 hat die Kammer anhand des angegebenen Kaufpreises und der zeugenschaftlichen Angaben des B3 zum neuwertigen Zustand gemäß § 73d StGB geschätzt. Abziehungsfähige Aufwendungen lagen nicht vor. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 74 JGG.