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Entscheidung

4 StR 347/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. und 2. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger Cemal Ak. und Ziver Ak. wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2005 dahin abgeändert, dass die Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten zur Last. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten P. und Ö. des uner- laubten Führens einer halbautomatischen kurzläufigen Selbstladewaffe in Tat- einheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu für schuldig befunden und deshalb die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. In seiner Kostenentscheidung hat es ausgesprochen, dass die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Dagegen wenden sich die Nebenkläger mit der Kostenbe- schwerde. 1 Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden ha- ben in der Sache Erfolg. 2 Nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer 3 - 3 - Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies erfordert nicht, dass es zur Verurteilung wegen des Nebenklagedelikts kommt. Vielmehr liegt eine den Ne- benkläger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts richtet (BGHSt 38, 93; BGHR StPO § 472 Nebenkläger 3). So verhält es sich hier. Der Nebenklage liegt ein Vorfall zugrunde, bei wel- chem das Fahrzeug, in dem sich die Nebenkläger befanden, mit einer Schuss- waffe beschossen wurde und der zur Verurteilung der Angeklagten wegen ge- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) geführt hat. Geschützte Rechtsgüter des § 315 b StGB sind neben der Sicherheit des Straßenverkehrs jedenfalls auch Leib und Leben der durch den Eingriff betrof- fenen Verkehrsteilnehmer (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 315 b Rdn. 2). Ungeachtet dessen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage auf die Revision des Nebenklägers Cemal Ak. die Schuldsprüche dahin ergänzt, dass die An- geklagten auch der versuchten gefährlichen Körperverletzung bzw. der Anstif- tung hierzu schuldig sind (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann