Der Angeklagte M wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 (Az. II-2 Kls – 48 Js 9/12 – 4/14) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gilt ein Monat als vollstreckt. Der Angeklagte M wird ferner wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Untreue zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2, 299 Abs. 2, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 52, 53, 54, 55 StGB. G r ü n d e I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Datum vom 07.08.2015 (Az.: 35 Js 68/15) sowie mit Datum vom 15.12.2016 (Az. 35 Js 232/14) jeweils Anklage gegen den Angeklagten und weitere nunmehr gesondert verfolgte Personen erhoben. Mit Beschluss vom 17.03.2017 (Az. II-2KLs 1/17) hat die Kammer die Anklage zum Aktenzeichen 35 Js 232/14 der Staatsanwaltschaft Bochum vom 15.12.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor ihr eröffnet. Hinsichtlich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.08.2015 war von der Staatsanwaltschaft zunächst die Eröffnung vor dem Landgericht Paderborn beantragt worden. Zuständig war dort die zweite große Strafkammer. Die Zustellung der Anklageschrift vom 07.08.2015 ist an die jeweiligen Angeklagten und deren Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen am 13.08.2015 verfügt worden. Den Verteidigern des Angeklagten M (damals war Rechtsanwalt C noch nicht Verteidiger) ist die Anklageschrift jeweils am 20.08.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 hat Rechtsanwalt Dr. U eine Verlängerung der Stellungnahmefrist um mindestens einen Monat beantragt. Die Fristverlängerung ist mit Verfügung vom 04.09.2015 gewährt worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.10.2015 hat Rechtsanwalt Dr. U eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 02.10.2015 beantragt, die mit Verfügung vom 05.10.2015 gewährt worden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.11.2015 hat Rechtsanwalt Dr. U eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 10.12.2015 beantragt, die mit Verfügung vom 17.11.2015 gewährt worden ist. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Fristverlängerung um zwei Monate, hat Rechtsanwalt Dr. U mit Schriftsatz vom 15.02.2016 eine nochmalige Verlängerung der Stellungnahmefrist um zwei Monate beantragt, die mit Verfügung vom 17.02.2016 gewährt worden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.04.2016 hat Rechtsanwalt Dr. U eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 15.06.2016 beantragt, die telefonisch am 15.04.2016 gewährt worden ist. Mit Vermerk der Vorsitzenden der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 13.09.2016 ist dokumentiert worden, dass eine Terminierung im Hinblick auf zwei weitere bereits terminierte Strafverfahren derzeit nicht möglich ist. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31.03.2017 ist gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts Paderborn angeregt worden, die dort anhängige Sache an die zweite große Strafkammer des Landgerichts Bochum (d.h. die erkennende Kammer) abzugeben, da zwischenzeitlich die Anklage vom 15.12.2016 bei der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Bochum erhoben und diese auch zur Hauptverhandlung zugelassen worden war. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.04.2017 ist die Abgabe entsprechend der vorherigen Anregung sodann gem. § 13 Abs. 2 S. 1 StPO förmlich beantragt worden. Mit Vermerk der Vorsitzenden der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 20.04.2017 ist dokumentiert worden, dass eine Terminierung im Hinblick auf zwei weitere bereits terminierte Strafverfahren weiterhin nicht möglich ist. Weiterhin sind die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom gleichen Tage zur beabsichtigten Abgabe an das Landgericht Bochum angehört worden. Mit Verfügung vom 11.05.2017 ist sodann die Abgabe an das Landgericht Bochum verfügt worden. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.06.2017 ist das Verfahren übernommen, mit dem zuvor eröffneten Verfahren unter dem Aktenzeichen II-2 KLs 1/17 verbunden und eröffnet worden. Hinsichtlich des ursprünglichen Mitangeklagten T hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 abgetrennt und mit gleichem Beschluss gem. § 205 StPO eingestellt, da dieser krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war. T ist zwischenzeitlich an der Krankheit, die zur Verhandlungsunfähigkeit führte, verstorben. Die Hauptverhandlung ist ab dem 27.06.2017 gegen den Angeklagten sowie die Zeugen S und Q und den gesondert Verfolgten I geführt worden. Aufgrund der während des laufenden Strafverfahrens erfolgten Flucht des Angeklagten, welche zunächst von ihm als Selbstmord getarnt war, wurde das Verfahren gegen den Angeklagten M mit Beschluss vom 29.08.2017 (Az. nunmehr II-2 KLs 14/17) abgetrennt und sodann zunächst gem. § 205 StPO eingestellt. Das Verfahren zur Entscheidung hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschriften beantragten Vermögenseinziehung ist mit Beschluss vom 04.01.2018 vom Ursprungsverfahren (Az. II-2 KLs 1/17) abgetrennt worden und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen II-2 KLs 1/18 geführt. Nach der Verhaftung des Angeklagten am 16.02.2018 ist das Strafverfahren fortgesetzt worden; die erneute Hauptverhandlung begann am 27.02.2018. Mit Beschluss vom 21.01.2019 ist das Verfahren, unter Abtrennung der übrigen Anklagevorwürfe aus der Anklageschrift vom 15.12.2015 (dort laufende Nummern 1, 3 und 4), auf die abgeurteilten Fälle der Untreue, Bestechungs- und Steuerstraftaten beschränkt worden. Mit Beschluss der Kammer vom 04.02.2019 sind die angeklagten Steuerstraftaten auf die angeklagten Taten 70-72 (Anklage vom 07.08.2015) d.h. auf die Jahre 2009, 2011 und 2012, beschränkt worden. 2. Haft Der Angeklagte war in dieser Sache zunächst vom 12.08.2014 bis zum 28.01.2015 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 12.08.2014 (Az. 64 Gs 2337/14). Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.01.2015 (Az. 64 Gs 299/15) wurde der Angeklagte von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Seit dem 16.02.2018 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft in der JVA Bochum aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.12.2017. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Werdegang des Angeklagten Der heute 56-jährige Angeklagte M wurde am 00.00.0000 in C1 geboren. Er hat einen älteren sowie einen jüngeren Bruder. Sein Vater war als Bergmann tätig, seine Mutter war Hausfrau. Sein Vater war Alkoholiker und ist im Alter von 55 Jahren verstorben. Sein älterer Bruder wählte aus diesem Grund im Alter von 19 Jahren den Freitod. Nach Abschluss der Schule begann der Angeklagte M im Alter von 15 Jahren eine Fleischerlehre. Hierbei erlitt er jedoch einen Arbeitsunfall, bei dem eine Sehne seiner Hand durchtrennt wurde. Im Jahre 0000 begann er daher mit einer Umschulung zum Abfallver- und Entsorger. Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung war er zunächst bei den Entsorgungsbetrieben der S1 AG angestellt, wo er im Bereich Akquisition einer Müllverbrennungsanlage tätig war. Parallel zu seiner Tätigkeit für die S1 AG gründete er bereits im Jahr 0000 zusammen mit dem Zeugen L die U1 GmbH, bei der es sich um ein Entsorgungsunternehmen handelt. Nachdem die S1 AG ihren Entsorgungsbetrieb eingestellt hatte, war er ausschließlich für die U 1 GmbH tätig. Im Jahre 0000 gründete er die X GmbH (im Folgenden X), ein Maklerunternehmen, das kundengünstige Entsorgungswege insbesondere für Abfälle vermittelt. Die Provision der X bestimmte sich typischerweise anteilig nach den abgesetzten Mengen. Der Angeklagte war bis zu seiner Abberufung am 14.07.2014 aufgrund der im Folgenden näher dargestellten Verurteilung auch Geschäftsführer der X. Auch nachdem die Zeugin Roos, die zuvor u.a. die Aufgaben einer Sekretärin wahrgenommen hatte, formal Geschäftsführerin der X wurde, war der Angeklagte weiterhin der faktische Geschäftsführer der X und traf alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen selbst. Die X hatte ihren Sitz anfänglich in H und verlegte diesen im Jahr 0000 nach P in die W Straße auf das Gelände der O OHG. Am 00.00.0000 erfolgte eine neuerliche Verlegung des Geschäftssitzes nach C1. 0000 heiratete der Angeklagte, ließ sich jedoch im Jahr 0000 wieder scheiden. Er ist kinderlos. 2. Bisherige Verurteilung Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Bochum (II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14) vom 30.06.2014 wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem Fall, wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gem. §§ 299 Abs. 2 StGB, 370 AO, 22, 23, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Dieses Urteil ist durch die erkennende Kammer einzubeziehen. Durch die damals erkennende Kammer wurden folgende Feststellungen zur Sache hinsichtlich des Angeklagten M getroffen: „a) Taten des Angeklagten M bb) Bestechung (Fall 21) Um sich die lukrativen Geschäftsbeziehungen zur B zu sichern, erklärte sich der Angeklagte M auf Aufforderung durch L1 mit dem Abschluss eines Beratervertrages mit der ehemals Mitangeklagten U2 im April 0000 einverstanden, obwohl allen Beteiligten klar war, dass die ehemals Mitangeklagte U2 Beratungsleistungen weder erbringen konnte noch sollte. L1 forderte, dass die Hälfte der Überschüsse der X GmbH aus ihrem Geschäft mit der B an die ehemals Mitangeklagte Timm abzuführen sei. Entsprechend richtete die ehemals Mitangeklagte U1 eine Vielzahl von monatlichen Provisionsrechnungen an die X GmbH, in denen ausgehend von den tatsächlichen Liefermengen Verrechnungspreise zugrundegelegt waren, die von L1 vorgegeben waren. Hierbei gelang es dem Angeklagten M nach eigenen Angaben zufolge teilweise ein wenig zu „tricksen“, um weniger als 50 % der Gewinne abgeben zu müssen. Grundsätzlich zahlte der Angeklagte M auf die Scheinrechnungen jedoch, so dass auf diese Weise allein von Februar 0000 bis Dezember 0000 insgesamt 1.731,179,53 Euro brutto an die ehemals Mitangeklagte U2 flossen. cc) 6 Fälle (22.-27.) der Steuerhinterziehung (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung) Obwohl der Angeklagte M wusste, dass die Rechnungen „U2“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, da sie einen falschen Leistungsinhalt auswiesen und zudem der Verdeckung eines Bestechungsvorganges dienten, machte er die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuern zu Unrecht als Vorsteuer geltend. Auf diese Weise hinterzog er allein für die Geschäftsjahre 0000 und 0000 - für 0000 und 0000 liegt Strafklageverbrauch vor - Umsatzsteuern in Höhe von 67.489,07 € sowie 72.282,04 €. Für die Geschäftsjahre 0000, für welches am 00.00.0000 eine um 43.646,86 € zu niedrige Jahreserklärung abgegeben wurde, blieb es demgegenüber beim Versuch, da es wegen der kurz darauf eingeleiteten Ermittlungen zu keiner täuschungsbedingten Steuerfestsetzung mehr kam. Indem der Angeklagte M diese Zahlungen zudem zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend machte – wegen der Bestechung war ein Betriebsausgabenabzug nicht zulässig –, wurden in den Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der X GmbH zu geringe Gewinne ausgewiesen. Auf diese Weise wurden für die Jahre 0000 sowie 0000 Körperschaft- und Gewerbesteuern in Höhe von 128.269,68 € bzw. 127.894,60 € hinterzogen, und zwar 71.204,91 € bzw. 62.656,00 € für das Geschäftsjahr 0000 und 57.064,77 € bzw. 65.238,60 € für das Geschäftsjahr 0000. Für das Geschäftsjahr 0000, für welches der Angeklagte M ebenfalls unrichtige Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht hatte, blieb infolge der inzwischen eingeleiteten Ermittlungen ein Hinterziehungserfolg – dieser hätte sich auf 34.458,05 € bzw. 39.396,00 € belaufen - jedoch aus.“ Hinsichtlich der Strafzumessung hat die Kammer damals hinsichtlich des Angeklagten M ausgeführt: „Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen war hinsichtlich der Steuerhinterziehungen vom Regelstrafrahmen des § 370 AO, der Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Steuerschaden in Höhe von über 50.000,00 Euro entstanden ist. In diesen Fällen ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, ausgegangen. Hinsichtlich der Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 299 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die versuchte Steuerhinterziehung kann nach den §§ 370 AO, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren 9 Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestraft werden. Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu Gunsten sämtlicher Angeklagter berücksichtigt, dass diese geständig waren. Ihre Geständnisse erlangen zudem darüber besonderes Gewicht, dass die Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren kooperierten und an der Aufklärung maßgeblich mitwirkten. Ferner war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten sind. Zudem haben die Angeklagten die entstandenen Steuerschäden, weitgehend wieder gut gemacht. Auch wurden zumindest von den Angeklagten M, G und H1l zivilrechtliche Einigungen mit der B AG herbeigeführt. Strafmildernd im Hinblick auf die Bestechungen hat sich ferner ausgewirkt, dass diese Bestechungen nicht auf die Initiative der hiesigen Angeklagten hin begangen wurden, sondern auf „Bitte“ L1. Zwar profitierten die Angeklagten über die Fortsetzung der guten Geschäfte mit L1l bzw. der B, jedoch befanden sie sich auch in einer gewissen Zwangslage, weil ihnen bewusst war, dass, wenn sie sich weigerten, der Forderung L1 nachzukommen, die Geschäftsbeziehungen mit B aufgelöst worden wären und Mitbewerber an die Stelle der Firmen der Angeklagten getreten wären. Zu Lasten der Angeklagten haben sich die hohen Schäden, die die Bestechungen zur Folge hatten, sowie auch die hohen Steuerschäden ausgewirkt. […]“ Die Kammer hat damals sodann hinsichtlich des Angeklagten M auf folgende Einzelstrafen erkannt und diese wie folgt begründet: „M: Fall 21 Bestechung 1 Jahr 3 Monate, Fall 22 Umsatzsteuer 2007 5 Monate, Fall 23 Umsatzsteuer 2010 5 Monate, Fall 24 Umsatzsteuer 2011 4 Monate. Fall 25 Körperschaftssteuer 2007 6 Monate, Fall 26 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2010 6 Monate, Fall 27 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2011 4 Monate, […] Die Kammer hat auch kurze Freiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar war in diesen Fällen jeweils ein vergleichsweise geringer Steuerschaden entstanden, die Taten wurden aber als Teil einer Gesamtserie mit identischem Vorsatz begangen. Insoweit waren Geldstrafen nicht mehr ausreichend. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des jeweiligen Täters und die Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB): […] für den Angeklagten M ((ergibt sich)) ein Strafrahmen von 1 Jahr 4 Monaten bis 3 Jahren 8 Monaten, […] Die Kammer hat unter Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe auf die folgenden Strafen als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf die Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend sind: […] M: 1 Jahr 6 Monate, […]“ III. Feststellungen zur Sache 1. Tatkomplex: Untreue zum Nachteil der O OHG a. Tatvorgeschichte Wie bereits unter II. dargestellt, gründete der Angeklagte im Jahre 2003 die X GmbH (im Folgenden wieder X genannt), zunächst mit Sitz in H und im Verlauf des Jahres 0000 dann mit Sitz in P. In P befanden sich die Räume der X in Bürocontainern auf dem Gelände der O OHG (im Folgenden O OHG). Die Geschäfte der X führte der Angeklagte bis zum 00.00.0000 selbst, musste diese dann aber aufgrund der vorerwähnten Verurteilung durch das Landgericht Bochum an seine langjährige Mitarbeiterin, die frühere Mitangeklagte und Zeugin S übergeben. Dabei blieb er gleichwohl informell in seiner bisherigen Leitungsposition und traf alle relevanten Entscheidungen für die Firma selbst. Die X betätigte sich in der Abfallentsorgung als Maklerin, welche Abfallproduzenten und Entsorger vermittelte, wobei die X jeweils als Maklerin in den Vertragsbeziehungen zwischengeschaltet war, sodass keine Direktverträge zwischen Abfallproduzent und Entsorger geschlossen wurden. Im Zuge dieser Tätigkeit war die X auch bei dem Entsorgungsweg von der B AG (nachfolgend B) zur O OHG zwischengeschaltet. Die B betätigt sich im Bereich der Kupferproduktion und Kupferwiederverwertung. Im Zuge der Kupferproduktion fallen regelmäßig große Mengen von Eisensilikatsand an, welche teils für Baumaßnahmen im Straßen- und Deponiebau eingesetzt werden können und im Übrigen entsorgt werden müssen. Die O OHG war im Bereich der Tongewinnung tätig und betätigte sich im Rahmen der Wiederverfüllung der Tongruben auch im Bereich der Abfallentsorgung. In der Vergangenheit, d.h. vor der abzuurteilenden Untreuetat, wurden von der B an die X jeweils 22 Euro pro Tonne Eisensilikatsand für dessen Entsorgung gezahlt. Die X zahlte wiederum einen Betrag von 17,50 Euro pro Tonne an die Firma O, um den Eisensilikatsand in der dort vorhandenen Tongrube einbauen (d.h. entsorgen) zu können und behielt einen Betrag von 4,50 Euro pro Tonne als Makler-Courtage bzw. Verdienst ein. Die Beziehung des Angeklagten zur O OHG resultierte aus einer Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen O Mitte der 0000er Jahre und intensivierte sich durch regelmäßige Kontakte im Laufe der Jahre, die letztlich auch in vertraglichen und freundschaftlichen Beziehungen mündeten. Aufgrund der guten gemeinsamen Beziehungen wurde der Angeklagte ab dem 00.00.0000 (bis zum 00.00.0000) im Handelsregister als Prokurist der O OHG eingetragen. Der Angeklagte war als Prokurist zusammen mit einem der persönlich haftenden Gesellschafter, d.h. den Zeugen O bzw. O1, zeichnungsberechtigt. Er war lediglich nicht dazu befugt, Personalentscheidungen zu treffen, Wechselverbindlichkeiten abzuschließen oder Grundstückskaufverträge zu schließen. Der Angeklagte erhielt ein Gehalt von zuletzt 8.000,00 Euro brutto (netto: 4.294,51 Euro) monatlich. Außerdem war es dem Angeklagten gestattet, weiterhin seiner (eigenen) Maklertätigkeit bei der X nachzugehen. Seine Aufgabe als Prokurist der O OHG bestand darin, Entsorgungsverträge für die O OHG zu akquirieren und dabei für diese die jeweils bestmöglichen Konditionen zu erzielen. Dabei durfte er auch solche Verträge vermitteln, die über die X als Maklerin liefen und somit eine zusätzliche Provision für die X und letztlich den Angeklagten abwarfen. Dies war auch dem Zeugen O bewusst, wobei er von geringen - zusätzlichen - Provisionen ausging und den Angeklagte nur in Form von rhetorischen Fragen: „Wieviel verdienst du daran? 50 Cent oder 1 Euro?“ nach dessen Gewinn durch die Vermittlungsprovision fragte und den genauen Betrag tatsächlich nicht wissen wollte. Der Zeuge versprach sich davon, das Wissen und die guten Kontakte des Angeklagten für die OHG binden zu können, um so bei Zeiten Direktverträge abschließen zu können und hierdurch letztlich irgendwann die Provision zugunsten des Angeklagten bzw. der X einzusparen, um so den Gewinn der OHG langfristig zu erhöhen. Die vorgenannte Akquise und Verhandlung der Vertragsbedingungen erfolgten durch den Angeklagten selbstständig. Die auf diese Weise zustande gekommenen Vertragsentwürfe legte der Angeklagte sodann dem Zeugen O zur Unterzeichnung vor, wobei sich dieser bei der abschließenden Entscheidung auf die Empfehlung des Angeklagten stützte und die Verträge in der vorgelegten Form akzeptierte. Hierzu gehörte auch, dass der Angeklagte den Zeugen über die wesentlichen Umstände für die Beurteilung des ausgehandelten Vertragsentwurfs informierte, insbesondere auch die Frage, ob er bzw. die X eine Provision erhielten. Dabei ergab sich der Umstand des Provisionserhalts dann evident, wenn die X bei dem Geschäft als Vertragspartei jeweils formell zwischengeschaltet war, sodass es in diesem Falle keines gesonderten Hinweises durch den Angeklagten mehr bedurfte. Auf diese Weise vermittelte der Angeklagte auch die bereits erwähnten Verträge mit der B über die X, bei denen er bzw. die X eine Provision von 4,50 Euro pro Tonne für sich vereinnahmten. Die O OHG erhielt (wie erwähnt) 17,50 Euro pro Tonne. Der Umstand, dass der Angeklagte bzw. die X grundsätzlich eine Provision vereinnahmten, war dabei allen Beteiligten aufgrund der vertraglichen Zwischenschaltung der X bewusst und wurde auch akzeptiert. Zur genauen Provisionshöhe hatten die übrigen Beteiligten bei der O OHG bzw. bei der B keine konkreten Vorstellungen. Als der Angeklagte im Jahre 0000 neue Büroräume für die X suchte, die zunächst Räume in H bezogen hatte, bot der Zeuge O dem Angeklagten an, zwei Bürocontainer auf dem Betriebsgelände der O OHG für die X zu beziehen. Der Angeklagte nahm das Angebot an und bezog 2009 mit der X die angebotenen Bürocontainer. Diese Vereinbarung war für beide Seiten günstig, da für die X die Frage nach neuen Räumlichkeiten gelöst wurde und sich der Zeuge O einen kürzeren Gesprächsweg zu M als Prokuristen und eine weitere Verbesserung der Kontakte (und damit letztlich auch finanzielle Vorteile für die O OHG) versprach. Wie bereits erwähnt, pflegte die X auch Kontakte zur B AG. Im Rahmen dieser Kontakte kam es zu Bestechungshandlungen des Angeklagten gegenüber Herrn L1, dem für die Organisation der Entsorgung des Eisensilikatsandes zuständigen Mitarbeiter der B. Diese Bestechung sollte dazu dienen, eine konstante Einnahmequelle der X durch Verträge mit B zu sichern. Die Bestechungstaten führten dabei letztlich zu der unter Punkt II. dargestellten Verurteilung des Angeklagten und zum Suizid von Herrn L1. Aufgrund der vorgenannten strafrechtlichen Verurteilung kündigte B sämtliche Verträge mit der X fristlos. Außerdem sah sich der Angeklagte sowohl persönlich als auch bzgl. der X Schadensersatzansprüchen der B im siebenstelligen Bereich ausgesetzt. Aufgrund dieser Ansprüche wurde durch die B vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 8 O 65/13 ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten M sowie das Vermögen der X in Höhe von 1,8 Mio. Euro erwirkt. Durch den Arrest gerieten der Angeklagte sowie die X finanziell unter Druck, da über die durch den Arrest blockierten Gelder keine Verbindlichkeiten im Rahmen der laufenden Firmengeschäfte mehr bedient werden konnten. Zugleich war der Angeklagte jedoch nicht in der Lage, die Forderungen der B, die jedenfalls in der konkreten Höhe von ihm bestritten wurden, vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grunde waren der Angeklagten und sein damaliger Rechtsanwalt, der Zeuge Dr. L2, an einer einvernehmlichen Regelung mit der B interessiert, sodass es zu wechselseitigen Gesprächen kam: Nach vorheriger Vereinbarung wurde deshalb am 00.00.0000 ein Termin in der Kanzlei des Zeugen Dr. C2, dem Rechtsanwalt der B, vereinbart; Teilnehmer waren neben Dr. C2 der Zeuge N, Justitiar der B, sowie der Zeuge Dr. L2 und der Angeklagte selbst. Bei dem Termin wurde über die Möglichkeiten der Aufhebung des Arrests und der (teilweisen) Befriedigung der Forderungen der B gesprochen. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass ein Teil der Forderung in Höhe von 700.000 Euro durch unmittelbare Zahlung durch den Angeklagten und ein weiterer Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro durch eine Verrechnung erfüllt werden sollte. Die Verrechnung sollte dadurch erfolgen, dass der Angeklagte der B durch seine bestehenden Kontakte einen Vertrag über die Entsorgung von Eisensilikatsand bei der O OHG zu vergünstigten Konditionen verschafft. Bei dem Vertrag mit der O OHG sollte es sich um einen Direktvertrag handeln, da auf Seiten der B aufgrund der von dem Angeklagten erfolgten Bestechung des Herrn L1 keine Bereitschaft mehr zu einem Vertrag unter Zwischenschaltung des Angeklagten bzw. der X bestand; die „Verrechnungsabrede“ mit M und der X akzeptierte B nur deshalb, um eine zeitnahe Befriedigung der bestehenden Forderungen zu erzielen, überdies, weil Zweifel bestanden, ob der erlassene Arrest aufgrund der vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel überhaupt Bestand haben würde und man den Verlust dieses Druckmittels fürchtete. Dabei hatten die auf Seiten der B beteiligten Zeugen keine Kenntnis von der Prokuristenstellung des Angeklagten bei der O OHG und der entsprechenden Eintragung im Handelsregister, sondern gingen nur von (guten) Geschäftskontakten zwischen M bzw. der X als Makler zur O OHG aus. Über die Details der getroffenen Vereinbarung zwischen M bzw. der X und der B sollte durch den Zeugen Dr. C2 ein Vertragsentwurf für eine entsprechende Verrechnungsvereinbarung aufgesetzt und dem Zeugen Dr. L2 zugeleitet werden. Die B war grundsätzlich bereit, für die Entsorgung des Eisensilikatsandes insgesamt einen Betrag von 22 Euro pro Tonne zu bezahlen - abzüglich der noch konkret auszuhandelnden Höhe des Verrechnungsbetrages auf die Schulden des Angeklagten. Im Anschluss an das Treffen fertigte der Zeuge Dr. C2 absprachegemäß einen Vertragsentwurf und sandte diesen dem Zeugen Dr. L2 zu. Sodann erfolgte zwischen den beiden Rechtsanwälten sowie der Zeugin S auf Seiten der X ein umfassender Schriftverkehr, insbesondere durch Versendung mehrerer E-Mails. Mit Schreiben vom 12.08.2013 an den Zeugen Dr. C2 bat der Zeuge Dr. L2 den Vergleichstext unter § 2 Ziff. 2 dahingehend zu ändern, dass bei Zugrundelegung von 22 Euro pro Tonne eine Verrechnung auf die Teilforderung in Höhe von 5,00 Euro und eine Zahlung an die O OHG durch B in Höhe von 17.00 Euro erfolgen solle. Mit Schreiben vom 00.00.0000 an den Zeugen Dr. L2 forderte der Zeuge Dr. C2 dazu auf, der Angeklagte möge alles daran setzen, lediglich einen tatsächlich zu zahlenden Abnahmepreis von 16,00 Euro pro Tonne bei der O OHG (d.h. eine Verrechnung in Höhe von 6,00 Euro auf die Forderung der B) durchzusetzen. Der Zeuge Dr. L2 leitete diese E-Mail sodann an die X weiter. Mit E-Mail vom 15.08.2018 antwortete die Zeugin S dem Zeugen Dr. L2, mit „viel Bauchschmerzen“ könne man einen Preis von 16,50 Euro pro Tonne zzgl. MwSt. (d.h. eine Verrechnung von 5,50 Euro pro Tonne) durchsetzen. Mit E-Mail vom 16.08.2018 antwortete der Zeuge Dr. C2 der Zeugin S eine Verrechnung von 5,50 Euro werde akzeptiert. b. Tatgeschehen: Nach der Einigung im Rahmen der zuvor unter Punkt III. 1. a. dargestellten Verhandlungen wurde eine schriftliche Verrechnungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichteten sich der Angeklagte und die X, an die B einen Betrag von nominell 850.000 Euro, um weitere Forderungen bereinigt tatsächlich nur 700.000 Euro, zu zahlen. Der verbleibende Betrag von 1 Mio. Euro sollte durch eine Verrechnung beglichen werden. Diesbezüglich wurde vereinbart, dass sich der Angeklagte und die X verpflichteten, der B vergünstigte Deponieleistungen durch die O OHG (im Wege eines Direktvertrages) zu verschaffen, indem für eine Liefermenge von 181.818 Tonnen Eisensilikatsand von der B lediglich ein Betrag von 16,50 Euro pro Tonne (statt wie bisher 22,00 Euro) zu zahlen sein sollte. Im Gegenzug sollte ein Betrag von 5,50 Euro pro Tonne auf die Verbindlichkeiten des Angeklagten und der X bei der B verrechnet werden. Dies entspricht bei der vorgenannten Gesamttonnage einem Gesamtbetrag von 1 Mio Euro. Weiterhin sollte der Angeklagte für die B eine Garantie von der O OHG für weitere Lieferungen Eisensilikatsand zu einem Preis von 22 Euro pro Tonne erzielen, nachdem die ursprüngliche Liefermenge erreicht worden wäre. Die Vereinbarung wurde am 00.00.0000 von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der B für diese und am 00.00.0000 vom Angeklagten für sich selbst und für die X unterzeichnet. Der Angeklagte hielt neben den vorgenannten Verhandlungen mit der B auch mit dem Zeugen O Rücksprache, um sicherzustellen, dass er seine Verpflichtung aus der Verrechnungsvereinbarung gegenüber der B würde erfüllen können. Dabei verschwieg er dem Zeugen jedoch zielgerichtet und in Kenntnis seiner Prokuristenstellung die Verrechnungsvereinbarung zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten der X. Vielmehr erweckte er bei dem Zeugen den Eindruck, als würde er nunmehr dessen Ansinnen nach einem Direktvertrag mit der B entsprechen. Infolge dessen wurde zwischen beiden besprochen, dass der Vertrag ein Direktvertrag zwischen B und der O OHG sein sollte und kein über den Angeklagten oder die X vermittelter Vertrag. Dabei kam es dem Zeugen O darauf an, für die O OHG die Maklerprovision des Angeklagten bzw. der X einzusparen, zumal der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren ein Prokuristengehalt bezogen hatte und der Zeuge nunmehr die Zahlung einer Maklercourtage vermeiden wollte, um den Gewinn der O OHG im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Nachdem der exakte Inhalt der Verrechnungsvereinbarung am 00.00.0000 aufgrund des bereits dargestellten E-Mailverkehrs feststand, aber noch bevor die Vereinbarung zwischen M/X und B final unterzeichnet wurde, unterbreitete der Angeklagte in seiner Funktion als Prokurist der O OHG dem Zeugen O den von der Firma B gefertigten Vertragsentwurf des Direktvertrages, der eine Liefermenge von 181.818,2 Tonnen bei einem Preis von 16,50 Euro pro Tonne zum Gegenstand hatte. Weiterhin war eine sog. Abnahmegarantie für weitere 100.000 Tonnen zu einem Preis von 22 Euro pro Tonne in dem Vertrag enthalten. Einen Hinweis oder gar eine Regelung über die Verrechnung von 5,50 Euro pro Tonne zugunsten des Angeklagten bzw. der X enthielt der Vertrag nicht. Der Zeuge O ging daher davon aus, der Angeklagte handele allein in seiner Funktion als Prokurist der O OHG und ausschließlich in deren Interesse. Weiterhin nahm er an, der Angeklagte bzw. die X würden aufgrund des Direktvertrages mangels Zwischenschaltung keine Provision erhalten. Auf die Frage des Zeugen O, wieso nur 16,50 Euro pro Tonne statt wie früher 17,50 Euro an die O OHG gezahlt werden sollten, obwohl es ein Direktvertrag sei, erklärte der Angeklagte, „mehr sei einfach nicht drin“. Aufgrund der hohen Liefermenge hielt der Zeuge O die Marge letztlich „für auskömmlich“. Der Angeklagte drängte den Zeugen sodann zum Abschluss des Vertrages mit der Begründung, das Angebot der B werde sonst verfallen. Im Vertrauen des Zeugen auf die Angaben des Angeklagten kam es schließlich am 00.00.0000 zur Unterzeichnung des Vertrages, wobei neben dem Zeugen O auch der Angeklagte - in seiner Eigenschaft als Prokurist und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Pflichten sowie der bei der O OHG nur ihm bekannten Verrechnungsabrede zwischen ihm bzw. der X und der B - den Vertrag mitunterzeichnete. Eine vorherige Prüfung des Direktvertrages durch den Rechtsanwalt der O OHG, Herrn Dr. L3, war nicht möglich, weil sich dieser im Urlaub befand. Weder der Zeuge O noch andere Personen bei der O OHG hatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Verrechnungsabrede zwischen dem Angeklagten und der B. Vielmehr ging der Zeuge davon aus, dass der Angeklagte in seiner Funktion als Prokurist der O OHG das wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis für die Firma erzielt hatte und nicht im eigenen (Provisions-)Interesse handelte. Mithin ging er daher davon aus, dass die B für die Entsorgung des Eisensilikatsandes tatsächlich nur zur Zahlung von 16,50 Euro pro Tonne bereit war. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte der Zeuge O diesen Preis, resultierend aus der Verrechnungsabrede zwischen dem Angeklagten bzw. der X und B nicht akzeptiert, zumal es sich hier gerade um einen Direktvertrag zwischen der B und der O OHG handelte. Seitens der Vertreter der B bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Bewusstsein über die Prokuristenstellung des Angeklagten bei der O OHG, auch wenn man sich diese Kenntnis durch die Eintragung im Handelsregister ohne weiteres hätte verschaffen können. Unabhängig davon gingen die Vertreter der B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Vertreter der O OHG vom Angeklagten über den Umstand aufgeklärt worden waren, dass mit dem Direktvertrag zugleich eine Verrechnungsabrede zugunsten des Angeklagten bzw. der X verbunden war. Tatsächlich war die Firma B bereit, für die Entsorgung des Eisensilikatsandes einen Preis von 22 Euro pro Tonne zu bezahlen und hätte diesen Betrag auch an die O OHG gezahlt, wenn nicht ein Betrag von 5,50 Euro pro Tonne auf die Verbindlichkeiten des Angeklagten verrechnet worden wäre. Der Betrag von 22 Euro pro Tonne entsprach dem bisher von der B gezahlten Betrag und deckte sich auch mit dem Preis in der Abnahmegarantie des Direktvertrages. Dieser Preis wurde von der B bzw. deren Mitarbeitern – jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – als angemessen erachtet, da er der Höhe der früheren Verträge entsprach und bei der B infolge des Selbstmordes des früheren Mitarbeiters Herrn L1 nahezu kein Wissen mehr um die Entsorgungsmöglichkeiten am Markt und die aktuellen Preise bestand. Hinzu kam, dass sich die Firma B unter einem ganz erheblichen Entsorgungsdruck befand, da bei ihr im Zuge der Kupferproduktion Eisensilikatsand in großen Mengen anfiel und die eigentliche Lagerkapazität von ca. 50.000 Tonnen bereits um ca. 20.000 Tonnen überschritten war, sodass ein Produktionsstopp mit massiven finanziellen Verlusten drohte, wäre keine schnelle Entsorgungsmöglichkeit für den Eisensilikatsand gefunden worden. Der Angeklagte handelte stets in Kenntnis der vorgenannten Umstände. Ihm war dabei insbesondere bewusst, dass die Firma B bereit war, einen Preis von 22 Euro pro Tonne zu zahlen, da er deren Entsorgungsdruck und den Wissensverlust durch den Selbstmord von Herrn L1 kannte. Ihm war ebenfalls bewusst, dass die B diesen Betrag grundsätzlich auch an die O OHG zahlen würde, wenn es keine Verrechnung zu seinen Gunsten (bzw. zu Gunsten der X) in Höhe von 5,50 Euro pro Tonne gäbe. Ihm war auch klar, dass es sich um einen Direktvertrag zwischen B und der O OHG handelte und er als deren Prokurist verpflichtet war, für die Letztgenannte das bestmögliche Ergebnis in den Verhandlungen mit der B zu erzielen. Gleichwohl informierte er bewusst weder den Zeugen O noch andere Personen der O OHG von der Verrechnungsabrede zu seinen Gunsten, sondern versuchte die Abrede sogar aktiv mit der Aussage, ein besserer Vertrag sei für die O OHG „nicht drin“, zu verschleiern, da er befürchtete, der Zeuge O würde dem sonst nicht zustimmen. Auf diese Weise wollte er die Verrechnung zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten der X sicherstellen. In diesem Bewusstsein unterschrieb er auch den Vertrag zwischen B und der O OHG in seiner Funktion als Prokurist zusammen mit dem Zeugen O, um auf diese Weise seine Verbindlichkeiten (und die der X GmbH) gegenüber der B zu tilgen. Der Vertrag gelangte in den folgenden Jahren bis Anfang 2015 zur vollständigen Durchführung, sodass der Angeklagte durch die Verrechnung insgesamt 1 Million Euro (in Form der Tilgung der ihm gegenüber bestehenden Forderung von B) erhielt. Hierdurch erhielt der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht für seine Firma X und auch für seinen eigenen Lebensunterhalt, indem hierdurch die gegenüber der B bestehende Schuld erfüllt wurde. Den auf diese Weise vereinnahmten Betrag erklärte der Angeklagte steuerlich in keiner Weise, d.h. weder insgesamt noch anteilig; weder im Jahr 2013 noch in den Folgejahren; weder im Rahmen seiner eigenen Steuererklärungen noch im Rahmen der Steuererklärungen der X. c. Nachtatgeschehen: aa. Im unmittelbaren Nachgang zu dem unter Punkt III. 1. a. und b. dargelegten Vertragsschluss zwischen der O OHG und der B vom 21.08.2013 schrieb die Zeugin S auf Veranlassung des Angeklagten am 00.00.0000 eine E-Mail zu der dargestellten Verrechnungsvereinbarung mit der Bitte um Geheimhaltung gegenüber der O OHG an den Rechtsanwalt der Firma B, den Zeugen Dr. C2, sowie den früheren Rechtsanwalt des Angeklagten, den Zeugen Dr. L2. Beide Personen waren, wie bereits erläutert, an der Ausarbeitung der Verrechnungsvereinbarung der Firma B und dem Angeklagten sowie der X beteiligt gewesen. In der E-Mail heißt es auszugsweise: „Ferner möchten wir um einen Termin in der kommenden Woche im Werk Lünen bitten, da Herr M dort den Ansprechpartner von O für B vorstellen möchte. Wir bitten in diesem Termin darum, dass während des Gesprächs in Lünen in keinster Weise über unsere Vereinbarung gesprochen wird.“ bb. Am 00.00.0000 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen der Nottenkämper OHG und der B. Die Terminsvereinbarung erfolgte auf Bitten von B, weil die Liefermenge des unter Punkt III. 1. a. und b. dargestellten Liefervertrages über 181.818,2 Tonnen weitgehend erreicht war und über mögliche Anschlussverträge gesprochen werden sollte. Bei dem Termin waren auf Seiten der O OHG die Zeugen O und O1 sowie F und W1, auf Seiten der B die Zeugen Q und H2 anwesend. Durch die beiden letztgenannten Zeugen wurde dabei auch die bereits dargestellte Verrechnungsabrede zwischen M und der X sowie der B angesprochen, da diese ebenfalls im Wesentlichen erfüllt war. Hierdurch erlangten die der O OHG zugehörigen Zeugen erstmals von dieser Verrechnungsabrede Kenntnis. Insbesondere O „fiel aus allen Wolken“. Nachdem die Zeugen Q und H2 bemerkten, dass die anderen Zeugen von der erwähnten Verrechnungsabrede überrascht waren, vertieften sie das Gesprächsthema nicht weiter, sodass seitens der O OHG der vollständige Sachverhalt zur vertraglichen Preisgestaltung erst erforscht werden musste. Nach diesen Nachforschungen, die die Verrechnungsabrede offenlegten, wurde der gesamte Sachverhalt seitens der Verantwortlichen der O OHG der Staatsanwaltschaft Bochum im Rahmen einer Vorbesprechung anlässlich eines Vernehmungstermins im April 2015 zur Kenntnis gebracht. cc. Die O OHG nimmt mit Klageschrift vom 00.00.0000 den Angeklagten sowie die X zivilrechtlich vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 3 O 205/17 auf Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. Euro im Hinblick auf das unter Gliederungspunkt III. 1. a. und b. dargestellte Tatgeschehen in Anspruch. Der Rechtsstreit dauert noch an. 2. Tatkomplex: Bestechung des Zeugen Q Der Tatvorwurf steht in Zusammenhang mit Lieferungen von Material, vermittelt durch den Angeklagten bzw. die X als Makler, an das Zementwerk T1 GmbH & Co. KG (im Folgenden T1) in Erwitte und diesbezüglich erfolgten (Bestechungs-)Zahlungen an den Zeugen Q. a. Tatvorgeschichte aa. Position des Zeugen Q als Zahlungsempfänger: Der Zeuge Q fing etwa im Jahr 0000 mit seiner Arbeit bei T1 an. Nach einem zeitweiligen Verlassen der Firma begann er dort ab 0000 erneut zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit bildete sich der Angeklagte regelmäßig weiter fort und stieg somit in der Firma auf, bis er dort federführend für die Materialprüfung zuständig war. Ab dem 00.00.0000 wurde er letztlich Leiter des Energiemanagements und Qualitätsauditor. Parallel dazu begann er, sich mit einem Münzgeschäft selbstständig zu machen und gründete zum Erwerb von Münzen, deren Menge pro Abnehmer limitiert war, die Firmen H3, Q1 GbR und Q. Zum Aufgabenbereich von Q bei T1 gehörte wesentlich die Entnahme von Proben und Untersuchung der Materialien, die an das Zementwerk geliefert werden sollten, um deren Geeignetheit für die Verwendung im Zementwerk zu überprüfen sowie spätestens ab November 2011 auch das Qualitätsmanagement, das Energiemanagement sowie der Emissionshandel. Die Einkaufsentscheidungen selbst (einschließlich der Preisverhandlungen) wurden (rechtlich verbindlich) erst durch die damalige Geschäftsleitung, insbesondere in Person von T2, getroffen. Gleichwohl hatte der Zeuge Q bereits ab dem Jahr 0000 einen entscheidenden Einfluss auf die Einkaufsentscheidung, konkret auf die Frage, ob ein entsprechender Stoff technisch zur Verwendung geeignet war und damit überhaupt für den Ankauf in Frage kam. Wenn er einen Stoff vorstellte und diesen als technisch in die Produktion passend beurteilte, war - soweit es sich um Ersatz(brenn)stoffe oder Schweröl handelte - lediglich noch die Frage zu klären, ob der Schwermetallgehalt des Stoffes den Vorgaben genügte. Für diesen Bereich war allein T3 weiterer Mitarbeiter bei T1, verantwortlich. Befand dieser die entsprechenden Brennstoffe hinsichtlich des Schwermetallgehalts für tauglich, wies die Geschäftsleitung den Kauf des von Q geprüften und für tauglich befundenen Materials an. Mit Datum vom 19.09.2000 erhielt Q seitens der T1 eine Genehmigung „neben seiner Tätigkeit als z.Zt. Laborleiter, einer selbstständigen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Gesellschafter in der Firma Q1 (Handel und Service Computer sowie Beratung in Qualitätsmanagementsystemen) nachzugehen“. Mit Datum vom 00.00.0000 erhielt Q die Freigabe von Diensterfindungen mit der weiteren Genehmigung, diese „im eigenem Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht im In- und Ausland anzumelden und zu verwerten“. bb. Beginn der (Bestechungs-)Zahlungen des Zeugen Q durch die Zeugen L: Der Zeuge L war im Tatzeitraum zunächst Prokurist (ab 0000) und später Geschäftsführer (ab 00.00.0000) der L4 GmbH (im Folgenden: L4) und im gesamten Zeitraum Geschäftsführer der Ferro Duo GmbH (im Folgenden Ferro Duo), welche (zunächst nur) Zuschlagsstoffe für die Zementproduktion in das Zementwerk der Fa. T1 lieferten. Die L4 beschafft aus der Stahlindustrie unter anderem ein eisenhaltiges Stoffgemisch, welches auf Seiten der T1 als „Eisenerz“ bezeichnet und dem Zementgemisch zugegeben wird. Die G1 vertreibt Eisen-II-Sulfat-Verbindungen, die u.a. als sogenannter Chromatreduzierer eingesetzt werden, um das Auftreten einer chromatassoziierten Hauterkrankung bei Maurern (sog. „Maurerkrätze“) zu verhindern. Der Zeuge L war 0000 Geschäftsführer der L4. Weiterhin waren der Zeuge L und der Angeklagte M, Geschäftsführer der weiteren Firma U Gesellschaft für Systemtechnologien und Verfahren für Industrie und Umwelt mbH mit Sitz in der W str., Duisburg (im Folgenden U), welche im Jahr 0000 gegründet wurde. Auch die U lieferte (Ersatz)-Stoffe an die Firma T1. Auch der Zeuge L5, Vater von L, war mit verschiedenen Firmen auf diesem Gebiet tätig. Aufgrund dieser Lieferbeziehung entstand zwischen den beiden Zeugen L und L5 sowie dem Zeugen Q ein erster Kontakt, da der Zeuge Q mit der Beprobung der gelieferten Stoffe befasst war und etwaige Probleme, z.B. mit dem Feuchtigkeitsgehalt oder der Rieselfähigkeit, an die Zeugen L und L5 zurückmeldete. Der Zeuge Q erweckte dabei bei den Zeugen L den Eindruck, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Ankaufsentscheidung hatte, was jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Materialien für die Verwendung im Zementwerk von T1 geeignet waren, auch den Tatsachen entsprach. Aufgrund dieser Einflussposition bedeutete der Zeuge Q den Zeugen L spätestens im Jahr 2000, er könne für eine ungestörte Lieferung an T1 sorgen, wenn er finanziell an den Lieferungen beteiligt würde; andernfalls könne er diese sogar behindern. Hierzu fühlte er sich moralisch berechtigt, weil er der Meinung war, T1 durch seine Arbeit viel Geld einzusparen, auch wenn ihm bewusst war, dass er keine über seine eigentliche Aufgabe als Laborant von T1 hinausgehende Tätigkeit entfaltete und deshalb faktisch auch keinen Anspruch auf derartige Zahlungen hatte. Auch den Zeugen L war bewusst, dass Q keinen (rechtlich zulässigen) Anspruch auf die geforderten Zahlungen hatte. Die Zeugen L u. L5 gingen hierauf gleichwohl bereitwillig ein, weil sie sich den problemlosen und wirtschaftlich rentablen Absatzweg an das Zementwerk ohne Konkurrenten sichern wollten und davon ausgingen, es gäbe weitere Konkurrenzanbieter, welche sonst möglicherweise den Vorzug von Q bei der Prüfung der Verwendbarkeit erhalten würden. Tatsächlich – was sämtlichen Beteiligten damals aber nicht bekannt war – existierten Konkurrenzanbieter für Eisensilikatsand nur in Finnland und Spanien. Auch andere Materialien waren aufgrund ihrer höheren Kosten aus wirtschaftlicher Sicht keine Konkurrenz, wovon die Zeugen aber ebenfalls nichts wussten. In der Folge war der Zeuge L sogar bereit, an Q „freiwillig“ zunächst einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro für die Einrichtung eines eigenen Prüflabors zu zahlen. Zu einer Laboreinrichtung kam es jedoch nie, da der Zeuge Q- wie von vornherein geplant - das empfangene Geld allein für sich selbst verwandte, was der Zeugen L ebenfalls für möglich hielt und letztlich auch aus den dargestellten wirtschaftlichen Erwägungen billigte. In der Folgezeit stellte Q sodann jeweils fingierte Rechnungen über angebliche „Beratungsleistungen“ seiner privaten Firmen Q1 und H3 an die Firmen der Zeugen L und L5 aus, konkret an die L4, G1 und U3. Die Rechnungsstellung erfolgte, um den Bestechungszahlungen einen vermeintlich legalen Anschein zu verleihen und diese steuermindernd geltend machen zu können. Irgendwelche Beratungsleistungen oder sonstige Tätigkeiten über seine ohnehin als Laborant bei T1 bestehenden hauptberuflichen Pflichten hinaus (d.h. Hinweise auf Probleme mit der Feuchtigkeit oder Rieselfähigkeit etc.), erbrachte Q tatsächlich zu keinem Zeitpunkt. Dieser Umstand war allen Beteiligten auch bekannt und bewusst. Die Abrechnung erfolgte nach Tonnagen anhand der an T1 gelieferten Stoffe nach einer festen Quote pro Tonne, sodass die Höhe der Zahlungen von allen Beteiligten jederzeit nachprüfbar war. Bei den Firmen der Zeugen L erfolgte die Prüfung nach den Anweisungen der Zeugen L durch die in der Buchhaltung tätigen Zeuginnen G2 und H4 sowie teilweise (bei der U3) auch durch die Zeugin S. Diese Praxis wurde von den Beteiligten nur einmal im Jahr überprüft und lief im Übrigen entsprechend den erteilten Vorgaben weiter. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass durch Q tatsächlich keine Beratung oder sonstige legale Leistung erfolgte, die er nicht ohnehin aufgrund seiner Position als Laborant bei T1 schuldete. Die Berechnungsquote für die Mengen bestimmte sich wie folgt: - Eisenerz, bezogen über L4: Zunächst 1 DM/Tonne, später 1 Euro/Tonne, von Anfang 2000 bis zum Ende 2010 sowie 2013 und 2014 3 Euro/Tonne, - Eisen-II-Sulfat, bezogen über G1 in den Jahren 2003 bis 2014: 8,00 Euro/Tonne. - Schweröl, bezogen über G1 in den Jahren 2013 u. 2014: 50 Euro/Tonne. Auf diese Weise erstellte Q unter seinen Firmen Q1 und H3 Rechnungen im Jahr 2009 in einer Gesamthöhe von über 18.000 Euro an L4 im Jahr 0000 erneut in einer Gesamthöhe von über 18.000 Euro an L4. Ab dem Jahr 0000 erfolgte eine Rechnungsstellung an die G1, da der Zeuge L nicht mehr bereit war, Q weiter zu bezahlen, da er davon ausging, seine Firma habe nunmehr nach Ausschaltung sämtlicher relevanten Konkurrenz eine sichere Position am Markt inne. Der Zeuge L5, der (teilweise parallel zu seinem Vater L) ebenfalls Zahlungen an Q leistete, setzte seine Zahlungen in dem Bestreben, hierdurch (aus seiner damaligen Sicht existierende) Konkurrenz bei der Lieferung an T1 zu verhindern, weiter fort. Auf diese Weise erstellte Q unter seinen Firmen Q1 und H3 Rechnungen im Jahr 0000 in einer Gesamthöhe von über 39.000 Euro an G1 im Jahr 0000 in einer Gesamthöhe von über 45.000 Euro an G1, im Jahr 0000 in einer Gesamthöhe von über 39.000 Euro, im Jahr 2012 in einer Gesamthöhe von über 21.000 Euro an G1, im Jahr 0000 in einer Gesamthöhe von über 52.000 Euro an G1 und im Jahr 0000 in einer Gesamthöhe von über 60.000 Euro an G1 . Auch an die U3 erstellte Q in den Jahren 0000-0000 wiederholt Rechnungen über angebliche Beratungsleistungen seiner Firmen Q1 und Q. Dieses System von Bestechungszahlungen übernahm der Angeklagte M auch für seine eigene Firma X. b. Tatgeschehen aa. Bestechungshandlungen: Der Angeklagte und der Zeuge Q kamen überein, dass der Angeklagte den Zeugen Q dafür bezahlte, dass dieser eine ungehinderte Belieferung des Zementwerks Seibel über die X als Maklerin sicherstellte. Dabei gingen beide davon aus, dass es eine tatsächlich bestehende Konkurrenzsituation gab, da die X selbst nur Maklerin war. In der Folge bestand, neben allgemeiner Konkurrenz durch Dritte, jedenfalls aus Sicht von Q und M, auch stets die Gefahr eines Wettbewerbs durch eine direkte Belieferung an T1 durch die jeweiligen Hersteller der über die X gelieferten Produkte, da die X die jeweils gelieferten Produkte nicht selbst herstellte und daher in der Lieferkette grundsätzlich entbehrlich war. Im Einzelnen zahlte der Angeklagte über die X an den Zeugen Q bzw. dessen Firmen für die Lieferungen von Schwerölen der Firma H GmbH Gesellschaft innovativer Sekundärrohstoffverwertung basierend auf Recycling (mit Sitz ) in dem Zeitraum 2010-2013 einen Satz von 25 Euro/t, für die Lieferung von Flugasche der Firma Q3 GmbH (mit Sitz… ).in dem Zeitraum 0000-0000 einen Satz von 3-6 Euro/t und für die Lieferung von Eisengranulat in dem Zeitraum 0000-0000 einen Satz von 7,50-10,00 Euro/t. Die Gewinne des Angeklagten bzw. der X lagen jeweils deutlich über den an Q gezahlten Beträgen. Dabei rechnete Q über seine Firmen Q1 und Q auch gegenüber der X nach den an T1 gelieferten Mengen ab, welche von M als Geschäftsführer der X als Lieferantin und von Q als Laborleiter von T1 als Empfänger einsehbar waren. Als Leistungsinhalt wurde jeweils die Beratung im Hinblick auf Sekundärrohstoffe angegeben und die Rechnung wiesen formal jeweils Stundenzahlen von 10 bis über 30 Stunden pro Monat, Fahrtkosten und Provisionen aus, obwohl die Abrechnung tatsächlich ausschließlich nach den an das Zementwerk gelieferten Materialmengen erfolgte. Die Rechnungen sollten, wie bisher bezüglich der Zeugen L, dazu dienen, die Bestechungszahlungen als vermeintliche Beratungsleistungen zu tarnen und von der X steuermindernd in Abzug gebracht zu werden. Irgendwelche Beratungsleistungen oder sonstige Tätigkeiten über seine ohnehin als Laborant bei T1 bestehenden hauptberuflichen Pflichten (d.h. Hinweise auf Probleme mit der Feuchtigkeit oder Rieselfähigkeit etc.), erbrachte Q tatsächlich zu keinem Zeitpunkt. Dies war allen Beteiligten auch bewusst. Der Angeklagte prüfte die Rechnungen von Q dabei in aller Regel nicht selbst, sondern tat dies nur vereinzelt. Vielmehr wies er die Zeugin S an, die Rechnungen nach den oben genannten Quoten pro Tonne anhand der Liefermengen zu überprüfen und die Überweisungen vorzubereiten, die er selbst dann nur noch unterschrieb, teils auch ohne diese dem Inhalt nach im Detail zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich im Einzelfall, wenn sich Fehler bzw. Probleme in der Abrechnung ergaben, prüfte der Angeklagte die Rechnungen selbst. Im Übrigen nahm der Angeklagte nur jährlich eine Überprüfung der so geübten Praxis vor, die ansonsten anhand der von ihm erteilten Anweisungen weiterlief. Teilweise erhielt Q auch Vorauszahlungen, die mit den späteren Rechnungen verrechnet wurden, wobei dann für die Vorauszahlungen zwischen 5% und 15% von dem jeweiligen Rechnungsbetrag abgezogen wurden. Auch dies war dem Angeklagten so bekannt und mit dem Zeugen Q abgesprochen worden. Im Einzelnen erfolgten folgende Rechnungsstellungen seitens Q sowie Zahlungen durch die X: 2011 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 05.04.2011 1.624,35 Euro 14.06.2011 1.624,35 Euro 02.05.2011 7.961,10 Euro 14.06.2011 7.961,10 Euro 06.06.2011 7.461,30 Euro 11.07.2011 7.461,30 Euro 04.07.2011 7.009,10 Euro 08.08.2011 6.658,64 Euro 04.08.2011 7.366,10 Euro 12.09.2011 6.997,79 Euro 01.09.2011 6.437,90 Euro 19.09.2011 6.116,00 Euro 06.10.2011 6.783,00 Euro 06.10.2011 6.443,85 Euro 07.11.2011 6.390,30 Euro 14.11.2011 6.070,80 Euro 05.12.2011 7.556,50 Euro 12.12.2011 7.178,67 Euro Mithin sind in 2011 insgesamt 58.589,65 Euro seitens Q gefordert und 56.512,50 Euro auf Veranlassung des Angeklagten M geleistet worden. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. 2012 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 03.01.2012 9.044,00 Euro 16.01.2012 8.591,80 Euro 01.02.2012 8.984,50 Euro 08.01.2012 8.535,27 Euro 05.03.2012 11.364,50 Euro 12.03.2012 10.796,27 Euro 02.04.2012 4.462,50 Euro 11.04.2012 4.016,25 Euro 30.04.2012 4.700,05 Euro 08.05.2012 4.465,04 Euro 30.05.2012 4.581,50 Euro 04.06.2012 4.123,35 Euro 27.06.2012 8.925,00 Euro 03.07.2012 7.875,10 Euro 26.07.2012 8.925,00 Euro 06.08.2012 7.586,25 Euro 28.09.2012 5.355,00 Euro 12.10.2012 4.821,50 Euro 30.10.2012 2.975,00 Euro 05.11.2012 2.677,50 Euro 27.11.2012 5.355,00 Euro 03.12.2012 4.819,50 Euro 27.12.2012 4.016,25 Euro 01.-31.01.2013 4.016,25 Euro Mithin sind in 2012 insgesamt 78.688,30 Euro seitens Q gefordert und 72.324,08 Euro auf Veranlassung des Angeklagten geleistet worden. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. 2013 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 29.01.2013 3.718,75 Euro 12.02.2013 3.346,87 Euro 02.03.2013 3.272,50 Euro 19.03.2013 2.945,25 Euro 07.04.2013 3.153,50 Euro 16.04.2013 2.838,15 Euro 02.05.2013 3.094,00 Euro 13.05.2013 2.784,60 Euro 06.06.2013 3.689,00 Euro 18.06.2013 3.320,10 Euro 19.06.2013 11.900,00 Euro 26.06.2013 11.900,00 Euro 07.07.2013 2.975,00 Euro 15.07.2013 2.677,50 Euro 05.08.2013 10.353,00 Euro 14.08.2013 9.300,00 Euro 04.09.2013 5.474,00 Euro 06.09.2013 4.726,60 Euro 04.10.2013 3.177,30 Euro 14.10.2013 2.859,57 Euro 07.11.2013 1.737,40 Euro 11.11.2013 1.563,66 Euro 02.12.2013 4.200,70 Euro 03.12.2013 3.780,63 Euro 16.12.2013 5.206,25 17.12.2013 4.150,12 Euro Mithin sind in 2013 insgesamt 61.951,40 Euro seitens Q gefordert und 56.193,05 Euro auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung sowie durch eine Kürzung um 200,00 Euro. 2014 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 03.02.2014 4.902,90 Euro 06.02.2014 4.412,61 Euro 03.03.2014 5.093,20 Euro 11.03.2014 4.583,88 Euro 01.04.2014 8.437,10 Euro 07.04.2014 7.595,39 Euro 02.05.2014 5.093,20 Euro 08.05.2014 4.583,88 Euro 02.06.2014 4.676,70 Euro 04.06.2014 4.209,03 Euro 01.07.2014 3.379,60 Euro 03.07.2014 3.041,64 Euro 04.08.2014 4.629,10 Euro 05.08.2014 4.166,19 Euro Im Jahr 2014 wurden somit 36.211,80 Euro seitens Q gefordert bzw. 32.592,62 Euro auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. In der Folge endeten die Zahlungen aufgrund des in dieser Sache bereits laufenden Ermittlungsverfahrens und der Inhaftierung des Angeklagten M. Durch die Taten sicherte sich der Angeklagte, wie beabsichtigt, eine ungestörte Lieferbeziehung der X zu T1 und somit Gewinne, die eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht für ihn darstellten. bb. Steuerverkürzungen: Weiterhin machte der Angeklagte als Geschäftsführer der X die von Q erstellten (falschen) Rechnungen über seinen Steuerberater jeweils steuermindernd für die X in den Steuererklärungen geltend, obwohl ihm bewusst war, dass die jeweils abgerechnete Beratungsleistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren und die Rechnungen daher nicht absetzbar waren. Dies diente dazu, die auf die Bestechung entfallenden Ausgaben zu mindern. 2009 Bereits im Jahr 2009 (insofern nicht als Bestechungstaten angeklagt) bestand das vorstehend dargestellte Bestechungssystem, sodass Q bereits zu dieser Zeit unberechtigte Zuwendungen seitens des Angeklagten bzw. der X erhielt und hierfür (inhaltlich falsche) Rechnungen über (vermeintliche) Beratungsleistungen an die X erstellte. Am 00.00.0000 ließ er über seinen Steuerberater die Erklärung für die Umsatz-, Gewerbe- Körperschaftssteuer für die X für das Jahr 0000 abgeben. In den Erklärungen wurde im Hinblick auf die Rechnungen ein Betrag in Höhe von 2.920,00 Euro als Vorsteuern für die Rechnungen von Q sowie Betriebsausgaben in Höhe von 15.370,00 Euro für Dienstleistungen von Q als Beratungsleistung angegeben, welche es ebenfalls nie gegeben hatte. Obwohl dem Angeklagten die Unrichtigkeit dieser Angaben und seine Pflichten zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen als Geschäftsführer bekannt waren, nutzte er diese falschen Angaben, um die Steuerlast der X wie folgt zu mindern: - Für die Umsatzsteuer wurden Vorsteuern auf die Rechnungen von Q in der vorgenannten Höhe von 2.920,00 Euro zu Unrecht geltend gemacht. - Für die Gewerbesteuer wurde ein Gewinn in Höhe von 959.456,00 Euro abzgl. 32.635,00 Euro für Kürzungen am Anteil von Personengesellschaften deklariert, sodass ein auf volle 100 Euro abgerundeter Gewerbeertrag von 926.800 Euro bestand. - Für die Körperschaftssteuer wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 959.456,00 Euro deklariert. In der Folge wurde durch das zuständige Finanzamt jeweils ein Steuerbescheid für das Jahr 2009 erlassen: Mit Datum vom 26.09.2012 erging ein Umsatzsteuerbescheid, der hinsichtlich der Rechnungen (vermeintlich) gezahlte Vorsteuern in Höhe von 2.920,00 Euro berücksichtigte. Mit Bescheid vom 01.02.2011 wurde für die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Messbetrages von 3,50 % ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 32.438 Euro festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des abgerundeten Gewerbeertrages auf 942.100 Euro, sodass der Gewerbesteuermessbetrag tatsächlich 32.974,00 Euro betrug. Von dem insofern verkürzten Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 536,00 entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 282,00 Euro auf den Einzugsbereich der Gemeinde Gladbeck und nach der Verlegung des Sitzes der X in Höhe von 254,00 Euro auf den Einzugsbereich der Gemeinde Oberhausen. Der Hebesatz betrug im Jahr 0000 für Gladbeck 440% und für Oberhausen 490%. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde für die Körperschaftssteuer, unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 15%, eine Steuerschuld in Höhe von 142.017,00 Euro und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.810,00 Euro, jeweils nach Abzug anzurechnender Kapitalertragssteuer, festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens auf 974.826 Euro, sodass die Steuerschuld tatsächlich 144.322,00 Euro bzw. 7.937,00 Euro betrug. Es ergab sich somit eine Steuerverkürzung für die Umsatzsteuer in Höhe von 2.920,00 Euro, Gewerbesteuer in Höhe von 2.497,00 Euro (282€*490% + 254€*440%) sowie eine Körperschaftssteuer in Höhe von 2.305,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 127,00 Euro, da die jeweiligen Steuern jeweils um diese Beträge erhöht ausgefallen wären, wenn der Angeklagten zutreffende Angaben gemacht hätte. 2011 Am 00.00.0000 ließ er durch seinen Steuerberater die Erklärung für die Umsatz-, Gewerbe- Körperschaftssteuer für die X für das Jahr 0000 abgeben. In den Erklärungen wurde im Hinblick auf die Rechnungen ein Betrag in Höhe von 9.023,00 Euro als Vorsteuern für die Rechnungen von Q sowie Betriebsausgaben in Höhe von 47.489,24 Euro für Dienstleistungen von Q als Beratungsleistung angegeben, welche es ebenfalls nie gegeben hatte. Obwohl dem Angeklagten die Unrichtigkeit dieser Angaben und seine Pflichten zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen als Geschäftsführer bekannt waren, nutzte er diese falschen Angaben, um die Steuerlast der X wie folgt zu mindern: - Für die Umsatzsteuer wurden Vorsteuern auf die Rechnungen von Q in der vorgenannten Höhe von 9.023,00 Euro zu Unrecht geltend gemacht. - Für die Gewerbesteuer wurde ein Gewinn in Höhe von 1.592.055,00 Euro abzgl. 22.036,00 Euro für Kürzungen am Anteil von Personengesellschaften sowie abzgl. 500,00 Euro für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. § 9 Nr.5 S. 1 GewStG, deklariert, sodass ein auf volle 100 Euro abgerundeter Gewerbeertrag von 1.569.500 Euro bestand. - Für die Körperschaftssteuer wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.591.555,00 Euro (wobei die Dienstleistungen einkommensmindernd abgezogen worden waren) deklariert. In der Folge wurde durch das zuständige Finanzamt jeweils ein Steuerbescheid für das Jahr 0000 erlassen: Mit Datum vom 00.00.0000 erging ein Umsatzsteuerbescheid, der hinsichtlich der Rechnungen (vermeintlich) gezahlte Vorsteuern in Höhe von 9.023,00 Euro berücksichtigte. Mit Bescheid vom 24.04.2013 wurde für die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Messbetrages von 3,50 % ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 54.932 Euro festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des abgerundeten Gewerbeertrages auf 1.617.000 Euro, sodass der Gewerbesteuermessbetrag tatsächlich 56.595,00 Euro betrug. Der insofern verkürzte Gewerbesteuermessbetrag entfiel in voller Höhe von 1.659,00 Euro auf den Einzugsbereich der Gemeinde Oberhausen. Der Hebesatz betrug dort im Jahr 2011 490%. Mit Bescheid vom 06.05.2013 wurde für die Körperschaftssteuer, unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 15%, eine Steuerschuld in Höhe von 235.361,00 Euro und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.944,00 Euro, jeweils nach Abzug anzurechnender Kapitalertragssteuer, festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens auf 1.639.544 Euro, sodass die Steuerschuld tatsächlich 242.484,00 Euro bzw. 13.336,00 Euro betrug. Es ergab sich somit eine Steuerverkürzung für die Umsatzsteuer in Höhe von 9.023,00 Euro, Gewerbesteuer in Höhe von 8.129,00 Euro (1.659€*490%) sowie eine Körperschaftssteuer in Höhe von 7.123,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 392,00 Euro, da die jeweiligen Steuern jeweils um diese Beträge erhöht ausgefallen wären, wenn der Angeklagten zutreffende Angaben gemacht hätte. 2012 Am 20.12.2013 ließ er durch seinen Steuerberater die Erklärung für die Umsatz-, Gewerbe- Körperschaftssteuer für die X für das Jahr 0000 abgeben. In den Erklärungen wurde im Hinblick auf die Rechnungen ein Betrag in Höhe von 11.619,00 Euro als Vorsteuern für die Rechnungen von Q sowie Betriebsausgaben in Höhe von 61.134,73 Euro für Dienstleistungen von Q als Beratungsleistung angegeben, welche es ebenfalls nie gegeben hatte. Obwohl dem Angeklagten die Unrichtigkeit dieser Angaben und seine Pflichten zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen als Geschäftsführer bekannt waren, nutzte er diese falschen Angaben, um die Steuerlast der X wie folgt zu mindern: - Für die Umsatzsteuer wurden Vorsteuern auf die Rechnungen von Q in der vorgenannten Höhe von 11.619,00 Euro zu Unrecht geltend gemacht. - Für die Gewerbesteuer wurde ein Gewinn in Höhe von 1.891.718,00 Euro abzgl. 22.022,00 Euro für Kürzungen am Anteil von Personengesellschaften sowie abzgl. 1.000,00 Euro für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. § 9 Nr.5 S. 1 GewStG, deklariert, sodass ein auf volle 100 Euro abgerundeter Gewerbeertrag von 1.868.600 Euro bestand. - Für die Körperschaftssteuer wurde ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.890.718,00 Euro (wobei die Dienstleistungen einkommensmindernd abgezogen worden waren) deklariert. In der Folge wurde durch das zuständige Finanzamt jeweils ein Steuerbescheid für das Jahr 0000 erlassen: Mit Datum vom 27.06.2014 erging ein Umsatzsteuerbescheid, der hinsichtlich der Rechnungen (vermeintlich) gezahlte Vorsteuern in Höhe von 11.619,00 Euro berücksichtigte. Mit Bescheid vom 10.06.2014 wurde für die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Messbetrages von 3,50 % ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 65.401 Euro festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des abgerundeten Gewerbeertrages auf 1.929.800 Euro, sodass der Gewerbesteuermessbetrag tatsächlich 67.543,00 Euro betrug. Der insofern verkürzte Gewerbesteuermessbetrag entfiel in voller Höhe von 2.139,00 Euro auf den Einzugsbereich der Gemeinde Oberhausen. Der Hebesatz betrug dort im Jahr 0000 nunmehr 520%. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde für die Körperschaftssteuer, unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 15%, eine Steuerschuld in Höhe von 279.361,00 Euro und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 15.364,00 Euro, jeweils nach Abzug anzurechnender Kapitalertragssteuer, festgesetzt. Da die von Q stammenden Rechnungen tatsächlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren, ergab sich eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens auf 1.951.852 Euro, sodass die Steuerschuld tatsächlich 288.531,00 Euro bzw. 15.869,00 Euro betrug. Es ergab sich somit eine Steuerverkürzung für die Umsatzsteuer in Höhe von 11.619,00 Euro, Gewerbesteuer in Höhe von 11.120,00 Euro (2.139€*520%) sowie eine Körperschaftssteuer in Höhe von 9.173,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 505,00 Euro, da die jeweiligen Steuern jeweils um diese Beträge erhöht ausgefallen wären, wenn der Angeklagten zutreffende Angaben gemacht hätte. c. Nachtatgeschehen aa. Aufgrund der von Q angenommenen Bestechungsgelder erfolgte eine fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages seitens der Firma T1. Weiterhin wurden die Zeugen L, L5 bzw. deren Firmen zivilrechtlich durch die Firma T1 wegen der an Q gezahlten Bestechungsgelder auf Schadensersatz in Anspruch genommen. bb. Die entstandenen Steuerschäden sind durch den Angeklagten bzw. dessen Firma X inzwischen ausgeglichen worden. Eine Korrektur der Rechnungen durch Q im Rahmen eines Korrekturverfahrens gem. § 14 c UStG hat nicht stattgefunden. Weiterhin wurde eine zunächst erhobene Klage des Zeugen Q vor dem Finanzgericht gegen die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide, die zu Unrecht damit begründet worden war, die von ihm erstellten Rechnungen seien zutreffend, zurückgenommen. cc. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Rahmen der Anklageschrift bejaht. IV. Beweiswürdigung Die unter II. und III. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer gefolgt ist, den Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, der gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 StPO erfolgten Verlesung der in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen aufgeführten Urkunden sowie auf den in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten richterlichen Augenscheinseinnahmen. Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache eingelassen. Er hat dabei die Organisationsstruktur der X und seine Funktion dort in der vorstehend dargestellten Form bestätigt. Die ihm in den Anklageschriften jeweils konkret vorgeworfenen Taten hat er in Abrede gestellt. 1. Zum Tatkomplex der Untreue zum Nachteil der O OHG: a. Einlassung des Angeklagten Im Einzelnen hat der Angeklagte sowohl persönlich als auch über seine Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung folgende Erklärungen abgegeben: Er habe zwar die in Rede stehende Verrechnungsabrede für sich und die X mit der B getroffen, jedoch habe er den Zeugen O2 als geschäftsführenden Gesellschafter der O OHG über alle Einzelheiten informiert und dessen Zustimmung zur getroffenen Verrechnungsabrede eingeholt. Er könne sich noch genau an den Tag des Gesprächs erinnern - es sei der 00.00.0000 gewesen -, weil der Zeuge O2 aufgrund einer Darm-spiegelung nicht (gut) habe sitzen können. In diesem Gespräch habe der Zeuge gefragt, ob nicht ein Direktvertrag zwischen O und B über die Lieferung von Eisensilikatsand (ESS) möglich sei. Er - der Angeklagte - habe dies für den Fall angemessener Entschädigung in Aussicht gestellt. In einem weiteren Gespräch Anfang August 2013 in den Firmenräumlichkeiten der O OHG habe er - der Angeklagte - sodann von der beabsichtigten Verrechnungsabrede aufgrund seiner Verbindlichkeiten gegenüber B gesprochen. Der Zeuge O2 habe keinerlei Einwände gehabt. Er (O2) sei ihm (M) vielmehr dankbar für dessen bisherige gute Arbeit gewesen, die maßgeblich dazu beigetragen habe, die O OHG sogar vor dem Ruin zu retten; O2 selbst habe sogar vorgeschlagen, die Verrechnung von 5,00 Euro auf 5,50 Euro pro Tonne zu erhöhen, damit die getroffene Verrechnungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten/der X und B schneller beendet werden könne. Dies habe er (M) gerne angenommen. Zum Ausgleich habe er (M) sich auch mit einem Direktvertrag zwischen B und der O OHG einverstanden erklärt, auch wenn dies für die Zukunft – nach Abarbeitung der vertraglich vereinbarten Liefermenge von ca. 181.818 t - einen Verlust seiner beträchtlichen Provision bedeutet hätte, die sein Prokuristengehalt deutlich überstiegen habe. O2 sei insgesamt „hocherfreut“ gewesen, da er nach dem Vertragsentwurf nach Erreichen der Liefermenge von weiteren Lieferungen – Mindestliefermenge 100.000 t ESS - nunmehr zum Preis von 22,- Euro/t ausgegangen sei. b. Würdigung der Einlassung Die Kammer folgt der Einlassung lediglich, soweit es den Abschluss der Verrechnungsabrede zwischen ihm bzw. der X und der B aufgrund der von B geltend gemachten Forderung in Höhe von über einer Million Euro betrifft. Die Einlassung des Angeklagten wird in diesem Punkt einerseits durch die als Urkunde eingeführte Verrechnungsabrede, andererseits durch die Zeugen L2, N und C2 bestätigt, welche die Verrechnungsabrede unabhängig voneinander bekundeten. Die Zeugen-aussagen waren glaubhaft. Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage bestanden nicht. Soweit es das Zustandekommen der Höhe des Verrechnungsbetrages von 5,50 Euro pro Tonne und die Aufklärung seines Arbeitgebers durch ein Gespräch mit dem Zeugen betrifft, ist die Einlassung des Angeklagten zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt: aa. Widersprüche zu den vernommenen Zeugen: (1) Die Einlassung des Angeklagten steht zunächst in einem direkten Widerspruch zur Aussage der vernommenen Zeugen, insbesondere zur Aussage des Zeugen O2. Der Zeuge hat bekundet, er sei zu keinem Zeitpunkt von dem Angeklagten über die von ihm getroffene Verrechnungsabrede mit B informiert worden. Dem hätte er auch niemals zugestimmt. Er habe erstmals bei dem Gespräch am 00.00.0000 von der Abrede erfahren, als diese seitens der Zeugen Q2 und H2 - er könne nicht mehr sagen, von wem genau - angesprochen worden sei. Das eigentliche Gesprächsthema sei die Fortführung des Vertrages zwischen der O OHG und der B gewesen. Im Zuge des Gesprächs sei dann von Seiten Q2 oder H2 die Verrechnung angesprochen worden. Als diese bemerkt hätten, dass niemand auf Seiten von O hiervon etwas wusste, hätten sie das Thema schnell beendet. Die Anwesenden von O seien aus allen Wolken gefallen und hätten sich nach dem Gespräch darüber unterhalten, was für eine Verrechnungsabrede denn da überhaupt angesprochen worden sei. Niemand habe von dieser Verrechnungsabrede gewusst. Tatsächlich habe erst der Zeuge F nachforschen müssen, wie diese Verrechnung genau ausgesehen habe. Nunmehr führe man seitens der O auch einen Zivilrechtsstreit mit dem Angeklagten bzw. der X. Dabei sei seitens des Angeklagten (dort als Beklagter) auch ein angeblicher Arztbesuch von ihm am 00.00.0000 thematisiert worden, den es jedoch gar nicht gegeben habe. Aus diesem Grunde habe er sich von seinem Proktologen bestätigen lassen, dass er keine derartige Untersuchung gehabt habe. Er habe im gesamten Jahr 0000 keine solche Untersuchung gehabt, auch keine urologische Untersuchung, die zu etwaigen Problemen beim Sitzen geführt hätte. Vielmehr habe er am 00.00.0000 mit dem Zeugen W1 und einem Mitarbeiter der Firma C3 zu Mittag gegessen. Er habe die Quittung vom Essen von der Buchhaltung heraussuchen lassen, habe diese mitgebracht und könne sie vorlegen. Er sei also problemlos in der Lage gewesen, (sitzend) zu Mittag zu essen. Zur Verrechnungsabrede befragt, betonte der Zeuge nochmals, er habe nichts hiervon gewusst. Einer derartigen Vereinbarung hätte er bei einer solch hohen Summe auch niemals zugestimmt. Er sei wegen des Direktvertrags mit B – im Gegensatz zu den früheren Verträgen über die X – davon ausgegangen, dass M bzw. die X gerade keine Provision bekämen. Letztlich sei die Anstellung von M als Prokurist – bei einem Prokuristengehalt von 8.000,- Euro im Monat - auch erfolgt, um von dessen Verbindungen zu profitieren und mittelfristig die Provision einzusparen. In der Vergangenheit habe M einige Aufträge beschafft. Er (O) habe auch gewusst, dass M bei den Verträgen über die X eine (kleine) Provision bekomme. Er habe immer gefragt: „Was bekommst du? 50 Cent oder einen Euro?“ Er habe sich seine Frage von M immer einfach nur „abnicken“ lassen, die genaue Höhe habe er gar nicht wissen wollen. Er habe sich aber nie einen Betrag von 5,50 Euro vorgestellt. Dies hätte er definitiv nicht akzeptiert. Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Die Aussage des Zeugen ist sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch vor der Kammer konstant gewesen. Auch wurde die Aussage des Zeugen zum Restaurantbesuch sowie zu seiner Krankengeschichte durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Stellungnahme sowie der Restaurantrechnung bestätigt. Weiterhin wurde seitens der Tochter des Zeugen, der ebenfalls als Zeugin vernommenen O3, eine ärztliche Behandlung ihres Vaters, wie sie der Angeklagte behauptet, ausdrücklich verneint. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin S bekundet hat, sie meine sich noch an ein Gespräch im Jahr 0000 zu erinnern, bei dem es um den Befund einer proktologischen Untersuchung gegangen sei. Nähere Details zu dem Gespräch, d.h. dessen weiteren Inhalt bzw. konkrete Zeitpunkte, vermochte die Zeugin nicht zu erinnern. Sie gab vielmehr, auch auf ausdrückliche Nachfrage zu den Einzelheiten durch die Verteidiger des Angeklagten, an, das Thema (proktologische Untersuchung) habe sie als ekelhaft empfunden, auch habe sie ja selbst zu tun gehabt. Sie habe daher nicht weiter zugehört. Diese vage Erinnerung der Zeugin an eine nicht näher zeitlich einzuordnende Untersuchung bei einem ebenfalls zeitlich nicht einzuordnenden Gespräch im Jahr 0000, dessen Anlass und Inhalt auch im Übrigen unklar geblieben sind, sind nicht geeignet, die aus den genannten Gründen glaubhaften Aussagen des Zeugen O2 und O3 in Zweifel zu ziehen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden vorerwähnten Zeugen (O3 und O2) wird auch durch die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen bestätigt. Die Zeugen O1, F und W1 bekundeten jeweils unabhängig voneinander, sie seien am 27.01.2015 bei dem Gespräch mit Vertretern der B anwesend gewesen. Es sei um die Fortführung des Vertrages mit B gegangen, da die ursprünglich vereinbarte Liefermenge beinahe erreicht gewesen sei. Im Rahmen des Gesprächs sei seitens B, d.h. durch Q2 oder H2, erwähnt worden, dass damit auch eine Verrechnungsabrede zugunsten von M nahezu erledigt sei. Bei der Erwähnung dieser Abrede seien seitens der O OHG alle Gesprächsteilnehmer ebenso verwundert wie überrascht gewesen, da hiervon (seitens der O OHG) niemand Kenntnis gehabt habe. Seitens der B-Leute sei dann das Gespräch in eine andere Richtung gelenkt worden, weil diese die Überraschung ebenfalls wahrgenommen hätten. Seitens der O OHG habe man sich nach dem Gespräch unterhalten, was mit der Verrechnungsabrede gemeint sein könnte. Diese habe sich erst durch Nachforschungen durch den Zeugen F aufklären lassen. Auch der Zeuge O2 sei nach dem Eindruck der anderen Zeugen völlig überrascht gewesen. Die Zeugenaussagen waren ihrerseits glaubhaft. Die Aussagen waren in den wesentlichen Punkten deckungsgleich. Gleichwohl ergaben sich einzelne Unterschiede, die für eine authentische nicht abgesprochene Aussagen sprechen. So gab der Zeuge W1, anders als die übrigen Zeugen, an, seiner Meinung nach sei der Zeuge O1 nicht bei dem Gespräch mit B anwesend gewesen. Auf diesen Widerspruch zu den übrigen Zeugen und dem handschriftlichen Protokollvermerk angesprochen, erklärte der Zeuge dies anschaulich und nachvollziehbar damit, dass er sich an O1 tatsächlich nicht erinnern könne. Er wolle aber nicht ausschließen, diesen schlicht vergessen zu haben, da O1 bei Gesprächen immer ein „ruhiger Vertreter“ sei. Der Zeuge O1 war sich wegen des Zeitabstandes zwischen Vernehmung und dem Gesprächstermin wiederum nicht sicher, ob auch der Zeuge W1 bei dem Gespräch dabei war. Gleichwohl schilderten sämtliche Zeugen übereinstimmend die allgemeine Überraschung nach der Offenbarung der Verrechnungsabrede durch Q2 bzw. H2 übereinstimmend und ohne hinsichtlich der Erwähnung der Abrede Unsicherheiten erkennen zu lassen. Auch waren die Zeugen bei ihren Aussagen darum bemüht, nur ihr tatsächliches Wissen zu schildern und räumten bestehende Unsicherheiten, beispielsweise welcher der beiden Zeugen die Abrede genau angesprochen habe, ungefragt ein. Die Kammer vermag auch eine versehentlich unrichtige Aussage der Zeugen auszuschließen. Diese könnte sich grundsätzlich dadurch ergeben, dass die vorgenannten Zeugen, einschließlich des Zeugen O2 im Ermittlungsverfahren gemeinsam vernommen worden sind. Gleichwohl waren die Zeugenaussagen insbesondere zum Randgeschehen, d.h. ob die Abrede eher von Q2 oder eher von H2 angesprochen wurde, oder auch zu der bereits erwähnten Frage der Anwesenheit von O1 zu unterschiedlich ausdifferenziert, um eine Überlagerung der jeweiligen Erinnerung von den jeweils anderen Aussagen anzunehmen. Die Kammer vermag daher auch eine irrtümlich unrichtige Aussage der Zeugen auszuschließen. Auch die Zeugin O3, Tochter des Zeugen O2, bekundete, ihr Vater habe ihr gesagt, er sei von der Erwähnung der Verrechnungsabrede in dem Gespräch völlig überrascht und emotional aufgewühlt gewesen. Auch in der Folgezeit sei er immer wieder hierauf zu sprechen gekommen. Dieses Verhalten sei typisch, wenn ihren Vater etwas sehr beschäftige, was für sie auf die (negative) Überraschung ihres Vaters zurückzuführen sei. Die Aussage ist ihrerseits glaubhaft. Die Aussage stimmt in ihren wesentlichen Eckpunkten mit den Aussagen der übrigen Zeugen überein, ohne dass insofern Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage bestehen. Demgegenüber gaben die Zeugen Q2 und H2 lediglich an, sie könnten sich an Einzelheiten des Gesprächs am 00.00.0000 nicht mehr erinnern. Es sei möglich, dass die Verrechnungsabrede angesprochen worden sei; ebenso sei möglich, dass sie nicht angesprochen worden sei, sie wüssten dies schlicht nicht mehr. Zwar gab der Zeuge Q2 im Rahmen seiner zweiten Vernehmung durch die Kammer abweichend von seiner ersten Aussage vor der Kammer an, er glaube jedenfalls nicht, vor dem Gespräch am 00.00.0000 von der Verrechnungsabrede gewusst zu haben, räumte aber auf Nachfrage ein, er könne dennoch nicht ausschließen, dass diese vom Zeugen H2 in dem Gespräch mit den Leuten der O OHG am 00.00.0000 angesprochen worden sei. Der Zeuge H2 gab an, er habe keine Erinnerungen an den Inhalt des Gesprächs. Es könne sein, dass die Verrechnungsabrede auch von ihm selbst angesprochen worden sei, er wisse es aber nicht mehr. Die Abrede könne also erwähnt oder aber auch nicht thematisiert worden sein. Diese Zeugenaussagen sind letztlich unergiebig. Zwar verbleiben der Kammer erhebliche Zweifel, dass die Zeugen Q2 und H2 tatsächlich keine Erinnerungen mehr an den Gesprächsinhalt vom 00.00.0000 hatten, da der Zeuge Q1 auf die explizite Nachfrage im Ermittlungsverfahren über etwaige Gespräche zu Verrechnungen, Kompensationen oder Zahlungs-beziehungen zwischen O und B durch den Zeugen I1 noch ausweichend geantwortet hatte, Q2 habe damals gesagt, „Hätte ich das gewusst, hätte ich den Vertrag so nie geschlossen“; gleichwohl lassen sich hieraus allein für die Beweiswürdigung keine hinreichend sicheren Rückschlüsse ziehen. Die Zeugen I1, T4 und Dr. T5, die die vorerwähnten Zeugen im Ermittlungsverfahren (ausgenommen H2) vernommen hatten, gaben an, auch ihnen gegenüber hätten die Zeugen aus dem Umfeld der O OHG ausgesagt, erst am 00.00.0000 von der Verrechnungsabrede erfahren zu haben. Die Aussagen seien aus ihrer Sicht authentisch gewesen. Auch habe Q2 im Ermittlungsverfahren auf die Frage, ob die Verrechnungsabrede Thema bei dem Treffen am 00.00.0000 gewesen sei, sehr ausweichend reagiert. Erst nach mehrfacher Nachfrage habe Q2 - wie bereits oben dargestellt - bekundet, Q2 habe gesagt „Hätte ich das gewusst, hätte ich den Vertrag so nie geschlossen“. Die Zeugen I1 und Dr. T5 bekundeten, dies hätten sie eindeutig so verstanden, dass sich die Aussage auf die Verrechnungsabrede bezogen habe, da Q2 von ihnen mehrfach und unmittelbar danach gefragt worden sei, als er die Antwort gegeben habe. Die Aussagen waren ebenfalls glaubhaft. Die Zeugen I1 und T4 haben als Polizeibeamte, der Zeuge Dr. T5 als Staatsanwalt, der zudem mit der Sache bereits einige Zeit nicht mehr befasst ist, keinerlei Interesse am Verfahrensausgang, sondern allein an der objektiven Klärung der Vorgänge. Weiterhin decken sich die Angaben der Zeugen mit den Bekundungen der übrigen Zeugen und dem Inhalt der jeweils vorgehaltenen Vernehmungsprotokolle. In der Folge fanden sich auch keine Anhaltspunkte für eine versehentlich unrichtige Aussage. Auch die Zeuginnen S und H5, beide als enge Vertraute des Angeklagten, haben gerade nicht bestätigt, dass O2 tatsächlich von dem Angeklagten über die Verrechnungsabrede informiert worden sei. Sie bekundeten vielmehr, sie wüssten nicht, ob M den Zeugen O2 über die Verrechnungsabrede informiert habe. Sie seien aber immer davon ausgegangen. Auf Nachfrage räumten jedoch beide ein, dies sei eine reine Vermutung gewesen. Weder seien sie bei einem solchen Gespräch dabei gewesen, noch habe M ihnen jemals ausdrücklich gesagt, er habe den Zeugen O2 über die Verrechnung informiert. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin H5– so übereinstimmend die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin – (lediglich) mitgeteilt hat, er habe mit der B eine Verrechnungsabrede getroffen, kein Rückschluss darauf ziehen, ob er den Zeugen O2 tatsächlich über diese Verrechnung informiert hatte oder nicht. Entgegen der Auffassung der Verteidiger, ihr Mandant müsse sonst sehr leichtsinnig oder dumm sein, eine weitere Person (H5) über sein strafbares Verhalten zu informieren und so die Gefahr zu schaffen, dass man seitens der O OHG von der Verrechnungsabrede erführe, ist dieser Rückschluss keinesfalls zwingend und wird von der Kammer auch nicht geteilt. Bei der Zeugin handelt es sich um eine enge Freundin und Vertrauensperson des Angeklagten. Diese enge Verbundenheit drückte sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass das von der Zeugin bekundete Gespräch auf einer gemeinsamen Fahrt zu einer Fertighausausstellung stattfand, wo sich die Zeugin und der Angeklagte mögliche Häuser für das Bauvorhaben der (erwachsenen) Tochter der Zeugin anschauten. Selbst in der Gegenwart ist die Verbundenheit bis zum heutigen Tage sogar noch so eng, dass die Zeugin, im Gegensatz zu den Angehörigen oder der Lebensgefährtin des Angeklagten, in der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage vor ihrer Vernehmung und auch danach noch wiederholt (teils auch mit ihrer erkennbar hochschwangeren Tochter) als Zuschauerin im Gerichtssaal anwesend war, obwohl sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht (und somit während der Verhandlungstermine nicht in ihrer Firma anwesend sein konnte) und von den angeklagten Taten nicht betroffen ist. Ebenfalls augenfällig war, dass die Zeugin eine massive überschießende Innentendenz zugunsten des Angeklagten in ihrem Aussageverhalten aufwies. So ging die Zeugin ungefragt auch auf die weiteren gegen den Angeklagten erhobenen Anklagevorwürfe ein, welche nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, und teilte mit, sie gehe davon aus, dass die Vorwürfe gegen den Angeklagten falsch seien. So habe sie dem Angeklagten bereits bei einem länger zurückliegenden Gespräch im Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Ölpellets“ gesagt „Ingo, das kann doch gar nicht sein!“. Sie sehe sich auch vollumfänglich darin bestätigt, dass der Angeklagte sie diesbezüglich nie angelogen habe. Durch dieses besondere Näheverhältnis des Angeklagten und der Zeugin musste der Angeklagte jedenfalls nicht befürchten, die Zeugin werde „zu seinen Lasten“ irgendwelche Vertragsabsprachen offenbaren. Insofern bestand allenfalls die „Gefahr des sich Verplapperns“, insbesondere aber die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte die Zeugin als eine enge Vertraute jedenfalls über seine „Möglichkeit der Schuldentilgung“ gegenüber B informieren und sich dadurch zugleich in einem besseren Licht präsentieren wollte. Jedenfalls ist die Bekundung der Zeugin H5 weder unmittelbar noch indiziell geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu bestätigen. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen O2 steht auch nicht entgegen, dass u.a. auf seine Veranlassung hin ein Rechtstreit der O OHG gegen den Angeklagten bzw. dessen Firma X vor dem Landgericht Wuppertal geführt wird, in dessen Rahmen im Hinblick auf die hier in Rede stehende Verrechnungsabrede eine Schadensersatzforderung in Höhe von einer Million Euro geltend gemacht wird. Zwar begründet dies zunächst ein Interesse des Zeugen auch am Ausgang des Strafverfahrens, da dieses zwar nicht unmittelbar präjudiziell wirkt, wohl aber den Zivilrechtsstreits indirekt beeinflussen dürfte. Gleichwohl ist die zivilrechtliche Geltendmachung in sich konsequent, wenn der Angeklagte die Verantwortlichen der O OHG tatsächlich darüber in Unkenntnis von der ihn begünstigenden Verrechnungsabrede gelassen hat, da eine entsprechende (strafrechtliche) Untreuehandlung zu einem zivilrechtlichen Schadensersatz-anspruch führen würde. Auch hat der Zeuge O2 von sich aus mitgeteilt, dass ein Rechtsstreit geführt werde und ging in seiner Aussage auch auf den Parteivortrag der dortigen Beklagtenseite zu seiner vermeintlichen Darmspiegelung ein. Mithin hat der Zeuge der Kammer bereitwillig alle relevanten Umstände mitgeteilt, sodass sich auch insofern keine Bedenken gegen dessen Glaubhaftigkeit ergeben. Die Aussage des Zeugen O2 ist auch inhaltlich in sich stimmig und plausibel. Es ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, aus welchem Grund der Zeuge O2 nach der Einlassung des Angeklagten - erst einer Provision für den Angeklagten „hocherfreut“ ob des Vertrages zustimmen, den vollständigen Vollzug des Vertrages abwarten und sodann „plötzlich“ seine Meinung revidieren und auf Schadensersatz (mit allen Unwägbarkeiten des zivilrechtlich Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens) klagen sollte, anstatt unmittelbar eine entsprechende Provision des Angeklagten abzulehnen und somit direkt eine höhere Gewinnmarge zu erhalten. Auch aus der durchaus ungewöhnlich präzisierten Tonnage von 181.818,2 Tonnen ergeben sich keine zwingenden Rückschlüsse darauf, dass der Zeuge O2 (oder jemand anderes) notwendigerweise Kenntnis von der Verrechnungsabrede gehabt hat. So gab der Zeuge O2 an, er könne nicht einmal sagen, ob ihm die Tonnage überhaupt aufgefallen war, als es zum Abschluss des Direktvertrages gekommen sei. Auch der Zeuge F gab an, er sei nicht sicher, ob ihm die Tonnage aufgefallen sei, meine aber, diese sei von B vorgegeben worden und hänge möglicherweise mit den anfallenden Produktionsmengen dort zusammen. Der Zeuge Q2 gab an, die Tonnage sei zwar eher ungewöhnlich, es gebe jedoch immer wieder derart genau bezifferte Verträge. Die Aussagen der Zeugen waren jeweils glaubhaft. Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage bestanden auch insofern aus den dargestellten Gründen nicht. Es ist daher bereits ungewiss, ob der Zeuge O2 die Tonnage überhaupt wahrgenommen hat. Selbst wenn man dies unterstellen würde, bliebe es reine Spekulation, dass die Tonnage allein deswegen vom Zeugen nicht näher hinterfragt wurde, weil ihn der Angeklagte zuvor über die Verrechnungsabrede aufgeklärt hatte und die Tonnage nicht aus anderen Gründen schlicht akzeptierte, so beispielsweise, weil der Vertragsentwurf und die Gesamtmenge durch die B erstellt worden waren. Hinzu kommt, dass anders als bisher, kein Vertag unter Einschaltung der X geschlossen wurde, sondern ein unmittelbarerer Vertrag zwischen B und der O OHG. In der Folge ist das Anfallen einer Provision zugunsten des Angeklagten bzw. der X gerade nicht offenkundig. Dabei ergäbe sich, die Einlassung des Angeklagten unterstellt, keinerlei Grund vom bisherigen Vertragskonzept (d.h. mit je einem Vertrag der X mit B bzw. der O OHG) abzuweichen oder zumindest die Provision mit in den Vertragstext aufzunehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Direktvertrag seitens der O OHG sowohl vom Zeugen O2 als auch vom Angeklagten unterzeichnet wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dies sei (so die Einlassung des Angeklagten) nur geschehen, um die Kenntnis des Zeugen von der Verrechnungsabrede zu dokumentieren. Auch insoweit hat der Zeuge O2 nachvollziehbar bekundet, er habe dem Angeklagten als einem „Subalternen“ seine Anerkennung für diesen wirtschaftlich bedeutenden Vertrag bekunden wollen, indem dieser den Vertrag - als Prokurist - habe mitunterzeichnen dürfen. Diese Bekundung war ebenfalls glaubhaft und für die Kammer nachvollziehbar, da der Zeuge O2 im Rahmen seiner Vernehmung ein sehr klassisches Verständnis von Hierarchien offenbarte. Weiterhin hat die Kammer in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, dass nach der Einlassung des Angeklagten nicht nachvollziehbar ist, wieso er den Vertrag mitunterzeichnen sollte, um so die Kenntnis aller Beteiligten vom Direktvertrag zu belegen, zugleich aber von allen Beteiligten davon abgesehen wurde, die Verrechnungsabrede in dem Direktvertrag auch ausdrücklich zu erwähnen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als ein solcher Verzicht der O OHG auf einen höheren Gewinn von insgesamt einer Million Euro rechtlich entweder als Schenkung oder aber als (zusätzliche) Gehaltszahlung an den Angeklagten zu werten wäre, welche wiederum zu versteuern wäre. Allein aufgrund dieser steuerrechtlichen Bedeutung wäre, nach der Einlassung des Angeklagten, eine offizielle Erwähnung der Verrechnungsabrede im Direktvertrag zu erwarten gewesen. Schließlich hat der Angeklagte den Betrag von einer Million Euro weder selbst noch über die X steuerlich in irgendeiner Weise deklariert. Der Angeklagte hat insofern ausdrücklich bestätigt, dass er keine Versteuerung vorgenommen habe. Diese Einlassung wurde durch die Kammer durch die verlesenen Steuerunterlagen auch verifiziert. Dabei ist es aus (steuer-)rechtlicher Sicht entgegen der insofern von den Verteidigern vertretenen Rechtsauffassung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte eine Provision durch die unmittelbare Mehrung seines Vermögens bzw. des Vermögens der X erzielt oder lediglich indirekt durch eine Verminderung der Verbindlichkeiten gegenüber der B. In beiden Fällen ergäbe sich eine Pflicht zur Versteuerung im Rahmen der entsprechenden Steuererklärungen als Einkommen bzw. Gewinn oder ggf. auch als Schenkung. In der Folge wäre eine Versteuerung, redliches Verhalten des Angeklagten vorausgesetzt, zwingend zu erwarten gewesen, sodass auch die unterbliebene steuerliche Deklarierung ein Indiz für die vom Angeklagten begangene Untreue darstellt. Aus allen vorgenannten Gründen folgt die Kammer der Aussage des Zeugen O2 ohne Einschränkungen. (2) Die Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus auch durch die Aussagen der Zeugen Dr. C2 und N widerlegt. Entgegen der Einlassung des Angeklagten, es sei ein Entgegenkommen seinerseits gewesen, einen Direktvertrag zwischen B und der O OHG zu ermöglichen, statt (wie bisher) die X als Maklerin zwischenzuschalten, gaben die Zeugen an, der Direktvertrag sei seitens B gefordert worden, da man nach der Bestechung von L1 durch M mit diesem und dessen X nichts mehr unmittelbar habe zu tun wollen. Weiterhin belegen die Aussagen, dass der Angeklagte auch gegenüber der B nicht alle relevanten Umstände mitgeteilt hat. So gaben beide Zeugen an, man habe beim Abschluss der getroffenen Verrechnungsabrede nicht gewusst, dass M auch Prokurist der O OHG gewesen sei. Hätte man dies gewusst, hätte man die Verrechnungsabrede nur dann abgeschlossen, wenn man zuvor von der O OHG die ausdrückliche Bestätigung erhalten hätte, dass die Verrechnungsabrede dort bekannt sei und trotz der Prokuristenstellung des Angeklagten akzeptiert werde. Die Aussagen der Zeugen waren auch insoweit glaubhaft. Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage ergaben sich auch in diesem Punkt nicht. Beide Zeugen hatten keinen Grund, das Zustandekommen der Verrechnungsabrede in dieser Form darzustellen, wenn es nicht den Tatsachen entsprach, da beide keinerlei Vorteil von dieser Aussage hatten. Auch vermochten die Zeugen ihre Aussagen zu begründen. So gaben sie zur Begründung an, dass man mit dem Angeklagten wegen der Bestechungstaten hinsichtlich Herrn L1 eigentlich nichts mehr habe zu tun wollen. Man habe auch die Verrechnungsabrede nur akzeptiert, weil man um den Bestand des Arrests als Druckmittel gefürchtet habe und sich eine schnellere Realisierung der Forderung erhofft habe. Zwar ergeben sich durch die Aussagen der Zeugen Dr. C2 und N keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Frage zur Aufklärung des Zeugen O2 über die Verrechnungsabrede durch den Angeklagten, gleichwohl wertet die Kammer in der Gesamtschau der Beweiswürdigung im Indizwege, dass der Angeklagte auch im Übrigen nicht offen mit der Verrechnungsabrede umgegangen ist. Denn hätte der Angeklagte den Zeugen O2 tatsächlich informiert und dieser seine Zustimmung erteilt, bestünde weder ein Grund, seine Prokuristenstellung gegenüber B unerwähnt zu lassen, noch den Direktvertrag, abweichend von den Zeugen, allein als eigenes Entgegenkommen gegenüber der O OHG darzustellen. bb. Widersprüche zu den verlesenen Urkunden: Die Einlassung des Angeklagte, er habe den Zeugen O2 über die getroffene Verrechnungsabrede informiert und dessen Erlaubnis eingeholt, wird auch durch die eingeführten Urkunden widerlegt. Hierdurch wird die Richtigkeit der Aussage des Zeugen O2 weiter untermauert. (1) Widersprüche zum Zustandekommen des Betrages von 5,50 Euro pro Tonne in der Verrechnungsvereinbarung: Im Rahmen seiner mündlichen Einlassung am 00.00.0000 erklärte der Angeklagte, der Zeuge O2 habe ihm selbst dazu geraten, den Betrag in der Verrechnungsabrede auf 5,50 Euro pro Tonne, statt wie bisher nur 4,50 Euro pro Tonne, zu erhöhen, damit die Verrechnung schneller erledigt sei. Entsprechend dieser Anregung sei der Betrag von 5,50 Euro pro Tonne zustande gekommen. Die Einlassung steht in einem evidenten Widerspruch zu der in die Hauptverhandlung eingeführten Kommunikation der am Zustandekommen der Verrechnungsvereinbarung beteiligten Personen (siehe oben unter Gliederungspunkt III. 1.), wonach der letztlich in die Verrechnungsabrede eingeflossene Betrag von 5,50 Euro pro Tonne gerade nicht durch den Angeklagten oder dessen damaligen Rechtsanwalt, dem Zeugen Dr. L2, angeregt wurde. Vielmehr bat der Zeuge Dr. L2 noch mit Schreiben vom 00.00.0000 um eine Anpassung des Betrages auf 5,00 Euro (und einen Preis von 17,00 Euro pro Tonne). Daraufhin forderte der Zeuge Dr. C2 mit E-Mail vom 00.00.0000 dazu auf, der Angeklagte möge alles tun, um einen Preis von 16,00 Euro pro Tonne [d.h. eine Verrechnung von 6 Euro pro Tonne] zu ermöglichen. Als Antwort teilte die Zeugin S mit E-Mail vom 00.00.0000 mit, mehr als 5,50 Euro pro Tonne sei nicht drin. Die E-Mail der Zeugin S wurde, so deren Aussage vor der Kammer, in Absprache mit dem Angeklagten nach dessen Vorgaben von der Zeugin verfasst. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Die Zeugin, die dem Angeklagten nahe stand, versuchte zwar, den Angeklagten stets positiv darzustellen, indem sie beispielsweise angab, sie habe nie daran gezweifelt, dass der Angeklagte den Zeugen O2 informiert habe, gleichwohl bestätigte sie die Einlassung des Angeklagten gerade nicht uneingeschränkt. So räumte sie insbesondere ein, sie sei zwar immer davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Zeugen O2 informiert habe, sie wisse dies aber nicht; sie könne nicht einmal sagen, ob der Angeklagte ihr einmal ausdrücklich gesagt habe, er habe O2 informiert. In der Folge bestand für die Zeugin keinerlei Anlass, den ihr nahestehenden Angeklagten durch unrichtige Angaben zu belasten. Für eine irrtümliche unrichtige Aussage bestanden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Zeugin gab explizit an, woran sie noch konkrete Erinnerungen hatte, beispielsweise eine E-Mail geschrieben zu haben, und woran nicht, den konkreten Inhalt der E-Mail. Dieser Schriftverkehr belegt, dass die Höhe der Verrechnungsabrede das Ergebnis einer Verhandlung der Beteiligten, d.h. der B und dem Angeklagten bzw. der X (durch die Zeugen Dr. L2 und S) war und nicht auf eine Anregung des Zeugen O2 zurückging, die der Angeklagte aufgriff. Eine offene Kommunikation mit dem Zeugen O2, wie sie der Angeklagte behauptet hat, vorausgesetzt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Zeuge Dr. L2 keine Änderung des Verrechnungsbetrages auf 5 Euro pro Tonne, sondern auf 5,50 Euro pro Tonne im Rahmen seines Schreibens vom 00.00.0000 anregt. Stattdessen erfolgt eine Erhöhung des Verrechnungsbetrages (und Reduzierung des zu zahlenden Betrages pro Tonne) erst auf Betreiben des Zeugen Dr. C2 in seiner E-Mail vom 00.00.0000. (2) Widersprüche hinsichtlich der E-Mail vom 22.08.2013: Am 22.08.2013 schrieb die Zeugin S die oben unter Punkt III. 1. c. näher dargestellte E-Mail an die Zeugen L2 und Dr. C2 auf Veranlassung des Angeklagten. Die Zeugin bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung, der Angeklagte habe sie hiermit beauftragt. Dies sei nicht weiter ungewöhnlich gewesen, da sie auch die Aufgaben einer Sekretärin bei der X innegehabt habe. An den genauen Anlass für die E-Mail könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Aussage der Zeugin war aus den vorgenannten Gründen auch insofern glaubhaft. Zu dieser E-Mail durch die Kammer befragt, erklärte der Angeklagte im Rahmen seiner mündlichen Einlassung am00.00.0000, die E-Mail der Zeugin Roos an die Zeugen Dr. Küpper-Fahrenberg und Dr. C2 vom 22.08.2013 habe dazu gedient, den Zeugen Dr. L2 an die Geheimhaltung zu erinnern. Es sei nämlich Stillschweigen auch gegenüber dem technischen Einkauf von B vereinbart worden, da man dort aufgrund seiner (M) Verurteilung nichts mehr mit ihm habe zu tun wollen. Der Zeuge Dr. L2 sei ja auch nicht mehr der Jüngste, daher habe die E-Mail als Erinnerung dazu dienen sollen, dass auf Seiten von B der technische Einkauf nichts von der Verrechnungsabrede erfahre. Diese Einlassung steht bereits in evidentem Widerspruch zur Urkundenlage in Form der Adressaten der E-Mail. Sofern die E-Mail der Verschleierung der Abrede gegenüber Teilen von B dienen sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso der angeblich eingeweihte Zeuge O2, der auch nur drei Jahre jünger als der heute 00jährige Zeuge Dr. L2 ist, als Einziger nicht an die Geheimhaltung erinnert werden sollte. Die Richtigkeit der Einlassung unterstellt, hätte gerade auch durch den Zeugen O2 eine etwaige Verrechnungsabrede bei dem Treffen in Lünen erwähnt werden können. Auch wäre es nach der Einlassung des Angeklagten ohne weiteres denkbar gewesen, dass O2 weitere Personen bei der O OHG über die Abrede informiert hätte, sodass auch diese das Geheimnis potentiell hätten verraten können. Mithin hätte es sich in diesem Falle geradezu aufgedrängt, dass auch der Zeuge O2 Adressat der E-Mail wäre. Demgegenüber ist es nicht nur lebensnah, sondern überaus naheliegend, dass die E-Mail gerade deswegen verfasst und nicht an den Zeugen O2 gerichtet war, weil insbesondere dieser (!) nichts von der Verrechnung wusste und auch nicht erfahren sollte. Insofern hat der Zeuge O2- wie unter Punkt IV.1.aa. (1) dargestellt - ausdrücklich vor der Kammer bekundet, nichts von der Verrechnungsabrede gewusst zu haben. Auf diesen Widerspruch seiner Einlassung zur Urkundenlage hingewiesen, ließ der Angeklagte im Rahmen der Stellungnahme seiner Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 nunmehr erklären, die E-Mail habe gerade dem Schutz des Zeugen O2 gedient, der mit dem Zeugen O2, dem weiteren geschäftsführenden Gesellschafter der O OHG, im Streit gestanden habe. Die Kenntnis um die Verrechnungsabrede hätte diesen Streit aus seiner (M) Sicht noch weiter verschärft. Dies habe vermieden werden sollen, weshalb er die E-Mail an die weiteren Beteiligten veranlasst habe. Eine nähere Erklärung des Angeklagten zu dieser plötzlichen Veränderung seiner Einlassung im Hinblick darauf, wen denn nun die E-Mail schützen sollte, erfolgte nicht. Unabhängig davon, steht diese neue Einlassung wiederum im Gegensatz zu den Aussagen der Zeugen O1 und O2. Diese bekundeten, es gebe natürlich immer wieder einmal Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Entscheidung für die OHG die Beste sei, ein Streit oder gar ein gravierendes Zerwürfnis, mit der Folge, dass man Entscheidungen vor dem jeweils anderen verheimliche, gebe es aber nicht. Jeder der beiden Zeugen habe klar definierte Aufgaben und setze den jeweils anderen über wichtige Entscheidungen in Kenntnis. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Der Zeuge O2 zeigte, wie bereits ausgeführt, ein konstantes Aussageverhalten. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt IV. 1. aa. (1) verwiesen. Insofern bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen nunmehr in diesem Punkt bewusst oder unbewusst unrichtig sein sollte. Auch hinsichtlich des Zeugen O1 bestehen keine Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage. Auch er stellte sein Verhältnis zum Zeugen O2 sachlich dar, ohne hierbei zu versuchen, den Eindruck ungetrübter Harmonie zu erwecken, sondern gab unumwunden zu, dass man in einzelnen Punkten natürlich auch einmal unterschiedlicher Ansicht sei. Auch von keinem der weiteren Zeugen wurde ein Zerwürfnis, wie es der Angeklagte geschildert hat, bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten ist daher auch in diesem Punkte zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt. cc. Sonstiges: Die Einlassung des Angeklagten zur Organisation der X vor bzw. nach dem Geschäftsführerwechsel, hat die Kammer durch Vernehmung der Zeugin S überprüft. Die Position des Angeklagten bei der O OHG hat die Kammer durch Verlesung der entsprechenden Handelsregisterauszüge sowie durch Vernehmung der Zeugen O2, O3, F und W1 überprüft. Die Kammer hat mithin keinen Anlass, an der Einlassung des Angeklagten insoweit zu zweifeln. Die Feststellungen zur Bereitschaft der B zur Zahlung von insgesamt 22 Euro pro Tonne beruhen auf der Aussage des Zeugen N sowie der urkundlich eingeführten Verrechnungsabrede. Der Zeuge schilderte vor der Kammer anschaulich den hohen Entsorgungsdruck, der nach dem Tod von L1 bei der B bestand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der O OHG seien die Grenzen der Lagerkapazität bereits erreicht gewesen und ein Produktionsstillstand habe gedroht. Auch wenn man aufgrund der Bestechung von L1 nicht gewusst habe, wie hoch ein angemessener Preis für die Entsorgung gewesen sei, habe man keinerlei Überblick über den Markt gehabt. Weiterhin habe wegen des drohenden Produktionsstillstandes keine Zeit bestanden, erst die Marktverhältnisse herauszufinden. Man sei seitens B daher bereit gewesen, bis zu 22 Euro pro Tonne zu zahlen, da früher Verträge auch über diesen Betrag geschlossen worden seien. Insoweit habe man diesen Betrag als marktgerecht akzeptiert. Die Verrechnung mit der Forderung gegen den Angeklagten sei eine willkommene Möglichkeit gewesen, den zu zahlenden Preis zu senken, wobei weder er noch jemand anders bei B von der Prokuristenstellung von M gewusst hätten. Die Forderung gegen M und die X sei aus Sicht von B auch werthaltig gewesen, sodass man dort tatsächlich von einer entsprechenden Kostenersparnis in Höhe von 5,50 Euro ausgegangen sei. Auch insofern ergeben sich keine Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit des Zeugen. Anhaltspunkte für eine unrichtige Darstellung zu Lasten des Angeklagten fanden sich ebenso wenig, wie Anhaltspunkte für eine irrtümlich unrichtige Aussage des Zeugen. 2. Zum Tatkomplex der Bestechung des Q und der Steuerhinterziehung: Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die unter Punkt III. 2. dargestellten Rechnungen von den Firmen des Zeugen Q über vermeintliche Beratungsleistungen tatsächlich leistungsunterlegt gewesen und die damit korrespondierenden Zahlungen durch die X erfolgt seien. Die Rechnungen seien von der Zeugin S nach den von ihm vorgegebenen Kriterien der Menge und des jeweils hierfür geltenden Preises geprüft und dann angewiesen worden. Es habe sich jedoch nicht um Bestechungen gehandelt. Vielmehr seien die Zahlungen eine Vergütung für die vom Zeugen Q tatsächlich erbrachten Leistungen gewesen. Der Zeuge Q habe als Nebentätigkeit viele Untersuchungen (auch vor Ort) angestellt, um die Verwendungstauglichkeit verschiedener Produkte für das Zementwerk zu überprüfen. In der Folge sei es möglich gewesen, die Produkte für den Einsatz bei T1 zu verbessern, beispielsweise indem diese durch Lagerung und damit einhergehender Trocknung rieselfähig geworden seien. Auch wenn es zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vereinbarung hierüber gegeben habe, habe er Q eine Provision als eine Art „Gewinnbeteiligung“ für die durch ihn an das Zementwerk gelieferten Mengen gezahlt. Die Kammer folgt der Einlassung, soweit es die Rechnungsstellung und Zahlung betrifft und hat diese anhand der eingeführten Urkunden und der Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen Q und S, überprüft. Soweit der Angeklagte sich aber dahingehend eingelassen hat, die Rechnungen bzw. Zahlungen seien leistungsunterlegt und keine Bestechung, ist die Einlassung zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt a. Die Einlassung wird zunächst durch die Aussage des Zeugen Q widerlegt. Der Zeuge Q ist von der Kammer in diesem Verfahren als Zeuge gehört worden. Er hat dabei bekundet, er habe sich sowohl vom Angeklagten M als auch von den Zeugen L und L5 bestechen lassen. Einen legalen Grund für die von ihm erstellten Rechnungen sowie die an ihn geleisteten Zahlungen habe es nicht gegeben. Er habe sich hierzu aber „in gewisser Weise berechtigt“ gefühlt, weil er durch seine Arbeit dem Zementwerk (T1) zu erheblichen Gewinnen verholfen habe. Ihm sei jedoch grundsätzlich klar gewesen, dass er auf die Zahlungen keinen Anspruch gehabt habe, auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrnehmen wollen. Die Zahlungen seien stets ausschließlich Bestechungen gewesen. Er habe sowohl bei den Zeugen L und L5 als auch bei dem Angeklagten den Eindruck erweckt, er habe Einfluss darauf, welche Materialen vom Zementwerk T1 gekauft würden und welche nicht, da er als Laborleiter damit befasst gewesen sei, die grundsätzliche Eignung der Materialien für den Einsatz im Zementwerk zu prüfen, ehe die endgültige Ankaufsentscheidung von der Geschäftsleitung getroffen worden sei. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit im Labor von T1 gerade damit befasst gewesen, die jeweils angebotenen Stoffe auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen. Er habe in diesem Zusammenhang zwar Proben genommen und Untersuchungen durchgeführt, dies sei jedoch im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Laborleiter erfolgt und stünde in keinerlei Zusammenhang mit den Zahlungen. Auch eine Beratungsleistung, wie sie in den Rechnungen genannt werde, habe es nicht gegeben. Dementsprechend gebe es natürlich weder eine schriftliche noch mündliche Vereinbarung hierzu. Dies sei auch allen Beteiligten klar gewesen, da ja nach den Liefermengen an das Zementwerk abgerechnet worden sei. Richtig sei, dass er mit dem Angeklagten einmal darüber gesprochen habe, dass man gemeinsam Produkte für eine Vermarktung an die Zementindustrie entwickeln wollte. Dies habe aber im Rahmen einer zu gründenden Firma „Ökozement“ erfolgen sollen. Hierzu sei es jedoch nie gekommen. Man habe das Projekt einfach nicht weiter verfolgt, sodass insofern keinerlei Ansprüche seinerseits entstanden seien. Diese Idee habe mit den Rechnungen bzw. Zahlungen an ihn nichts zu tun gehabt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat sich durch seine Aussage (wie bereits zuvor als Angeklagter) selbst belastet. Anhaltspunkte dafür, dass er ein Motiv haben könnte, den Angeklagten M zu Unrecht zu belasten bestehen nicht. Die Kammer hat dabei auch das Aussageverhalten des Zeugen Q umfassend berücksichtigt. Insofern ergibt sich ein objektiver Bruch im Aussageverhalten des Zeugen, da dieser im Ermittlungsverfahren zunächst eine Bestechung bestritt und behauptete, alle Rechnungen seien leistungsunterlegt. Erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat sich der Zeuge dann sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch im Rahmen eines Haftprüfungstermins dahingehend eingelassen, es habe keine Leistungen durch ihn gegeben. Die Zahlungen an ihn seien reine Bestechungsleistungen gewesen. Hierzu ausdrücklich durch die Kammer befragt, erklärte der Zeuge, erst nach der Beratung durch seinen Anwalt sei ihm die strafrechtliche Konsequenz seines Verhaltens wirklich bewusst geworden, auch wenn ihm vorher schon klar gewesen sei, dass er keinen rechtlichen Zahlungsanspruch gehabt habe. Er habe sich zuvor eingeredet, die Zahlungen an ihn hätten nicht zu höheren Preisen für das Zementwerk geführt und er habe sich diese (moralisch) durch seinen Einsatz verdient. Auch nach der erstmaligen geständigen Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte der Zeuge die Bestechungsvorwürfe teils noch in Abrede, so beispielsweise durch seinen Steuerberater im Rahmen einer Klage gegen die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide. Dieses teils wechselnde Aussageverhalten mindert jedoch die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q, wie er sie gegenüber der Kammer in der jetzigen Hauptverhandlung getätigt hat, im Ergebnis nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es immer wieder vorkommt, dass Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zunächst eine Tat in Abrede stellen, ehe sie aufgrund des Fortschreitens der Ermittlungen eine geständige Einlassung abgeben. Insofern ist ein Geständnis selbstverständlich stets auch für die Strafzumessung relevant (und tätergünstig), jedoch besteht kein Erfahrungssatz, dass ein Geständnis nur dann glaubhaft ist, wenn es früh bzw. ohne vorheriges Bestreiten abgegeben wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass ein entsprechendes Geständnis auf seine Richtigkeit hin, gerade auch unter dem Aspekt des Bruchs in der Kontinuität, überprüft wird, um auszuschließen, dass es sich um ein reines (inhaltlich falsches) Zweckgeständnis handelt, um lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine spätere Strafe im bewährungsfähigen Bereich verhängt wird oder eine Entlassung aus der Untersuchungshaft in Betracht kommt. Die Kammer vermag vorliegend auszuschließen, dass der Zeuge Q ein falsches Zweckgeständnis abgelegt hat, um insbesondere eine Entlassung aus der Untersuchungshaft und die spätere Verurteilung zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe deren Vollstreckung von der erkennenden Kammer (Landgericht Bochum zum Aktenzeichen II- KLs ) zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu erreichen. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Zeuge Q seine Klage vor dem Finanzgericht zurückgenommen hat, was sich aus den als Urkunden eingeführten finanzgerichtlichen Unterlagen ergibt. Er hat mithin auch vor dem Finanzgericht seine bestreitende Einlassung nicht aufrechterhalten. Weiterhin hat die Kammer die Aussage von Q durch Vernehmung der Zeugen L und L5 überprüft. Die Zeugen bekundeten unabhängig voneinander jeweils übereinstimmend, die von ihnen an Q geleisteten Zahlungen seien eine reine Bestechung gewesen. Der Zeuge L bekundete, es habe mit einer anfänglichen Zuwendung in Höhe von 100.000 Euro für die Einrichtung eines Labors begonnen. Das Geld sei als Darlehen zu Gunsten von Q aufgenommen worden, für das er bzw. seine Firma eingestanden hätten. Ein solches Labor sei aber seines Wissens tatsächlich nie eingerichtet worden, was ihn letztlich aber auch nicht interessiert habe. Danach seien durch ihn weitere laufende Zahlungen an Q geleistet worden. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Leistungen bzw. Beratungen durch Q erhalten. Zwar habe Q ihn über etwaige Materialprobleme informiert, beispielsweise hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts, oder auch Proben genommen; dies sei aber keine Beratung gewesen, die die Zahlungen gerechtfertigt hätte. Vielmehr seien entsprechende Handlungen im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Laborant bzw. Laborleiter des Zementwerkes T1 geschehen, was er auch erkannt habe. Dies sei auch dadurch deutlich geworden, dass nicht nach tatsächlicher Tätigkeit abgerechnet worden sei, sondern vielmehr nach Tonnagen, entsprechend der an das Zementwerk T1 gelieferten Materialien. Die Zahlungen seien nur deshalb erfolgt, weil Q ernsthaft den Eindruck erweckt habe, er könne beeinflussen, von welchem Anbieter Materialien bezogen würden. Man habe daher mit den Zahlungen sicherstellen wollen, dass die eigenen Firmen weiterhin ungehindert an das Zementwerk liefern könnten. Der Zeuge L5 bekundete, er habe dieses „Bestechungssystem“ seines Vaters an Q übernommen. Er habe entsprechende Zahlungen ohne eine Gegenleistung an Q getätigt, weil er davon ausging, dieser habe Einfluss auf die Ankaufsentscheidung und könne eine „ungestörte“ Lieferung an das Zementwerk sicherstellen. Er habe erst Jahre nach den Zahlungen an Q im Rahmen eines Zivilrechtsstreits mit dem Zementwerk T1 erfahren, dass die eigenen angebotenen Stoffe so günstig gewesen seien, dass andere Stoffe aus wirtschaftlicher Sicht keine Konkurrenz gewesen seien und Konkurrenten für die Lieferung identischer Stoffe sonst nur in Finnland bzw. Spanien existiert hätten. Die Aussagen der beiden Zeugen L und L5 sind ihrerseits glaubhaft und bereits seit dem Ermittlungsverfahren konstant. Die Aussagen waren anschaulich und nachvollziehbar. Sie waren untereinander und mit den Angaben des Zeugen Q in den wesentlichen Punkten deckungsgleich, offenbarten aber im Randbereich einzelne Unterschiede, die für eine authentische, nicht abgesprochene Aussage sprechen. So stellten die Zeugen L und L5 das Auftreten von Q als deutlich dominanter und drohender dar, der Zeuge Q schilderte sich selbst dagegen als weniger fordernd. Auch hatten die Zeugen L und L5 keinen Grund, sich selbst vor der Kammer fälschlich einer nicht begangenen (Bestechungs-)Tat zu bezichtigen, da die ihnen vorzuwerfenden Straftaten bereits durch rechtskräftige Strafbefehle geahndet worden waren. In der Folge hätte ihr Aussageverhalten vor der Kammer allein im Fall einer (un-)eidlichen Falschaussage einen Nachteil für sie bedeuten können, hätte aber keinerlei Einfluss auf die eingeräumten Bestechungstaten haben können. Die Angaben von Q als Zeuge vor der Kammer – und ebenso bereits in seinem eigenen Strafverfahren - werden somit durch die Zeugen L und L5, jedenfalls soweit es sie selbst betrifft, umfassend bestätigt. Auch hinsichtlich der durch den Angeklagten geleisteten Zahlungen sind die Aussagen der Zeugen L und L5 jedenfalls indiziell geeignet, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q zu bestätigen. Beide Zeugen, insbesondere der Zeuge L5, der mit dem Angeklagten zusammen die U1 führte, bestätigten, dass allen klar war, dass Q keinerlei legale Leistung erbrachte, sondern schlichtweg bestochen wurde. Der Zeuge L5 bestätigte, dass auch bei der U1 entsprechende Bestechungszahlungen erfolgten, den Zahlungen somit keine (legalen) Leistungen zugrunde lagen, was auch dem Angeklagten M sicherlich klar gewesen sei, auch wenn er nicht sicher sagen könne, ob er (L5) jemals mit M „ausdrücklich“ darüber gesprochen habe. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte das auf Bestechung basierende Zahlungssystem der Zeugen L und L5 nicht erkannt hat oder in ein legales Beratungssystem umgewandelt hätte. Insofern bekundete die Zeugin H4, die bei der G1 in der Buchhaltung angestellt war, aber auch Rechnungen an die U1 bearbeitete, die Handhabung bei G1 und U1 sei bezüglich der Rechnungen von Q identisch gewesen und anhand fester Vorgaben der jeweiligen Geschäftsführer erfolgt. Insbesondere Herr M habe bei der U1 die Rechnungen von Q auch selbst geprüft. Im Zuge einer Nachfrage von ihr hinsichtlich der Rechnungen von Q habe der Angeklagte wörtlich zu ihr gesagt „Beiß nicht die Hand, die dich füttert.“. Sie habe dies als Aufforderung verstanden, nicht weiter nachzufragen. Durch diese Äußerung wird belegt, dass der Angeklagte jedwede genauere Nachfrage zu den Rechnungen unterbinden wollte und diese als illoyal bzw. schädlich bewertete. Dieser Umgang mit Nachfragen von Mitarbeitern ergibt jedoch allein dann Sinn, wenn durch die Nachfrage überhaupt ein Nachteil hätte entstehen können, was bei einer legalen Grundlage und tatsächlich erbrachten Leistungen aber gerade nicht der Fall gewesen wäre. Vielmehr belegt die Aussage, dass auch dem Angeklagten, dem Eindruck des Zeugen L5 entsprechend, sehr wohl bewusst war, dass die Zahlungen an Q durch die G1 und U1 keinerlei legale Grundlagen hatten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage eine angebliche „Gewinnbeteiligung“, wie sie der Angeklagte vorträgt, zwischen Q und ihm beruhen sollte. Eine vertragliche Abrede als Grundlage von Zahlungen wurde schriftlich zu keinem Zeitpunkt geschlossen, was sowohl der Zeuge Q als auch der Angeklagte bestätigten. Vom Zeugen Q wurde eine mündliche Abrede ebenfalls in keiner Form (d.h. weder ausdrücklich noch anderweitig konkludent) geschildert. Vielmehr bekundete der Zeuge auf Nachfrage des Angeklagten nach der Firma „Ökozement“ ausdrücklich, dass zwar über die Idee einer entsprechenden Produktentwicklung gesprochen, diese aber nie umgesetzt worden sei. Auch der Angeklagte vermochte kein konkretes Gespräch, bei dem eine solche Vereinbarung erfolgt sein soll, zu benennen. Mithin fehlte es an jedweder rechtlichen Grundlage für die an Q getätigten Zahlungen, sei es nun als Dienstvertrag, Gewinnausgleich im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder sonstiger Art. Weiterhin stellen sich die vom Zeugen Q erstellten Rechnungen, selbst nach der Einlassung des Angeklagten M, als formal und insbesondere inhaltlich falsch dar, da es sich nach der Einlassung des Angeklagten gerade nicht um „Beratungsleistungen“ (so der Rechnungstext), sondern um wie auch immer geartete Provisionsansprüche oder gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche handeln würde. In der Folge ist dann aber, insbesondere im Hinblick auf die formalen Anforderungen an eine Berücksichtigung im Rahmen der Umsatzsteuer, nicht nachvollziehbar, wieso die Rechnungen weder seitens Q korrekt bezeichnet wurden, noch wieso seitens des Angeklagten bzw. dessen Firma der falsche Rechnungstext niemals moniert wurde, hätte hierfür tatsächlich eine legale Grundlage existiert. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso bei einer legalen Berechnung nach Tonnage als Provision dies nicht explizit in der Rechnung formuliert wird, sondern stattdessen jeweils ein konkreter Stundensatz angegeben wird, der selbst nach der Einlassung des Angeklagten überhaupt nicht Grundlage der abgerechneten Zahlung war. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge Q grundsätzlich berechtigt war, Nebentätigkeiten auszuüben und Diensterfindungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten anzumelden und zu verwerten, lassen sich keine konkreten Rückschlüsse dahin ziehen, dass die vom Zeugen geschilderten Probeentnahmen, die nach seinen Angaben nur hauptberuflich erfolgten, tatsächlich eine - separat zu vergütende - Nebentätigkeit darstellten. Insofern bestand die Pflicht zur Probenentnahme, Untersuchung und Mitteilung im Falle von Problemen an die Lieferanten des Zementwerks von Q ohnehin aufgrund dessen Tätigkeit als Laborleiter. Dies wurde auch von den übrigen Beteiligten ausweislich der Aussage der Zeugen L und L5 so gesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Mithin ist der Umstand, dass Q entsprechende Tätigkeiten ausübte nicht geeignet, diese als Nebentätigkeit einzuordnen. Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die Nebentätigkeitsgenehmigung aus dem Jahre 0000 auf die Genehmigung der Tätigkeit im Rahmen der Firma Q1 bezog, nicht aber auf Tätigkeiten im Rahmen der weiteren Firmen, konkret der Firma Q, über die Q im Wesentlichen Rechnungen an die X stellte. Auch insofern hätte der Angeklagte, gewissenhaftes und redliches Verhalten vorausgesetzt, aufgrund seiner selbst eingeräumten Kenntnis von den Nebentätigkeitsgenehmigungen darauf hinwirken müssen, dass eine Rechnungsstellung nur über die Firma Q1 erfolgte oder aber von Q eine Nebentätigkeitsgenehmigung auch für dessen weitere Firmen u.a. die Firma Q eingeholt wird. Eben dies hat er jedoch gerade nicht getan. b. Die Feststellungen der Kammer dazu, dass die X nur Maklerin und nicht selbst Produzentin der über sie gelieferten Stoffe war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der weiteren mit der X in Geschäftskontakt stehenden Zeugen, u.a. der Zeugen O2 und Q. Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst falsche Angabe zum Tätigkeitsfeld der X bestanden nicht. Die Feststellungen der Kammer dazu, dass jedenfalls auch nach der Vorstellung des Angeklagten sogar eine konkrete Konkurrenzsituation bestand, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L und L5 und Q. Der Zeuge L bekundete, er habe seine Zahlungen an Q eingestellt, weil man eine sichere bzw. beherrschende Marktposition innegehabt habe. Die Aussage war aus den vorgenannten Gründen glaubhaft. Der Zeuge L5 bekundete, er habe erst deutlich nach den Zahlungen, konkret im Rahmen eines Zivilrechtstreits mit T1 erfahren, dass seine Firma faktisch konkurrenzlos gewesen sei. Die Aussage war aus den vorgenannten Gründen ebenfalls glaubhaft. Auch der Zeuge Q bekundete glaubhaft (s.o.), dass auch die Zahlungen von M bzw. der X an ihn dazu gedient hätten, einen von Konkurrenten ungestörten Absatzweg an T1 sicherzustellen. Die Kammer vermag dabei auch auszuschließen, dass allein der Angeklagte, anders als die übrigen Zeugen, davon ausgegangen sei, dass die X konkurrenzlos sei. Wie bereits ausgeführt, ist ein (legaler) Anspruch von Q auf die Zahlungen nicht erkennbar. Vielmehr knüpfen diese unmittelbar an das von den Zeugen und Q etablierte Bestechungssystem an. Es ist daher auszuschließen, dass die Zahlungen einen anderen Zweck als die Beeinflussung des (künftigen) Wettbewerbs gehabt hätten. c. Die Feststellung zum Ablauf der Rechnungsstellung durch Q sowie der anschließenden Prüfung der Rechnungen anhand der Vorgaben des Angeklagten (sowie vor den abzuurteilenden Taten durch die Zeugen L und L5) sind durch die Aussagen der Zeugen Q, L und L5, H2, G2 und S erwiesen. Diese schilderten anschaulich, dass die eigentliche Abrechnung durch die jeweiligen Mitarbeiterinnen der Buchhaltung, d.h. durch die Zeuginnen H4, G2 und S (letztere bei der U1 sowie insbesondere bei der X) anhand fester Vorgaben u.a. des Angeklagten für den Tatzeitraum (sowie der Zeugen L und L5 für den vorangegangenen Zeitraum) ohne eigenen Entscheidungsspielraum durchgeführt wurden. Die Aussagen waren aus den genannten Gründen jeweils glaubhaft. Die Aussagen werden weiterhin durch die als Urkunden eingeführten E-Mail-Wechsel hinsichtlich verschiedener Abrechnungsfragen belegt. So bestätigt auch die E-Mail der Zeugin H4 an den Zeugen Q vom 00.00.0000, dass zunächst eine Rechnung durch Q erstellt, sodann nach den jeweiligen Liefermengen geprüft, ggf. korrigiert und erst danach bezahlt wurde. Auch aus dem E-Mailverkehr vom 00.00.0000 zwischen dem Angeklagten, der Zeugin H4 und der Zeugin G2 ergibt sich das vorgenannte Vorgehen sowie auch der Umstand, dass auch der Angeklagte unmittelbar in dieses System eingebunden und bei Problemen mit der Abrechnung den betrauten Zeuginnen auch detaillierte Vorgaben zur Abrechnung, konkret dazu, welche Marge pro Tonne anzusetzen war, machte. Zwar liegen die vorbezeichneten E-Mail-Wechsel jeweils vor den maßgeblichen Zeiträumen, jedoch belegen diese gleichwohl, dass der Angeklagte bereits in dem von den Zeugen L und L5 aufgebauten (Bestechungs-)System eine maßgebliche Rolle und damit auch Kenntnis von den Einzelheiten hatte. Weiterhin wurde durch die Zeugin S letztlich auch bestätigt, dass der Ablauf auch bei der X für den Tatzeitraum gleichgeblieben ist. d. Der Inhalt der von Q erstellten Rechnungen wurde durch die Kammer im Rahmen des Urkundsbeweises eingeführt. Der Inhalt deckt sich mit den Angaben des Angeklagten und der Zeugen. e. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Steuerklärungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Steuererklärungen, insbesondere bzgl. des Inhalts und seiner Kenntnis hiervon, sowie den ergangenen Steuerbescheiden geständig war sowie auf den Angaben des Zeugen D und den als Urkunden verlesenen Steuerunterlagen. V. Rechtliche Würdigung 1. Untreue zum Nachteil der Nottenkämper OHG Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Untreue gem. §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1) StGB verwirklicht. Den Angeklagten traf als Prokurist der O OHG eine Vermögensbetreuungspflicht. Diese bestand darin, für die O OHG in die Tongrube einzubauende Stoffe zu akquirieren und dabei bestmögliche Vertragsbedingungen zu deren Gunsten auszuhandeln und den handelnden Gesellschaftern der OHG, konkret dem Zeugen O2, alle Informationen mitzuteilen, die für eine fehlerfreie Entscheidung über den Vertragsschluss benötigt wurden. Diese Pflicht verletzte der Angeklagte, indem er für die O OHG mit der B dem Zeugen O2 einen Vertragsentwurf vorlegte, der lediglich einen Betrag von 16,50 Euro pro Tonne statt 22 Euro pro Tonne enthielt - die B zu zahlen bereit war -, und diese Information sowie die damit zusammenhängende Verrechnungsabrede von 5,50 Euro Pro Tonne zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten der X vor dem Zeugen O2 verheimlichte. Aufgrund seiner Befugnisse, gemeinsam mit einem der Gesellschafter Verträge für die Gesellschaft abzuschließen, besaß er eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft, welche er vorliegend missbrauchte, indem er den Zeugen O2 über die getroffene Verrechnungsabrede in Unkenntnis ließ und sodann den Vertrag zwischen der O OHG und der B gemeinsam mit diesem unterzeichnete, um hierdurch zugleich auch die Verrechnungsabrede zu seinen Gunsten (bzw. zu Gunsten der X) zur Ausführung zu bringen. In der Folge entstand der O OHG ein Schaden in Höhe von 1 Mio. Euro, da die B den dem Angeklagten bzw. dessen Firma X zugeflossenen Betrag von 5,50 Euro pro Tonne bei insgesamt 181.818,2 Tonnen auch an die O OHG gezahlt hätte. Seitens der B bestand Bereitschaft zur Zahlung von 22 Euro pro Tonne. Dieser Betrag hätte folglich auch für die O OHG realisiert werden können, wenn der Angeklagte den Zeugen O2 pflichtgemäß über die getroffene Verrechnungsabrede und die Zahlungsbereitschaft der B insgesamt 22 Euro pro Tonne zu zahlen, aufgeklärt hätte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ein tateinheitlich verwirklichter Betrug liegt entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 18.02.2019 wegen der fehlenden Stoffgleichheit der Bereicherung nicht vor. 2. Bestechung von Q Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte weiterhin wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. §§ 299 Abs. 2, 300 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 Var 1 a. F. StGB in vier Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte gewährte dem Zeugen Q aufgrund dessen Position bei der Firma T1 Zuwendungen in der unter Punkt III. dargestellten Höhe. Die Gegenleistung bestand dabei einzig darin, eine Lieferung der Produkte durch den Angeklagten bzw. seiner Firma X an Seibel zu gewährleisten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklagten und von Q bei künftigen Entscheidungen auch mögliche Mitbewerber, die nach der Vorstellung des Angeklagten und von Q auch grundsätzlich existierten, durch Q benachteiligt werden, indem dieser die Produkte ggf. als weniger geeignet für die Verwendung vorstellen sollte. Hierdurch wurde die X in unlauterer Weise (gegenüber Mitbewerbern) bevorzugt. Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es aber, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb subjektiviert; es reicht aus, wenn nach der Vorstellung des Täters der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden soll (vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 299 Rn. 23, 24). Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133). Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu sein. Es muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14 –, Rn. 55, juris). Eine Beeinflussung des Wettbewerbs besteht dabei einerseits darin, dass die Funktion der X als bloße Maklerin der Stoffe ohne weiteres austauschbar gewesen wäre und auch eine Belieferung der Firma T1 direkt durch die jeweiligen Stoffproduzenten jederzeit möglich gewesen wäre. Andererseits bestand jedenfalls nach der Vorstellung aller Beteiligten (d.h. beginnend mit den Zeugen L und L5 über den Zeugen Q bis hin zum Angeklagten) im Zeitpunkt der Vorteilgewährung jeweils eine Möglichkeit der Beeinflussung von künftigem Wettbewerb. Denn Q sollte seine Position als Laborant bei der Stoffprüfung dafür einsetzen, etwaige Konkurrenzprodukte alsweniger geeignet darzustellen, um hierdurch die Ankaufsentscheidung der Geschäftsleitung der Firma T1 maßgeblich zu beeinflussen. Diese Auswirkung auf einen künftigen Wettbewerb nach der Vorstellung der Tatbeteiligten ist ebenfalls ausreichend, um eine Beeinflussung des Wettbewerbs zu bejahen. Eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten liegt ebenfalls vor, da dieser zwar die jeweils erstellten Rechnungen nicht selbst prüfte, jedoch der Zeugin S konkrete Vorgaben hierzu gemacht hatte, ohne dass dieser ein eigener Entscheidungsspielraum zur Verfügung stand. Weiterhin wurden die Zahlungen an Q durch den Angeklagten durch seine Unterschrift auf den von der Zeugin S vorgelegten Überweisungsträgern jeweils autorisiert. Da der Angeklagte die jeweiligen Rechnungen jedoch nicht selbst prüfte und lediglich die vorgefertigten Überweisungsträger unterschrieb, ohne die jeweilige Höhe selbst in jedem Einzelfall zur Kenntnis zu nehmen, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von jeweils einer Tat pro Kalenderjahr aus, da die Praxis nur jährlich von den Beteiligten überprüft wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine häufigere Überprüfung vornahm, bestehen nicht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse gem. § 301 StGB bejaht. 3. Steuerhinterziehung: Indem der Angeklagte die Rechnungen von Q unberechtigt als abzugsfähige Positionen (Betriebsausgaben bzw. als Vorsteuerabzug) geltend machte, liegt weiterhin eine Verwirklichung der Tatbestände der §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 2 SolzG für die jeweilige Steuerart (Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) und das jeweilige Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum vor. Indem der Angeklagte, dem als Geschäftsführer der X zum damaligen Zeitpunkt die Pflicht zur Steuererklärung oblag, die Rechnungen von Q steuermindernd geltend machte, täuschte er die Finanzbehörde über steuererhebliche Tatsachen und verkürzte in neun Fällen in den Jahren 2009, 2011 und 2012 hierdurch jeweils die vorgenannten Steuern. Es ergibt sich eine Steuerverkürzung für das Jahr 2009 für die Umsatzsteuer in Höhe von 2.920,00 Euro, für die Gewerbesteuer in Höhe von 2.497,00 Euro sowie für die Körperschaftssteuer in Höhe von 2.305,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 127,00 Euro. Es ergibt sich eine Steuerverkürzung für das Jahr 2011 für die Umsatzsteuer in Höhe von 9.023,00 Euro, für die Gewerbesteuer in Höhe von 8.129,00 Euro sowie für die Körperschaftssteuer in Höhe von 7.123,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 392,00 Euro. Es ergibt sich eine Steuerverkürzung für das Jahr 2012 für die Umsatzsteuer in Höhe von 11.619,00 Euro, für die Gewerbesteuer in Höhe von 11.120,00 Euro sowie für die Körperschaftssteuer in Höhe von 9.173,00 Euro nebst einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 505,00 Euro. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Feststellungen unter Punkt III. verwiesen. Der Angeklagte handelte dabei in Kenntnis der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass er zu einem Steuerabzug nicht berechtigt war und somit die Steuerschuld zu gering bemessen werden würde. VI. Strafzumessung Strafrahmen Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Untreue sieht § 266 Abs. 1 StGB zunächst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Kammer jedoch vom Strafrahmen der §§ 266 Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 StGB ausgegangen, mithin Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Angeklagte hat die vorgenannten Regelbeispiele verwirklich, da er gewerbsmäßig handelte und einen Vermögensverlust in großem Ausmaß herbeigeführt hat. Der Angeklagte wollte sich durch die Verringerungen seiner (und der X) Verbindlichkeiten gegenüber B eine Einnahmequelle von nicht nur geringer Dauer und in nicht unerheblichem Umfang verschaffen. Zugleich liegt der verursachte Schaden von einer Million Euro deutlich über der Grenze, ab der ein Vermögensverlust großen Ausmaßes anzunehmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukäme, dass von der Verhängung einer Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, trotz Erfüllung der Regelbeispiele, ausnahmsweise abzusehen ist, weil die Zumessung der Strafe aus diesem Strafrahmen zu einer unangemessenen hohen und unerträglich harten Strafe führen würde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr sieht § 299 Abs. 1 StGB zunächst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Kammer jedoch vom Strafrahmen des § 300 S. 1, S. Nr. 1 u. Nr. 2 Var. 1 StGB ausgegangen, mithin Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre. Der Angeklagte hat durch seine Taten das bereits von den Zeugen L und L5 aufgebaute Bestechungssystem über mehrere Jahre fortgeführt und perpetuiert. Insofern lagen die vom Angeklagten bzw. seiner X erzielten Gewinne jeweils über den an Q gezahlten Beträgen, die sich in den Jahren 2011 bis 2013 auf stets über 50.000,00 Euro, im Jahr 2014 aufgrund der Unterbrechung durch die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft immerhin auf über 30.000,00 Euro beliefen. Die Kammer hat mithin für die Jahre 0000 bis 0000 einen Vorteil großen Ausmaßes bejaht. Weiterhin liegt in dem über rund dreieinhalb Jahre dauernden Tatzeitraum eine systematische Fortführung des bestehenden Systems, um sich eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von gewissem Gewicht zu schaffen, sodass auch eine Gewerbsmäßigkeit zu bejahen ist. Auch insofern vermag die Kammer keine Anhaltspunkte aufgrund der für den Angeklagten sprechenden Umstände festzustellen, die trotz Anwendung zweier Regelbeispiele (in den Jahren 0000 bis 0000) gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprächen. Für das Jahr 0000 gilt insoweit nichts anderes, da nur die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einer „Unterbrechung“ des bisherigen „Bestechungssystems“ führten. Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungen beträgt der Strafrahmen des § 370 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Strafhöhe Bei der individuellen Strafzumessung ist die Kammer von den durch § 46 StGB bestimmten Grundsätzen ausgegangen. Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die insgesamt lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Auch wenn einzelne Umstände, wie die Flucht des Angeklagten, einzelne Terminsverhinderungen der Verteidiger und die umfänglichen Beweisanträge, nicht in den Verantwortungsbereich der Kammer fallen, so stellt sich die Verfahrensdauer für den Angeklagten, insbesondere wegen der Haftsituation (auch wenn diese durch die Flucht selbstverschuldet ist) doch als besonders belastend dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals überhaupt in Haft befand und daher besonders haftempfindlich ist. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er für den wesentlichen Teil der Taten nicht vorbestraft war. Dies gilt für die Bestechungstaten, ausgenommen die Bestechung im Jahr 0000, sowie die Steuerstraftaten. Bei der Bestechung im Jahr 0000 hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass lediglich zwei Rechnungen von Q nach dem Urteil vom 30.06.2014, nämlich am 00.00.0000und am 00.00.0000 gestellt (und sodann auch zeitnah beglichen) wurden. Auch handelte es sich um ein „automatisiertes“ Bestechungssystem, sodass die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten wertet, dass er nach der Verurteilung nicht umgehend die weiteren Bestechungshandlungen eingestellt hat und (zugunsten des Angeklagten) diesen letztlich auch für Bestechung im Jahr 0000 nicht als vorbestraft behandelt. Weiterhin strafmildernd wirkte sich aus, dass der entstandene Steuerschaden wieder gut gemacht wurde und der Angeklagte jedenfalls in Teilen, konkret insbesondere hinsichtlich der äußeren Geschehensabläufe, beispielsweise den mit B getroffenen Abreden, den von ihm veranlassten Steuererklärungen sowie den an Q getätigten Zahlungen und der diesbezüglichen Abrechnung, eine geständige Einlassung abgegeben hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der begangenen Untreue bereits vorbestraft war und diese Tat neben der Schadenshöhe von 1 Mio. Euro eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Die Untreue vorliegend diente dazu, den Schaden von B aufgrund der vorangegangenen Straftat des Angeklagten (Bestechung von L1) zu kompensieren und so (weitere) zivilrechtliche Schritte von B zu verhindern. Auch durch die Begehung der Steuerhinterziehungen hat der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, da er seine Bestechungszahlungen an Q sogar als steuermindernde Betriebsausgaben für angebliche Beratungsleistungen deklarierte. Die Steuerhinterziehung diente damit letztlich dazu, die eigenen (bzw. durch die X geleisteten) Bestechungsausgaben nicht nur zu reduzieren, sondern faktisch anteilig auf die Allgemeinheit umzulegen. Ebenfalls strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass der Angeklagte bei der von ihm begangenen Untreue sowie den begangenen Bestechungen in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils zwei Regelbeispiele verwirklichte (s.o.). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei neben den vorgenannten Erwägungen auch die jeweiligen Höhen der Schadenssummen bzw. Bestechungsleistungen von der Kammer berücksichtigt wurden: - Hinsichtlich der Bestechungstaten bzgl. Q: Für das Jahr 2011 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Für das Jahr 2012 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Für das Jahr 2013 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Für das Jahr 2014 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. - Hinsichtlich der Steuerhinterziehungstaten: Für die Umsatzsteuer 2009 eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die Körperschaftssteuer 2009 eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die Gewerbesteuer 2009 eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die Umsatzsteuer 2011 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für die Körperschaftssteuer 2011 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für die Gewerbesteuer 2011 eine Freiheitsstrafe von drei. Monaten. Für die Umsatzsteuer 2012eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für die Körperschaftssteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Für die Gewerbesteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. - Hinsichtlich der Untreue zum Nachteil der O OHG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Soweit es die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehung betrifft, war die Verhängung jeweils einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen. Es liegen insofern besondere Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB in den begangenen Taten. Wie bereits ausgeführt, besteht ein besonderes Maß an krimineller Energie, da die Steuerhinterziehung letztlich dazu diente, die Bestechungszahlungen teilweise der Allgemeinheit aufzubürden, indem die eigene Steuerlast (bzw. die der X) zu Unrecht verkürzt wurde. In der Folge wäre die Verhängung von Geldstrafen, trotz der zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhandenen Vorstrafen, weder ausreichend, um dem Angeklagten das Maß seiner Verfehlungen hinreichend vor Augen zu führen, noch wäre dies zur Verteidigung der Rechtsordnung genügend. Gesamtstrafenbildung: Vorliegend waren die unter II. dargestellten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einzubeziehen, soweit es die Bestechungstaten der Jahre 2011 bis 2013 und die Steuertaten betrifft. Maßgeblich ist insofern, ob die neu abzuurteilenden Taten vor dem Zeitpunkt der früheren Verurteilung vollendet und auch beendet waren (vgl. Fischer, § 55 Rdnr. 7). Dies ist im Hinblick auf die vorgenannten Taten der Fall. Hinsichtlich der Bestechung von Q im Jahr 2014 sind noch zwei Zahlungen nach der Verurteilung vom 30.06.2014 erfolgt, sodass eine Beendigung erst nach der Verurteilung vorlag. Hinsichtlich der Untreue liegt eine Beendigung erst im Zeitpunkt des (vollständigen) Vollzuges der Verrechnungsabrede, d.h. im Jahr 2015 vor. Einzubeziehen waren daher folgende Einzelstrafen aus dem Urteil vom 30.06.2014: Fall 21 Bestechung 1 Jahr 3 Monate, Fall 22 Umsatzsteuer 2007 5 Monate, Fall 23 Umsatzsteuer 2010 5 Monate, Fall 24 Umsatzsteuer 2011 4 Monate. Fall 25 Körperschaftssteuer 2007 6 Monate, Fall 26 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2010 6 Monate, Fall 27 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2011 4 Monate, Da die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein muss als die frühere (NStZ-RR 97, 228; 5 StR 327/11), diese aber nicht unterschreiten darf (BGH 7, 180, 183; Fischer, § 55 Rdnr. 16), war bei der zu bildenden Gesamtstrafe die Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts Bochum die untere Grenze für den Strafrahmen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der auch wegen der Untersuchungshaftsituation besonders belastenden langen Verfahrensdauer und der aufgrund der Einbeziehung durchaus erheblichen Gesamtstraferwartung, die aus der Verhängung von zwei Gesamtstrafen resultiert, hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil vom 30.06.2014 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils vom 30.06.2014 ist von der Kammer ferner eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich der Bestechung von Q im Jahr 2014 sowie der Untreue zu bilden. Diesbezüglich hat die Kammer, unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, (auch hier) insbesondere im Hinblick auf die auch wegen der Untersuchungshaftsituation besonders belastenden langen Verfahrensdauer und der aufgrund der durchaus erheblichen Gesamtstraferwartung, die aus der Verhängung von zwei Gesamtstrafen resultiert, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten hinsichtlich der Untreuetat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist. VII. Verfahrensverzögerung: Die Kammer hat von der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zur Kompensation der überlangen Verfahrensdauer, die von dem Angeklagten nicht zu vertreten ist, einen Monat als vollstreckt erklärt. Das Verfahren ist in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Weise verzögert worden, weshalb eine Kompensation im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung geboten war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.2008, GSSt 1/07, NJW 2008, 860). Die Verfahrensverzögerung ist bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches unter näherer Bestimmung des Ausmaßes dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Entschädigung des Angeklagten für die überlange Verfahrensdauer in der Urteilsformel ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt (BGH, a.a.O.). Dabei hat die Kammer vorliegend berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Anklageschrift vom 07.08.2015 eine unverhältnismäßige Länge des Zwischenverfahrens festzustellen ist. Die Anklageschrift ist am 20.08.2015 zugestellt worden. In der Folge sind durch den Verteidiger des Angeklagten M Rechtsanwalt Dr. U wiederholt Fristverlängerungsanträge, letztlich bis zum 15.06.2016, gestellt worden, denen jeweils stattgegeben worden ist. Dieser Zeitraum war für die Berechnung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der getroffenen Vollstreckungslösung außer Acht zu lassen, da die Verzögerung auf dem ausdrücklichen Antrag des Verteidigers des Angeklagten beruhte und nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt. Gleichwohl wäre nach dem Fristablauf, d.h. nach dem 15.06.2016, zeitnah eine Eröffnungsentscheidung zu treffen und das Verfahren zu terminieren gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Hinblick auf den Verfahrensumfang sowie die übliche Belastung mit weiteren laufenden Verfahren keine sofortige Terminierung erwartbar ist. Die Kammer unterstellt gleichwohl zugunsten des Angeklagten, dass trotz des erheblichen Umfangs der Sache, eine Terminierung innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Monaten nach Fristablauf möglich sein müsste, sodass ab dem 15.09.2016 ein Beginn der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten, auch im Hinblick auf die mit Vermerk vom 13.09.2016 dokumentierte Belastung, Maßnahmen zur Terminierung oder Entlastung der für die Terminierung zuständigen Kammer getroffen werden müssen. Eine weitere Verfahrensförderung ist sodann erst wieder nach dem förmlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.04.2017 festzustellen. Mithin ist eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten und fünf Tagen festzustellen. Diese Zeit der Ungewissheit war für den Angeklagten auch deswegen besonders belastend, weil er im Falle der Verurteilung aufgrund seiner früheren einzubeziehenden Verurteilung vom 30.06.2014 mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe außerhalb des bewährungsfähigen Bereichs zu rechnen hatte. Diesem Umstand hat die Kammer Rechnung getragen, indem sie für die dargestellte Verfahrensverzögerung eine Kompensation von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe vorgenommen hat. Diese Kompensation im Rahmen der Vollstreckungslösung ist angemessen, aber auch ausreichend, um die vorerwähnten Belastungen für den Angeklagten zu beseitigen. VIII. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StGB.