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Entscheidung

5 StR 327/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 327/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2011 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 11. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Febru- ar 2010 (Az.: 31 Cs 14/10) einbezogen ist. Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision. Zutreffend hat das Landgericht allein der Verurteilung vom 11. Dezem- ber 2009 Zäsurwirkung zuerkannt; der nicht vollständig vollstreckte Gesamt- strafbeschluss vom 8. Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon miter- fasste Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 ist indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige – nach § 51 Abs. 2 StGB an- zurechnende – Vollstreckung vermochte, anders als das Landgericht an- nimmt (UA S. 29), nach Rechtskraft des genannten, Geld- und Freiheitsstra- fen zusammenfassenden Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begrün- den (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 5 StR 229/06, NStZ-RR 2006, 337; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a). Schon im Blick auf § 39 StGB schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einbe- ziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die aufge- löste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. Fischer, aaO, § 55 Rn. 16). - 3 - Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite Ge- samtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege der Nachtragsan- klage in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) ergangene Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO begründet die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 266 Rn. 15). Der nur wegen des missver- ständlich gebrauchten Begriffs „Nachtragsanklage“ scheinbar abweichende Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10 (StV 2011, 365, 366, Rn. 6), in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogene Nachtragsanklage. Basdorf Brause Schaal Schneider König