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Urteil

3 O 326/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:1107.3O326.17.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 93.701,28 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB von einem Betrag in Höhe von 32.074,31 Euro seit dem 12.11.2016, von weiteren 57.176,02 Euro seit dem 21.03.2017 und im Übrigen seit dem 17.01.2018 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 132.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 93.701,28 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB von einem Betrag in Höhe von 32.074,31 Euro seit dem 12.11.2016, von weiteren 57.176,02 Euro seit dem 21.03.2017 und im Übrigen seit dem 17.01.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 132.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt als gesetzlicher Unfallversicherungsträger aus Anlass eines Arbeitsunfalls des Zeugen D (nach Angaben des Übersetzers müsste es D1 lauten) am 24.11.2014 auf oder bei der Baustelle B in T von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatz insbesondere im Hinblick auf gezahlte Behandlungskosten, gezahltes Verletztengeld und gezahlte Verletztenrente aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X). Der Zeuge D1 war seinerzeit bei der Firma I GmbH als Arbeitnehmer (Trockenbauarbeiter) tätig. Die Firma I ist ausweislich der von der Klägerin zu den Akten gereichten Anlagen K 12 und K 13 (Bl. 209 ff.) Mitglied der Klägerin. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Speditionsfirma, die auf Paletten aufgestellte Rollen mit Wärmedämmstoff (Rockwool Dämmstoffe) an der Baustelle anliefern sollte. Insoweit hat die Klägerin zum Lieferauftrag die Unterlage K 15 (Bl. 215 der elektronischen Akte) zu den Akten gereicht, der Beklagte zu 2) hat im Termin am 07.11.2018 einen Lieferschein vorgelegt, der als Anlage zum Protokoll genommen worden ist. Der Beklagte zu 2) führte zum Unfallzeitpunkt einen zu dem Anlieferungslastkraftwagen gehörenden mobilen Allrad-Gabelstapler (Flurfördererzeug). Die streitgegenständliche Lieferung bestand aus einer Holzpalette, auf der die Rollen zunächst senkrecht in Packeinheiten umwickelt aufgestellt waren, darüber lag waagerecht noch eine Lage mit Rollen. Die Gesamthöhe der Ladung auf der Palette betrug 2,60 m, die Palette hatte eine Länge von 2,2 m. Das Gewicht der Ladung betrug insgesamt 500 kg, 20 kg pro Rolle. Weitere Einzelheiten zu der Verpackungseinheit lassen sich den Äußerungen der Beteiligten, des Beklagten zu 2) und des Zeugen D1, zur Sitzungsniederschrift am 07.11.2018 entnehmen, darauf wird verwiesen. Im Wesentlichen hat dazu der Beklagte zu 2) ausgeführt, die Rollen seien zu 5er-Packs umwickelt worden mit einer Folie. Dann seien diese 5er-Packs senkrecht auf die Palette gestellt gewesen, darüber waagerecht Rollen, das Ganze sei umwickelt worden von einer tütenähnlichen Folie, die bei der Herstellung der Verpackungseinheit geschrumpft worden sei und sich so um die gesamte Palette nebst Inhalt gelegt habe. Das Material (die Folie) sei insgesamt aber nicht von einer hohen Festigkeit gewesen, man habe sie beispielsweise mit dem Daumennagel einritzen können. Als es zum Kippen der Ladung und zum Herabfallen der Verpackungseinheiten gekommen sei, sei die äußere tütenähnliche Hülle gerissen. Der Zeuge D1 hat dazu bekundet, beim Kippen sei die Verpackung aufgeplatzt. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind umstritten. Jedenfalls kam es während des Transports der Palette mittels der Zinken des Flurfahrzeugs, die unten an der Palette in das Holzgestell griffen, zu einer Kipplage, wodurch die Ladung instabil wurde und die Rollen von der Palette herunterfielen. Dadurch soll der Zeuge D1 getroffen worden sei, wobei auch hier die Einzelheiten streitig sind. Anschließend schloss sich eine stationäre und ambulante Behandlung des Zeugen an. In deren Verlauf wurden Behandlungskosten und Begleitkosten sowie Verletztengeld und Verletztenrente gezahlt, auch dies ist streitig. Zu dem eigentlichen Unfallvorgang haben der Zeuge D1 und der Beklagte zu 2) vorgerichtlich Schilderungen abgegeben, insoweit wird auf die von der Klägerin eingereichten Anlagen K 16 (Bl. 216 der Akten) und K 17 (Bl. 218 der Akten) Bezug genommen. Diese Anlagen waren Gegenstand der Anhörung bzw. Vernehmung der beiden Beteiligten. Die Klägerin behauptet, zu dem Unfall des Zeugen D1 sei es aufgrund ungesicherter bzw. nicht hinreichend gesicherter Ladung auf der Palette gekommen, worin ihrer Ansicht nach eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu sehen sei. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe zunächst, was als solches unstreitig ist, auf der Straße vor der Baustelle die Ladung auf Paletten vom Lkw abgeladen und mit dem Gabelstapler aufgenommen. Dabei seien, so die Klägerin, die Rollen mit der Palette nicht verbunden gewesen, dass Gelände der Baustelle selbst sei uneben und matschig sowie unbefestigt gewesen. Zu dem eigentlichen Unfall sei es dadurch gekommen, dass der Beklagte zu 2), um die Baustelle zu erreichen, über einen Bürgerstreich habe fahren und eine Bordsteinkante habe überwinden müssen. Der Beklagte zu 2) habe den Zeugen D1 zuvor gebeten, neben dem Gabelstapler her zu gehen und die Rollen zu stützen, damit sie nicht herunterfallen. Er sei dann mit einer zu hohen Geschwindigkeit über die Bordsteinkante auf den drüben wartenden Zeugen D1 mit zu hoher Geschwindigkeit zugefahren, so dass die Rollen gekippt und abgefallen seien. Der Zeuge D1 sei 1,5 m vom Gabelstapler zu diesem Zeitpunkt entfernt gewesen. Der Beklagte zu 2) habe dem Zeugen D1 noch eine Warnung zugerufen, die jedoch zu spät gekommen sei. Die Rollen seien auf den Kopf und den Oberkörper sowie das linke Knie des Zeugen gefallen. Die Klägerin trägt im Einzelnen mit näherer Begründung vor, woraus sich die Verstöße beim Transport der ungesicherten Ladung in Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 27 ergäben. Auf die entsprechenden Ausführungen ab Seite 7 ff. der Klageschrift (Bl. 8 ff. der Akten) sowie späteren Schriftsatz der Klägerin wird Bezug genommen. (Eine Ausfertigung der Unfallverhütungsvorschrift befindet sich gesondert bei den elektronischen Akten.) Die Klägerin ist der Ansicht, dass dadurch der Beklagte zu 2) die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, was auch der Beklagten zu 1) zuzurechnen sei, der ihrerseits vorzuwerfen sei, dass sie im Rahmen eines Organisationsverschulden nicht für eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung gesorgt habe, was die Klägerin im Einzelnen mit näherer Begründung ausführt, worauf Bezug genommen wird. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vermutung bestünde, dass es bei der Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften nicht zum Unfallgeschehen gekommen wäre. Auch würde in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe) ein Anscheinsbeweis angenommen. Die Klägerin behauptet, der Zeuge D1 sei durch das Auftreffen der schweren Rollen auf seinen Körper in der Gesundheit beeinträchtigt worden, namentlich habe er erlitten: eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Stauchung, eine BWK-12 Fraktur, die eine Operation zur Stabilisierung noch am 24.11.2014 mit einem sich anschließenden stationären Aufenthalt bis zum 02.12.2014 erforderlich gemacht habe. Daran hätten sich ambulante Weiterbehandlungen angeschlossen mit Krankengymnastik und einem starken Schmerzbefund beim Zeugen im Bereich der unteren Beckenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Der Zeuge sei instabil geworden (Wegkliniken des linken Beins), er sei überhaupt nur an Unterarmgehstützen mobilisiert gewesen und dann stationär vom 16. Februar bis zum 21.03.2015 weiterbehandelt worden. Es hätten sich dabei lediglich geringe Verbesserungen ergeben mit einer durchgehend weiteren Schmerzbehandlung. Die Rotation der Wirbelsäule sei eingeschränkt gewesen. Wegen des weiteren Vortrags im Einzelnen wird auf die Seiten 9 ff. der Klageschrift (Bl. 10 ff. der Akten) nebst den darin in Bezug genommenen Unterlagen (Anlage K1 ff. (Bl. 41 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin beschreibt dabei auch weitere stationäre Aufenthalte sowie REHA-Behandlungsmaßnahmen, ambulante Behandlungen und die Physiotherapie. Sie behauptet, es sei zu Dauerfolgen gekommen, einer Knickbildung der Wirbelsäule um 20°, einer Bewegungseinschränkung der Beckenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, zu versteiften Bewegungssegmenten BWK 11 und LWK 1, zu einer Verkürzung der hinteren Oberschenkelmuskulatur linksseitig und zu Schmerzzuständen mit einer insgesamt eintretenden Minderung der Erwerbstätigkeit um 20 % (dauerhaft 10-20 % laut Rentengutachten Bl. 72). Die Klägerin verweist schließlich auf ein eingeholtes Rentengutachten vom 25.04.2016, Anlage K8 (Bl. 68 ff.), auf das inhaltlich verwiesen wird. Danach kann unter anderem der Zeuge keine schweren Gegenstände mehr erheben, was nach den Ausführungen der Klägerin bei Trockenbauarbeiten nötig sei, so dass er im Alter von 57 Jahren (geboren am 21.02.1957) den Beruf nicht mehr habe ausüben können und weiterhin auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen sei. Das ergebe sich daraus, so die Klägerin, dass der Zeuge keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und seit 17 Jahren als Trockenbauer tätig gewesen sei, kaum Deutsch spreche und nunmehr körperliche Arbeiten, wie sie erforderlich seien, nicht mehr verrichten könne. Daher habe sie, die Klägerin, den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Die Klägerin macht den Ersatz der ihr entstandenen Kosten geltend, dazu führt sie an: Heilbehandlungskosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente und Fahrten u. a. sowie Verletztengeld und später Verletztenrente. Die Gesamtsumme entspricht der Klageforderung. Zur Darstellung wird auf die Seite 14 der Klage (Bl. 15 der Akten) aufgeführte Tabelle Bezug genommen, ferner auf die von der Klägerin gefertigte Kostenaufstellung (vom 24.11.2014 bis zum 20.11.2017) (Anlage K9, Bl. 76 ff.). Die Klägerin hat im Einzelnen mit näherer Begründung die Kostenansätze bzw. Aufwendungen erläutert in der Klageschrift Seite 19 ff., insbesondere auch die Ansätze des Verletztengeldes und der Verletztenrente mit zeitlichen Staffelung. Zum bisherigen Verdienst des Zeugen hat die Klägerin die Anlagen K 10 und 11 (einschließlich ALG I) zu den Akten gereicht (Bl. 85 ff.) und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 11.05.2018 mit dem Anlagenkonvolut K 18 (Sonderordner) ergänzt (Bl. 181 ff., 219 bis 583 der elektronischen Akte). Auf die Ausführungen einschließlich der Beweisantritte wird Bezug genommen. Dabei hat die Klägerin sich in Bezug auf die Abrechnung zur Kongruenz zwischen ihren Leistungen und den Schadenersatzleistungen, Bestandteil der auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Zeugen, geäußert, worauf ebenfalls verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Positionen Verletztengeld, Verletztenrente einerseits und Verdienstausfall und fiktiver Verdienstausfall des Zeugen andererseits. Hilfsweise hat die Klägerin auch Ausführungen zur Einbeziehung eines etwaigen Haushaltsführungsschaden des Zeugen und zu einem Schmerzensgeldanspruch gemacht und dies noch einmal in ihrem Schriftsatz vom 25.09.2018 (Bl. 605 ff. der Akten) vertieft. Zu diesem Schriftsatz hat sie schließlich Unterlagen, die seitens der Firma I GmbH unterzeichnet worden sind, eingereicht, die sich auf zu erwartende Einnahmen (Gehalt) des Zeugen ab 2015 bis 2017 beziehen. Die Auskünfte der Firma I tragen das Datum vom 23.08.2018 (Anlage K 20 ff., Bl. 619 ff. der Akten). Die Klägerin verweist darauf, dass ausweislich des Rentenverlaufs K 19 (Bl. 585 f.) der Zeuge ohne Unterbrechungen erwerbstätig gewesen sei, so dass ohne den Unfall auch mit seiner weiteren Erwerbstätigkeit habe gerechnet werden können. In der Gesamtsumme errechnet die Klägerin aufgewendete Leistungen in Höhe von 93.701,28 Euro, Gegenstand des Klageantrags zu 1) bei den Hauptanträgen. Sie hat ferner zu Mahnungen und Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten zu 1) bzw. zur Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer Seite 28 der Klageschrift (Bl. 29 der Akten) vorgetragen. Dieser Vortrag ist unwidersprochen, auf ihn wird verwiesen. Zur Klage zur 2. behauptet die Klägerin, die Beschwerden des Zeugen dauerten an, auch in Zukunft habe sie daher weiter zu leisten, die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bestehe fort. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 93.701,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.074,31 Euro ab dem 12.11.2016, aus weiteren 57.176,02 Euro ab dem 21.03.2017 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit (Klagezustellung am 16.01.2018) zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden seien und zukünftig entstünden, soweit die Schadenersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen seien; hilfsweise 3. die Beklagten wie Gesamtschuldner haftend zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 65.590,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.074,31 Euro ab dem 12.11.2016 und im Übrigen ab dem 21.03.2017 zu zahlen; 4. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 46.888,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 23.659,43 Euro ab dem 21.03.2017 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet sei, ihr 70% der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden seien und zukünftig entstünden, soweit die Schadenersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen seien, wobei der Beklagte zu 1 mit dem Beklagten zu 2 wie ein Gesamtschuldner hafte, als der Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden seien und zukünftig entstünden, jedoch nur bis zur Höhe zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten zu 2, der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 2 diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre; 6. festzustellen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden seien und zukünftig entstünden, jedoch nur bis zur Höhe zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten zu 2, der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 2 diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre und mit der Beklagten zu 1 wie ein Gesamtschuldner haftend, als diese verpflichtet sei, der Klägerin 70% der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D vom 24.11.2014 entstanden seien und zukünftig entstünden, soweit die Schadenersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen seien. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es habe zwar einen Unfall gegeben, ob aber der Zeuge D1 dadurch betroffen worden sei und alles Weitere zum Unfallgeschehen werde mit Nichtwissen bestritten. Die fragliche Baustelle habe sich auf der Kuppe eines steilen Hügels befunden. Dass (zum Abladen) keine gerade Fläche auf der Baustelle vorhanden gewesen sei, habe der Beklagte zu 2) erst nach seiner Ankunft vor Ort festgestellt. Er habe daher die Ware nur in einiger Entfernung von der eigentlichen Baustelle abstellen können, die Mitarbeiter der Firma I GmbH, bei der der Zeuge D1 beschäftigt gewesen sei, hätten jedoch gebeten, die Ware nahe des Objekts abzuliefern. Dazu sei es notwendig gewesen, die Palette über eine unbefestigte und zur Seite abfallende Brachfläche mit dem Stapler anzufahren. Weil die auf den Paletten befindlichen Warenstapel einen hohen Schwerpunkt gehabt hätten, hätten sich die Mitarbeiter der Firma I bereit erklärt, die Paletten bzw. die auf ihnen befindlichen Rollen mit dem Material während des Überquerens der abfallenden Brachfläche durch jeweils einen ihrer Mitarbeiter seitlich zu stützen. Sie hätten wohl ein Eigeninteresse daran gehabt, die Paletten mit den Rollen möglichst nah beim Bauwerk abgestellt zu bekommen (Parteivernehmung des Beklagten zu 2). Auf diese Weise seien dann sämtliche Paletten entladen und nahe dem Gebäude abgestellt worden, wobei jeweils ein Mitarbeiter der Firma I wie beschrieben das Abstützen der Rollen vorgenommen habe. Bei der letzten der Paletten, der streitgegenständlichen, habe der später Verunfallte, möglicherweise der von der Klägerin benannte Zeuge D1, die Abstützung durchführen wollen und damit auch begonnen. Es sei falsch, dass das auf dem Bürgersteig gewesen sei. Auch diese letzte Palette habe genauso über die und ebene Fläche transportiert werden sollen. Damit sei begonnen worden. Der betreffende habe während der langsamen Fahrt des Gabelstaplers die Rollen abgestützt. Zunächst habe das keine Probleme bereitet, plötzlich habe aber der Beklagte zu 2) bemerkt, dass sich die auf der Palette befindliche Ware immer mehr zur Seite geneigt habe, so dass er während der Fahrt die fragliche Person durch Zuruf sofort angewiesen habe, er solle die Palette bzw. die Rollen loslassen, weil sie zu kippen drohten. Das habe er sogar mehrfach wiederholt und sei auch selbst vom Stapler gesprungen, um helfend eingreifen zu können. Er habe jedoch weder den Kippvorgang aufhalten können noch habe die andere Person dem Zuruf Folge geleistet. Der andere habe geäußert, ach, das klappe schon. Das sei nicht der Fall gewesen, so dass er unter die herabfallenden Dämmstoffrollen geraten sei. Eingeklemmt gewesen seien die Beine und der Unterleib bis zum Bauchansatz. Die Beklagten bestreiten, dass der Gabelstapler mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren und über eine Bordsteinkante fahrend das Kippen der Ware verursacht habe. Sie bestreiten die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften, da diese für das Flurfahrzeug nicht zur Anwendung kämen, was sie ausführen. Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe nicht fahrlässig gehandelt. Den Eintritt der behaupteten Verletzungen haben Sie sämtlich mit Nichtwissen bestritten und den Vortrag der Klägerin zu den ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen als nicht schlüssig zurückgewiesen. Es handele sich bei der Kostenaufstellung lediglich um eine eigene Aufstellung der Klägerin, wobei sie in der Klageerwiderung noch gerügt haben, dass seitens der Klägerin kein Vortrag zur Kausalität zu den Einzelpositionen erfolgt sei. Die Beklagten sind der Auffassung, dass vor Ort eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII vorgelegen habe. Es habe sich um eine gemeinsame und zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen dem Verunfallten und dem Beklagten zu 2) gehandelt. Die Verfahrensweise sei so mit den Mitarbeitern der Firma I und dem Beklagten zu 2) abgesprochen worden. Es habe auch eine Gefahrengemeinschaft bestanden, wobei Gefahren für den Beklagten zu 2) bei seinem Versuch zu helfen, entstanden seien. Seitens der Firma I sei festzustellen, dass diese ihrerseits den Entladevorgang wie beschrieben nicht habe zulassen dürfen. Ein anzunehmendes Mitverschulden der Firma I habe sich der Verletzte zu 50 %, ein eigenes Mitverschulden habe er sich zu mindestens 25 % zurechnen bzw. anrechnen zu lassen. Die Beklagten bestreiten in der Klageerwiderung die Ausführungen zum Verdienstausfall des Zeugen D1, dieser werde nicht ausreichend belegt, es fehlten Gehaltsbescheinigungen. Ferner bestreiten die Beklagten auch die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden im Einzelnen mit näherer Begründung, worauf verwiesen wird. Das gleiche gilt in Bezug auf ihr Bestreiten zu dem, wie Sie meinen, übersetzten und nicht hinreichend substantiierten Schmerzensgeldanspruch des Zeugen. Soweit ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) angesprochen werde, sei der Vorgang nicht vorhersehbar gewesen, auch habe der Beklagte zu 2) nicht fahrlässig gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere auch im Hinblick auf Ihre Ausführungen zur gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII und den dazu vorgelegten bzw. zitierten Nachweisen, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisantritten Bezug genommen. Das Gericht hat in der Sitzung am 07.11.2018 den Beklagten zu 2) als Partei angehört. Seiner von den Beklagten beantragten Vernehmung als Partei hat die Klägerin widersprochen (Schriftsatz vom 11.05.2018, Seite 1, Bl. 153). Ferner hat das Gericht den vorbereitend geladenen, unvereidigt gebliebenen Zeugen D1 auf Antrag der Klägerin zum Unfallgeschehen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung bzw. Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist, soweit es die Hauptanträge betrifft, begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht nach dem verletzten Zeugen D1 ein Anspruch auf Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 116 SGB X, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB zu. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen zunächst die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) begründet werden, sodann die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere der Anhörung des Beklagten zu 2) steht fest, dass bei dem Vorgang des Transports der Dämmstoffrollen auf einer Palette mittels des vom Beklagten zu 2) geführten Gabelstaplers die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist, wodurch es zu einem Herabfallen der Ladung gekommen ist. Ohne dass es des Rückgriffs auf die von der Klägerin zitierten Unfallverhütungsvorschriften (deren Anwendung von der Beklagtenseite bestritten worden ist) bedarf, steht bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer im Einzugsbereich der Gefahrenlage möglichst zu verhindern (BGH NJW 2008, 3775, 3776 unter Hinweis auf BGH NJW 1990, 1236 = VersR 1990, 498 [499]; NJW-RR 2002, 525 = VersR 2002, 247 [248]; NJW-RR 2003, 1459 = VersR 2003, 1319; NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279 [280]; NJW 2006, 610 = VersR 2006, 233 [234]; NJW 2007, 1683 = VersR 2007, 659 [660]). Notwendig sind diejenigen Maßnahmen, die aus verständiger Sicht notwendig und ausreichend sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Für die Annahme der Gefahrenlage sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bereits aus der Anhörung des Beklagten zu 2) ergibt sich, dass nicht nur eine Gefahrenlage bestand, sondern dass er sie – soweit es den Fahrlässigkeitsvorwurf und die subjektive Seite des Verletzungstatbestandes betrifft – auch wahrgenommen hat und ihr zumindest teilweise begegnen wollte. Der Beklagte zu 2) hatte, so auch bei der Anhörung geäußert, die Schräglage des Geländes erkannt. Nach seiner Darstellung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Palette um die letzte von 6 Paletten, die entladen wurden. Diese Palette musste neben den anderen aus Platzgründen platziert werden, wobei das dort zu befahrende Gelände bereits in Schräglage war, das Grundstück neigte sich. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass zum einen der rutschige und matschige Untergrund, hauptsächlich aber die Neigung des Geländes Ursachen für das Kippen der Ladung waren. Diese Umstände waren für ihn vorhersehbar. Er sah generell, wie die vorangegangenen 5 Entladungsvorgänge gezeigt hatten, die Notwendigkeit, dass die Ladung beim Transport durch Abstützen einer Begleitperson gesichert werden sollte, was in den vorangegangenen 5 Fällen (die Begleitperson war etwa 1,9 m groß und von kräftiger Statur) auch gelungen sei. Wie sich aus der weiteren Anhörung ergeben hat, sah sich der Beklagte zu 2) vor die Situation gestellt, wenn er den Entladevorgang nicht gänzlich, wie geplant (Verbringung in die Nähe des Objekts) abbrechen wollte, dass die Ladung gestützt werden musste, um Gefahren (vermeintlich) vorzubeugen. Er hat selbst mehrfach auf die Höhe der Warenpalette Bezug genommen. Die Palette war 2,6 m hoch bei einer Grundfläche von etwa 2,2 m, sie neigte also bei einer Schräglage zum Kippen aufgrund der Höhe und aufgrund ihres erheblichen Gewichts von einer halben Tonne. Damit sind die Umstände einer grundsätzlich Gefahrenlage sowohl für das Ladungsgut als auch für mögliche Begleitpersonen beschrieben. Das ergibt sich bereits aus der Beschaffenheit, insbesondere dem Gewicht und der Höhe der Warenpalette. Aus Sicht des Beklagten zu 2) ist es zum Kippen gekommen, weil die Begleitperson, der Zeuge D1, von seinen Eigenschaften her zur Stützung der Ladung nicht geeignet (zu schwach) gewesen sei. Auch dieser Umstand war für den Beklagten zu 2) von Anfang an erkennbar. Es war ein risikoreiches Unternehmen, auf diese Weise die Ladung transportieren zu wollen. An der Annahme einer Gefahrenlage zu zweifeln, besteht deshalb von den äußeren Umständen er kein Anlass. Der Gefahrenlage dadurch zu begegnen, dass ein Mensch die Ladung abstützen soll, ist in Anbetracht des erheblichen Gewichts von 500 kg fehlerhaft und risikoträchtig, weil ein Mensch (auch noch mit einer Körpergröße von 1,9 m) dem erheblichen Gewicht der Ladung nichts entgegenstellen kann, sobald sie, wenn sie wirklich instabil fallen muss. Mit einer Instabilität ist aufgrund der Geländebeschaffenheit gerade nach den Angaben des Beklagten zu 2) zu rechnen, weil das Gelände sich bezüglich der letzten Palette in einer Neigungsstellung befand. Mit Rücksicht auf die geradezu zwangsläufigen Verletzungsgefahren bei einer eintretenden Instabilität der Ladung war die Abstützung durch einen Menschen eine ungeeignete Maßnahme, die jeder Unfallverhütung zuwiderläuft. Auch soweit es die subjektiven Anforderungen an die Erkennbarkeit der Gefahrenlage und des Verletzungsrisikos betrifft, ergibt sich aus der Anhörung des Beklagten zu 2), dass er das Anforderungsprofil erkannt hat und darauf hätte reagieren können. Das zeigen seine Äußerungen in dem Moment, als nach seiner Darstellung die Ladung kippte und er dem Begleiter zurief, er solle quasi die Ware fallen lassen und wegspringen. Das ist eine Aufopferung des Ladungsgutes zu Gunsten der körperlichen Unversehrtheit, was voraussetzt, dass man die Gefahr für eine Verletzung als unmittelbar drohend vorhersieht. Dem Beklagten zu 2) war bekannt, dass die Begleitperson schmächtiger war als der Begleiter, der zuvor tätig war. Er hätte deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entladevorgang auf diese Weise ganz abbrechen müssen. Es liegt mindestens Fahrlässigkeit vor, das Gericht hat jedoch keine Bedenken, auch eine grob fahrlässige Handlungsweise anzunehmen, denn es leuchtet jedem ohne weiteres ein, dass ein Mensch einer kippenden Ladung mit einem Gewicht von 500 kg nicht die notwendigen Kräfte entgegensetzen kann. Dem Beklagten zu 2) war das Ladungsgewicht bekannt, er wusste auch, wie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat, dass das Verpackungsmaterial allenfalls einen Witterungsschutz darstellte und den auftretenden Zugkräften nicht würde standhalten können, was der Zeuge D1 bei seinen Bekundungen bestätigt hat (die Folie platzte). Der Vorgang war in hohem Maße gefahrenträchtig aufgrund des hohen Ladungsgewichts und der Schrägstellung des Geländes, wobei im Falle der Instabilität der Ladung einer Verletzungsgefahr nur noch durch einen beherzten Sprung zur Seite begegnet werden konnte, was sich in den Äußerungen des Beklagten zu 2) widerspiegelt. Damit war die Gefahrenlage eben nicht beherrschbar und der Entladevorgang durfte auf diese Weise nicht durchgeführt werden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor. Dass der Zeuge D1 der Verletzte war, ergibt sich aus den Umständen, denn eine andere Person hat sich als Verletzter nicht gemeldet und dass eine Person verletzt wurde, ist auch nach den Darstellungen des Beklagten zu 2) unzweifelhaft. Sofern eine gewisse Divergenz in den Schilderungen dahingehend besteht, ob bei dem Zeugen D1 der Körper vom Bauchansatz abwärts bis zu den Beinen hin oder ob auch der Oberkörper betroffen war, erkennt das Gericht keinen beachtlichen Widerspruch zwischen der Schilderung des Beklagten zu 2) und der Bekundung des Zeugen D1, den beim Herabfallen konnten sich die Rollenstapel noch bewegen; es ist deshalb gut denkbar, dass zunächst der Oberkörper des Zeugen getroffen wurde und anschließend die Rollen auf dem unteren Körperbereich zum Liegen kamen. Maßgebend ist, dass der Verletzungsbefund durch Arztberichte hinreichend dokumentiert ist. Die von der Klägerin dazu vorgelegten Unterlagen sind weitreichend und einlassungsfähig. Die Beklagten können zwar grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten (zulässiges Bestreiten), das besagt jedoch nichts dazu, ob dieses Bestreiten insgesamt ausreichend ist. Je detaillierter der Tatsachenvortrag der anspruchstellenden Partei ist, umso modifizierter muss das Bestreiten des Anspruchsgegners sein, der sich mit dem vorgelegten Material auseinander zu setzen hat, soweit es, wie im vorliegenden Fall, einlassungsfähig ist. Einzelne Feststellungen in den Arztberichten zum Verletzungsbefund und den Verletzungsfolgen sowie ihren Auswirkungen, der operativen stationären Behandlung und der Anschlussbehandlung hat die Beklagtenseite nicht bestritten und auch nicht angeführt, was davon konkret einer näheren Untersuchung bedürfe. Deshalb ist das Bestreiten der Beklagten zum Verletzungseintritt, zum Verletzungsumfang, den Verletzungsfolgen und dem Behandlungsablauf insgesamt nicht ausreichend und damit unerheblich (§ 138 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO). Damit stehen die Verletzungshandlung, der Sorgfaltsverstoß, die Rechtsgutverletzung und der Umfang sowie die haftungsbegründende Kausalität fest. Auf das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII kann sich der Beklagte zu 2) nicht berufen. Das Gericht kann die Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht feststellen. Kennzeichnend dafür ist eine gegenseitige Gefährdungslage (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2018, SGB VII § 106 Rn. 10c), so dass sich die Beschäftigten „in die Quere kommen können“ (BGHZ 145, 331). Eine gegenseitige Gefährdungslage bestand nicht, sondern eine einseitige Gefährdungslage für die Begleitperson der Ladung. Der Beklagte zu 2) als Führer des Flurfördererzeugs war nicht gefährdet, weil er in einer gesicherten/geschützten Position im Führerstand war. Auch konnte von der Begleitperson weder für den Beklagten zu 2) noch für die zu befördernden Waren noch für den Gabelstapler eine Gefährdung ausgehen. Sofern die Beklagten darauf verweisen, dass sich der Beklagte zu 2) beim Hilfeversuch gegebenenfalls einer Gefährdung hätte aussetzen können, besteht zum einen die Besonderheit, dass es zu einer solchen Gefährdung nicht einmal im Ansatz gekommen ist, weil der Beklagte zu spät kam und den Umständen nach auch zu spät kommen musste, zum anderen, dass sich dieses Gefahrenpotenzial auf den Unfall selbst bezieht und nicht auf die gemeinsamen fraglichen Arbeitsabläufe. Beurteilungskriterium für die gegenseitige Gefährdungslage ist der gemeinsame Arbeitsablauf als solcher. Das ist der Arbeitsablauf, der gegebenenfalls zwischen den Beteiligten besprochen oder auf andere Weise festgelegt wird. Kennzeichnend für den beschriebenen Transportvorgang über das Gelände ist, dass sich bei Instabilität der Ladung eine Gefahr für die transportierten Waren selbst realisiert, deren Initiator jedoch nicht die Begleitperson war, sondern der Beklagte zu 2) und die von ihm benutzten Arbeitsmittel der Beklagten zu 1) selbst. Derartige Gefahren haben mit einer gemeinsamen Gefährdungslage nichts zu tun, es besteht kein Zusammenhang zu den Tätigkeiten der Begleitperson. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass seitens der Begleitperson, namentlich des Zeugen D1, irgendeine auf Güter der Beklagten zu 1) einwirkende Gefahr ausgehen könnte. Tatsächlich waren die Begleitmaßnahmen eine reine Unterstützungsleistung ausschließlich im Interesse des Warentransports und ausschließlich gekennzeichnet durch ein Gefahrenpotenzial für den Begleiter, namentlich den Zeugen D1. In einem solchen Fall besteht keine gegenseitige Gefährdungslage und in Bezug auf Unfallgefahren können sich die Beschäftigten nicht in die Quere kommen. Damit entfällt das Haftungsprivileg, das für eine derart einseitige Gefährdungslage von der gesetzlichen Intention her unpassend erscheint. Soweit es Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die an dieser Stelle wegen des Sachzusammenhangs mit untersucht werden sollen, betrifft, folgt daraus, dass bei einer vollen Haftung des Beklagten zu 2) ohne Haftungsprivileg schon deshalb keine Haftungserleichterung für die Beklagte zu 1) in Betracht kommt. (Das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII begünstigt nach Ansicht des Einzelrichters ohnehin nur den auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer, nicht eine juristische Person als Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall die beklagte GmbH, vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2018, SGB VII § 106 Rn. 13 m.w.N.) Die Beklagte zu 1) haftet gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und auch von der Beklagtenseite nicht bestritten worden sind, soweit es die Eigenschaft als Verrichtungsgehilfe angeht. Zu einer etwaigen Exkulpation haben die Beklagten nichts vorgetragen. Soweit die Beklagten den Gesichtspunkt des Mitverschuldens ansprechen, und zwar zum einen in Bezug auf die Bitte der Mitarbeiter der Firma I, bei der Entladung zu helfen, zum anderen in Bezug auf ein eigenes Verschulden des Zeugen D1, sich in die Gefahrenlage begeben und sich nicht rechtzeitig daraus entfernt zu haben, greifen die Einwendungen im Ergebnis nicht. Die Sachverhaltsdarstellungen dazu sind zwischen den Parteien umstritten. Der Zeuge D1 hat einen anderen Geschehensablauf beschrieben, dass nämlich vor einer Hilfeleistung auf seiner Seite schon beim Übergang von der Straße in dem Baustellenbereich die Ladung instabil und gekippt sei. Er hat die Entfernung (nach mehrmaligem Nachfragen) mit etwa 1 m beschrieben, sich aber zu den Details aus der Erinnerung heraus nicht mehr erklären können. Nach der zu den Akten gelangten Beschreibung des Zeugen Anlage K 17 (Bl. 218 der Akten) hat er damals angegeben, 1,5 m weit weg gewesen zu sein. Zum Kippen der Ladung soll es wegen des Bürgersteigs gekommen sein. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe mit offensichtlich zu hoher Geschwindigkeit den Gabelstapler über die Bürgersteigkante zur Baustelle hin bewegt und dadurch sei die Ladung gekippt. Eine Absprache oder eine entsprechende Hilfeanfrage der Firma I hat die Klägerin bestritten. Die Beklagten sind in Bezug auf das Mitverschulden beweispflichtig. Nach Vernehmung des Zeugen D1 und Anhörung des Beklagten zu 2) hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass den Angaben des Beklagten zu 2) gegenüber den Bekundungen des Zeugen oder der Darstellung der Klägerin der Vorzug zu geben sei. Die Angaben des Beklagten zu 2) sind zwar detailliert, auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte zu 2) sich einer erheblichen Haftung gegenübersieht und im Gegensatz zum Zeugen D1 intellektuell in der Lage ist, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen zu erkennen und ihnen zu begegnen. Dementsprechend auffällig war auch sein Engagement, während der Rechtsgespräche zu intervenieren. Er hat ein verständliches Interesse, die Haftung zu mildern oder auszuschließen. Ebenso auffällig war, das bis zum Schluss der Beweisaufnahme keine Einsicht festzustellen war, bei der Gefahrenträchtigkeit des Vorgangs schlechthin auf eine derartige Durchführung der Entladung besser verzichtet haben zu sollen, anstatt Menschen der Verletzungsgefahr auszusetzen. Der Beklagte zu 2) hat dabei auch auf die gewissermaßen existierende Zwangslage, andernfalls die Entladung nicht durchführen zu können, hingewiesen. Das Gericht hält es nicht für fernliegend, dass der Beklagte zu 2) nach Möglichkeiten sucht, seine Haftungssituation günstiger darzustellen. Es verbleiben Zweifel, ob seiner Darstellung im Ganzen und auch in Teilbereichen gefolgt werden kann. Letztlich stehen Aussage gegen Aussage, ohne dass das Gericht die Überzeugung gewinnen konnte, dass nur die Darstellung des Beklagten dem objektiven Geschehnis entspricht. Wäre die Darstellung der Klägerin zutreffend, dass es zu dem Kippvorgang der Ladung dadurch gekommen ist, dass der Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit über den Bordstein gefahren ist und dadurch die Ladung zum Kippen kam, noch bevor überhaupt der Zeuge D1 zum Einsatz kam, bestünde kein Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens. Ebenso unklar ist die Beweislage, soweit es die vom Beklagten zu 2) angeführte Bitte von Mitarbeitern der Firma I um Entladung unter Zuhilfenahme einer Begleitperson betrifft. Mit Ausnahme der Angaben des Beklagten zu 2) selbst gibt es dafür keine objektivierbaren Erkenntnismöglichkeiten. Auch dort reicht die Beweislage nicht aus, um ein Mitverschulden annehmen zu können. Soweit es den Umfang des Schadenersatzes betrifft, hat die Klägerin inzwischen mit dem Anlagenkonvolut 18 umfangreiche Unterlagen vorgelegt, so dass auch hier das bloße Bestreiten mit Nichtwissen nicht als erheblich angesehen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar Parteivortrag liefert, ihrerseits aber als in Anspruch genommener Unfallversicherungsträger Anspruchsvoraussetzungen prüft und die ihr eingereichten Unterlagen auf Plausibilität im Zusammenhang mit den Verletzungen und der Behandlung überprüft. Es handelt sich also nicht um schlichte Behauptungen wie in beliebigen anderen Prozessen, sondern die Regulierung ist ihrerseits das Ergebnis eines Prüfprozesses. Auch die Beklagtenseite ist anhand der eingereichten Unterlagen in der Lage, Plausibilitätserwägungen anzustellen und die Relation zwischen den eingereichten Kosten, den Behandlungsmaßnahmen, den verabreichten Medikamenten und den durchgeführten Therapien zum Verletzungsgeschehen herzustellen. Sie hat keinen der eingereichten Belege einer detaillierten Stellungnahme unterzogen, was möglich und auch zumutbar wäre, sofern die Beklagten Anlass zu Einwendungen sehen. Bei komplexen Schadenregulierungsvorgängen über Jahre ist eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Material erforderlich und zumutbar. Die eingereichten Unterlagen hält das Gericht für einlassungsfähig, daher ist das Bestreiten der Beklagten auch hier als unerheblich einzustufen. Es macht wenig Sinn, wenn das Gericht sich die Existenz und die Veranlassung der eingereichten Unterlagen noch einmal etwa durch einen als Zeugen angebotenen Sachbearbeiter bestätigen lässt, dabei sind nach derzeitiger Aktenlage keine größeren Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten als bei ausreichendem Studium des Materials selbst. Ein Zeuge wäre erst aufgrund inhaltlich relevanten Bestreitens zu bestimmten Punkten zu vernehmen, wobei sich die Thematik insbesondere durch das Bestreiten und die anschließende Rechtfertigung des Anspruchsstellers ergeben würde. Das bloße „Durchgehen“ der Unterlagen in Anwesenheit des Zeugens bringt keinen Beweisgewinn. Das Gericht geht deshalb von den Darlegungen der Klägerin aus. Die Klägerin hat im einzelnen Nachweise zu den Heilbehandlungskosten, den Arznei- und Heilmitteln, den Therapien und anderen Aufwendungen vorgelegt. Sie hat sich zum Verdienstausfall des Zeugen D1 detailliert geäußert und die Unterlagen ausgewertet. Gehaltsbescheinigungen für die einzelnen Monate sind aus Sicht des Gerichts nicht zusätzlich notwendig. Wie im Tatbestand zitiert hat die Firma I GmbH Angaben zum bisherigen Verdienst gegenüber der Klägerin gemacht und mit dem Firmenstempel unterschrieben. Zu der künftigen Verdienstentwicklung in den beiden Jahren nach dem Unfallgeschehen hat die Firma I ebenso eine detailliertere Übersicht eingereicht, die zuletzt zu den Akten gereicht worden ist. Zu dem Inhalt dieser Darstellung als solche hat die Beklagtenseite nicht konkreter Stellung genommen. Die Berechnungen der Klägerin sind als solche nicht angegriffen worden, plausibel und aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Darlegungen der Klägerin zur Kongruenz des Verdienstausfalls im Vergleich zur Verletztengeldzahlung und zur Verletztenrentenzahlung. Die Aufwendungen der Klägerin bleiben hinter dem Verdienstausfall bzw. fiktiven Verdienstausfall zurück, wie sie rechnerisch ausgeführt hat. Des weiteren Rückgriffs auf etwaige Schmerzensgeldansprüche oder einen Haushaltsführungsschaden des Zeugen D1 bedarf es dabei nicht, dahingehende Überlegungen sind Hilfsüberlegungen der Klägerin gewesen. Schon aufgrund der Darstellungen zur Verdienstlage ergibt sich die Kongruenz und die Ersatzfähigkeit der Aufwendungen der Klägerin. Die Gesamtsumme der Ansprüche ist richtig berechnet worden. Soweit es die Antragstellung zu 1) betrifft, ergibt sich der Betrag von 32.074,31 Euro als Gegenstand der Mahnung der Klägerin vom 25.10.2016, der Zeitpunkt 12.11.2016 entspricht der Ablehnung der Versicherung der Beklagten zu 1) und dem Zugang bei der Gegnerin, der weitere Betrag von 57.176,02 Euro entspricht dem Mehrbetrag der Mahnung vom 08.03.2017, das Datum vom 21.03.2017 dem Zugang der 2. Ablehnung vom 20. März. Die Zinsen sind geschuldet aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB (Zustellung am 16.01.2018). Die Klage zu 2. betrifft die über den Antrag zu 1. weitergehenden künftigen Aufwendungen der Klägerin. Dem Feststellungsantrag war zu entsprechen, da der Zeuge D1 aufgrund seines Lebensalters (beim Unfall 57 Jahre alt) und seines stark eingeschränkten Ausbildungswegs keine weitere Beschäftigung mehr finden kann. Substantiierte Angriffe dazu hat die Beklagtenseite nicht angebracht. Insoweit kann auf die Darstellungen der Klägerin Bezug genommen werden, die überzeugend sind. Einschränkungen der Höhe nach waren beim Feststellungsantrag nicht zu treffen. Der Antrag ist begrenzt auf die Ansprüche, die auf die Klägerin kraft Gesetzes bei Leistung übergehen. Damit ist die Klage insgesamt begründet. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 S. 1 ZPO.