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Leitsatz

VI ZR 24/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222UVIZR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222UVIZR24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 24/20 Verkündet am: 8. Februar 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 a) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadenser- satzpflicht in einem sogenannten Dieselfall. b) Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststel- lungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des gro- ßen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33). BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 31. Dezember 2021 eingegan- gener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Dezem- ber 2019 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Ver- pflichtung der Beklagtenpartei, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A3, 2,0 l TDI, FIN: WAUZZZ8P6CA068513 durch die Beklagtenpartei resul- tieren, abgewiesen wird. Die Sache wird im Übrigen, also hinsichtlich der Hilfsanträge und des Freistellungsantrags, zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal geltend. Der Kläger erwarb von einem Autohaus am 27. November 2012 einen ge- brauchten Pkw Audi A3, 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 19.100 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausge- stattet, der eine Software zur Abgasrückführungssteuerung enthält. Diese Soft- ware verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der bei Durchführung eines bei Ertei- lung der Typgenehmigung vorgeschriebenen Testlaufs (Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr reduziert die Software den Umfang der Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß (Modus 0). Die Beklagte bietet ein Softwareupdate an, mit dem standardmäßig der Modus 1 auch im normalen Straßenverkehr aktiviert wird. Das Fahrzeug wurde vom Kläger am 12. November 2018 bei einer Lauf- leistung von 130.618 km stillgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung sittenwidrig geschä- digt worden. Er hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ver- pflichtet sei, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden, ferner die Beklagte zu verur- teilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Das Landge- richt hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt, der Kläger hat Anschlussberufung mit dem Ziel der 1 2 3 4 - 4 - Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingelegt. Den An- trag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat der Kläger mit dem Hilfs- antrag verbunden, die Beklagte zur Zahlung von 19.100 € nebst Rechtshängig- keitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Deliktszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren würden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll- ständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Einer gesonderten Begrün- dung des Revisionsantrags zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bedurfte es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht, weil der Freistellungsanspruch als Nebenforde- rung von dem Bestehen der Hauptforderung abhängt. Letzteres hätte aber das Berufungsgericht nicht feststellen dürfen, wenn die diesbezügliche isolierte Fest- stellungsklage (Hauptantrag des Klägers in der Berufungsinstanz), wie von der Revision geltend gemacht, unzulässig war. 5 6 - 5 - B. Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass "das zulässige (vgl. insoweit BGH, NJW-RR 2016, 759 mit weiteren Nachweisen, beck-online) Feststellungsbegehren auch in der Sache begründet" sei. Dem Klä- ger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag des Klägers unzuläs- sig. 1. Der Feststellungsantrag ist zwar trotz seiner weiten Formulierung be- stimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Be- klagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit der vom Kraftfahrtbundesamt mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrich- tung herstellte und in den Verkehr brachte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12 f.). 7 8 9 10 - 6 - 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.). Die Beurteilung des Berufungs- gerichts, dass die Feststellungsklage zulässig sei, entbehrt einer streitfallbezo- genen Begründung. Mit den in der Revisionserwiderung des Klägers - unter Be- zugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen - vorgebrachten Argumenten kann ein Feststellungsinteresse nicht begründet werden. a) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den sogenannten großen oder kleinen Schadensersatz verlangt. Diese Entscheidung war ihm bei Klageerhebung zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 16-19). b) Das Feststellungsinteresse kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass ihm die Bezifferung der Höhe des auf den Schadensersatz anzurechnenden Nutzungsvorteils nicht zumutbar sei. Denn für die Bestimmtheit eines auf den großen Schadensersatz gerichteten Klageantrags würde es genügen, wenn der Kläger die Bewertung der vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteile in das Ermessen des Gerichts stellte und lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Er- messensausübung angäbe (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 22). c) Das Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Update noch nicht abgeschlossen sei. Zwar kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren, wobei die 11 12 13 14 - 7 - zu erwartenden Schäden entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 24-29). Künftig entstehende Aufwen- dungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten für das Fahrzeug zählen (Verbrauchsmaterialien, Kraftstoff, Inspektions- und Wartungskosten, Reparatu- ren) wären aber nicht ersatzfähig (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 32 mwN). Die weiter vom Kläger angeführten Auf- wendungen (Steuernachforderungen, Stilllegungskosten, Kosten im Zusammen- hang mit etwaigen schädlichen Auswirkungen des Updates, falls dieses - was nicht festgestellt ist - aufgespielt worden sein sollte) könnte der Kläger jedenfalls nicht als Schaden ersetzt verlangen, wenn er den sogenannten kleinen Scha- densersatz (Ersatz des Minderwerts) geltend machen sollte (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 17, 33; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 33 f.). Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, wäre dann ausgeschlossen. Ob und inwieweit die genannten Aufwendungen im Rahmen des großen Schadensersat- zes ersatzfähig wären, sie insbesondere dem sogenannten negativen Interesse zuzuordnen wären, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entschei- dung. Denn auf eine diesbezügliche Schadensentwicklung könnte der Kläger sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht stützen, weil er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bereits jetzt möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33). - 8 - III. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben. Den isolierten Feststel- lungsantrag (Hauptantrag) weist der Senat ab, da die Sache insoweit zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt nicht für die Hilfsanträge des Klä- gers. Er macht in zulässiger Weise mit dem Leistungsantrag den großen Scha- densersatz geltend und beantragt zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden. Deshalb ist die Sache insoweit ebenso wie hinsichtlich des Freistellungsantrags zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.10.2018 - 3 O 326/17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.12.2019 - 4 U 168/18 - 15