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Urteil

I-17 O 17/16

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Angeboten auf Kleinanzeigenplattformen können Fernabsatzinformationen zum Widerruf und zur Mängelhaftung erforderlich sein, wenn die Umstände typischerweise auf einen Vertragsabschluss per Fernkommunikation schließen lassen. • Informationen über Schritte zum Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes und Möglichkeiten zur Berichtigung von Eingabefehlern sind nur bei elektronischem Rechtsverkehr nach § 312i BGB bzw. nach den Vorgaben des Art. 246c EGBGB zu verlangen. • Bei nur teilweiser Berechtigung einer Abmahnung ist dem Abmahner nur anteilig Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuzubilligen.
Entscheidungsgründe
Teilweise erstattungsfähige Abmahnkosten bei Kleinanzeigenangeboten (Fernabsatz und elektronischer Rechtsverkehr) • Bei Angeboten auf Kleinanzeigenplattformen können Fernabsatzinformationen zum Widerruf und zur Mängelhaftung erforderlich sein, wenn die Umstände typischerweise auf einen Vertragsabschluss per Fernkommunikation schließen lassen. • Informationen über Schritte zum Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes und Möglichkeiten zur Berichtigung von Eingabefehlern sind nur bei elektronischem Rechtsverkehr nach § 312i BGB bzw. nach den Vorgaben des Art. 246c EGBGB zu verlangen. • Bei nur teilweiser Berechtigung einer Abmahnung ist dem Abmahner nur anteilig Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuzubilligen. Beide Parteien handeln online mit E-Zigaretten und Liquids; der Beklagte nutzte u.a. die Plattform „F-Kleinanzeigen“. Der Kläger mahnte den Beklagten zunächst wegen verschiedener fehlender Informationspflichten ab; der Beklagte zahlte die erste Abmahnkosten. Später bot der Beklagte erneut Liquids auf „F-Kleinanzeigen“ an; dabei fehlten nach Auffassung des Klägers Informationen zum Muster-Widerrufsformular, Mängelhaftung, Widerrufsrecht sowie Angaben zu Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes und Korrekturmöglichkeiten. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die hierfür geltend gemachten Abmahnkosten nicht. Der Kläger klagte auf Erstattung von 1.239,40 EUR. Der Beklagte hielt die Angebote nicht für Fernabsatz und verwies auf mangelnde Routine für bindende Vertragserklärungen über die Plattform. • Fernabsatz: Die Angebote des Beklagten bei „F-Kleinanzeigen“ sind Fernabsatzgeschäfte, weil es sich um Neuwaren zu sehr niedrigen Preisen handelt und im Einzelfall nach den Umständen typischerweise mit Vertragsschlüssen per Fernkommunikation (Versand) zu rechnen ist; der Beklagte betreibt zudem Onlineshops und ist grundsätzlich in der Lage, regelmäßig Fernabsatzgeschäfte zu tätigen, sodass ein Fernabsatzsystem vorliegt (§§ 312c, 312d BGB; Art.246a EGBGB). • Pflichten zu Widerruf und Mängelhaftung: Mangels Fernabsatz liegen die Informationspflichten zum Muster-Widerrufsformular, zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht und zum Widerrufsrecht selbst vor; daher bestand insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit den einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften (§ 312d, § 312g BGB, Art.246a EGBGB). • Elektronischer Rechtsverkehr: Die Pflichtangaben zu den Schritten zum Vertragsschluss, zur Speicherung des Vertragstextes und zu Korrekturmöglichkeiten sind nur bei elektronischem Rechtsverkehr nach § 312i BGB bzw. Art.246c EGBGB erforderlich; telefonisch abgeschlossene Verträge oder individuelle E-Mail-Kommunikation fallen hier nicht unter diese Anforderungen, sodass insoweit kein Unterlassungsanspruch bestand. • Teilweise Berechtigung und Kostenquotierung: Die Abmahnung war nur teilweise berechtigt; insoweit war nur eine anteilige Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG gerechtfertigt. Unter Zugrundelegung des streitigen Gegenstandswerts wurde ein Drittel dem nichtberechtigten Teil zugerechnet, sodass der Kläger 4/5 der geltend gemachten Kosten beanspruchen konnte. • Zinsen und Kostenfolge: Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB; die Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach den Regeln der ZPO entschieden (§§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO). Die Klage war teilweise begründet. Der Kläger erhielt 991,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2016, da die Abmahnung nur hinsichtlich der Angaben zum Muster-Widerrufsformular, zur Mängelhaftung und zum Widerrufsrecht berechtigt war, nicht jedoch hinsichtlich der technischen Angaben zu Vertragsschluss, Speicherung des Vertragstextes und Korrekturmöglichkeiten. Die restliche Forderung wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die üblichen Vollstreckungssicherheiten wurden zugelassen.