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Urteil

1 O 57/15

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügte den Anforderungen des § 355 BGB a.F.; die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, ein wirksamer Widerruf der Klägerin lag nicht vor. • Bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherverträgen muss die Belehrung deutlich machen, dass der Fristbeginn vom Zugang der Vertragsurkunde oder Abschrift abhängt (§ 355 Abs.2 S.1,3 BGB a.F.). • Hinweise zu Widerrufsfolgen, die nicht irreführend falsche Informationen enthalten, begründen kein unendliches Widerrufsrecht; die Erwähnung fortbestehender Zahlungspflichten bis zum Widerruf ist nicht irreführend. • Die Frage der Inanspruchnahme der Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV blieb im Ergebnis unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung ausreichend – Widerrufsfrist bei schriftlichem Verbraucherdarlehen bereits abgelaufen • Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügte den Anforderungen des § 355 BGB a.F.; die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, ein wirksamer Widerruf der Klägerin lag nicht vor. • Bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherverträgen muss die Belehrung deutlich machen, dass der Fristbeginn vom Zugang der Vertragsurkunde oder Abschrift abhängt (§ 355 Abs.2 S.1,3 BGB a.F.). • Hinweise zu Widerrufsfolgen, die nicht irreführend falsche Informationen enthalten, begründen kein unendliches Widerrufsrecht; die Erwähnung fortbestehender Zahlungspflichten bis zum Widerruf ist nicht irreführend. • Die Frage der Inanspruchnahme der Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV blieb im Ergebnis unbeachtlich. Die Parteien schlossen im April 2010 einen Darlehensvertrag über 200.000 € zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Klägerin erklärte später den Widerruf und begründete ihn im Juli 2014; die Beklagte wies den Widerruf zurück. Nach dem Verkauf des Hauses berechnete die Beklagte im Sommer 2014 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 23.726,59 €, die die Klägerin mit der Klage zurückfordert. Die Klägerin rügte Fehler in der Widerrufsbelehrung und meinte, die Widerrufsfrist habe nicht begonnen; sie hielt die Verwendung des amtlichen Musters für nicht gegeben und berief sich nicht auf dessen Schutzwirkung. Die Beklagte behauptete, die Belehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, habe das Muster verwendet und könne sich auf Vertrauensschutz berufen; zudem rügte sie Verwirkung des Anspruchs. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Belehrung und den Beginn der Widerrufsfrist. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin den Vertrag nicht wirksam nach §§ 495, 355 BGB a.F. widerrufen konnte; die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. • Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nach § 492 BGB a.F. hängt der Beginn der Widerrufsfrist davon ab, dass der Verbraucher neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder dessen Antrag in Abschrift erhält (§ 355 Abs.2 S.1,3 BGB a.F.). • Die verwendete Formulierung "ihr Vertragsantrag" in der Belehrung informierte unmissverständlich darüber, dass der Fristbeginn vom Erhalt der Urkunde abhängt; damit erfüllt die Belehrung das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. • Formulierungen wie "einen Tag, nachdem für den Verbraucher" oder Hinweise zu den Widerrufsfolgen sind nicht verwirrend und begründen kein unbegrenztes Widerrufsrecht; die Erwähnung, Zahlungspflichten bis zum Widerruf zu erfüllen, ist keine irreführende Falschinformation, da diese Folge sich aus § 357 Abs.1 S.1 i.V.m. § 346 Abs.2 S.2 BGB a.F. ergibt. • Auf die Frage, ob die Beklagte das amtliche Muster verwendet und sich nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, kam es nicht mehr an, da die Belehrung ohnehin den gesetzlichen Anforderungen genügte. • Folgeentscheidung: Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie erhielt die von ihr geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügte und die Widerrufsfrist deshalb bereits beendet war, sodass kein wirksamer Widerruf vorlag. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Insgesamt hat die Beklagte gewonnen, weil die Belehrung eindeutig über den Fristbeginn informierte und keine Irreführung vorlag.