Leitsatz
XI ZR 432/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117UXIZR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117UXIZR432.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 432/16 Verkündet am: 28. November 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zur Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrli- chen Belehrung über die Widerrufsfolgen. BGH, Urteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2017 einge- reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2015 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen im April 2010 einen Darlehensvertrag über 200.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie, die die Klägerin 2014 veräußerte. Aus diesem Anlass einigte sie sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Die Beklagte verlangte und die Klägerin entrichtete eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 23.726,59 €. Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willens- erklärung. Die auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Rechtshän- gigkeitszinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dage- gen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be- klagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 - 31 U 284/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge- führt, die Klägerin könne die Beklagte erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die Klägerin fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht unter- richtet habe. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbeleh- rung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin habe durch die Erklä- rung des Widerrufs nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. 3 4 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin gemäß § 355 Abs. 2 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB hier noch maßgebli- chen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) unrichtig über das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr 2014 noch habe widerrufen können. 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbrau- cher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Ver- tragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im An- schluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ ge- nannten Fristlängen abhängt. Seine Belehrung über die Länge der Wider- rufsfrist genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt hier entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch mit Rücksicht auf das gestalte- rische Deutlichkeitsgebot. 2. Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen entgegen der Rechtsauf- fassung der Revisionserwiderung weiter die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten unter der Überschrift "Wi- derrufsfolgen" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 48). 7 8 9 - 6 - 3. Ausreichend deutlich waren schließlich die Ausführungen unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte": Zwar ist weder festgestellt noch ersichtlich, es habe ein verbundener Vertrag vorgelegen. Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17), entsprechende Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufnehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49). 10 - 7 - III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin zurück. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.10.2015 - I-1 O 57/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2016 - I-31 U 284/15 - 11