Urteil
1 O 31/06
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2007:0816.1O31.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten im vorliegenden Verfahren u.a. aus positiver Vertragsverletzung, Kreditgefährdung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer von fünf fremdgenutzen Eigentumswohnungen im Objekt L in P. Zur Finanzierung hatte er Darlehensverträge mit der W Lebensversicherungs AG abgeschlossen. Zugunsten der W Lebensversicherungs AG waren in den entsprechenden Grundbüchern erstrangige Grundschulden eingetragen. Mit Schreiben vom 03.02.1998 (Bl. 31 d.A.) teilte die Beklagte zu 1.) dem Kläger mit, dass die Darlehen an sie zur weiteren Betreuung übertragen worden seien. Die Finanzierung der Errichtung der vorgenannten Objekte hatte zunächst die Beklagte zu 2.) übernommen. Die ursprünglichen Finanzierungsdarlehen waren zurückgeführt, die Grundschuldeintragung im 2. Rang zu Gunsten der Beklagten zu 2.) jedoch noch nicht gelöscht. Im Rahmen einer Kontokorrentkontenauflösung bei der Beklagten zu 2.) vereinbarte der Kläger unter dem 14.09.2000 mit der Beklagten zu 2.) ein Rückführungsdarlehen mit kurzer Laufzeit in Höhe von 36.740,19 DM, für das die noch eingetragenen Grundschulden im 2. Rang für das Objekt L diesem Darlehen bis zu einem Betrag von 50.000,00 DM als Sicherheit dienen sollten. Hinsichtlich zwei weiterer Eigentumswohnungen im Objekt I in P, deren Eigentümerin die minderjährige Tochter des Klägers war, war aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen und Grundschulden ebenfalls die W Lebensversicherungs AG im ersten Rang eingetragen. Wegen der Minderjährigkeit seiner Tochter hatte der Kläger die persönliche Haftung aus den Grundschulden übernommen. Für ihn selbst war bezüglich der beiden Eigentumswohnungen ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingetragen. Als der Kläger mit den Ratenzahlungen für das von der Beklagten zu 2.) aufgrund des Vertrages vom 14.09.2000 gewährte Darlehen in Verzug geriet, beantragte die Beklagte zu 2.) – nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2001 (Bl. 111 d.A.), 30.05.2001 (Bl. 112 d.A.) und 06.07.2001 (Bl. 113 d.A.) zur Zahlung erinnert worden war – mit Schreiben vom 21.08.2001 (Bl. 1 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) beim Amtsgericht Recklinghausen hinsichtlich der im Grundbuch von P Blatt ########### eingetragenen Wohnungseigentume des Klägers im Objekt L die Zwangsvollstreckung – jedoch ohne zuvor das Darlehen vom 14.09.2000 gekündigt zu haben. Mit Beschluss vom 12.09.2001 (Bl. 7 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) ordnete das Amtsgericht Recklinghausen die Zwangsversteigerung der vorgenannten Objekte an. Mit Schreiben vom 30.10.2001 (Bl. 55 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) beantragte die Beklagte zu 1.) unter Beifügung einer beglaubigten Kopie einer Vollmacht vom 14.10.1999 (Bl. 57 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) für die W Lebensversicherung AG ebenfalls die Zwangsversteigerung der vorgenannten Objekte, woraufhin das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.11.2001 (Bl. 59 d.A. des AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) den Beitritt der W Lebensversicherungs AG als weitere betreibende Gläubigerin zum Zwangsversteigerungsverfahren anordnete. Zeitgleich beantragte die Beklagte zu 1.) beim Amtsgericht Recklinghausen die Anordnung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der im Grundbuch von P Blatt ### und ### eingetragenen Wohnungseigentume der minderjährigen Tochter des Klägers im Objekt I, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.11.2001 (Bl. 6 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/01) anordnete. Mit Schreiben vom 23.01.2002 kündigte die Beklagte zu 2.) den Darlehensvertrag vom 14.09.2000 gegenüber dem Kläger und forderte diesen zur Rückzahlung von 17.022,89 Euro auf. Mit Schreiben vom 26.02.2002 (Bl. 279 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) meldete die Beklagte zu 2.) beim Amtsgericht zunächst Forderungen in Höhe der dinglichen Sicherheiten Grundschuld III/1 i.H.v. 61.355,03 Euro, Grundschuld III/2 i.H.v. 10.225,84 Euro und Grundschuld III/3 i.H.v. 25.564,59 Euro nebst weiterer Verfahrenskosten an. Mit weiterem Schreiben vom 10.04.2002 (Bl. 303 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) änderte die Beklagte zu 2.) unter Zurücknahme des weitergehenden Antrags ihre Forderungsanmeldung dahingehend ab, dass die Zwangsversteigerung nur noch aus der Grundschuld III/3 (25.564,59 Euro = 50.000,00 DM) betrieben werde. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 2.) habe ihn mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung systematisch in den Ruin getrieben. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung – vor Kündigung des Darlehensvertrages vom 14.09.2000 und unter Anmeldung der ursprünglichen dinglichen Ansprüche – sei rechtswidrig und sittenwidrig gewesen. Dadurch, dass die Beklagte zu 2.) auch bei der Schufa eine zu hohe Forderung i.H.v. 25.564,59 Euro angegeben habe, sei es ihm unmöglich gewesen, bei einer anderen Bank in Deutschland einen Kredit zu beantragen, um durch Erfüllung der Forderung die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Kläger behauptet, die Vollmacht vom 14.10.1999, die die Beklagte zu 1.) sowohl im Rahmen des Beitritts zur Zwangsvollstreckung im Verfahren 22 K 118/01 als auch mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung im Verfahren 22 K 145/01 dem Amtsgericht Recklinghausen vorgelegt habe, sei nach der Beurkundung berichtigt worden. Dies ergebe sich aus der Berichtigung des Vornamens "I1" in "T1" bzgl. des Prokuristen T2 durch notariellen Randvermerk, die ohne eine Datumsangabe erfolgt sei. Dies sei erfolgt, um den Eindruck zu erwecken, die Berichtigung sei bereits anlässlich der Beurkundung vorgenommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, diese Vollmacht sei im Übrigen schon deshalb nicht wirksam gewesen, weil das gemeinsam mit dem Prokuristen T2 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Frau I3 zum Zeitpunkt der Vorlage der Vollmacht gegenüber dem Amtsgericht Recklinghausen schon nicht mehr dem Vorstand der W Lebensversicherung AG angehört habe, weil sie bereits zum 04.01.2001 aus dem Vorstand ausgeschieden sei. Schließlich sei die Vollmacht auch aus aktienrechtlichen Gründen nicht wirksam gewesen. Es habe zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung eine Zustimmung der Hauptversammlung der W Lebensversicherungs AG nicht vorgelegen. Diese sei aber notwendig gewesen, weil es sich bei der Übertragung der Darlehensverträge auf die Beklagte zu 1.) zur dortigen Betreuung unter Berücksichtigung der geplanten und letztendlich auch vorgenommenen Verschmelzung mit der Beklagten zu 1.) um einen sog. "verdeckten Organisationsvertrag" gehandelt habe. Die W Lebensversicherung AG sei daher durch die Beklagte zu 1.) bei Einreichung des Antrags auf Beitritt zur Zwangsvollstreckung bzw. auf Anordnung der Zwangsversteigerung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Ferner sei die durch die Beklagte zu 1.) erklärte Kündigung der Darlehensverträge mit der W Lebensversicherung nicht wirksam gewesen, weil diese der Kündigung gegenüber dem Kläger gar keine Vollmacht beigefügt habe. Der Kläger behauptet, er sei mit der Rückzahlung der mit der W Lebensversicherung geschlossenen Darlehensverträge zu keinem Zeitpunkt im Verzug gewesen, so dass die Beklagte zu 1.) auch aus diesem Grunde nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Er habe die Kündigungen der Darlehensverträge durch die Beklagte zu 1.) wegen Fehlens eines Bevollmächtigungsnachweises nach Erhalt auch telefonisch und schriftlich zurückgewiesen. Hinsichtlich der Schadensberechnung des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 16.02.06 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 402.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz beginnend mit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2.) vertritt die Auffassung, dass weder der Umstand, dass sie ohne vorherige Kündigung der Geschäftsbeziehung die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt habe, noch die Tatsache, dass sie zunächst nach Auffassung des Klägers ihre Forderung fehlerhaft angemeldet habe, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtfertige. Der Kläger verkenne, dass er die Beklagten nicht für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die er geraten sei, verantwortlich machen könne. Bereits im Jahr 2000 habe die Beklagte zu 2.) die Zwangsversteigerung beantragen müssen, weil sich der Kläger in wirtschaftlicher Not befunden habe. Dieses Verfahren habe der Kläger nur durch Abschluss des Darlehensvertrages vom 14.09.2000, welcher zur Neuordnung des gesamten Engagements geführt habe, abwenden können. Dass der Kläger diesen Vertrag dann wiederum nicht erfüllt habe, sondern sich zum Zeitpunkt des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung erneut mit mindestens 2 Raten im Zahlungsverzug befunden habe, sei allein von ihm zu verantworten. Schließlich habe der Kläger den Einwand der fehlenden Kündigung auch ohne weiteres im Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen können. Da er dies nicht getan habe, sei ein Schadensersatzanspruch auch schon aus diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Die Forderungsanmeldung der Beklagten zu 2.) vom 10.04.2002 sei in keiner Weise zu beanstanden, weil ein entsprechender dinglicher Anspruch bestanden habe. Erst für den späteren Verteilungstermin sei der tatsächliche schuldrechtliche Anspruch anzugeben gewesen. Die von der Beklagten zu 2.) betriebene Zwangsvollstreckung sei daher nicht rechtswidrig gewesen. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe des ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. Auch die Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, sie habe im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen des Klägers keine Pflichtverletzung begangen. Der Umstand, dass Frau I2 zum Zeitpunkt des Beitritts zur Zwangsvollstreckung bzw. der erfolgten Kündigungen nicht mehr dem Vorstand der W Lebensversicherung AG angehört habe, sei rechtlich völlig irrelevant, weil erteilte Vollmachten einer juristischen Person an einen Dritten auch dann fortwirken würden, wenn der Vorstand, der die Vollmacht unterzeichnet habe, aus seinem Vorstandsamt ausscheide. Die Beklagte zu 1.) sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht verpflichtet gewesen, die Vollmacht den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Darlehenskündigungen beizufügen. Nach § 174 Satz 2 BGB schieden die Verpflichtung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten und ein entsprechendes Zurückweisungsrecht des Erklärungsempfängers aus, wenn der Vollmachtgeber den Empfänger der Willenserklärung zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt habe. So sei es hier gewesen. Die W Lebensversicherung AG habe sämtliche Kunden von der Bevollmächtigung der Beklagten zu 1.) informiert. Der Kläger habe in der Klageschrift selbst eingeräumt, das entsprechende Schreiben vom 03.02.1998 erhalten zu haben. Der Kläger habe die Kündigungen im Übrigen auch nicht unverzüglich zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1.) behauptet, der Kläger habe sich mit der Rückzahlung der Darlehensverpflichtungen im Zahlungsverzug befunden, so dass sie zur Kündigung der Darlehen berechtigt gewesen sei, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilien im Einzelnen im Eigentum des Klägers oder seiner Tochter gestanden hätten. Einwände hiergegen hätte der Kläger beispielsweise im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Da er das nicht getan habe, sei eine Schadensersatzklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 826 BGB von vornherein ausgeschlossen. Schließlich sei auch eine Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) und dem behaupteten Schaden des Klägers nicht schlüssig dargetan. Auch die Schadensberechnung des Klägers sei nicht plausibel. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 22 K 118/01 und 22 K 145/01 Amtsgericht Recklinghausen lagen informationshalber vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. 1. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1.) noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pVv). Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden, weil die maßgeblichen Darlehensverträge, aus denen etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten herrühren können, zwischen dem Kläger und den Beklagten jeweils vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind. a) Weder die Beklagte zu 2.) noch die Beklagte zu 1.) haben schuldhaft ihre Pflichten aus den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen verletzt. Zwar hat die Beklagte zu 2.) unstreitig schon vor Ausspruch der Kündigung des Darlehensvertrages vom 14.09.2000 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dieses Verhalten stellte aber hier nach Auffassung der Kammer keine Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten dar, weil feststeht, dass die Beklagte zu 2.) bereits zu dem Zeitpunkt, als sie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet hat, zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt gewesen wäre, da sich der Kläger im Zahlungsverzug befand. Hinsichtlich des mit der Beklagten zu 2.) abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 14.09.2000 ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger sich bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Anordnung der Zwangsvollstreckung (vgl. Antragsschrift der Beklagten zu 2.) vom 21.08.2001, vgl. Bl. 1 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01) im Zahlungsverzug befand. Dass dieser Zahlungsrückstand die Beklagte zu 2.) schon zu diesem Zeitpunkt zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt hätte, steht aufgrund der von der Beklagten zu 2.) als Anlagenkonvolut 2 zur Klageerwiderung vom 29.03.2006 vorgelegten Mahnschreiben vom 03.05.2001 (Bl. 111 d.A.), 30.05.2001 (Bl. 112 d.A.) und 06.07.2001 (Bl. 113 d.A.) fest. Daraus ergibt sich nämlich, dass sich der Kläger bereits ab Anfang Mai 2001 mit der Zahlung von zwei Monatsraten im Verzug befand. Aus dem als Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 29.03.2006 beigefügten späteren Kündigungsschreiben der Beklagten vom 23.01.2002 (Bl. 120f. d.A.) ergibt sich ferner, dass der Kläger im Jahr 2001 insgesamt nur 3 Ratenzahlungen á 800,- DM erbracht hat, so dass der durch die vorgelegten Mahnschreiben dokumentierte Zahlungsverzug auch am 21.08.2001, als die Beklagte zu 2.) die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragte, fortbestand. Dementsprechend war die Beklagte zu 2.) am 21.08.2001 gemäß Ziffer 3b ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen (Bl. 188/189 d.A.), die nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 26.06.2006 (Bl. 179 d.A.) auch Bestandteil des Darlehensvertrages vom 14.09.2000 geworden waren, zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich ein Zahlungsrückstand des Klägers von 5 Monatsraten á 800,00 DM, mithin 4.000,00 DM und damit deutlich mehr als 5 % des Nennbetrages des Darlehens, bestand. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2.) ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass diese zunächst mit Schreiben vom 26.02.2002 im Zwangsversteigerungsverfahren Az. 22 K 118/01 auch noch Forderungen in Höhe der dinglichen Sicherheiten aus den Grundschulden III/1 und III/2 angemeldet hatte, die sie dann mit weiterem Schreiben vom 10.04.2002 wieder zurückgenommen hat. Die teilweise Rücknahme der Forderungsanmeldung erfolgte noch vor dem ersten Versteigerungstermin am 17.05.2002 und ist auch ansonsten für das Verfahren ohne Bedeutung geblieben. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagten zu 2.) zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Anordnung der Zwangsversteigerung jedenfalls der dingliche Anspruch aus der Grundschuld III/3 zustand, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Die tatsächliche Höhe ihres schuldrechtlichen Anspruchs hatte die Beklagte zu 2.) – worauf sie zutreffend hingewiesen hat – hingegen erst für den späteren Verteilungstermin anzumelden. Hinsichtlich einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 1.) ihren Beitritt zur Zwangsversteigerung der Objekte in der L in P bzw. die Anordnung der Zwangsversteigerung der Objekte in der I in P vor der Kündigung der jeweils zur Finanzierung des Erwerbes der jeweiligen Objekte mit der W Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Darlehensverträge beim Amtsgericht Recklinghausen beantragt hat. Weder der Kläger noch die Beklagte zu 1.) haben insoweit vorgetragen, wann die Kündigungen ausgesprochen wurden. Nachdem der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 01.08.2007 in diesem Zusammenhang erstmals ein Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1.) vom 05.10.2001 (Bl. 253 d.A.) betreffend den Darlehensvertrag Nr. 927429606, in dem diese die Kündigung auf Ziffer VIII Nr. 2 des Darlehensvertrages – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers handelt es sich dabei um eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges – stützt, fällt vielmehr auf, dass die Kündigung dieses Vertrages noch vor der Beantragung des Beitritts zur Zwangsvollstreckung vom 30.10.2001 erfolgt ist. Die Beklagte zu 1.) hat also zumindest hinsichtlich dieses Vertrages die Zwangsvollstreckung gerade nicht vor Kündigung und Fälligstellung des Darlehens eingeleitet, so dass insofern eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten durch die Beklagte zu 1.) nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger ferner behauptet hat, habe er sich bei Ausspruch der Kündigung bzw. am 30.10.2001, als die Beklagte zu 1.) im Namen der W Lebensversicherungs AG die Anordnung des Beitritts zur Zwangsversteigerung beantragt habe, hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtungen aus den zur Finanzierung der Objekte in der L in Oer-Erkenschwick geschlossenen Darlehensverträgen nicht im Verzug befunden, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Dass hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 927429606 kein Zahlungsverzug des Klägers bestand, hat der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Die in der mit Schriftsatz vom 01.08.2007 überreichten Zahlungsaufstellung (Bl. 254f. d.A.) aufgeführten Zahlungen sowie die Zahlungsanweisungen in den dazu vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 256 – 275 d.A.) beziehen sich nämlich sämtlich auf die Darlehensverträge Nr. 9269398039 und Nr. 9269590095 und gerade nicht auf den Darlehensvertrag Nr. 927429606, so dass der Kläger mit diesen Unterlagen den Vortrag der Beklagten zu 1.), er habe sich auch hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen aus den zur Finanzierung der Wohnungen im Objekt L in P mit der W Lebensversicherungs AG geschlossenen Darlehensverträge im Zahlungsverzug befunden, der sie zur fristlosen Kündigung berechtigt habe, nicht widerlegen kann. Bei den Darlehensverträgen Nr. ### und Nr. ### dürfte es sich angesichts der Tatsache, dass die dazu vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge auf den Namen "D" – dies ist die Mutter der minderjährigen Tochter des Klägers, so dass es sich dabei streng genommen überhaupt nicht um Zahlungsnachweise des Klägers handelt – lauten, hingegen um diejenigen Verträge handeln, die zur Finanzierung des Erwerbs der beiden Wohnungen im Objekt I in P, die im Eigentum der minderjährigen Tochter des Klägers standen, abgeschlossen wurden. Dass sich der Kläger hingegen bereits am 30.10.2001, d.h., zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsversteigung der Objekte in der I durch die Beklagte zu 1.), mit der Zahlung der in den Darlehensverträgen vereinbarten Raten in Höhe eines Betrages von ca. 25.000,00 € im Verzug befand, ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers auf Seite 12 unten bzw. Seite 13 oben in der Klagebegründung vom 16.02.2006 (Bl. 81/82 d.A.). Dies entspricht zudem dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1.) in einem Schriftsatz vom 20.01.2003 im diesbezüglichen Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. Bl. 448 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/04). Soweit der Kläger dazu vorgetragen hat, eine wegen dieses Rückstandes zunächst getroffene Rückzahlungsvereinbarung sei von der Beklagten zu 1.) zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den von der Beklagten zu 1.) behaupteten Zahlungsverzug zu widerlegen, weil es ersichtlich ohne Substanz ist. Dem kann der Kläger auch nicht entgegen halten, dass er mit Schriftsatz vom 01.08.2007 die von seiner damaligen Sekretärin gefertigte Zahlungsaufstellung (Bl. 254f. d.A.) nebst Kopien der zugehörigen Kontoauszüge (Bl. 256 – 275 d.A.) vorgelegt hat, weil diese Zahlungsaufstellung – ohne Darlegung der Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Darlehensverträgen bzw. der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung – aus sich heraus nicht verständlich ist und der Kläger dazu noch einmal darlegt, ob es sich bei den nachgewiesenen Zahlungen um die vertraglich vereinbarten Raten oder um die in der angesprochen Rückzahlungsvereinbarung vereinbarten Raten handelt. Eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten durch die Beklagte zu 1.) ergibt sich hier nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Unwirksamkeit der Vollmacht vom 14.10.1999 (Bl. 293 d.A. bzw. Bl. 57 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01 bzw. Bl. 3 d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/01). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten daraus hergeleitet hat, dass den ihm gegenüber von der Beklagten zu 1.) ausgesprochenen Kündigungen der mit der W Lebensversicherungs AG geschlossenen Darlehensverträge keine Vollmacht beigefügt war, und er behauptet hat, die Kündigungen aus diesem Grunde gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich mündlich und schriftlich zurückgewiesen zu haben, ist auch dieses Vorbringen ohne Substanz. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten zu 1.) die Rechtzeitigkeit der Zurückweisung ausdrücklich bestritten hat, hätte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger näher darlegen müssen, wann genau er die Kündigungen erhalten hat und wann er sie erstmals zurückgewiesen haben will. Dies gilt um so mehr, als die nachgewiesene Zurückweisung im Schreiben vom 28.03.2002 (Bl. 162 f. d.A.) im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 01.08.2001 als einzige belegte Kündigung vom 05.10.2001 (Bl. 253 d.A.) auf jeden Fall verspätet war. Da der Kläger somit seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, hätte die insoweit von ihm als einziges Beweismittel angebotene Parteivernehmung seiner eigenen Person – zu der ein Einverständnis der Beklagten zu 1.) gemäß § 447 ZPO im Übrigen nicht vorlag – eine unzulässige Ausforschung durch die Kammer dargestellt. Auch ein Fall des § 448 ZPO, bei dem eine Parteivernehmung des Klägers auch ohne Einverständnis der Beklagten zu 1.) von Amts wegen geboten gewesen wäre, lag hier ersichtlich nicht vor, weil es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, zur Rechtzeitigkeit der Zurückweisung der Kündigung zunächst substantiierter vorzutragen. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) bei der Wahrnehmung dieser Vollmacht gegenüber dem Vollstreckungsgericht hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Aus seinem gesamten Vorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht. Entgegen der Auffassung des Klägers führt das unstreitige Ausscheiden eines die Vollmacht erteilenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft – hier namentlich der Frau I2 – nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht, denn erteilte Vollmachten einer juristischen Person an einen Dritten wirken auch dann fort, wenn der Vorstand, der die Vollmacht unterzeichnet hat, aus seinem Vorstandsamt ausscheidet. Dies folgt daraus, dass die Vollmacht abstrakt ist und Vollmachtgeber nicht der Vorstand, sondern die vom ihm seinerzeit wirksame vertretene Gesellschaft ist. Dass Frau T2 zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht Vorstand der W Lebensversicherungs AG gewesen ist, ist unstreitig geblieben. Die W Lebensversicherungs AG konnte entsprechend ihrer Satzung i.V.m. § 78 Abs. 3 AktG bei Erteilung der Vollmacht für die gerichtliche Vertretung auch wirksam von Frau I2 als Vorstandsmitglied und dem Prokuristen T2 vertreten werden. Der Prokurist ersetzt insoweit bei gemischter Gesamtvertretung den Vorstand i.S.d. § 78 Abs. 1 AktG. Seine Vertretungsmacht und damit auch die Möglichkeit, anderen Vollmacht einzuräumen, entspricht dabei der Vertretungsmacht des ersetzen Vorstandsmitglieds. Die von Frau I2 und dem Prokuristen T2 erteilte Vollmacht war nach Auffassung der Kammer auch nicht nach §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 291 AktG mangels Zustimmung durch die Hauptversammlung der W Lebensversicherungs AG unwirksam, wie der Kläger gemeint hat. Aus dem Klägervortrag lässt sich gerade nicht entnehmen, dass es sich bei der Übertragung der Betreuung der Darlehensverträge mit den dazugehörigen Grundpfandrechten auf die Beklagte zu 1.) um einen Beherrschungsvertrag i.S.d. § 291 AktG handelte. Voraussetzung für einen Beherrschungsvertrag wäre aber gewesen, dass die W Lebensversicherungs AG die Leitung ihrer Gesellschaft der Beklagten zu 1.) unterstellt hätte. Maßgeblich ist dabei, ob der Vorstand der W Lebensversicherungs AG seine Leitungsbefugnis an die Beklagte zu 1.) abgegeben hatte, was anhand des unter objektiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Gesamtinhaltes des Vertrages zu prüfen wäre. Ein ausdrückliches Weisungsrecht braucht ein solcher Vertrag dabei nicht zu enthalten. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch sog. "Teilbeherrschungsverträge" – nur als solchen ordnet der Kläger den Vertrag, den die W Lebensversicherungs AG und die Beklagten zu 1.) zum Zwecke der Übertragung der Betreuung der Verträge geschlossen haben, selbst ein – unter § 291 AktG fallen, ergibt sich bereits aus dem diesbezüglichen Klägervorbringen nicht, inwieweit das Weisungsrecht des Vorstandes der W Lebensversicherungs AG durch die Übertragung zur Betreuung weggefallen sein sollte. Allein die pauschale Behauptung des Klägers, das Weisungsrecht sei durch die Übertragung faktisch weggefallen, genügt seiner Darlegungslast nicht. b) Der Umstand, dass die Beklagte zu 2.) die Kündigung des Darlehensvertrages erst nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erklärt hat, ist außerdem für den vom Kläger behaupteten Schaden letztlich auch nicht kausal gewesen, so dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus pVv nach Auffassung der Kammer jedenfalls schon wegen fehlender Kausalität nicht besteht. Denn die Beklagte zu 2.) hat die Kündigung des ihrer Forderung zugrunde liegenden Darlehensvertrages vom 14.09.2000 mit Schreiben vom 23.01.2002 (Bl. 120f. d.A.) – und damit noch lange vor dem ersten Termin zur Zwangsversteigerung am 17.05.2002 im Verfahren AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01, in dem es im Übrigen auch noch gar nicht zu einer erfolgreichen Versteigerung einer der Wohnungen aus dem Objekt L in P kam – erklärt. Auch die Kündigungen der übrigen zwischen dem Kläger und der W Lebensversicherungs AG geschlossenen Darlehensverträge durch die Beklagte zu 1.), zu deren genauen Zeitpunkten weder der Kläger noch die Beklagte zu 1.) vorgetragen haben, müssen jedenfalls noch vor dem 28.03.2002 – mithin deutlich vor dem ersten Versteigerungstermin am 17.05.2002 im Verfahren AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01, und lange vor dem ersten Versteigerungstermin am 27.09.2002 im Verfahren AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/01, in dem es ebenfalls noch nicht zu einer Zuschlagsentscheidung kam – erfolgt sein, weil der Kläger insoweit im Schriftsatz vom 18.05.2006 (Bl. 143ff. d.A.) ausdrücklich vorgetragen hat, die Kündigungserklärungen mit Schreiben vom 28.03.2002 (Bl. 162 d.A.) nochmals schriftlich zurückgewiesen zu haben, nachdem er erfahren habe, dass die Verschmelzung der W Lebensversicherungs AG mit der Beklagten zu 1.) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen war. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kündigungen der Darlehensverträge, soweit sie seitens der Beklagten vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch nicht erklärt worden waren, bis zur tatsächlichen Versteigerung der ersten Wohnung, die erst durch die entsprechende Zuschlagsentscheidung erfolgte, längst nachgeholt waren, so dass ihr vorheriges Fehlen ohne Bedeutung für das Zwangsversteigerungsverfahren geblieben ist, mithin auch nicht kausal für Eigentumsverlust des Klägers geworden sein kann. c) Schließlich kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus pVv nach Auffassung der Kammer aber auch schon wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Schadensentstehung nicht bestehen. Denn der Kläger hat unstreitig hinsichtlich der fehlenden Darlehenskündigungen bzw. hinsichtlich seiner Bedenken an der Berechtigung der Kündigungen – sei es wegen des aus seiner Sicht nicht bestehenden Zahlungsverzuges oder wegen des fehlenden Nachweises der Vollmacht der Beklagten zu 1.) – im Vollstreckungsverfahren keinerlei Einwände erhoben und insoweit insbesondere eine ihm auch zumutbare Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nicht erhoben. Die Tatsache, dass der Kläger bereits vor dem ersten Versteigerungstermin am 17.05.2002 im Verfahren AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigungen durch die Beklagte zu 1.) hatte, die hinreichenden Anlass für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegeben hätten, so dass er sich auch darauf berufen kann, die übrigen Mängel der Vollmacht seien ihm seinerzeit noch nicht bekannt gewesen, ergibt sich für die Kammer aus seinem Schreiben an die W Lebensversicherungs AG vom 28.03.2002 (Bl. 162/163 d.A.), in dem er bereits die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt hatte. Wer in dieser Situation ihm bewusste Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung nicht zum Anlass nimmt, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen, um alle Chance zu nutzen, den selbst prognostizierten Schadenseintritt noch zu verhindern, kann sich – nachdem das Zwangsversteigerungsverfahren dann nach mehreren Jahren zum Abschluss geführt wurde – nach Überzeugung der Kammer nicht mehr mit Erfolg gerade auf solche Einwände berufen, die er im Zwangsversteigerungsverfahren hätte erheben können, ohne sich dem Vorwurf der überwiegenden Mitverursachung des Schadens durch Nichtausschöpfung der ihm zustehenden Rechtsmittel gegen die drohende Zwangsversteigerung auszusetzen. Insoweit bedurfte es – entgegen der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.08.2007 geäußerten Auffassung – auch keines ausdrücklichen Hinweises der Kammer gemäß § 139 ZPO vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mehr, weil die Beklagten bereits in ihren jeweiligen Klageerwiderungsschriftsätzen auf diesen Umstand hingewiesen hatten. 2. Der Kläger hat auch weder gegen die Beklagte zu 1.) noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 824 BGB. Der Kläger hat insoweit schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands einer Kreditgefährdung i.S.d. § 824 BGB nicht dargetan. Weder der von der Beklagten zu 2.) beim Amtsgericht Recklinghausen gestellte der Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung noch die späteren Anträge der Beklagten zu 1.) auf Anordnung des Beitritts zur Zwangsvollstreckung bzw. Anordnung der Zwangsversteigerung stellen eine Behauptung oder Verbreitung einer (unwahren) Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr liegt darin ein bloßes faktisches Handeln der Gläubiger, die versucht haben, mit dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Mittel, der Zwangsvollstreckung, ihre dinglich gesicherten Ansprüche durchzusetzen. Der Tatbestand des § 824 BGB, der im Wesentlichen eine Ausdehnung des Schutzes der sog. "Geschäftsehre" darstellt (vgl. Palandt/Thomas, § 824 Rdnr. 1), ist hier somit nach Auffassung der Kammer schon nicht einschlägig. 3. Schließlich hat der Kläger weder die Beklagte zu 1.) noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Weder der Antrag der Beklagten zu 2.) auf Anordnung der Zwangsversteigerung noch der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Beitritt zur angeordneten Zwangsversteigerung im Verfahren AG Recklinghausen Az. 22 K 118/01 bzw. der Antrag der Beklagten zu 1.) auf Anordnung der Zwangsversteigerung im Verfahren AG Recklinghausen Az. 22 K 145/01 stellen nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Die von den Beklagten betriebene Zwangsversteigerung ist das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Durchsetzung von dinglich gesicherten Ansprüchen. Der Kläger befand sich gegenüber den Forderungen der Beklagten zu 2.) auch unstreitig im Zahlungsverzug. Den von der Beklagten zu 1.) behaupteten Zahlungsverzug hinsichtlich der Forderungen aus den vom Kläger mit der W Lebensversicherungs AG geschlossenen Darlehensverträgen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht widerlegt (s.o.). Gegen die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung spricht hier letztlich der Umstand, dass insbesondere die Beklagte zu 1.), die – nach erfolgter Verschmelzung mit der W Lebensversicherungs AG – in der Zwangsversteigerung mit einem ganz erheblichen Teil ihrer Forderung ausgefallen ist, überhaupt kein nachvollziehbares Interesse daran haben konnte, den Kläger in behaupteten Weise zu schädigen, weil sie sich damit selbst um einen erheblichen Teil der Forderung brachte, den sie erhalten hätte, wenn der Kläger die vereinbarten Raten ordnungsgemäß weiter gezahlt hätte. 4. Entgegen der von ihm im Zusammenhang mit der behaupteten Manipulation" der notariellen Urkunde vom 14.10.1999 (Bl. 295 d.A. bzw. Bl. 57R d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01 bzw. Bl. 3R d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/01) vertretenen Auffassung, hat der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung. Der vom Kläger letztlich erlittene Verlust seines Eigentums an den jeweiligen Eigentumswohnungen durch die Zwangsversteigerung stellt allenfalls einen durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützten Vermögensschaden dar. Eine Eigentumsverletzung ist nur in einer Einwirkung auf die Sache selbst zu sehen, die einen adäquaten Schaden an der Substanz der Sache bzw. ihrer Funktionsfähigkeit zur Folge hat. Die Zwangsvollstreckung hingegen hat keine Auswirkungen auf die Substanz der Wohnungen bzw. deren Funktionsfähigkeit, so dass § 823 Abs. 1 BGB hier ebenfalls nicht anwendbar ist. 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 StGB. Die vom Kläger als "Manipulation" bewertete Berichtigung des Schreibfehlers bezüglich des Vornamens des Prokuristen Schneider unter Ziffer 3 ("I1" statt "T1") in der notariellen Urkunde vom 14.10.1999 (Bl. 295 d.A. bzw. Bl. 57R d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 118/01 bzw. Bl. 3R d.A. AG Recklinghausen, Az. 22 K 145/01) erfüllt nach Überzeugung der Kammer schon nicht den Tatbestand des § 267 StGB. Die von Kläger nunmehr vorgelegten Kopien der am 04.04.2000 vom Notar O beglaubigte Abschrift der UR-Nr. 4878/99 des Notars Dr. X in N vom 14.10.1999 (Bl. 294 d.A.) sowie der am 08.03.2001 vom Notar Dr. I3 beglaubigte Abschrift der gleichen Urkunde (Bl. 295 d.A.) belegen nur, dass zwischen den beiden Beglaubigungen der Übereinstimmung mit der den Notaren vorgelegten Urschrift der UR-Nr. ### des Notars X in N vom 14.10.1999 eine nachträgliche Berichtigung des offensichtlichen Fehlers des Vornamens des Prokuristen T2 unter Ziffer 3 (von "I1" in "T1") stattgefunden hat. Hierin liegt aber entgegen der Auffassung des Klägers schon keine Veränderung des gedanklichen Inhalts der ursprünglichen Urkunde durch die Beklagte zu 1.), weil die Berichtigung unstreitig vom seinerzeit beurkundenden Notar Dr. X vorgenommen worden ist. Auch eine mittelbare Falschbeurkundung kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger verkennt nämlich, dass sich aus der Unterschriftsbeglaubigung zu Ziffer 2 von vorneherein der richtige Vorname des Prokuristen ergab und der Schreibfehler in Ziffer 3 im Übrigen von vorneherein für jedermann ersichtlich war. 6. Weitere Anspruchsgrundlagen, nach denen dem Kläger gegen eine der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehen könnte, sind nicht ersichtlich, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. 7. Eines gesonderten Hinweises gem. § 139 ZPO bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht. Die Kammer hat ihre Auffassung vom Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Dem Klägervertreter und dem Kläger ist auch ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von dieser Möglichkeit ist nicht Gebrauch gemacht worden. Auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist nicht beantragt worden. 8. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 2 ZPO.