Entscheidung
V ZR 8/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 25. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. April 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsrecht mit der Er- ledigung des Rechtsstreits durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 30. März 2012 über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde endete. Nach dem Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 93). Die Rechtskraft ist auch nicht gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO wieder aufgehoben worden, da eine zulässige Anhörungsrüge in- nerhalb der in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nicht eingegangen ist. Die Anhörungsrüge vom 19. April 2012 ist offensichtlich unzulässig, weil die Rüge - wenn sie sich gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückwei- senden Beschluss richtet - durch einen am Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier, weil der Schriftsatz weder von dem im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO weiterhin bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N. noch durch einen an- deren am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst - 3 - und unterschrieben worden ist. Die Anhörungsrüge wird daher als unzulässig verworfen. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.09 - I-31 U 143/07 -