Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch die unbefugte Veröffentlichung im Internet im Jahr 2022 erlangt werden konnten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beklagte betreibt die Musik-Streaming Plattform „A.“. Im Jahr 2019 kam es zu einem Datenleck. Hierdurch wurden Daten von Nutzern des Streamingdienstes abgegriffen und im Internet veröffentlicht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten mit außergerichtlichem Schreiben vom 06.02.2024 unter anderem Auskunft gemäß § 15 DSGVO. Eine Auskunft wurde nicht erteilt, da die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung kein Nutzerprofil des Klägers finden konnte. Der Kläger loggte sich in der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten ein und benannten Kundennummer, E-Mail-Adresse und Nutzername. Innerhalb der von der Beklagten hieraufhin beantragten und vom Gericht eingeräumten Frist erfolgte weder eine Auskunft, noch eine sonstige Erklärung der Beklagten. Der Kläger ist nach der Seite „B..de“, deren Auszug der Kläger selbst vorgelegt hat, von mehreren Datenlecks betroffen. Hiernach war seine E-Mail-Adresse bereits im August 2017 von einem Datenleck betroffen und im Januar 2019 erneut. Der Kläger behauptet, bei A. vor circa 10 Jahren einen Account angelegt zu haben. Seine Stammdaten seien von dem Datenleck betroffen. Die Daten seien im Internet veröffentlicht worden. Hierdurch sei ein Kontrollverlust über die Daten eingetreten. In die Leak Liste wären jedenfalls die Daten Vorname, Mailadresse, Nutzername und Land des Klägers veröffentlicht. Der Kläger habe durch die Veröffentlichung einen Schaden erlitten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 4. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Generaldirektor) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Generaldirektor) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Land, E-Mail-Adresse, Akquise-Herkunft und User-ID Dritten zugänglich zu machen, ohne dass eine Einwilligung der Klägerseite oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten vorliegt. 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch die unbefugte Veröffentlichung im Internet im Jahr 2022 erlangt werden konnten und zudem — soweit sie erklärt. Auskünfte nicht abgeben zu können — mögliche Negativ-Auskünfte an Eides statt zu versichern. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 538,95 EUR gegenüber dem Unterzeichner freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und ist der Ansicht, dass kein Pflichtverstoß der Beklagten vorliege, kein ersatzfähiger materieller Schaden eingetreten sei und zudem keine Kausalität zwischen dem behaupteten DSGVO-Verstoß und dem behaupteten Schaden bestehe. Sie könne nicht feststellen, dass die Daten des Klägers von dem Daten-Vorfall betroffen gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist teilweise unzulässig, denn der Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. 1. Das Landgericht Bielefeld ist aufgrund rügeloser Einlassung gemäß § 39 ZPO zuständig. 2. Es kann dahinstehen, ob die Klage mit dem Feststellungsantrag zulässig ist oder mangels Feststellungsinteresse unzulässig, denn die Klage ist in der Sache unbegründet. Zwar ist die Zulässigkeit einer Klage vor der Begründetheit zu prüfen, ist eine Klage aber bereits in der Sache abweisungsreif, so wäre eine bloße Abweisung als unzulässig sinnwidrig (vgl.: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7). Denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53 –, BGHZ 12, 308-321, Rn. 11). 3. Unzulässig ist aber der Unterlassungsantrag mangels Bestimmtheit. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, VersR 2021 , 795 Rn. 15). Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 -1 ZR 205/20, VersR 2022, 1389 Rn. 12; vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 Rn. 26). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 Rn. 26; vom 9. September 2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425 Rn. 12 mwN). Demgegenüber sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20, VersR 2022, 1389 Rn. 12; vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021 , 1534 Rn. 34 mwN; alles Vorstehende zitiert nach BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, Rn. 52 ff., zum Scraping bei Meta). Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag zu 4) nicht hinreichend bestimmt. Er lässt sich auch unter Heranziehung des Klagevorbringens nicht in einer Weise auslegen, dass der Kläger ein hinreichend bestimmtes Unterlassen begehrt. Es ist seitens des Klägers nicht näher definiert, was eine (wirksame) Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten sein soll. Auch aus dem Klagevorbringen ergibt sich hierzu keine hinreichende Konkretisierung. B. Die Klage ist mit dem Auskunftsantrag begründet, im Übrigen unbegründet. I. 1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gemäß § 15 DSGVO zu, da die Beklagte innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet. a. Nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Nutzerprofil bei der Beklagten hat. Er konnte sich auf der Website der Beklagten bzw. in deren App im Gerichtssaal einloggen und der Beklagten die verknüpfte E-Mail-Adresse, den Nutzernamen und die Kundennummer nennen. Hierzu hat er zudem glaubhaft ausgeführt, dass er vor 10 Jahren einen zahlungspflichtigen Account bei der Beklagten hatte. Aufgrund der Inaugenscheinnahme steht fest, dass der Kläger sich auch tatsächlich bei der Beklagten eingeloggt hat. Innerhalb der der Beklagten nachgelassenen Schriftsatzfrist hat sie auf das Vorbringen nicht mehr reagiert. b. Der hiernach bestehende Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat bis heute keine Auskunft erteilt. Der Kläger hat mit der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte bis zur Klageerhebung nicht auf das Auskunftsbegehren reagiert habe. In der Klageerwiderung hat die Beklagte hierzu erwidert: „Der Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO ist – soweit er besteht – jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger fristgemäß und gesetzeskonform Auskunft erteilt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe oben, Rn. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff.).“ Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ergibt sich hieraus nicht. Die Angabe, dass die Beklagte keinen A.-Account des Klägers habe identifizieren können, führt nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, da sich hieraus nicht ergibt, warum der A.-Account nicht identifiziert werden konnte und was „identifizieren“ in diesem Zusammenhang bedeuten soll. Für eine Erfüllung des Anspruchs wäre erforderlich gewesen, dass sich aus dem Vortrag ergibt, dass die Beklagte dargelegt und vorgetragen hätte, dass sie versucht hat den Account zu finden und Auskunft zu erteilen. Die Auskunft der Beklagten erschöpft sich hingegen in der Aussage, dass die Auskunft nicht erteilt werden konnte, weil der Account nicht gefunden wurde. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte substantiiert bestreiten würde, dass es einen Account gibt. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Negativauskunft. Aus der Gesamtbewertung ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch noch besteht und nicht erfüllt wurde. c. Inhaltlich sind gemäß § 15 I DSGVO die Daten anzugeben, die die Beklagte über den Kläger gespeichert hat. Soweit möglich ist auszuführen, welche Daten durch den Datenabfluss betroffen sein könnten. d. Unbegründet ist der Auskunftsantrag, soweit der Kläger neben der Auskunft zugleich die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall beantragt hat, dass die Beklagte erklärt, Auskünfte nicht abgeben zu können. Ohne Kenntnis der Begründung der Beklagten, warum keine Auskunft erteilt werden könne, kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat. 2. Der Beklagte steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 82 I DSGVO gegen die Beklagte zu. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen hat, da es jedenfalls an einem Schaden fehlt. Der Kläger ging davon aus, dass seine Telefonnummer von dem Datenleck betroffen war. Allerdings sind nach Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers sicher nur folgende Daten betroffen: „a. Vorname, b. Mailadresse, c. Nutzername, d. Land“ (Bl. 460 d. A.). Die E-Mail Adresse war bereits vor dem behaupteten Datenleak außer Kontrolle, wie sich aus der Anlage K 4 ergibt. Hiernach besaß der Kläger über die potentiell vom Datenleak betroffene E-Mail-Adresse bei Veröffentlichung des Datensatzes mit Nutzerprofilen der Beklagten im Darknet keine Kontrolle mehr über die Daten. Eine messbare Vertiefung des Verlustes der Datenkontrolle ist nicht eingetreten, auch nicht durch eventuelle Erweiterung der Daten auf Vorname, Nutzername und Land, da sich diese Daten zum Großteil auch schon in der E-Mail-Adresse finden. Aus der E-Mail-Adresse ergibt sich das Land des Klägers („c.“), sowie der Anfangsbuchstabe des Vornamens und der ganze Nachname. Nach Verlust der Kontrolle über diese Daten, ist durch einen eventuellen späteren Abfluss des Nutzernamens „D.“ kein weiterer Schaden und auch keine messbare Schadenvertiefung eingetreten. Neben dem Verlust der Datenkontrolle hat der Kläger substantiiert keine weiteren Beeinträchtigungen vorgetragen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnten. Hierbei ist insbesondere jeder Sachvortrag zu dem Missbrauch der Telefonnummer als unbeachtlich zu werten, da der Abfluss der Telefonnummer jedenfalls nicht aus dem behaupteten Datenleck der Beklagten stammt, sondern womöglich aus einem anderen Datenleck, von dem der Kläger betroffen ist. 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen Nichterfüllung der Auskunft zu. Zwar hat die Beklagte die Auskunft nicht erteilt, aber hieraus ist dem Kläger kein immaterieller Schaden entstanden. Die Daten waren bereits außer Kontrolle und es ist diesbezüglich kein vertiefter Schaden eingetreten. Der Kläger hat im Rahmen der persönlichen Anhörung auch nicht den Eindruck vermittelt, durch die verspätete Auskunft einen Schaden erlitten zu haben. 4. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da ein Schaden in der Vergangenheit nicht entstanden ist und auch nicht substantiiert dargelegt ist, dass in der Zukunft noch ein Schaden eintreten kann. 5. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet. Für die Erstattung der Kosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gemäß § 15 DSGVO gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Aufforderungsschreibens nicht im Verzug. Mit diesem Schreiben sind die Gebühren bereits angefallen. Andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des Verzuges scheiden aufgrund obiger Ausführungen aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu Ziff. 1: 500,00 Euro Bei der Bemessung des Streitwertes geht die Kammer bezüglich des von dem Kläger für den Klageantrag zu 1. angesetzten Mindestbetrages von einer offensichtlich übertriebenen Einschätzung aus (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2024, Az.: 7 U 14/24 , Rn. 41, juris mit weiteren Nachweisen). Anträge zu Ziff. 2, 3 und 5: jeweils 500,00 Euro Wegen der Begründung des Streitwertes für die Anträge zu Ziffer 2. – 4. schließt sich das Gericht der Entscheidung des OLG Hamm vom 15.08.2023, Az:. 7 U 19/23 an und verweist auf diese.