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Urteil

8 O 140/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0920.8O140.17.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um erbrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern. Sie sind die beiden einzigen Abkömmlinge aus der Ehe ihrer Eltern, den Eheleuten B. und C. A.. Der Kläger erwarb am 30. Mai 1972 das Hausgrundstück D. Straße xx in E. zum Preis von 114.000,00 DM. Die Einzelheiten des Erwerbs und der Finanzierung sind zwischen den Parteien streitig. Auch der Umfang, in dem die Eltern der Parteien sowie der Großvater beim Erwerb und in der Folgezeit hinsichtlich der Immobilie unterstützt haben, sind streitig. Gegenüber Dritten äußerten die Eltern sich jedenfalls sinngemäß dergestalt, dass sie das Haus für ihren Sohn erworben hätten. B. und C. A. errichteten am 16. März 1992 vor dem Notar, dem Zeugen F., ein gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es in § 5: „Wir treffen folgende Teilungsanordnung: Unsere Tochter G. geb. A. [Beklagte] soll das Hausgrundstück H. Straße xx in E. zu Alleineigentum erhalten. (…) Soweit aufgrund dieser Teilungsanordnung unsere Tochter G. (oder ihre Erben) mehr erhält/ erhalten als ihrer Erbquote entspricht / entsprechen, braucht sie den erhaltenen Mehrwert jedoch nicht auszugleichen. Der Mehrwert ist ihr dann als Vorausvermächtnis zugewendet.“ Diese Regelung treffen wir im Einverständnis mit unseren Kindern I. und G.. Unser Sohn I. hat bereits in den siebziger Jahren das Hausgrundstück D. Straße xx in E. zugewendet erhalten. In § 6 heißt es: Von dem in unserem Nachlaß fallenden Barvermögen soll unsere Tochter G. 50% und unser Sohn I. 30% erhalten. Die restlichen 20% sollen unsere Enkelkinder – zu gleichen Teilen – als Vorausvermächtnis erhalten. Inwieweit und in welchem Umfang die Eltern des Klägers mit diesem vor Errichtung des Testaments gesprochen haben, ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls führte der Kläger mit der Erblasserin ein Gespräch, in dem er ihre Frage, ob er an dem Grundstück H. Straße xx interessiert sei, verneinte. Die Erblasserin (als Alleineigentümerin) und die Beklagte schlossen am 26. Februar 2001 einen „Übertragsvertrag nebst Auflassung“ gem. Nr. 137 der Urkunden-Rolle für 2001 des Notars F. über die Übertragung des Grundstücks H. Straße xx in E.. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. In dem Übertragsvertrag steht in Ziff. I.2. Abs. 2, dass die Beklagte sich „den Wert der Übertragung auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen“ hat. Der Wert dieser Übertragung ist streitig. Nachdem B. A. am 8. März 2004 verstarb, wurde das streitgegenständliche Testament erstmals am 17. Juni 2004 eröffnet und sodann wieder unter Verwahrung genommen. C. A. verstarb am 13. April 2014. Das Guthaben auf dem Einlagenkonto der Sparkasse J. betrug mit Stand zum 13. August 2014 insgesamt 143.336,50 Euro. Von diesem Konto wurde in der Folgezeit an die Enkelkinder der Erblasserin in Erfüllung der Vermächtnisse insgesamt ein Betrag in Höhe von 28.800,00 Euro, an den Kläger unter Zugrundelegung eines Anteils von 30 % ein Betrag in Höhe von 44.000,00 Euro und an die Beklagte ein Betrag in Höhe von 70.536,50 Euro überwiesen. Ob der gesamte Nachlass der Erblasserin zwischenzeitlich vollständig aufgeteilt worden ist, ist zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf Trauergeld und eine Münzsammlung, streitig. Der Kläger hat das Testament seiner Eltern mit Schreiben vom 13. April 2015 gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Nachlassgericht angefochten. Er meint, dass die Erblasser irrtümlich von einer unentgeltlichen Zuwendung des Hausgrundstücks D. Straße xx sowie von seinem Einverständnis mit der getroffenen Regelung als bestimmende Motive für die streitgegenständlichen testamentarischen Anordnungen ausgegangen seien, weshalb sie einem Motivirrtum unterlegen hätten. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten aus dem Reinvermögen der Erblasserin nichts zustehe, weil sie sich den Wert der Zuwendung durch Übertragung des Grundstücks H. Straße xx in E. anrechnen lassen müsse. Deshalb habe die Beklagte den vom Reinvermögen verbleibenden Restbetrag (nach Erfüllung der Vermächtnisse der Enkel) in Höhe von 70.536,50 Euro an den Kläger zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, A. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4. 70.536,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2016 Sowie 5. 1.886,57 € (Vorgerichtliche Kosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit Rechtshängigkeit zu zahlen Hilfsweise : a) Die Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses der am 13.4.2014 E. verstorbenen Erblasserin, Frau C. A., geb. K., ihre Zustimmung zu folgendem Tilgungsplan zu erklären: Aus dem Barvermögen des ursprünglich auf dem Einlagenkonto der Erblasserin bei der Sparkasse J. gebuchten Guthabens i.H.v. 143.336,50 € werden zur weiteren Auszahlung an den Kläger gebracht: 70.536,50 €. b) Zur Ermöglichung dieser Auszahlung wird die Beklagte verurteilt, den Betrag von 70.536,50 € auf das Nachlasskonto bei der Sparkasse J. IBAN DE xxx oder auf ein anderes vom Kläger errichtetes Nachlasskonto, über welches beide Parteien nur gemeinsam verfügen dürfen, zu zahlen. A. Hilfsweise : Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt: 1. Den Wert der Zuwendung aus dem Übergabevertrag vom 26.2.2001 (U2 137/2001 B des Notars F.), nämlich des Hausgrundstücks H. Straße xx, E., Grundbuch von L. Bl. xxx, Gemarkung L., Flur x, Flurstück xx, auf den Stichtag des Todes der Erblasserin am 13.4.2014 durch einen unparteiischen, für die Bewertung von Immobilien öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen und das diesbezügliche Gutachten dem Kläger vorzulegen, hilfsweise : auf Kosten des Klägers äußerst hilfsweise : die Festsetzung des Wertes der Zuwendung durch einen vom Kläger zu beauftragenden Gutachter zu dulden. 2. Auf der zweiten Stufe: An den Kläger den ihm zustehenden ½ Erbanteil an den nach § 2047 BGB verbliebenen Überschuss in Höhe von 114.536,50 € zu zahlen, und zwar unter Ausgleichung des sich aus der Wertermittlung ergebenden Wertes der Zuwendung (den Vorempfang gem. Antrag B.1) Hilfsweise : (zu B.2.) Einem entsprechenden Teilungsplan zuzustimmen und den hierfür erforderlichen Geldbetrag wie zu Antrag A.b) auf ein Nachlasskonto einzuzahlen. A. 1. Es wird hilfsweise festgestellt, dass die Teilung des Nachlasses der am 13.4.2014 verstorbenen Erblasserin C. A. wie folgt zu erfolgen hat: a) Die Erbquoten der Parteien betragen vor Berücksichtigung des Vorempfangs der Beklagten hinsichtlich des Überschusses gem. § 2047 BGB iHv 114.536,50 € jeweils 50 %. b) Die Teilung des nach § 2047 Abs. 1 BGB verbliebenen Überschusses iHv 114.536,50 € hat den Vorempfang der Beklagten in Höhe des Wertes der Zuwendung aus dem Übergabevertrag vom 26.2.2001 (U2 137/2001 B des Notars F.) zu Lasten der Beklagten und zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Diese Feststellungsanträge zu C.1.a) und b) werden als Zwischenfeststellungsanträge gestellt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, hilfsweise im Wege der Klageänderung. 2. Hilfsweise : Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 70.536,50 € an dem Nachlass der am 13.4.2014 verstorbenen Erblasserin C. A. zurück zu zahlen, und zwar auf das Nachlasskonto bei der Sparkasse J. IBAN DE xxx oder auf ein anderes vom Kläger einzurichtenden Nachlasskonto, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen dürfen. Zur Klarstellung: Die Anträge zu C.1 und C.2 werden zusammen auf einer Stufe gestellt, zwischen ihnen besteht kein hilfsweises Rangverhältnis. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Erblasser keinem Motivirrtum unterlegen hätten. Sie behauptet, dass der Kläger von dem Inhalt des beabsichtigten Testamentes unterrichtet gewesen sei und dass es dazu ein gemeinsames Gespräch gegeben habe. Den Erblassern sei es darum gegangen, das Entstehen einer Erbengemeinschaft und das Entstehen von Ansprüchen des Klägers im Hinblick auf das Grundstück H. Straße zu verhindern. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte hat dem Notar F. mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 den Streit verkündet (Bl. 42f. d. A.). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. und des Zeugen F. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 22. Januar 2018 (Bl. 106ff. d.A.), vom 11. Juni 2018 (Bl. 126ff. d.A.), vom 6. Februar 2019 (Bl. 169ff. d.A.), vom 19. Juni 2019 (Bl. 207ff. d.A.) und vom 20. September 2023 (Bl. 394ff. d.A.) sowie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Panzer vom 23. September 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit den weiteren (Hilfs-)Anträgen Erfolg. I. Der Hauptantrag (Klageantrag zu A.1. und A.2.) ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag (Klageantrag zu A. 1. und A.2.) ist zulässig. Der Kläger kann im vorliegenden Fall zulässigerweise eine Zahlungsklage erheben. a) Der Kläger muss sich nicht auf den Weg der Feststellungsklage verweisen lassen. Voraussetzung dafür wäre, dass eine prospektive Förderung des Streits durch Vorabklärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung erfolgen kann (BGH, Urteil vom 27.06.1990 – IV ZR 104/89; juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. b) Der Kläger ist auch nicht auf den Weg über eine Auseinandersetzungsklage (§ 2042 BGB) angewiesen. aa) Der Anspruch des einzelnen Miterben auf Auseinandersetzung aus § 2042 BGB gegen den Willen anderer Miterben richtet sich auf den gesamten Nachlass, so dass i. d. R. keine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung verlangt werden kann (MüKo-BGB, 9. Aufl., § 2042 Rn. 18; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 2042 Rn. 17). Vielmehr hat der klagende Miterbe grundsätzlich einen konkreten Teilungsplan zu erstellen und die übrigen Miterben auf Zustimmung zu verklagen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 2042 Rn. 16). Eine gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung kann gegen den Willen einzelner Miterben ausnahmsweise aber dann verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, z. B. keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen, und dadurch berechtigte Belange der Miterbengemeinschaft oder einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH, FamRZ 1984,688; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 2042 Rn. 19). Zulässig ist darüber hinaus eine unmittelbare Klage auf Zahlung, wenn ein Miterbe den gesamten Barüberschuss des Nachlasses in der Hand hat (BGH, FamRZ 1989,273; NJW-RR 1989,1206; MüKo-BGB, 9. Aufl., § 2042 Rn. 66). In derart überschaubaren Fällen können die Miterben Zahlung der jeweils ihnen gebührenden Teilsummen verlangen. Der Miterbe kann auch dann auf Zahlung einer bestimmten Summe klagen, wenn der Auseinandersetzungsvertrag durch Verfügungen des Erblassers antizipiert wurde, so dass für einen erst von den Miterben untereinander zu schließenden Erbteilungsvertrag kein Raum ist. Denn die schuldrechtliche Bindung der Miterben wird in diesem Fall unmittelbar durch das Testament begründet (vgl. RG, HRR 1930 Nr. 1806, OLGZ 1977, 228). bb) Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze kann der Kläger hier grundsätzlich unmittelbar auf Zahlung klagen. Die Erblasser haben in ihrem Testament in § 5 und § 6 eine solche, den oben genannten Anforderungen entsprechende Teilungsanordnung getroffen. Des Weiteren ist das Gericht überzeugt, dass de facto – wenn man das hier streitgegenständliche Barvermögen aus der Betrachtung ausklammert – kein auseinandersetzungsfähiger Nachlass mehr vorhanden ist. Denn der Nachlass wurde bereits vollständig geteilt. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Angaben der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen sowie auf die Bekundungen des Zeugen G.. Dieser hat zur Auseinandersetzung des Nachlasses insbesondere hinsichtlich des Verbleibs einer Münzsammlung glaubhaft bekundet, dass der Erblasser diese seinerzeit an den Kläger zur Verwahrung im Tresor übergeben hatte und bei einem Gespräch ca. im Jahre 2000 der Erblasser erklärt habe, die Münzsammlung dem Kläger lassen zu wollen („ Die lassen wir I. “). Der Kläger hat angegeben, die Münzsammlung nicht zu Gesicht bekommen zu haben. Letztendlich ist deren Verbleib also nicht aufklärbar-jedenfalls ist die Münzsammlung zur Überzeugung des Gerichts aber nicht noch als zu teilender Nachlassgegenstand bei der Beklagten vorhanden. Hinsichtlich des Verbleibs des Trauergeldes hat der Zeuge G. glaubhaft bekundet, dass dieses zum Teil gespendet und zum Teil zur Grabpflege eingesetzt wurde. Hinsichtlich eines Restbetrages von 615,00 Euro sei von den Parteien übereinstimmend entschieden worden, diesen Betrag für die weitere Grabpflege einzusetzen und ihn nicht aufzuteilen. Auch diesbezüglich besteht zur Überzeugung des Gerichts also kein noch auseinanderzusetzender Nachlass. Hinsichtlich sonstiger Haushaltsgegenstände haben die Parteien zur Überzeugung des Gerichts gemeinsam eine Aufteilung vorgenommen. Dies hat auch der Zeuge G. bestätigt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, diesbezüglich keine Ansprüche zu stellen (Bl. 173 d.A.). Weitere Anhaltspunkte für einen ungeteilten Nachlass bestehen nicht. 2. Der zulässige Hauptantrag (Klageantrag zu A.1. und A.2.) ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger erklärte Anfechtung des streitgegenständlichen Testaments wegen eines Motivirrtums der Erblasser greift nicht durch. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die einzubeziehenden Umstände keinen Nachweis dafür bringen können, dass die Erblasser bei Errichtung des streitgegenständlichen Testaments hinsichtlich der Anordnungen in § 5 und § 6 einem Irrtum im Sinne von § 2078 BGB unterlagen. Im Einzelnen: a) Nach § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum. Es ist gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH, NJW 1963,246; BayObLG, NJOZ 2002,2399; FamRZ 2003,708). Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können auch nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH,NJW-RR 1987,1412). Ferner ist zu beachten, dass sich die Anfechtung nicht auf ein Testament als solches bezieht, sondern nur auf die einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügung. Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d. h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997,1436). Bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Irrtums ist von der Bewertung auszugehen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat. Die Anfechtung kann nicht darauf gestützt werden, die Bewertung durch den Erblasser sei als solche falsch bzw. der Erblasser habe die nach Meinung des Anfechtenden maßgebenden Gesichtspunkte nicht gebührend berücksichtigt (OLG München, FGPrax 2008,254). Für das Vorliegen eines kausalen Motivirrtums muss die jeweilige Regelung im Testament von der Bewertung des Erblassers und nicht nur von den objektiven Gegebenheiten abweichen. Der Motivirrtum muss sich auf den für den Erblasser letztlich entscheidenden, ihn bewegenden Grund beziehen (BGH, NJW-RR 1987,1412). Es muss sich um einen Irrtum über besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren. Lassen sich die Motive des Erblassers bzw. ihr Gewicht im Einzelnen nicht mehr aufklären, so ist die Anfechtbarkeit zu verneinen (OLG Düsseldorf FamRZ 1997,1506). Es kommt nicht darauf an, ob bei verständiger Würdigung die Erklärung abgegeben worden wäre (OLG München ZEV 2017,424). Eine Verfügung, die der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers entspricht, ist nicht anfechtbar (BayObLG FamRZ 1995,1523). Gegen die Ursächlichkeit kann es sprechen, wenn die angefochtene Verfügung dem hypothetischen Willen des Erblassers immer noch mehr entspricht als die bei erfolgreicher Anfechtung eintretende Rechtslage. Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG,FamRZ 1997,772). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG,NJW-RR 2006,372; ZEV 2006, 209). b) Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze liegt im Hinblick auf die Teilungsanordnung in § 5 des Testaments kein Motivirrtum der Erblasser vor. Denn zur Überzeugung des Gerichts liegen weder für irrige Vorstellungen der Erblasser noch für eine für die Testamentserrichtung bestehende Kausalität ausreichend Anhaltspunkte vor, die die strengen Anforderungen an den vom Kläger zu erbringenden Nachweis gerecht werden. Ganz im Gegenteil: Es spricht vieles dafür, dass die streitgegenständlichen Anordnungen gerade Ausfluss der insoweit subjektiven Bewertung der Gegebenheiten durch die Erblasser waren, möge diese auch mit der Bewertung des Klägers (im Hinblick auf die sog. Zuwendung des Hausgrundstücks D. Straße xx und im Hinblick auf sein Einverständnis mit den Regelungen) divergieren. aa) Nach dem Ergebnis der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme und insbesondere im Hinblick auf die zuletzt schriftsätzlich zur Akte gereichten Dokumente (Bl. 316ff. d.A.) spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass es den Erblassern primär darum ging, eine klare Aufteilung vorzunehmen und dabei jegliche Forderungen des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich des Hausgrundstücks H. Straße auszuschließen und das Entstehen einer Erbengemeinschaft diesbezüglich zu vermeiden. Dabei wurde eine etwaige Benachteiligung des Klägers von den Erblassern bewusst in Kauf genommen bzw. war zur Erreichung des o.g. Ziels sogar gewollt. Diese Überzeugung stützt das Gericht insbesondere auf den Schriftverkehr der Erblasser mit dem Notar im Vorfeld der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments (vgl. Bl. 314ff. d.A.). In dem Anschreiben des Notars, mit dem dieser den Erblassern die Entwurfsfassung des gemeinschaftlichen Testaments übersendet, wird hinsichtlich der Teilungsanordnung in § 5 in der Entwurfsfassung ausgeführt, dass dadurch „insbesondere das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindert“ wird. Das lässt den Schluss darauf zu, dass dies zumindest ein Beweggrund war, den die Erblasser im Zusammenhang mit der Testamentserstellung geäußert hatten. Der sodann folgende Hinweis darauf, dass „die in unserem Vorschlag enthaltene Regelung (…) ziemlich rigide“ ist verbunden mit der Aufforderung, den Notar anzusprechen, „wenn Sie eine günstigere Regelung für ihren Sohn wünschen“ sowie der Umstand, dass die Regelung als solche in § 5 Abs. 1 und 2 des Testaments in der Endfassung genauso beibehalten wurde, verdeutlicht, dass die Erblasser genau diese (rigide) Lösung wollten. Die in der Endfassung in § 5 Abs. 3 des Testaments enthaltene Begründung für „diese Regelung“ untermauert dieses Ergebnis noch einmal. Denn die Aufnahme des Abs. 3 in § 5 des Testaments legt nahe, dass es im Nachgang und vor Errichtung des Testaments insoweit noch eine Rücksprache zwischen den Erblassern und dem Notar gegeben hat und dieser Absatz zur Klarstellung und zur Begründung der getroffenen Anordnung aufgenommen wurde. bb) Der Kläger stützt die Anfechtung hinsichtlich § 5 des Testaments zunächst darauf, dass die Erblasser irrig angenommen hätten, dass sie das dort genannte Hausgrundstück dem Kläger unentgeltlich zugewendet hätten. Dies sei falsch, weil er es selbst erworben und finanziert habe. Diese Begründung für einen kausalen Motivirrtum der Erblasser verfängt aus mehreren Gründen nicht. Erstens: Dem Wortlaut des Testaments („zugewendet erhalten“) ist eine vorausgesetzte Unentgeltlichkeit nicht zu entnehmen. Auch der Begriff „Zuwendung“ intendiert keine Unentgeltlichkeit. Denn eine Zuwendung muss, im Unterschied zur Schenkung, nicht unentgeltlich sein. Es muss sich bei einer Zuwendung auch nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Abkömmling handeln. Ausreichend ist vielmehr jede Verschaffung eines Vermögensvorteils, den der Abkömmling auf Kosten des Nachlasses von dem Erblasser erhält (MüKo-BGB, 9. Aufl., § 2050 Rn. 8). Hierfür genügen rein tatsächlich-wirtschaftliche Maßnahmen, z.B. die Vornahme von Aufwendungen für die Lebensführung oder Ausbildung (MüKo-BGB, 9. Aufl., § 2050 Rn. 8). Zweitens: Das Gericht konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Erblasser ihren Beitrag zum Erwerb des Hausgrundstücks D. Straße xx bei Errichtung des Testaments selbst falsch erinnerten und deshalb die entsprechende testamentarische Anordnung aufgrund einer dahingehenden Fehlvorstellung/ Fehlerinnerung trafen. Zwar hat der Kläger das Hausgrundstück selbst erworben und den Kaufpreis mithilfe eines Bausparvertrags und eines Darlehens finanziert. Die Erblasser haben den Kläger aber jedenfalls in einem solchen Umfang rein tatsächlich- wirtschaftlich unterstützt, dass eine Bewertung als „Zuwendung“ durch die Erblasser nicht völlig fernliegend erscheint. So hat der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass seine Mutter den Erwerb damals eingefädelt hatte, da sie jemanden aus der Erbengemeinschaft gekannt hat. Seine Mutter habe außerdem Leistungen in dem Sinne erbracht, dass sie Gardinen genäht, Unkraut im Garten gejähtet oder beim Tapezieren geholfen habe. Der Großvater habe nach dem Erwerb einen Zuschuss zur Neuerrichtung eines Terrassendachs gegeben. Drittens: Die Erblasser haben (so haben es die Parteien beide im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen angegeben) selbst gegenüber Dritten wie Nachbarn und Bekannten, aber auch im Rahmen der Familiengespräche davon gesprochen haben, dass sie das Hausgrundstück D. Straße xx für den Kläger erworben haben. Dass die Eltern sich so gegenüber Dritten und im Familienkreis geäußert haben zeigt, dass sie ihrem Beitrag selbst einen entsprechenden Wert beimaßen. Letztendlich bestehen also einige Anhaltspunkte dafür, dass die Formulierung „zugewendet erhalten“ in § 5 Abs. 3 des Testaments der subjektiven Bewertung durch die Erblasser entsprach. Im Ergebnis handelt es sich dabei mithin nicht um eine Fehlvorstellung der Erblasser, sondern um die eigene Bewertung der Maßnahmen und Gegebenheiten, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Eine Verfügung, die der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers entspricht, kann keinen Motivirrtum begründen und ist nicht anfechtbar. bb) Die Anfechtung hinsichtlich § 5 des Testaments wird vom Kläger außerdem darauf gestützt, dass die Erblasser irrig angenommen hätten, die Regelung im Einverständnis mit ihren Kindern zu treffen. Das Gericht konnte diesbezüglich nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Erblasser insoweit einer Fehlvorstellung unterlagen. Zwar ist der Umfang und der Inhalt der Gespräche der Erblasser mit dem Kläger zu den Regelungen im Testament in den Einzelheiten streitig und auch im Rahmen der Parteianhörungen und der Vernehmung des Zeugen G. divergiert die Darstellung diesbezüglich. Jedenfalls hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Gesprächs ausdrücklich geäußert, kein Interesse an dem Hausgrundstück H. Straße xx zu haben. Dass die Erblasser dies möglicherweise so bewertet haben, dass der Kläger mit der Übertragung an seine Schwester einverstanden ist, ist jedenfalls nicht völlig fernliegend. Auch hierbei handelt es sich dann letztendlich um eine (subjektive) Bewertung der Erblasser, die sich so im Testament widerspiegelt. Einen kausalen Motivirrtum kann das nicht begründen. cc) Das Gericht konnte auch weiterhin nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ein –unterstellter– Motivirrtum hinsichtlich der Zuwendung des Hausgrundstücks D. Straße xx oder hinsichtlich des Einvernehmens des Klägers mit der Regelung den letztlich entscheidenden, bewegenden Grund der Erblasser für die getroffene Regelung dargestellt hätten oder dass es sich dabei um einen –unterstellten– Irrtum über Umstände gehandelt hätte, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren. Vielmehr spricht insbesondere der Schriftverkehr mit dem Notar (vgl. Bl. 314ff. d.A.) wie bereits ausgeführt dafür, dass es den Erblassern primär darum ging, hinsichtlich des Hausgrundstücks H. Straße das Entstehen einer Erbengemeinschaft zu verhindern. Da sich die Motive der Erblasser bzw. ihr Gewicht im Einzelnen nicht mehr aufklären lassen, ist die Anfechtbarkeit auch aus diesem Grunde zu verneinen. c) Im Hinblick auf die Anordnung zur Aufteilung des Barvermögens in § 6 des Testaments liegt zur Überzeugung des Gerichts kein Motivirrtum vor. Durch § 6 des Testaments wurde von den Erblassern hinsichtlich des Barvermögens eine klare Aufteilung vorgenommen, wobei der Kläger bewusst mit weniger Anteilen bedacht wurde als die Beklagte. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf folgende Gründe: Erstens: Die Aufteilung des Barvermögens in § 6 des Testaments ist eindeutig formuliert. Welche Fehlvorstellung die Erblasser hierbei geleitet haben soll, ist nicht ersichtlich. Das beklagtenseits vorgelegte Schriftstück zur Aufteilung des Barvermögens (Bl. 319 d.A.) veranschaulicht sogar, welche Bewertung der Erblasser dieser Aufteilung zugrunde gelegen haben dürfte. Die dort aufgenommenen Zusätze unter „30% I.“ („gelenktes Praktikum M. und N., O., kostenlos gewohnt “) deuten darauf hin, dass die Erblasser diese „Leistungen“ an den Kläger an dieser Stelle als das Erbe mindernd berücksichtigt haben. Beide Parteien haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen die aufgeführten „Leistungen“ dem Kläger auch zuordnen können. Zweitens: Soweit die Anfechtung hinsichtlich § 6 des Testaments darauf gestützt wird, dass die Erblasser auch diesbezüglich irrig vom Einverständnis der Kinder mit dieser Anordnung ausgegangen seien, hat diese Begründung schon deshalb keinen Erfolg, weil § 6 des Testaments das Einverständnis der Kinder, anders als in § 5 Abs. 3, schon gar nicht aufführt. Für eine Auslegung dahingehend, dass auch § 6 des Testaments von dem Einverständnis der Kinder getragen sein sollte, ist nach Auffassung des Gerichts schon deshalb kein Raum, weil § 5 Abs. 3 ausdrücklich auf die vorangegangene Regelung Bezug nimmt („diese Regelung“) und § 6 des Testaments eine eigene und damit eine andere Regelung (nämlich zum Barvermögen) beinhaltet. 3. Soweit der Kläger sich zur Anspruchsbegründung auf die im Übergabevertrag vom 26. Februar 2001 unter I. Ziff. 2 zweiter Absatz enthaltene Anrechnungsklausel beruft, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Zum einen wurde der Übergabevertrag nur zwischen der Erblasserin als Alleineigentümern und der Beklagten abgeschlossen, weshalb dieser die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament schon nicht überlagern kann. Zum anderen steht die im Übergabevertrag vom 26. Februar 2001 unter I. Ziff. 2 zweiter Absatz enthaltene Anrechnungsklausel im Ergebnis der Teilungsanordnung in § 5 des Testaments auch nicht entgegen. Die Anrechnungsklausel ist nach dem Tod der Erblasserin im Lichte von § 5 Abs. 2 des Testaments zu sehen, was dazu führt, dass zwar eine Zweckerreichung hinsichtlich der Grundbesitzübertragung eingetreten ist (§ 5 Abs. 1), nicht aber bezüglich der Anordnung, dass das der Beklagte zugewiesene Hausgrundstück bzw. dessen Wert nicht auf ihre Erbquote angerechnet werden soll (§5 Abs. 2). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Hausgrundstück H. Straße wegen des vorbehaltenen lebenslänglichen Wohnungsrechts der Erblasser durch den Übergabevertrag wirtschaftlich nicht vollständig aus dem Vermögen der Erblasserin ausgegliedert war. Vielmehr war dies erst mit ihrem Tod am 13. April 2014 der Fall. Mit dem Tod der Erblasserin verwirklichte sich die im Testament in § 5 Abs. 1 erfolgte Teilungsanordnung dergestalt, dass diese wirkungslos wurde. Die Anordnung in § 5 Abs. 2 des Testaments ist aber weiterhin wirksam. II. Da die Klageanträge zu A.1. und A.2. zulässig sind, ist über die Hilfsanträge zu a) und b) nach Maßgabe des Klägers (Bl. 10 d.A.) nicht zu entscheiden. III. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu B. hat keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich des Hausgrundstücks H. Straße besteht nicht, vgl. § 5 Abs. 2 des Testaments. Demnach besteht auch kein Anspruch des Klägers darauf, den Wert der Zuwendung aus dem Übergabevertrag vom 26.02.2001 bestimmen zu lassen. Ein solcher Anspruch folgt mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch nicht aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn das Hausgrundstück H. Straße fiel aufgrund der Übertragung im Jahr 2001 schon nicht in den Nachlass, sodass dahingehend auch keine Pflichtteilsansprüche des Klägers in Betracht kommen. IV. Unabhängig von den Zweifeln an der Zulässigkeit des Klageantrags zu C.1 ist dieser jedenfalls unbegründet. Denn es besteht aus den oben genannten Gründen auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die begehrte Feststellung hinsichtlich der Teilung des Nachlasses. V. Der Klageantrag zu C.2 ist jedenfalls unbegründet. Denn es besteht aus den oben genannten Gründen auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des an sich ausgezahlten Betrages auf ein gemeinsames Konto. Darüber hinaus hat auch eine abschließende Erbauseinandersetzung stattgefunden, an der der Beklagte seinerzeit mitgewirkt hat. So erfolgten die Bargeldauszahlungen vom Konto der Erblasserin mit Unterschrift des Klägers. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. VII. Der Streitwert wird auf 70.536,50 Euro festgesetzt.