Beschluss
20 W 7/18
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0219.20W7.18.00
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Leitsätze
Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und beantragt lediglich einer von ihnen Prozesskostenhilfe, so beschränken sich die Prüfung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen darauf, ob der mittellose Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV aufbringen kann.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2017 - Az. 8 O 140/17 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und beantragt lediglich einer von ihnen Prozesskostenhilfe, so beschränken sich die Prüfung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen darauf, ob der mittellose Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV aufbringen kann.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2017 - Az. 8 O 140/17 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage (gemeinschaftlich mit ihrem Bruder M... ... ) gegen die Antragsgegner, die auf Zahlung von mindestens 90.000,00 EUR Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht als Erben nach ihrer Mutter wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung gerichtet ist. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29. Dezember 2017 (Kammer) das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht außerstande sei, den auf sie entfallenden Anteil der Kosten der Prozessführung aufzubringen. Gegen den ihr am 4. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 2. Februar 2018 bei Gericht eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 7.2.18, Bl. 76 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich in der vorliegenden Konstellation die Prüfung darauf beschränkt, ob die Antragstellerin den auf sie entfallenden Anteil der Erhöhung der anwaltlichen Verfahrensgebühr um 0,3 wegen Vertretung einer weiteren Mandantin (RVG, Anlage 1, Nr. 1008) in Höhe von ... EUR aufbringen kann, was nach der von ihr eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Fall sei. Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin zudem einen Bescheid des Bezirksamts ... vom 13.12.17 eingereicht (Anlage AS3), wonach sie ab 1.1.18 einen Unterhaltsvorschuss von ... EUR statt bisher ... EUR erhält. Eine Berücksichtigung der weiteren voraussichtlichen Prozesskosten kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der mit der Prozesskostenhilfe verfolgte Zweck - nämlich einer finanziell nicht leistungsfähigen Streitpartei mit staatlicher Unterstützung die prozessuale Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen - es in der vorliegenden Konstellation nicht gebietet, die Prozesskostenhilfe auf die weiteren Prozesskosten zu erstrecken. Der Bruder der Antragstellerin, der nicht bedürftig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist, wird einen identischen Prozess mit dem gleichen Prozessbevollmächtigten, der auch von der Antragstellerin bevollmächtigt worden ist, führen, so dass für die Antragstellerin die Möglichkeit besteht, sich hieran als Partei zu beteiligen, so dass sie Prozesskostenhilfe allenfalls für die zusätzlichen Kosten dieser Beteiligung verlangen könnte, wenn - was jedoch nicht der Fall ist - die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 1.3.93 - II ZR 179/91 unter Zitierung von weiterer Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsbeträge von - damals - § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGeBO beschränke, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur einer von ihnen mittellos im Sinne der §§ 114 f. ZPO sei. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet werde, als er zu tragen hätte, wenn er den Anwalt allein beauftragt hätte. Dem Sinn des Prozesskostenhilferechts widerspräche es jedoch, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertrete. Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes waren Gegenvorstellungen des Prozessbevollmächtigten des dortigen Beklagten zu 1., mit welchen sich dieser gegen die auf die Erhöhungsgebühr nach dem damals geltenden § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGeBO beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewandt hat. Der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 9.6.09 - 17 W 108/09 - lag aber, wie das Landgericht richtig erkannt hat, eine andere Konstellation und eine andere Fragestellung zugrunde: Den dortigen Beklagten zu 2. und 3., die beide durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, war einschränkungslos Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Anerkenntnisurteil und Kostenentscheidung zu Lasten aller Beklagten vertrat der Rechtspfleger in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die Auffassung, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein auf die Erhöhungsgebühr beschränke, was nach Auffassung des OLG Köln nicht der Fall sei. Somit betrifft die Entscheidung des OLG Köln die Frage der Reichweite und des Umfangs einer unbeschränkt bewilligten Prozesskostenhilfe, während es im vorliegenden Fall - wie auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Falles - um die Frage geht, ob und in welchem Umfang Prozesskostenhilfe überhaupt zu bewilligen ist. III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat sich zudem in der Entscheidung vom 1.3.93 - II ZR 179/91 - bereits positioniert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.