Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mitetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.04.2022 (Az. 20 KLs – 336 Js 2303/21 – 8/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor dem Vollzug der Maßregel sind 1 Jahr und 10 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Angeklagte D wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, hiervon in 2 Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte E1 wird wegen wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Es wird angeordnet: gegen die Angeklagten A, B und C die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.760 Euro als Gesamtschuldner, gegen die Angeklagten A und C die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 74.940 Euro als Gesamtschuldner, gegen den Angeklagten B die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 3.000 Euro, gegen den Angeklagten D die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.500 Euro und gegen den Angeklagten E1 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Die in Bezug auf den Angeklagten D angefallen Kosten des Verfahrens einschließlich dessen notwendiger Auslagen fallen, soweit er freigesprochen wurde, der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 73 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten B : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 55, 64, 73 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten C : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54, 73 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten D : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 4, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E1 : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 4., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 StGB Gründe: (gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt bezüglich der Angeklagten B und D) I. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Feststellung zur Person des Angeklagten A Der heute 44-jährige Angeklagte A wurde am 20.03.1979 in E in der ehemaligen Sowjetunion im heutigen Russland geboren. Dort wuchs er zunächst gemeinsam mit einer älteren und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Sein Vater war dort in einer Molkerei und anschließend als Dozent und seine Mutter ebenfalls in einer Molkerei tätig. Im Jahr 1988 zog die Familie mit dem damals etwa 9 Jahre alten Angeklagten in die Bundesrepublik, da sie ursprünglich aus Deutschland stammten und in der Sowjetunion nicht familiär verwurzelt waren. Die Familie wurde zunächst in einer Unterkunft in F untergebracht und zog anschließend zunächst zum Onkel des Angeklagten nach G und bewohnte dort eine Mietwohnung. In Deutschland arbeitete seine Mutter als Produktionshelferin und sein Vater weiterhin als Dozent. Später wurden auch die beiden jüngeren Schwestern des Angeklagten geboren. Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 2004. Zu seiner Mutter, die heute 64 oder 65 Jahre alt ist und seinen vier Schwestern hat der Angeklagte bis heute ein sehr gutes Verhältnis. Die Familienbindung kann als eng bezeichnet werden, so haben insbesondere die Schwestern das Angeklagten an nahezu jedem Hauptverhandlungstermin teilgenommen. Der Angeklagte, der zunächst in der Sowjetunion den Kindergarten besuch hatte und im Alter von etwa 7 Jahren eingeschult wurde, ging anschließend in Deutschland die Grundschule. Trotz der Tatsache, dass der Angeklagte bereits in Russland innerhalb seiner Familie auch Deutsch sprach, waren der Umzug und insbesondere die Grundschulzeit aufgrund der Sprachbarriere und der Tatsache, dass keine anderen russischen Familien im Umfeld lebten, zunächst schwierig für ihn. Zum Wechsel auf die weiterführende Schule zog die Familie in ein eigenes Haus in H, woraufhin der Angeklagte dort zunächst die Realschule besuchte. Aufgrund schlechter schulischer Leistungen musste der Angeklagte die Realschule in der 7. Klasse verlassen und wechselte an die Hauptschule, welche er nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Maurer, welche er nach drei Jahren mit der Note „gut“ abschloss. Im Anschluss hieran war für die Dauer von weiteren vier Jahren bis zu dessen Schließung in seinem Ausbildungsbetrieb tätig und wechselte daraufhin in eine andere Baufirma, welche ihrerseits nach 3 bis 4 Jahren schließen musste. Nachdem der Angeklagte ein bis zwei Jahre arbeitslos gewesen ist, war er für die Dauer von 4 bis 5 Jahren bei der Fa. I in H tätig, wobei er sich vom Hilfsarbeiter bis zum Vorarbeiter hocharbeitete. Nachdem auch diese Firma aufgrund von Insolvenz ihren Betrieb eingestellt hatte, machte sich der Angeklagte im Alter von 27 oder 28 Jahren mit dem Online-Vertrieb von Möbeln selbstständig, wobei er aufgrund seiner durch seinen vormaligen Arbeitgeber bestehenden Kontakte deutschlandweit erfolgreich war, zwei Aushilfen beschäftigte und monatlich zwischen 3.000 und 5.000 Euro verdiente. Nachdem der Angeklagte seine Firma im Alter von 31 Jahren mit einem Ladengeschäft erweiterte, liefen die Geschäfte unerwartet schlecht und er musste mit etwa 34 Jahren den Betrieb aufgrund von Insolvenz einstellen. Aus seiner Insolvenz hat der Angeklagte heute noch etwa 90. – 120.000 Euro Schulden. Anschließend war er arbeitslos und behalf sich mit Gelegenheitsjobs, bis er im Jahr 2019 oder 2020 im Betrieb des Angeklagten C angestellt wurde und dort mit dem Aufbau und der Einrichtung von Ladengeschäften etwa 1.100 bis 1.200 Euro monatlich verdiente. Nebenher begann er, ein eigenes Musiklabel aufzubauen, was jedoch aufgrund seiner Inhaftierung in hiesigem Verfahren nicht mehr zustande kam. Der Angeklagte, der seit seiner letzten Trennung im Jahr 2020 oder 2021 alleine in seinem ehemaligen Elternhaus lebt, ist ledig und hat eine Tochter im Alter von 12 Jahren aus einer früheren Beziehung, welche er vor seiner Inhaftierung in hiesigem Verfahren regelmäßig sah. Während seiner Inhaftierung zog die Mutter des Kindes mit der gemeinsamen Tochter nach J, wodurch der Kontakt abbrach. Über gesundheitliche Einschränkungen klagt der Angeklagte, der keine Betäubungsmittel und nur gelegentlich an Wochenenden oder zu besonderen Anlässen Alkohol konsumiert, nicht. Der Angeklagte ist bisher nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.04.2022 (Az. 9 Gs 2077/22) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. Die bereits seit über einem Jahr andauernde Inhaftierung empfindet der erstinhaftierte Angeklagte, insbesondere aufgrund des Kontaktabbruchs zu seiner Tochter, als besonders belastend. 2. Feststellungen zur Person des Angeklagten B Der heute 39-jährige Angeklagte B wurde am 12.08.1983 in L in den Niederlanden geboren und wuchs dort gemeinsam mit einem älteren sowie einem Zwillingsbruder bei seinen Eltern auf. Sein heute 66 Jahre alter Vater ist als Bauarbeiter tätig und seine heute 65-jährige Mutter ist Hausfrau. Zu seinen Eltern besteht heute mäßiger und zu seinem älteren Bruder noch guter Kontakt. Der Angeklagte wurde in den Niederlanden altersgerecht mit vier Jahren eingeschult und besuchte im Anschluss an seine insgesamt achtjährige Vorschul- und Grundschulzeit eine mittlere technische Schule, welche er mit circa 16 Jahren als Diplom-Zimmermann verließ. Sodann besuchte er für die Dauer von ca. zwei bis drei Jahren eine Berufsschule und schloss seine dortige Ausbildung als Zimmermann erfolgreich ab. Anschließend arbeitete er für die Dauer von ca. zwei bis drei Jahren als Zimmermann für verschiedene Baufirmen in L und Umgebung und weitere zwei Jahre in einer Fabrik, bis er sich im Jahr 2007 unter der Firma B, welche er bis heute als Einzelunternehmer führt, selbstständig machte. Im Rahmen dieser Selbstständigkeit erzielte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung aufgrund hiesigen Verfahrens durchschnittlich etwa 1.200 Euro im Monat, wobei er keine Arbeitnehmer beschäftigte. Der Angeklagte verfügt über Schulden in erheblichen Umfang. Neben einer Hypothek für sein Wohnhaus in FFFF in Höhe von 220.000 Euro hat er seine Schulden bei der niederländischen Justiz aufgrund niederländischer Straf- und Bußgeldverfahren in Höhe von insgesamt 177.000 Euro erst in Höhe von etwa 60. – 70.000 Euro abbezahlt. Darüber hinaus lieh er sich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach seiner Haftentlassung in den Niederlanden ca.25.000 Euro bei einem Freund. Der Angeklagte lebt gemeinsam mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, der gesondert verfolgten EEEE GGGG, und den gemeinsamen zwei 5 und 15 Jahre alten Söhnen, Mladen und Milan, in FFFF. Der Angeklagte begann bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder mit dem Konsum von Marihuana, wobei er zunächst 1g am Tag und am Wochenende gelegentlich mehr konsumierte. Mit 14 oder 15 Jahren kam es gelegentlich vor, dass er an Wochenende mit Freunden circa 5 – 6g Marihuana über den Tag verteilt rauchte. Mit zunehmendem Alter begann der Angeklagte, auch anderen Betäubungsmittel auszuprobieren. So nahm er mit 15 oder 16 Jahren auch Ectasy und Kokain und konsumierte nahezu jedes Wochenende sowohl 1g Kokain, als auch – weiterhin – 1g Marihuana. Im Jahr 2016 begann der Angeklagte, fast täglich Kokain und Marihuana zu konsumieren, wobei er unter der Woche jeweils 2g Marihuana und 1g Kokain und am Wochenende regelmäßig etwa das doppelte sowie mit Freunden gelegentlich weiterhin etwa 5 – 6g Marihuana am Tag, zu sich nahm. Mit seiner Festnahme in den Niederlanden im Jahr 2021 unterbrach er während seiner Inhaftierung den Konsum, begann aber nach seiner Haftentlassung wieder im gleichen Umfang zu konsumieren. Während der ersten Zeit seiner Inhaftierung aufgrund hiesigen Verfahrens klagte der Angeklagte über Kopfschmerzen und Muskelschmerzen, welche sich zwischenzeitlich besserten. In der Zeit vor seiner Inhaftierung aufgrund hiesigen Verfahrens trank der Angeklagte überdies regelmäßig größere Mengen Alkohol. So konsumierte er am Wochenende entweder pro Tag oder an beiden Tagen etwa einen Liter Wodka oder Whisky und zusätzlich Bier. Der Angeklagte ist sowohl in den Niederlanden, als auch in Deutschland bereits durch die Begehung von Straftaten aufgefallen: In den Niederlanden wurde er durch das erstinstanzliche Gericht (Rechtbank) Gelderland (Az. 05 – 720184-19) am 03.09.2020 (rechtskräftig seit dem 16.03.2021) unter Freispruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall bezogen auf eine große Menge, Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Einziehung von insgesamt 76.155 Euro angeordnet. Dieser Entscheidung vom 03.09.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Das Gericht hält für gesetzlich und überzeugend nachgewiesen, dass der Angeklagte die unter 1 bis einschließlich 4 angeklagten Straftaten verübt hat, im Einzelnen, dass: 1. er am oder um den 10. Dezember 2019 in FFFF, in der Gemeinde FFFF, zumindest in den Niederlanden, in einer Wohnung am GGGGstraße , absichtlich vorhanden hatte: - (etwa) 90,10 Gramm Kokain und/oder - (etwa) 4,06 Gramm Kokain, auf jeden Fall (jeweils) eine Menge eines Materials welches Kokain enthält und/oder - (etwa) 1,31 Gramm MDMA und/oder - (etwa) 22,04 Gramm MDMA, auf jeden Fall (jeweils) eine Menge die MDMA und/oder 3,4-Methylendioxymethamphetamin, was Kokain und/oder MDMA und/oder 3,4-Methylendioxymethamphetamin ist, enthält, (jeweils) eine Substanz, welche in der zum Betäubungsmittelgesetz gehörenden Liste I aufgeführt wird, beziehunKKKKeise in Artikel 3a, Absatz 5, dieses Gesetzes; 2. er am oder um den 10. Dezember 2019 in FFFF, in der Gemeinde FFFF, zumindest in den Niederlanden, in einer Wohnung am GGGG, absichtlich vorhanden hatte: etwa (insgesamt) 11.107,99 Gramm, auf jeden Fall eine Menge von mehr als 30 Gramm Hanf, und zwar Hanf, ein Mittel das in der zum Betäubungsmittelgesetz gehörenden Liste II aufgeführt wird, beziehunKKKKeise in Artikel 3a, Absatz 5 dieses Gesetzes; 3. er am oder um den 10. Dezember 2019 in FFFF, in der Gemeinde FFFF, zumindest in den Niederlanden, in einer Wohnung am GGGG, eine oder mehrere Waffen wie in Artikel 2 Absatz 1 Kategorie III (unter 1°) des Gesetzes Waffen und Munition gemeint, und zwar: - eine Pistole der Marke Browning, und/oder - zwei Magazine mit Patronen, für eine 9-mm-Kaliber Pistole gedacht und bestimmt, und/oder Munition, wie gemeint in Art. 2 Absatz 2 der Kategorie III des Gesetzes Waffen und Munition, und zwar: - (etwa) 76 Kugelpatronen, 9-mm-Kaliber, der Marke Luger, in seinem Besitz hatte; 4. er am oder um den 10. Dezember 2019 in FFFF, in der Gemeinde FFFF, zumindest in den Niederlanden, in einer Wohnung am GGGG, eine Geldsumme in Höhe von 76.155,- Euro vorhanden hatte, obwohl ihm, dem Angeklagten, klar war beziehunKKKKeise er zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieser Betrag zum Teil oder vollständig, mittelbar oder unmittelbar aus einem (eigenen) Verbrechen stammte; Sollte die Beweiswürdigung der Anklageschrift Schreib- und/oder Sprachfehler enthalten, wurden diese verbessert. Dem Angeklagten wurde dadurch nicht in seiner Verteidigung geschadet. Alles was mehr oder anders angeklagt wurde als oben für nachgewiesen erklärt wurde, wurde nicht nachgewiesen. Der Angeklagte wird dieser Straftaten freigesprochen.“ Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht Gelderland weiter Folgendes: „ Der Standpunkt des Staatsanwalts Der Staatsanwalt hat gefordert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 15 Monaten, davon fünf Monate auf Bewährung mit einer zweijährigen Probezeit und den von der Bewährungshilfe empfohlenen besonderen Auflagen, verurteilt wird. Auch hat der Staatsanwalt die Aufhebung der Aussetzung des Haftbefehls gefordert. Der Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hat darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seit der Aussetzung der Untersuchungshaft nicht rückfällig geworden ist. Der Angeklagte wurde mit seiner Familie vom Bürgermeister zwangsgeräumt aus seiner Wohnung, was eine enorme Auswirkung hatte. Gerade im Hinblick auf die derzeitige Corona-Problematik. Dennoch hat der Angeklagte den richtigen Weg eingeschlagen und geht er einer Beschäftigung nach. Die Verteidigung hat befürwortet, eine geringere Strafe aufzuerlegen und dem Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe zu verurteilen. Die Meinung des Gerichts Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Art und die Schwere der für nachgewiesen erklärten Straftaten, sowie die Umstände, unter denen diese verübt wurden, berücksichtigt. Auch hat das Gericht die Persönlichkeit und die Umstände des Angeklagten, wie diese während der Hauptverhandlung bekannt geworden sind, berücksichtigt. Der Angeklagte hat sich vier Straftaten schuldig gemacht. Er hatte eine sehr große Menge Hanf, eine überdurchschnittliche Menge an harten Drogen, sowie eine funktionierende Feuerwaffe mit zugehöriger Munition in seinem Besitz. Auch hatte der Angeklagte eine große Summe Bargeld krimineller Herkunft vorhanden. Dadurch hat der Angeklagte gezeigt, dass er sich mit dem kriminellen Milieu der Drogen beziehunKKKKeise des Drogenhandels eingelassen hat. Er hat hierdurch einen Beitrag zur Instandhaltung dieser Art von Kriminalität sowie der Belästigung der Gesellschaft und zu den Risiken für die allgemeine Gesundheit, welche diese in sich birgt, geleistet. Diese Fakten rechtfertigen eine erhebliche Freiheitsstrafe. Aus dem Strafregisterauszug des Angeklagten vom 22. Juli 2020 geht hervor, dass der Angeklagte zuvor nicht für ähnliche Straftaten verurteilt worden ist. Die Bewährungsaufsicht schreibt in ihrer Empfehlung vom 17. April 2020, dass nicht von einem Verbrechensmuster gesprochen werden kann. Die Bewährungsaufsicht sieht es jedoch als besorgniserweckend an, dass der Angeklagte Suchtprobleme und keine Einkünfte hat. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung allerdings angegeben, dass nicht mehr von einem problematischen Drogenkonsum die Rede sei und dass er wieder auf selbstständiger Basis arbeite. Im Hinblick darauf sieht das Gericht keinen Anlass, dem Angeklagten besondere Auflagen im Rahmen eines zu Bewährung ausgesetzten Strafteils aufzuerlegen. Das Gericht wird den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilen. In Deutschland wurde er darüber hinaus aufgrund der vom 29.09.2021 bis zum 04.04.2022 andauernden Hauptverhandlung am 04.04.2022 durch die hiesige große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist nunmehr seit dem 03.02.2023 rechtskräftig. Der Entscheidung der Kammer vom 04.04.2022 lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Seit etwa Anfang Februar 2019 wurde im Lagerhallenkomplex HHHH Straße in H der als „Halle 1-4“ bezeichnete, 640m² große Hallenteil – welchen der gesondert verfolgte IIII zuvor mit Mietvertrag aus Januar 2019 angemietet hatte – vermeintlich durch die gesondert verfolgten IIII und Johann Ivanov im Auftrag von bisher überwiegend unbekannt gebliebenen, mutmaßlich aus den Niederlanden stammenden Haupttätern zum Zwecke des Betriebes eines Amphetaminlabors eingerichtet. Hierzu begannen sie Anfang Februar, die Halle mittels sogenannter Sandwichplatten dergestalt auszubauen, dass sie im vom Rolltor aus gesehen rechten Teil der Halle sechs kleine Räume abtrennten, überdachten und die Elektroinstallation vornahmen. Darüber hinaus wurden im selben Zeitraum an insgesamt drei Tagen durch die Brunnenbaufirma Jegorow ein Brunnen mit einer Förderkapazität von 5.000l/Std und einer Tiefe von circa 70 bis 80m sowie später auch einen Schluckbrunnen von 10 bis 12m Tiefe zur Entsorgung flüssiger Abfallprodukte der Amphetaminsynthese (sog. „Dumping“) jeweils durch den Hallenboden gebohrt. Währenddessen wurden in einem Durchgangsraum zur straßenseitigen Ausgangstür auf der vom Rolltor aus gesehen linken Seite der „Halle 1-4“ durch unbekannt gebliebene Personen Arbeiten an Stahlkesseln durchgeführt. Darüber hinaus kam es ebenfalls im Februar und März 2019 durch die Firma NNNNOHG aus H, dessen persönlich haftender Gesellschafter der Zeuge JJJJ ist, zur Lieferung von Chemikalien, die zur Herstellung des Amphetamins notwendig waren. Insgesamt wurden dort 3.450kg Ameisensäure 85%, 5.000kg Phosphorsäure 85% sowie 3.750kg Schwefelsäure 96% in IBC-Containern (LLLL) zu einem Gesamtpreis von 13.294,09 Euro in drei Bestellvorgängen am 12.02.2019, 18. oder 20.02.2019 und 21.02.2019 durch eine unbekannte Person, welche sich als Mitarbeiter der Firma KKKK aus MMMM ausgab, bestellt und anschließend am 18.02.2021, 06.03.2021 und 08.03.2021 von unbekannt gebliebenen Personen abgeholt und in bar bezahlt. Die unter dem 12.02.2019 bestellten und am 18.02.2019 abgeholten 1.250kg Phosphor- und 1.150kg Ameisensäure wurden hierbei bereits am 29.01.2019 durch die Firma NNNN bei der Firma OOOO angefragt, wobei es zu einer Bestellung erst am 13.02.2019 gekommen ist. Am 12.04.2019 erwarb der gesondert verfolgte PPPP auf Vermittlung des QQQQ einen Mercedes Sprinter mit Kofferaufbau, amtliches Kennzeichen X-Y-Z, von der RRRR zum Kaufpreis von 3.500 Euro, welcher am Morgen des 18.04.2019 abgeholt und sodann den Betreibern des Amphetaminlabors und bei zumindest einer Gelegenheit auch dem Angeklagten zur Verfügung gestellt wurde. 2. Tatgeschehen – Betrieb des Amphetaminlabors Schließlich betrieben bisher überwiegend unbekannt gebliebene Niederländer in der „Halle 1-4“ ein Amphetaminlabor industriellen Ausmaßes. Zu diesem Zwecke wurden durch die Haupttäter in zwei der sechs mittels Schnellbauwänden abgetrennten Räume (Raum B und C) jeweils zwei Kessel als Reaktoren eingebracht und in einem weiteren Raum (Raum E) vier Destillationsanlagen verbaut. Die weiteren abgetrennten Räume wurden als Aufenthaltsraum (Raum D) und Toilettenraum (Raum F) genutzt und es wurde ein vollständig abgetrennter Lüftungsraum mit Verbindungstür nach draußen (Raum G) installiert. Der verbliebene große Hallenteil (Raum A) diente als Lagerraum für die benötigten Chemikalien und die bereits baulich vorhandenen weiteren Räume der „Halle 1-4“ und der linken Seite bestanden als Küche (Raum H) sowie Eingangsraum (Raum I) fort. Zur Amphetaminherstellung wurde durch die Betreiber des Amphetaminlabors sodann nach der sogenannten „Leuckart-loog-Methode“ vorgegangen. Zunächst wurde Benzylmethylketon (im Folgenden kurz: BMK), welches der Grundstoffüberwachung unterliegt und daher nur schwer zu erwerben ist, durch Umsetzung von Methylalphaphenylacetocacetat (im Folgenden kurz: MAPA) mit Phosphorsäure oder gegebenenfalls auch Alphaphenylacetoacetamid (im Folgenden kurz: APAA) unter milder Erwärmung (80 – 90 °C) hergestellt. Dieses wurde anschließend mit Hilfe von Scheidetrichtern abgetrennt und mittels Wasserdampfdestillation zur weiteren Verwendung aufgereinigt oder aber auch direkt verwendet. Die eigentliche Amphetaminsynthese erfolgte sodann in zwei weiteren Schritten. Im ersten Syntheseschritt wurde das hieraus gewonnene BMK durch Erhitzen mit Formamid und Ameisensäure zu N-Formylamphetamin und in einem zweiten Schritt durch Erhitzen mit Natronlauge zu Amphetamin-Base umgesetzt und anschließend durch Wasserdampfdestillation zu reinem Amphetaminöl aufgereinigt. Die jeweilige Erhitzung erfolgte hierbei durch installierte Propangasbrenner. Das zur Wasserdampfdestillation verwendete Kühlwasser wurde aus dem zuvor gebohrten Brunnen entnommen und die entstandenen Abfallstoffe in dem ebenfalls errichteten, sogenannten „Schluckbrunnen“ durch Einsickern in das unter der Halle gelegene Erdreich entsorgt. Insgesamt hatte das Amphetaminlabor eine Produktionskapazität von 900 bis 1.000l Amphetaminöl je Woche, abhängig von der Verfügbarkeit an Preprecursor und Prozesschemikalien. Aus dem sichergestellten Amphetaminöl hätten sich circa 570 bis 630kg Amphetaminsulfat herstellen lassen, was einer Menge von circa 2.780 bis 3.070kg typischer, mit Coffein gestreckter Zubereitung unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von 20,5% entspricht. An einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 18.04.2019 und dem 28.04.2019 suchte der Angeklagte die Räumlichkeiten auf. Dort hielt er sich in der Folge über einen längeren Zeitraum auf und verzehrte in dem Aufenthaltsraum (Raum D) mehrere Getränke. Die benutzten Plastikbecher und Flaschen verblieben auf dem Tisch. Vor Ort verfügte er über eine Augendusche der Marke Optrex. Ob er diese selbst mitgebracht hatte oder diese ihm vor Ort zur Verfügung gestellt wurde, war nicht zu ermitteln. Jedenfalls sollte diese zum Schutz vor Augenreizungen durch die aggressiven Chemikalien dienen, welche vor Ort für die Amphetaminsynthese verwendet wurden. Der Angeklagte führte zwei Hoodies als Wechselkleidung bei sich, welche er während seines Aufenthalts auch trug, um seine Kleidung nicht mit Chemikalien zu beschmutzen. Diese Vorsichtsmaßnahmen waren geboten, da der Angeklagte beabsichtigte, die unbekannt gebliebenen Betreiber des Labors jedenfalls kurzzeitig bei dem Herstellungsvorgang zu unterstützen, was er in der Folge auch tat. Dabei leistete er zumindest untergeordnete Hilfsarbeiten, bei denen er jedoch in erheblichem Umfang mit Amphetaminbase in Kontakt kam, welche an einen von ihm getragenen Hoodie und an die von ihm getragenen Handschuhe gelangte. Die so verschmutzte Kleidung ließ er beim Verlassen der Räumlichkeiten ebenso zurück, wie die Augendusche und verschiedene Handschuhpaare. In seiner zurückgelassenen Kleidung – nämliche einem seiner Hoodies – befand sich der Schlüssel des am 12.04.2019 durch den gesondert Verfolgten Friesen erworbenen Mercedes Sprinter. Inwieweit der Angeklagte beabsichtigte, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, war nicht feststellbar. Während seines Aufenthalts in dem Labor und dem Kontakt mit den Chemikalien war dem Angeklagten bekannt, dass in dem Objekt ein großes, professionell betriebenes Amphetaminlabor mit hohem Ertrag betrieben wurde, der die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Überdies erfolgte seine Mitwirkung am Herstellungsprozess in dem sicheren Wissen, dass er dadurch an der Herstellung von synthetischen Betäubungsmitteln mitwirkt. Dabei nahm er auch billigend in Kauf, die Herstellung von Amphetamin durch sein Verhalten zu fördern. Ob er darüber hinaus innerhalb der Tätergruppierung an der Planung des Amphetaminlabors oder dem Amphetaminhandel beteiligt gewesen ist, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Am Morgen des 28.04.2019 kam es gegen 09:50 Uhr in der „Halle 1-4“ zu einem Brand mit starker Rauchentwicklung, welcher durch die hinzugerufene Feuerwehr gelöscht werden konnte. Hierbei konnten die Zeugin SSSS und der Zeuge TTTT zwei unbekannt gebliebene Personen beobachten, die im Zuge des Brandes aus der Seitentür der „Halle 1-4“ flüchteten und mit einem silbernen Bulli mit niederländischem Kennzeichen davonfuhren. Nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht hatte, konnten in dem Labor neben den Gerätschaften zur Amphetaminherstellung, diversen Grundstoffen und Kochanleitungen in niederländischer Sprache insgesamt 202,4kg Amphetaminöl mit einem Anteil Amphetaminbase von 95kg und weitere 211,1g Amphetamin netto aufgefunden und sichergestellt werden. Aus den aufgefundenen 202,4kg Amphetaminöl hätten sich bei ungestörtem Weiterbetrieb unter Berücksichtigung einer Dosis von circa 50g Amphetaminbase insgesamt 1,9mio Konsumeinheiten und aus den im Amphetaminlabor aufgefundenen Grundstoffen insgesamt circa 330kg Amphetaminöl mit 230kg Amphetaminbase herstellen lassen. Ob bereits zuvor in dem Amphetaminlabor hergestelltes Amphetamin in den Verkehr gelangt ist, konnte die Kammer indes nicht feststellen.“ Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer weiter Folgendes: „1. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht. Dass der Angeklagte sich an den Betäubungsmitteltaten beteiligte, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, konnte mangels entsprechender Erkenntnisse in Bezug auf den Verdienst oder eine etwaige Gewinnbeteiligung des Angeklagten indes nicht festgestellt werden (siehe unter III. 2. e.)). Ferner hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden kann, dies aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere in Anbetracht der Kapazität und des industriellen Ausmaßes des Amphetaminlabors – ergibt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Ein minder schwerer Fall gemäß des § 29a Abs. 2 BtMG konnte hierbei auch nicht durch Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB angenommen werden. So lässt sich vor dem Hintergrund der Kapazität und des industriellen Ausmaßes des Amphetaminlabors auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten angenommenen einmaligen Hilfeleistung, welche die Kammer als Beihilfehandlung gewertet hat, nicht annehmen, dass die von dem Angeklagten begangene Tat jeweils vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist. Darüber hinaus hat sich der in den Niederlanden wohnende Angeklagte dem hiesigen Strafverfahren unumwunden gestellt, wobei die Vielzahl von – auch kurzen – Hauptverhandlungsterminen in Deutschland für den in den Niederlanden wohnenden Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt hat. Schließlich ist davon auszugehen, dass das in dem Amphetaminlabor hergestellte Amphetamin vollumfänglich sichergestellt werden konnte und insofern nicht in den Verkehr gelangt ist. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch insbesondere die Professionalität und Kapazität des Amphetaminlabors industriellen Umfangs zu berücksichtigen, bei welchem es sich mit einer theoretischen Herstellungskapazität von 1,9 Millionen Konsumeinheiten pro Woche um eines der größten Amphetaminlabore Europas gehandelt hat. Hierbei wurde durch das bereits hergestellte Amphetamin und Amphetaminöl selbst sowie auch den aus den aufgefundenen Grundstoffen errechneten potentiellen Amphetaminertrag die nicht geringe Menge erheblich überschritten. Dies muss sich der Angeklagte auch zurechnen lassen, da er zumindest den industriellen Umfang des Amphetaminlabors erkannt hat. Schließlich hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2004 in den Niederlanden durch die Begehung einer Körperverletzungstat aufgefallen ist. Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkten von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Härteausgleich Die Kammer hat sodann hinsichtlich der Vorverurteilung durch das Gericht Gelderland (Az. 05 – 720184-19) vom 16.03.2021, durch welches er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, zu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich nach dem Grundgedanken des § 55 StGB vorgenommen. Eine Einbeziehung dieser rechtskräftigen Entscheidung und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe kamen nicht in Betracht, da ausländische Strafen wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der Strafzumessung ein so genannter Härteausgleich nach dem Grundgedanken der Vorschrift des § 55 StGB vorzunehmen, wodurch der Verurteilte so zu stellen wäre, als habe eine einheitliche Verurteilung nach §§ 53, 54 StGB hinsichtlich aller Tatvorwürfe stattgefunden (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 30.04.1997 - 1 StR 105/97 = NStZ 1997, 384). Das heißt, eine neue Strafe in diesem Verfahren wäre so zu bemessen, dass sie zusammen mit der in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe entspräche, die – bei deren Zulässigkeit – im Rahmen einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung gebildet worden wäre. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 55 StGB hat die Kammer deshalb zunächst eine fiktive Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der in diesem Verfahren angeklagten Tat die mögliche – fiktive – Gesamtfreiheitsstrafe erheblich über der bereits durch das niederländische Gericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten liegen würde. Die niederländische Verurteilung würde insofern im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Aufgrund der in den Niederlanden ausgesprochenen und bereits vollstreckten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mindert die Kammer die hiesige Freiheitsstrafe insofern maßvoll und berücksichtigt diese im Ergebnis mit einem Härteausgleich von 3 Monaten angemessen, sodass die Kammer nunmehr auf eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren erkannt hat.“ Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.04.2022 (Az. 9 Gs 2003/22) in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt BBB und seit dem 16.11.2022 in der Justizvollzugsanstalt DDD. Die bereits seit über einem Jahr andauernde Inhaftierung empfindet der niederländische Angeklagte insbesondere aufgrund der räumlichen Distanz zu seiner Familie in den Niederlanden, als auch aufgrund der langen und häufigen Transportwege von Ende Oktober bis Mitte November aus der Justizvollzugsanstalt BBB zu den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen vor der Kammer in Bielefeld als besonders belastend. 3. Feststellung zur Person des Angeklagten C Der heute 42-jährige Angeklagte C wurde am 13.10.1980 in UUUU in der ehemaligen Sowjetunion, im heutigen Usbekistan, geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, bei seinen Eltern auf. Sein heute 65-jähriger Vater war zunächst in einer Fleischerei und anschließend in der Möbelherstellung beschäftigt. Seine ebenfalls 65-jährige Mutter war Zerspannungsmechanikerin. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern besteht noch heute guter Kontakt. Der Angeklagte wurde nach dem zweijährigen Besuch des Kindergartens zunächst altersgerecht eingeschult und wechselte anschließend bis zur 6. oder 7. Klasse auf die Gesamtschule. Im Jahr 1983, als der Angeklagte 13 Jahre alt war, zog die Familie in die Bundesrepublik, um dort ein besseres Leben zu führen. Der Angeklagte besuchte hier zunächst für zwei Jahre die Hauptschule, um die deutsche Sprache zu erlernen und wechselte anschließend wieder auf die Gesamtschule, welche er mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung in einer Fleischerei und arbeitete in dem Beruf bis zur Schließung des Betriebes im Jahr 2001. Im Anschluss daran war er für die Dauer von zwei Jahren als Fleischverkäufer und für weitere drei Jahre bei Westfleisch in R als Zerleger tätg, wobei er diese Tätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen der Hände nach sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit schließlich aufgeben musste. In den Jahren 2006 bis 2008 absolvierte der Angeklagte daraufhin eine Umschulung zum Industriemechaniker und machte sich im Anschluss im Bereich Ladenbau, Umbau und Trockenbau selbstständig. Diese Tätigkeit übte er weltweit, insbesondere in Deutschland, den Niederlanden, Europa und Kasachstan, bis zu seiner Inhaftierung aufgrund hiesigen Verfahrens ununterbrochen aus. Der Angeklagte verdiente hierdurch je nach Auftragslage circa 3.000 – 5.000 Euro und beschäftigte zeitweise bis zu 14 Angestellte. Er ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2006 und 2007 geborene Söhne sowie eine ebenfalls im Jahr 2007 geborene Tochter. Darüber hinaus ist er während des laufenden Verfahrens Großvater geworden. Auch bei dem Angeklagten C kann die Familienbindung als eng bezeichnet werden, so haben die jeweiligen Mitglieder der Familie an nahezu jedem Hauptverhandlungstermin teilgenommen. Der älteste Sohn – der gesondert verfolgte OO C – ist zwischenzeitlich ausgezogen und hat eine Ausbildung als Versicherungskaufmann absolviert, während die drei jüngeren Kinder noch im elterlichen Haushalt leben und die Schule besuchen. Die Familie wohnt zur Miete in S. Über gesundheitliche Einschränkungen klagt der Angeklagte, der gelegentlich am Wochenende Alkohol und etwa zwei- bis dreimal im Jahr Marihuana konsumiert, nicht. Der Angeklagte ist bisher nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.04.2022 (Az. 9 Gs 2078/22) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt DDD. Die bereits seit über einem Jahr andauernde Inhaftierung empfindet der erstinhaftierte Angeklagte insbesondere aufgrund der Trennung von seiner Familie als besonders belastend. 4. Feststellung zur Person des Angeklagten D Der heute 64-jährige Angeklagte D wurde am 24.04.1959 in L, Niederlande geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen vier jüngeren Geschwistern, drei Brüdern und einer Schwester, auf. Seine Eltern sind im Jahr 2005 verstorben, zwei seiner Brüder leben heute in Südamerika und seine übrigen zwei Geschwister nach wie vor in den Niederlanden. Im Jahr 1963 zog die Familie mit dem zu diesem Zeitpunkt 4-jährigen Angeklagten nach L in Südamerika, wo er zunächst die Grundschule besuchte und die Eltern ein Baugewerbe betrieben. Im Jahr 1966 kehrte der Angeklagte zum Schulbesuch allein in die Niederlande zurück und besuchte von da an bis ins Jahr 1979 verschiedene Internate in den Niederlanden und zog anschließend in eine eigene Wohnung. Die Realschule schloss er mit dem Realschulabschluss ab und absolvierte anschließend für die Dauer von fünf bis sechs Jahren eine schulisch-technische Ausbildung im Bau- und Wasserbaugewerbe sowie eine Unternehmerausbildung, um die Möglichkeit zu haben, ein eigenes Unternehmen zu eröffnen. Zunächst arbeitete der Angeklagte als Hilfsarbeiter auf dem Bau für ein Unternehmen in N. Im Jahr 1982 machte er sich selbstständig und gründete ein eigenes Bauunternehmen, das Maurerarbeiten ausführte. Im Jahr 1986 gründete er mit seinem besten Freund ein neues Bauunternehmen in Deutschland, die D Bau GmbH mit Standort in Karlsruhe, wobei sie auch über eine Niederlassung in Manchester, Großbritannien verfügten, wo sie unter der Firma D limited firmierten. Durch diese Tätigkeit verdiente der Angeklagte in guten Zeiten etwa 50.000 bis 100.000 Euro jährlich und zum Schluss etwa 4.000 bis 5.000 Euro monatlich verdiente. Als er jedoch begann, am Wochenende in hohem Maße Kokain zu konsumieren, geriet er hinsichtlich der Führung seines Bauunternehmens zunehmend in Schwierigkeiten, sodass er das Unternehmen im Jahr 2000 – ohne Schulden – aufgeben musste. Anschließend finanzierte sich der Angeklagte zunächst gemeinsam mit seinem Geschäftspartner durch die Vermietung von Studentenzimmern und Appartements in 20 bis 30 Wohnhäusern in L. Zwischen 2010 und 2015 ließ sich der Angeklagte ausbezahlen und erhielt hierfür rund 1.800.000 Euro, wovon er anschließend seinen Lebensunterhalt sicherte und das Geld hierdurch nahezu verbrauchte. Bis heute ist er insbesondere aus gesundheitlichen Gründen arbeitslos, wobei er keine Schulden hat. Der Angeklagte heiratete nach zweijähriger Beziehung im Jahr 1997 oder 1998, wobei die Ehe 11 oder 12 Jahre später wieder geschieden wurde. Der Ehe entstammen zwei Kinder, eine Tochter im Alter von 33 Jahren und ein Sohn im Alter von 22 Jahren. Heute lebt der Angeklagte in einer festen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in O, einem kleinen Ort in der Nähe von L. Sowohl zu seiner Exfrau, wie auch zu den Kindern besteht bis heute ein guter Kontakt, wobei die Tochter heute in Miami und der Sohn weiterhin ebenfalls in O lebt. Der Angeklagte konsumiert heute nur geringfügig Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr. Im Jahr 2016 beendete er nach einem vier bis fünf Monate andauernden Entzug in Amerika den Konsum von Kokain endgültig, nachdem er dieses im Jahr zuvor im Übermaß konsumiert hatte. Darüber hinaus leidet der Angeklagte unter diversen körperlichen Einschränkungen. Seit acht Jahren verfügt er aufgrund von Herzproblemen über einen Herzschrittmacher und seit etwa 6 Jahren ist er an Speiseröhrenkrebs erkrankt und hat bereits viermal einen Schlaganfall erlitten. Der Angeklagte ist bisher weder in den Niederlanden, noch in der Bundesrepublik durch die Begehung von Straftaten aufgefallen und befand sich bis zur Haftverschonung durch die Kammer mit Beschluss vom 15.06.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.04.2022 (Az. 9 Gs 2307/22) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Die bereits seit über einem Jahr andauernde Inhaftierung empfand der erstinhaftierte, niederländische Angeklagte insbesondere aufgrund der räumlichen Distanz zu seiner Familie in den Niederlanden sowie seiner gesundheitlichen Einschränkungen als besonders belastend. 5. Feststellung zur Person des Angeklagten E1 Der heute 39-jährige Angeklagte E1 wurde am 03.10.1983 in P, in der ehemaligen Sowjetunion, im heutigen Kirgistan, geboren und wuchs zunächst dort mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er hat insgesamt 6 Geschwister, drei ältere Schwestern, einen älteren Bruder sowie zwei jüngere Schwestern. Sein heute 70-jähriger Vater war früher als Tischler und seine 67-jährige Mutter als Verkäuferin tätig, heute sind beide verrentet. Zu seinen Eltern sowie zu seinen Schwestern besteht bis heute ein gutes Verhältnis. Im Jahr 1986, als der Angeklagte erst drei Jahre alt war, folgte die Familie seiner Großmutter in die Bundesrepublik nach Q. Seine Schullaufbahn war von einigen Schulwechseln geprägt. Nach seiner Einschulung in die Grundschule kam es bereits zu einem Grundschulwechsel und anschließend besuchte er die Hauptschule, wobei er auch diese zweimal wechselte und schließlich mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 verließ. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er von 1999 – 2000 das Berufsgrundschuljahr Metall in R und holte hierdurch seine Fachoberschulreife nach. Neben der Schule ging der Angeklagte arbeiten und verdiente sich hierdurch etwa 500 DM monatlich hinzu. Anschließend absolvierte er in den Jahren 2000 – 2004 eine Werkzeugmacherausbildung in Q und absolvierte bis zum Jahr 2006 einen CNC-Programmierlehrgang als Zerspannungsmechaniker und war zwischenzeitlich als Schichtführer tätig. Im Jahr 2006 wechselte er für zwei Monate in einen anderen Betrieb und arbeite anschließend bis 2009 als Ausbilder für Hilfsarbeiter, wobei er über Q angestellt, aber in Rumänien tätig war. Dort verfügte er auch über eine Wohnung, wobei er den Großteil des Tages arbeitete und circa 3.000 – 4.500 Euro verdiente. Nach seiner Rückkehr nach Q arbeitete er in den Jahren 2009 – 2012 als Abteilungsleiter im Werkzeugbau und absolvierte einen Lehrgang zum Messtechniker, wobei er fortan Qualitätsabnahmen zum Erstellen von Messprotokollen und Messabnahmen an 3D-Messtationen tätigte. Im September 2012 wurde ihm wegen Differenzen mit seinem Vorgesetzten gekündigt und er „kam nicht mehr auf die Beine“. So war der Angeklagte bis November 2021 arbeitslos und auf Sozialleistungen (Hartz 4) angewiesen. Zuletzt verdiente er bis zu seiner Inhaftierung etwa 2.900 Euro netto. In der Zukunft beabsichtigt der Angeklagte, in einem Gärtnereibetrieb zu arbeiten. Der Angeklagte, der im Alter von 27 Jahren verlobt war aber die Beziehung zwei Jahre später wieder beendete, ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem Jahr 2014 wohnte er bis zu seiner Inhaftierung aufgrund hiesigen Verfahrens in einer Wohngemeinschaft in S, wobei die Miete während seiner Inhaftierung von seinen Mitbewohnern getragen wurde. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen klagt der Angeklagte nicht, auch konsumiert er keinen Alkohol. Über einen etwaigen Drogenkonsum machte er keine Angaben. Aufgrund von Krankenkassen- und Mietforderungen sowie Anwalts- und Verfahrenskosten hat er derzeit etwa 21.000 Euro Schulden. Der Angeklagte ist bereits wie folgt durch die Begehung von Straftaten aufgefallen: Am 24.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden (Az. 25 Ls – 336 Js 3036/14 – 133/14), rechtskräftig seit dem 11.12.2015, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begangen am 10.07.2014 – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und schließlich am 31.01.2019 erlassen wurde. Anschließend wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 25.01.2016 (Az. 33 Cs – 136 Js 23372/15 – 43/16), rechtskräftig seit dem 11.02.2016, wegen eines am 19.06.2015 begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 40Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgerichts Minden mit Urteil vom 28.04.2020 (Az. 25 Ls – 336 Js 3790/18 – 136/19), rechtskräftig seit dem 06.05.2020, erneut wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen am 05.03.2019, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, wobei auch die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe erneut – diesmal für die Dauer von insgesamt vier Jahren bis zum 05.05.2024 – zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der letztgenannten Verurteilung durch das Amtsgericht Minden lag – den Angeklagten E1 betreffend – folgender Sachverhalt zugrunde: „Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: […] Zugleich verfügte der Angeklagte E1 in der Gemeinschaftsküche der Wohnung über 67,4 Gramm Amphetamin netto mit einem Wirkstoffgehalt von 18,9 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 12,7 Amphetamin-Base bzw.16,1 Gramm Amphetamin-Hydrochlorid sowie in seinem Zimmer über weitere 5,3 Gramm Amphetamin brutto, 15,2 Gramm Marihuana netto und 18,5 Gramm Haschisch. Den Angeklagten war der jeweilige Wirkstoffgehalt bei den hier zuvor genannten Betäubungsmittelmengen aufgrund der durchschnittlichen Qualität der Betäubungsmittel bewusst.“ Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Amtsgericht hinsichtlich des Angeklagten E1 folgende Erwägungen angestellt: „Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ein minder schwerer Fall konnte hier für beide Angeklagte angenommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass letztlich nur von einem Besitz und nicht vielmehr von einem Handeltreiben auszugehen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten jeweils ihre eigenen Betäubungsmittel besaßen. Somit kann den Angeklagten nicht eine größere Menge von Betäubungsmitteln, sondern jeweils nur ihr eigener Besitz vorgeworfen werden, wobei der Grenzwert zur nicht geringen Menge daher jeweils nur geringfügig überschritten worden ist. […] Bei der Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten E1 hat das Gericht ebenfalls strafmildernd für den Angeklagten zunächst dessen Geständnis berücksichtigt. Auch zu seinen Gunsten zu beachten war, dass er sich gleichfalls von Betäubungsmitteln distanziert hat. Zu seinen Lasten ist indes zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits einmal wegen einschlägiger Taten zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe erst kurz vor der Tatbegehung erlassen wurde. Zur Ahndung des Unrechts der Tat und zur Einwirkung auf den Angeklagten erschien es daher angemessen und erforderlich, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festzusetzen. Die Vollstreckung der Strafe konnte nach Auffassung des Gerichts gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besonderen Umstände vorliegen. Der Angeklagte E1 hat die Tat ebenfalls eingeräumt und sich gleichfalls nachvollziehbar von Betäubungsmitteln losgesagt. So konnte er glaubhaft darlegen, dass ihn der Tod eines Freundes aufgrund dessen Betäubungsmittelabhängigkeit tief beeindruckt hat. Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird.“ Der Angeklagte befand sich bis zur Haftverschonung durch die Kammer mit Beschluss vom 15.06.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.04.2022 (Az. 9 Gs 2308/22) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Die etwa ein Jahr andauernde Inhaftierung empfand der erstinhaftierte Angeklagte insbesondere aufgrund des mangelnden Kontaktes zu seinem sozialen Umfeld als besonders belastend. II. Feststellungen zur Sache Nachdem die Kammer einen Teil der gegen die Angeklagten geführten Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt hat, hat sie folgende Feststellungen getroffen: 1. Vortatgeschehen Neben seiner selbstständigen Tätigkeit arbeitete der Angeklagte B zeitweise in einem Grow-Shop in L, um seine schlechte Auftragslage finanziell auszugleichen. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernten sich die Angeklagten B und D kennen, da D dort Kunde war. Als er dort eines Tages ein entsprechendes Schneidewerkzeug exklusiv für Marihuanapflanzen erwarb, kamen die beiden erstmals über die Aufzucht von Marihuanapflanzen ins Gespräch. Fortan tauschten sich beide häufiger über Ratschläge zur Aufzucht von Marihuanapflanzen aus und es entstand aufgrund des häufigen Kontakts eine Vertrauensbasis zwischen ihnen. Bei einer Gelegenheit verkaufte B dem D auch Marihuanastecklinge. Nachdem der Angeklagte B ein Nebengewerbe für den Verkauf von Equipment, welches er günstig von einem Großhändler in Spanien bezog, angemeldet hatte, intensivierte sich aufgrund des Angebots, D dieses Equipment entsprechend günstig verkaufen zu können der Kontakt zwischen ihnen noch weiter, sodass sie schließlich auch privat gut befreundet waren. Als B dem D auf dessen Nachfrage die gesondert verfolgte Zeugin U als Erntehelferin vorstellte, wurde D von seinem Bekannten, dem Angeklagten A , begleitet. Der Angeklagte D arrangierte das Treffen zwischen den Angeklagten B und A , da auch letzterer günstiges Equipment benötigte. Die Angeklagten B und A trafen sich in der Folge ein paar Mal und bauten ebenfalls gegenseitiges Vertrauen auf, wobei A bei B zunächst größere Mengen an Dünger und Lampen erwarb. Die Angeklagten A und C waren ihrerseits bereits mehrere Jahre gut bekannt. Sie lernten sich über den Umbau des Hauses von As Mutter in V kennen und hielten den Kontakt, wobei A zwischenzeitlich auch in Cs Betrieb tätig war. Im Nachgang zu dem Treffen mit dem Angeklagten B stellte A dem B auch den Angeklagten C vor, indem er ihn zu einem Treffen bei B in den Niederlanden mitbrachte, da auch C beabsichtigte, eine Marihuanaplantage zu errichten. 2. Planung der zukünftigen Zusammenarbeit / Organisationsabrede Die drei verabredeten sodann, zukünftig hinsichtlich des Betriebs von Marihuanaplantagen arbeitsteilig zusammenzuarbeiten und den Gewinn nach Abzug der Kosten für den Aufbau sowie der laufenden Kosten entsprechend des Umfangs ihrer finanziellen Beteiligung und Mitwirkung aufzuteilen, wobei der konkrete Aufteilungsschlüssel für die Kammer nicht aufzuklären gewesen ist. Zu diesem Zwecke oblag es dem Angeklagte B, anhand von zu diesem Zwecke angefertigten Skizzen der Räumlichkeiten die Einrichtung und den Aufbau der Marihuanaplantagen zu planen und die erforderliche technische Einrichtung sowie Marihuanastecklinge zu beschaffen. Für diese Tätigkeit sollte er aus der ersten Ernte beziehungsweise den ersten Ernten entsprechend seiner jeweiligen Einlage zuzüglich eines Aufschlages von 20% beteiligt werden. Anschließend sollte er für seine Mitwirkung an den Plantagen als „Experte im Hintergrund“ sowie für die Vermittlung der niederländischen Erntehelferinnen eine weitere Gewinnbeteiligung an den Ernten in unbekannter Höhe erhalten. Der Angeklagte B handelte hierbei insbesondere auch in dem Bestreben, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum – namentlich von Marihuana und Kokain – zu finanzieren. Der Angeklagte A war neben der gemeinsamen Planung des Aufbaus und der Einrichtung der Marihuanaplantagen insbesondere für deren Finanzierung zuständig. Hierfür sollte er aus der ersten Ernte beziehungsweise den ersten Ernten zunächst entsprechend seiner jeweiligen Einlage zuzüglich eines Aufschlages von 10% beteiligt werden. Für seine fortwährenden Unterstützungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebes sollte er anschließend eine weitere Gewinnbeteiligung an den Ernten in unbekannter Höhe erhalten. Der Angeklagte C war demgegenüber insbesondere für die Organisation der Marihuanaplantagen vor Ort sowie die Überwachung der Ernten zuständig. Für diese Tätigkeit sollte er anschließend ebenfalls eine entsprechende Gewinnbeteiligung an den Ernten in unbekannter Höhe erhalten. Zur Kommunikation in Bezug auf die laufende Organisation der Marihuanaplantagen bedienten sich die Angeklagten A , B und C fortan vermeintlich sicherer, mit dem Verschlüsselungsdienst „EncroChat“ codierten Mobiltelefone, welche der Angeklagte B beschaffte. Hierbei nutzte der Angeklagte A den Nutzernamen „W“, der Angeklagte C „X“ und der Angeklagte B „Y“. Bei einem mit der Software „EncroChat“ verschlüsselten Mobiltelefon handelt es sich um ein sogenanntes „Krypto-Handy“, welches aufgrund der speziellen Verschlüsselungssoftware als abhörsicher galt. Entsprechende Telefone hatten daher einen hohen Anschaffungspreis und es fielen Nutzungsgebühren an, die sich auf mehrere tausend Euro jährlich beliefen. Ein Erwerb solcher – vorwiegend für illegale Zwecke eingesetzten Mobiltelefone – war ausschließlich über anonym agierende Vertriebsstellen möglich. Fortan begannen die Angeklagten A , B und C entsprechend ihrer zuvor getroffenen Abrede verschiedene Marihuanaplantagen zu errichten und gemeinsam verantwortlich zu betreiben. Im Einzelnen: 3. Betrieb zweier Marihuanaplantagen durch A, B und C Zur Ausstattung und zum Betrieb der einzelnen Marihuanaplantagen sowie der entsprechenden Tatbeiträge der Angeklagten konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen: a. Marihuanaplantage ZStraße in AA (Tat zu Ziffer 1.) Jedenfalls im Zeitraum März 2020 bis Anfang April 2020 betrieben die Angeklagten A , B und C gemäß ihres gemeinsam gefassten Tatplans arbeitsteilig und gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Zeugen BB eine Marihuanaplantage in den Räumlichkeiten Zstraße in AA. Der Aufbau sowie der Betrieb der Marihuanaplantage wurde durch die Angeklagten A und B finanziert. B investierte hierbei zunächst insgesamt ca. 35.250,00 Euro und A insgesamt ca. 180.000 Euro, wobei er insbesondere die Finanzierung der laufenden Kosten aufgrund der zwischenzeitlichen Inhaftierung des B in den Niederlanden übernahm. Der Angeklagte B wurde insoweit während des laufenden Betriebes der Marihuanaplantage in AA im Nachgang zu Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Amphetaminlabors betreffend die Vorverurteilung durch die Kammer vom 04.04.2022 aufgrund von aufgefundenen Waffen sowie hohen Bargeldbeträgen in den Niederlanden festgenommen und erst am 26.03.2020 wieder entlassen. Neben der Finanzierung übernahmen die Angeklagten A und B gemeinsam die Planung und Einrichtung der Marihuanaplantage. Zu diesem Zwecke fertigte der Angeklagte A vor Ort eine Skizze der Plantagenräumlichkeiten an, auf Basis derer sie die Einrichtung mit Hilfe der Expertise des B planten und B anschließend die notwendige technische Ausstattung sowie die Marihuanastecklinge über verschiedene Zulieferer beschaffte. Anschließend wurde die Marihuanaplantage in mindestens einem Plantagenraum mit einer Bestückung von mindestens 1.000 Marihuanapflanzen betrieben. Der Angeklagte C war hierbei insbesondere für die Organisation der Marihuanaplantage vor Ort sowie die Überwachung der Ernten zuständig, wobei er die Marihuanaplantage zu mehreren Gelegenheiten aufsuchte. Die Betreuung der Plantage einschließlich der Marihuanapflanzen wurde durch den Eigentümer des Grundstücks, den Zeugen BB, übernommen, wobei dieser durch einen weiteren Beteiligten, genannt „Onkel“, unterstützt wurde. Für diese Marihuanaplantage ergibt sich im Tatzeitpunkt insgesamt bei dauerhafter und gleichbleibender Bestückung zu den örtlichen Begebenheiten für mindestens 1.000 Marihuanapflanzen ein rechnerisch erzielbarer Mindestertrag pro Ernte von 25kg Marihuana netto mit einem Mindestgehalt von 10% THC, mithin 2,5kg THC, welches jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von mindestens 4.050 Euro pro Kilo innerhalb Deutschlands bzw. 3.270 € pro Kilogramm in den Niederlanden bestimmt war. Nachdem die – hier nicht gegenständliche – erste Ernte aus der Marihuanaplantage in AA mit 15kg Marihuana nicht den erhofften und erzielbaren Ertrag brachte, kam es zu ersten Streitigkeiten zwischen dem Plantagenbetreuer BB und den Angeklagten A , B und C . BB war erbost darüber, dass er aus ersten Ernte keinen Anteil am Gewinn erhielt und die Begründung der hohen Investitionskosten für vorgeschoben erachtete. Es kam anschließend gleichwohl zu einem weiteren Anbauzyklus, sodass der der Angeklagte C am 29.03.2020 aus Anlass der beginnenden zweiten Ernte erneut eine Fahrt nach AA unternahm, um sich vom Zustand der Marihuanapflanzen zu überzeugen. Er fertigte bei seinem Eintreffen ein Lichtbild von den Marihuanapflanzen, die er dem Angeklagten A mit den Worten „Alter, die sind kaum noch gekommen.“ via EncroChat übermittelte. Am 30.03.2020 übersandte C weitere Lichtbilder der Marihuanapflanzen an A. Am 30.03.2020 beschwerte sich sodann A ebenfalls via EncroChat bei B über die schlechte Qualität der Pflanzen, die seiner Meinung nach nicht ausreichend von dem Zeugen BB gepflegt worden waren und merkte bei Übersendung mehrere, zuvor von C erhaltenen Lichtbilder in Bezug auf die Marihuanapflanzen an: „Unten ist alles braun “. In diesem Zusammenhang schrieb er an B : „Mein ganzes Geld ist da und kommt nichts raus“ und – auch in Bezug auf die schlechte erste Ernte – „machen nur Verlust“ was B schließlich am 31.03.2020 mit „wir mussen sorgen das deine geld raus komt“ kommentierte. Am 02.04.2020 machte sich der Angeklagte C erneut auf den Weg zur Marihuanaplantage in AA, da dort seit vier Tagen die Ernte stattfand. Allerdings teilte er A am selben Tag noch mit, dass er „leer“ , also ohne den Ernteertrag aus der Marihuanaplantage nach Hause fahre. Als A sein Unverständnis äußerte, teilte C ihm mit: „Er erpresst uns.“ , womit er sich auf das Verhalten des BB bezog, der die Herausgabe der Ernte aufgrund des bestehenden Streits hinsichtlich seiner eigenen Gewinnbeteiligung verweigerte und auf von ihm gesicherte „Beweismittel“ verwies. Während seiner Rückfahrt hinaus bat C sodann A , Geld für die „ Frauen “ – also die Erntehelferinnen – mitzubringen, da er sein Geld nicht mithabe, woraufhin A entgegnete, nur 3.000 Euro zu haben und die Frauen am Samstag bezahlen zu wollen. C teilte anschießend mit, dass er versuche, Geld abzuheben. Auch in der Folgezeit gab BB weder die Ernte vom 29.03.2020 – 02.04.2020, noch das kostspielige Plantagenequipment an die Angeklagten heraus. Vielmehr verbrannte er den Ernteertrag und behielt fortan trotz mehrfacher Aufforderung das durch die Angeklagten eingebrachte Plantagequipment für sich. + Die Angeklagten A , B und C wollten das Vorhaben entsprechend ihrer zuvor getroffenen Abrede als eigene Tat durchführen und nicht jeweils eine nur fremde Tat, etwa des Zeugen BB, fördern. Ihnen war dabei bewusst, dass die zu erwartenden Erträge die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würden. Ihnen war zudem klar, dass der Aufbau der Plantage von solcher Professionalität sein musste, dass die Erträge auch vom Wirkstoffgehalt her einen mindestens durchschnittlichen Qualitätsgrad haben würden, weil sich nur so ein größtmöglicher Gewinn erzielen lassen würde. Insbesondere die Angeklagten A und B waren überdies bereit, in die Umsetzung des Vorhabens zunächst hohe Geldbeträge zu investieren, um im Gegenzug später umso größere Gewinne erzielen zu können. Im Rahmen einer Durchsuchung etwa zwei Jahre später am 11.08.2022 wurde der Zeuge BB vor Ort angetroffen und festgenommen. Darüber hinaus wurde in einer zu den Räumen zugehörigen Halle eine aus insgesamt zehn einzelnen, jeweils ca. 30m² großen Aufzuchträumen mit jeweils 150 – 186 Pflanztöpfen bestehende Marihuanaplantage aufgefunden, wobei in sechs der zehn Räume insgesamt 1.695 im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen aufgefunden und sichergestellt wurden. Über die Abläufe hinsichtlich des Betriebs der Marihuanaplantage fertigte der gesondert verfolgte BB Notizen an. Im Rahmen dieser fünfseitigen, handschriftlichen Aufzeichnungen hat BB insbesondere umfangreiche Angaben zu den hiesigen Angeklagten A, B und C getätigt und deren Beteiligung an der Marihuanaplantage in AA sowie weitere Umstände – beispielsweise betreffend das unter Beteiligung des Angeklagten B betriebene Amphetaminlabor in H – umfassend wiedergegeben. Der gesondert verfolgte BB wurde durch das Landgericht Neubrandenburg mit nicht rechtskräftigen Urteil vom 14.03.2023 wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt. b. Marihuanaplantage in der BBStraße in S (Taten zu den Ziffern 2. – 7.) Im April 2020 war das Vorhaben der Marihuanaplantage in AA aufgrund der Weigerung des BB, die Ernte oder das eingebrachte Plantagenequipment herauszugeben, für die Angeklagten A , B und C endgültig gescheitert und sie beabsichtigten die erlittenen Verluste über eine weitere Marihuanaplantage auszugleichen. Insofern verabredeten sich die Angeklagten A , B und C , arbeitsteilig, eine Marihuanaplantage im Dachgeschoss des von C angemieteten Anbaus des von ihm bewohnten Wohnhauses in der BBstraße in S aufzubauen. Zu diesem Zweck fertigte der Angeklagte A erneut eine Skizze zur Planung der Plantagenräumlichkeiten an. Bereits am 27.04.2020 tauschten sich A und C per EncroChat über die genaue Gestaltung und den Ausbau der Räume aus und A übersandte die Skizze per EncroChat an C . Sie zeigte zwei nebeneFFnder und durch eine Wand getrennte, jeweils durch eine Tür erreichbare Räume in einem Dachgeschoss mit 2,50 – 3,00m Höhe „wie es am besten past“. C erkundigte sich daraufhin nach den Maßen für die Räume und A übersandte ihm daraufhin eine weitere, mit Maßen versehene Skizze, welche eine Grundfläche der beiden Räume von 16 Metern in der Länge mal jeweils 4 Metern in der Breite auswies. Nachdem die weitere Planung durch den Angeklagten A sowohl mit dem Angeklagten C , als auch mit dem Angeklagten B besprochen wurde und die Planung insoweit abgeschlossen war, bestellte A das für den Aufbau benötigte Material bei B . Am 30.04.2020 teilte der Angeklagte A dem Angeklagten C dazu mit: „Hab aber einiges geklärt… Können alles aufbauen. Hab alles bestellt.“ Auch anschließend kümmerte sich der Angeklagte A gemeinsam mit dem Angeklagten B um die Beschaffung des für den Betrieb notwendigen Equipments, wobei beide insbesondere auch für die Finanzierung desselben zuständig waren. Kurze Zeit später, am 01.05.2020, informierte der Angeklagte A den Angeklagten B darüber, welches weitere Material für den Betrieb der neuen Plantage benötigt wird, wie z.B. 80 Lampen, 4 oder 6 Klimatöpfe, Coco und einen Stromkasten. Er würde nunmehr dafür sorgen, „dass sie wieder was verdienen“. Der Angeklagte B teilte dem Angeklagten A daraufhin mit, dass er ungefähr 110.000 Euro habe. Am 12. August 2020 könne A davon 100.000 Euro abholen. Wenn A Sachen bestelle, würde er, B , den Düngemittellieferanten „DD“ davon zahlen. Er sicherte zudem dem Angeklagten A zu „meines Geld ist dein Geld ok?“ Am 08.05.2021 kam es nochmals zu einem Chatgespräch zwischen A und B , in welchem B sich vergewisserte, was für Materialien sie bestellen müssen. A gab an, das sie 1.920 Töpfe nebst entsprechender Kokoserde, 80 Lampen, zwei Stromkästen für jeweils 40 Lampen und 3 Klimageräte, 4 oder 6 Klimageräte, Ventilatoren, zwei Computer mit 25er PU, 15 Rollen Protektionsfolie sowie einen Wasserschlauch von 100m Länge benötigen würden. Anschließend wurde die Marihuanaplantage auf dem Dachboden des von C angemieteten Anbaus mit dem zuvor bestellten Equipment entsprechend eingerichtet. Auf dem Dachboden befanden sich von der ausziehbaren Dachlukentreppe aus gesehen zunächst ein Vorraum, von welchem ein weiterer Lagerraum mit angrenzendem WC abging, in welchem insbesondere eine große Menge an schwarzen Pflanzgefäßen lagerten. Links von dem Lagerraum wurde ein Trocknungsraum eingerichtet, welcher durch eine Tür erreichbar war. Von den beiden Räumen gingen jeweils zwei weitere, etwa gleich große Räume ab, welche durch eine längs des Hauses verlaufende Wand baulich voneinander getrennt waren. In jedem dieser beiden Räumen wurde jeweils ein Plantagenraum eingerichtet. Die Räume im Dachgeschoss waren – mit Ausnahme des Vorraums – sämtlich mit silberfarbiger Folie ausgekleidet und im Lagerraum war an der Decke über der Tür zu einem der Plantagenräume eine – zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht funktionsfähige – Minikamera angebracht. Die beiden Plantagenräume waren mittels entsprechender Klimageräte sowie 12 beziehungsweise 13 Ventilatoren je Raum belüftet und mit insgesamt 43 beziehungsweise 36 Hochleistungsleuchten je 1.000 Watt ausgestattet. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anbaus dienten demgegenüber – neben einem weiteren WC – vornehmlich als Lagerräumlichkeiten. Diese Marihuanaplantage, wobei die zwei Plantagenräume jeweils mit mindestens 884 Marihuanapflanzen bestückt werden konnten, wurde sodann spätestens seit Herbst 2021 durch die Angeklagten A , B und C betrieben. Für den Betrieb und die Organisation vor Ort war nunmehr der vor Ort wohnende Angeklagte C hauptverantwortlich. In diesem Objekt fanden anschließend fünf Ernten statt, und zwar in folgenden Zeiträumen: vom 04.10.2021 bis 05.10.2021 (Tat zu Ziffer 2.) vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.) vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.) vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) und vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.). Diese Ernten bestanden jeweils aus mindestens 884 Pflanzen mit einem Ertrag von 40g pro Pflanze mit einem Mindestertrag pro Ernte von 22kg Marihuana netto mit einem Mindestgehalt von 10% THC, mithin 2,2kg THC, welches jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von sowohl mindestens 4.050 Euro pro Kilogramm innerhalb Deutschlands als auch 3.270 Euro pro Kilogramm in den Niederlanden bestimmt war. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer von einem Verkauf in den Niederlanden ausgegangen. Die jeweiligen Ernten sowie das anschließende Setzen neuer Marihuanastecklinge wurden von durch den Angeklagten B organisierte Erntehelferinnen, insbesondere die gesondert verfolgten Zeuginnen U und EE durchgeführt und zunächst durch den Angeklagten C und seit dem 29.01.2022 durch den Angeklagten E1 überwacht. Für ihre Tätigkeiten erhielten die Erntehelferinnen jeweils einen Betrag von etwa 500 Euro pro Tag, wobei sie pro Tag etwa 10 Stunden in der Marihuanaplantage tätig waren. Die Erntehelferinnen wurden hinsichtlich der Ernten im März und April von der Ehefrau des Angeklagten C , FF C, mit Essen versorgt. Insofern fuhr sie an den jeweiligen Erntetagen morgens zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr zu dem naheliegenden Backshop „GG“ und brachte die dort erworbenen Speisen zu den Erntehelferinnen in den Anbau der CCstraße. Bei der Durchsuchung am 27.04.2022 wurden im Dachgeschoss in einem Plantagenraum (Raum 9) 893 mit Erde befüllte vorbereitete Pflanzengefäße und in dem angrenzenden Plantagenraum (Raum 10) 916 mit im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen bepflanzte Pflanzengefäße festgestellt (Tat zu Ziffer 7.). Diese 916 Pflanzen wiesen zum Sicherstellungszeitpunkt bereits insgesamt eine Menge von 24,08kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3 % THC, mithin insgesamt 2,56kg THC auf. Darüber hFFus wurden in den Räumlichkeiten der Marihuanaplantage insgesamt 401,21g getrocknetes Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,7%, mithin 67,1g THC aufgefunden. Im Rahmen des laufenden Betriebs der Marihuanaplantage kam es zu folgenden – weiteren – Tatbeiträgen der jeweiligen Angeklagten: Der Angeklagte A brachte zu insgesamt 14 Gelegenheiten die Erntehelferinnen vom Stadthotel in Q zur CCstraße in S beziehungsweise zurück. Im Einzelnen brachte er diese am 04.10.2021 und 05.10.2021 in den frühen Morgenstunden gegen 04:45 Uhr vom Stadthotel Q, HHstraße in Q, welches von dem Zeugen II betrieben wird, zur Marihuanaplantage. Am 20.12.2021 und 21.12.2021 brachte er sie wiederrum gegen halb fünf vom Stadthotel zur Marihuanaplantage und gegen Abend zurück ins Stadthotel. Gleiches gilt für den 21.01.2022 und 22.01.2022, wobei er die Erntehelferinnen an diesen Tagen erst gegen 04:50 Uhr zur Marihuanaplantage brachte und ebenfalls abends zurückbrachte. Auch am 08.03.2022 brachte A die Erntehelferinnen gegen 04:30 Uhr zur Marihuanaplantage und fuhr zu abends zurück nach Q. Am 09.03.2022 brachte er sie gegen 04:45 Uhr und am 10.03.2022 gegen 05:30 Uhr vom Stadthotel zur Marihuanaplantage Darüber hinaus nahm er am 03.02.2022 zwölf Umzugskartons sowie 15.03.2022 drei Umzugskartons von dem Angeklagten D mit Marihuanastecklingen entgegen und brachte sie mit einem jeweils von der Firma JJ geliehenen Transporter zur BBstraße in den dortigen Anbau. Daneben erbrachte er weitere Tätigkeiten während des Betriebs der Marihuanaplantage. Am 03.02.2022 und 28.02.2022 lud der Angeklagte A jeweils mehrere CO2-Flaschen in der BBstraße ein, verbrachte sie zu einem Baumarkt in KK und brachte von dort aus neue CO2-Flaschen in die Marihuanaplantage. Am 15.03.2022 brachte er – neben den drei Kartons mit Marihuanastecklingen – fünf weitere Kartons unbekannten Inhalts in den Anbau der BBstraße. Darüber hinaus transportierte A mit einem erneut von der Firma JJ geliehenen Mercedes Sprinter zu zwei Gelegenheiten Abfälle aus der Marihuanaplantage. So brachte er am 06.01.2022 zunächst circa 80 Müllsäcke und anschließend ca. 50 Müllsäcke mit gebrauchter Erde aus der Marihuanaplantage in der BBstraße in S zu dem Zeugen LL in die MMstraße in NN, um diese dort zu entsorgen. Der Zeuge LL, welcher die Erde – aus seiner Sicht – kostenlos über den Zeugen II bezog, beabsichtigte, mit dieser Erde seinen Garten neu aufzufüllen. Am 03.02.2022 wurden im Anschluss an die Lieferung der Marihuanastecklinge mittels des durch ihn bei der Firma JJ angemieteten Citroen Jumper durch ihn Abfälle aus der Marihuanaplantage auf der Mülldeponie NN – darunter auch Wurzelballen und Reste von insgesamt 884 Marihuanapflanzen in mehreren schwarzen Müllsäcken entsorgt. Der Angeklagte B brachte am 19.12.2021 die Erntehelferin U nach Deutschland und übergab sie dem Angeklagten A . Im Übrigen standen seine fachliche Expertise sowie die Beschaffung von Materialien, Marihuanastecklingen sowie teilweise der Vertrieb des Marihuanas in den Niederlanden im Vordergrund. So lieferte der Angeklagte D auf Anweisung des Angeklagten B zum einen zu zwei Gelegenheiten – am 03.02.2022 und 15.03.2022 – Marihuanastecklinge und nahm zu weiteren zwei Gelegenheiten – am 31.01.2022 und 08.02.2022 – Marihuana entgegen, welches er anschließend auf dessen Weisung in die Niederlande verbrachte. Darüber hinaus nahm B gemeinsam mit dem Angeklagten D am 02.03.2022 ein Klimagerät entgegen, welches sie gemeinsam in die Niederlande transportierten. Der Angeklagte C kümmerte sich hingegen – bis zur Übernahme durch seinen Schwager, den Angeklagten E1 – um den Betrieb der Plantage und die Organisation vor Ort und nahm die o.g. Lieferungen von Kartons, Gegenständen oder Marihuanastecklingen durch den Angeklagten A an der Plantage – am 31.01.2022, 03.02.2022 und 15.03.2023 mit Unterstützung seines Sohnes OO C – entgegen und händigte ebenfalls zu zwei Gelegenheiten – am 31.01.2022 und 08.02.2022 – das geerntete Marihuana an den Angeklagten D aus. Darüber hinaus beaufsichtigte er die ersten drei Erntearbeiten. Neben der Bereitstellung der durch ihn angemieteten Räumlichkeiten zeigt sich der Angeklagte C auch hinsichtlich der laufenden Kosten verantwortlich. So schrieb er am 30.04.2020 an den Angeklagten A „aber brauchen trotzdem noch ca 4000“. Die Angeklagten A , B und C wollten auch dieses Vorhaben entsprechend ihrer zuvor getroffenen Abrede als eigene Tat durchführen. Insbesondere die Angeklagten A und B wollten hierbei nicht jeweils eine nur fremde Tat des Angeklagten C fördern. Ihnen war dabei bewusst, dass die zu erwartenden und die erzielten Erträge die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würden. Ihnen war zudem klar, dass der Aufbau der Plantage von solcher Professionalität sein musste, dass die Erträge auch vom Wirkstoffgehalt her einen mindestens durchschnittlichen Qualitätsgrad haben würden, weil sich nur so ein größtmöglicher Gewinn erzielen lassen würde. Sie waren überdies bereit, in die Umsetzung des Vorhabens entweder – so die Angeklagten A und B – zunächst hohe Geldbeträge zu investieren, oder aber wie der Angeklagte C einen hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, um im Gegenzug später umso größere Gewinne erzielen zu können. Der Angeklagte D leistete den Angeklagten B , A und C hinsichtlich der Ernten vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.), vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.), vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) und vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) jeweils auf Anweisung des Angeklagten B entsprechende Hilfe, wobei ihm bewusst war, dass er durch seine Tätigkeiten das Handeltreiben der Angeklagten B, A und C mit Marihuana in einer nicht geringen Menge, vermittelt durch den Angeklagten B , jeweils unterstützt und gefördert hat. So holte der Angeklagte D die Erntehelferinnen am 21.12.2021 aus dem Stadthotel in Q ab und verbrachte sie nach Holland. Am 20.01.2022 brachte er sie aus den Niederlanden ins Stadthotel. Am 31.01.2022 sowie am 08.02.2022 übernahm D von dem Angeklagten C mehrere umwickelte Kartons mit Marihuana, welche er anschließend in die Niederlande bringt. Darüber hinaus lieferte D am 03.02.2022 zwölf Kartons mit Marihuanastecklingen sowie am 15.03.2022 insgesamt drei Kartons mit Marihuanastecklingen jeweils an den Angeklagten A und übergab am 18.02.2022 eine größere Verpackung an C , nachdem er am 17.02.2022 in einem Growshop in PP war. Schließlich wurde am 02.03.2022 ein großes Klimagerät aus dem Anbau in den Miettransporter von D geladen und gemeinsam mit B in die Niederlande gebracht. Für die so durchgeführten Transportfahrten – welche er sämtlich mit bei der Firma JJ geliehen Fahrzeugen durchführte – erhielt der Angeklagte D einen Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie 150 Euro Spesen und für den Transport der Erntehelferinnen pauschal 250 Euro, wobei er hiervon seine monatlichen PKW-Mietkosten bei der Fa. JJ in Höhe von ca. 950 Euro begleichen musste. Dem Angeklagten D war hierbei auch bewusst, dass seine fördernde Tätigkeit für den Anbau, die Herstellung und den späteren Verkauf von Marihuana in jedenfalls durchschnittlicher Qualität bezweckt war, dessen Umfang die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. Jedenfalls seit dem 29.01.2022 übernahm der Angeklagte E1 , der über einen eigenen Schlüssel der Plantagenräume verfügte, im Rahmen einer Verabredung mit seinem Schwager, dem Angeklagten C , die tägliche Betreuung der Marihuanapflanzen und die Ausführung der Erntetätigkeiten der Marihuanaplantage. Die letzten beiden Ernten im März und April 2022 erfolgten daher unter seiner Mitwirkung. Dasselbe gilt für die bei der Durchsuchung am 27.04.2022 vorgefundenen mit Marihuanapflanzen bepflanzen bzw. mit Erde befüllten Pflanzengefäße. Der Angeklagte E1 war sich hierbei bewusst, dass er das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jedenfalls durch seinen Schwager, dem Angeklagten C , durch seine Tätigkeit innerhalb der Marihuanaplantage unterstützt und entsprechend fördert. Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte E1 von dem Angeklagten C insgesamt 4.000 Euro. Dem Angeklagten E1 war hierbei auch bewusst, dass seine fördernde Tätigkeit für den Anbau, die Herstellung und den späteren Verkauf von Marihuana in jedenfalls durchschnittlicher Qualität bezweckt war, dessen Umfang die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. Die tatsächlichen Vertriebswege vermochte die Kammer nicht im Detail aufzuklären. Jedoch kam es durch den Angeklagten D hinsichtlich der Ernte vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.) auf Geheiß des Angeklagten B zu zwei Transporten von Marihuana in die Niederlande. Darüber hinaus wurden durch den Angeklagten E1 am 16.04.2022 aus der Ernte vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) insgesamt mindestens 12kg Marihuana an den gesondert verfolgten QQ übergeben, sodass es zu einem Vertrieb des Marihuanas sowohl in der Bundesrepublik, als auch in den Niederlanden gekommen ist. 4. Betrieb der Marihuanaplantage in der RRstraße in Q durch B und C (Tat zu Ziffer 8.) Die Angeklagten B und C kamen während des laufenden Betriebs der Marihuanaplantage in S darüber überein, fortan alleine – also ohne Beteiligung des Angeklagten A – eine weitere Plantage zu betreiben und den Gewinn untereinander aufzuteilen. Entsprechend dieser Abrede begannen die Angeklagten B und C im Oktober 2021 mit Hilfe des Angeklagten D mit dem Aufbau der geplanten Marihuanaplantage in den Räumlichkeiten einer durch den Angeklagten D angemieteten Wohnung im ersten Obergeschoss an der Anschrift RR in Q. Zu diesem Zweck wurde in zwei identische Räumen rechtsseitig des Flurs im ersten Obergeschoss, die durch eine Zwischenwand getrennt waren, jeweils ein Plantagenraum eingerichtet, wobei die Räume vom Aufbau her identische waren. Beide Plantagenräume waren mit schwarzer und silberfarbener Folie ausgekleidet und die Böden mit schwarzer Folie zu einer Art Wanne ausgelegt. In beiden Räumen waren jeweils 30 Natriumdampflampen mit je 1.000 Watt aufgehängt, zwei wasserbetriebene Klimaanlagen der Marke OptiClimate verbaut und Filter, Ventilatoren sowie Druckluftanzeiger, Zeitschaltuhren und entsprechende Steuergeräte angebracht. In dem linken Plantagenraum waren insgesamt 700 Pflanzplätze und in dem rechten Plantagenraum insgesamt 687 Pflanzplätze vorhanden. In einem von dem linken Plantagenraum abgehenden Raum wurde ein Technikraum eingerichtet, in welchem sich neben weiteren Plantagenequipment insbesondere drei Schaltkästen sowie die Wasserverteilung befanden. Von dem Technikraum führte eine ausziehbare Holztreppe auf den Spitzboden, wo neben einem weiteren Lagerraum auch ein Trocknungsraum eingerichtet wurde. Über diesen Raum wurde die Luft aus den Plantagenräumen sowie aus dem Trocknungsraum über entsprechende Schläuche und Filter über das Dach nach draußen geführt. Anschließend wurde durch die Angeklagten B und C die aus den zwei baulich getrennten Beeten bestehende Marihuanaplantage seit dem 01.01.2022 verantwortlich betrieben. Hinsichtlich der Angeklagten B und C konnten – neben der Planung und Errichtung, dem verantwortlichen Betrieb sowie der Finanzierung dieser Marihuanaplantage – folgende konkrete Tathandlungen festgestellt werden: So brachte der Angeklagte B – wie bereits zuvor beschrieben – am 26.10.2022, 03.03.2022 und 15.03.2022 gemeinsam mit dem Angeklagten D in SS beschaffte Kartons oder Gegenstände in das Gebäude RRstraße und fuhr am 17.03.2022 mit D zum Toom in Q, wo ein größeres Paket in das Fahrzeug des C geladen und zur RRstraße gebracht wurde. Der Angeklagte C kümmerte sich vor der Übernahme durch D am 02.04.2022 um die Organisation der Marihuanaplantage vor Ort und war ebenfalls – wie zuvor beschrieben – an den Transport- und Entladetätigkeiten am 26.10.2022, 03.03.2022 und 17.03.2022 beteiligt. Die Angeklagten B und C wollten dieses Vorhaben nunmehr unter Ausschluss des Angeklagten A entsprechend einer neuen Abrede als eigene Tat durchführen. Sie wollten hierbei nicht jeweils eine nur fremde Tat des jeweils anderen fördern. Ihnen war dabei bewusst, dass die zu erwartenden Erträge die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würden. Ihnen war zudem klar, dass der Aufbau der Plantage von solcher Professionalität sein musste, dass die Erträge auch vom Wirkstoffgehalt her einen mindestens durchschnittlichen Qualitätsgrad haben würden, weil sich nur so ein größtmöglicher Gewinn erzielen lassen würde. Hierzu waren sie bereits, in die Umsetzung des Vorhabens erneut finanziell wie auch persönlich zu investieren, um im Gegenzug später umso größere Gewinne erzielen zu können. Auch hier erbrachte der Angeklagte D in dem Wissen, das durch die Angeklagten B und C beabsichtigte Handeltreiben von Marihuana in nicht geringer Menge zu unterstützen und zu fördern, durch insgesamt vier Transportfahrten auf Weisung des Angeklagten B entsprechende Hilfeleistungen, für welche er wie zuvor entlohnt wurde. So luden der Angeklagte D gemeinsam mit dem Angeklagten B am 26.10.2022 einen Karton unbekannten Inhalts aus dem PKW des B in den Mietwagen des D und fuhren gemeinsam zur RR 28 in Q, wo sie den Karton entluden und in das Gebäude verbrachten. Am 03.03.2022 traf sich der Angeklagte D mit dem Angeklagten B bei TT SS, von wo sie gemeinsam in die RRstraße fuhren. Dort trafen sie auf den Angeklagten C und luden mehrere Gegenstände aus dem Transporter. Auch am 15.03.2022 trafen sich die Angeklagten D und B bei TT in SS, nachdem D an der BBStraße in S einen Transporter von dem Angeklagten C übernahm. In SS luden D und B diverse Gegenstände in den Transporter, welche sie anschließend in die RRstraße verbrachten. Zwei Tage später, am 17.03.2022, fuhren die Angeklagten D und B zum Toom-Baumarkt in Q, wo sie auf den Angeklagten C trafen und dort ein größeres Paket in das Fahrzeug des C luden, welches anschließend ebenfalls gemeinsam in die RRstraße verbracht wurde. Schließlich reisten die Angeklagten D und B am 31.03.2022 gemeinsam zur RRstraße, wo es zu einem Treffen mit dem Angeklagten C und seinem Sohn OO C kam und der Angeklagte D zwischenzeitlich auch zum Toom-Baumarkt in Q fuhr. Im Anschluss an dieses Treffen mit den Angeklagten B und C übernahm der Angeklagte D ab dem 02.04.2022 die alleinige Betreuung der Marihuanaplantage in der RRstraße, wobei zunächst eine maximale Dauer von drei Monaten verabredet war. Er fuhr ab diesem Zeitpunkt nahezu täglich zur Marihuanaplantage in der RRstraße und hielt sich jedenfalls den Tag über dort auf. Bei zehn Gelegenheiten übernachtete er in der Wohnung an der RRstraße und zu weiteren vier Gelegenheiten schlief er in dem nahegelegenen Stadthotel Q sowie zu einer weiteren Gelegenheit im Hotel UU in PP. Zwischenzeitlich kümmerte sich der Angeklagte D auch um die Erledigungen des laufenden Betriebs der Marihuanaplantage, so fuhr er an insgesamt zehn Tagen zu verschiedenen Baumärkten in der Region und an fünf Tagen zu verschiedenen regionalen Entsorgungsbetrieben sowie einmal zu TT in SS, wo er zehn Säcke Kokossubstrat abholte. Auch für diese umfangreiche Tätigkeit sollte er entsprechend entlohnt werden, wobei ein fester Betrag im Anschluss an die geplante Ernte vereinbart werden sollte. Er erhielt jedoch im Vorfeld einmalig 2.500 Euro als Anzahlung für seine Tätigkeit von dem Angeklagten B . Zu einer weiteren Bezahlung kam es mangels Durchführung der Ernte aufgrund der zuvor erfolgten Durchsuchung nicht mehr. Dem Angeklagten D war hierbei auch bewusst, dass seine fördernde Tätigkeit für den Anbau, die Herstellung und den späteren Verkauf von Marihuana in jedenfalls durchschnittlicher Qualität bezweckt war, dessen Umfang die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. Bei der Durchsuchung am 27.04.2022 wurden im ersten Obergeschoss des Wohnhauses RRstraße in Q in dem linken Plantagenraum insgesamt 700 Pflanztöpfe mit Marihuanastecklingen aufgefunden, welche jedoch sämtlich nicht angegangen und/oder verschimmelt waren. In dem rechten Plantagenraum wurden demgegenüber 687 mit im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen mit einer Wuchshöhe von ca. 50 – 70cm bepflanzte Pflanzengefäße festgestellt. Diese 687 Pflanzen wiesen zum Sicherstellungszeitpunkt bereits insgesamt eine Menge von 4,80kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1,24% THC, mithin insgesamt 59,5g THC auf. Für diese Marihuanaplantage ergibt sich insgesamt bei dauerhafter und gleichbleibender Bestückung zu den örtlichen Begebenheiten für 1.387 Marihuanapflanzen (700 Pflanzen in Raum 9 und 687 Pflanzen in Raum 13) ein erzielbarer Mindestertrag pro Ernte von 35kg Marihuana netto mit einem Mindestgehalt von 10% THC, mithin 3,5kg THC, welches jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von mindestens 4.050 Euro pro Kilo innerhalb Deutschlands bzw. 3.270 € pro Kilogramm in den Niederlanden bestimmt war. 5. Lieferung von Amphetaminöl (Tat zu Ziffer 9.) Neben dem Betrieb der o.g. Marihuanaplantagen zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Marihuana handelten die Angeklagten B, A und C in einem weiteren Fall auch mit Amphetamin. Nachdem sich der Angeklagte A am 03.04.2020 über EncroChat bei dem Angeklagten B über eine potentielle Gewinnmarge hinsichtlich der Herstellung konsumfähigen Amphetamins aus Amphetaminöl erkundigte hatte, kam es anlässlich eines Treffens zwischen den Angeklagten A , C und B am 07.04.2020 an der Anschrift VVstraße in L in den Niederlanden zu einer Bestellung von Amphetaminöl sowie entsprechender weiter Grundstoffe, namentlich Methanol, Koffein und Schwefel. Dieses Amphetaminöl war von den Angeklagten A und C nach entsprechender Weiterverarbeitung mit den o.g. Grundstoffen zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von 900 – 1.000 Euro in den Niederlanden oder 1.200 Euro in der Bundesrepublik bestimmt. Der Angeklagte B veranlasste sodann im Rahmen dieser Abrede die Lieferung von insgesamt 2,5 Litern Amphetaminöl, welche am 15.04.2020 gegen 09:30 Uhr durch den von dem Angeklagten B eingesetzten Kurier namens „Opa“, aus den Niederlanden an die Anschrift des Stadthotels Q erfolgte. Für diese Lieferung erhielt der Angeklagte B von A und C einen Geldbetrag in Höhe von 3.000 Euro. Jedoch gestaltete sich die Beschaffung von weiteren Rohstoffen zur Weiterverarbeitung des Amphetaminöls, namentlich Koffein, Methanol und Schwefel, in der Folgezeit als schwierig. Nach anfänglicher Zusage, die Grundstoffe besorgen zu können, erklärte B C gegenüber schließlich, Koffein und Methanol nicht liefern zu können. A und C bestellten anschließend das Koffein, welches am 14.04.2020 geliefert wurde und konnten schließlich Anfang Mai 2020 auch Methanol beschaffen. Hinsichtlich der Lieferung von Schwefel fragte C am 14.04.2020, 10.05.2020, 20.05.2020 und 29.05.2020 bei B nach, ebenso erkundigte sich A am 07.05.2020 und 11.05.2020 über den Verbleib des Schwefels. Ob der Schwefel tatsächlich geliefert oder beschafft werden konnte und es anschließend tatsächlich zur Herstellung von konsumfähigen Amphetamin – und dem Vertrieb desselbigen durch die Angeklagten A und C – kam, konnte die Kammer letztlich nicht aufklären. Die gelieferten 2,5l Amphetaminöl wiesen unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von 48,3% insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base auf. Nach entsprechender Aufbereitung hätte das gelieferte Amphetaminöl demnach zur Herstellung von 3,91kg konsumfähigen Amphetamins mit einem Wirkstoffgehalt von 20% ausgereicht. Der Angeklagte B wollte hierbei den Verkauf und die Lieferung des Amphetaminöls an die Angeklagten A und C entsprechend eines einfachen Absatzgeschäftes als eigene Tat durchführen und nicht bloß eine fremde Tat fördern. Ihm war dabei bewusst, dass die Menge des Amphetaminöls die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Gleiches gilt für die Angeklagten A und C , die durch den Ankauf des Amphetaminöls zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs als gemeinsame Tat durchführen und nicht bloß die Tat des jeweils anderen fördern wollten. Ihnen war dabei bewusst, dass die Menge des gelieferten Amphetaminöls zur Herstellung von konsumfähigen Amphetamins durchschnittlicher Qualität ausreichen würde, welches die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen würde. 6. Gang des Ermittlungsverfahrens Ausgangspunkt des Verfahrens war die Übermittlung sogenannter „EncroChat“-Daten der Monate März bis Juni 2020 an die Kreispolizeibehörde Bielefeld. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden – und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld – gelangten in den Besitz der genannten „EncroChat“-Daten, nachdem es der Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich, die gegen die EncroChat-BetreQQr u.a. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Straftaten oder Verbrechen ermittelte, im Frühjahr 2020 gelungen war, mittels einer Datenabfanganlage auf den Server einzudringen und die Kommunikation zu entschlüsseln. Hierdurch wurde auf über 32.000 Nutzer-Accounts unter deren Nutzernamen – so auch der Angeklagten A , B und C – in 121 Ländern zugegriffen. Die technische Vorgehensweise des Zugriffs auf den Server unterliegt in Frankreich der militärischen Geheimhaltung. Den Ermittlungsmaßnahmen – auch soweit sie sich auf das deutsche Hoheitsgebiet erstreckten – lagen ermittlungsrichterliche Anordnungen französischer Strafverfolgungsbehörden zugrunde . Am 02.06.2020 erwirkte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) und ersuchte die französischen Justizbehörden, die unbeschränkte Verwendung der betreffenden Daten bezüglich der über EncroChat erfolgten Kommunikation in Strafverfahren gegen die Täter zu genehmigen. Die Europäische Ermittlungsanordnung ist am 13.06.2020 durch die zuständige Ermittlungsrichterin in Lille anerkannt und sodann die Fortsetzung der – zuvor ohne Ersuchen erfolgten – Übermittlung der nunmehr ersuchten Daten über Europol angeordnet worden. Die französischen Behörden haben einer Verwendung der Daten „ im Rahmen eines jeden Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf jedwedes Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsverfahren “ zugestimmt. Im Sommer 2020 erfolgte sodann die Übermittlung der EncroChat-Rohdaten zunächst durch das Bundeskriminalamt (BKA) an das Landeskriminalamt (LKA) NRW und anschließend an die Kreispolizeibehörde Bielefeld, da die mitgelieferten Geo-Daten auf einen Aufenthalt der EncroChat-Nutzer in Ostwestfalen schließen ließen. Die übermittelten Chatverläufe nebst entsprechender Geo-Daten der EncroChat-Nutzer „W“, „Y“, sowie X“ bezogen sich hierbei auf den Zeitraum März bis Juni 2020. Nachdem eine entsprechende Ermittlungsgruppe nach Aufbereitung der Rohdaten mittels eines mitgelieferten VGA-Makros, der sogenannten „BKA Tools v1 – v3“, in eine lesbare Excel-Tabelle zur Bewertung des Inhalts der nunmehr vorliegenden Chatverläufe sowie zur Identifizierung der Nutzer eingesetzt wurde, lagen etwa ein Jahr später, im Sommer 2021, die Identifizierung des Angeklagten A als Nutzer „loyalspeaker“ und des Angeklagten B als Nutzer „III“ sowie erste Erkenntnisse zum Betrieb mehrere Marihuanaplantagen vor. Aufgrund von anschließenden Observationsmaßnahmen der Angeklagten B und A konnten sodann weitere Kontaktpersonen – so auch den Angeklagten D – und im Herbst 2021 bereits erste auffällige Objekte als mögliche Plantagenstandorte ermittelt werden, darunter die hier gegenständlichen Marihuanaplantagen an der BBstraße in S sowie der RRstraße in Q. Seit Ende Januar 2022 bis zur Festnahme der Angeklagten am 26.04.2022 wurde insofern eine technische Observation des Objekts BBstraße in S mittels einer an einem nahegelegenen Strommast durchgeführt, aufgrund derer insgesamt 19 weitere Personen – darunter auch die Angeklagten C und D – identifiziert werden konnten. Am 26.04.2022 erfolgte sodann die Durchsuchung der im Rahmen der Ermittlungen identifizierten Marihuanaplantagen sowie die Festnahme der Angeklagten A , C , B , D und E1. Aufgrund einer in Google-Maps gespeicherten Anschrift in dem im Rahmen der Festnahme des Angeklagten B sichergestellten und anschließend ausgewerteten Mobiltelefons in Mecklenburg-Vorpommern konnte anschließend auch die Marihuanaplantage an der Anschrift Zstraße in AA identifiziert und anschließend ebenfalls durchsucht werden. III. Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Feststellungen zur Person Sämtliche Angeklagte haben sich zu ihren jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umfassend entsprechend der vorstehenden Feststellungen eingelassen. Dai Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten A , C , D und E1 beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 12.07.2022, 28.04.2022, 14.06.2023 und 30.01.2023. Für die Angeklagten B und D hat die Kammer zudem die entsprechenden Auszüge aus dem niederländischen Strafregister vom 28.06.2022 verlesen. Ergänzend hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten B die Entscheidung des Gerichts Gelderland vom 09.09.2020 verlesen und das Urteil der Kammer vom 04.04.2022 im Rahmen des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt sowie bezüglich des Angeklagten E1 auszugsweise die Entscheidung des Amtsgerichts – Schöffengericht – Minden vom 28.04.2020 verlesenen. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B, C , E1 und D sowie des Angeklagten A , soweit dieser gefolgt werden kann, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. a. Einlassungen der Angeklagten Sämtliche Angeklagte haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, wobei die Kammer im Ergebnis den geständigen Angaben der Angeklagten B und C sowie D und E1 gefolgt ist. Die überwiegend bestreitende Einlassung des Angeklagten A, der mit Ausnahme einer Vermittlertätigkeit jegliche Tatbeteiligung zurückgewiesen hat, ist demgegenüber aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, welche die Angaben der übrigen Angeklagten widerspruchsfrei stützt, widerlegt. Zusammenfassend haben sich die Angeklagten bezüglich der vorgeworfenen Betäubungsmittelstraftaten sowie Ihrer eigenen Tatbeteiligung jeweils wie folgt eingelassen: Der Angeklagte A hat sich hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe abweichend zu den getroffenen Feststellungen insbesondere dahingehend eingelassen, mit Drogen „nichts zu tun“ zu haben. An dem Betrieb der einzelnen Marihuanaplantagen sowie der Lieferung des Amphetaminöls sei er nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei er eine Art „Transporteur“ und Vermittler gewesen. Er habe in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B einen Großhandel für Plantagenequipment in Deutschland eröffnet und dieses bei dem Angeklagten B , welcher selbst einen solchen Großhandel in den Niederlanden betreibe, bezogen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit habe der Angeklagte B das technisches Equipment, Dünger und Marihuanastecklinge auf Vermittlung des Angeklagten A unter Aufschlag eines Sicherheitszuschlages von 20% geliefert, da die Zahlung erst aus den entsprechenden Ernten habe erfolgen sollen. Er selbst habe für die Vermittlung lediglich 10% als Provision von dem Angeklagten B erhalten. Sofern er einzelne Tätigkeiten ausgeführt habe, seien dies reine Freundschaftsdienste für den Angeklagten C gewesen, der ihn nunmehr zu Unrecht aufgrund der getroffenen Verständigung belaste. Die Angeklagten B und C haben sich demgegenüber entsprechend den Feststellungen der Kammer übereinstimmend dahingehend eingelassen, hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA und S gemeinsam mit dem Angeklagten A arbeitsteilig und hinsichtlich der Marihuanaplantage in S unter Zuhilfenahme der Angeklagten D und E1 zusammengearbeitet zu haben. Demgegenüber hätten sie die Marihuanaplantage in Q mit Hilfe des Angeklagten D – jedoch ohne Beteiligung des Angeklagten A – gemeinsam betrieben. Darüber hinaus habe der Angeklagte B insgesamt 2,5l Amphetaminöl zum Preis von 3.000 Euro geliefert. Zur Kommunikation habe man sich sogenannter EncroChat-Handys bedient, wobei sie die jeweiligen EncroChat-Nutzer wie festgestellt benannt und den Inhalt der verlesenen Chatnachrichten als richtig bestätigt haben. Die Angeklagten E1 und D haben sich bezogen auf ihre Tatbeiträge entsprechend der vorstehenden Feststellungen geständig eingelassen, zu der Beteiligung des Angeklagten A jedoch keine Angaben gemacht. Die Kammer hat die Einlassungen der Angeklagten im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft. Insoweit ist die Kammer von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben der Angeklagten B , C , E1 und D überzeugt. Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten A widerlegt, soweit er eine Beteiligung am Betrieb der Plantagen in AA und in der CCstraße in S in Abrede gestellt hat. Zunächst gibt die Kammer den Angaben der Angeklagten B und C den Vorzug gegenüber der Einlassung des Angeklagten A . Insofern kann die Kammer insbesondere nicht erkennen, dass die Anklagevorwürfe lediglich aus einem Interesse heraus, durch die Erzielung einer Verständigung unter entsprechender Einräumung der Tatvorwürfe ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen, ohne Weiteres eingeräumt wurden und damit insbesondere der Angeklagte A ungerechtfertigt belastet worden ist. Vielmehr haben sich die Angeklagten B und C im Rahmen ihrer Einlassung in einigen Teilen abweichend zur Anklageschrift eingelassen, etwa zur Frage des gemeinsamen Handeltreibens hinsichtlich der Lieferung von Amphetaminöl (nachfolgend unter III. 2. f.), als auch hinsichtlich der Tatbeteiligung der Angeklagten A und D in Bezug auf die Plantage in der RRstraße (nachfolgend unter III. 2. e.). Insofern vermochte die Kammer gerade an keiner Stelle einen besonderen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten A erkennen. Vielmehr haben die Angeklagten B und C den Angeklagten A in Hinblick auf seine Beteiligung an der Marihuanaplantage in der RRsdtraße in Q vollständig entlastet (siehe nachfolgend unter III. 2. e. (1) und (2)) und an diesem Punkt gerade nicht die Anklageschrift ungeprüft „abgenickt“ oder dem Angeklagten A zu ihrem eigenen Vorteil die Verantwortung zugeschoben, wobei eine Entlastung des Angeklagten A hinsichtlich sämtlicher angeklagten Taten mit Blick auf die Frage der Bandenmitgliedschaft auch für die Angeklagten B und C ausschließlich vorteilhaft gewesen wäre. Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme die Einlassungen der Angeklagten B , C , E1 und D bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten A wird dagegen durch die von verschiedenen Zeugen geschilderten Ermittlungsergebnisse sowie den Inhalt der zwischen den Angeklagten gewechselten EncroChat-Nachrichten wiederlegt, wobei die Einzelheiten nachfolgend im Hinblick auf die einzelnen Handlungsabschnitte dargestellt werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: b. Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B und A . Der Angeklagte B hat sich insofern im Rahmen der mit der Kammer getroffenen Verständigung mittels einer durch ihn schriftlich verfassten und durch seine Verteidigerin verlesenen Erklärung und zu welcher Nachfragen nicht zugelassen wurden, unter Einräumung der Tatvorwürfe hinsichtlich des Vortatgeschehens wie vorstehend unter II.1. festgestellt geschildert. Die Kammer hat hinsichtlich der Angaben des Angeklagten B zum Vortatgeschehen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. Insbesondere wurden diese durch keinen der Angeklagten in Abrede gestellt und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die plausible und detaillierte Einlassung des Angeklagten an diesem Punkt nicht der Wahrheit entspricht. Die Einlassung des Angeklagten B wird hinsichtlich des Kennenlernens der drei Angeklagten A , B und C , insbesondere auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten A gestützt. Dieser hat ebenfalls angegeben, über den Angeklagten D Kontakt zu dem Angeklagten B aufgebaut und ihm anschließend den Angeklagten C , welchen er schon mehrere Jahre zuvor anlässlich des Umbaus des Hauses seiner Mutter in V kennengelernt und zwischenzeitlich in seinem Betrieb gearbeitet habe, vorgestellt zu haben. c. Marihuanaplantage Zstraße in AA (Tat zu Ziffer 1.) Die Feststellungen zur Marihuanaplantage in AA beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den vorliegenden EncroChat-Daten sowie den Angaben des gesondert verfolgten BB in dem gegen ihn geführten Verfahren, welche die Kammer durch Vernehmung des Berichterstatters, Richter am Landgericht WW, in die Hauptverhandlung eingeführt hat, nachdem der Zeuge BB im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. aa. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich hinsichtlich der gegen sie erhobenen Tatverwürfe insgesamt – in unterschiedlicher Art und Weise und unterschiedlichem Umfang – zusammenfassend wie folgt eingelassen: (1) Einlassung des Angeklagten A Der Angeklagte A hat im Rahmen seiner umfassenden Einlassung in der Hauptverhandlung, zu welcher er insbesondere auch Nachfragen zugelassen und beantwortet hat, hinsichtlich der Marihuanaplantage in AA angegeben, dass der Angeklagte C auf ihn zugekommen sei. Zuvor sei man bereits aufgrund eines gemeinsamen Bekannten auf das Thema Drogen gekommen, und so habe er C berichtet, dass er aufgrund eines Angebots eines „XX“ (des Angeklagten XX B ) die Möglichkeit habe, einen Großhandel für Plantagenequipment in Deutschland zu eröffnen. Einige Zeit später habe ihm C von seinem Bekannten „AAA“ (dem gesondert verfolgten BB) berichtet, der in Neubrandenburg eine Marihuanaplantage habe errichten wollen. Man sei anschließend gemeinsam dorthin gefahren, habe sich die Räumlichkeiten angesehen und C habe ihn anschließend gefragt, ob er das benötigte Equipment über den „XX“ beschaffen könne, da er – C – die Plantage, welche später durch BB betrieben werden sollte, ausstatten wolle. A habe daraufhin über den Angeklagten D Kontakt zu dem Angeklagten B aufgebaut und ihn hinsichtlich der Einrichtung angesprochen. B habe zugesagt, die Materialien anhand einer entsprechenden Skizze zu beschaffen. Im Hinblick auf den Kaufpreis habe er B gefragt, ob es möglich sei, das Equipment zu finanzieren, was dieser unter Zahlung eines Sicherheitszuschlags von 20% bejaht habe. A habe dies so an C weitergeben und sie seien gemeinsam zur Erstellung der entsprechenden Skizze nach AA gefahren und er habe anschließend hinsichtlich der Bestellung und Lieferung des Equipments zwischen C und B vermittelt. So habe er auch anschließend mitbekommen, dass es hinsichtlich der Qualität der Ernte Probleme gegeben habe, weshalb ein Bekannter des B namens „Onkel“ zur Plantage geschickt worden sei, und dass BB die Ernte nicht herausgegeben habe, sodass auch B letztlich für seine Lieferung nicht bezahlt und schließlich von BB mit gesammelter DNA, welche er an die Polizei habe weitergeben wollen, bedroht worden sei. Er selbst sei weder finanziell, noch tatsächlich an dem Betrieb der Marihuanaplantage beteiligt gewesen, sondern habe lediglich über B das Equipment besorgt und dafür 10% Vermittlungsgebühr (ca. 8.000 Euro) erhalten, als die später folgende Marihuanaplantage in S bezahlt worden sei. (2) Einlassung des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich in seiner schriftlichen Erklärung dahingehend eingelassen, dass die Einrichtung der Marihuanaplantage entsprechend des von ihm geschilderten Absatzsystems aufgebaut worden sei. Hiernach habe er sich mit den Angeklagten A und C – verabredet, zukünftig hinsichtlich des Betriebs von Marihuanaplantagen zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zwecke seien ihm entsprechende Grundrisse der aufzubauenden Plantagen zugesendet worden, wonach er die Einrichtung geplant und die Bestellungen vorgenommen habe. Hierbei habe er das Equipment und die Marihuanapflanzen mit 20% Sicherheitsaufschlag verkauft, da die Bezahlung erst nach der ersten Ernte habe erfolgen sollen. A habe 10% Provision für die Vermittlung erhalten. Anschließend habe er – B – durch sein Fachwissen als „Experte im Hintergrund“ weiter mitgearbeitet und bei Problemen ausgeholfen, weswegen er auch am Gewinn habe beteiligt werden sollen. Auch der Angeklagte A habe in die Marihuanaplantage in AA investiert. Die Lieferung des Equipments an eine Firma habe recht lange gedauert, sodass mit dem Aufbau der Marihuanaplantage etwa Anfang 2020 begonnen worden sei. Er glaube, ohne es sicher zu wissen, dass der Angeklagte C den Aufbau vorgenommen habe. Da C noch unerfahren und der Weg nach AA für B sehr weit gewesen sei, habe er seinen erfahrenen Bekannten „Onkel“ aus den Niederlanden als Helfer vermittelt. Die Betreuung der Marihuanaplantage sei durch „AAA“, der auf dem Grundstück lebte, erfolgt. Er – B – sei dann zwischenzeitlich in den Niederlanden inhaftiert gewesen und habe nach seiner Entlassung im März 2020 erfahren, dass es bisher noch keine Ernte gegeben habe, da der Plantagenbetreuer es nicht hinbekommen habe. Er sei schließlich zunächst nicht bezahlt worden und auch das Equipment habe er trotz seiner Bemühungen nicht zurückerhalten. (3) Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat korrespondierend zu den Angaben des Angeklagten B im Rahmen einer knappen Verteidigererklärung, zu welcher Nachfragen aus Angst um seine Familie nicht zugelassen wurden, hinsichtlich der Marihuanaplantage in AA dahingehend eingelassen, dass er mit den Angeklagten A und B entsprechend zusammengearbeitet und hierbei die Organisation vor Ort sowie die Beaufsichtigung der Erntearbeiten übernommen habe. Hierbei seien die Angeklagten grundsätzlich arbeitsteilig vorgegangen; so habe A die Finanzierung übernommen und B die Beschaffung des Equipments übernommen und das entsprechende Know-How eingebracht. Die übereinstimmenden Einlassungen des B und C wurden insofern durch die Beweisaufnahme bestätigt, wobei die abweichende Einlassung des A , an der Plantage weder finanziell noch in sonstiger Weise – über die Beschaffung des Equipments hinaus – beteiligt gewesen zu sein, widerlegt wurde, sodass die Kammer ihr im Ergebnis nicht gefolgt ist. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten A , B und C die Plantage gemeinschaftlich und arbeitsteilig verantwortlich eingerichtet und anschließend insbesondere unter Zuhilfenahme des Plantagenbetreuers BB betrieben (sodann unter bb.) und dementsprechend auch bandenmäßig gehandelt haben (sodann unter gg.): bb. Gemeinschaftlicher und arbeitsteiliger Betrieb der Marihuanaplantage durch die Angeklagten A, B und C unter Beteiligung des Plantagenbetreuers Mit Blick auf die im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten sowie aufgrund der Angaben des gesondert Verfolgten BB in der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Verfahrens, welche über den dortigen Berichterstatter Richter am Landgericht WW eingeführt wurden, wird insofern deutlich, dass die Angeklagten A , B und C jeweils arbeitsteilig gemeinsam für die Plantage verantwortlich waren. Die Einlassungen der Angeklagten B und C werden insofern in diesem Punkt bestätigt. Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten A , an der Marihuanaplantage mit Ausnahme der Vermittlung über den Angeklagten B nicht beteiligt gewesen zu sein, widerlegt, sodass die Kammer dieser im Ergebnis nicht folgt. (1) Angaben des Plantagenbetreuers BB in dem gegen ihn geführten Verfahren Zunächst wurden die Einlassungen der Angeklagten B und C , der Ablauf der Plantageneinrichtung sowie der Ernten insoweit durch die Angaben des Zeugen WW bestätigt. Insoweit hat der Zeuge WW ausgesagt, der dortige Angeklagte BB habe sich hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe betreffend die Marihuanaplantage in AA umfassend eingelassen, wobei er deutlich mehr Angaben zu seinen Lasten getätigt habe, als Gegenstand der Anklage gewesen seien. Zu den hiesigen Angeklagten habe er ausgesagt, dass er die Angeklagten A und C bereits seit einiger Zeit aus Anlass legaler Geschäfte kennengelernt, aber zwischenzeitlich den Kontakt verloren habe. Im Hinblick auf den Aufbau einer Marihuanaplantage habe er weiter angegeben, dass es Mitte/Ende 2019, nicht weit vor der Corona-Pandemie, ein Telefonat mit dem Angeklagte C gegeben habe, bei welchem man übereingekommen sei „etwas [zu] machen“. Kurze Zeit später sei er von den Angeklagten C und A besucht worden, welche sich die Immobilie zur Nutzung angeschaut hätten. Man habe anschließend recht bald darüber gesprochen, eine Cannabiszucht zu betreiben. Da es hinsichtlich der auf dem Grundstück angedachten Hundeschule nicht gut gelaufen sei, habe er dem Vorhaben in Anbetracht seines steigenden Alters zugestimmt. Anschließend sei es nicht viel später zum Aufbau der Marihuanaplantage kommen. Zu diesem Zweck seien der Angeklagte C in Begleitung eines Daniels und eines „Onkelchen“ sowie einige Helfer, nämlich zwei Ukrainern und ein paar Frauen mit einem Laster vorgefahren und hätten anschließend das Equipment aufgebaut. BB habe die Vermutung geäußert, dass der Angeklagten C , möglicherweise auch der Angeklagte A angegeben hätten, die Marihuanaplantage werde mittels Kapitals aus Russland ihn Höhe von 500.000 Euro finanziert. Er selbst sei davon ausgegangen, an dem Erlös in Höhe von 25% beteiligt zu werden. Als jedoch die erste Ernte, 15,5kg Cannabis, abgeholt worden seien, habe er – BB – jedoch kein Geld gesehen. Der Angeklagte A habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass er aus der ersten Ernte keinen Anteil erhalte. Alleine die rund 100 Lampen hätten um die 87.000 Euro gekostet, wobei BB selbst aufgrund anderer Informationen des „Onkelchen“ davon ausgegangen sei, dass die angeblichen Investitionen aufgebauscht worden seien. Man sei sich auch anschließend hinsichtlich BBs Anteils nicht einig geworden, sodass er sauer geworden sei und die nächste Ernte, welche gut 30-40kg ausgemacht haben könnte, jedenfalls deutlich größer als die erste Ernte gewesen sei, nicht herausgegeben und anschließend verbrannt habe. Anschließend habe ihn auch ein „Toni“ oder „Tobi“ angerufen und bedroht, er habe sich jedoch nicht einschüchtern lassen und anschließend habe er seine Ruhe gehabt. Er habe im Fortgang mit „Onkelchen“, der anschließend wieder „aufgetaucht“ sei, die Marihuanaplantage weiterbetrieben und dort auch seinen Anteil erhalten. Insgesamt habe der Zeuge WW die Angaben des BB als glaubhaft empfunden, da sie insbesondere erlebnisbasiert gewirkt und sich mit dem Akteninhalt gedeckt hätten. BB sei basierend auf seiner geständigen Einlassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in zwei Fällen sowie bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge verurteilt worden, wobei BB gegen das Urteil Revision eingelegt habe. Die Kammer folgt zunächst der im ruhigen Tonfall und sachlich getroffenen, glaubhaften Aussage des Zeugen Richter am Landgericht WW über die Einlassung des gesondert verfolgten BB im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung. Der Zeuge, der als Berichterstatter zum Zeitpunkt seiner Aussage mit der Urteilsabfassung befasst war, konnte hinsichtlich der Angaben in der erst kürzlich durchgeführten Hauptverhandlung in hoher Erinnerungsgenauigkeit frei aussagen. Eine besondere Belastungstendenz vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Darüber hinaus stimmt die durch den Zeugen Richter am Landgericht WW geschilderten Einlassung des gesondert verfolgten BB im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens mit seinen umfangreichen Angaben in dem von der Kammer verlesenen „Tagesbuchs“ des BB widerspruchslos überein. Im Rahmen dieser fünfseitigen, handschriftlichen Aufzeichnungen hat BB insbesondere umfangreiche Angaben zu den hiesigen Angeklagten A, B und C getätigt und deren Beteiligung an der Marihuanaplantage in AA umfassend wiedergegeben. Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK BBB erklärte BB im Rahmen der Durchsuchung und seiner Festnahme, in seinen Aufzeichnungen stünde alles drin, „was sie wissen müssten“, sodass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass die handschriftlichen Notizen durch den gesondert verfolgten BB angefertigt wurden. Dies konnte auch der Zeuge Richter am Landgericht WW bestätigten, der insoweit angab, dass BB diese Notizen auch im Rahmen seiner Einlassung verwendet habe. Auch hinsichtlich der durch den Zeugen geschilderten Angaben des gesondert verfolgten BB hat die Kammer keine Zweifel. Die Kammer hat diesbezüglich nicht übersehen, dass es ausweislich seiner Aussage zum Streit zwischen den Beteiligten gekommen ist, aufgrund dessen er möglicherweise verleitet worden sein könnte, insbesondere die Angeklagten C und A zu Unrecht oder jedenfalls übermäßig zu belasten. Jedoch war diesbezüglich insbesondere in Hinblick auf sein eigenes Aussageverhalten auch zu berücksichtigen, dass die Angaben des BB insoweit gerade nicht in hiesigem Verfahren gegen die beiden Angeklagten getätigt wurden, sondern im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens im Rahmen seiner Einlassung. Gegen die hiesigen Angeklagten hat der Zeuge BB – ungeachtet eines möglichen Konflikts – indes von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung dürfte für den BB demgegenüber sein eigenes Schicksal und weniger eine besondere Belastung etwaiger Mittäter im Vordergrund gestanden haben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Rahmen von Verständigungsgesprächen eine besondere Belastung etwaiger Mittäter mit der Rechtsfolge des § 31a BtMG nach Angaben des Zeugen WW abgelehnt hat. Zwar dürfte es auch im Rahmen von Einlassungen in eigener Sache nicht grundsätzlich unüblich sein, die Hauptverantwortung anderen Mittätern zuzuschieben, Anhaltspunkte hierfür vermochte die Kammer in den Angaben des BB jedoch nicht entdecken. Insbesondere hat er sich über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe hinaus umfassend selbst belastet. Für die Angaben spricht auch, dass sie sich vollumfänglich mit dem weiteren Beweisergebnis der Kammer sowie den Angaben der Angeklagten C und B decken, sodass im Ergebnis an der Glaubhaftigkeit der Angaben des BB für die Kammer kein Zweifel besteht. Darüber hinaus korrespondieren auch seine schriftlichen Aufzeichnungen in hohem Maße mit dem Beweisergebnis der Kammer und stellen hierbei insbesondere sog. „Täterwissen“ dar, welches der gesondert verfolgte BB außerhalb der Tätergruppierung nicht hätte erlangen können. So führt er in seinen Aufzeichnungen beispielsweise an, der Angeklagte A habe 160.000 Euro oder 180.000 Euro in die Marihuanaplantage investiert, es seien für die offene Kommunikation und das Versenden von Bildern sogenannte „Krimihandi[s]“ genutzt worden, welche aus Holland bezogen worden seien und das benötigte Zubehör sei durch einen Lieferanten namens „DD“ in Spanien geliefert worden. Darüber hinaus beschreibt er die Angeklagten B zutreffend und schildert, dass dieser das Equipment zurückgefordert habe. (2) EncroChat Darüber hinaus bestätigen auch die im Selbstleseverfahren eingeführten EncroChat-Nachrichten, die durch den Zeugen KHK CCC aus den übermittelten Rohdaten aufbereitet wurden (siehe unter III. 2. g.) die Angaben der Angeklagten B und C , wie auch des gesondert verfolgten BB. Die insoweit getroffenen Feststellungen über die einzelnen ausgetauschten Nachrichten basieren auf der Verlesung dieser Nachrichten im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO. (aa) Verantwortlicher Betrieb der Marihuanaplantage: EncroChat Aus dem Inhalt der durch die Angeklagten C und B im Rahmen ihrer Einlassung als zutreffend bestätigten EncroChat-Nachrichten ergibt sich der Ablauf der von BB geschilderten zweiten Ernte sowie die Organisation des Betriebs zwischen den drei Angeklagten. So wird aus den Chats insbesondere deutlich, dass der Angeklagte A – entgegen seiner Einlassung – in die Abläufe der Marihuanaplantage in AA involviert war. So schrieb der Angeklagte C („X“) am 29.03.2020 um 21:56:27 Uhr an den Angeklagten A („W“), dass sie „drinne am schneiden“ gewesen seien, woraufhin A um die Übersendung eines Fotos bat. Anschließend übersendete C dem A ein entsprechendes Lichtbild von in Blüte stehenden Marihuanapflanzen, welches durch die Kammer in Augenschein genommen wurde. Dieses Lichtbild leitete A sodann am 30.03.2022 um 20:18:23 Uhr an den Angeklagten B („Y“) weiter und beschwerte sich über die Qualität der Marihuanapflanzen mit den Worten „unten alles braun“. Anschließend übersendete A dem B um 20:24:19 Uhr und 20:27:45 Uhr zwei weitere, zuvor durch den Angeklagten C auf Aufforderung an den Angeklagten A wenige Minuten zuvor übersendete Lichtbilder der Marihuanapflanzen. Auch diese Lichtbilder hat die Kammer insoweit in Augenschein genommen. A und B unterhielten sich über Probleme hinsichtlich der Betreuung der Plantage, wobei B anmerkte: „Onkel sollte das unterhalten, und jetzt ist er jemand anders da“ und A antwortete: „Ja er sollte das“ und „war immer alle 8 Tage für 3 Stunden da und wieder wech“. Die beiden verabredeten, am nächsten Tag um 12 Uhr weiter zu sprechen. Zwischenzeitlich versuchte A via EncroChat am 29.03.2020 um 21:28:45 Uhr und am 31.03.2020 um 09:34:33 Uhr sowie erneut um 09:34:49 Uhr „Onkel“ („Y“) zu erreichen, der ausweislich der o.g. Kommunikation für die Marihuanaplantage vor Ort zuständig war, erhielt aber keine Antwort. Am 31.03.2020 teilte der Angeklagte A dem Angeklagten B mit, dass er „Onkel“ nicht erreichen könne. Anschließend diskutierten die Angeklagten B und A über die schlechten Ernten in der Marihuanaplantage und überlegten auf Vorschlag des B , besser den „Alte[n]“, also DDD „dorthin zu schicken“, wobei der Angeklagte B im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, mit „DDD“ den Angeklagten D zu meinen. Aus der Gesamtschau der exemplarisch dargestellten Unterhaltung wird deutlich, dass der Angeklagte C insbesondere für die Organisation der Ernte vor Ort zuständig war, während die Angeklagten B und A gemeinsam die verantwortliche Planung der Marihuanaplantage im Hintergrund übernommen haben. Hierbei übernimmt insbesondere der Angeklagte A die Funktion des Organisators, der sich hinsichtlich des Ablaufs der Ernte von dem Angeklagten C auf dem Laufenden halten lässt und die Informationen an den Angeklagten B weitergibt und mit ihm das weitere Vorgehen bespricht. Dies entspricht im Ergebnis auch den Einlassungen der Angeklagten B und C und spricht insofern für die Richtigkeit ihrer Angaben. Darüber hinaus wird aus den EncroChat-Nachrichten deutlich, dass der Angeklagte A neben dem Angeklagten B sowie dem Mitbetreiber „Onkel“ in erheblichem Umfang auch finanziell an der Marihuanaplantage beteiligt gewesen ist: Im Rahmen des o.g. Chats mit dem Angeklagten B vom 30.03.2020 erklärte der Angeklagte A vor dem Hintergrund des von dem Angeklagten C übermittelten Lichtbilds und dem in diesem Zusammenhang vermuteten schlechten Ertrags in einer Nachricht um 20:17:52 Uhr: „Mein ganzes Geld ist da und kommt nichts raus“. Im dem weitergehenden Chat zwischen A und B am 31.03.2020 beschwerte sich A gegenüber B über die schlechte Ernte in der Vergangenheit: „letzte mal aus 1000 Stück 15 kg“ sowie die aktuelle Ernte: „und jetzt aus 1400 denke max 30“ und teilte diesbezüglich mit: „Machen nur verlusst“ und „Haben noch kein Euro raus“. Insbesondere diese Angaben zu einer früheren Ernte – die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden ist – sowie des erwarteten Ertrages der aktuellen Ernte korrespondieren mit den oben dargestellten Angaben des gesondert verfolgten BB, der insofern ausweislich der Angaben des Zeugen WW angegeben hat, die erste Ernte habe 15,5kg Marihuana ergeben und die aktuelle Ernte 30-40kg. Damit offenbart A erhebliche Kenntnisse über die Abläufe und insbesondere den geplanten Ertrag der Marihuanaplantage. In diesem Zusammenhang teilten A und B sich gegenseitig ihre eigenen Investitionen in die Marihuanaplantage mit. So schrieb A am 31.03.2020 um 15:27:40 Uhr: „ich hab da fast 180k drin“, was nach allgemeinem Sprachgebrauch als 180.000 Euro zu bewerten ist, da „k“ als Abkürzung für „1.000“ („kilo“) insofern nach allgemeiner Erfahrung der Kammer nach englischem Sprachgebrauch üblich ist. B selbst gab demgegenüber an, dass er „25/6/3/1250“ „drinne“ habe. Diese Zahlen sind unter Würdigung des weiteren Chatverlaufs dahingehend zu verstehen, dass 25/6/3 jeweils ebenfalls abgekürzt für 25.000 Euro, 6.000 Euro und 3.000 Euro stehen und weitere 1.250 Euro, also insgesamt Investitionen in Höhe von 35.250 Euro durch B getätigt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass B auf die Mitteilung des A , „Onkel“ habe „60-70k“ investiert, antwortete „60/70 haha“. Insofern ist die Angabe seiner Investitionen im selben Chat nur wenige Sekunden zuvor unter Verwendung identischer Abkürzungen nur so zu interpretieren, dass die so gewählte Abkürzung für tausend durch ihn entsprechend gebräuchlich ist. A gab in diesem Zusammenhang via EncroChat B gegenüber weiter an, er habe alles bezahlt, seitdem B „wech“ ist, was sich offensichtlich auf deine zwischenzeitliche Inhaftierung des B bis zum 26.03.2020 bezieht, auf welche er in dem Chat mit A am 30.03.2020 um 20:23:04 Uhr Bezug nimmt: „Habe nog viel mehr zu erzellen, habe viel kennen gelernd wann ich drinne war“. Die beiden kamen auf den Vorschlag des A „müssen uns mal zusammen setzen“ überein, woraufhin B erwiderte: „Wir mussen sorgen das deine geld raus kommt“. Dies korrespondiert mit den durch den Zeugen KHK EEE geschilderten Ermittlungsergebnissen, wonach der Angeklagte B im Nachgang zu Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Amphetaminlabors betreffend die Vorverurteilung durch die Kammer vom 04.04.2022 aufgrund von aufgefundenen Waffen sowie hohen Bargeldbeträgen in den Niederlanden festgenommen und vier Tage vor dem Gespräch am 30.03.2020, also am 26.03.2020, wieder entlassen worden sei. Soweit der Angeklagte C bei seiner Rückkehr am 02.04.2020 um 20:47:02 Uhr A darum bittet, Geld für die Frauen mitzubringen, da er nur „3000“ dabeihabe, woraufhin A antwortet, sie würden dies Samstag bekommen, wird auch daraus deutlich, dass A in finanzieller Hinsicht Ansprechpartner gewesen ist. In der Gesamtschau mit den von ihm genannten Investitionen ist die Kammer davon überzeugt, dass A im maßgeblichen Umfang an der Finanzierung der laufenden Kosten beteiligt war. Aus diesen exemplarisch dargelegten Chatverläufen wird deutlich, dass A nicht bloß – wie er im Rahmen seiner Einlassung angibt – lediglich als Vermittler aufgetreten ist, der aufgrund dessen eine gewisse Provision erhalten sollte. Vielmehr hat er selbst Investitionen in erheblichem Umfang getätigt und zeichnete sich insofern in Abwesenheit des Angeklagten B für die Finanzierung verantwortlich. Aus den Formulierungen „[Wir] Machen nur Verlust“ und „Wir haben noch keinen Euro raus“ wird darüber hinaus deutlich, dass die Angeklagten auch in finanzieller Hinsicht gemeinsam agieren, verantwortlich sind und insofern hinsichtlich der Gewinne (und Verluste) ein wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt besteht. Aufgrund der so festgestellten getätigten Investitionen der Angeklagten B und A in die Marihuanaplantage und der Tatsache, dass der Angeklagte A im Rahmen einer EncroChat-Nachricht vom 30.03.2020 um 20:17:52 Uhr an den Angeklagte B äußerte: „Mein ganzes Geld ist da und nichts kommt raus“, lässt sich insgesamt feststellen, dass neben dem nach den Angaben des Angeklagten B auf Kommission gekauften Equipments zum Aufbau der Marihuanaplantage laufende Kosten in erheblichen Umfang durch B und insbesondere auch A beglichen werden mussten. Insofern ist auch die Einlassung des Angeklagten A , er habe – nur – 10% Vermittlungsprovision erhalten sollen, zum oben dargestellten Beweisergebnis widersprüchlich und damit unplausibel. Neben einer möglichen Verkaufsprovision hinsichtlich der Beschaffung des für den Aufbau benötigten Materials planten die Angeklagten B und A ausweislich der exemplarisch dargestellten EncroChat-Verläufe offensichtlich – neben dem Ausgleich der getätigten Investitionen unter Gewährung des durch den Angeklagten B geschilderten Sicherheitsaufschlages – entsprechende Gewinne aus den Ernten zu generieren und diese anschließend entsprechend eines durch die Kammer nicht aufzuklärenden Aufteilungsschlüssel jedenfalls zwischen den Angeklagten A , B und C aufzuteilen. So beschwerte sich der Angeklagte A vor dem Hintergrund der schlechten Ernten: „mein ganzes Geld ist da und kommt nichts raus“ und „Haben noch keinen Euro raus“, was gerade für ein gemeinsames Geschäft mit anschließender Teilung des erzielten Gewinns und gerade nicht für eine auf Provisionsbasis getätigte Vermittlung von Geschäften durch den Angeklagten A spricht. (bb) Zuordnung der EncroChat-Nutzer Die Kammer hat darüber hinaus keine Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten A als Nutzer des EncroChat-Accounts „W“, des Angeklagten C als Nutzer des EncroChat-Accounts „X“ und des Angeklagten B als Nutzer des EncroChat-Accounts „Y“. Denn insbesondere auch hinsichtlich der Zuordnung der Encrochat-Nutzer haben sich die drei Angeklagten geständig eingelassen. So sie übereinstimmend angegeben, dass es sich bei dem EncroChat-Nutzer „W“ um den Angeklagten A , dem Nutzer „X“ um den Angeklagten C und dem Nutzer „Y“ um den Angeklagten B handelt. Diese Zuordnung hat die Kammer insbesondere durch Vernehmung des Zeugen KHK FFF zur Identifizierung des Angeklagten A , des Zeugen KHK EEE zur Identifizierung des Angeklagten B und durch Vernehmung des Zeugen KHK BBB zur Identifizierung des Angeklagten C überprüft. Diesbezüglich hat der Zeuge KHK FFF zur Identifizierung angegeben, dass diese über die folgenden, im Rahmen der Encrochat-Nachrichten genannten Umstände erfolgt sei: Zunächst habe der Nutzer „W“ angegeben, dass seine Mutter am 02.04. Geburtstag habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Mutter des Angeklagten A , Rosa A , die früher ebenfalls an der Anschrift des Angeklagten gemeldet gewesen sei, am 02.04.1958 geboren sei. Darüber hinaus habe sich der Angeklagten Waren an seine Wohnanschrift „GGGstraße in H“ liefern lassen, wo er ausweislich der Ermittlungen alleine wohnhaft sei. Schließlich habe er im Rahmen der Chats angegeben, Vater eines von ihm getrenntlebenden Kindes aus einer früheren Beziehung zu sein. Auch dies habe sich im Rahmen der Ermittlungen bestätigt. Darüber hinaus sei er von einem anderen Encrochat-Teilnehmer als „HHH“ bezeichnet worden. Insofern sei deutlich geworden, dass es sich bei dem Nutzer „W“ um den Angeklagten A handeln würde. Die Kammer hatte keinen Anlass an den Aussagen des Zeugen KHK FFF zu zweifeln. Der Zeuge hat seine dienstlich gemachten Wahrnehmungen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt in ruhigem Ton und mit hoher Erinnerungsgenauigkeit geschildert. Hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten B als Nutzer „III“ hat der Zeuge KHK EEE angegeben, dass zunächst aufgrund der Schreibweise klar gewesen sei, dass es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, mutmaßlich einen Niederländer handeln würde, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass entsprechende Ortsangaben sich in einem Umkreis von etwa 20km um L herum beziehen würden. Darüber hinaus korrespondiere sein EncroChat-Passwort „Mladen“ mit dem Namen seines am 01.04.2007 geborenen Kindes, wobei er im EncroChat am 31.03.2020 angegeben habe, dass „seine alteste“ morgen Geburtstag habe. Auch ein von ihm übersendetes Foto eines Jet-Skis, auf welchem eine Registrierungsnummer erkennbar gewesen sei, sei ihm im Rahmen weiterer Ermittlungen zuzuordnen gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der oben bereits dargestellten korrespondierenden Inhaftierung des Angeklagten B in den Niederlanden. Insofern habe festgestellt werden können, dass es sich bei dem Angeklagten B um den Nutzer „III“ handele. Darüber hinaus hat der Nutzer „III“ ein Foto eines Zettels in holländischer Sprache versendet, welches durch die Kammer in Augenschein genommen und durch den Zeugen KHK EEE erläutert wurde, wo die Summe von 76.000 Euro genannt worden sei. Hierbei sei ausweislich der Angaben des Zeugen erkennbar gewesen, dass es sich um eine Art Strafbefehl/Bußgeld handeln könnte. Dies korrespondiert mit der durch die Kammer verlesenen niederländischen Vorverurteilung des Angeklagten durch das Gericht Gelderland vom 03.09.2020 (rechtskräftig seit dem 16.03.2021), im Rahmen dessen gegen den Angeklagte B die Einziehung von insgesamt 76.155 Euro angeordnet wurde. Bezüglich der Identifizierung des Angeklagten C hat KHK BBB ausgesagt, dass hinsichtlich des Nutzers „JJJ“ zunächst ein „KKK“ vermutet worden sei, aber anschließend aufgrund folgender Indizien die Identifizierung des Angeklagten C erfolgt sei: Aus den Chats sei deutlich geworden, dass der Angeklagte C in seiner Freizeit angeln würde, was sich im Zuge der Ermittlungen bestätigt habe. Insbesondere stützte sich die Identifizierung jedoch auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten. So sei aus den Chats deutlich geworden, dass der Nutzer ein Haus auf zwei Ebenen bewohne. Diese Wohnverhältnisse hätten sich aus den Ermittlungen bestätigt. Hinsichtlich des von dem Angeklagten C bewohnten Hauses handele es sich um ein zweigeschossiges Haus, welches als Einfamilienhaus genutzt würde, wobei unten die Kinder wohnen würden und sich oben die Wohn- und Aufenthaltsräume des Angeklagten und seiner Ehefrau befinden würden. Darüber hinaus sei im Rahmen des Chats ein Foto versendet worden, welches im Hintergrund eine Küche zeigen würde, wobei diese Küche im Rahmen der Durchsuchung im Wohnhaus des Angeklagten C habe aufgefunden werden können. Die Kammer hat sich hinsichtlich der Identität der beiden fotografierten Küchen durch Inaugenscheinnahme des EncroChat-Bildes sowie einer Aufnahme der Küche des Angeklagten C , welches im Rahmen der Durchsuchung aufgenommen wurde, ein Bild machen können. Die Kammer hat nach vergleichender Betrachtung der korrespondierenden Lichtbilder keine Zweifel, dass es sich hinsichtlich der beiden Küchen um dieselbe Küche handelt. Die Identifizierung des Nutzers „Y“ als „Onkel“ ergibt sich indes aus dem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten A („W“) und B („Y“) vom 30.03.2020. Dort gibt der Angeklagte A nach seiner Nachfrage, ob B Kontakt zu „Onkel“ habe an, dass sein Name „Y“ sei. (cc) Verwertbarkeit der EncroChat-Daten Die verlesenen EncroChat-Nachrichten sind – ungeachtet der Tatsache, dass die Angeklagten B und C die Richtigkeit der jeweiligen Chatinhalte bestätigt haben – eingeschränkt verwertbar. Die Kammer hat sich im Wege des Freibeweisverfahrens Kenntnis von der im Rahmen der Feststellungen im Einzelnen dargelegten Herkunft der Daten verschafft. Die auf diese Weise erlangten Daten von EncroChat-Nutzern sind verwertbar (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21). Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, unabhängig davon, ob diese zuvor im Inland oder auf sonstige Weise – etwa im Wege der Rechtshilfe – erlangt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011, Az. 2 BvR 2500/09 und 857/10, BVerfGE 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen die im Wege europäischer Rechtshilfe erlangten Beweisergebnisse aus dem EncroChat-Komplex in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können, verwertet werden. Dies folgt aus der Wertung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO. Hierbei sind die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierenden einschränkenden Voraussetzungen in § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO in den Blick zu nehmen. Danach muss die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen. Die Voraussetzungen für eine Beweisverwertung der EncroChat-Daten liegen auch nach der gebotenen strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung im hiesigen Verfahren vor. Gegenständlich sind mehrere Verbrechen des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b StPO), die unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelmengen und der hoch professionellen Vorgehensweise auch im Einzelfall schwer wiegen. Die Daten betreffen zudem keine Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Angeklagten (vgl. § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO). Hieran ändert auch insbesondere die Tatsache nichts, dass der französische Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 11.10.2022 (Atz. N° M 21-85, 148 F-D) das Urteil der Ermittlungskammer beim Berufungsgericht Nancy vom 01.07.2022 teilweise aufgehoben hat. Aus der genannten Entscheidung des Kassationsgerichtshofes ergibt sich gerade nicht, dass die Erlangung der EncroChat-Daten nach französischen Recht rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr stellt der Kassationsgerichtshof auf einen Darstellungsmangel ab, da das Berufungsgericht auf die Schlussfolgerungen des Antragsstellers zur fehlenden beglaubigten Bescheinigung hinsichtlich der Richtigkeit der übermittelten Ergebnisse nicht eingegangen sei (Urteil des französischen Kassationsgerichts vom 11.10.2022, At. N° M 21-85.148 F-D, Ziffern 21. – 28.). cc. Beschaffenheit der Marihuanaplantage Von der Beschaffenheit der Marihuanaplantage in AA, insbesondere ihres räumlichen Aufbaus sowie der Bestückung mit den entsprechenden Marihuanapflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 11.08.2022 hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder in Übersichts- sowie Detailaufnahmen, die im Rahmen der Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten am 11.08.2022 durch die Durchsuchungsbeamten angefertigt wurden, ein eigenes Bild machen können. Der Zeuge KHK BBB hat die in Augenschein genommenen Lichtbilder hierbei ausführlich erläutert. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass die Beschaffenheit der Marihuanaplantage bei der Durchsuchung über zwei Jahre nach der unter II. 3. a. festgestellten Tat nicht zwangsläufig dem Zustand entsprechen muss, der zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Vielmehr ist die Kammer in Zusammenschau mit den Erkenntnissen aus den EncroChat-Daten (III. 2. c. bb. (2) (aa)) davon ausgegangen, dass die Marihuanaplantage im Tatzeitraum mit 1.000 bis maximal 1.400 Marihuanapflanzen bestückt gewesen ist. dd. Ertragsberechnung Die Feststellungen zu den potentiellen Erträgen der Marihuanaplantage in AA beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen LLL in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige LLL ist als erfahrender Sachverständiger des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert, sodass an seiner fachlichen Expertise keine Zweifel bestehen. Er begutachtet regelmäßig Marihuanaplantagen für das Landeskriminalamt und hat in dieser Funktion bereits über 4.000 Marihuanaplantagen begutachtet. Auch der Kammer ist er aus zahlreichen Verfahren als kompetenter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Dabei hat der Sachverständige die Ertragsberechnung der Marihuanaplantage in AA vorgenommen und diese der Kammer nachvollziehbar dargelegt. Er ist hierbei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. So hat er sein Gutachten auf Basis des vorliegenden entsprechenden EncroChat-Verlaufs (vgl. III. 2. c. bb. (2) (aa)) und unter Würdigung der vorliegenden, durch den Angeklagten C übermittelten Lichtbilder erstellt. Der Sachverständige hat insofern dargelegt, dass ihm die übermittelten Lichtbilder der Marihuanapflanzen in hoher Qualität zugegangen seien. Diesbezüglich gibt er an, dass es sich bei den Marihuanapflanzen auf den Lichtbildern um vitale Pflanzen handeln würde, sodass er nicht nachvollziehen könne, dass die Pflanzen – entsprechend der vorliegenden EncroChat-Nachrichten – gelitten hätten. So stünden die Blätter und auch die Blütenstängel seien sehr groß. Die Blüten entsprächen hochwertigem Cannabis. Konkretere Feststellungen seien mangels ausreichender Tiefenschärfe jedoch nicht sicher zu treffen. Auffällig sei, dass die Marihuanapflanzen teilweise abgeschnitten worden seien, sodass es möglich sei, dass gerade eine Ernte stattgefunden habe. Hinsichtlich der Ertragsberechnung führt der Sachverständige in Bezug auf die Anzahl der angepflanzten Marihuanapflanzen zunächst aus, dass die vorliegenden Lichtbilder zu der in den Chats genannten Größenordnung von 1.400 Marihuanapflanzen passen würde, wobei die von ihm gezählten 29 Lampen mit schätzunKKKKeise 1000 Watt für insgesamt 4.000 Marihuanapflanzen ausreichen würden. Da er die Mengenangabe von 1.400 Pflanzen anhand der Lichtbilder nicht verifizieren könne, lege er seiner Ertragsberechnung eine Mindestanzahl von 1.000 Pflanzen zugrunde, wobei die auf den Lichtbildern dargestellten Platzverhältnisse in Zusammenschau mit der Beleuchtungssituation für die Annahme von 1.000 Pflanzen durchaus realistische Bedingungen darstellen würden. Dies ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, da bei dem professionellen Betrieb einer Marihuanaplantage üblicherweise kein Platz verschwendet werden dürfte. Unter Zugrundelegung einer dauerhaften Bestückung mit 1.000 Pflanzen und entsprechender Beleuchtungssituation sei ohne Zweifel von einem Mindestertrag von 25kg Marihuana je Ernte auszugehen, wobei dies den mittleren Ertrag bei mehreren Ernten darstellen würde, da nie ausgeschlossen sei, dass einzelne Ernten nicht erfolgreich verlaufen würden. Insofern sei er von einem mindestens zu erzielenden Jahresertrag von75kg Marihuana bei insgesamt drei Ernten ausgegangen. Hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes sei jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Mindestgehalt von 10% THC auszugehen. Diese Annahme beruhe auf seiner gutachterlichen Erfahrung, wonach bei Indoor-Plantagen unter entsprechender künstlicher Beleuchtung in der Regel kein THC-Gehalt von unter 10% festgestellt werden konnte, wobei er bisher keine Ausnahme feststellen konnte. Dieser Einschätzung hat die Kammer sich nach eigener Würdigung angeschlossen. Es ist im Hinblick auf die durch den Sachverständigen dargelegte Größe und Beleuchtungssituation in Zusammenschau mit den EncroChat-Nachrichten ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Plantage mit mindestens 1.000 Marihuanapflanzen bestückt gewesen ist, was bereits vorsichtig unterhalb der eigenen Angaben des Angeklagten A im Rahmen das Chats liegt. Insofern korrespondiert die Einschätzung, dass ein Ertrag von mindestens 25 kg erreicht werden kann, mit den angegebenen Erntemengen, nach welchen die erzielten 15kg als sehr gering eingeschätzt werden und nunmehr 30-40kg erwartet würden. Auch hinsichtlich dieser Erwartungen stellt sich der Mindestertrag insofern als ausgesprochen vorsichtig und zu Gunsten der Angeklagten berechnet dar. Gleiches gilt für den am untersten Rand angenommenen Mindestgehalt von 10% THC, der sich vor dem Hintergrund der auskömmlichen Beleuchtungssituation vor dem Hintergrund durchschnittlicher Werte auch nach der Erfahrung er Kammer durchaus als plausibel darstellt. ee. Erzielbare Verkaufserlöse Die erzielbaren, durchschnittlichen Verkaufserlöse hat die Kammer dem im Selbstleseverfahren gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO eingeführten Behördengutachten des o.g. Sachverständigen LLL vom 25.05.2022 entnommen. Ausweislich dieses Gutachtens sei in den Niederlanden bereits im Jahr 2010 von einem „Großhandelspreis“ von 3.270 Euro je Kilogramm ausgegangen worden. Neuere Zahlen würden nicht vorliegen. Die aktuelle Preise für NRW für das Jahr 2020 beliefen sich bei einer Menge von 1,5 – 10kg Marihuana bei durchschnittlich 4.300 Euro je Kilogramm, was etwas unter dem Wert für die Bundesrepublik liegen würde, bei dem im Mittel für entsprechende Mengen ein Preis von 4.494 Euro je Kilogramm angegeben werde. Bei noch größeren Verkaufsmengen von 10 – 100kg würde der Preis bei 4.050 Euro je Kilogramm Marihuana liegen. Hierbei ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von dem niedrigsten in den Niederlanden zu erzielenden Betrag ausgegangen. ff. Kein Marihuana in den Handel gelangt Die Feststellungen, dass die Angeklagten hinsichtlich der hier gegenständlichen Ernte von dem gesondert verfolgten BB schließlich keine Betäubungsmittel ausgehändigt bekommen haben, wobei BB diese letztlich verbrannt hat und insofern kein Marihuana in den Handel gelangt ist, beruhen ebenfalls durch die durch Vernehmung des Zeugen WW eingeführten Einlassung des BB in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (siehe hierzu unter III. 2. c. bb. (1)). Auch diese Angaben decken sich vollumfänglich mit den durch die Kammer verlesenen Encrochat-Nachrichten. Am 02.04.2020 teilt der Angeklagte C dem A in einem weiteren, durch die Kammer verlesenen, weiteren Chat um 19:06:56 Uhr mit, dass sie „leer“, also ohne die Ernte nach Hause gefahren seien und er – also BB – sie „erpressen“ würde. Am 11.05.2020 teilt B dem A in einem ebenfalls gemäß § 249 Abs. 2 StPO verlesenen EncroChat-Gespräch vom 11.05.2020 um 16:51:00 Uhr mit „Der sagt der hat alles verbrand, und er darft mir nicht meine spulle zuruck geben er hast angst das du komst bei ihm“ und ergänzt „er wollte die matriale da behalten wegen finger abdrucken und dna“. Auch dieses Gespräch korrespondiert insofern mit den Angaben des BB, der insofern angegeben hat, ein „Toni“ oder „Tobi“ habe sich bei ihm gemeldet, wobei es sich offensichtlich um den Angeklagten XX B “ gehandelt hat. Auch dies korrespondiert mit den schriftlichen, durch die Kammer verlesenen Aufzeichnungen des gesondert verfolgten BB. gg. Bandenabrede Die Feststellung, dass die Angeklagten A , B und C beschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen teilweise noch ungewisse Betäubungsmittestraftaten, namentlich im Bereich des Anbauens, Herstellens und Handeltreibens mit Marihuana zu begehen, hat die Kammer aufgrund der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten B und C sowie der objektiven Gesamtumstände getroffen. Die Kammer hat für das Bestehen der festgestellten Bandenabrede zunächst das in hohem Maße arbeitsteilige Vorgehen der drei Angeklagten A , B und C herangezogen. So waren ihnen klar umrissene Arbeitsbereiche zugeordnet. Der Angeklagte C war dementsprechend – neben dem Plantagenbetreuer BB – Organisator vor Ort und kümmerte sich insofern auch um die Überwachung der Erntetätigkeit. Dem Angeklagten B oblag demgegenüber – neben der Erbringung eines Teils der Vorfinanzierung der Marihuanaplantage in Höhe von insgesamt 35.250 Euro bis zu seiner Inhaftierung – die Planung der Einrichtung und des Aufbaus der Plantage sowie die Beschaffung des Entsprechenden Equipments sowie der Marihuanastecklinge. Darüber hinaus stand er aufgrund seiner Kontakte und seines Know-Hows jederzeit als „Experte“ und Ansprechpartner zur Verfügung. Der Angeklagte A war neben der gemeinsamen Planung des Aufbaus und der Einrichtung der Marihuanaplantage insbesondere für deren Finanzierung zuständig. So investierte er in die Marihuanaplantage in AA rund 180.000 Euro. Nicht zuletzt sprach für das Vorliegen der festgestellten Abrede aber auch die Größe und Professionalität der Einrichtung und der Betrieb der Marihuanaplantage einschließlich des hohen Investitionsvolumens in Höhe von rund 200.000 Euro. Nach den Ausführungen des Sachverständigen LLL ließen sich mit der Marihuanaplantage nicht bloß eine, sondern insgesamt mindestens drei und bis zu fünf Ernten pro Jahr mit einem Mindestertrag von 25kg erzielen. Dies alles sprach aus Sicht der Kammer dafür, dass der kosten- und arbeitsaufwändige Betrieb der Marihuanaplantage gerade nicht nur für eine einzige Ernte, sondern auch auf längere Dauer angelegt war. So handelte es sich – ungeachtet der Tatsache, dass nur die zweite Ernte verfahrensgegenständlich gewesen ist – nach den Feststellungen der Kammer bereits um die zweite Ernte in dem Objekt. Der Betrieb der Marihuanaplantage ist lediglich aufgrund der Weigerung des gesondert verfolgten BB, den drei Angeklagten die Ernte herauszugeben und den weiteren Zugang zu den Plantagenräumlichkeiten zu gewähren, nicht weiter durch die Angeklagten fortgeführt wurden. Zuletzt sprach für die festgestellte Abrede auch die Kommunikation zwischen den Angeklagten. So stellte sich die Kommunikation zwischen den drei Angeklagten als ausgesprochen konspirativ dar. Die drei Angeklagten haben insoweit zur Vermeidung von Entdeckung zunächst in entsprechende, sog. EncroChat-Handys investiert, welche zu diesem Zeitpunkt im Bereich der organisierten Kriminalität zum Zwecke sicherer Kommunikation genutzt wurden. So waren auch die drei Angeklagten darauf bedacht, zur offenen Kommunikation außerhalb persönlicher Treffen möglichst ausschließlich die EncroChat-Handys zu benutzen. So versichert sich der Angeklagte A in einer EncroChat-Nachricht vom 29.03.2020 um 23:12:23 Uhr an den Angeklagten C , ob dieser sein Handy dagelassen habe, woraufhin der Angeklagte C erklärt, dass er sein Handy zu Hause gelassen hab. Da die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt via EncroChat kommunizierten, konnte damit lediglich das reguläre Mobiltelefon des Angeklagten C gemeint sein, sodass deutlich wird, dass die Angeklagten versuchten, einer etwaigen Entdeckung durch entsprechende Handydaten abzuwehren. hh. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf die Angeklagten A , B und C aufgrund der durch die übrige Beweisaufnahme bestätigenden geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C getroffen. Sie beruhen hinsichtlich der drei Angeklagten insoweit insbesondere auf den festgestellten objektiven Umständen. Dabei hat die Kammer für alle drei Angeklagten aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass diese nicht nur eine fremde Tat fördern, sondern die Tat als eigene wollten, denn nach den objektiven Feststellungen hat sich zum einen für jeden der drei Angeklagten ein erheblicher Umfang an Tatbeteiligung ergeben (siehe hierzu bereits unter III. 2. c. gg.). Der Angeklagte A hat insofern – entgegen seiner Einlassung – nicht lediglich beabsichtigt, den Anbau des Angeklagte C durch Vermittlung des Equipments über den Angeklagten B zu fördern. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte A die Plantage in AA verantwortlich mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Zunächst wird diesbezüglich deutlich, dass der Angeklagte A zum einen in hohem Maße in den Betrieb der Plantage eingebunden gewesen ist, indem er während der Ernte vom 29.03.-02.04.2020 ausweislich der exemplarisch dargestellten EncroChat-Kommunikation durch den Angeklagten C eingebunden wurde. Darüber hinaus hatte er hinsichtlich des weiteren Vorgehens der drei Angeklagten gleichrangige Mitbestimmungsrechte, so schreib er ausweislich der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Kommunikation am 31.03.2020 um 15:26:48 Uhr an den Angeklagten B vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Marihuanaplantage in AA „Müssen uns mal zusammensetzen“. Schließlich war der Angeklagte auch in hohem Maße für die Finanzierung verantwortlich, wobei er insgesamt 180.000 Euro in die Marihuanaplantage investiert hat. Hierbei erwartete er auch, das investierte Geld einschließlich entsprechender Gewinne zurückzuerhalten. Die – gleichrangige und verantwortliche – Mitwirkung des Angeklagten A wurde schließlich entsprechend übereinstimmend durch die Angeklagten B und C bestätigt. Gleiches gilt für die Angeklagten C und B , die im Rahmen ihrer geständigen Einlassung eingeräumt haben, die Marihuanaplantage in AA verantwortlich und arbeitsteilig betrieben zu haben. Auch hier wird die geständige Einlassung der Angeklagten vor dem Hintergrund der durch die Kammer festgestellten Umstände, insbesondere aufgrund der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten bestätigt, dass sie unter Erbringung ihres jeweiligen Tatbeitrages (siehe hierzu bereits unter III. 2. c. gg.) die Plantage in AA verantwortlich und mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. So kommt es im Anschluss an das gescheiterte Vorhaben in AA am 07.04.2020 zu einem gemeinsamen Treffen der drei Angeklagten in L, im Rahmen dessen alle drei gemeinsam entsprechend der o.g. Anregung des Angeklagten A vom 31.03.2020 das weitere Vorgehen besprechen. Hieraus wird deutlich, dass alle drei Angeklagten – insbesondere auch der Angeklagte C – über entsprechende Mitwirkungsrechte verfügten. Aus der Kapazität der Marihuanaplantage und der Menge der aufgezogenen Marihuanapflanzen war darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem aus den angepflanzten Marihuanapflanzen zu erzielenden Ertrags um einen solchen handelt, welcher die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. Ferner ist offensichtlich, dass die Angeklagten nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügten. d. Weitere Marihuanaplantage in der BBStraße in S(Taten zu den Ziffern 2. – 7.) Die Feststellungen zur Marihuanaplantage in der CCstraße in S beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B , C , D und E1 und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den vorliegenden EncroChat-Daten in Zusammenschau mit den eingeführten Observationsergebnissen. aa. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich hinsichtlich ihrer jeweiligen Beteiligung an der Marihuanaplantage – in unterschiedlicher Art und Weise und unterschiedlichem Umfang – zusammenfassend wie folgt eingelassen: (1) Einlassung des Angeklagten A Der Angeklagte A hat sich in Hinblick auf die Marihuanaplantage in der CCstraße dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte C etwa 1 – 2 Monate nach dem Scheitern des Vorhabens in AA Anfang des Jahres 2020 die Marihuanaplantage in der CCstraße allein betrieben habe. Diesbezüglich sei er durch seine Familie unterstützt worden, wobei er – der Angeklagte – nicht wisse, welches seiner Familienmitglieder genau beteiligt gewesen ist. Er selbst sei an der Marihuanaplantage nicht beteiligt gewesen. Er habe insofern weder etwas aufgebaut, noch geerntet und sei überdies finanziell nicht beteiligt gewesen. Es sei aber zutreffend, dass er zum Ausmessen ganz zu Beginn vor Ort gewesen sei und in diesem Zuge eine Skizze von den Räumlichkeiten angefertigt und diese dem Angeklagten B übersandt habe. Da kein Geld vorhanden gewesen sei, habe der Angeklagte C gefragt, ob man die Lieferung gegen Sicherheitsaufschlag von 20% wiederholen könne. Dem habe der Angeklagte B zugestimmt, um sein Verluste aus AA auszugleichen, sodass überdies die Rückzahlung betreffend die Marihuanaplantage in AA an B vereinbart worden sei. Dies habe letztlich auch funktioniert, der Angeklagte C habe mit der Marihuanaplantage ausreichend Gewinn erzielt. Das Equipment sei – wie in der Anklageschrift beschrieben – anschließend über den Angeklagten B bestellt und etwa 2 – 3 Wochen später über eine Spedition direkt zur BBstraße geliefert worden. Die Bezahlung sei nach der ersten oder zweiten Ernte erfolgt, wobei für die Marihuanaplantage insgesamt Kosten in Höhe von etwa 100.000 – 110.000 Euro angefallen seien. Die Bestellung des Equipments bei B sei erneut über ihn gelaufen. Darüber hinaus habe er auf Bitten des Angeklagten C zu 3 – 4 Gelegenheiten die Ersthelferinnen zum Hotel nach Q gebracht. Die Erntehelferinnen hätten seines Wissens nach mal 50 Euro die Stunde und mal 500 Euro am Tag von dem Angeklagten C erhalten. Darüber hinaus habe er für den Angeklagten C Müll weggebracht, da er regelmäßig über einen Bulli verfügte, wobei er davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um Restmüll und nicht um Pflanzenreste handeln würde. Gleiches gelte für die Erde. Überdies habe er einmal CO2-Flaschen hingebracht und abgeholt, da er ohnehin zum Zwecke des Ankaufs von Laminat im Baumarkt gewesen sei. Der Angeklagte D habe mit der Marihuanaplantage eigentlich gar nichts zu tun, er habe lediglich zwischendurch mal im Auftrag des Angeklagten B etwas rübergebracht. Der Angeklagte E1 sei der Schwager des Angeklagten C und sei seines Wissens nach nicht an der Marihuanaplantage beteiligt gewesen. (2) Einlassung des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße dahingehend eingelassen, dass er in diesem Fall den Grundriss des Dachbodens von dem Angeklagten A zugesandt bekommen habe und er anhand des Grundrisses die Einrichtung und die Bestellung des benötigten Equipments vorgenommen habe. Er sei diesbezüglich etwas vorsichtig gewesen, da er für die zuerst eingerichtete Marihuanaplantage in AA zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt worden sei. Deshalb sei er nur unter der Bedingung auf die Abmachung eingegangen, dass er durch die Ernten in der CCstraße auch seinen Anteil aus AA erhalte, womit sich die Angeklagten C und B einverstanden erklärt hätten. Er sei nach der ersten Ernte nicht vollständig bezahlt worden, dies sei vielmehr in drei Raten erfolgt, wobei er das Geld von dem Angeklagten C erhalten habe, wovon er anschließend die 10% Provision an den Angeklagten A weitergeleitet habe. Auch im Rahmen des Betriebs dieser Marihuanaplantage sei er wie verabredet anschließend als Experte im Hintergrund tätig gewesen und habe sich um den Austausch des defekten Klimagerätes gekümmert und stets Tipps für eine möglichst qualitativ hochwertige Ernte erteilt. (3) Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C gab korrespondierend hierzu in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße an, dass der Anbau durch ihn angemietet worden sei und er bei der Beschaffung und Installation des erforderlichen Equipments geholfen haben. Auch hinsichtlich dieser Marihuanaplantage sei er arbeitsteilig mit den Angeklagten A und B vorgegangen. Demgegenüber habe sein Schwager, der Angeklagte E1 , nur mitgeholfen und sei in die inneren Abläufe nicht involviert gewesen, insbesondere habe er nie eigenständig Arbeiten ausgeführt oder Verkäufe übernommen. (4) Einlassung des Angeklagten D Der Angeklagte D hat sich im Rahmen seiner durch Verteidigererklärung erfolgten Einlassung, die er als zutreffend bestätigt hat, in Bezug auf die Marihuanaplantage in der Bahnhofstrafe dahingehend eingelassen, dass er im Jahr 2021 bei dem Angeklagten B als „Fahrer“ begonnen habe und er auf dessen ausschließlicher Weisung Kurierfahrten für diesen getätigt habe. Für diese Kurierfahrten habe er 1.000 Euro pro Fahrt zuzüglich 150 Euro Spesen erhalten. Die Gegenstände, welche er transportiert habe, seien hierbei blickdicht verpackt gewesen und der Inhalt durch ihn nicht kontrolliert worden. Er könnte hierbei nicht ausschließen, dass er in den Kartons auch mal Marihuana für den Angeklagten A zu dem Angeklagten B gebracht habe. Für den Transport von Erntehelferinnen aus den Niederlanden habe er 250 Euro pro Fahrt erhalten. Insgesamt habe er ab Oktober monatlich etwa eine Fahrt durchgeführt, sodass er insgesamt zehn Transportfahrten getätigt habe. Von dem so erhaltenen Betrag habe er die Miete für sein Fahrzeug KIA in Höhe von 950 Euro monatlich beglichen. (5) Einlassung des Angeklagten E1 Der Angeklagte E1 hat im Rahmen seiner durch Verteidigererklärung erfolgten Einlassung, die er als zutreffend bestätigt hat, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 09.08.2022 unter der Prämisse, dass er lediglich Beihilfehandlungen geleistet habe, als vollumfänglich richtig bestätigt. Die Anklageschrift vom 09.08.2022 legte dem Angeklagten E1 Folgendes zur Last: „Der Angeklagte hatte sich mit den gesondert verfolgten A , B und Robert C in der Absicht zusammengeschlossen, durch den Betrieb einer Marihuanaplantage bestehend aus mindestens 884 Pflanzen im Gebäudeanbau BBStraße in S Betäubungsmittel in großer Menge zu gewinnen und an an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend über einen längeren Zeitraum zu veräußern. Dabei kümmerten sich die gesondert verfolgten A , B und Robert C , der zudem Mieter des Plantagengebäudes ist, um die Beschaffung der Marihuanastecklinge und des Equipments sowie den Transport und die Versorgung der gesondert verfolgten Erntehelferinnen U und EE. Der Angeschuldigte hatte die Plantagenaufsicht inne und betreute diese vor Ort. 1. - 2.) Jedenfalls seit dem 29.01.2022 übernahm der Angeklagte, der über einen eigenen Schlüssel der Plantagenräume verfügte, im Rahmen der Verabredung die tägliche Betreuung der Marihuanapflanzen und die Ausführung der Erntetätigkeiten der Marihuanaplantage in der BBStraße in S. Bei Abwesenheit des gesondert verfolgten Robert C fungierte er als dessen Stellvertreter und war auch für den Vertrieb des abgeernteten Marihuanas verantwortlich. So kam es vom 08.03.2022 bis zum 10.03.2022 unter Mitwirkung des Angeklagten und der gesondert verfolgten Erntehelferinnen U und EE und vom 05.04.2022 bis zum 07.04.2022 unter Mitwirkung des Angeklagten zur Ernte der Plantage bestehend aus jeweils mindestens 884 Marihuanapflanzen mit einer Ertragsberechnung von 40 Gramm pro Pflanze also mindestens ca. 35 kg pro Ernte, die jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von mindestens 4.300,00€ pro Kilogramm Marihuana innerhalb Deutschlands bzw. 3.270,00€ pro Kilogramm Marihuana in den Niederlanden bestimmt war. Zudem übergab der Angeklagte am 16.04.2022 aus der Ernte vom 07.04.2022 mindestens 12 Kilogramm Marihuana an den gesondert verfolgten QQ. 3.) Im Rahmen der richterlich angeordneten Durchsuchung der Anschrift BsStraße in S am 27.04.2022 wurden im angebautem Gebäudeteil des Mehrfamilienhaues (Objekt A) im Obergeschoss im Dachboden in einem Raum neben professionellen technischen Plantagenequipment 893 mit Erde befüllte vorbereitete Pflanzgefäße (Raum 9) und in dem direkt UUUUzenden Nebenraum neben technischen professionellem Plantagenequipment 916 mit Marihuanapflanzen bepflanzte Pflanzgefäße (Raum 10) festgestellt. Insgesamt fanden sich in den Plantagenräumen 79 Lampen a 1000 Watt, vier Bautrockner, 1 Lüfter mit und ein Lüfter ohne elektronische Zuluftheizung, 25 Ventilatoren, ein Kühlungssystem mit und ein Kühlungssystem ohne elektronischer Zuluftheizung sowie ein Karton mit Anleitungen zum Plantagenaufbau sowie diverse Pflanzgefäße mit Erde und Pflanzenresten. […] Die stichprobenartige Untersuchung der 26 von den insgesamt 916 sichergestellten Marihuanapflanzen hat eine Menge von 705, 32 Gramm Marihuana netto mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3% mithin eine Wirkstoffmenge von 72,9 Gramm THC ergeben. Hochgerechnet auf 916 Pflanzen ergibt dies eine Gesamtmenge von 24,8 kg Marihuana netto mithin eine Wirkstoffmenge von 2,56 kg THC.“ Er habe seit dem 29.01.2022 seinem Schwager hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße geholfen und im Rahmen dessen verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, welche sich in reiner „Gärtnertätigkeit“ erschöpft hätten. Diesbezüglich habe er sich darum gekümmert, dass das Licht an und ausgehe, die Lüftungsanlage betrieben werde, dass die Pflanzen gegossen und mit entsprechenden Nährstoffen versorgt werden. Darüber hinaus habe er sich auch mit den Ernten beschäftigt. Zu diesem Zweck habe er über einen Schlüssel zu den Plantagenräumlichkeiten verfügt. Er habe jedoch ausschließlich auf Weisung des Angeklagten C gehandelt und insoweit keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt. Es sei klar gewesen, dass er sich um das Gießen kümmern soll, aber darüber hinaus habe ihm keine Entscheidungsgewalt zugestanden, vielmehr sei alles über den Angeklagten C gelaufen, zum Beispiel, wann die Ernten stattfinden sollen. C sei sein einziger Ansprechpartner gewesen, dem gegenüber er weisungsgebunden gewesen sei. Während seiner Tätigkeit sei ihm bewusst gewesen, dass die Betäubungsmittel vor Ort sind und er insofern über ungehinderten Zugriff hierauf verfügte. Für seine Tätigkeit habe er ca. 500 – 1.000 Euro monatlich, insgesamt ca. 4.000 Euro erhalten. Dies sei für ihn ausreichend gewesen, da er selbst ein sparsamer und genügsamer Mensch sei. Es sei überdies zutreffend, dass er einmal im Auftrag des Angeklagten C die Übergabe von Marihuana an den gesondert Verfolgten QQ übernommen habe. bb. Gemeinschaftlicher und arbeitsteiliger Betrieb der Marihuanaplantage durch die Angeklagten A, B und C Mit Blick auf die im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten sowie aufgrund der durch die Kammer durch Vernehmung der Ermittlungsbeamten KHK FFF, KHK GGG, KHK HHH, KHK III, EPHK JJJ sowie KHK’in KKK eingeführten Observationsergebnisse wird deutlich, dass die Angeklagten A , B und C jeweils arbeitsteilig gemeinsam für die Marihuanaplantage in der CCstraße verantwortlich waren. Die Einlassungen der Angeklagten B und C werden insofern in diesem Punkt bestätigt, wohingegen die Einlassung des Angeklagten A , an der Marihuanaplantage mit Ausnahme der Vermittlung über den Angeklagten B und kleineren Unterstützungshandlungen nicht beteiligt gewesen zu sein, demgegenüber widerlegt ist, sodass die Kammer ihr im Ergebnis nicht folgt. (1) Einzelne Tathandlungen während des Betriebs: Observationsergebnisse Die Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen der jeweiligen Angeklagten während des Betriebs der Marihuanaplantage beruhen auf den Aussagen der Observationskräfte hinsichtlich der visuellen sowie der technischen Observation einschließlich der Videoüberwachung mittels einer fest installierten Videokamera. Ergänzend hierzu hat die Kammer einzelne Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat sie sich hinsichtlich der erfolgten Videoüberwachung durch Inaugenscheinnahme von entsprechenden Standbildern und Videosequenzen ein Bild von den Aktivitäten der Angeklagten C , A und E1 am Objekt CCstraße machen können. (aa) Technische Observation: GPS-Sender und Handydaten Die Kammer konnte zunächst entsprechende Feststellungen zu einzelnen Transportfahrten hinsichtlich der Erntehelferinnen, des Equipments wie auch der Betäubungsmittel, namentlich der Stecklinge sowie des jeweiligen abgeernteten Marihuanas – auch in Zusammenschau mit den visuellen Observationsmaßnahmen – anhand der durch den Zeugen KHK FFF geschilderten, auf § 100h StPO beruhenden technischen Observation treffen. Der Zeuge KHK FFF konnte diesbezüglich zunächst schildern, dass es hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße zu technischen Observationsmaßnahmen, namentlich der Observation der Fahrzeuge der Angeklagten A , B und C mittels eines GPS-Senders an den jeweiligen Fahrzeugen der Angeklagten sowie der GPS-Daten der von den Angeklagten A , B , C und D genutzten Mobiltelefone gekommen sei. Anhand dieser technischen Observation hätten nach den Ausführungen des Zeugen insbesondere insgesamt 14 Transportfahrten des Angeklagten A von Erntehelferinnen vom Stadthotel Q zur Marihuanaplantage in der CCsstraße und zurück nachvollzogen werden können (siehe nachfolgend unter III. 2. e. bb. (1) (dd)). Darüber hinaus habe die technische Observation die jeweiligen Einreisen der Angeklagten B und D in die Bundesrepublik ergeben, woraufhin anhand der vorliegenden Standortdaten die festgestellten Transportfahrten von Erntehelferinnen, Equipment oder Stecklingen wie auch entsprechende Treffen zur Übergabe des jeweiligen Transportguts zwischen den einzelnen Angeklagten hätten nachvollzogen werden können. Dabei habe der jeweilige festgestellte Anlass der Transportfahrten aufgrund anschließender visueller Observationsmaßnahmen (siehe nachfolgend unter (cc)), über die Videoauswertung an der CCstraße (siehe vorstehend unter (bb) oder über den Abgleich der GPS-Daten der jeweiligen Angeklagten untereinander und deren anschließende Bewegungen wie festgestellt benannt werden können. Insofern hat der Zeuge die so nachvollzogenen Transportfahrten wie festgestellt geschildert. Die Bekundungen des Zeugen KHK FFF waren auch glaubhaft, insbesondere konnte sich der entsprechend vorbereitete Zeuge mit einer hohen Erinnerungsgenauigkeit an die einzelnen Observationsergebnisse erinnern und im Falle von – seltenen – Erinnerungslücken unter Vorhalt von Aktenbestanteilen seine Erinnerung wieder hervorrufen und anschließend konkretisieren, wobei dies in einer Vielzahl der Vernehmungen des Zeugen KHK FFF der Fall gewesen ist. Seine Bekundungen waren detailliert und in sachlichem und ruhigem Tonfall getroffen. Der Zeuge konnte entsprechende Nachfragen ohne Weiteres beantworten, sodass die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit seiner Aussage hat. (bb) Videoüberwachung CCstraße Korrespondierend hierzu konnte die Kammer entsprechende Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen Aktivitäten an der Bahnhofsstraße 26 in S, namentlich Be- und Entladetätigkeiten von Equipment, Stecklingen, abgeerntetem Marihuana sowie den Abtransport von Müllsäcken aus der Marihuanaplantage am 03.02.2022, die Ankunft, Abfahrt und Versorgung der Erntehelferinnen anhand der durchgeführten Videoüberwachung an der CCstraße treffen. Gleiches gilt für den täglichen Aufenthalt des Angeklagten E1 im Anbau der CCstraße einschließlich der Herausgabe von Marihuana an den gesondert Verfolgten QQ am 16.04.2022. Insofern hat der Zeuge KHK GGG angegeben, dass der Eingang des Anbaus in der CCstraße in S im Tatzeitraum mittels einer an einem, einige Meter entfernten Fernsehsendemast oder Radiofunkturm angebrachten stationären Kamera überwacht worden sei. Inhaltlich konnten die Zeugen KHK GGG für den Zeitraum bis Ende März 2022 und KHK III für den Zeitraum ab dem 01.04.2022 die jeweiligen Ergebnisse der Videoüberwachung hinsichtlich der Aktivitäten der Angeklagten sowie der Ehefrau des Angeklagten, FF C, sowie dem Sohn des Angeklagten, OO C, an der CCstraße in S wie festgestellt schildern. Darüber hinaus konnten die Zeugen die jeweiligen Beteiligten – namentlich die Angeklagten sowie FF C, OO C sowie Eugen QQ – anhand von vorliegenden Fotoaufnahmen der betreffenden Personen sowie entsprechenden Vergleichsbildern zweifelsfrei identifizieren. Die Kammer folgt den glaubhaften Bekundungen der beiden Polizeibeamten KHK GGG und KHK III hinsichtlich der von ihnen ausgewerteten Videoaufzeichnungen. Die beiden auf ihre Zeugenaussagen gut vorbereitete Zeugen konnten die von ihnen getroffenen Feststellungen mit hoher Erinnerungsgenauigkeit schildern und auf entsprechenden Vorhalt von Akteninhalt ohne Probleme konkretisieren. Die Kammer hat insofern keinen Zweifel, dass die Angaben der Zeugen auf ihren eigenen Erinnerungen beruhen und ist von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt. Hinsichtlich der einzelnen festgestellten Aktivtäten hat die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme entsprechender Standbilder der Videoaufzeichnungen sowie entsprechender Videosequenzen einen eigenen Eindruck verschaffen können. Diese zeigten jeweils einen Ausschnitt des vorgenannten und festgestellten Geschehens. (cc) Visuelle Observation Schließlich konnte die Kammer aufgrund der durch KHK HHH, EPHK JJJ und KHK’in KKK geschilderten visuellen Observationsmaßnahmen unter ergänzender Verlesung entsprechender Observationsberichte Feststellungen zu einzelnen Übergaben von Gegenständen zwischen den Angeklagten, Besorgungsfahrten von entsprechenden Equipments und Materialien, der Entsorgung von Marihuanapflanzenresten und Wurzelballen durch den Angeklagten A vom 03.02.2022 und der An- und Abreise der Erntehelferinnen treffen. Insofern konnten die Zeugen KHK HHH und EPHK JJJ, welche mit der Durchführung der visuellen Observation betraut gewesen sind, die so festgestellten Erkenntnisse sowie die Identifizierung der Personen anhand vorliegender Lichtbilder aus vorangegangenen Einsätzen, amtlichen Ausweisen, öffentlich verfügbarer Fotos oder erkennungsdienstlichen Behandlungen im Zusammenschau mit den genutzten Fahrzeugen wie festgestellt schildern. Der Zeuge EPHK JJJ hat diesbezüglich die festgestellten Aktivitäten vom 15.03.2022 und der Zeuge KHK HHH die am 03.02.2022 erfolgte Entsorgung von Marihuanapflanzenresten und Wurzelballen geschildert. Auch die Angaben der Zeugen EPHK JJJ und KHK HHH sind vorliegend vollumfänglich glaubhaft. Die beiden erfahrenen Polizeibeamten waren entsprechend vorbereitet und haben die durch sie gemachten Wahrnehmungen jeweils sachlich und in ruhigem Tonfall geschildert. Soweit die Angaben eine hohe Erinnerungsgenauigkeit aufwiesen und durch Vorhalt von Aktenbestandteilen ohne Weiteres aufgefrischt werden konnten, hat die Kammer keine Zweifel an der Erlebnisbasiertheit und Richtigkeit der Angaben der beiden Polizeibeamten. Diese Angaben wurden durch die ergänzende Verlesung entsprechender Observationsberichtete gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO einschließlich der Inaugenscheinnahme korrespondierender Lichtbilder, welche die einzelnen festgestellten Tathandlungen ausschnittsweise zeigten, bestätigt. (dd) Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen Die jeweiligen Observationsergebnisse zu den Fahrten des Angeklagten A s zum Transport der Erntehelferinnen vom LLLstaße in Q zur Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße und zurück am 04.10.2021, 05.10.2021, 20.12.2021, 21.12.2021, 08.03.2022, 09.03.2022 und 10.03.2022 konnten insofern durch den Zeugen KHK FFF wie festgestellt geschildert werden. Der Zeuge KHK FFF hat insofern die festgestellten 14 Transportfahrten des Angeklagten A im Einzelnen unter Angabe der jeweiligen Daten und Uhrzeiten geschildert, wobei sich das Absetzen und Abholen von unbekannten Frauen, die sich den Tag über im Anbau der CCstraße aufgehalten hätten, auf den entsprechenden Videoaufnahmen wiederfinden würden, sodass der Transport von Erntehelferinnen als Anlass der Fahrten habe bestätigt werden können. Die Kammer ist insofern im Zusammenschau der technischen Observation mit der Videoüberwachung davon überzeugt ist, dass der Angeklagte A die Fahrten wie festgestellt getätigt hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Ladetätigkeiten des Angeklagten A vom 03.02.2022 und 15.03.2022 beruhen insofern auf den von KHK FFF geschilderten Observationsergebnissen sowie der ergänzenden Verlesung entsprechende Observationsergebnisse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO und der Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder und Videosequenzen, die diese Vorgänge wie festgestellt zeigten. Die Feststellungen hinsichtlich des Beschaffens von CO2-Flaschen durch den Angeklagten A am 28.02.2022 beruhen insofern auf den von KHK FFF geschilderten Observationsergebnissen sowie der ergänzenden Verlesung entsprechende Observationsergebnisse gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 5 StPO und der Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder. Die Umstände hinsichtlich der Entsorgung von Erde bei dem Zeugen LL wurden insofern hinsichtlich der Observationsmaßnahmen durch die Zeugen KHK GGG wie festgellt geschildert, wobei die Kammer hinsichtlich dieser Erkenntnisse die entsprechenden Observationsergebnisse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergänzend verlesen und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen hat, welche die festgestellten Handlungen ausschnittsweise zeigten. Darüber hinaus hat der Zeuge LL die so festgestellte Lieferung von Erde entsprechend der getroffenen Feststellungen bestätigt, wobei dieser insbesondere angegeben hat, mit der Erde, welche er aus seiner Sicht bei dem Zeugen II bestellt habe, seinen Garten habe auffüllen wollen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen LL, der seine Aussage aufgrund des gegen ihn bestehenden Tatverdachtes nachvollziehbar vorsichtig, aber im Ergebnis nachvollziehbar und plausibel in Übereinstimmung mit den Observationsergebnissen geschildert hat und keine besondere Belastungstendenz aufwies. Die Feststellungen hinsichtlich der durch den Angeklagten A am 03.02.2022 entsorgten Marihuanapflanzenreste und Wurzelballen auf der Mülldeponie in NN beruhen auf den von den Zeugen KHK FFF und KHK GGG geschilderten Observationsergebnissen. Die weiteren Feststellungen zur Entsorgung von Marihuanapflanzenresten und Wurzelballen durch den Angeklagten A am 03.02.2022 konnte die Kammer aufgrund der ergänzenden Aussage der Zeugen KHK HHH und KHK’in KKK hinsichtlich der Sicherstellung der Müllsäcke und anschließende Sichtung des Inhalts treffen. Insoweit konnte der Zeuge KHK HHH die Sicherstellung der Müllsäcke direkt im Anschluss der Entsorgung durch den Angeklagten A darstellen und die Zeugin KHK’in KKK hat die Sichtung des Inhalts der so sichergestellten Müllsäcke geschildert, wobei in den Müllsäcken insbesondere Reste von Marihuanapflanzen und entsprechende Wurzelballen aufgefunden worden seien. Ergänzend zu den jeweiligen Aussagen der Polizeibeamten hat die Kammer entsprechende Observationsberichte und Vermerke gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Begutachtung der Pflanzenreste einschließlich ihrer Ertragsberechnung hat die Kammer den Sachverständen LLL im Rahmen der Hauptverhandlung gehört (siehe hierzu nachfolgend unter III. 2. d. ff.). Die festgestellte Fahrzeuganmietung bei der Fa. JJ (MMM) durch den Angeklagten A konnte der Zeuge NNN bestätigten, der die jeweiligen Mieten nebst angemieteter Fahrzeuge und Gebühren anhand seiner ausführlichen schriftlichen Unterlagen aus dem Buchungssytem der Fa. JJ nachvollziehbar und detailliert schildern konnte. Die Kammer folgt hierbei den glaubhaften Angaben des Zeugen NNN, der entsprechende Auskünfte unter Zuhilfenahme seiner Aufzeichnungen tätigen konnte, wobei es insbesondere nachvollziehbar ist, dass der Zeuge über die Unterlagen aus dem Buchungssystem hinaus keine eigenen konkreten Erinnerungen mehr hat und überwiegend keine eigenen Wahrnehmungen getroffen hat. Ergänzend hierzu hat die Kammer die hiermit übereinstimmenden Ausdrucke aus dem Buchungssystem hinsichtlich des Angeklagten A im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO verlesen. Hinsichtlich des Transports der Erntehelferinnen durch den Angeklagten B am 19.12.2021 beruhen diese Feststellungen auf den durch KHK FFF geschilderten Observationsergebnissen. Die Feststellungen zur Entgegennahme des Klimagerätes am 02.03.2022 beruhen demgegenüber auf den durch den Zeugen KHK FFF geschilderten Observationsergebnissen, wobei die Kammer ergänzend hierzu den entsprechenden Observationsbericht gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen hat und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen hat, welche den Ladevorgang deutlich zeigten. Die Feststellungen der Tätigkeiten des Angeklagten C vor Ort, insbesondere hinsichtlich der Aushändigung des Marihuanas am 31.01.2022 und 08.02.2022 beruhen insoweit auf den durch den Zeugen KHK GGG geschilderten Observationsergebnissen, wobei die Kammer ergänzend hierzu den entsprechenden Observationsbericht gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen hat und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen hat, welche die jeweiligen Ladevorgänge ausschnittweise zeigten. (2) Verantwortlicher Betrieb der Marihuanaplantage: EncroChat Dass der Angeklagte A entgegen seiner Einlassung gemeinsam mit B und C für die Plantage verantwortlich gewesen ist und nicht bloß Hilfeleistungen erbracht und insofern arbeitsteilig mit den Angeklagten B und C zusammengewirkt hat ergibt sich auch hier – neben dem Umfang der Tätigkeiten, die sich nicht mehr plausibel mit kleinen Gefälligkeiten in Übereinstimmung bringen lassen – aus den zwischen den drei Angeklagten ausgetauschten EncroChat-Nachrichten. Die insoweit getroffenen Feststellungen über die einzelnen, ausgetauschten Nachrichten basieren auf der Verlesung dieser Nachrichten im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO. Am 27.04.2020 übersandte der Angeklagte A („W“) dem Angeklagten C („X“) um 20:27:23 Uhr und um 20:33:38 Uhr jeweils eine Skizze von den Räumlichkeiten der Bahnhofsstraße, anhand derer er dem C den Aufbau der Plantage erklärte: „Nur eine Wand in der Mitte.. Die Gänge machen wir durch den Raum dann“. Diese Skizzen hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Daraufhin kam es am 30.04.2020 es ausweislich des Chats zwischen A und dem Angeklagten B („Y“) zu einem Treffen in den Niederlanden, woraufhin A dem C anschließend am 30.04.2020 um 19:59:16 Uhr schrieb „bin jetzt erst zurück“ und erklärt: „hab aber einiges geklärt… Können alles aufbauen“ und „hab alles bestellt“ und bestätigte gegenüber C , dass sie „die andere auch machen können“, bei welcher „er“ aber „dabei sei“, der ihm „sein ganzes Geld anvertraue“. Anschließend teilte A dem B am 01.05.2020 um 19:01:12 Uhr mit, dass sie sofort die anderen „Baustelle“ machen können, sofern sie die Sachen aus Berlin bekommen, woraufhin B erwiderte: „wan berlin klapt dan nog besser naturlich“ und sich vergewissert „aber meines geld ist deines geld, ok?“ und A ihm daraufhin versprach: „ich mache das wir wieder was verdienen“. A fragte daraufhin bei B nach, wie sie das Geld zu sich bekommen würden, sofern sie dies bräuchten, woraufhin B erwiderte: „Habe ungefahr 110k nog kanst du brauchen“ und „12 august kanst du 100k abholen dan must du nur sagen ich komme meines geld abholen“, wobei er vorschlug, dass falls A Sachen bestellen würde, dass er „DD“ davon zahlen würde. Hinsichtlich des Beginns der beabsichtigten „Baustelle“ erklärte A im Anschluss, dass sie in drei Wochen anfangen könnten, da er dann den Schlüssel bekäme und sofort anfange. A bestellte daraufhin am 08.05.2020 um 13:56:32 Uhr bei B das bei Durchsuchung der Plantage aufgefundenes Equipment, namentlich 1.920 Töpfe, 80 Lampen, vier oder sechs Klimageräte, 15 Rollen Protektionsfolie, zwei Stromkästen für jeweils 40 Lampen und drei Klima und Ventilatoren, 2 Computer 25er PU und einen 100m langen Wasserschlauch. Diese Bestellung korrespondiert in hohem Maße mit dem bei der Durchsuchung der Marihuanaplantage in der CCstraße am 27.04.2022 aufgefundenen Equipment. Ausweislich der Ausführungen der Durchsuchungsbeamtin, der Zeugin KHK’in KKK sowie der durch die Kammer in Augenschein genommen Lichtbilder (siehe zur Durchsuchung nachfolgend unter cc.), konnten in der Marihuanaplantage insbesondere insgesamt 79 Lampen mit je 1.000 Watt, insgesamt 1.809 bepflanzte oder vorbereitete Pflanzgefäße sowie eine Vielzahl weiterer, gleichartiger Pflanzgefäße gelagert in einem WC-Raum (Raum 7), sowie insgesamt 25 Ventilatoren und zwei Klimageräte sichergestellt werden. Die Räume waren darüber hinaus mittels silberfarbener Folie ausgekleidet. Insofern besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die Bestellung des Angeklagten A bei dem Angeklagten B vom 08.05.2020 die Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße betraf. Auch in der Folgezeit korrespondieren B und A über die Plantage. So schlägt A am 19.05.2020 vor, aus Sicherheitsgründen Kameras zu installieren, um die Personen, die dort arbeiten, zu erpressen und teilt mit, dass der Raum 2,90m hoch sei, was insbesondere mit der zuvor an C übersendeten Skizze, welche durch die Kammer in Augenschein genommen wurde, korrespondiert. Auf die Nachfrage von B am 20.05.2020, welchen Raum A gerade baut, teilt er mit, dass er den von seinem Freund baut, aber „unseren Raum“ am Samstag anfange und ihm gleich eine Skizze von „unserer“ Baustelle schicke und sie wegen „unserer“ alles besprechen könnten. Anschließend schickt A dem B nicht übermittelte Fotos, welche er als „unsere“ mit 160m2 beschreibt, wo sie auf zwei Etagen anbauen könnten, woraufhin ihn B bremst. Auch dies korrespondiert insoweit mit dem von KHK BBB und KHK’in KKK geschilderten örtlichen Begebenheiten des Anbaus in der Bahnhofsstraße 26, wobei sich die Kammer diesbezüglich durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder selbst ein überzeugendes Bild gemacht hat. Auch C spricht hinsichtlich der Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße über notwendige Finanzen mit A , indem er ihm am 30.04.2020 mitteilt, dass sie noch 4.000 Euro brauchen würden und A ihm antwortet „machen wir schon“. Aus den Chats wird insofern in der Gesamtschau deutlich, dass der Angeklagte A in hohem Maße in die Planung der Marihuanaplantage sowie die Entscheidungsprozesse einbezogen ist und insbesondere unter fachmännischer Beratung durch den Angeklagten B die Entscheidungen hinsichtlich der Einrichtung der Marihuanaplantage trifft. Darüber hinaus ist der Angeklagte A in besonderem Maße darum bemüht, dass „sie“ – bezogen jedenfalls auf ihn und den Angeklagten B – wieder Geld verdienen. Hierbei wird auch eine gemeinsame Risikoverteilung in finanzieller Hinsicht deutlich, soweit der Angeklagte B sich bei dem Angeklagten A rückversichert: „aber meines geld ist deines geld ok?“ In der Gesamtschau mit der Vielzahl der erbrachten Tatbeiträge, die der Angeklagte A während des Betriebs der Marihuanaplantage erbracht hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte A die Plantage gemeinsam mit den Angeklagten C und B entsprechend deren geständiger Einlassungen verantwortlich betrieben hat und insbesondere auch am Gewinn des Handels mit dem dort hergestellten Marihuana beteiligt sein sollte. Insofern ist auch hinsichtlich der Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße die Einlassung des Angeklagten A , er habe – nur – 10% Vermittlungsprovision erhalten sollen, zum oben dargestellten Beweisergebnis widersprüchlich und damit unplausibel. Neben einer möglichen Verkaufsprovision hinsichtlich der Beschaffung des für den Aufbau benötigten Materials planten die Angeklagten B und A ausweislich der exemplarisch dargestellten EncroChat-Verläufe offensichtlich – neben dem Ausgleich der getätigten Investitionen unter Gewährung des durch den Angeklagten B geschilderten Sicherheitsaufschlages – entsprechende Gewinne aus den Ernten zu generieren und diese anschließend entsprechend eines durch die Kammer nicht aufzuklärenden Aufteilungsschlüssel jedenfalls zwischen den Angeklagten A , B und C aufzuteilen. So sicherte A auf die Nachfrage des B „aber meines geld ist deines geld ok?“ zu: „ich mache, das wir wieder was verdienen“, was gerade für ein gemeinsames Geschäft mit anschließender Teilung des erzielten Gewinns und gerade nicht für eine auf Provisionsbasis getätigte Vermittlung von Geschäften durch den Angeklagten A spricht, denn von einer Provision oder einen festen Betrag ist hier gerade nicht die Rede. (3) Betreuung der Marihuanaplantage durch den Angeklagten E1 Die Feststellungen zur tägliche Betreuung der Marihuanaplantage in der Zeit vom 29.01.2022 bis zur Durchsuchung am 27.04.2022 durch den Angeklagten E1 beruhen auf dessen geständiger Einlassung, welche mit den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten C korrespondiert. Diese Einlassung wurde insofern durch die übrige Beweisaufnahme, namentlich die eingeführten Observationsergebnisse (siehe hierzu unter III. 2. d. bb. (1)) bestätigt. Insofern hat der Zeuge KHK III die entsprechenden Observationsergebnisse hinsichtlich der Videoauswertung der Marihuanaplantage in der CCstraße einschließlich der Identifizierung des Angeklagten E1 geschildert. Die Kammer hat ergänzend hierzu entsprechende Lichtbilder und Videosequenzen in Augenschein genommen. Die Übergabe von Marihuana an den gesondert verfolgten QQ am 16.04.2022 beruht ebenfalls auf den durch den Zeugen KHK III geschilderten Observationsergebnis einschließlich der entsprechend in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie der ergänzenden Verlesung des Observationsberichtes gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Dass es sich hinsichtlich des Inhalts der Tüten um Marihuana handelt, steht für die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten D in Zusammenschau mit der Tatsache, dass eine Luftdichte Verpackung von Marihuana aufgrund des starken Geruches als üblich anzunehmen ist, fest. Es ist lebensfremd, dass der ansonsten an der Marihuanaplantage nicht beteiligte gesondert verfolgte QQ andere Gegenstände – insbesondere gegebenenfalls Müll – extra aus der Marihuanaplantage abholt. Vielmehr wurde dies insbesondere durch den Angeklagten A regelmäßig selbst erledigt (siehe hierzu vorstehend unter III. 2. d. (1) (dd)). Die Feststellungen, dass der Angeklagte E1 über die entsprechende Schlüsselgewalt verfügte, beruht darüber hinaus auf den Angaben des Zeugen KHK FFF, der diesbezüglich angegeben hat, dass der entsprechende Schlüssel zum Anbau der CCstraße im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten E1 aufgefunden worden sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte E1 für diese Tätigkeiten insgesamt einen Betrag von 4.000 Euro erhalten hat, beruht auf dessen geständiger Einlassung, welche durch die Kammer mangels entgegenstehender Beweismittel letztlich nicht widerlegt werden konnte. (4) Kurierfahrten des Angeklagten D Die Feststellungen zu den einzelnen Kurierfahrten des Angeklagten D auf Weisung des Angeklagten B beruhen ebenfalls auf dessen geständiger Einlassung, welche mit den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten B korrespondiert. Diese Einlassung wurde insofern durch die übrige Beweisaufnahme, namentlich die eingeführten Observationsergebnisse (siehe unter III. 2. d. bb. (1)), in welchen die einzelnen Transportfahrten des Angeklagten D detailliert dargestellt wurden, bestätigt (siehe hierzu hinsichtlich der Feststellungen im Einzelnen unter III. 2. d. bb. (1) (dd)). Die Feststellung, dass der Angeklagte D für jede Kurierfahrt 1.000 Euro nebst 150 Euro Spesen sowie für den Transport der Erntehelferinnen jeweils 250 Euro erhalten hat, wobei er von diesen Pauschalbeträgen die Fahrzeugmiete in Höhe von 950 Euro begleichen musste, beruht ebenfalls auf dessen geständiger Einlassung, welche durch die Kammer mangels entgegenstehender Beweismittel letztlich nicht widerlegt werden konnte. Die regelmäßige Fahrzeuganmietung bei der Fa. JJ (MMM) durch den Angeklagten D konnte insofern auch wie festgestellt durch die Angaben des Zeugen NNN nachvollzogen werden, der die jeweiligen Mieten nebst angemieteter Fahrzeuge und Gebühren anhand seiner schriftlichen Unterlagen aus dem Buchungssystem der Fa. JJ nachvollziehbar und detailliert schildern konnte. Die Feststellungen, dass der Angeklagte D am 03.02.2022 zwölf Kartons und am 15.03.2022 neun Kartons Stecklinge an den Angeklagten C geliefert hat, hat die Kammer aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die entsprechend der Observationsergebnisse (siehe unter III. 2. d. bb. (1)). Aufgrund der festgestellten Ernten vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 und 08.03.2022 – 10.03.2022 (siehe nachfolgendend unter III. 2. d. cc.) steht fest, dass die Marihuanaplantage im Anschluss mit Marihuanapflanzen neu bestückt werden musste. Darüber hinaus waren die Kartons ausweislich der Angaben des Zeugen KHK GGG ausweislich der Videoauswertung mit Folie umwickelt gewesen, (siehe unter III. 2. d. bb. (1) (bb)), was für den Transport von stark riechendem Marihuana durchaus als üblich angesehen werden kann. Hinsichtlich der Vielzahl der im maßgeblichen Zeitraum auf Weisung des Angeklagten B – der seinen eigenen Angaben nach auch für die Lieferung von Stecklingen zuständig gewesen ist – durch den Angeklagten D angelieferten Kartons ist die Kammer aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass es sich bei dem Inhalt dieser Kartons jeweils um die Stecklinge gehandelt hat. Andere Materialien, die zu dieser Zeit zur Marihuanaplantage hätten geliefert werden müssen, insbesondere solche, die in einem umwickelten Karton geliefert werden müssten, sind nicht ersichtlich. Die weiteren Feststellungen, dass der Angeklagte D am 31.01.2022 und 08.02.2022 das abgeerntete Marihuana entgegennahm und in die Niederlande verbrachte, ergibt sich ebenfalls aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung. Die Kartons waren – wie es für den Transport des stark riechenden Marihuanas üblich ist – ausweislich der Angaben des Observationsbeamten KHK GGG im Hinblick auf die Videoauswertung (siehe unter III. 2. d. bb. (1) (bb)) zugeklebt und dem Angeklagten D , der hinsichtlich der Marihuanaplantage als Kurier auf Weisung des Angeklagten B tätig gewesen ist, übergeben. Insbesondere korrespondieren die Zeitpunkte mit den zuvor stattgehabten Ernten vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (siehe nachfolgendend unter III. 2. d. cc.). Es sind darüber hinaus keine weiteren Gegenstände ersichtlich, die aus der Marihuanaplantage herausgeschafft und in die Niederlande hätten transportiert werden müssen, insbesondere nicht in mehreren zugeklebten Kartons. Überdies korrespondieren diese Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten D , der angibt, es sei möglich, dass er für den Angeklagten B Marihuana in die Niederlande transportiert habe. (5) Identifizierung der Erntehelferinnen U und EE Die Kammer konnte die Feststellungen zur Identität der Erntehelferinnen, namentlich der gesondert verfolgten U und EE aufgrund der Aussagen der Zeugen KHK FFF und PK OOO treffen. Diesbezüglich hat der Zeuge KHK FFF angegeben, dass sich ausweislich der Videoauswertung am 10.03.2022 ergeben habe, dass die zu diesem Zeitpunkt nicht identifizierten Erntehelferinnen gegen 13:00 Uhr durch den Angeklagten C zum Stadthotel Q gebracht worden seien und sich anschließend der mittels technischer Observation überwachte PKW des Angeklagten B , der dort seit dem 07.03.2022 unverändert geparkt gewesen sei, sich Richtung Niederlande bewegt habe. Es sei insofern eine Verkehrskontrolle auf der A30 veranlasst worden, bei welcher die Personalien der gesondert verfolgten U und EE festgestellt worden seien. Dies wurde durch den Zeugen PK OOO entsprechend bestätigt. Er hat diesbezüglich ausgesagt, dass er von der Autobahnpolizei aus eine Verkehrskontrolle auf der A30 hinsichtlich eines VW Golf mit dem niederländischen Kennzeichen G-415KR durchgeführt habe und in diesem Zusammenhang die Identität der beiden Insassinnen festgestellt habe. Hierbei habe es sich um PPP QQQ U und Diana EE gehandelt. Er habe die Ausweise auf Echtheit überprüft, keine Besonderheiten festgestellt und die Personalausweise anschließend fotografiert. Ausweislich der Fahrzeugpapiere sei das Fahrzeug auf eine Frau RRR, wohnhaft SSSstraße zugelassen gewesen. Im Fahrzeug habe der Zeuge Marihuanageruch wahrgenommen. Die Kammer hat keine Zweifel, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen PK OOO zu zweifeln. Der Zeuge hat sich ausreichend auf seine Aussage vorbereitet und das von ihm wahrgenommene Geschehen plausibel, nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Der Zeuge konnte alle Nachfragen der Kammer umfassend beantworten. Soweit es sich hinsichtlich der Verkehrskontrolle um einen alltäglichen Vorgang handelt, hat der Zeuge entsprechende Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme der Fotografien von den beiden niederländischen Personalausweisen der gesondert verfolgten U und EE ein Bild machen können. Darüber hinaus hat die Kammer die im Ermittlungsverfahren getätigten geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten EE, die von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK FFF eingeführt. Diesbezüglich hat KHK FFF angegeben, dass die gesondert verfolgte EE die Tatvorwürfe gegen sie im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmung weitestgehend eingeräumt habe. Sie habe eingeräumt, Setzlinge gesetzt und Pflanzen versorgt zu haben. Diesbezüglich habe sie insbesondere angegeben, am Festnahmetag sowie am 28.02.2022 neue Setzlinge in der Bahnhofsstraße eingepflanzt zu haben und am Festnahmetag darüber hinaus bereits fünf Marihuanapflanzen geerntet zu haben. Sie habe auf Vorlage entsprechender Lichtbilder den Angeklagten C als denjenigen beschrieben, der in der Bahnhofsstraße vor Ort gewesen sei, den Angeklagten A als denjenigen, der sie vom Stadthotel abgeholt habe und den Angeklagten D als Fahrer wiedererkannt, welcher sie zu mindestens einer Gelegenheit nach OWL gebracht habe. Auch den Angeklagten E1 würde sie wiedererkennen, könne diesen jedoch nicht zuordnen. Die über den Vernehmungsbeamten KHK FFF eingeführten Angaben der gesondert verfolgten EE, sind für die Kammer aufgrund der Tatsache, dass sie mit dem übrigen Beweisergebnis vollumfänglich übereinstimmen, uneingeschränkt glaubhaft, insbesondere weisen sie keine besondere Belastungstendenz auf. Insofern stützen auch ihre Angaben die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten C , D und E1 sowie das Beweisergebnis der Kammer. cc. Durchgeführte Ernten Die Feststellungen zu den insgesamt fünf Ernten beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung der Angeklagten C , B und E1 , soweit diese die Anklageschrift als zutreffend bestätigt haben. Konkrete Feststellungen zu den Erntezeitpunkten konnte die Kammer anhand der Ausführungen des Zeugen KHK FFF treffen. Dieser hat hinsichtlich der Bestimmung der festgestellten Ernten nachvollziehbar erläutert, dass die jeweiligen Erntezeitpunkte insbesondere anhand der Observationsmaßnahmen konkretisiert werden konnten. So hätten in dieser Zeit die zuvor unter (1) geschilderten Transportfahrten von Erntehelferinnen aus den Niederlanden sowie vom Stadthotel Q aus an den jeweiligen, festgestellten Erntetagen nachvollzogen werden können. Darüber hinaus seien aufgrund der Kameraüberwachungen korrespondierende Bewegungen feststellbar gewesen, so hätte beobachtet werden können, wie mehrere unbekannte weibliche Personen – mutmaßlich Erntehelferinnen – den Anbau in der CCstraße betreten und wieder verlassen hätten oder die Ehefrau des Angeklagten C zwischen dem 08. und 10.03.2022 sowie erneut zwischen dem 05. und 07.04. in den Morgenstunden zwischen 08:00 und 09:00 Uhr mit Brötchentüten, welche sie zuvor in einem Backshop erworben habe, in den Anbau gegangen sei. Diese Observationsergebnisse hätten sich insoweit dergestalt mit einem angenommenen Anbauzyklus von Marihuanapflanzen von etwa 9 Wochen plausibel mit einer wechselnden Bestückung von zwei getrennten Beeten in Übereinstimmung bringen lassen. Schließlich seien im Wege der Kameraüberwachung und der Observationsmaßnahmen in Zusammenschau mit den technischen Observationsmaßnahmen im Anschluss an die jeweiligen Ernten die Lieferung von Kartons und der Abtransport weiterer Kartons feststellbar gewesen, woraus sich vor dem Hintergrund der stattgehabten Ernte einzig der Schluss ziehen lasse, dass neue Stecklinge geliefert und Marihuana abtransportiert worden sei. Darüber hFFus sei hinsichtlich der korrespondierenden Entsorgung von Marihuanapflanzenresten und Wurzelballen 03.02.2022 durch den Angeklagten A (siehe unter (1)) insbesondere die Annahme des Erntezeitpunktes vom 20.01. – 22.01.2022 bestätigt worden. Die Kammer schließt sich daher dieser Wertung an, da der Zeitablauf plausibel ist und durch die Observationsergebnisse bestätigt wird. dd. Beschaffenheit der Marihuanaplantage Von der Beschaffenheit der Marihuanaplantage in der CCstraße in S, insbesondere ihres räumlichen Aufbaus sowie der Bestückung mit den entsprechenden Marihuanapflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 27.04.2022 hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder in Übersichts- sowie Detailaufnahmen, die im Rahmen der Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten am 27.04.2022 durch die durchsuchenden Polizeibeamten angefertigt wurden, ein eigenes Bild machen können. Die Lichtbilder wurden durch die Zeugin KHK’in KKK als leitenden Durchsuchungsbeamten entsprechend erläutert. ee. Sichergestellte Betäubungsmittelmengen Die Angaben zu den sichergestellten Betäubungsmittelmengen und deren Wirkstoffgehalt beruhen auf den Angaben des Sachverständigen LLL im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung auf Grundlage des Gutachtens der Behördengutachterin Krafft des Landeskriminalamtes NRW vom 28.07.2022 welches die Kammer gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO ergänzend verlesen hat. Der Sachverständige hat diesbezüglich angegeben, hinsichtlich der Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße selbst vor Ort gewesen zu sein und insofern die Beprobung angeleitet zu haben. Insofern seien exemplarisch 26 Marihuanapflanzen beprobt worden und auf deren Basis sei sodann eine Hochrechnung auf die in der Marihuanaplantage aufgefundenen 916 Marihuanapflanzen erfolgt. Die Analyse der Asservate sei nach Homogenisierung des jeweiligen Gesamtmaterials dünnschichtchromatographisch sowie kapillargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetelktion erfolgt. Aus dem so untersuchten Pflanzenmaterial mit einem Gesamtgewicht von 705,32g Marihuana habe ausweislich der Analyse des quantitativ untersuchten Teilmaterials einen Wirkstoffgehalt von 10,3 % THC; also eine Wirkstoffmenge von 72,9g THC bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen vorgelegen. Insofern lasse sich aus den 916 Marihuanapflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung insgesamt eine Menge von 24,8kg Marihuana hochrechnen, was bei einem Wirkstoffgehalt von 10,3% eine Wirkstoffmenge von 2,56kg THC ergeben würde. Darüber hinaus habe die Analyse des in den Räumlichkeiten aufgefundenen 401,21g getrocknetes Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 16,7%, mithin also 67,1g THC aufgewiesen. Die Kammer ist den Berechnungen des Sachverständigen, welche dem üblichen Verfahren folgten und rechnerisch nachvollziehbar waren, im Ergebnis gefolgt. ff. Ertragsberechnung Die Feststellungen zu den erwirtschafteten und potentiellen Erträgen der Marihuanaplantage in der CCstraße beruhen auf den Angaben des Sachverständigen LLL im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung auf Grundlage seines vorläufigen Gutachtens vom 25.05.2022, welches die Kammer gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO ergänzend verlesen hat. Die Kammer hat die Ertragsberechnung der Marihuanaplantage insofern zu Gunsten der Angeklagten nicht auf Grundlage der Ausführungen hinsichtlich einer Bestückung mit 916 Marihuanapflanzen, sondern auf Grundlage einer durchschnittlichen Bestückung mit 884 Marihuanapflanzen angenommen, auf welche sich die Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 25.05.2022 beziehen, da hinsichtlich der Entsorgung von Marihuanapflanzenresten nach der durchgeführten Ernte vom 21.02.2022 – 22.02.2022 am 03.02.2022 (siehe unter III. 2. d. bb. (cc)) lediglich Reste von insgesamt 884 Marihuanapflanzen sichergestellt werden konnten. Insofern war nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Marihuanaplantage dauerhaft mit 916 Marihuanapflanzen ausgestattet gewesen ist, sodass die zu Gunsten der Angeklagten hinsichtlich jeder einzelnen Ernte von mindestens 884 Marihuanapflanzen ausgegangen ist. Es ist demgegenüber jedoch nicht davon auszugehen, dass zwischenzeitlich weniger Marihuanapflanzen angebaut wurden. Zunächst korrespondiert die Anzahl von 884 Marihuanapflanzen je Raum mit den insgesamt 1.920 bestellten Pflanztöpfen, sodass nicht von einer weitaus geringeren Menge ausgegangen werden kann. In Zusammenschau mit den bei der Durchsuchung aufgefundenen 916 Marihuanapflanzen und aufgrund der Tatsache, dass bei dem professionellen und kostenintensiven Betrieb der Marihuanaplantage kein Raum unnötig ungenutzt bleiben dürfte, geht die Kammer davon aus, dass die Anzahl von mindestens 884 Marihuanapflanzen bei sämtlichen Ernten nicht unterschritten wurde. Unter Zugrundelegung einer dauerhaften Bestückung mit 884 Marihuanapflanzen und entsprechender Beleuchtungssituation sei nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne Zweifel von einem Mindestertrag von 22kg Marihuana mit einer Ertragsberechnung von 40g pro Marihuanapflanze je Ernte auszugehen, wobei dies den mittleren Ertrag bei mehreren Ernten darstellen würde, da nie ausgeschlossen sei, dass einzelne Ernten nicht erfolgreich verlaufen würden. Insofern sei er von einem mindestens zu erzielenden Jahresertrag von 66kg Marihuana bei insgesamt drei Ernten ausgegangen, wobei der Sachverständige etwaige Ernteausfälle berücksichtigt hat. Hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes sei ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen bei der vorliegenden Marihuanaplantage jedenfalls von einem Mindestgehalt von 10% THC auszugehen. Diese Annahme beruhe auf seiner gutachterlichen Erfahrung, wonach bei Indoor-Plantagen unter entsprechender künstlicher Beleuchtung in der Regel kein THC-Gehalt von unter 10% festgestellt werden konnte. Er selbst habe bisher keine Ausnahme feststellen können. Hieraus ergebe sich je Ernte ein feststellbarer Wirkstoffgehalt von insgesamt 2,2kg THC. Dieser Einschätzung hat die Kammer sich nach eigener Würdigung und unter Zugrundelegung des jeweiligen Mindestertrags und dem mindestens zu erreichenden Wirkstoffgehalt angeschlossen. Es ist im Hinblick auf die durch den Sachverständigen hinsichtlich seiner anschließenden Ertragsberechnung in Bezug auf die tatsächlich aufgefundene Marihuanaplantage mit 916 Marihuanapflanzen dargelegten Größe und Beleuchtungssituation ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Marihuanaplantage mit jeweils mindestens 884 Marihuanapflanzen bestückt gewesen ist, was bereits vorsichtig unterhalb der bei der Durchsuchung aufgefundenen Kapazität liegt. Insofern korrespondiert die Einschätzung, dass ein Ertrag von mindestens 22kg erreicht werden kann, mit den im Rahmen der Durchsuchung festgestellten und durch den Sachverständigen untersuchten Betäubungsmittelmengen. Auch hinsichtlich dieser Erwartungen stellt sich der Mindestertrag insofern als ausgesprochen vorsichtig berechnet dar. Gleiches gilt für den am untersten Rand angenommenen Mindestgehalt von 10% THC, der sich vor dem Hintergrund der auskömmlichen Beleuchtungssituation vor dem Hintergrund durchschnittlicher Werte auch nach der Erfahrung er Kammer durchaus als plausibel darstellt. gg. Erzielte Verkaufserlöse Die erzielbaren, durchschnittlichen Verkaufserlöse hat die Kammer dem im Selbstleseverfahren gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO eingeführten Behördengutachten des o.g. Sachverständigen LLL vom 25.05.2022 entnommen. Ausweislich dieses Gutachtens sei in den Niederlanden bereits im Jahr 2010 von einem „Großhandelspreis“ von 3.270 Euro je Kilogramm ausgegangen worden. Neuere Zahlen würden nicht vorliegen. Die aktuelle Preise für NRW für das Jahr 2020 beliefen sich bei einer Menge von 1,5 – 10kg Marihuana bei durchschnittlich 4.300 Euro je Kilogramm, was etwas unter dem Wert für die Bundesrepublik liegen würde, bei dem im Mittel für entsprechende Mengen ein Preis von 4.494 Euro je Kilogramm angegeben werde. Bei noch größeren Verkaufsmengen von 10 – 100kg würde der Preis bei 4.050 Euro je Kilogramm Marihuana liegen. Dieser stimmt insbesondere auch mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren überein. Da jedoch durch die Kammer konkrete Feststellungen zu jeweiligen Handelsmengen, die jeweils in die Niederlande oder in der Bundesrepublik vertrieben wurden, nicht getroffen werden konnten und auch hinsichtlich der Übergabe von Marihuana an den gesondert verfolgten QQ (vgl. hierzu II. 3. b. und III. 2. d. bb. (4)). das weitere Absatzgeschäft nicht nachvollzogen werden konnte – und insoweit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich dabei lediglich um ein punktuelles Veräußerungsgeschäft gehandelt hat –, hat die Kammer ihrer Schätzung zu Gunsten der Angeklagten insgesamt lediglich den günstigeren Verkaufspreis in den Niederlanden von 3.270 Euro pro Kilogramm zugrunde gelegt. hh. Bandenabrede zwischen den Angeklagten A, B und C Die Feststellung, dass die Angeklagten A , B und C beschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen teilweise noch ungewisse Betäubungsmittestraftaten, namentlich im Bereich des Anbauens, Herstellens und Handeltreibens mit Marihuana zu begehen, hat die Kammer aufgrund der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten B und C sowie der objektiven Gesamtumstände getroffen. Die Kammer hat für das Bestehen der festgestellten Bandenabrede auch hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße zunächst das in hohem Maße arbeitsteilige Vorgehen der drei Angeklagten A , B und C herangezogen. So waren ihnen klar umrissene Arbeitsbereiche zugeordnet: Der Angeklagte C war dementsprechend Organisator vor Ort und kümmerte sich insofern vor Ort um den Betrieb der Marihuanaplantage sowie die anstehenden Erntearbeiten, wobei er seit dem 29.01.2022 durch seinen Schwager, dem Angeklagten E1 unterstützt wurde. Dem Angeklagten B oblag demgegenüber – neben der Erbringung eines Teils der VorfFFnzierung der Marihuanaplantage in Höhe von rund 100.000 Euro, welche er dem Angeklagten A überlassen wollte, die Planung der Einrichtung und des Aufbaus der Marihuanaplantage sowie die Beschaffung des entsprechenden Equipments sowie der Marihuanastecklinge. Darüber hinaus stand er aufgrund seiner Kontakte und seines Know-Hows jederzeit als „Experte“ und Ansprechpartner zur Verfügung. Der Angeklagte A war neben der gemeinsamen Planung des Aufbaus und der Einrichtung der Marihuanaplantage insbesondere für die Finanzierung der laufenden Kosten zuständig. Nicht zuletzt sprach für das Vorliegen der festgestellten Abrede aber auch die Größe und Professionalität der Einrichtung und der Betrieb der Marihuanaplantage einschließlich des hohen Investitionsvolumens in Höhe von rund 100.000 Euro. Nach den Ausführungen des Sachverständigen LLL ließ sich mit der Marihuanaplantage nicht bloß eine, sondern insgesamt mindestens drei und bis zu fünf Ernten pro Jahr mit einem Mindestertrag von 22g erzielen. Tatsächlich sind im Tatzeitraum fünf Ernten erfolgt, wobei eine sechste Ernte bei Beginn der Erntearbeiten sichergestellt wurde. Dies alles sprach aus Sicht der Kammer dafür, dass der kosten- und arbeitsaufwändige Betrieb der Marihuanaplantage gerade nicht nur für eine einzige Ernte, sondern auch auf längere Dauer angelegt war. So haben schließlich im Zeitraum vom 04.10.2021 bis 07.04.2022 vor Ort nach den Feststellungen der Kammer insgesamt fünf Ernten stattgefunden. Eine sechste potentielle Ernte würde im Zuge der Durchsuchungsmaßname am 27.04.2022 sichergestellt. Zuletzt sprach für die festgestellte Abrede auch die Kommunikation zwischen den Angeklagten. So stellte sich die Kommunikation zwischen den drei Angeklagten als ausgesprochen konspirativ dar. Die drei Angeklagten haben insoweit zur Vermeidung von Entdeckung zunächst in entsprechende, sog. EncroChat-Handys investiert, welche zu diesem Zeitpunkt im Bereich der organisierten Kriminalität zum Zwecke sicherer Kommunikation genutzt wurden. So waren auch die drei Angeklagten darauf bedacht, zur offenen möglichst die EncroChat-Handys zu benutzen. ii. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer aufgrund der jeweiligen geständigen Einlassungen unter Würdigung der oben festgestellten objektiven Umstände getroffen. (1) Angeklagte A, B und C Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf die Angeklagten A , B und C aufgrund der durch die übrige Beweisaufnahme bestätigten geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C getroffen. Sie beruhen hinsichtlich der drei Angeklagten insoweit insbesondere auf den objektiven Umständen. Dabei hat die Kammer für alle drei Angeklagten aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass diese nicht nur eine fremde Tat fördern, sondern die Tat als eigene wollten, denn nach den objektiven Feststellungen hat sich für jeden der drei Angeklagten ein erheblicher Umfang an Tatbeteiligung ergeben (siehe hierzu bereits unter III. 2. d. bb.). Der Angeklagte A hat insofern – entgegen seiner Einlassung – nicht lediglich beabsichtigt, den beabsichtigten Anbau des Angeklagte C durch Vermittlung des Equipments über den Angeklagten B fördern. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte A die Plantage in der CCstraße verantwortlich mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Zunächst wird deutlich, dass der Angeklagte A zum einen in hohem Maße in den Betrieb der Plantage eingebunden gewesen ist, indem er im Tatzeitraum eine nicht nur unbeachtliche Zahl von Tatbeiträgen erbracht hat (siehe hierzu unter III. 2. d. bb. (1)). Darüber hinaus hatte er hinsichtlich des weiteren Vorgehens der drei Angeklagten mindestens gleichrangige Mitbestimmungsrechte. So spricht er ausweislich der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Kommunikation in Bezug auf die Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße von „unserer“ Marihuanaplantage, übernimmt die Verantwortung hinsichtlich der Gewinnerzielung „ich mache das wir wieder was verdienen“ und genoss hinsichtlich der Finanzen vollstes Vertrauen des Angeklagten B , der ihm nicht nur 100.000 Euro zur Abholung bereitstellte, sondern überdies konstatierte „meines geld ist deines geld“. Gleiches gilt für die Angeklagten C und B , die im Rahmen ihrer geständigen Einlassung eingeräumt haben, die Marihuanaplantage in AA verantwortlich und arbeitsteilig betrieben zu haben. Auch hier wird die geständige Einlassung der Angeklagten vor dem Hintergrund der durch die Kammer festgestellten objektiven Umstände, insbesondere aufgrund der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten bestätigt, dass sie unter Erbringung ihres jeweiligen Tatbeitrages (siehe hierzu unter III. 2. d. bb. (1). die Plantage in der CCstraße verantwortlich und mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. So wird der Angeklagte C durch den Angeklagten A ausweislich der verlesenen und dargestellten EncroChat-Kommunikation fortlaufend über die Planung der Marihuanaplantage informiert und einbezogen. Auch gegenüber C spricht der Angeklagte A insofern von „ihrer“ Marihuanaplantage. Hieraus wird deutlich, dass alle drei Angeklagten – und so auch der Angeklagte C – gleichberechtigt beteiligt gewesen sind. Darüber hinaus erbrachte der Angeklagte C mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten an seinem Wohnort einen wesentlichen Tatbeitrag, ohne welchen das Vorhaben nicht hätte realisiert werden können. Schließlich erbringt er hinsichtlich des Betriebes der Marihuanaplantage neben der Organisation vor Ort auch den größten persönlichen Tatbeitrag, indem er nicht nur das Entdeckungsrisiko auf sich nimmt, sondern auch seine Familienmitglieder – namentlich seine Ehefrau FF C, seinen Sohn OO C und seinen Schwager, den Angeklagten E1 – in den Betrieb der Marihuanaplantage mit einbezieht. Aus den objektiven Umständen, namentlich der Kapazität der Marihuanaplantage und der Menge der aufgezogenen Marihuanapflanzen war für die drei Angeklagten darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem aus den angepflanzten Marihuanapflanzen zu erzielenden Ertrags um einen solchen handelt, welcher die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. Ferner ist offensichtlich, dass sie nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügten. (2) Angeklagter D Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf den Angeklagten D aufgrund seiner geständigen Einlassung unter Würdigung der objektiven Umstände getroffen. Dabei hat die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass der Angeklagte D mit dem Ziel handelte, eine fremde, rechtswidrige Tat zu fördern. Er wusste insbesondere bereits im Zeitpunkt der vorgenannten Handlungen um die zugrundeliegenden Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten B , namentlich den Handel mit Marihuana und wollte diese durch seine Handlungen fördern, beziehungsweise ermöglichen. Der Angeklagte hat diesbezüglich selbst angegeben, zwar nicht in die zugeklebten Kartons geschaut zu haben und insofern keine sichere Kenntnis von deren Inhalt gehabt zu haben. Vor dem Hintergrund der erhaltenen, vergleichsweise hohen Summe von insgesamt 1.150 Euro für eine Transportfahrt sowie des Umstandes, dass sich die Angeklagten D und B über die Tätigkeit des Angeklagten B in einem Grow-Shop in L kennengelernt haben und sich bereits damals über die Aufzucht von Marihuana ausgetauscht haben (siehe unter II. 1.) und der Angeklagte D jedenfalls seinen eigenen Angaben nach wusste, dass der Angeklagte B gemeinsam mit den Angeklagten C und A eine Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße 26 betreibt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte D jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, auch entsprechende Marihuanastecklinge und auch abgeerntetes Marihuana zu transportieren. Insofern war ihm hinsichtlich dieser Taten auch bewusst, dass er zum Zeitpunkt des Transportes ungehinderten Zugriff auf die transportierten Betäubungsmittelmengen hatte. Ebenso war ihm aufgrund der äußeren Umstände, namentlich die Höhe der an ihn gezahlten Summen sowie der Menge an transportierten Gegenständen auch bewusst, dass die Betäubungsmittelmenge die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen. (3) Angeklagter E1 Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf den Angeklagten E1 aufgrund seiner geständigen Einlassung unter Würdigung der objektiven Umstände getroffen. Dabei hat die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass der Angeklagte E1 hinsichtlich der Betreuung der Marihuanaplantage vor Ort mit dem Ziel handelte, eine fremde, rechtswidrige Tat zu fördern. Die Kammer konnte demgegenüber nicht feststellen, dass der Angeklagte E1 die vorliegenden Betäubungsmitteltaten gemeinsam mit den Angeklagten A , B und C begangen hat und diese insofern als seine eigene wollte. Insofern konnten die Einlassungen der Angeklagten E1 und C , der Angeklagte E1 habe ausschließlich auf Weisung des Angeklagten C gehandelt, keinerlei Mitbestimmungsrechte gehabt und lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 4.000 Euro erhalten, nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Dem Angeklagten war während seiner Tätigkeit in der Marihuanaplantage bewusst, dass er aufgrund seiner Schlüsselgewalt jederzeit ungehinderten Zugriff auf die dort gelagerten Betäubungsmittelmengen hatte. Aus den objektiven Umständen, namentlich der Kapazität der Marihuanaplantage und der Menge der aufgezogenen Marihuanapflanzen war für den Angeklagten E1 darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem aus den angepflanzten Marihuanapflanzen zu erzielenden Ertrags um einen solchen handelt, welcher die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. e. Marihuanaplantage in der RR 28 in Q (Tat zu Ziffer 8.) Die Feststellungen zur Marihuanaplantage in der RR 28 in Q beruhen auf den insoweit übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten B , C und D und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den eingeführten Observationsergebnissen. aa. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich hinsichtlich der gegen sie erhobenen Tatverwürfe insgesamt – in unterschiedlicher Art und Weise und unterschiedlichem Umfang – zusammenfassend wie folgt eingelassen: (1) Einlassung des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR dahingehend geständig eingelassen, dass er mit dem Angeklagten C , den er zwischenzeitlich besser kennengelernt habe, verabredet habe, gemeinsam eine Marihuanaplantage einzurichten. Insofern sei der Angeklagte A an dieser Marihuanaplantage nicht beteiligt gewesen. Er habe die Marihuanaplantage dann gemeinsam mit dem Angeklagten C arbeitsteilig aufgebaut, wobei er die Betreuung der Marihuanaplantage habe übernehmen sollen. Da er zu dieser Zeit jedoch einen großen Auftrag seiner Handwerksfirma in den Niederlanden gehabt habe und der Angeklagte C mit seiner Familie im Urlaub gewesen sei, hätten sie den Angeklagten D gebeten, die Betreuung der Marihuanaplantage kurzzeitig zu übernehmen. Eine Ernte habe letztlich nicht stattgefunden. (2) Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich korrespondierend hierzu dergestalt eingelassen, dass er sich hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR ebenfalls um die Organisation sowie den Betrieb vor Ort gekümmert habe. Diesbezüglich seien die beiden Angeklagten arbeitsteilig vorgegangen, wobei auch hier der Angeklagte B über die entsprechenden Kenntnisse verfügt sowie das Equipment beschafft habe. Der Angeklagte A habe mit dieser Marihuanaplantage nichts zu tun gehabt. Der Angeklagte D wiederrum habe ausgeholfen, als er – C – für 14 Tage im Urlaub gewesen sei. Der Vermieter habe von nichts gewusst. (3) Einlassung des Angeklagten D Der Angeklagte D hat sich hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR dahingehend eingelassen, den Angeklagten B dort bereits zuvor einmal abgesetzt zu haben, wobei er dort wohl eine weitere Marihuanaplantage, genannt „Baustelle“ aufgebaut haben. Er selbst sei erstmals dort gewesen, als diese fast fertig aufgebaut gewesen sei. Dort habe er auch den Angeklagten C getroffen. Er habe für die Marihuanaplantage zu drei Gelegenheiten Material für den Anbau in SS abgeholt und für den Aufbau der Marihuanaplantage in der RR einen Transporter zur Verfügung gestellt bekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass er anschließend die Betreuung der Marihuanaplantage übernehmen sollte. Etwa zwei Wochen vor seiner Verhaftung sei er als Plantagenbetreuer in die RR gekommen. Diesbezüglich habe ihn der Angeklagte B gefragt, ob er die Pflege der Pflanzen übernehmen könne. Auch der Angeklagte C sowie der Eigentümer des Hauses hätten „mitgemacht“. Er habe für die maximale Dauer von drei Monaten eingewilligt. Die konkrete Entlohnung sei noch nicht abgesprochen gewesen, in der Startphase habe er einmalig 2.500 Euro erhalten. Eine Umsatzbeteiligung habe er nicht erhalten sollen, der Angeklagte B habe ihm einen festen Betrag nach der Ernte zahlen wollen. Der Angeklagte A sei an der Marihuanaplantage in der RR nicht beteiligt gewesen. Er selbst habe dort nur ein- oder maximal zweimal übernachtet, einmal habe er auch im Hotel in Q geschlafen, da er aus Angst vor Entdeckung sehr nervös gewesen sei und den ganzen Tag aus dem Fenster geschaut habe. Er habe sich bereits im Vorfeld zu unterschiedlichen Gelegenheiten beobachtet gefühlt und aufgrund dessen darüber nachgedacht, sich selbst zu stellen und die Tätigkeit abzubrechen. Es sei nie zu einer Ernte in der RR gekommen, insofern seien dort auch zu keinem Zeitpunkt Erntehelferinnen gewesen. Die erste Ernte sei eingegangen, da die Klimaanlage nicht funktioniert habe. In dem anderen Raum seien die Marihuanapflanzen etwa 30cm hoch gewachsen, wobei sie keine Knospen geführt hätten. bb. Gemeinschaftlicher und arbeitsteiliger Betrieb der Marihuanaplantage durch die Angeklagten B und C unter Beteiligung des Angeklagten D (1) Betrieb der Marihuanaplantage durch die Angeklagten B und C Die geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C , die Marihuanaplantage in der RR 28 in Q gemeinsam unter Ausschluss des Angeklagten A verantwortlich betrieben haben, wurden durch die von der Kammer festgestellten objektiven Umstände vollumfänglich bestätigt. Die jeweiligen Tatbeiträge ergeben sich insofern für beide Angeklagte aus den von den Zeugen KHK FFF und KHK HHH geschilderten Observationsergebnissen hinsichtlich der visuellen sowie technischen Observation, welche durch Verlesung der entsprechenden Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestätigt wurden. Aus den jeweiligen Tatbeiträgen der beiden Angeklagten wird insofern deutlich, dass sie jeweils arbeitsteilig gemeinsam für die Marihuanaplantage in der RR verantwortlich waren. Insoweit seien ausweislich der Angaben des Zeugen KHK FFF auch hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR 28 entsprechende Observationsmaßnahmen, namentlich in Form von visuelle als auch der fortgesetzten technischen Observation der jeweiligen Fahrzeuge und Mobiltelefone der Angeklagten durchgeführt worden. Insofern wurde durch den Zeugen KHK FFF anschaulich geschildert, dass die Marihuanaplantage in der RR erstmalig im Zuge von visuellen Observationsmaßnahmen der Angeklagten in Bezug auf die Bahnhofsstraße aufgefallen sei. Insofern konnte der Zeuge die anschließenden Observationserkenntnisse vom 15.03.2022, 17.03.2022 und 31.03.2022 entsprechend der getroffenen Feststellungen darlegen, wobei der Zeuge EPHK JJJ die Observationsergebnisse der visuellen Observation vom 15.03.2022 ergänzend aus eigener Anschauen heraus schildern konnte. Die Kammer hat ergänzend die jeweiligen Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen hat. Darüber hinaus konnte der Zeuge KHK HHH die weiteren Observationserkenntnisse vom 26.10.2021, 03.03.2022 wie festgestellt schildern, wobei die Kammer ergänzend die jeweiligen Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen und entsprechende Lichtbilder in Augenschein genommen hat. (2) Beteiligung des Angeklagten D Die Feststellung, dass der Angeklagte D am Betrieb der Marihuanaplantage in der RR 28 in Q beteiligt gewesen ist, beruht auf der vollumfänglichen geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die Einlassungen der Angeklagten B und C bestätigt wird und im Übrigen auf den durch die Kammer festgestellten objektiven Umständen, namentlich den jeweiligen Hilfstätigkeiten des Angeklagten D . Aus den jeweiligen Tatbeiträgen der beiden Angeklagten wird insofern deutlich, dass sie jeweils arbeitsteilig gemeinsam für die Marihuanaplantage in der RR verantwortlich waren. (aa) Kurierfahrten Die jeweiligen Hilfstätigkeiten des Angeklagten D ergeben sich aus den von den Zeugen KHK FFF, KHK HHH und EPHK JJJ geschilderten Observationsergebnissen hinsichtlich der visuellen sowie technischen Observation (siehe wie zuvor angeführt unter III. 2. e. bb. (1), welche durch Verlesung der entsprechenden Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergänzt wurden. (bb) Betreuung der Marihuanaplantage ab dem 02.04.2020 Diesbezüglich wurde die Plantagenbetreuung einschließlich der zwischenzeitlichen Besorgungen und der Übernachtungen des Angeklagten D im Zeitraum vom 02.04.2022 bis zur Durchsuchung der Marihuanaplantage in der RR am 26.04.2022 durch den Zeugen KHK HHH im Einzelnen wie festgestellt geschildert, wobei die Kammer ergänzend die jeweiligen Observationsberichte gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen hat. cc. Beschaffenheit der Marihuanaplantage Von der Beschaffenheit der Marihuanaplantage in der RR 28 in Q, insbesondere ihres räumlichen Aufbaus sowie der Bestückung mit den entsprechenden Marihuanapflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 27.04.2022 hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder in Übersichts- sowie Detailaufnahmen, die im Rahmen der Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten am 27.04.2022 durch die durchsuchenden Polizeibeamten angefertigt wurden, ein eigenes machen können. Die Lichtbilder wurden durch KHK HHH als leitenden Durchsuchungsbeamten entsprechend erläutert. dd. Sichergestellte Betäubungsmittelmengen Die Angaben zu den sichergestellten Betäubungsmittelmengen und deren Wirkstoffgehalt beruhen auf den Angaben des Sachverständigen LLL im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung. Der Sachverständige hat diesbezüglich angegeben, hinsichtlich der Marihuanaplantage entsprechende Mitarbeiter zur Anleitung der Beprobung abgestellt zu haben. Insofern seien hinsichtlich der 687 angegangenen Jungpflanzen insgesamt 20 Jungpflanzen beprobt worden, wobei die insgesamt 700 nicht angegangenen und teilweise verschimmelten Marihuanapflanzen bei der Beprobung nicht berücksichtigt worden seien. Auf der Basis der Beprobung sei sodann eine Hochrechnung auf die in der Marihuanaplantage aufgefundenen 687 Marihuanapflanzen erfolgt. Die Jungpflanzen mit einer Wachstumshöhe von ca. 50-70cm hätten getrocknete Blätter und kleine Blütenansätze aufgewiesen. Die Analyse der Asservate sei nach Homogenisierung des jeweiligen Gesamtmaterials dünnschichtchromatographisch sowie kapillargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetelktion erfolgt. Aus dem so untersuchten Pflanzenmaterial mit einem Gesamtgewicht von 139,78g Marihuana habe ausweislich der Analyse des quantitativ untersuchten Teilmaterials einen Wirkstoffgehalt von 1,24 % THC, mithin 1,73g TH bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen vorgelegen. Insofern lasse sich aus den 687 Marihuanapflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung insgesamt eine Menge von 4,80 kg Marihuana hochrechnen, was bei einem Wirkstoffgehalt von 1,24% THC eine THC-Gesamtmenge von 59,5g ergeben würde. ee. Ertragsberechnung Die Feststellungen zu den potentiellen Erträgen der Marihuanaplantage in der CCstraße beruhen auf den Angaben des Sachverständigen LLL im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung auf Grundlage seines Gutachtens vom 22.07.2022. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund der örtlichen Begebenheiten, insbesondere vor dem Hintergrund der Beleuchtungssituation mit 60 Hochleistungslampen zu je 1.000 Watt bei einer möglichen Bestückung von 1.387 Pflanzen zu einem Mindestertrag pro Ernte von ca. 35kg erzielen ließe, woraus sich ein jährlicher Mindestertrag bei drei Ernten pro Jahr unter Berücksichtigung etwaiger Ernteausfälle von ca. 104kg Marihuana ergeben würde. Insoweit werde vor dem Hintergrund der aufgefundenen Jungpflanzen von einem Mindestgehalt von 10% THC ausgegangen, sodass sich pro Ernte eine Wirkstoffmenge von 3,5kg THC ergeben würde. Dieser Einschätzung hat die Kammer sich nach eigener Würdigung und unter Zugrundelegung des jeweiligen Mindestertrags und dem mindestens zu erreichenden Wirkstoffgehalt angeschlossen. Es ist im Hinblick auf die durch den Sachverständigen hinsichtlich seiner anschließenden Ertragsberechnung in Bezug die dargelegte Größe und Beleuchtungssituation ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Marihuanaplantage bei Betrieb beider Beete mit mindestens 1.387 Marihuanapflanzen bestückt gewesen ist. Insofern korrespondiert die Einschätzung, dass ein Ertrag von mindestens 35kg – unter Annahme des Erfolgs beider insoweit bestückter Beet – erreicht werden kann, mit den im Rahmen der Durchsuchung festgestellten und durch den Sachverständigen untersuchten Betäubungsmittelmengen, wenngleich die erste Ernte schließlich eingegangen ist. Diesbezüglich hat der Sachverständige unter verständiger Würdigung des Umstandes, dass Fehlernten durchaus nicht ausgeschlossen sind, entsprechende Ausfälle in seine Berechnung mit aufgenommen. Auch hinsichtlich dieser Erwartungen stellt sich der Mindestertrag insofern als ausgesprochen vorsichtig berechnet dar. Gleiches gilt für den am untersten Rand angenommenen Mindestgehalt von 10% THC, der sich vor dem Hintergrund der auskömmlichen Beleuchtungssituation vor dem Hintergrund durchschnittlicher Werte auch nach der Erfahrung er Kammer durchaus als plausibel darstellt. ff. Voraussichtlicher Verkaufserlös Die erzielbaren, durchschnittlichen Verkaufserlöse hat die Kammer dem im Selbstleseverfahren gemäß §§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO eingeführten Behördengutachten des o.g. Sachverständigen LLL vom 25.05.2022 entnommen. Ausweislich dieses Gutachtens sei in den Niederlanden bereits im Jahr 2010 von einem „Großhandelspreis“ von 3.270 Euro je Kilogramm ausgegangen worden. Neuere Zahlen würden nicht vorliegen. Die aktuellen Preise für NRW für das Jahr 2020 beliefen sich bei einer Menge von 1,5 – 10kg Marihuana auf durchschnittlich 4.300 Euro je Kilogramm, was etwas unter dem Wert für die Bundesrepublik liegen würde, bei dem im Mittel für entsprechende Mengen ein Preis von 4.494 Euro je Kilogramm angegeben werde. Bei noch größeren Verkaufsmengen von 10 – 100kg würde der Preis bei 4.050 Euro je Kilogramm Marihuana liegen. Dieser stimmt insbesondere auch mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren überein. gg. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf den jeweiligen geständigen Einlassungen der Angeklagten unter Würdigung der sich aus der übrigen Beweisaufnahme ergebenen objektiven Umstände. (1) Angeklagte B und C Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf die Angeklagten B und C aufgrund der durch die übrige Beweisaufnahme bestätigenden geständigen Einlassungen der Angeklagten getroffen. Sie beruhen hinsichtlich der beiden Angeklagten insoweit insbesondere auf den objektiven Umständen. Dabei hat die Kammer für beide Angeklagte aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass diese nicht nur eine fremde Tat fördern, sondern die Tat als eigene wollten, denn nach den objektiven Feststellungen hat sich zum einen für jeden der beiden Angeklagten ein erheblicher Umfang an Tatbeteiligung ergeben (siehe hierzu bereits unter III. 2. e. bb.). Die Angeklagten C und B haben im Rahmen ihrer geständigen Einlassungen eingeräumt, die Marihuanaplantage in der RR verantwortlich und arbeitsteilig betrieben zu haben. Auch hier wird die geständige Einlassung der Angeklagten vor dem Hintergrund der durch die Kammer festgestellten objektiven Umstände bestätigt, dass sie unter Erbringung ihres jeweiligen Tatbeitrages (siehe hierzu unter III. 2. e. bb.) die Plantage in der RR verantwortlich und mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht gleichrangig betrieben haben. Aus den objektiven Umständen, namentlich der Kapazität der Marihuanaplantage und der Menge der aufgezogenen Marihuanapflanzen war für die drei Angeklagten darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem aus den angepflanzten Marihuanapflanzen zu erzielenden Ertrags um einen solchen handelt, welcher die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. (2) Angeklagter D Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf den Angeklagten D aufgrund seiner geständigen Einlassung unter Würdigung der objektiven Umstände getroffen. Dabei hat die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass der Angeklagte D hinsichtlich der Betreuung der Marihuanaplantage vor Ort mit dem Ziel handelte, eine fremde, rechtswidrige Tat zu fördern. Hinsichtlich der zuvor erbrachten Kurierfahrten gilt insofern das unter III. 2.d. ii. (2) Gesagte. Seine Einlassung, dass er zur Betreuung der Marihuanaplantage lediglich befristet „eingesprungen“ sei, lässt sich im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen. Sie korrespondiert insofern mit der Einlassung des Angeklagten C sowie des Angeklagten B und lässt sich auch mit den anderen Indizien plausibel in Übereinstimmung bringen. Zwar hat D einen umfangreicheren Tatbeitrag geleistet und auch den Mietvertrag für die Wohnung unterzeichnet (siehe unter III. 2. e. bb. (2). Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte D Einfluss auf den Betrieb der Plantage oder das Umsatzgeschäft hatte. Auch sollte er – was nicht zu widerlegen ist – entsprechend der übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten nicht am Erlös partizipieren, sondern einen Festbetrag für seine Tätigkeit erhalten, wobei er trotz gescheiteter Ernte bereits 2.500 Euro erhalten hat. Er trug insofern hinsichtlich der Marihuanaplantage also kein Ausfallrisiko. Darüber hinaus wird anhand der zwischen den Angeklagten ausgetauschten und gemäß § 249 Abs. 2 StPO verlesenen EncroChat-Nachrichten deutlich, dass der Angeklagte D durch die anderen Angeklagten als niederrangig eingeschätzt wird. So schreibt beispielweise der Angeklagte B im Zusammenhang mit AA am 31.01.2020 an den Angeklagten A „besser alte (DDD) dahin“, was deutlich macht, dass sie den Angeklagten D auch für die Betreuung von Plantagen einsetzen und ihn dorthin „schicken“, denn mit „DDD“ sei nach Einlassung des Angeklagten B der Angeklagte D gemeint. In der Gesamtschau wird insofern deutlich, dass der Angeklagte D ausschließlich für B tätig wird und ihn in einer Vielzahl von Unternehmungen unterstützt hat. Insofern ist auch plausibel, dass D hinsichtlich der Plantage nicht in eine Bandenstruktur eingegliedert ist, sondern vielmehr ausschließlich für den Angeklagten B tätig wird. Dem Angeklagten war während seiner Tätigkeit in der Marihuanaplantage bewusst, dass er aufgrund seiner Schlüsselgewalt jederzeit ungehinderten Zugriff auf die dort gelagerten Betäubungsmittelmengen hatte. Aus den objektiven Umständen, namentlich der Kapazität der Marihuanaplantage und der Menge der aufgezogenen Marihuanapflanzen war für den Angeklagten D darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem aus den angepflanzten Marihuanapflanzen zu erzielenden Ertrags um einen solchen handelt, welcher die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. f. Lieferung von Amphetaminöl (Tat zu Ziffer 9.) Die Feststellungen zur Lieferung des Amphetaminöls beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C , soweit ihnen gefolgt werden konnte und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den vorliegenden EncroChat-Nachrichten zwischen den Angeklagten A , B und C . aa. Einlassungen der Angeklagten Die drei Angeklagten A , B und C haben sich hinsichtlich der gegen sie erhobenen Tatverwürfe insgesamt – in unterschiedlicher Art und Weise und unterschiedlichem Umfang – zusammenfassend wie folgt eingelassen: (1) Einlassung des Angeklagten A Der Angeklagte A hat sich dahingehend eingelassen, dass er aus Erzählungen sowie der Akte darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Angeklagte B Amphetaminöl unbekannter Menge auf dessen Anfrage an den Angeklagten C , und zwar an die Anschrift des Hotels, geliefert habe. Er selbst sei daran nicht beteiligt gewesen und habe gesagt, dass er damit nichts zu tun haben wolle. C habe insofern alleine mit B geschrieben. Er wisse zudem, dass B nicht alle Zutaten für die Verarbeitung gehabt habe, sodass C diese allein beschafft habe. (2) Einlassung des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich demgegenüber dahingehend eingelassen, ebenfalls vermittelt durch den Angeklagten A insgesamt 2,5l Amphetaminöl an den Angeklagten C geliefert zu haben. Das Amphetaminöl sei in einem Kanister Frostschutzmittel transportiert worden. Die Kommunikation diesbezüglich sei ebenfalls über EncroChat erfolgt. (3) Einlassung des Angeklagten C Korrespondierend hierzu hat der Angeklagte C sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte B 2,5l Amphetaminöl geliefert und hierfür 3.000 Euro erhalten habe. bb. Verkaufsgeschäft Mit Blick auf die im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten, wird in Bezug auf die Lieferung von Amphetaminöl deutlich, dass der Angeklagte B tatsächlich Amphetaminöl auf Bestellung des Angeklagten C an die Angeklagten C und B geliefert hat. Aus dem Inhalt der durch die Angeklagten C und B im Rahmen ihrer Einlassung als zutreffend bestätigten EncroChat-Nachrichten ergeben sich die Bestellung des Amphetaminöls durch den Angeklagten C , die Lieferung an die Angeklagten C und A sowie der fortlaufende Versuch der Beschaffung von sonstigen Grundstoffen durch C und A . So wird aus den Chats insbesondere deutlich, dass der Angeklagte A – entgegen seiner Einlassung – sehr wohl in das Verkaufsgeschäft und die beabsichtigte Weiterverarbeitung des Amphetaminöls zum gewinnbringenden Weiterverkauf involviert war. Die insoweit getroffenen Feststellungen über die einzelnen, ausgetauschten Nachrichten basieren auf der Verlesung dieser Nachrichten im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO. (1) Liefermenge Im Ergebnis ließ sich die Einlassung der Angeklagten B und C , dass es lediglich zur Lieferung von 2,5l Amphetaminöl gekommen ist, durch die Kammer nicht widerlegen, sodass sie zu Gunsten der drei Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es entgegen des Anklagevorwurfs vom 05.08.2022 anstelle der zur Last gelegten 10l lediglich zur Lieferung von 2,5l Amphetaminöl gekommen ist Insbesondere soweit der Angeklagte A sich via EncroChat am 03.04.2020 um 15:02:04 Uhr bei dem Angeklagten B hinsichtlich der Rezeptur für die Amphetaminherstellung über das Mischungsverhältnis auf der Basis von 10 Litern erkundigt hat „wie viel Koffein kommt pro 10liter 300gramm?“ und auch der Angeklagte C via Encrochat am 08.04.2020 um 17:44:32 Uhr bei B ebenfalls erneut nachfragte, wie viel Koffein pro 10 Liter kommen, lässt dies in Zusammenschau der übrigen Nachrichten nicht den zwingenden Schluss zu, dass es anschließend auch zur Lieferung von 10 Litern Amphetaminöl gekommen ist. Zwar mag die angefragte Rezeptur zwar indiziell für die beabsichtigte Menge sprechen, was jedoch keinen zwingenden Rückschluss darauf zulässt, dass diese beabsichtigten 10 Liter auch tatsächlich geliefert wurden. Schließlich wurde das Amphetaminöl ausweislich einer EncroChat-Nachricht des Angeklagten B an den Angeklagten C erst Tage später geliefert (siehe nachfolgend unter (3)), wobei Mengenangaben nicht mehr besprochen wurden. Andere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, insbesondere hat der gesondert verfolgte TTT UUU im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Insofern war die geständige Einlassung der Angeklagten B und C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. (2) Käufer-Verkäufer-Beziehung Aufgrund des Beweisergebnisses steht für die Kammer fest, dass die Angeklagten C und A gemeinsam bei dem Angeklagten B 2,5l Amphetaminöl bestellt haben, um dieses nach entsprechender Weiterverarbeitung zu konsumfähigen Amphetamin gemeinsam gewinnbringend weiterzuverkaufen. Auch diesbezüglich ist die Kammer vor dem Hintergrund der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten EncroChat-Nachrichten davon überzeugt, dass der Angeklagte A – entgegen seiner bestreitenden Einlassung – aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten C gehandelt hat: Zunächst ist es der Angeklagte A , der sich bei dem Angeklagten B im Rahmen eines EncroChat-Gesprächs vom 03.04.2020 darüber informiert, wie viel welchen Stoffes man aus 1l Öl erhalten würde und was das „Speed“ dann kosten würde, woraufhin ihm der Angeklagte B antwortet: „hir 900/1.000“ und „Bei euch 12 meine ich“. Anschließend fragt der Angeklagte C im Rahmen eines EncroChat-Gesprächs vom 08.04.2020 bei B die Lieferung von Grundstoffen, Schwefel, Methanol und Koffein an und erkundigt sich hinsichtlich des Mischungsverhältnisses. Hierbei ist hinsichtlich der Formulierungen insbesondere auffällig, dass der Angeklagte C nicht etwa ausschließlich von sich selbst spricht, was etwa zu erwarten wäre, wenn er alleine Abnehmer des Amphetaminöls wäre, sondern beispielsweise im Rahmen dieses Chats um 15:52:35 Uhr auch formuliert „Dann brauchen wir noch koffein“ und um 19:21:53 Uhr „Methanol versuchen wir morgen vom bekannten“. Außerdem erkundigte sich der Angeklagte A bei B hinsichtlich der notwendigen Grundstoffe. So fragt er den Angeklagten B in einem EncroChat-Gespräch vom 07.05.2020, ob der Schwefel fest oder flüssig sein muss und erklärt, dass „sie“ jetzt Methanol hätten und bittet erneut, Schwefel zu liefern. Am 11.05.2020 um 16:45:39 Uhr erkundigt sich A via Encrochat erneut bei B nach dem Schwefel „Was ist mit Swafel?“. Darüber hinaus weist der Angeklagte C den Angeklagten A via EncroChat am 08.04.2020 um 13:34:38 Uhr an, er solle bei dem Internethandel vorbeifahren und schauen, ob er aufhabe und übersendet diesbezüglich um 19:43:31 Uhr bis 19:51:40 Uhr drei Screenshots hinsichtlich eines Internetangebotes über Methanol, welche durch die Kammer in Augenschein genommen und entsprechend verlesen wurden. Aus den EncroChat-Gesprächen wird insofern überaus deutlich, dass der Angeklagte nicht lediglich über die Lieferung von Amphetaminöl informiert gewesen ist, sondern in hohem Maße beteiligt gewesen ist. Das Interesse des Angeklagten A an den erzielbaren Gewinnen hinsichtlich der Herstellung von „Speed“, der Lieferung des Grundstoffs Schwefel sowie der Tatsache, dass er auf Weisung des Angeklagten C zur Beschaffung von Methanol zu einem Internethändler fahren soll, lässt demgegenüber nur den Schluss zu, dass der Angeklagte A in die Lieferung und Weiterverarbeitung des Amphetaminöls involviert gewesen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte C fortlaufend mit der Bezeichnung „wir“ in Mehrzahl spricht, belegt dies in der Gesamtschau mit den Chats die Schlussfolgerung der Kammer, dass die Angeklagten C und A gemeinsam Amphetaminöl bestellt haben und beabsichtigten, dieses gemeinsam zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Speed zum Preis von 900 – 1.000 Euro in den Niederlanden und 1.200 Euro in Deutschland weiterzuverarbeiten. (3) Bestellung und Kaufpreis Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Bestellung des Amphetaminöls und der entsprechenden Grundstoffe Methanol, Koffein und Schwefel anlässlich eines Treffens der drei Angeklagten am 07.04.2020 in L beruhen insoweit ebenfalls aus den EncroChat-Nachrichten. Aus einem EncroChat-Gespräch zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten B vom 06.04.2020 geht hervor, dass sich A mit B treffen will, um was zu besprechen hinsichtlich anderer Sachen, die B noch übrig habe, woraufhin B „Morgen?“ also den 07.04.2020 vorschlägt und angibt, nach 13 Uhr zurück von der Arbeit zu sein. Anschließend schreibt der Angeklagte C dem B am 07.04.2020 um 11:57:27 Uhr, nachdem er sich hinsichtlich der Adresse in L, welche B mit „VVstraße“ Hausnummer „2312“ angibt, erkundigt hat: „Ja sind mit unseren freund zu dir unterwegs“ und gibt korrespondierend zu dem Gespräch am 06.04.2020 an, dass sie um 13 Uhr eintreffen würden. Nach diesem Treffen erkundigt sich C am 08.04.2020 um 15:33:18 Uhr bei B hinsichtlich der Lieferung: „Ja muss hast du nachgefragt wegen fahren und das alles andere was wir besprochen haben“ und ergänzt „Was datzu gemischt wird“, woraufhin B erwidert „Ja kann besorgen“ und erklärt „Metahnol gibs hir auf moment auch nicht“, „Zwafel kann“. Auf Nachfrage des C erklärt B , dass Schwefel das letzte sei, was man hinzumischt, um den PH-Wert nach unten zu bringen. C erklärt anschließend, dass sie noch Koffein brauchen würden, woraufhin B erwidert, dass er diesbezüglich noch nachfragen könne. Hieraus ergibt sich, dass es bei dem Treffen in L zwischen den drei Angeklagten zu einer entsprechenden Geschäftsanbahnung gekommen ist, deren konkrete Modalitäten die Angeklagten C und B am nächsten Tag nach entsprechenden Erkundigungen des B zur Lieferfähigkeit via EncroChat besprechen. Die geständige Einlassung des Angeklagten C , dass für die 2,5l Amphetaminöl insgesamt 3.000 Euro an den Angeklagten B bezahlt worden seien, lies sich durch die Beweisaufnahme im Ergebnis nicht widerlegen. Entgegenstehende Erkenntnisse hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises lagen der Kammer nicht vor. (4) Lieferung des Amphetaminöls Die Feststellungen zur der Lieferung des Amphetaminöls am 15.04.2020 gegen 09:30 Uhr durch einen von dem Angeklagten B eingesetzten Kuriers namens „Opa“ an die Anschrift des Stadthotels Q beruht ebenfalls auf den eingeführten EncroChat-Nachrichten. Nachdem das Lieferdatum des Amphetaminöls ausweislich der EncroChat-Nachrichten zunächst dem Angeklagten C gegenüber durch den Angeklagten B am 08.04.2020 für den 09.04.2020 angekündigt wurde „morgen kan aber dan nur die a oil“, bittet C den B am 09.04.2020 die Lieferung auf „dienstag“ zu verschieben und schreibt hierzu um 11:43:34 Uhr „Morgen ist feiertag und bisschen gefährlich denken wir…“. Am 13.04.2020 informiert B C via EncroChat, dass „Opa“ am Mittwoch um 09:30 Uhr kommen würde. Schließlich bestätigt C B gegenüber die vereinbarte Lieferung am 15.04.2020 um 09:43:45 Uhr mit „Opa war da alles gut“, sodass die Kammer die Lieferung des Amphetaminöls entsprechend auf den 15.04.2020 gegen 09:30 Uhr datiert. Darüber hinaus ergibt sich aus den Nachrichten, dass die Lieferung mittels eines Kuriers namens „Opa“ erfolgt ist. Hinsichtlich der Lieferanschrift wird diese sowohl am 08.04.2020 sowie am 14.04.2020 dem Angeklagten B durch den Angeklagten C mit „ Weg 1, 32339 Q“ angegeben, wo sich ausweislich der Angaben des Zeugen KHK BBB das Stadthotel Q des Zeugen II befindet. cc. Beschaffung von Grundstoffen Die Feststellungen zu der Beschaffung der benötigten Grundstoffe Methanol, Schwefel und Koffein (siehe hierzu nachfolgend unter ee.) beruhen ebenfalls auf den EncroChat-Nachrichten zwischen den drei Angeklagten. Nachdem der Angeklagte B dem Angeklagten C via EncroChat gegenüber im Rahmen des Gesprächs vom 08.04.2020 erklärte, Koffein und Methanol nicht liefern zu können: „Methanol hast er nicht mehr“ und „Freund sorry, bin uberal gewese und die sachen daueren alle“, „Ok das caffeine kanst du auch fa bekomme denke ich“ erklärt C , sie hätten Koffein bestellt, welches am Mittwoch geliefert würde. Bereits am 14.04.2020 übersendet C B via EncroChat entsprechende Lichtbilder eines Kanisters mit Koffein, welche durch die Kammer in Augenschein genommen wurden, woraufhin B ihm bestätigte, dass dieses gut sei. Am 21.04.2020 um18:05:45 Uhr teilt A dem B auf dessen Nachfrage mit „Warten noch auf Methanol und Schwefel“ und am 07.05.2020 um 20:32:24 Uhr teilt A B via Encrochat mit: „Methanol haben wir jetzt“. Die Anfragen des Angeklagten C vom 14.04.2020, 10.05.2020, 20.05.2020 und 29.05.2020 sowie die Nachfragen des Angeklagten A vom 07.05.2020 und 29.05.2020 bei dem Angeklagten B zur Lieferung von Schwefel beruhen ebenfalls auf den gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten, korrespondierenden EncroChat-Nachrichten zwischen den jeweiligen Angeklagten. Auf die letzte Anfrage des Angeklagten A vom 11.05.2020 „Was ist mit Swafel“ antwortete B „Habe ich bestellt“ „Aber wann genau, keine Ahnung“. Anschließend ist hinsichtlich der Lieferung von Schwefel keine Kommunikation zwischen den Angeklagten mehr feststellbar, sodass die Kammer insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass es anschließend tatsächlich zur Lieferung des bestellten Schwefels gekommen ist. dd. Herstellung konsumfähigen Amphetamins Dass letztlich entgegen des von den Angeklagten C und A gefassten Tatplans aus dem durch den Angeklagten B gelieferten Amphetaminöl auch konsumfertiges Amphetamin hergestellt wurde, welches anschließend in den Handel gelangt ist, konnte die Kammer indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, sodass sie zu Gunsten der Angeklagten C und A davon ausgegangen ist, dass dieses Vorhaben letztlich gescheitert ist. Zwar scheint nach den EncroChat-Nachrichten viel dafür zu sprechen, dass zumindest die Grundstofflieferung – welche zum Teil über den Angeklagten B erfolgte – schließlich abgeschlossen werden konnte (siehe vorstehend unter cc.). Jedoch konnte die Kammer darüber hinaus keine sicheren Feststellungen treffen, ob die Angeklagten C und A letztlich konsumfähiges Amphetamin herstellen konnten. Zwar wurde ausweislich der Ausführungen der Zeugin KKK hinsichtlich der Durchsuchung der Marihuanaplantage in der BBStraße eine Finae Substanz in einer Kühltruhe aufgefunden (siehe hierzu unter III. XX), bei welchem es sich ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen LLL im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf das durch die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Gutachtens der Sachverständigen VVV zur Stoff- und Wirkstoffbestimmung um insgesamt 411,62g Amphetamin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 23,5%, also einer Wirkstoffmenge von insgesamt 96,8g Amphetaminbase gehandelt habe. Ob es sich hierbei jedoch um das möglicherweise aus dem Amphetaminöl hergestellte Amphetamin – oder eine Teilmenge dessen – handelt, ist weder zwingend und hinsichtlich des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von zwei Jahren auch zweifelhaft und konnte durch die Kammer daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. ee. Wirkstoffgehalt des gelieferten Amphetaminöls und Herstellung konsumfähigen Amphetamins Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gelieferten Amphetaminöls und zur Ertragsberechnung hinsichtlich der Herstellung konsumfähigen Amphetamins beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StPO verlesenen Behördengutachten in Form einer gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen WWW vom 26.07.2022. Die Sachverständige WWW ist als erfahrene Behördengutachterin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert, sodass an ihrer fachlichen Expertise keine Zweifel bestehen. Sie ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren – zuletzt aus dem Verfahren hinsichtlich der einbezogenen Vorverurteilung des Angeklagten B aufgrund der Beteiligung an einem Amphetaminlabor – als kompetente und zuverlässige Sachverständige bekannt. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme wiesen 10l Amphetaminöl unter Zugrundelegung des niedrigsten bekannten Mittelwertes aus den Jahren 2019 – 2021 von 48,3 % insgesamt 4,3kg Amphetaminbase auf. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, dass lediglich 2,5l Amphetaminöl geliefert worden sind, hat die Kammer eine entsprechende Berechnung unter Zugrundelegung des o.g. Wirkstoffgehaltes von mindestens 48,3 % entsprechend selbst vorgenommen. Hinsichtlich der Herstellung konsumfähigen Amphetamins hat die Sachverständige im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme darüber hinaus dargelegt, dass konsumfähiges Amphetaminsulfat durch sog. „kaltes Anrühren“ hergestellt werde, wobei üblicherweise das konzentrierte Öl zunächst in Methanol gelöst und durch Zugabe von Schwefelsäure das in Methanol schwerlösliche Amphetaminsulfat ausgefällt werde. Das anschließende Strecken dieser so gewonnenen Paste mit Koffein könne während des Prozesses, oder aber nach Abfiltrieren des pastenförmigen Amphetaminsulfats erfolgen. Die durch die Sachverständige anschaulich beschriebene Herstellungsmethode korrespondiert insofern mit den von den Angeklagten C und B beschafften Grundstoffen. Hinsichtlich des erzielbaren Ertrages wird in der gutachterlichen Stellungnahme weiter ausgeführt, dass sich aus 10l Amphetaminöl mit 4,3kg Amphetaminbase durch Umsetzung mit Schwefelsäure bis zu ca. 5,9kg reines Amphetaminsulfat hätte hergestellt werden können, woraus sich durch Strecken mit Koffein ca. 21,5kg einer Amphetamin-Zubereitung mit ca. 20% ergeben würden. Die gelieferten 2,5l Amphetaminöl wiesen unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von 48,3% insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base auf. Nach entsprechender Aufbereitung hätte das gelieferte Amphetaminöl demnach zur Herstellung von 5.375kg konsumfähigen Amphetamins mit einem Wirkstoffgehalt von 20% ausgereicht. Dieser Einschätzung hat die Kammer sich nach eigener Würdigung angeschlossen. Die Schilderungen der Sachverständigen im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme waren für die Kammer nachvollziehbar dargelegt und hinsichtlich des Ergebnisses insofern ohne Weiteres plausibel. Insbesondere die Schätzung des Wirkstoffgehaltes erfolgte durch die Sachverständige unter Zugrundlegung des im Tatzeitraum festgestellten niedrigsten Mittelwert, sodass die durchgeführte Ertragsberechnung insofern entsprechend vorsichtig zu Gunsten der Angeklagten vorgenommen worden ist. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, dass lediglich 2,5l Amphetaminöl geliefert worden sind, hat die Kammer eine entsprechende Berechnung unter Zugrundelegung des o.g. Wirkstoffgehaltes des konsumfähigen Amphetamins von 20% entsprechend selbst vorgenommen. ff. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer mit Blick auf die Angeklagten A , B und C aufgrund der durch die übrige Beweisaufnahme bestätigenden geständigen Einlassungen der Angeklagten B und C getroffen. Sie beruhen hinsichtlich der drei Angeklagten insoweit insbesondere auf den objektiven Umständen. Dabei hat die Kammer für alle drei Angeklagten aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung feststellen können, dass diese nicht nur eine fremde Tat fördern, sondern die Tat als eigene wollten, denn nach den objektiven Feststellungen hat sich zum einen für jeden der drei Angeklagten ein erheblicher Umfang an Tatbeteiligung und ein zu Tage getretenes Interesse am Taterfolg ergeben (siehe hierzu bereits unter III. 2. f. bb.). Der Angeklagte A war insofern – entgegen seiner Einlassung – an dem Ankauf des gelieferten Amphetamins und der beabsichtigten Weiterverarbeitung mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs beteiligt und wollte diesbezüglich auch nicht bloß die Tat des Angeklagten C fördern. Vielmehr ergibt sich aus den objektiven Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte A sich hinsichtlich der Herstellung von Speed und der damit verbundenen Gewinnmarge interessiert und in der Folge – nach einem gemeinsamen Treffen in den Niederlanden – neben dem Angeklagten C zu einer Vielzahl von Gelegenheiten bei dem Angeklagten B hinsichtlich der benötigten Grundstoffe anfragt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagten C und A jeweils im Wesentlichen von sich als „wir“ sprechen, woraus sich unter wertender Gesamtbetrachtung der objektiven Umstände ergibt, dass die Angeklagten C und A insoweit gemeinschaftlich gehandelt haben und beabsichtigten, die Herstellung und den Verkauf des konsumfähigen Amphetamins entsprechend arbeitsteilig und gemeinsam durchzuführen. Aus der Frage hinsichtlich des möglichen Gewinns zeigt sich auch, dass auch der Angeklagte A ein finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Aus der Zusammenschau schließt die Kammer, dass der Angeklagte A beabsichtigte, eine gemeinsame Tat mit dem Angeklagten C entsprechend arbeitsteilig zu begehen. Gleiches gilt für die Angeklagten C und B , die im Rahmen ihrer geständigen Einlassung eingeräumt haben, Amphetamin geliefert beziehunKKKKeise bestellt zu haben. Diese Einlassungen sind insoweit durch das objektive Beweisergebnis der Kammer vollumfänglich bestätigt. Aus den objektiven Umständen, namentlich der Menge des gelieferten Amphetaminöls war darüber hinaus für die Angeklagten ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem gelieferten Amphetaminöl beziehuneise des daraus zu gewinnenden konsumfähigen Amphetamins um einen solche Menge handelt, die die nicht geringe Menge um ein Vielfaches übersteigt. g. Ursprung und Gang des Ermittlungsverfahrens Die Feststellungen zum Ursprung sowie Gang des Ermittlungsverfahrens hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugen KHK BBB und KHK CCC sowie entsprechend verlesener Vermerke hinsichtlich der Datenlieferung und –verarbeitung getroffen. Der Zeuge KHK BBB war als Leiter der Ermittlungskommission „Mühle“ bei der Polizei Bielefeld für das Verfahren zuständig. Er hat der Kammer überzeugend den Verlauf der Ermittlungen seit Übermittlung der EncroChat-Daten durch das Landeskriminalamt NRW an das Polizeipräsidium Bielefeld wie festgestellt geschildert. Die Bekundungen des Zeugen KHK BBB waren auch glaubhaft, insbesondere konnte sich der Zeuge als Ermittlungsführer noch sehr genau an die Ermittlungstätigkeit in dem hiesigem Verfahren erinnern, beziehungsweise bei Erinnerungslücken unter Vorhalt von Aktenbestanteilen seine Erinnerung wieder hervorrufen und anschließend konkretisieren, wobei dies in der Vielzahl der Vernehmungen des Zeugen KHK BBB der Fall gewesen ist. Seine Bekundungen waren detailliert und in sachlichem und ruhigem Tonfall getroffen. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK CCC als zuständiger Ermittlungsbeamter nachvollziehbar wie festgestellt geschildert, in welcher Form die EncroChat-Rohdaten übermittelt und durch die Ermittlungskommission durch entsprechende Tools in einer lesbaren Excel-Tabellen aufbereitet wurden. Die Kammer hatte keinen Anlass an den Aussagen des Zeugen KHK CCC zu zweifeln. Der Zeuge hat seine dienstlich gemachten Wahrnehmungen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt geschildert. Es handelte sich hinsichtlich der durch das LKA übermittelten EncroChat-Daten auch für den erfahrenen Polizeibeamten um ein großes und komplexes Verfahren, sodass es ohne weiteres plausibel ist, dass er sich hinsichtlich der entsprechenden Datenverarbeitung noch an zahlreiche Details erinnern konnten. Diese Angaben des Zeugen KHK CCC wurden durch den gemäß § 249 Abs. 2 StPO verlesenen technischen Vermerks des POK XXX, Polizeipräsidium YYY, vom 30.11.2020 über die durch KHK CCC im Rahmen der Datenaufbereitung eingesetzten, sogenannten „BKA Tools v1 – v3“, bestätigt. Die Einzelheiten der jeweiligen festgestellten Datenlieferungen der EncroChat-Daten von Europol an das BKA sowie die dort erfolgten Schritte hinsichtlich der Datenaufbereitung hat die Kammer den im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Datenlieferungsberichten des BKA vom 26.08.2020 hinsichtlich der Originaldatenlieferung im Zeitraum vom 03.04.2020 – 28.06.2020 sowie vom 05.05.2021 hinsichtlich der Datennachlieferung vom 16.03.2021 entnommen. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten B zu den jeweiligen Tatzeitpunkten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen AAAA, an dessen fachlicher Expertise als ärztlicher Direktor der LWL-Maßregelvollzugsklinik ZZZ und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensischer Psychiatrie und suchtmedizinischer Grundversorgung keine Zweifel bestehen. Inhaltlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten B eine Abhängigkeit von Kokain nach ICD-10 F14.2 sowie eine Abhängigkeit von Cannabinoiden nach ICD-10 F.12.2 bestehe. Es handele sich insofern um einen fortgesetzten Dauerkonsum, welchen er trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Symptome fortgesetzt habe. So seien bei dem Angeklagten konsumabhängige somatische Folgeerscheinungen wie der Verlust seiner Zähne sowie eine geschädigte Nasenscheidewand, als auch Entzugserscheinungen in Form von Ganzkörper- sowie Kopfschmerzen, Gedankenrasen und optischen Täuschungen vorhanden. Hinsichtlich des psychischen Zustandes im Übrigen sei demgegenüber ein im Wesentlichen psychischer Normalbefund festzustellen. In Bezug auf die Eingangskriterien der Schuldunfähigkeit sowie der verminderten Schuldfähigkeit schloss der Sachverständige eine Intoxikation, eine intellektuelle Beeinträchtigung sowie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aus. Es sei darüber hinaus im Verlauf seines langjährigen Konsummusters nicht zu einer tiefgreifenden Persönlichkeitsdepravation gekommen, welche die Erheblichkeitsschwelle zur Anwendung einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit nahelegen würde. Insgesamt würden sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei Begehung der jeweiligen Taten ergeben. Dies begründe sich insbesondere darin, dass die begangenen Betäubungsmittelstraftaten eine mentale Flexibilität, vorausschauendes Denken und Planen sowie umfassende handwerkliche Fähigkeiten erfordern würden, wobei trotz des fortgesetzten Konsums durchgängig Arbeitsfähigkeit des Angeklagten bestanden habe. Die Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen gemacht. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Tatsachen, die den gerichtlichen Feststellungen entsprechen, ausgegangen. Darüber hinaus standen dem Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens die Verfahrensakten zur Verfügung. Er hat den Angeklagten zudem am 19.10.2022 in der Justizvollzugsanstalt BBB unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die niederländische Sprache exploriert und wohnte der Hauptverhandlung bei. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten bestehen ebenfalls keine Zweifel an deren vollen Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für einen eigenen Konsum von Betäubungsmitteln haben sich hinsichtlich der Angeklagten A , C und D nicht ergeben. Soweit der Angeklagte E1 bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, wollte er im Rahmen seiner Einlassung keine Angaben zu seinem eigenen Betäubungsmittelkonsum machen. Anhaltspunkte für eine möglicherweise aufgehobene oder erheblich eingeschränkte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit lagen hinsichtlich des Angeklagten E1 – insbesondere vor dem Hintergrund des über mehrere Monate erfolgten planvollen Vorgehens – nicht vor. IV. Teilfreispruch hinsichtlich des Angeklagten D Soweit dem Angeklagten D mit zugelassener Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 05.08.2022 auch eine Beteiligung an der Tat unter II. 2. b. ff. (Anbauzyklus bis zur Sicherstellung am 27.04.2022) in Form einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB vorgeworfen wurde, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Tatbeiträge des Angeklagten D hinsichtlich dieses Anbauzyklus feststellen, sodass er insoweit freizusprechen war. V. Rechtliche Würdigung 1. Marihuanaplantage ZStraße in AA (Tat zu Ziffer 1.) Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A , C und B hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. unter II. 3. a. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt 1., 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Sie haben in der Marihuanaplantage Zstraße in AA als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, arbeitsteilig – und gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Zeugen BB – für den Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel (Marihuana) angebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein. Darauf, dass es aufgrund der durch BB verweigerten Herausgabe sowie der anschließenden Vernichtung der Ernte nicht zu einem Vertrieb des Marihuanas gekommen ist, kommt es indes nicht an. Die Grenze zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel war überschritten. Diese beginnt für Marihuana bei 7,5g THC (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29a Rn. 64 m.w.N.). Hinsichtlich der für den Verkauf bestimmten aber später durch den Zeugen BB verbrannte Ernte beinhaltete bei 1.000 Marihuanapflanzen einen Ertrag von 25kg Marihuana mit einem Mindestgehalt von 10% THC, mithin 2,5kg THC, sodass die nicht geringe Menge insoweit um das 333-fache überschritten wurde. Die Angeklagten gingen dabei auch entsprechend gemeinschaftlich vor. Zwar waren es insbesondere die Angeklagten A und B , welche die Finanzierung übernommen haben. Gleichwohl war der Beitrag des Angeklagten C , welcher für die Organisation der Marihuanaplantage vor Ort sowie die Überwachung der Ernten zuständig gewesen ist, von entscheidender Bedeutung sodass die Taten bei wertender Betrachtung als arbeitsteilig anzusehen sind; mit Beiträgen, die beiden Angeklagten in gleicher Weise eine Tatherrschaft vermittelt haben, und mithin als mittäterschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB bewertet werden. Die Angeklagten A , B und C handelten vorliegend auch bandenmäßig i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG. Bandenmäßiges Handeln im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelikte zu begehen (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 19 und 31). Die Bandenmitgliedschaft bestimmt sich hierbei anhand der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede und nicht aus der (nachfolgenden) Bandentat selbst. Dies ist vorliegend der Fall. Ihr Zusammenschluss war entsprechend ihrer Abrede auf eine in hohem Maße aufgabenteilige Begehung einer unbestimmten Zahl von Anbau- und Erntevorgängen von Marihuana für eine gewisse künftige Dauer gerichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben anschließend aufgrund der Weigerung des Zeugen BB, die Ernte herauszugeben, gescheitert war (siehe hierzu unter III. 2. c. gg.). Die Angeklagten handelten insoweit auch vorsätzlich. Insbesondere war ihnen aufgrund der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage angesichts der umfangreichen Investitionen auch bewusst, dass es sich bei den erwarteten Taterträgen um eine erhebliche Menge Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen wird. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Marihuanaplantage CCStraße in S a. Angeklagte A, C und B Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A und C hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 2. – 7. unter II. 3. b. und der Angeklagte B – nach Einstellung der Taten zu den Ziffern 6. und 7. Gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO – hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 2. – 5. unter II. 3. b. jeweils wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Sie haben in der Marihuanaplantage CCStraße als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat, arbeitsteilig – unter Mitwirkung der Angeklagten D und E1 – für den Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel (Marihuana) angebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein. Darauf, dass es aufgrund der Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten am 27.04.2022 mit anschließender Sicherstellung der im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen nicht mehr zur Ernte des letzten Anbauzyklus und zum Vertrieb des angebauten Marihuanas gekommen ist, kommt es indes nicht an. Die Grenze zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel war vorliegend bezogen auf alle Anbauzyklen erheblich überschritten. Die Ernten zu den Ziffern 2. – 6., welche später insbesondere in den Niederlanden veräußert wurden, wiesen jeweils einen Ertrag von mindestens 22kg Marihuana netto mit einem Mindestgehalt von 10% THC, mithin 2,2kg THC auf, sodass die nicht geringe Menge von 7,5g THC insoweit um das 293-fache überschritten wurde. Auch die am 27.04.2022 sichergestellte Ernte (Tat zu Ziffer 7.), wies bereits zum Sicherstellungszeitpunkt eine Gesamtmenge von 24,08kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3% THC, mithin 2,56kg THC auf, sodass auch hier die nicht geringe Menge bereits um das 341-fache überschritten wurde. Sie handelten insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Angeklagten gingen dabei auch entsprechend arbeitsteilig vor, sodass die Taten bei wertender Betrachtung als gemeinschaftlich anzusehen sind; mit Beiträgen, die beiden Angeklagten in gleicher Weise eine Tatherrschaft vermittelt haben, und mithin als mittäterschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB bewertet werden. Auch hinsichtlich dieser Marihuanaplantage handelten die Angeklagten A , B und C bandenmäßig i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG, da ihr Zusammenschluss entsprechend ihrer Abrede auf eine in hohem Maße aufgabenteilige Begehung einer unbestimmten Zahl von Anbau- und Erntevorgängen von Marihuana für eine gewisse künftige Dauer gerichtet war (siehe hierzu: III. 2. d. hh.). Die Angeklagten handelten insoweit auch vorsätzlich. Insbesondere war ihnen aufgrund der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage angesichts der umfangreichen Investitionen auch bewusst, dass es sich bei den erwarteten Taterträgen um eine erhebliche Menge Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen wird. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. b. Angeklagter D Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 3. – 6. unter II. 3. b. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht, hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4. darüber hinaus in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 BtMG. Es liegt seitens des vorgenannten Angeklagten Beihilfe i.S.d. § 27 StGB und keine mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB vor. Seine Kurierfahrten sind objektiv als Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB zu bewerten, da die Begehung der Haupttat durch die entsprechenden Kurierfahrten in jedem Falle gefördert und erleichtert wurde. Auch war der Angeklagte D nicht als Bandenmitglied i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG anzusehen. Gemessen an den Grundsätzen des § 30a Abs. 1 BtMG liegen die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten D nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D in Bezug auf die Bandenabrede zwischen den Angeklagten A , B und C involviert gewesen ist. Über die auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen für den Angeklagten B hinaus liegen keine Indizien für eine etwaige Abrede oder Verbindung zwischen dem Angeklagten D und den Angeklagten A und C vor. Insbesondere hatte der Angeklagte D weder Einfluss auf die Anbau- und Handelsmengen, noch auf das eigentliche Umsatzgeschäft. Vielmehr ist der Angeklagte D hinsichtlich einzelner Transportfahrten ausschließlich auf Weisung des B tätig geworden. Vor diesem Hintergrund sind seine Tatbeiträge lediglich als die Förderung einer fremden Tat gerichtet gewesen. Der Angeklagte D handelte bei Erbringung der Tatbeiträge vorsätzlich in Bezug auf die Haupttat und seine Hilfeleistung. Dem Angeklagten war auch angesichts der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage bewusst, dass es sich vorliegend um die Produktion einer erheblichen Menge an Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Er wusste darüber hinaus, dass keiner der Beteiligten über die Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. Er handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe ersichtlich. c. Angeklagter E1 Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte E1 hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 4. – 7. unter II. 3. b. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG, § 27 StGB, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 BtMG schuldig gemacht. Es liegt seitens des vorgenannten Angeklagten Beihilfe i.S.d. § 27 StGB und keine mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB vor. Die Betreuung der Marihuanaplantage ist objektiv als Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB zu bewerten, da die Begehung der Haupttat durch die tägliche Betreuung der Marihuanaplantage durch die Aufzucht und Ernte der Marihuanapflanzen in jedem Falle gefördert und erleichtert wurde. Ob ein Beteiligter das für die Annahme einer Mittäterschaft erforderliche enge Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - 5 StR 91/14 = BeckRS 2014, 8446 m.w.N.). Vorliegend erbrachte der Angeklagte E1 mit der täglichen Betreuung der Marihuanapflanzen zwar einen wesentlichen Tatbeitrag, der für das Gelingen der Tat unerlässlich gewesen ist. Die Angeklagten A , B und C waren insofern auf verlässliche Plantagenbetreuer mit entsprechender Expertise angewiesen. Neben der Verbundenheit zu seinem Schwager, dem Angeklagten C , geht die Kammer auch davon aus, dass der zum Tatzeitpunkt arbeitslose Angeklagte vor dem Hintergrund der – wenn auch im Vergleich geringfügigen – Entlohnung in Höhe von insgesamt 4.000 Euro ein gewisses Eigeninteresse an den Taten hatte. Jedoch hatte er hinsichtlich der Tathandlungen keine Tatherschafft hinsichtlich des Handeltreibens. Zwar verfügte er über entsprechende Schlüsselgewalt zur Plantage und war täglich vor Ort, allerdings handelte er ausschließlich auf Weisung des Angeklagten C und hatte hinsichtlich des Absatzgeschäftes keine feststellbare Entscheidungskompetenz. Ein gleichwertiges Verhältnis in Bezug auf den Grad des eigenen Tatinteresses sowie die Tatherrschaft zu den Angeklagten A , B und C als Haupttätern, konnte insofern nicht als gleichwertig bewertet werden. Insbesondere sollte der Angeklagte E1 keinen Anteil am Gewinn sondern eine feste Vergütung erhalten und trug insofern kein Risiko hinsichtlich des tatsächlichen Gewinns der Marihuanaplantage. Auch lässt sich auch eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten E1 gemäß § 30a Abs. 1 StGB durch die Kammer nicht feststellen. Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – 3 StR 24/13 = BeckRS 2013, 7322 m.w.N.). Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können deshalb nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 – 2 StR 212/18 = BeckRS 2019, 5128 m.w.N.). Gemessen an den Grundsätzen des § 30a Abs. 1 BtMG liegen die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten E1 nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte E1 in Bezug auf die Bandenabrede zwischen den Angeklagten A , B und C involviert gewesen ist. Über die insbesondere aus Familienverbundenheit resultierenden Hilfstätigkeiten für seinen Schwager hinaus liegen keine Indizien für eine etwaige Abrede der Verbindung zwischen dem Angeklagten E1 und den Angeklagten A und B vor. Insbesondere hatte der Angeklagte E1 weder Einfluss auf das Umsatzgeschäft, noch auf die noch auf die Größe der Marihuanaplantage oder die Handelsmengen. Eine Einbindung des Angeklagten E1 in die Bandentaten der Angeklagten A , B und C aufgrund einer unter ihnen getroffenen Bandenabrede, die auf die gemeinschaftliche Begehung mehrerer selbständiger Betäubungsmitteldelikte für eine gewisse Dauer abzielt, konnte die Kammer insofern im Ergebnis nicht feststellen (Vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – 3 StR 363/10 = BeckRS 2010, 27620). Der Angeklagte E1 handelte bei Erbringung der Tatbeiträge vorsätzlich in Bezug auf die Haupttat und seine Hilfeleistung. Dem in Bezug auf Marihuana erfahrenen Angeklagten war auch angesichts der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage bewusst, dass es sich vorliegend um die Produktion einer erheblichen Menge an Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Er wusste darüber hinaus, dass keiner der Beteiligten über die Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. Er handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe ersichtlich. 3. Marihuanaplantage RR 28 in Q a. Angeklagter C Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagten C hinsichtlich der Tat zu der Ziffer 8. unter II. 4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wobei er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten B handelte, gegen welchen die Kammer diese Tat jedoch gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StGB eingestellt hat. Der Angeklagte C hat gemeinsam mit dem Angeklagten B in der Marihuanaplantage RR 28 arbeitsteilig – unter Mitwirkung der Angeklagten D – für den Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel (Marihuana) angebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein. Darauf, dass es aufgrund der Durchsuchung der Plantagenräumlichkeiten am 27.04.2022 mit anschließender Sicherstellung der im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen nicht mehr zur Ernte des letzten Anbauzyklus und zum Vertrieb des angebauten Marihuanas gekommen ist, kommt es indes nicht an. Die Grenze zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel war vorliegend auch hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR überschritten. Die am 27.04.2022 sichergestellte Ernte wies bereits zum Sicherstellungszeitpunkt eine Gesamtmenge von 4,80kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1,24% THC, mithin insgesamt 59,5g THC auf, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die nicht geringe Menge um das 7,9-fache überschritten wurde. Der beabsichtigte und erzielbare Ertrag von 35kg Marihuana netto mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC, mithin 3,5kg THC, übersteigt hierbei die nicht geringe Menge um das 466-fache. Der Angeklagte C ging dabei gemeinsam mit dem Angeklagten B auch entsprechend arbeitsteilig vor, sodass die Taten bei wertender Betrachtung als gemeinschaftlich anzusehen sind; mit Beiträgen, die beiden Angeklagten in gleicher Weise eine Tatherrschaft vermittelt haben, und mithin als mittäterschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB bewertet werden. Ein bandenmäßiges Handeltreiben liegt gemessen an den Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BtMG indes nicht vor, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen aufgrund einer Bandenabrede besteht. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer die Einlassungen der Angeklagten A , B , C und D , dass der Angeklagte A an der Marihuanaplantage in der RR 28 nicht beteiligt gewesen ist, letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen konnte und auch der Angeklagte D mangels Eingliederung in die Bandenstruktur nicht als Bandenmitglied anzusehen ist (vgl. hierzu unter III. 2. e. ff. (2) und V. 3. b.) konnte die Kammer eine Bandentat hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR 28 nicht feststellen. Der Angeklagte C handelte insoweit auch vorsätzlich. Insbesondere war ihm aufgrund der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage angesichts der umfangreichen Investitionen auch bewusst, dass es sich bei den erwarteten Taterträgen um eine erhebliche Menge Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigen wird. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. b. Angeklagter D Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D hinsichtlich der Tat zu der Ziffer 8. unter II. 4. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG, § 27 StGB in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 4 BtMG schuldig gemacht. Es liegt seitens des vorgenannten Angeklagten Beihilfe i.S.d. § 27 StGB und keine mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB vor. Seine Tathandlungen sind objektiv als Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB zu bewerten, da die Begehung der Haupttat durch die Anmietung der Räumlichkeiten auf seinen Namen, die zunächst erfolgten weiteren Kurierfahrten sowie anschließend durch die tägliche Betreuung der Marihuanaplantage durch die Aufzucht der Marihuanapflanzen in jedem Falle gefördert und erleichtert wurde. Zwar hat der Angeklagte D hinsichtlich der täglichen Betreuung der Marihuanaplantage einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht, der für das Gelingen der Tat unerlässlich war. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte D aufgrund der ihm versprochenen Vergütung ein gewisses Eigeninteresse an der Tat hatte. Jedoch war seine Entlohnung von einer Gewinnerzielung durch den Absatz des hergestellten Marihuanas unabhängig, so wurden seine Tätigkeiten trotz der eingegangenen Ernte pauschal mit 2.500 Euro vergütet. Auch hatte er hinsichtlich der Tathandlungen keine Tatherschafft in Bezug auf das Handeltreiben. Zwar wurden die Plantagenräumlichkeiten jedenfalls auf seinen Namen angemietet und verfügte er über entsprechende Schlüsselgewalt zur Marihuanaplantage und war täglich vor Ort, allerdings hatte er hinsichtlich des Absatzgeschäftes keine feststellbare Entscheidungskompetenz. Ein gleichwertiges Verhältnis in Bezug auf den Grad des eigenen Tatinteresses sowie die Tatherrschaft zu den Angeklagten B und C als Haupttätern, konnte insofern nicht als gleichwertig bewertet werden. Darüber hinaus lag eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten D gemäß § 30a Abs. 1 StGB durch die Kammer nicht vor. Gemessen an den Grundsätzen des § 30a Abs. 1 BtMG liegen die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten D auch hinsichtlich der Marihuanaplantage in der RR, soweit er seit dem 02.04.2022 die tägliche Betreuung der Marihuanapflanzen übernommen hat, nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D in Bezug auf eine etwaige Bandenabrede mit den Angeklagten B und C involviert gewesen ist. Vielmehr erklärte er sich, nachdem er bereits durch eine Vielzahl von Kurierfahrten auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen getätigt hatte, bereit, für einen begrenzten Zeitraum die Plantagenbetreuung gegen Zahlung eines geringen Pauschalbetrages zu übernehmen. Einen Einfluss hatte der Angeklagte D dabei weder auf das eigentliche Umsatzgeschäft, in welches er überdies nicht eingebunden war, noch auf die Größe der Marihuanaplantage oder die Handelsmengen. Eine Einbindung des Angeklagten D aufgrund einer etwaigen Bandenabrede, die auf die Begehung mehrerer selbständiger Betäubungsmitteldelikte für eine gewisse Dauer abzielt, konnte die Kammer insofern im Ergebnis nicht feststellen (Vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – 3 StR 363/10 = BeckRS 2010, 27620). Der Angeklagte D handelte bei Erbringung der Tatbeiträge vorsätzlich in Bezug auf die Haupttat und seine Hilfeleistung. Dem in Bezug auf Marihuana erfahrenen Angeklagten war auch angesichts der Größe und Professionalität der Marihuanaplantage bewusst, dass es sich vorliegend um die Produktion einer erheblichen Menge an Marihuana handelt, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt. Er wusste darüber hinaus, dass keiner der Beteiligten über die Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. Er handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe ersichtlich. 4. Lieferung von Amphetaminöl Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A , C und B hinsichtlich der Taten zu II. 3. (Tat zu Ziffer 9.) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Indem der Angeklagte B den Angeklagten A und C auf deren Bestellung vom 07.04.2022 am 15.04.2022 insgesamt 2,5l Amphetaminöl zu einem Kaufpreis von 3.000 Euro lieferte, hat er mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) Handel getrieben, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein. Entgegen des Anklagevorwurfs liegt indes keine gemeinsame Tat des Handeltreibens der drei Angeklagten vor, sondern eine Käufer-Verkäufer-Beziehung im Sinne eines Absatzgeschäftes, im Rahmen dessen der Angeklagte B beabsichtigte, den Angeklagten C und A insgesamt 2,5l Amphetaminöl zum Preis von 3.000 Euro zu verkaufen und die Angeklagten C und A dieses zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkauf angekauft haben. Darüber hinaus haben die Angeklagten A und C das o.g. Amphetaminöl von dem Angeklagten B angekauft, um es nach entsprechender Weiterverarbeitung zu konsumfähigen Amphetamin gewinnbringend weiterzuverkaufen. Darauf, ob es schließlich zur Herstellung konsumfähigen Amphetamins oder zum Vertrieb desselbigen gekommen ist, kommt es nicht an. Sie handelten insoweit ebenfalls vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Grenze zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel war vorliegend ebenfalls überschritten. Diese beginnt für Amphetamin bei 10g Amphetaminbase (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29a Rn. 57 m.w.N.). Die gelieferten 2,5l Amphetaminöl wiesen bei einem Wirkstoffgehalts von 48,3% insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base auf und überstiegen dabei die nicht geringe Menge um das 107,5-fache. Da es sich vorliegend hinsichtlich des Amphetamins nicht um ein gemeinsames Handeltreiben der Angeklagten A , B und C , sondern vielmehr um eine Verkäufer-Käufer-Beziehung im Sinne eines Absatzgeschäfts gehandelt hat, auf deren Seite der Angeklagte B als Verkäufer des Amphetaminöls auf der einen Seite und die Angeklagten A und C als Ankäufer des Amphetaminöls auf der anderen Seite agiert haben, liegt insoweit eine bandenmäßige Begehung im Sinne von § 30a BtMG nicht vor. VI. Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter A a. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten A zu verhängende Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1. (II. 3. a.) und 2. – 7. (II. 3. b.) dem § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, der für das bandenmäßige Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von 5 – 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Demgegenüber hat die Kammer der Tat zu Ziffer 9. (II. 5.) den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren eröffnet. b. Minder schwerer Fall Zunächst hat die Kammer geprüft, ob hinsichtlich sämtlicher oder einzelner Taten ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG hinsichtlich der Marihuanaplantagen beziehungsweise § 29a Abs. 2 BtMG in Bezug auf die Amphetaminlieferung zu Gunsten des Angeklagten A angenommen werden kann, dies aber im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller u.g. Strafzumessungsgesichtspunkte ergeben – insbesondere in Anbetracht der Kapazität der Marihuanaplantagen, welche jeweils die nicht geringe Menge in erheblicher Weise um ein Vielfaches überstiegen sowie der Menge des gelieferten Amphetaminöls – auch unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte A bisher nicht vorbestraft ist und sich jedenfalls teilgeständig eingelassen hat, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Auch sofern hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA letztlich eine Ernte nicht erzielt werden konnte (s.u.), hatten die Marihuanaplantage in AA mit einem beabsichtigten Mindestertrag von 25kg Marihuana netto pro Ernte, was unter Annahme des Mindestgehaltes von 10% THC das 333-fache der nicht geringen Menge darstellt und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 81.750 Euro hätte realisieren lassen, ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Gleiches gilt für die letzte Ernte in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße (Tat zu Ziffer 7.). Auch diese Ernte hatte mit einem beabsichtigten Mindestertrag von 22kg Marihuana netto pro Ernte, was unter Annahme eines Mindestgehaltes von 10% THC das 293-fache der nicht geringen Menge darstellt und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 71.940 Euro hätte erzielen lassen, ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Dies gilt im Ergebnis auch für die Amphetaminlieferung. Zwar konnte eine Aufbereitung zu konsumfähigen Amphetamin und ein anschließender Verkauf nicht festgestellt werden, jedoch überstiegen die gelieferten 2,5l Amphetaminöl mit insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base die nicht geringe Menge um das 107,5fache und wiesen insofern mit 5.375kg herstellbaren, konsumfähigen Amphetamins ein großes Herstellungspotential auf. c. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls hinsichtlich seiner Beteiligung an den Betäubungsmittelstraftaten selbst geständig eingelassen hat, wobei er Rückfragen der Kammer ausnahmslos beantwortet hat, wenngleich er auch seinen eigenen Tatbeitrag deutlich heruntergespielt und sich vielmehr als eine Art „Vermittler“ dargestellt hat. Sein Teilgeständnis hat die Beweisaufnahme zwar im Ergebnis nicht verkürzt, vermochte aber die Beweisführung hinsichtlich einzelner Beweiserhebungen – insbesondere hinsichtlich der EncroChat-Daten – jedenfalls in gewissem Umfang zu erleichtern. Im Rahmen seines Geständnisses hat er sich für die – von ihm eingeräumte – Beteiligung an den Taten entschuldigt. Darüber hinaus ist er bisher nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betreffend die jeweiligen Marihuanaplantagen war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ mit eher geringem Abhängigkeitspotential handelt und hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1. und 7. betreffend die Marihuanaplantagen in AA und der CCstraße nicht den Verkehr gelangt ist. Insofern wurden die letzte Ernte in der CCstraße am 27.04.2022 im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellt und die Ernte aus der Marihuanaplantage in AA letztlich vernichtet worden. Darüber hFFus hat er die Taten zu den Ziffern 2. – 7. Taten jeweils unter polizeilicher Beobachtung begangen. Schließlich hat die Kammer bezogen auf das Handeltreiben mit Amphetaminöl (II. 5.) berücksichtigt, dass auch dieses nach den Feststellungen der Kammer nicht in den Handel gelangt ist. Letztlich war bei dem Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er als Erstverbüßer durch den Vollzug der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung insgesamt bereits ein Jahr und zwei Monate andauernden Untersuchungshaft – teilweise unter Coronabedingungen – durch die andauernde Trennung von seiner Familie und insbesondere seiner Tochter, zu welcher er während der Inhaftierung keinen Kontakt halten konnte, in besonderer Weise belastet war. Zu Lasten des Angeklagten A musste die Kammer demgegenüber jedoch berücksichtigen, dass es sich bei jeder der beiden Marihuanaplantagen um professionelle Indoorplantagen mit einem hohen Ertragspotential gehandelt hat, die hinsichtlich Ihrer Produktionskapazität auf die Erzielung hoher Gewinne durch den Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana, gerichtet waren, welche die nicht geringe Menge in allen Fällen um ein hundertfaches überschritten haben oder überschreiten sollten. Soweit es hinsichtlich der Taten in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße zu den Ziffern 2. – 6. jeweils zu Ernten gekommen ist, haben diese Taterträge die nicht geringe Menge Marihuana um ein 293-faches überschritten und insgesamt mindestens einen Verkaufserlös von 359.700,00 Euro in den Niederlanden erbracht. Auch soweit Amphetaminöl für die Aufbereitung und den anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf angekauft wurde, hat dies die nicht geringe Menge Amphetamin ebenfalls um ein Vielfaches, nämlich das 107,5-fache überschritten. Die Vielzahl der Taten, die der Angeklagte unter hohem finanziellen Einsatz begangen hat, ist dabei gleichzeitig Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Einzelnen hat die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die einzelnen Taten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat zu Ziffer 1.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Tat zu Ziffer 2.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat zu Ziffer 3.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat zu Ziffer 4.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat zu Ziffer 5.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat zu Ziffer 6.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren Tat zu Ziffer 7.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 9.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Bei der anschließenden Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die wiederholte Begehung gleichartiger Betäubungsmittelstraftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hindeutet. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Angeklagter B a. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten B zu verhängende Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1. (II. 3. a.) und 2. – 5. (II. 3. b.) dem § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, der für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von 5 – 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. b. Minder schwerer Fall Hierbei hat die Kammer geprüft, ob hinsichtlich sämtlicher oder einzelner Taten ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA und der CCstraße beziehungsweise § 29a Abs. 2 BtMG in Bezug auf die Amphetaminlieferung zu Gunsten des Angeklagten B angenommen werden kann, dies aber im Ergebnis verneint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller u.g. Strafzumessungsgesichtspunkte ergeben – insbesondere in Anbetracht der Kapazität der Marihuanaplantagen, welche jeweils die nicht geringe Menge in erheblicher Weise um ein Vielfaches überstiegen sowie der Menge des gelieferten Amphetaminöls – auch unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte B sich umfassend geständig eingelassen hat, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Auch sofern hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA letztlich eine Ernte nicht erzielt werden konnte (s.u.), hatten die Marihuanaplantage in AA mit einem beabsichtigten Mindestertrag von 25kg Marihuana netto pro Ernte, was unter Annahme des Mindestgehaltes von 10% THC das 333-fache der nicht geringen Menge darstellt und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 81.750 Euro hätte realisieren lassen, ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Gleiches gilt für die Amphetaminlieferung. Zwar konnte eine Aufbereitung zu konsumfähigen Amphetamin und ein anschließender Verkauf nicht festgestellt werden, jedoch überstiegen die gelieferten 2,5l Amphetaminöl mit insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base die nicht geringe Menge um das 107,5fache und wiesen insofern mit 5.375kg herstellbaren, konsumfähigen Amphetamins ein großes Herstellungspotential auf. Die Taten in der Bahnhofsstraße offenbarten darüber hinaus eine erhebliche kriminelle Energie des zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden einschlägig vorbestraften B , der die Taten ungeachtet des laufenden Strafverfahrens vor der Kammer hinsichtlich der einbezogenen Entscheidung fortsetzte. c. Strafzumessung im engeren Sinne Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Auch wenn sein durch Verteidigererklärung erfolgtes und inhaltlich umfassendes Geständnis in tatsächlicher Hinsicht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat, vermochte es die Beweisführung – auch in Hinblick auf andere Angeklagte – in größerem Umfang zu erleichtern. Jedenfalls sprach aus dem geständigen Angeklagten aber Reue und Einsicht sowie die Übernahme von Verantwortung für die begangenen Taten. Daher hat die Kammer sein Geständnis als strafmildernd gewertet. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten, der die Taten auch zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums begangen hat, nunmehr eine Einsicht in sein Fehlverhalten hinsichtlich der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten erkennbar ist. So hat er im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals Behandlungseinsicht und entsprechende Therapiebereitschaft erklärt und damit seine Motivation gezeigt, sein Verhalten zukünftig nachhaltig zu ändern. Hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betreffend die jeweiligen Marihuanaplantagen war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ mit eher geringem Abhängigkeitspotential handelt und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. betreffend die Marihuanaplantagen in AA nicht den Verkehr gelangt ist, da diese vernichtet wurde. Darüber hinaus hat er die Taten zu den Ziffern 2. – 8. Taten jeweils unter polizeilicher Beobachtung begangen. Schließlich hat die Kammer bezogen auf das Handeltreiben mit Amphetaminöl (II. 5.) berücksichtigt, dass auch dieses nach den Feststellungen der Kammer über die Angeklagten A und C hinaus nach den Feststellungen der Kammer nicht weiter vertrieben worden ist. Schließlich war bei dem Angeklagten B zu berücksichtigen, dass er durch die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits ein Jahr und zwei Monate andauernde Untersuchungshaft – teilweise unter Coronabedingungen – in besonderer Weise belastet war. Insbesondere stellte der Vollzug der Untersuchungshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt DDD und anschließend in der Justizvollzugsanstalt DDD für den niederländischen Staatsangehörigen insbesondere aufgrund der räumlichen Entfernung zu seiner Familie in den Niederlanden, aufgrund der langen und häufigen Transportwege von Ende Oktober bis Mitte November aus der Justizvollzugsanstalt BBB zu den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen vor der Kammer in Bielefeld eine besondere Härte dar. Demgegenüber musste die Kammer folgende strafschärfende Faktoren berücksichtigen: Zunächst war der Angeklagte B bei Begehung der Taten hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße einschlägig in den Niederlanden vorbestraft und beging diese überdies Taten ungeachtet der seit dem 29.09.2021 laufenden Hauptverhandlung vor der Kammer wegen einschlägiger Taten begangen, die ihn offensichtlich nicht von weiteren Taten abhielt. Auch der Vollzug zwischenzeitlicher Strafhaft in den Niederlanden aufgrund des Urteils des Gerichts Gelderland konnte ihn letztlich nicht davon abhalten, fortlaufend weitere, einschlägige Straftaten zu begehen. Bei den beiden Marihuanaplantagen in AA sowie der CCstraße handelte es um professionelle Indoorplantagen mit einem hohen Ertragspotential gehandelt hat, die hinsichtlich Ihrer Produktionskapazität auf die Erzielung hoher Gewinne durch den Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana, gerichtet waren, welche die nicht geringe Menge in allen Fällen um ein hundertfaches überschritten haben oder überschreiten sollten. Soweit hinsichtlich der Taten in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße zu den Ziffern 2. – 5. jeweils zu Ernten gekommen ist, haben diese Taterträge die nicht geringe Menge Marihuana um das 293-fache überschritten und insgesamt mindestens einen Verkaufserlös von 287.760 Euro in den Niederlanden erbracht. Auch soweit der Angeklagte Amphetaminöl für die Aufbereitung und den anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf verkauft hat, hat dies die nicht geringe Menge Amphetamin ebenfalls um ein Vielfaches, nämlich das 107-fache überschritten. Die Vielzahl der Taten, die der Angeklagte unter hohem finanziellen Einsatz und mit großem Fachwissen begangen hat, sind dabei gleichzeitig Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Einzelnen hat die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die einzelnen Taten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat zu Ziffer 1.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Tat zu Ziffer 2.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten Tat zu Ziffer 3.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten Tat zu Ziffer 4.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten Tat zu Ziffer 5.: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten Tat zu Ziffer 9.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Bei der anschließenden Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die wiederholte Begehung gleichartiger Betäubungsmittelstraftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hindeutet. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß §§ 53, 54 StGB unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.04.2022, Az. 20 KLs – 336 Js 2303/21 – 8/21, rechtskräftig seit dem 03.02.2023, verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 55 Abs. 1 StGB nach erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. d. Kein Härteausgleich Soweit aufgrund der Vorverurteilung durch das Gericht Gelderland (Az. 05 – 720184-19) vom 16.03.2021 (rechtskräftig seit dem 16.03.2021) unter Freispruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall bezogen auf eine große Menge, Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, die Bildung einer entsprechenden nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 54, 55 StGB in Betracht kam, hat die Kammer davon abgesehen, nach dem Grundgedanken des § 55 StGB einen entsprechenden Härteausgleich vorzunehmen, da dies im Ergebnis nicht veranlasst war. Es wäre insofern – bei Einbeziehung der o.g. Strafe – ohne den Wegfall der Zäsurwirkung eine gebrochene Gesamtstrafe mit hiesigen Taten zu bilden gewesen, welche den Angeklagten im Ergebnis noch stärker belastet hätte, sodass im Ergebnis keine Härte vorliegt, welche auszugleichen gewesen wäre. 3. Angeklagter C a. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten C zu verhängende Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1. (II. 3. a.) und 2. – 7. (II. 3. b.) dem § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, der für das bandenmäßige Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von 5 – 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Demgegenüber hat die Kammer den Taten zu den Ziffern 8. (II. 4.) und 9. (II. 5.) den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren eröffnet. b. Minder schwerer Fall Hierbei hat die Kammer geprüft, ob hinsichtlich sämtlicher oder einzelner Taten ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA und der CCstraße beziehungsweise § 29a Abs. 2 BtMG in Bezug auf die Marihuanaplantage in der RR beziehungsweise der Amphetaminlieferung zu Gunsten des Angeklagten C angenommen werden kann, dies aber im Ergebnis verneint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller u.g. Strafzumessungsgesichtspunkte ergeben – insbesondere in Anbetracht der Kapazität der Marihuanaplantagen, welche jeweils die nicht geringe Menge in erheblicher Weise um ein Vielfaches überstiegen sowie der Menge des gelieferten Amphetaminöls – auch unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte C bisher nicht vorbestraft ist und sich geständig eingelassen hat, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Auch sofern hinsichtlich der Marihuanaplantagen in AA (Tat zu Ziffer 1.) wie auch in der RR (Tat zu Ziffer 8.) letztlich eine Ernte nicht erzielt werden konnte (s.u.), hatten diese Marihuanaplantagen ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Die Marihuanaplantage in AA wies hierbei einen erzielbaren Mindestertrag von 25kg Marihuana netto pro Ernte auf, was unter Annahme des Mindestgehaltes von 10% THC das 333-fache der nicht geringen Menge darstellt und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 81.750 Euro hätte realisieren lassen. Auch die Marihuanaplantage in der RR wies einen erzielbaren Mindestertrag von 35kg Marihuana netto pro Ernte auf, welche mithin unter Annahme des Mindestgehaltes von 10% THC die nicht geringe Menge ebenfalls um das 466-fache überschritten hätte und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 114.450 Euro pro Ernte hätte erzielen lassen. Gleiches gilt für die letzte Ernte in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße (Tat zu Ziffer 7.). Auch diese Ernte hatte mit einem beabsichtigten Mindestertrag von 22kg Marihuana netto pro Ernte, was unter Annahme eines Mindestgehaltes von 10% THC das 293-fache der nicht geringen Menge darstellt und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 71.940 Euro hätte erzielen lassen, ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Dies gilt ebenfalls für die Amphetaminlieferung. Zwar konnte eine Aufbereitung zu konsumfähigen Amphetamin und ein anschließender Verkauf nicht festgestellt werden, jedoch überstiegen die gelieferten 2,5l Amphetaminöl mit insgesamt 1,075kg Amphetamin-Base die nicht geringe Menge um das 107,5fache und wiesen insofern mit 5.375kg herstellbaren, konsumfähigen Amphetamins ein großes Herstellungspotential auf. c. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten C hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Auch wenn sein durch Verteidigererklärung erfolgtes und inhaltlich knappes Geständnis in tatsächlicher Hinsicht nicht zu einer wesentlichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat, vermochte es die Beweisführung – auch in Hinblick auf andere Angeklagte – jedenfalls in gewissem Umfang zu erleichtern. Jedenfalls sprach hieraus die Übernahme von Verantwortung für die begangenen Taten, nicht nur vor der Kammer, sondern auch vor und für seine Familie. Daher hat die Kammer sein Geständnis als strafmildernd gewertet. Darüber hinaus ist er bisher nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betreffend die jeweiligen Marihuanaplantagen war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ mit eher geringem Abhängigkeitspotential handelt und hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1., 7. und 8. betreffend die Marihuanaplantagen in AA, der CCstraße sowie in der RR nicht den Verkehr gelangt ist. Insofern wurden die jeweiligen Ernten in der CCstraße sowie in der RR am 27.04.2022 im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellt, die zuvor in der RR angebauten Marihuanapflanzen sind überdies eingegangen und die Ernte aus der Marihuanaplantage in AA ist nicht an den Angeklagten herausgegeben und anschließend verbrannt worden. Darüber hinaus hat er die Taten zu den Ziffern 2. – 8. jeweils unter polizeilicher Beobachtung begangen. Schließlich hat die Kammer bezogen auf das Handeltreiben mit Amphetaminöl (Tat zu Ziffer 9.) berücksichtigt, dass auch dieses nicht in den Handel gelangt ist. Letztlich war bei dem Angeklagten C zu berücksichtigen, dass er als Erstverbüßer durch den Vollzug der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung insgesamt bereits ein Jahr und zwei Monate andauernden Untersuchungshaft – teilweise unter Coronabedingungen – durch die andauernde Trennung zu seiner Familie in besonderer Weise belastet war. Insbesondere ist der Angeklagte während des Vollzuges von Untersuchungshaft Großvater geworden und konnte sein Enkelkind noch nicht kennenlernen. Zu Lasten des Angeklagten C musste die Kammer demgegenüber jedoch berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich jeder der drei Marihuanaplantagen um professionelle Indoorplantagen mit einem hohen (erwarteten) Ertrag gehandelt hat, die hinsichtlich Ihrer Produktionskapazität die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überstiegen haben und auf die Erzielung hoher Gewinne durch den Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana, gerichtet waren, welche die nicht geringe Menge in allen Fällen um ein hundertfaches überschritten haben oder überschreiten sollten. Soweit hinsichtlich der Taten in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße zu den Ziffern 2. – 6. jeweils zu Ernten gekommen ist, haben diese Taterträge die nicht geringe Menge Marihuana um das 293-fache überschritten und insgesamt mindestens einen Verkaufserlös von 359.700,00 Euro in den Niederlanden erbracht. Auch soweit Amphetaminöl für die Aufbereitung und den anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf erworben wurde, hat dies die nicht geringe Menge Amphetamin ebenfalls um ein Vielfaches, nämlich das 107,5-fache überschritten. Darüber hinaus war der Angeklagte C hinsichtlich der Marihuanaplantage in dem zu seinem Wohnhaus gehörenden Anbau in der CCstraße hauptverantwortlich für die Organisation vor Ort und hat diesbezüglich auch seine Familienmitglieder, insbesondere den wegen ähnlicher Delikte unter laufender Bewährung stehenden Angeklagten E1 in die Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten an seinem Wohnort mit eingebunden, der aufgrund der familiären Verbundenheit einwilligte, die Betreuung der Marihuanapflanzen zu übernehmen. Der Angeklagte C hat, nachdem das Vorhaben in AA gescheitert war, die Intensität seiner Taten nach und nach gesteigert, indem er hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße das höchste persönliche Risiko eingegangen ist und anschließend parallel hierzu mit dem Angeklagten B noch eine weitere Marihuanaplantage in der RR verantwortlich betrieben hat. Sein innerhalb eines Zeitraums von insgesamt zwei Jahren gezeigtes Verhalten ist insofern gleichzeitig Ausdruck hoher krimineller Energie. Im Einzelnen hat die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die einzelnen Taten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat zu Ziffer 1.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Tat zu Ziffer 2.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 3.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 4.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 5.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 6.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 7.: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Tat zu Ziffer 8.: Freiheitsstrafe von 3 Jahren Tat zu Ziffer 9.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren Bei der anschließenden Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die wiederholte Begehung gleichartiger Betäubungsmittelstraftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hindeutet. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Angeklagter D a. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten D zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 3., 5. – 6. (II. 3. b.) dem gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht. Soweit er sich hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 4. (II. 3. b.) und 8. (II. 4.) auch wegen tateinheitlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, entfaltet der untere Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht, vorliegend Sperrwirkung, sodass die Kammer für diese Fälle von einem Strafrahmen von einem Jahr bis elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist. b. Minder schwerer Fall Hierbei hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten D angenommen werden kann, dies aber verneint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung sämtlicher u.g. Strafzumessungsgesichtspunkte begründet – insbesondere in Anbetracht der Kapazität der Marihuanaplantagen, welche jeweils die nicht geringe Menge in erheblicher Weise um ein Vielfaches überschritten haben – auch unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte D bisher nicht vorbestraft ist und sich geständig eingelassen hat, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Auch sofern hinsichtlich der Marihuanaplantagen in der RR letztlich eine Ernte nicht erzielt werden konnte, hatten die Marihuanaplantagen mit 35kg Marihuana netto pro Ernte, welche mithin unter Annahme des Mindestgehaltes von 10% THC die nicht geringe Menge um das 466-fache überschritten hätte und woraus sich in den Niederlanden ein Verkaufserlös von insgesamt 114.450 Euro pro Ernte hätte erzielen lassen, ein erhebliches Anbau- wie auch Gewinnpotential. Ein minder schwerer Fall gemäß des § 29a Abs. 2 BtMG konnte hierbei auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB angenommen werden. So lässt sich vor dem Hintergrund der Kapazität der Marihuanaplantagen auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten D angenommenen Hilfeleistung, welche die Kammer als Beihilfehandlung gewertet hat, nicht annehmen, dass die von dem Angeklagten begangene Tat jeweils vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies begründet sich insbesondere aufgrund der professionellen Organisation und Produktionskapazität der beiden Marihuanaplantagen. c. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten D hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Auch wenn sein durch Verteidigererklärung erfolgtes, knappes Geständnis nicht zu einer wesentlichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat, so sprach aus ihm aber Reue und Einsicht sowie die Übernahme von Verantwortung für die begangenen Taten. Daher hat die Kammer sein Geständnis trotz des späten Zeitpunktes noch strafmildernd gewertet. Darüber hinaus ist der Angeklagte D bisher nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Hinsichtlich der Betäubungsmitteltaten war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ mit eher geringem Abhängigkeitspotential handelt und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 8. betreffend die Marihuanaplantage in der RR aufgrund der eingegangenen Ernte sowie aufgrund der am 27.04.2022 erfolgten Sicherstellung der im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen keine Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind und auch seine übrigen Taten jeweils unter polizeilicher Beobachtung begangen worden sind. Der Angeklagte hat überdies hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 3. – 6. in Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCstraße lediglich auf konkrete Weisung des Angeklagten B als dessen „Laufbursche“ fungiert und insbesondere kleinere Kuriertätigkeiten erbracht und hierfür – auch in Anbetracht des erzielbaren Verkaufserlöses – eine vergleichsweise geringe Entlohnung erhalten. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D durch die Untersuchungshaft – teilweise unter Coronabedingungen – in besonderer Weise belastet war. Zunächst ist der lebensältere und gesundheitlich stark beeinträchtigte Angeklagte, der erstmalig inhaftiert ist, als besonders haftempfindlich anzusehen. Darüber hinaus stellte der Vollzug der bis zu seiner Außervollzugsetzung ein Jahr und zwei Monate andauernden Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen für den niederländischen Staatsangehörigen aufgrund der Sprachbarriere sowie der räumlichen Entfernung zu seiner Lebensgefährtin, seiner Familie sowie seines sozialen Umfeldes in den Niederlanden eine besondere Härte dar. Demgegenüber musste die Kammer folgende strafschärfende Faktoren berücksichtigen: Soweit der Angeklagte D hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße lediglich auf konkrete Weisung des Angeklagten B mit kleinerer Kurierfahrten tätig geworden ist, hat er sein Verhalten in Bezug auf die professionelle Marihuanaplantage in der RR gesteigert und diesbezüglich durch seine tägliche Pflege und Aufzucht der Marihuanapflanzen seit dem 02.04.2022 einen erheblichen Tatbeitrag erbracht, welcher für die beabsichtigte Erzielung der hoher Taterträge, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches, nämlich das 466-fache überschritten haben, von wesentlicher Bedeutung waren. Dieser im Rahmen seiner Beihilfe erbrachte umfassende Tatbeitrag sowie die Tatsache, dass er durch seine Handlung hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 4. und 8. jeweils zwei Alternativen desselben Strafgesetzes tateinheitlich verwirklicht hat, sind hierbei Ausdruck hoher krimineller Energie. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen sind alle soeben aufgeführten für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen worden. Im Einzelnen hat die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die einzelnen Taten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat zu Ziffer 3.: Freiheitsstrafe von 9 Monaten Tat zu Ziffer 4.: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Tat zu Ziffer 5.: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Tat zu Ziffer 6.: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Tat zu Ziffer 8.: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten Bei der anschließenden Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die wiederholte Begehung gleichartiger Betäubungsmittelstraftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hindeutet. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 5. Angeklagter E1 Hinsichtlich des Angeklagten E1 hat sich die Kammer in Bezug auf die Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten E1 zu verhängende Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB dem gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht. Hierbei entfaltet jedoch der mitverwirklichte untere Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht, aufgrund des jeweils tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Sperrwirkung, sodass die Kammer im Ergebnis von einem Strafrahmen von einem Jahr bis elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist. b. Minder schwerer Fall Hierbei hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten E1 angenommen werden kann, dies aber verneint. Die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die Abwägung sämtlicher u.g. Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt – insbesondere in Anbetracht der Kapazität der Marihuanaplantage, welche jeweils die nicht geringe Menge in erheblicher Weise um ein Vielfaches überschritten hatten – auch unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte E1 sich geständig eingelassen hat, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Ein minder schwerer Fall gemäß des § 29a Abs. 2 BtMG konnte hierbei auch nicht durch Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB angenommen werden. So lässt sich vor dem Hintergrund der Kapazität der Marihuanaplantage auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten E1 angenommenen Hilfeleistung, welche die Kammer als Beihilfehandlung gewertet hat, nicht annehmen, dass die von dem Angeklagten begangene Tat jeweils vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. c. Strafzumessung im engeren Sinne Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten E1 hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der getroffenen Verständigung geständig eingelassen hat. Auch wenn sein durch Verteidigererklärung erfolgtes, knappes Geständnis nicht zu einer wesentlichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat, so sprach aus ihm aber Reue und Einsicht sowie die Übernahme von Verantwortung für die begangenen Taten. Daher hat die Kammer sein Geständnis trotz des späten Zeitpunktes noch strafmildernd gewertet. Darüber hinaus war hinsichtlich der Betäubungsmitteltaten zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche Droge“ mit eher geringem Abhängigkeitspotential handelt und es hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7. am 27.04.2022 zur Sicherstellung der im Wachstum befindlichen Marihuanapflanzen gekommen ist und diese daher nicht in den Verkehr gelangt sind und die übrigen Taten jeweils unter polizeilicher Beobachtung begangen worden sind. Darüber hinaus hat der Angeklagte E1 in familiärer Verbundenheit zu seinem Schwager, dem Angeklagten C gehandelt und dabei für die tägliche Betreuung der Marihuanaplantage für etwa vier Monate – auch in Anbetracht des erzielbaren Verkaufserlöses – eine vergleichsweise geringe Entlohnung erhalten hat. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E1 durch die Untersuchungshaft – teilweise unter Coronabedingungen – in besonderer Weise belastet war. Er war als Erstverbüßer zunächst besonders haftempfindlich und aufgrund der angeordneten Tätertrennung in der Justizvollzugsanstalt T inhaftiert, sodass angesichts der größeren räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort persönliche Kontakte zu seinem nahen Umfeld nur sehr eingeschränkt durchführbar waren und er aufgrund dessen ausschließlich schriftlichen Kontakt zu diesen halten konnte, wobei auch dies aufgrund der Briefkontrolle nur sehr zeitversetzt erfolgen konnte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Untersuchungshaft hier zugunsten des Angeklagten stärker als üblich strafmildernd zu berücksichtigen. Auch die Dauer der Hauptverhandlung hat den Angeklagten E1 , der nur hinsichtlich einzelner Teile der insgesamt angeklagten Taten und nur hinsichtlich einer Marihuanaplantage angeklagt gewesen und verurteilt worden ist, besonders belastet und war daher strafmildernd zu berücksichtigen. Demgegenüber wirkte sich zu Lasten des Angeklagten E1 jedoch aus, dass er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat, welche ihm durch das Amtsgericht Minden mit Urteil vom 28.04.2020 aufgrund von Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewährt wurde. Die ihm seinerzeit durch das Amtsgericht Minden zugebilligte Bewährungschance vermochte der Angeklagte insofern nicht für sich zu nutzen, sondern beging fortlaufend einschlägige Straftaten. Er hat darüber hinaus hinsichtlich seiner täglichen Pflege und Aufzucht der Marihuanapflanzen seit dem 29.01.2022 in der professionellen Marihuanaplantage in der CCstraße einen erheblichen Tatbeitrag erbracht, welcher für die Erziehung der hohen Taterträge, welche die Grenze zur nicht geringen Menge um das 293-fache überschritten haben, von wesentlicher Bedeutung waren. Diese im Rahmen seiner Beihilfe erbrachten umfassenden Tatbeiträge sowie die Tatsache, dass er durch seine Handlungen jeweils zwei Alternativen desselben Strafgesetzes tateinheitlich verwirklicht hat, sind hierbei Ausdruck hoher krimineller Energie. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen sind alle soeben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen worden. Im Einzelnen hat die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die einzelnen Taten auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat zu Ziffer 5.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Tat zu Ziffer 6.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Tat zu Ziffer 7.: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Bei der anschließenden Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summe der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, da die wiederholte Begehung gleichartiger Betäubungsmittelstraftaten auf eine niedriger werdende Hemmschwelle hindeutet und diese innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von insgesamt etwa vier Monaten zugetragen haben. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer daher gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Maßregelanordnung hinsichtlich des Angeklagten B Hinsichtlich des Angeklagten B war aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Anordnung eines Vorwegvollzuges von einem Jahr und zehn Monaten anzuordnen. 1. Anordnung der Unterbringung Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt beruht auf § 64 StGB. Er hat den Hang, Kokain sowie Cannabinoide im Übermaß zu konsumieren. Diesen dauerhaften Betäubungsmittelkonsum in erheblichem Umfang setzte er trotz eindeutig schädlicher, insbesondere nachteiliger gesundheitlicher Folgen fort. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Taten besteht auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang mit dem diagnostizierten Hang. Symptomwert des Hanges liegt vor, wenn dieser neben anderen Ursachen zu der Tat beigetragen hat. So liegt der Fall hier. Motiv der Begehung der festgestellten Betäubungsmittelstraften war unter anderem auch, hierdurch seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Von ihm geht überdies die Gefahr aus, dass er infolge seines Hanges in Freiheit weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, wenn seine Erkrankung unbehandelt bleibt. Er ist bislang nicht erfolgreich behandelt worden. Aufgrund seines langjährigen Betäubungsmittelmissbrauchs ist daher damit zu rechnen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder den Drang verspüren wird, unerlaubte Rauschmittel zu konsumieren und zur Finanzierung seines Konsums erneut Straftaten begehen wird, insbesondere – vor dem Hintergrund seiner aufgebauten Expertise sowie der langjährigen Kontakte – den hier verfahrensgegenständlichen Taten vergleichbare Betäubungsmittelstraftaten auch in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem Angeklagten besteht eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht auf eine erfolgreiche Behandlung im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Denn die für eine erfolgversprechende Therapie notwendige Krankheits- und Behandlungseinsicht ist bei ihm vorhanden und kann im Rahmen der Behandlung weiter gefördert werden. Er selbst hat den Wunsch formuliert, eine Therapie machen zu wollen. Seine Therapiemotivation erscheint hinreichend authentisch. Eine suffiziente Therapie hat bisher nur rudimentär stattgefunden, so dass angenommen werden kann, dass es im Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung gelingen wird, seinen Veränderungswillen zu stärken. Ein Therapieerfolg ist auch innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 und 3 StGB zu erwarten. 2. Bestimmung des Vorwegvollzuges Den Vorwegvollzug hat die Kammer unter Annahme der von dem Sachverständigen AAAA angenommenen Therapiedauer von zwei Jahren nach § 67 Abs. 2 StGB mit einem Jahr und 10 Monaten bemessen. VIII. Einziehungsentscheidung Nachdem sämtliche Angeklagte auf die Herausgabe verfahrensrelevanter Gegenstände verzichtet und der außergerichtlichen Einziehung zugestimmt haben, hatte die Kammer nur noch über die Einziehung von Wertersatz zu befinden (BGH, Urt. v. 10.4.2018 − 5 StR 611/17 = NStZ 2018, 333). Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Marihuanaplantage ZStraße in AA Hinsichtlich der Marihuanaplantage in AA war kein Wertersatz einzuziehen, da es hinsichtlich der hiesigen verfahrensrechtlichen Tat zu keiner Ernte und damit zu keinem Erlös der Angeklagten gekommen ist (vgl. hierzu: II. 3. a.). 2. Marihuanaplantage CCStraße in S In Bezug auf die Marihuanaplantage in der CCStraße in S war gegen die Angeklagten A, B und C gemäß §§ 73, 73c S. 1, 73d StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.760,00 Euro als Gesamtschuldner, gegen die Angeklagten A und C darüber hinaus die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 71.940,00 Euro ebenfalls als Gesamtschuldner sowie gegen den Angeklagten D die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro und den Angeklagten E1 in Höhe von 4.000 Euro anzuordnen. a. Einziehung gegen die Angeklagten A, B und C Der Einziehungsbetrag gegen die Angeklagten A , B und C hinsichtlich der Marihuanaplantage in der Bahnhofsstraße ergibt sich aus dem Abverkauf der Ernten vom 04.10.2021 bis 05.10.2021 (Tat zu Ziffer 2.), vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.), vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.), vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.). Daneben war gegen die Angeklagten A und C ein darüberhinausgehender gesamtschuldnerischer Betrag von weiteren 71.940,00 Euro aus dem Abverkauf der Ernte vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) aus der Plantage in der CCStraße in S einzuziehen. Die Kammer hat den Wert der Taterträge gemäß § 73d StGB geschätzt. Dieser Schätzung liegen die folgenden Annahmen zugrunde: Dieser Schätzung liegen die folgenden Annahmen zugrunde: Die Berechnung der Wertersatzeinziehung hinsichtlich der Marihuanaplantage in der CCstraße in S beruht auf den Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Mindestertrages der Marihuanaplantage (vgl. hierzu: II. 3. b. und III. 2. d. ff.) sowie des durchschnittlich erzielbaren Verkaufserlöses der jeweiligen Erntezyklen in den Niederlanden (vgl. hierzu II. 3. b. und III. 2. d. bb. (4)). Hiernach ergeben sich hinsichtlich der Ernten vom 04.10.2021 bis 05.10.2021 (Tat zu Ziffer 2.), vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.), vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.), vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) und vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) unter Zugrundelegung von 884 Marihuanapflanzen unter einer Ertragsberechnung von 40g pro Marihuanapflanze insgesamt Mindestertrag pro Ernte von 22kg Marihuana netto, woraus sich zusammengerechnet ein Mindestertrag von insgesamt 110kg Marihuana netto bei fünf Ernten ergibt, also ein Verkaufserlös von insgesamt 359.700,00 Euro bei einem Verkaufspreis von 3.270,00 Euro in den Niederlanden. Da die Kammer hinsichtlich des Angeklagten B das Verfahren wegen der Ernte vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt hat, war diese Ernte hinsichtlich der Einziehung gegen den Angeklagten B in Abzug zu bringen, sodass sich bei vier Ernten entsprechend ein Verkaufserlös in Höhe von 287.760 Euro ergibt. Hinsichtlich der Ernten vom 04.10.2021 bis 05.10.2021 (Tat zu Ziffer 2.), vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.), vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.), vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) haften insofern die Angeklagten A , B und C hinsichtlich des so berechneten Verkaufserlöses in Höhe von 287.760 Euro jeweils als Gesamtschuldner, da alle drei Angeklagten hinsichtlich des Erlöses entsprechende wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt innehatten (siehe hierzu III. 2. d. bb. (2): „meines geld ist deines geld“). Hinsichtlich der Ernte vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) haften die Angeklagten A und C darüber hinaus hinsichtlich des darüberhinausgehenden Verkaufserlöses von weiteren 71.940,00 Euro als Gesamtschuldner, §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1StGB. b. Einziehung gegen den Angeklagten E1 Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.000,00 Euro gegen den Angeklagten E1 beruht auf seiner geständigen Einlassung, nach welcher er angegeben hat, für seine Tätigkeit anstelle einer entsprechenden Gewinnbeteiligung an dem Verkaufserlös pauschal eine Vergütung von 4.000,00 Euro erhalten zu haben. Diese Angaben waren durch die Kammer letztlich nicht zu widerlagen, sodass sie der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt wurden. Der für seine Beihilfetätigkeiten erlangte Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro war insofern gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB einzuziehen. Von einer Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten E1 in Bezug auf das geerntete und anschließend vertriebene Marihuana oder den erzielten Verkaufserlös bezogen auf die Ernten vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) und vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) hat die Kammer abgesehen. Der Angeklagte hat das Marihuana insofern nicht im Sinne von § 73 StGB erlangt. Für die Tat erlangt sind insoweit Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber – wie etwa der Lohn für die Tatbegehung – nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. In zeitlicher Hinsicht erlangt ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschluss vom 13.12. 2006 - 4 StR 421/0 = NStZ-RR 2007, 121). Vorliegend hatte der Angeklagte E1 im Rahmen seiner Plantagenbetreuung zwar faktisch die Verfügungsgewalt über die Marihuanapflanzen sowie das abgeerntete Marihuana (siehe hierzu III. 2. d. bb. (3)). Allerdings hat er diesbezüglich nach Würdigung der Kammer die Pflege der Pflanzen sowie in einem Fall die Herausgabe des Marihuanas an den gesondert verfolgten QQ (siehe hierzu III. 2. d. bb. (4)), jeweils nach Weisung des Angeklagten C ausgeführt. Insofern liegt ein Erlangen dann nicht vor, wenn sich die Taterträge nur kurzfristig in der Verfügungsgewalt des Täters befunden haben und er ausschließlich die Funktion hatte, die Taterträge an andere Tatbeteiligte weiterzuleiten (so: BGH, Urteil vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20 = NStZ 2021, 37). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte E1 hat als sogenannter „Plantagenbetreuer“ lediglich Beihilfehandlungen geleistet. Das Marihuana wurde nach der Ernte in der Regel kurzfristig aus der Marihuanaplantage verbracht (siehe hierzu III. 2. d. bb. (5)). oder auf Anweisung herausgegeben (siehe hierzu III. 2. d. bb. (4)). Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte E1 hinsichtlich des erzielten Verkaufserlös tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Auch eine Gewinnbeteiligung konnte die Kammer nicht feststellen. c. Einziehung gegen den Angeklagten D Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.400,00 Euro gegen den Angeklagten D gemäß §§ 73, 73c S. 1 StGB beruht ebenfalls auf seiner geständigen Einlassung, nach welcher er angegeben hat, für jede Transportfahrt 1.000,00 Euro plus 150,00 Euro Spesen sowie für die Fahrten der Erntehelferinnen jeweils 250,00 Euro erhalten zu haben. Diese Angaben waren durch die Kammer letztlich nicht zu widerlagen, sodass sie der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt wurden. Hinsichtlich der 150,00 Euro Spesen sind diese nicht als Aufwendungen in Abzug zu bringen und unterliegen damit ebenfalls als für die Tat erlange Beträge der Einziehung gemäß § 73 StGB. Gemäß § 73d S. 2 StGB bleiben bei der Bestimmung des Erlangten Aufwendungen oder Auslagen die für die Tat oder deren Vorbereitung eingesetzt wurden außer Ansatz. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige Aufwendungen, die einem Teilnehmer zufließen – wie etwa Spesen –, zu dem erlangten Etwas im Sinne von § 73 StGB zu zählen sind (Vgl. hierzu: BeckOK BtMG/Teriet, 18. Ed. 15.03.2023, BtMG § 33 Rn. 88-90). Hieraus ergibt sich für die von der Kammer festgestellten Transportfahrten in Bezug auf die Marihuanaplantage in S vom 31.01.2022, 03.02.2022, 08.02.2022, 18.02.2022, 02.03.2022 und 15.03.2022, für welche er jeweils insgesamt 1.150,00 Euro erhalten hat, sowie für die Fahrten von Erntehelferinnen am 21.12.2021 und 20.01.2021 zu jeweils 250,00 Euro ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.400,00 Euro Der für seine Beihilfetätigkeiten hinsichtlich der Marihuanaplantage in S erlangte Betrag in Höhe von insgesamt 7.400,00 Euro war insofern gemäß § 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB einzuziehen. Auch hinsichtlich des Angeklagten D hat die Kammer von einer Einziehungsentscheidung in Bezug auf das geerntete und anschließend vertriebene Marihuana oder den erzielten Verkaufserlös bezogen auf die Ernten vom 19.12.2021 bis 21.12.2021 (Tat zu Ziffer 3.), vom 20.01.2022 bis 22.01.2022 (Tat zu Ziffer 4.), vom 08.03.2022 bis 10.03.2022 (Tat zu Ziffer 5.) und vom 05.04.2022 bis 07.04.2022 (Tat zu Ziffer 6.) abgesehen. Der Angeklagte D hat das Marihuana insofern ebenfalls nicht im Sinne von § 73 StGB erlangt. Vorliegend hatte der Angeklagte D im Rahmen seiner Kuriertätigkeit zwar hinsichtlich der Kurierfahrten vom 31.01.2022 und 08.02.2022 zwar faktisch die Verfügungsgewalt über das Marihuana. Allerdings hat er diesbezüglich nach Würdigung der Kammer die jeweiligen Kurierfahrten in die Niederlande jeweils nach strenger Weisung des Angeklagten B ausgeführt. Insofern liegt ein Erlangen dann nicht vor, wenn sich die Taterträge nur kurzfristig in der Verfügungsgewalt des Täters befunden haben und er ausschließlich die Funktion hatte, die Taterträge an andere Tatbeteiligte weiterzuleiten (so: BGH, Urteil vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20 = NStZ 2021, 37). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte D hat als sogenannter „Kurierfahrer“ lediglich Beihilfehandlungen geleistet. Insofern liegt lediglich eine botenmäßige Weiterleitung vor. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D hinsichtlich des erzielten Verkaufserlös tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Auch eine Gewinnbeteiligung konnte die Kammer nicht feststellen. 3. Marihuanaplantage RR 28 in Q Hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der Marihuanaplantage in Q gilt Folgendes: a. Einziehung gegen die Angeklagten B und C Hinsichtlich der Marihuanaplantage in Q war kein Wertersatz einzuziehen, da es auch hier zu keiner Ernte und damit zu keinem Erlös der Angeklagten gekommen ist (vgl. hierzu: II. 4.). b. Einziehung gegen den Angeklagten D Gleichwohl ist gegen den Angeklagten D das entsprechend seiner geständigen Einlassung der für die Tat erlangte Betrag in Höhe von 7.100 Euro gemäß §§ 73, 73c S. 1 StGB einzuziehen gewesen. Auch hier hat die Kammer die letztlich die auf der nicht widerlegbaren geständigen Einlassung des Angeklagten D beruhenden Feststellungen zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich für die festgestellten Transportfahrten der Kammer vom 26.10.2022, 03.03.2022, 17.03.2022 und 31.03.2022 zu jeweils 1.150,00 Euro ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.600,00 Euro zuzüglich des Pauschalbetrages in Höhe von 2.500,00 Euro für die Betreuung der Plantage, hat der Angeklagte insofern einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.100,00 Euro für die Marihuanaplantage in Q erhalten. Der für seine Beihilfetätigkeiten erlangte Betrag in Höhe von insgesamt 7.100,00 Euro war insofern ebenfalls gemäß § 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB einzuziehen. 4. Lieferung von Amphetaminöl Sowohl gegen den Angeklagten B , wie auch gegen die Angeklagten A und C als Gesamtschuldner war hinsichtlich der Lieferung beziehunKKKKeise des Ankaufs von Amphetaminöl gemäß §§ 73, 73c S. 1 StGB jeweils ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro einziehen. Die Kammer hat den Wert der Taterträge gemäß § 73d StGB geschätzt. Dieser Schätzung liegen die folgenden Annahmen zugrunde: Hinsichtlich des Amphetamins hat die Kammer den Verkaufspreis von 3.000 Euro zugrunde gelegt, welcher zum einen als Verkaufserlös von dem Angeklagten B , als auch als Wert des Erlangten gesamtschuldnerisch gegen die Angeklagten C und A durch die Kammer zugrunde gelegt wurde. IX. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich des Teilfreispruchs des Angeklagten D auf § 467 Abs. 1 StPO. X. Verständigung Das Urteil beruht betreffend die Angeklagten B , C und E1 auf einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO.