Entscheidung
4 StR 120/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:241024B4STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:241024B4STR120.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 120/24 vom 24. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 15. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fäl- len, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch in den Fällen II.3. und II.4. (Taten zu Zif- fern 1. bis 8.) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in sieben Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch kann hinsichtlich der Fälle zu II.3. und II.4. (Taten zu Ziffern 1. - 8.) der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Taten des Angeklagten in den Fällen zu II.3. (Taten zu Ziffern 1. - 7.) der Urteilsgründe als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG) dar; die Tat im Fall 4. (Tat zu Ziffer 8.) der Urteilsgründe erfüllt die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Diese Strafnormen sehen jeweils mildere Strafdrohungen vor als die vom Land- gericht angewendeten Vorschriften des § 30a Abs. 1 bzw. § 29a Abs. 1 BtMG und sind deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsver- fahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der Senat ändert dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch betreffend die Taten zu Ziffern 1. - 8. wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Der Umstand, dass sich diese Taten sämt- lich auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, ist hierbei nicht zum Aus- 1 2 - 4 - druck zu bringen, weil der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Can- nabis stets voraussetzt, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft, und es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nur um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt (vgl. – zu beidem – BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24 Rn. 11 mwN). Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – gestän- dige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den genannten Fällen nach sich. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Damit ist auch dem Gesamtstrafenaus- spruch die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfeh- lerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re- visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. 4. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mit- angeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Auf- hebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern 3 4 5 6 - 5 - auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 13 mwN). Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 15.06.2023 - 20 KLs 29/22 336 Js 4166/21