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Urteil

9 KLs 4/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0114.9KLS4.20.00
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Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 12 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 

vier Jahren

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 300.888,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 13 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.475.200,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte C. wird wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte D. wird wegen Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte E. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts J.. vom 11.02.2020 (Az.) wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Gegen die Einziehungsbeteiligte K. wohnhaft L.-Str. 00, 00000 M. , wird die Einziehung des sichergestellten LKW-Aufliegers Typ „…“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000 (FIN: …“) angeordnet.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung zu tragen. Soweit der Angeklagte E. freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Einziehungsbeteiligte K.  hat die durch ihre Verfahrensbeteiligung entstandenen Kosten zu tragen.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. A. :

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. B. :

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten G. C. :

§§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten I. D.

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H. E.

§§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 55 Strafgesetzbuch.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 12 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 300.888,00 EUR angeordnet. Der Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 13 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.475.200,00 EUR angeordnet. Der Angeklagte C. wird wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000,00 EUR angeordnet. Der Angeklagte D. wird wegen Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200,00 EUR angeordnet. Der Angeklagte E. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts J.. vom 11.02.2020 (Az.) wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Gegen die Einziehungsbeteiligte K. wohnhaft L.-Str. 00, 00000 M. , wird die Einziehung des sichergestellten LKW-Aufliegers Typ „…“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000 (FIN: …“) angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung zu tragen. Soweit der Angeklagte E. freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Einziehungsbeteiligte K. hat die durch ihre Verfahrensbeteiligung entstandenen Kosten zu tragen. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. A. : §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. B. : §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten G. C. : §§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten I. D. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H. E. §§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 55 Strafgesetzbuch. Gründe: I. 1. Der Angeklagte F. A. wurde am 00.00.0000 in N. geboren und besitzt die p. Staatsangehörigkeit. Nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses nach neun Schuljahren absolvierte er eine Ausbildung zum O. . Im Jahr 0000 verzog er mit seiner Mutter und Schwester nach P. . Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt mehr. In P. begann der Angeklagte A. zunächst eine Lehre zum Q. , nachdem er die Sprache gelernt und die Hauptschule besucht hatte. Die Lehre zum Q. beendete er vorzeitig. Anschließend arbeitete er ungefähr anderthalb Jahre bei der R. Ab 0000 war er acht Jahre lang Soldat bei der Bundeswehr. Sodann machte er eine Ausbildung zum S. , konnte aber aufgrund zu vieler Eintragungen im Fahrerlaubnisregister diese Tätigkeit nicht praktisch ausüben. Es schlossen sich Tätigkeiten als T. und Q. an. Seit Anfang 0000 ist er arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Im Jahr 0000 oder 0000 trennte er sich von seiner Lebensgefährtin. Aus der Beziehung ging seine nunmehr 00 Jahre alte Tochter hervor, um die er sich nach der Trennung bis zu seiner Inhaftierung an zwei bis drei Wochenenden im Monat kümmerte. Vor und nach der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin hat er regelmäßig hohe Geldbeträge im Glücksspiel verloren, teilweise 2.000,00 Euro pro Abend. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 22.04.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht U. in dem Verfahren (Az.) wegen – gemeinschaftlich mit dem auch hier gesondert verfolgten V. B. begangenen – Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung. Es wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren angeordnet. Die Strafe aus der Verurteilung vom 22.04.0000 wurde mit Wirkung zum 24.06.0000 erlassen. Der Angeklagte befand sich nach seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 00.11.2019 seit dem 00.11.2019 durchgehend bis zum 00.10.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen stellten für ihn – aufgrund der mit der der Bekämpfung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen – eine erhebliche persönliche Belastung dar. Mit Beschluss vom 00.10.2020 wurde der Angeklagte A. vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont. 2. Der Angeklagte F. B. wurde am 00.00.0000 in W. geboren und besitzt die p. Staatsangehörigkeit. Sein Vater war von Beruf X. , seine Mutter ist Y. . Zunächst wurde der Angeklagte B. in W. eingeschult. Nachdem er mit seiner Familie im Jahr 0000 nach P. gekommen war, besuchte er in U. zunächst die Hauptschule und anschließend für weitere zwei Jahre die Höhere Handelsschule, die er erfolgreich abschloss. In den Jahren 0000 bis 0000 absolvierte er eine Z. , nach deren Abschluss er sich selbstständig machte. Zunächst war er in der AA-Branchetätig , anschließend handelte er für circa eineinhalb bis zwei Jahre mit AB. und vermittelte AC . Anschließend war er arbeitslos. Im Jahr 0000 nahm der Angeklagte B. eine Tätigkeit als X. und AD. auf. Ab Mitte des Jahres 0000 war er wieder arbeitslos. 0000 kam er in Untersuchungs- und nach kurzer Entlassung in Strafhaft. Schon im offenen Vollzug und noch etwa ein Jahr über seine Haftentlassung im August 0000 hinaus arbeitete er bei einer Firma AE. im Bereich AF . Als das Unternehmen verkauft wurde, verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle. Gegen Ende des Jahres 0000 zog er nach N. , wo er als AG. tätig war. Er kehrte jedoch bald nach P. zurück und wurde 0000 oder 0000 Geschäftsführer der Firma AH. GmbH mit Sitz in U. , die mit AF handelte. Im Jahr 0000 wurde er in dieser Funktion von dem Angeklagten C. abgelöst, blieb jedoch als Aushilfe im Unternehmen beschäftigt, bis dieses 0000 liquidiert wurde. Schon in dieser Zeit und auch in der Folge entwickelte er verschiedene Geschäftsideen, um seine Einnahmen zu steigern. Er strebte zurück in die Unternehmensberatungsbranche. So gründete er zusammen mit einem Geschäftspartner namens AI. die B. und AI. Consulting GmbH, um eine Tätigkeit im Bereich der AG aufzubauen. Das Unternehmen wurde auch schon am Markt tätig, beriet etwa eine Firma AJ. GmbH aus Paderborn. Ab Juni 0000 bis zu seiner Verhaftung im November 0000 war er zudem für die Firma AK. GmbH in AL., einen Personaldienstleister, tätig und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 Euro bis 2.000,00 Euro. Im Dezember 00 heiratete der Angeklagte B. seine Ehefrau. Er hat zwei Kinder, sein Sohn wurde 0000 geboren, 0000 seine Tochter. Er lebt seit 0000 von seiner Ehefrau getrennt. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: a. Am 28.03.0000 verurteilte ihn das Landgericht AM. in dem Verfahren Az. wegen Hehlerei sowie Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung. Es wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren angeordnet. Die Strafaussetzung wurde zunächst widerrufen. Mit Beschluss vom 27.07.0000 wurde der Rest der Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt bis zum 06.08.0000. Mit Wirkung vom 02.10.0000 wurde die Reststrafe erlassen. b. Am 04.09.0000 verurteilte das Landgericht U. den Angeklagten in dem Verfahren Az.wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte für einen entfernten Verwandten gemeinsam mit einer weiteren Person, einem AN , jeweils die Entgegenahme großer Mengen eingeschmuggelter unversteuerter Zigaretten von einem Transporteur und deren Einlagerung in AO.organisiert hatte. Der Angeklagte B. war dabei stets telefonisch von einer bevorstehenden Lieferung in Kenntnis gesetzt worden, hatte die Information an den AN. weitergeleitet und war bei einigen Taten dem Frachtführer entgegengefahren, um ihn zum Übernahmeort zu lotsen. Hierbei verwendeten sie für die transportierten Zigaretten das Codewort „Bleistifte“. AN. wiederum mietete die Lagerhallen an, unter anderem in der P.-Straße 0-00 in AQ. ; ferner organisierte er die Personen, die bei den jeweiligen Zigarettentransporten die Lastkraftwagen entluden, sowie technische Hilfsmittel sowie die Kleintransporter, in die die Zigaretten verladen wurden. Insgesamt kam es so zu sieben Taten, im Rahmen derer 19.504.600 unversteuerte Zigaretten verbracht wurden und ein Steuerschaden von 2.686.788,46 Euro entstand. Mit Beschluss des Landgerichts U. vom 27.00.0000 wurde der Rest der Freiheitsstrafe – nach Verbüßung der Hälfte der Strafe – ebenso wie die unter a) genannte Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Rest der Freiheitsstrafe wurde ebenfalls mit Wirkung vom 02.10.0000 erlassen. Der Angeklagte befindet sich nach seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 12.11.0000 seit dem 15.11.0000 durchgehend in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen stellen – aufgrund der mit der der Bekämpfung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen – für ihn eine erhebliche persönliche Belastung dar. 3. Der unverheiratete und kinderlose Angeklagte G. C. wurde am 00.00.0000 in AR. geboren. Er wuchs in AS. auf. Er hat 00 Schwestern. Seine Mutter ist AT. , sein Vater war zuletzt AV. . Der Angeklagte litt unter der Strenge seines Vaters ebenso wie unter dessen Alkoholsucht. Er absolvierte die Realschule, nachdem er das Gymnasium wegen übermäßigen Alkoholkonsums nicht weiter besuchte. Im Zeitraum von 0000 bis 0000 machte der Angeklagte eine Ausbildung zum AW., die er als Geselle abschloss. Nachdem er zwei Monate in AX. als AW. gearbeitet hatte, wurde er von der Bundeswehr eingezogen. Im Zeitraum von 0000 bis 0000 war er als Leiharbeiter in AY. mit AZ. befasst, bis er seine Anstellung aufgrund des – bereits zum zweiten Mal erfolgten – Verlusts seiner Fahrerlaubnis verlor. Nach einer Weiterbildung war er von 0000 bis 0000 Servicetechniker für BA. . Danach verlor er zum dritten Mal wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss seine Fahrerlaubnis und wurde entlassen. Seit seiner Jugend hatte C. einen polyvalenten Substanzmissbrauch betrieben; mit 15 Jahren hatte er begonnen, Alkohol zu trinken, mit 17 Jahren kamen Amphetamin, Ecstasy und Kokain hinzu. Im Jahr 0000 oder 0000 unterzog er sich erst einer Entgiftung und anschließend einer insgesamt einjährigen Therapie. Seitdem lebt er abstinent von diesen Stoffen. Im Zeitraum 0000 bis 0000 war der Angeklagte Verkaufsleiter in demselben Unternehmen, in dem auch der Angeklagte B. tätig war, der Fa. AH. GmbH. Bei B. s Ausscheiden aus dieser Position wurde C. Geschäftsführer. Nach der Insolvenz des Unternehmens im Jahr 0000, die vor allem darauf beruhte, dass der Mietvertrag für den bisherigen Standort ausgelaufen war und die dann von C. angemieteten Räumlichkeiten von der Kundschaft nicht gut angenommen wurden, bewarb er sich bei der Bundeswehr, wegen seiner Alkoholerkrankung wurde er aber nicht angenommen. Eine zwischenzeitlich begonnene Weiterbildung im BB. – ein Angebot des TÜV mit LKW-Führerschein und Staplerschein – brach der Angeklagte C. ab, weil er nach der Absage in ein Loch fiel und sich bei ihm eine Depression einstellte, die auch im Anklagezeitraum weiter bestand. Er nahm gegen die damit einhergehenden Schlafstörungen ca. ein Jahr lang das Medikamtent Zopiclon, das er dann aber im Jahr 0000 auf ärztlichen Rat wieder absetzte, wobei er unter Entzugserscheinungen litt und vermehrt verschreibungsfreie Schlafmittel zu sich nahm. Eine im Februar 0000 organisierte stationäre Therapie trat er nicht an. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte C. befand sich nach seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 12.11.0000 vom 18.00.2019 bis zum 03.00.2020 durchgehend in dieser Sache in Untersuchungshaft. Sodann wurde er mit Beschluss der Kammer vom 03.11.20202 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen stellten für ihn – aufgrund der mit der der Bekämpfung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen sowie aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigung – eine erhebliche persönliche Belastung dar. 4. Der Angeklagte I. D. wurde am 00.00.0000 in der BC. geboren und besitzt die p. Staatsangehörigkeit. Er wuchs bei seiner Familie auf, die häufig ihren Wohnort wechselte. Ursprünglich hatte der Angeklagte D. 00 Geschwister, 00 seiner Geschwister starben an Krebserkrankungen, sodass er heute noch 00 Geschwister hat. Nach dem Abschluss der achten Klasse machte er eine Ausbildung zum BD. . Er studierte von 0000 bis 0000. Ab dem Jahr 0000 leistete er in der BE. seinen Wehrdienst ab, wobei er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung drei Jahre in einem Strafbataillon diente, bis er im Jahr 0000 entlassen wurde. Seit dem Jahr 0000 leidet der Angeklagte D. unter einem Knochentumor und unterzog sich deshalb einer Vielzahl von Operationen. Im Jahr 0000 verzog der Angeklagte gemeinsam mit seiner Familie nach P. nach U. . Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte D. seine Ehefrau BF. D. , beide lebten anschließend weiter in U. . Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 0000 geboren, der gemeinsame Sohn im Jahr 0000. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen unter b.) war der Angeklagte D. zunächst als T. tätig, bis er im Jahr 0000 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte und seine Fahrerlaubnis verlor. Sodann arbeitete er in einer Fabrik, bis er im Jahr 0000 seine Fahrerlaubnis zurückerhielt. Nachdem er für zwei Fuhrunternehmer gearbeitet hatte, arbeitete er als T. für den Angeklagten E. und dessen Ehefrau, die Einziehungsbeteiligte K.. Er ist herzkrank. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: a. Am 17.08.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 16.04.0000 angeordnet. b. Am 22.03.0000 verurteilte das Landgericht U. den Angeklagten D. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Darüber hinaus wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 06.04.0000 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 19.04.0000. Darüber hinaus wurde auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 19.04.0000 verlängert. Anschließend wurde die Aussetzung der Reststrafe und der Unterbringung zur Bewährung widerrufen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde am 12.03.0000 erledigt. Die Strafvollstreckung wurde am 22.01.0000 erledigt. Die Führungsaufsicht wurde am 23.01.0000 beendet. c. Am 25.01.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht BG. wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM. d. Am 13.10.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu jeweils 20,00 DM. e. Am 07.08.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 06.09.2004 angeordnet. f. Am 31.01.0000 verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht BH. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Der Angeklagte D. befand sich nach seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 12.00.2019 vom 18.11.2019 bis zum 14.04.2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 23.03.2020 war der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber hemmende Wirkung zugesprochen worden, so dass die Haftentlassung erst bei Rücknahme der Beschwerde erfolgte. Der Vollzug der Untersuchungshaft stellte für den Angeklagten – aufgrund der mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – eine erhebliche persönliche Belastung dar. 5. Der Angeklagte H. E. wurde am 00.00.0000 in BI. geboren und besitzt die p. Staatsangehörigkeit. Er wuchs mit 00 Schwestern und 00 Bruder als Kind in der BE. auf, wo sein Vater als BJ. arbeitete und seine Mutter in einer BK. . Da seine Eltern p.-stämmig waren, lernte er bereits dort die p. Sprache. Er besuchte die Schule bis zur 8. Klasse und siedelte dann 0000 mit seiner Familie nach P. über, wo er die Hauptschule bis zur 10. Klasse besuchte und 0000 oder 0000 den Abschluss erlangte. Eine Ausbildung zum BL. musste er wegen eines Bandscheibenvorfalls abbrechen, war in der Folge bis 0000 als BM. tätig. Dann machte er eine Umschulung im Bereich BN. und erwarb eine Lizenz als BO. . Zunächst war er als Aushilfe in dieser Branche tätig, machte sich aber im Jahr 0000 mit einem eigenen Unternehmen selbständig. Bei dem Betrieb des Unternehmens kam es zu Straftaten (s. sogleich unter a.), der Angeklagte wurde deshalb inhaftiert und verbüßte von März 0000 bis März 0000 Haft. Er ist seit 0000 mit der Einziehungsbeteiligten K. verheiratet und hat mit ihr eine 0000 geborene Tochter, die ein Studium abgeschlossen hat und in BP. lebt. Nach seiner Haftentlassung hatte der Angeklagte Schwierigkeiten, in P. seine Lizenz als BO. zurückzuerlangen. Deshalb kaufte er die Firma BQ. mit Sitz in BR. und betrieb über sie ein Speditionsgewerbe. Allerdings hatte seine Ehefrau nach seiner Inhaftierung die Lizenz für ein Transportunternehmen erworben und betrieb dieses in BS. , während der Angeklagte zugleich die Firma BQ. nutzte. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: a. Am 13.09.0000 verurteilte ihn das Landgericht BT. wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Steuerhinterziehung in 69 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Mit Beschluss vom 24.02.0000 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 12.06.2013 wurde die Reststrafe erlassen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte führte mit seinem damaligen Mitangeklagten BU. gemeinschaftlich dessen Speditionsbetrieb. Als Teilhaber eines geschäftsmäßig ausgerichteten und grenzüberschreitend agierenden Netzwerks organisierten die Angeklagten in den Jahren 0000 bis 0000 den Handel großer Mengen unverzollten und unversteuerten BV. auf dem Gebiet der P. und in weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Teilweise wurde das BV. aus Zolllagern für die Firma BW. GmbH, P.-Straße 0-00, 00000 BS. , entnommen. Die Waren wurden insbesondere bei den Abgangszollstellen in BX. und BY. zu zollrechtlichen Versandverfahren abgefertigt. Sodann sollten die Waren unter anderem nach BZ. , BR. , CA. und CB. transportiert und dort bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle wieder gestellt werden. Die Versandverfahren wurden jedoch jeweils – gegebenenfalls erst im Rahmen eines Weiterversands – nicht ordnungsgemäß beendet. Die Warensendungen wurde im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit gesondert Verfolgten der zollamtlichen Überwachung entzogen, wodurch es zu einer Verkürzung von Einfuhrabgaben kam. In einem Fall wurde die zur Tat genutzte Sattelzugmaschine auf den Namen der Trans-Frachtvermittlung H. E. , P.-Straße 0-00, 00000 BS. , angemietet. b. Am 04.03.0000 verurteilte das Amtsgericht U. den Angeklagten E. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 28,00 Euro. c. Am 11.02.0000 verurteilte ihn das Landgericht J.. wegen der Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: E’s Mitangeklagte in dem vorgenannten Verfahren, die Herren CC., CD. , CE. , CF. und CH. , entwendeten – in unterschiedlicher Besetzung arbeitsteilig und durch übergeordnete Personen von CI. aus gesteuert – im Zeitraum von November 2017 bis September 2018 unter Überwindung des „CJ. “ insgesamt 16 hochwertige Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von mehr als 900.000,00 Euro, um diese anschließend nach CI. zu überführen und weiter zu veräußern. Der Angeklagte E. unterstützte die Diebesbande, indem er einen auf sich angemeldeten PKW der Marke X, Typ 000, über einen CK. der Gruppierung zur Verfügung stellte und dadurch bei der Tatbegehung deren Mobilität erhöhte. Zur Sache traf das Landgericht J.. hinsichtlich der Mitwirkung des Angeklagten E. folgende Feststellungen: „Der Angeklagte E. hatte im Sommer 0000 auf Bitte seines Geschäftspartners CK. einen Pkw der Marke X , Typ 000, mit dem damaligen amtlichen p. n Kennzeichen xxx-xx 000 auf sich zugelassen und diesen Pkw CK. zum Gebrauch überlassen. Dabei hielt es der Angeklagte E. für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass der Pkw von CK. und möglicherweise weiteren Tätern für die Begehung von Diebstahlstaten benötigt wurde und zu diesem Zweck eingesetzt werden sollte, um sich dadurch eine Erwerbsquelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Tatsächlich überließ CK. anschließend den Pkw der Gruppierung um den Angeklagten CC.. Damit wurde der Gruppierung um den Angeklagten CC. eine zur Begehung der Taten dienende erhöhte Mobilität verschafft und ihr beispielhaft ermöglicht, sich nach der Tat 3 mit dem X 000 nach CI. zu begeben und sich dort bis zu ihrer Rückkehr in die P. zur weiteren Begehung von Pkw-Diebstählen vorübergehend aufzuhalten und für diese beabsichtigten Diebstähle Vorbereitungen zu treffen. Allerdings kannte der Angeklagte E. die Gruppierung um den Angeklagten CC. nicht und es war ihm nicht bekannt, dass sich diese zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen hochwertiger Pkw zusammengeschlossen hatte und hierbei auch der Pkw X eingesetzt wurde.“ Das Landgericht J.. hat diesen Tatbeitrag des Angeklagten E. als „Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 27 StGB“ gewürdigt und zur Strafzumessung ausgeführt: „1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der sich aus § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebende Strafrahmen heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Dieser Strafrahmen ist nach den §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass ein von 1 Monat Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reichender Strafrahmen anzuwenden ist. 2. Innerhalb dieses Strafrahmens ist zugunsten des Angeklagten ebenfalls strafmildernd zu werten, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Bei diesem Geständnis war zusätzlich zu sehen, dass der Angeklagte durch seine Angaben zu CK. durchaus auch zur Sachaufklärung beigetragen hat. Des Weiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich im vorliegenden Verfahren etwas mehr als 11 Monate in Untersuchungshaft befunden hat. 3. Andererseits musste sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken, dass er in der Vergangenheit, auch wenn diese Verurteilung schon längere Zeit zurückliegt, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden musste und sich deshalb auch ca. drei Jahre in Haft befunden hat.“ Aufgrund des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verfahrens befand sich der Angeklagte E. im Zeitraum vom 17.12.0000 bis zum 08.11.0000 in Untersuchungshaft. Sodann wurde der zugrunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts J.. aufgehoben und der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt. Nach Ablauf von nur einer Woche kam er nach seiner Festnahme am 15.11.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 16.11.0000 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen stellten für ihn – aufgrund der mit der der Bekämpfung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen – eine erhebliche persönliche Belastung dar. Mit Beschluss vom 15.12.2020 wurde der Angeklagte E. vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben Tag aus der Haft entlassen. II. Nach seinem Ausscheiden aus der Fa. AH. GmbH suchte der Angeklagte B. nach Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Er entwickelte verschiedene Geschäftsideen, beschäftigte sich mit Selbsthilfeliteratur und formulierte, einer Anregung aus einem solchen Buch folgend, seine Ziele in einem Schriftstück, das er auf den 12.05.2017 datierte, wie folgt: „Ich will in 3 Jahren 50.000,- € monatlich verdienen! Das Leben ist zu kurz um unbedeutend zu sein. Ich F. B. verpflichte mich heilig in 3 Jahren 50.000,- € monatlich zu verdienen.“ Zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt begann der Angeklagte, sich mit dem Handel mit unversteuerten Zigaretten zu befassen. Dabei nutzte er jedenfalls ab dem Sommer 2018 seine Kontakte, u.a. zu dem gesondert verfolgten CL. , den er aus einer gemeinsamen Haftzeit kannte, um an unversteuerte Zigaretten aus osteuropäischer Fertigung zu gelangen und diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Auf diese Weise wollte er sich eine Einkommensquelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Der Angeklagte A. war zu dieser Zeit arbeitslos. Er kannte den Angeklagten B. seit etwa 0000/0000über seinen besten Freund, den gesondert verfolgten V. B. , der ein Cousin des F. B. ist. A. hatte sporadisch auch dann noch Kontakt zu F. B. , als dieser aufgrund familiärer Streitigkeiten kaum noch mit V. B. sprach. Zu einem nicht mehr sicher aufklärbaren Zeitpunkt, möglicherweise noch im Jahr 2017, erkundigte sich F. B. , ob A. bereit sei, für ihn Zigaretten einzulagern. A. verfügte nämlich über eine Garage am CM. Weg in U. . A. stimmte zu, lagerte zunächst überschaubare Mengen für B. ein (jeweils ca. fünf bis sechs Kartons) und überließ diesem auch einen Schlüssel zu der Garage. Er erhielt dafür jedenfalls einen Teil der Zigaretten, die er selbst verbrauchte und zum Teil verkaufte. Ob er darüber hinaus eine Bezahlung in Geld erhielt, konnte nicht festgestellt werden. Im Laufe des Jahres 2018 bot F. B. ihm an, neben der Einlagerung der Zigaretten auch deren Entgegennahme, Abholung und Auslieferung zu übernehmen für ein Entgelt von 20 Cent pro Stange. A. nahm die günstige Gelegenheit wahr, sich eine dauerhafte Einnahmequelle (über die von ihm bezogenen Sozialleistungen hinaus) zu verschaffen; er erklärte sich einverstanden und führte in der Folgezeit eine Vielzahl von Transportfahrten für F. B. – meist mit von ihm selbst zu diesem Zweck angemieteten Transportern, die Mietkosten erstattete ihm B. später – durch. Dabei sowie für die Entgegennahme und Einlagerung von Zigarettenlieferungen zog er in Einzelfällen auch, teils ohne, teils mit Wissen des Angeklagten B. , selbständig Hilfspersonen hinzu, unter anderen etwa den Angeklagten D. und die gesondert verfolgten CN. , CO. und V. B. . Dass mit diesen Personen ausdrücklich oder stillschweigend eine dauerhafte Zusammenarbeit vereinbart gewesen wäre, konnte die Kammer nicht feststellen. Etwa ab Oktober 2018 kam der Angeklagte C. hinzu. Er hatte jahrelang im selben Unternehmen – der Firma AH. GmbH – gearbeitet wie der Angeklagte B. und diesen dort schließlich als Geschäftsführer abgelöst (s.o.). Nach der Insolvenz des Unternehmens im Jahr 0000 hatte er keine neue Arbeit gefunden. Er hatte eine Depression entwickelt, die ihn auch zwang, eine begonnene Umschulung im BB. abzubrechen. Die ihm von dem Angeklagten B. angebotene Möglichkeit, einen für seine Verhältnisse beträchtlichen Zusatzverdienst (über die von ihm bezogenen Sozialleistungen hinaus) zu erzielen, nahm er gerne wahr. Er besorgte auf B. s Geheiß eine weitere Lagerungsmöglichkeit, indem er von dem Zeugen CP. Schiffscontainer auf dem Gelände des Großmarkts an der CQ. Straße in U. anmietete. Ob er schon zu diesem Zeitpunkt mit A. und B. eine dauerhafte Zusammenarbeit vereinbart hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Außerdem nahm er, später häufig gemeinsam mit A. , Lieferungen entgegen und lagerte sie ein. Schließlich transportierte er auch Zigaretten zu Abnehmern. Dabei waren die Angeklagten B. , A. und C. sich spätestens ab der Tat vom 00.02.2019 (s. dazu unten Nr. 11) einig, dass sie künftig gemeinsam fortgesetzt den Handel mit unversteuerten Zigaretten betreiben wollten, ohne selbst Steuern zu entrichten. Die Zigaretten wurden überwiegend von unbekannt gebliebenen Personen bezogen. Die Übernahmeorte befanden sich an verschiedenen Orten in P. und CR. Die Zigaretten wurden im Regelfall zunächst in Lagern der Tätergruppierung eingelagert und anschließend teilweise nach CS. weitertransportiert und dort oder im Inland mit Preisaufschlägen an eine Vielzahl von Abnehmern weiterveräußert. Die Angeklagten gaben dabei bewusst jeweils keine Steuererklärungen ab und verwendeten auch keine Steuerzeichen. In allen Fällen beinhaltete eine Stange dabei 10 Schachteln zu je 20 Zigaretten – mithin 200 Zigaretten; bei Verpackung der Zigarettenstangen waren – soweit keine gegenteiligen Feststellungen getroffen wurden – in einem Mastercase / Karton jeweils 50 Stangen enthalten. Der Angeklagte B. organisierte die Beschaffung der Zigaretten, indem er sie über seine Kontakte bestellte. Sodann forderte er die Angeklagten A. und C. – teilweise gemeinsam, aber auch einzeln – zur Entgegennahme der zu erwartenden Lieferungen bzw. deren Abholung auf. Dazu bediente er sich neben persönlichen Kontakten u.a. eines Messenger-Dienstes namens CT. , wobei sein Name dort „CU. “ lautete. Er beschaffte zudem für die – auch insoweit ausschließlich über Textnachrichten geführte – Kommunikation mit A. und C. besonders verschlüsselte Mobiltelefone, die jeweils nur wenige Monate genutzt werden konnten; bei wenigstens einer Gelegenheit ließ er solche Geräte von dem Angeklagten A. aus CR. abholen. Er schärfte A. und C. ein, ihre eigenen (privaten) Mobiltelefone bei den Transporten auszuschalten bzw. gar nicht erst mitzunehmen und bei jeder Form von Fernkommunikation seinen (Klar-)Namen nicht zu erwähnen. Zudem vermied er es auch selbst nach Möglichkeit, seine privat genutzten Telefone im Zusammenhang mit dem Zigarettenhandel zu verwenden. Er teilte A. und C. über CT. bzw. die Spezialhandys jeweils die Lieferorte, -zeiten und -mengen mit. In gleicher Weise organisierte er auch den Absatz der Zigaretten, nahm regelmäßig vom Angeklagten A. die eingenommenen Erlöse aus den Verkäufen entgegen, bezahlte auf nicht aufklärbaren Wegen seine Lieferanten und kümmerte sich im Allgemeinen um die finanziellen Belange der Tätergruppierung im Hinblick auf die mit dem Zigarettenhandel verbundenen Ein- und Ausgaben. Die Angeklagten A. und C. nahmen die Zigaretten entsprechend der Weisungen des Angeklagten B. von den jeweiligen Lieferanten entgegen und lagerten sie ein. Darüber hinaus lieferten sie im Regelfall – wegen einer Abweichung im Hinblick auf gegenüber B. unterschlagenen Zigaretten vgl. die Ausführungen unten zu Fall 12 der Anklageschrift – Zigaretten nach Weisung des Angeklagten B. an die jeweiligen Abnehmer aus. Der Angeklagte D. transportierte im Fall 14 der Anklage als T. die unversteuerten Zigaretten aus CR. nach CV. und sicherte in zwei weiteren Fällen (Fälle 16 und 17 der Anklageschrift) die Transporte des Angeklagten A. ab, indem er mit einem PKW vorausfuhr und den Angeklagten A. wegen etwaiger Kontrollen der Polizei oder des Zolls warnen sollte. Der Angeklagte E. , den F. B. seit den 0000er Jahren aus der gemeinsamen Diskozeit kannte, stellte der Tätergruppierung auf B. s Bitte im Rahmen der letzten Tat (Tat 26 der Anklageschrift) ein Transportfahrzeug zur Verfügung und war in die Organisation dieser Tat eingebunden. Dass mit D. und/oder E. eine zumindest stillschweigende Übereinkunft über deren Beteiligung an einer unbestimmten Vielzahl künftiger Taten bestanden hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Angeklagten nutzten Lagerstätten in U. , AQ. , CW. und CX. sowie in den cr. Orten CY. und CZ. . Zudem wurden durch die Tätergruppierung u.a. in DA. Anlieferungen unversteuerten Zigaretten entgegengenommen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten (die Nummerierung der Fälle folgt dabei der Auflistung in der Anklageschrift vom 09.03.2020), wobei das Verfahren in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Anklagevorwurfes zu Ziffer 6 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich der Angeklagten A. und B. vorläufig eingestellt worden ist. Hinsichtlich Fall 12 der Anklage wurde die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten A. gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Einfuhr der Zigaretten nach P. beschränkt; hinsichtlich des Angeklagten B. gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. 1. (Fall 1 der Anklage) Zunächst bezog der Angeklagte B. Zigaretten von einer Tätergruppierung um den gesondert verfolgten CL. (s.o.). Dieser betrieb zusammen mit den gesondert verfolgten DB. und DC. nacheinander an unterschiedlichen Orten in P. Lager für unversteuerte Zigaretten, die er von einem Lieferanten namens DD. aus CA. erhielt und an verschiedene Kunden weiterverkaufte. Zuletzt operierte diese Gruppierung bis zum Zugriff der Ermittlungsbehörden am 00.11.2018 aus einem Lager an der DE.-Str. 0 in DA.. Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen, denen jeweils Bestellungen des Angeklagten B. bei CL. vorausgingen. Wann und wie B. die vereinbarten Kaufpreise entrichtete, konnte nicht aufgeklärt werden. Am 30.07.2018 holte der Angeklagte A. in DA. in der Zeit von 10:14 Uhr bis 10:27 Uhr mit einem zu diesem Zweck gemieteten Kleintransporter DF. auf Weisung des Angeklagten B. 1.200 Stangen unversteuerter Zigaretten ab, die B. auf nicht ermittelbare Weise bei CL. oder über dessen Vermittlung bestellt und gekauft hatte und die A. von dem gesondert Verfolgten DC. übergeben wurden. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt 38.232,00 Euro. 2. (Fall 2 der Anklage) Am 00.00.2018 übernahm der Angeklagte A. in der DE.-Str. 0a in DA. in der Zeit von 08:58 Uhr bis 09:28 Uhr auf Weisung des Angeklagten B. vom gesondert Verfolgten DC. 4.800 Stangen unversteuerter Zigaretten, wobei er einen gemieteten Kleinlastwagen fuhr. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt 152.928,00 Euro. 3. (Fall 3 der Anklage) Am 00.00.2018 übernahm der Angeklagte A. in der DE.-Str. 0a in DA. in der Zeit von 11:17 Uhr bis 11:32 Uhr auf Weisung des Angeklagten B. , wieder mit einem gemieteten Kleinlaster, vom gesondert Verfolgten DB. 7.200 Stangen unversteuerter Zigaretten. Bei dieser Tat wurde der Angeklagte A. von dem gesondert Verfolgten CN. sowie einer letztlich nicht identifizierten Person begleitet, die in einem PKW dem Angeklagten A. vorausfuhren und ihn absicherten, indem sie Ausschau nach Kontrollen der Polizei sowie des Zolls hielten. Gegebenenfalls wäre es die Aufgabe des gesondert Verfolgten CN. gewesen, den Angeklagten A. vor einer etwaigen Kontrolle zu warnen. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt 229.392,00 Euro. 4. (Fall 4 der Anklage) Am 00.08.2018 übernahm der Angeklagte A. mit einem gemieteten Kleinlaster in der DE.-Str. 0a in DA. in der Zeit von 07:59 Uhr bis 08:11 Uhr auf Weisung des Angeklagten B. vom gesondert Verfolgten DB. 7.200 Stangen unversteuerter Zigaretten. Bei dieser Tat wurde der Angeklagte A. erneut von dem gesondert Verfolgten CN. sowie einer letztlich nicht identifizierten Person begleitet, um die Fahrt des Angeklagten A. abzusichern. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt 229.392,00 Euro. 5. (Fall 5 der Anklage) Am 00.09.2018 übernahm der Angeklagte A. in der DE.-Str. 0a in DA. auf Weisung des Angeklagten B. vom gesondert Verfolgten DC. insgesamt 19.200 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er im Rahmen von zwei Abholungen mit einem angemieteten Kleinlaster abtransportierte. Bei dieser Tat wurde der Angeklagte A. erneut von dem gesondert Verfolgten CN. begleitet, um die Fahrt des Angeklagten A. abzusichern. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt 611.712,00 Euro. 6. (Fall 6 der Anklage, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) Am Morgen des 00.11.2018 begab A. sich in Begleitung von CN. , der A. s PKW1 fuhr und ihn ggf. vor Kontrollen warnen sollte, mit einem Kleinlaster wiederum zu dem Lager nach DA., um eine Ladung Zigaretten abzuholen. Während CN. an der Autobahn wartete, fuhr A. zu dem Lager und bemerkte dort Einsatzfahrzeuge des Zolls und der Polizei. Er drehte kurz vor dem Gelände um und erkundigte sich bei dem Angeklagten B. , was er nun tun solle. Dieser wies ihn an, sich mit dem Lkw sofort zu entfernen und etwas später zurückzukehren, um herauszufinden, was dort vor sich gehe. A. begab sich daraufhin zunächst zu dem in der Nähe der Autobahnauffahrt wartenden CN. , übernahm den PKW1 und kehrte noch einmal zu dem Lager zurück, wobei er in einiger Entfernung auf einem Supermarktparkplatz parkte und zu Fuß zu dem Lager ging. Er erkannte, dass die Lagerhalle gerade von den Zollbehörden durchsucht wurde und kehrte nach U. zurück, wo er sich mit B. traf, der zunächst nicht glauben wollte, dass tatsächlich Polizei vor Ort gewesen sei. Am nächsten Tag suchte A. das Lager noch zwei Mal auf. Als aber schließlich der Angeklagte B. ihm mitteilte, dass sich an dem Lager noch ein PKW2befinde, den A. abholen solle, der Besitzer habe den Schlüssel vor Ort weggeworfen, weigerte A. sich, erneut dort hinzufahren, was B. akzeptierte. Bei dieser Durchsuchung des Lagers in DA. wurden 45.000 Stangen unversteuerter Zigaretten in Mastercases/Kartons mit je 50 Stangen auf 30 Paletten zu je 30 Kartons aufgefunden. Dabei handelte es sich um Zigaretten der Marke L&M. 7. (Fall 7 der Anklage) Am 00.11.2018 oder wenige Tage zuvor übernahm der Angeklagte A. an einem nicht näher feststellbaren Ort in P. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 2.450 Stangen unversteuerter Zigaretten, die B. zuvor bei einem unbekannt gebliebenen Lieferanten bestellt und gekauft hatte. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 78.057,00 Euro. 8. (Fall 8 der Anklage) Am 06.12.2018 übernahm der Angeklagte A. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten CN. auf Weisung des Angeklagten B. im Rahmen eines von B. besorgten Ankaufs 3.850 Stangen unversteuerter Zigaretten. Hierfür hielten sich der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte CN. auf dem Gelände P.-Straße 0-00 in BS. auf, als die unversteuerten Zigaretten dort von einem Dritten angeliefert wurden. Das Grundstück gehört dem Zeugen DG. , der den darauf befindlichen Lagerhallen- und Büroraumkomplex an verschiedene Unternehmen vermietet hatte. Unter anderem unterhielt dort die Einziehungsbeteiligte K. ihre Spedition, auch der Angeklagte E. nutzte die Büroräume für den Betrieb seines Unternehmens BQ. . Der Angeklagte E. hatte dem Angeklagten B. einmal zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor der Tatbegehung die Erlaubnis zur Zwischenlagerung von Waren in der von E. und der Einziehungsbeteiligten K. genutzten Halle auf dem vorgenannten Grundstück erteilt und dabei A. das Versteck eines Schlüssels unter der Fassade gezeigt. Dass es schon dabei um unversteuerte Zigaretten ging, konnte die Kammer jedoch nicht sicher feststellen. Am Tattag lagerten A. und CN. die unversteuerten Zigaretten zunächst in der Halle ein und transportierten sie noch am selben Tag in den Abendstunden im Rahmen von zwei Abholfahrten weiter. Bei der ersten dieser Fahrten schafften sie die Zigaretten in A. s Garage am CM. Weg in U. , bei der zweiten begaben sie sich zur CQ. Straße in U. , wo sie die Zigaretten entweder unmittelbar zu einem Abnehmer brachten oder in dort abgestellten begehbaren Seecontainern einlagerten, die der Angeklagte C. zu diesem Zweck im Oktober 2018 von dem Zeugen CP. angemietet hatte. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 122.661,00 Euro. 9. (Fall 9 der Anklage) Am 00.12.2018 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 800 Stangen unversteuerter Zigaretten, die dieser bei einem unbekannt gebliebenen Lieferanten bestellt und gekauft hatte. Der Angeklagte A. begab sich dafür mit einem angemieteten Kleintransporter in eine von einer unbekannt gebliebenen Person betriebene Lagerstätte im Bereich DH. bei DI. . Anschließend transportierte er die unversteuerten Zigaretten zu einem unbekannt gebliebenen Abnehmer bei DJ. . Der allein in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 25.488,00 Euro. 10. (Fall 10 der Anklage) Am 00.12.2018 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 800 Stangen unversteuerter Zigaretten. Der Angeklagte A. begab sich dafür mit demselben Transporter erneut zu dem Lager im Bereich DH. bei DI. . Die unversteuerten Zigaretten transportierte er anschließend auf das Gelände des U. er Großmarkts in der CQ. Straße in U. . Dort lagerte er die übernommenen Zigaretten in Schiffscontainer ein, die der Angeklagte C. zuvor für diesen Zweck angemietet hatte. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 25.488,00 Euro. 11. (Fall 11 der Anklage) Am 00.02.2019 übernahmen die Angeklagten A. und C. auf Weisung des Angeklagten B. im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts 2.800 Stangen unversteuerter Zigaretten. Hierfür hielten sie sich auf dem Gelände des U. er Großmarkts in der CQ. Straße in U. auf und lagerten die Zigaretten nach der Entgegennahme von einer unbekannt gebliebenen Person in den vom Zeugen CP. angemieteten Schiffscontainer ein. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 89.208,00 Euro. 12. (Fall 12 der Anklage) Neben den Lagern in P. hatten die Angeklagten B. und A. auch Zugriff auf Lagerräume in CR. , die B. jeweils über Dritte von einem dort lebenden DK. namens DL. angemietet hatte. Die aus DM. dorthin gelieferten Zigaretten waren teils für den aufgrund der hohen Tabaksteuer besonders attraktiven dn. Markt bestimmt, wurden zum Teil aber auch nach P. verbracht und dort abgesetzt. Eines dieser Lager befand sich an der Anschrift DO-Str. 0 in CY. , ein weiteres am DP.-Str. 00A in CZ. . Der Angeklagte A. war mit der Entlohnung für seine Dienste zunehmend unzufrieden. Als im Februar 2019 die Entgegennahme einer für den dq. Markt bestimmten Lieferung anstand, fasste er mit den gesondert gefolgten V. B. und CN. den Plan, heimlich einen Teil der von F. B. bestellten Zigaretten beiseite zu schaffen und selbst zu vermarkten. Am 00.02.2019 sollte A. auf Weisung des Angeklagten B. 44.350 Stangen unversteuerter Zigaretten in CY. entgegennehmen und einlagern. A. mietete einen Kleinlaster der Marke DR. mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 an und stellte ihn für V. B. bereit. Er selbst fuhr früh morgens in seinem PKW1 gemeinsam mit CN. zu dem Lager in CY. , V. B. folgte etwas später mit dem Laster. Gegen 10 Uhr trafen die Zigaretten auf einem Gespann mit ds. Kennzeichen ein und wurden im Lager bis ca. 11 Uhr abgeladen. 35.950 Stangen unversteuerter Zigaretten aus der Lieferung wurden vor Ort in einer hierfür angemieteten Lagerhalle eingelagert. Den Rest – also 8.400 Stangen der Marke „DT. “ – luden A. , CN. und V. B. ihrem Plan gemäß auf den mitgebrachten (und auf dem Rückweg von A. gesteuerten) Kleinlaster und verbrachten sie (undeklariert) nach P., um die Zigaretten dort ohne das Wissen des Angeklagten B. zu veräußern und den Erlös für sich zu behalten. Da A. unmittelbar nach der Rückkehr nach U. einen Folgeauftrag zu erledigen hatte (s. sogleich Fall 13), stellte er den Laster mit den Zigaretten zunächst an der DU. Straße in U. ab und übernahm von V. B. wieder den PKW1. A. wollte die unterschlagenen Zigaretten nicht in seiner Garage lagern, für die auch F. B. einen Schlüssel hatte, und suchte nach einer anderen Lagermöglichkeit. Schließlich brachte er sie am 00.02.2019 in der Garage eines Bekannten in der DV-Str. in DW. unter. A. , V. B. und CN. verkauften diese Zigaretten in den folgenden Monaten nach und nach in kleineren Mengen ab. Der Verkauf lief schleppend. Nachdem sie das Schloss an A. s Garage am CM. Weg ausgetauscht hatten, lagerten sie den Restbestand auf noch sechs Paletten (mit 7.200 Stangen) am 00.04.2019 dort ein. Der Verkaufserlös der Zigaretten wurde dabei nach Bestimmung durch A. , der das Geld zunächst sammelte, im Wesentlichen zwischen ihm und V. B. geteilt; CN. erhielt insgesamt nur zwischen 350 und 500 Euro. Der im Inland durch den Angeklagten A. verursachte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 267.624,00 Euro. 13. (Fall 13 der Anklage) Am 00.02.2019 ab 17:20 Uhr übernahmen die Angeklagten A. (der soeben aus CY. zurückgekehrt war) und C. auf Weisung des Angeklagten B. im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts 2.500 Stangen unversteuerter Zigaretten. Beide hielten sich dafür auf dem Gelände des U. er Großmarktes an der CQ. Straße in U. auf und lagerten die Zigaretten nach der Entgegennahme von einer unbekannt gebliebenen Person in die angemieteten Schiffscontainer ein. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 31,86 Euro pro Stange insgesamt mindestens 79.650,00 Euro. 14. (Fall 14 der Anklage) Am Morgen des 00.02.2019 suchte A. F. B. an dessen Wohnort DX.-Str. in U. auf. B. erklärte, es gebe Probleme in CR. . Ein anderes Lager sei durchsucht worden, A. möge zunächst die Zigaretten aus dem Lager in CY. entfernen, es werde dann später entschieden, was damit geschehen solle. A. fragte, wie er das machen solle (die Menge war für einen Kleinlaster zu groß und A. verfügte nicht über einen Lkw-Führerschein). B. teilte A. kurz darauf mit, dass I. D. mit einem Sattelzug vor Ort sein werde. A. telefonierte am Morgen des 00.02.2019 mehrfach mit V. B. . Sie berieten, wie sie die Entdeckung ihrer Unterschlagung verhindern sollten. Dabei äußerten sie den Gedanken, den Angeklagten D. „zur Explosion zu bringen“ (nämlich den Behörden auszuliefern). V. B. s Befürchtung, D. werde beim Beladen die Fehlmenge bemerken, tat A. ab: man könne ihn im Auto sitzen lassen, damit er draußen schaut, ob jemand herumläuft. Schließlich wollte A. das weitere Vorgehen von dem noch unbekannten Ziel des Transports abhängig machen: Sollte die Ladung nach P. gehen, könne man die entnommenen Zigaretten einfach zurückbringen, anderenfalls müsse man D. „explodieren lassen“. A. fuhr dann mit CN. nach CY. , parkte in einiger Entfernung von dem Lager, ging zu Fuß dorthin und stellte fest, dass alles ruhig war. Etwa zur gleichen Zeit war der Angeklagte D. mit einem Sattelzug nebst Kühlauflieger der Einziehungsbeteiligten K. ebenfalls nach CY. gefahren. A. dirigierte ihn zum Lager, ließ ihn aber wie geplant an dem Beladevorgang nicht teilnehmen. A. und CN. luden die verbliebenen 24 (Holz-)Paletten mit zusammen 35.950 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marken „NZ“, „DY. “ und „DT. “ in den von D. geführten, aber im Eigentum der Einziehungsbeteiligten K. stehenden Kühlauflieger. Dabei arrangierten sie die Ladung so, dass es aussah, als sei nur noch für zwei weitere Paletten Platz. Da es keine Papiere für die Fracht gab und auch das Ziel der Fahrt noch unklar war, stellte D. das Gespann auf einem Parkplatz im Bereich der dz. Grenze ab. Er selbst blieb dort vor Ort, A. fuhr mit CN. zurück nach P. . Dort erhielt er von F. B. Frachtpapiere für eine Ladung Tiefkühlgemüse nach CV. . Unter Verwendung des Gewerbescheins des Bruders des Angeklagten B. , EA. B. , kaufte A. bei der Fa. EB. in U. zwei Paletten Tiefkühlgemüse als Tarnladung. Er fuhr am 00.02.2019 erneut nach CY. , beorderte auch D. dorthin, lud die beiden Paletten Tiefkühlgemüse auf den Auflieger und übergab D. die Frachtpapiere. Dieser fuhr über EC. nach ED. , von wo aus er sich am 00.02.2019 mit der Fähre nach EF. einschiffte. Unterwegs hielt er telefonisch Kontakt zu A. , über CT. auch zu F. B. . Als der Angeklagte D. die Fähre in EF. (CV. ) verlassen hatte, wurde sein LKW vom dn. Zoll einer Kontrolle unterzogen. Die unversteuerten Zigaretten wurden dabei aufgefunden und sichergestellt. Eine Steuererklärung hatten weder der Angeklagte D. noch der Angeklagte B. zuvor abgegeben und auch die anfallende Steuer nicht entrichtet. Steuerzeichen waren an den Zigarettenschachteln nicht angebracht. D. wurde von den dn. Behörden am Nachmittag des 00.02.0000 vernommen und dann entlassen, der Sattelzug blieb zunächst in der dortigen behördlichen Verwahrung. Später bemühte sich der Angeklagte B. über seinen Geschäftspartner AI., einen dn. Rechtsanwalt zu finden, der die Rückführung des Fahrzeuges durchsetzen sollte. Der in CS. verursachte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 69,31 Euro pro Stange insgesamt mindestens 2.491.694,50 Euro. 15. (Fall 15 der Anklage) Am 11.03.0000 oder wenige Tage zuvor übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 1.200 Stangen unversteuerter Zigaretten, die dieser aus nicht feststellbarer Quelle bezogen hatte. Der Angeklagte A. hielt sich dafür auf dem Gelände des U. er Großmarktes an der CQ. Straße in U. auf und lagerte die Zigaretten nach der Entgegennahme von einer unbekannt gebliebenen Person in die angemieteten Schiffscontainer ein. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 38.724,00 Euro. 16. (Fall 16 der Anklage) Im Frühjahr 2016 mietete der Angeklagte B. auf Vermittlung eines Bekannten von dem Zeuge EF. Lagerräume an der EG. Straße 00 in CW. an. Am 01.00.2019 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. 1.200 Stangen unversteuerter Zigaretten, die dieser von einem nicht feststellbaren Verkäufer erworben hatte. Hierfür begab sich der Angeklagte A. zu einem Lager im Bereich um die Stadt EH. . Nach der Ladung der unversteuerten Zigaretten begab er sich mit dem angemieteten Kleinlastkraftwagen in die EG. Straße 00 in CW. und lagerte die unversteuerten Zigaretten in das dortige Lager ein. Der Angeklagte A. wurde bei der Tat von dem Angeklagten D. begleitet. Dieser sicherte durch ein Vorausfahren mit dem eigenen PKW den Zigarettentransport ab. Er hielt unterwegs auch Kontakt zu dem Angeklagten B. . Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 38.724,00 Euro. 17. (Fall 17 der Anklage) Am 02.00.2019 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. weitere 4.800 Stangen unversteuerter Zigaretten, die B. von einem nicht feststellbaren Verkäufer erworben hatte. Der Angeklagte A. begab sich dafür in Begleitung des Angeklagten D. in das bereits hinsichtlich des Falls 16 der Anklage benannte – im Bereich der Stadt EH. gelegene – Lager. Aus der übernommenen Menge lieferte er anschließend 3.600 Stangen unversteuerter Zigaretten an eine unbekannte Person in EI. . Die übrigen Zigaretten transportierte er nach CX.. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Zigaretten dort zu einem Abnehmer gebracht oder eingelagert worden sind. Der Angeklagte A. wurde bei der Tat erneut von dem Angeklagten D. begleitet. Dieser sicherte durch ein Vorausfahren mit dem eigenen PKW den Zigarettentransport ab. Zudem nahm D. von einem Unbekannten einen Betrag von 60.000,00 Euro als Kaufpreis entgegen, während er auf einem Parkplatz auf A. s Rückkehr von der Auslieferungsfahrt nach EI. wartete. Erneut hielt der Angeklagte D. unterwegs auch Kontakt zu dem Angeklagten B. . Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 154.896,00 Euro. 18. (Fall 18 der Anklage) In der Nacht vom 16.00.2019 auf 17.00.2019 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 1.200 Stangen – von diesem angekaufter, unversteuerter – Zigaretten von einer unbekannten Person. Anschließend lagerte er die Zigaretten in dem Lager an der EG. Straße 00 in CW. ein, wobei er von einer nicht feststellbaren Person unterstützt wurde. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 38.724,00 Euro. 19. (Fall 19 der Anklage) Am 02.00.2019 übernahm der Angeklagte A. an einem unbekannten Ort in P. auf Weisung des Angeklagten B. 31.200 Stangen unversteuerter Zigaretten entgegen, die B. von einem unbekannten Verkäufer erworben hatte. Anschließend verbrachte er die unversteuerten Zigaretten in das Lager an der EG. Straße 00 in CW., wo er sie mit einem nicht identifizierbaren Helfer einlagerte. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 1.006.824,00 Euro. 20. (Fall 20 der Anklage) Am 24.00.2019 übernahmen die Angeklagten A. und C. auf Weisung des Angeklagten B. 19.600 Stangen unversteuerter Zigaretten, die B. von Unbekannten gekauft hatte. Hierfür hielten sich die Angeklagten A. und C. in der im Bereich der P.-Straße 0-00 in BS. gelegenen Lagerhalle auf, als die unversteuerten Zigaretten dort von einem Dritten angeliefert wurden. Die Zigaretten stellten sie zunächst vor Ort ab und verbrachten sie anschließend mit einem zu diesem Zweck angemieteten Kleinlaster in die Lagerhalle in der EG. Straße 00 in CW., wobei sie wegen der Menge dreimal hin und her fahren mussten. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 632.492,00 Euro. 21. (Fall 21 der Anklage) Ab Juni 2019 standen den Angeklagten auch Lagermöglichkeiten in CX. im EJ. zur Verfügung. Zunächst wurde über einen EK. eine Lagerhalle an der Adresse EL.-Str. 00 von dem Zeugen EM. angemietet mit schriftlicher „Lagervereinbarung“ vom 04.00.2019. Später nutzten sie – ohne Änderung des schriftlichen Vertrags – stattdessen Lagerräume desselben Vermieters an der EN.-Str.in CX.-EO. (s.u. Nr. 22). Am 25.00.2019 oder unmittelbar davor erfolgte auf Bestellung des Angeklagten B. eine Lieferung von 32.400 Stangen unversteuerter Zigaretten zu der Lagerhalle EL.-Str. 00 in CX.. Die angelieferten Zigaretten wurden von einem 40-Tonner mit EP. Kennzeichen gebracht und von dem Zeugen EM. eingelagert. Dieser handelte in Unkenntnis des Inhalts der Lieferung und war nicht in den diesbezüglichen Tatplan eingeweiht worden. A. transportierte die Zigaretten später von dort auf B. s Veranlassung nach und nach zu verschiedenen Abnehmern weiter. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 1.045.548,00 Euro. 22. (Fall 22 der Anklage) Am 05.00.2019 oder wenige Tage zuvor erfolgte auf Bestellung des Angeklagten B. eine weitere Lieferung von mindestens 36.000 Stangen unversteuerter Zigaretten. Der nicht mehr feststellbare Frachtführer, der einen 40-Tonner mit EP. Kennzeichen fuhr, steuerte zunächst wie mit B. vereinbart das Lager EL.-Str. 00 in CX. an. Da dort aber keine Kapazitäten frei waren, leitete der Zeuge EM. ihn zu einer weiteren von ihm betriebenen Lagerhalle an der EN.-Str.in CX.-EO. weiter. Anschließend wurden die unversteuerten Zigaretten von dem Zeugen EM. dort eingelagert. EM. handelte wiederum in Unkenntnis der unversteuerten Zigaretten und war nicht in den diesbezüglichen Tatplan eingeweiht worden. In der Folge transportierte A. von dort die Zigaretten ab, wobei er diese teils unmittelbar zu Abnehmern brachte, teils aber auch in eine Garage an der Adresse EQ-Str. 00 in CX., die er von dem Zeugen EM. anmietete. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 1.161.720,00 Euro. 23. (Fall 23 der Anklage) Am 16.00.2019 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 800 Stangen unversteuerter Zigaretten, die B. angekauft hatte. Der Angeklagte A. begab sich hierfür mit einem Kleintransporter zu einer Lagerhalle in der ER-Str. in ES., wo die Übergabe der unversteuerten Zigaretten stattfand. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 25.816,00 Euro. 24. (Fall 24 der Anklage) Am 23.00.2019 übernahmen die Angeklagten A. und C. auf Weisung des Angeklagten B. mindestens 36.000 Stangen unversteuerter Zigaretten, die dieser bestellt hatte. Hierfür hielten sich die Angeklagten A. und C. in der im Bereich der P.-Straße 0-00 in BS. gelegenen Lagerhalle auf, wo die unversteuerten Zigaretten von einem Dritten angeliefert wurden. Die unversteuerten Zigaretten stellten sie zunächst dort ab und lagerten sie anschließend in der Lagerhalle in der EG. Straße 00 in CW. ein, wobei sie den Transport dorthin mit einem Kleinlastwagen durchführten und wegen der Menge mehrfach hin- und herfahren mussten. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt mindestens 1.161.720,00 Euro. 25. (Fall 25 der Anklage) Am 05.00.2019 oder 08.00.2019 übernahm der Angeklagte A. auf Weisung des Angeklagten B. von einer unbekannten Person mit einem Lkw mit ET. Kennzeichen mindestens 45.000 Stangen unversteuerter Zigaretten, die B. von einem Unbekannten bestellt hatte. Der Angeklagte A. hielt sich dafür im DP.-Str. 00A in CZ. (EU.) auf und lagerte die Zigaretten zunächst in die dort befindliche Lagerhalle ein. Diese Zigaretten der Marken „EV“ und „EW“ wurden am 11.00.2019 von den EU. Ermittlungsbehörden sichergestellt. Der in CR. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 38,26 Euro pro Stange insgesamt mindestens 1.721.700,00 Euro. 26. (Fall 26 der Anklage) Am 15.00.2019 übernahmen die Angeklagten A. , C. und E. auf Weisung des Angeklagten B. von diesem bestellte 45.300 Stangen unversteuerter Zigaretten. Hierzu im Einzelnen: Am 14.00.2019 besprachen die Angeklagten A. und E. mit den gesondert Verfolgten EY. und EX. im Rahmen eines persönlichen Treffens die Einzelheiten der geplanten Zigarettenübergabe. Der Angeklagte E. teilte hierzu den Ort der Anlieferung mit und zeigte diesen dem Angeklagten A. . Entsprechend dem Tatplan begaben sich die gesondert Verfolgten EY. und EX. mit einem Sattelzuggespann am 15.00.2019 zu einem Parkplatz in der Nähe der EZ. in U. . Dort trafen sie eine unbekannt gebliebene Person an, die ebenfalls mit einem Sattelzuggespann erschienen war. Die Ladung des letztgenannten Sattelzuggespanns – 45.300 Stangen unversteuerter Zigaretten – luden die gesondert Verfolgten EY. und EX. gemeinsam mit dem unbekannt gebliebenen Fahrer auf das Sattelzuggespann von EY. und EX. um. Der Angeklagte A. hatte die Umladung in seinem eigenen PKW in einiger Entfernung zum Umladeort abgewartet und begleitete EY. und EX. zu einem gegenüber der Anschrift Uer Straße 00 in FA. gelegenen Parkplatz. Dort beluden die gesondert Verfolgten EY. und EX. einen Kleinlastkraftwagen, den sie anschließend samt Inhalt an einer an der FB000 gelegenen Tankstelle an den Angeklagten A. übergaben. Dieser lagerte die übernommenen Zigaretten gemeinsam mit dem Angeklagten C. in der Lagerhalle in der EG. Straße 00 in CW. ein. Der Vorgang wiederholte sich sodann. Nachdem der Angeklagte A. den beladenen Kleinkraftlastwagen zum zweiten Mal in die vorgenannte Lagerhalle gebracht und dort gemeinsam mit dem Angeklagten C. mit der Entladung begonnen hatte, wurden die Angeklagten A. und C. festgenommen und die bereits entgegengenommenen 39.300 Stangen unversteuerter Zigaretten sichergestellt. Ebenso wurden die restlichen auf dem Auflieger, der sich noch auf dem gegenüber der Anschrift U. er Straße 00 in FA. gelegenen Parkplatz befand, befindlichen 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten sichergestellt, nachdem die gesondert Verfolgten EY. und EX. auf dem Parkplatz in FA. festgenommen wurden. Bei diesen sichergestellten insgesamt 45.300 Stangen handelte es sich um Zigaretten der Marke „L&M“. Der in P. vertiefte Tabaksteuerschaden beträgt bei einem Steuersatz von 32,27 Euro pro Stange insgesamt 1.461.831,00 Euro. Die Angeklagten handelten in allen Fällen willentlich und in Kenntnis alle relevanten Tatumstände. Der Angeklagte C. war trotz Depression, Medikamentenmissbrauch und Persönlichkeitsstörung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei den anderen Angeklagten haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung ergeben. 26. Berechnung der Tabaksteuern sowie Gesetzeslage in CR. und CS. a) inländische Tabaksteuer Als der Berechnung der Tabaksteuer zu Grunde zu legenden Kleinverkaufspreis im Sinne des § 3 Abs.1 Tabaksteuergesetz (TabStG) war von der Kammer für die gehandelten Zigaretten jeweils ein Kleinverkaufspreis von 28,1884 Cent je Zigarette für die im Zeitraum zwischen dem 30.07.2018 und dem 14.02.2019 verwirklichten Fälle 1 bis 13 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 5,64 Euro je Schachtel) und 29,1275 Cent je Zigarette für die im Zeitraum zwischen dem 15.2.2019 und dem 14.2.2020 verwirklichten Fälle 15 bis 24 und 26 der Anklage (mithin bei 20 Zigaretten je Schachtel einen Preis von 5,83 Euro je Schachtel) anzusetzen. aa) Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fällen 1 bis 13 der Anklage im Zeitraum zwischen dem 30.07.2018 und dem 14.02.2019 wurde die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 31,86 Euro für diese Fälle wie folgt berechnet: Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises. Bei einem Kleinverkaufspreis von 28,1884 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 31,86 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 28,1884 Cent)). Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs.2 S.1 i.V.m. Abs.1 Nr.1 g) TabStG berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs.1 UStG und einem Kleinverkaufspreis von 28,1884 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 30,27 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 28,1884 Cent x 19/119)). Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs.2 S.1 TabStG ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises ab dem 15.02.2018 von 28,1884 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 08.01.2018, Az. III B 4 – V 1201/16/10001), einem Kleinverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 28,1884 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs.1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 31,86 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 28,1884 Cent + 28,1884 Cent x 19/119 - 28,1884 Cent x 19/119)). bb) Aufgrund der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes in den Fälle 15 bis 24 und 26 der Anklage im Zeitraum zwischen dem 15.02.2019 und dem 14.2.2020 wurde die auf eine Stange Zigaretten entfallende Tabaksteuer von 32,27 Euro für diese Fälle wie folgt berechnet: Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a) TabStG beträgt die tarifliche Steuer für Zigaretten 9,82 Cent je Stück zuzüglich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises. Bei einem Kleinverkaufspreis von 29,1275 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine tarifliche Steuer von 32,27 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 29,1275 Cent)). Die Mindeststeuer gemäß § 2 Abs.2 S.1 i.V.m. Abs.1 Nr.1 g) TabStG berechnet sich auf der Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Bei einer Umsatzsteuer von 19 % nach § 12 Abs.1 UStG und einem Kleinverkaufspreis von 29,1275 Cent je Zigarette ergibt sich für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange damit eine Mindeststeuer von 29,97 Euro (200 Zigaretten x (19,636 Cent – 29,1275 Cent x 19/119)). Die weitere Mindeststeuer nach § 2 Abs.2 S.1 TabStG ergibt sich aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die (tarifliche) Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises ab dem 15.02.2019 von 29,1275 Cent je Zigarette (BMF-Schreiben vom 09.01.2019, Az. III B 4 – V 1101/19/10001), einem Kleinverkaufspreis der zu versteuernden Zigarette von 29,1275 Cent und einem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs.1 UStG) ergibt sich danach für eine aus 200 Zigaretten bestehende Stange eine weitere Mindeststeuer von 32,27 Euro (200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % von 29,1275 Cent + 29,1275 Cent x 19/119 - 29,1275 Cent x 19/119)). b) EU Tabaksteuer In CR. wurden die Verbrauchsteuer-System-Richtlinie sowie die Tabaksteuer-Richtlinie durch das Verbrauchsteuergesetz (Wet op de accijns, im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz-NL) in nationales Recht umgesetzt. Dieses regelt neben der auf Tabakprodukte zu erhebenden Verbrauchsteuer auch die Erhebung der übrigen Verbrauchsteuern in CR. und enthält allgemeine Vorschriften der Verbrauchsteuer. Der EU Gesetzgeber verwendet den Begriff der Akzisen („accijns“) synonym zum Begriff „Verbrauchsteuern“. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f) Verbrauchsteuergesetz-NL wird eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren erhoben. Gemäß Art. 29 Verbrauchsteuergesetz-NL gelten Tabakerzeugnisse als für den Konsum zubereiteter Tabak in Form von Zigarren, Zigaretten und Rauchtabak. Zigaretten sind nach Art. 31 Abs. 1 Verbrauchsteuergesetz-NL Tabakrollen, die als solche zum Rauchen geeignet sind und nicht als Zigarren anzusehen sind, und Tabakrollen, die durch einfache nicht-industrielle Handhabung in eine Zigarettenpapierhülse eingesetzt oder in Zigarettenpapier eingewickelt werden. Nach Art. 31 Abs. 2 Verbrauchsteuergesetz-NL sind auch Produkte als Zigarette anzusehen, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber ansonsten den Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 Verbrauchsteuergesetz-NL entsprechen. Auch in CR. knüpft die Besteuerung an die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr an. Traditionell knüpft die Steuerentstehung dabei an den physischen Akt des Verlassens des Steuerlagers an, wie er in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Verbrauchsteuergesetz-NL geregelt ist. In den dortigen Buchst. b) bis d) sind Ergänzungstatbestände normiert. Eine Überführung in den freien Verkehr liegt u. a. auch nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz-NL beim Besitzen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens vor, wenn die Verbrauchsteuer nicht gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erhoben wurde. Gemäß Art. 52 Abs. 1 Verbrauchsteuergesetz-NL sind die Verbrauchsteuern zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr fällig. Unter dem „Zeitpunkt der Überführung zum Verbrauch“ ist nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. a) Verbrauchsteuergesetz-NL in der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz-NL genannten Situation der Zeitpunkt des Beginns des Besitzes bestimmt. Steuerschuldner ist gem. Art. 51 Abs. 1 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz-NL in Fällen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz-NL die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren besitzt, und jede andere Person, die an diesem Besitz beteiligt ist. Der Begriff des Besitzes erfordert im EU. Recht eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Die Alternative der Beteiligung am Besitz erfordert eine solche tatsächliche Zugriffsmöglichkeit nicht. Insoweit genügt es über Dritte durch Anweisungen Einfluss auf die Sache nehmen zu können. Die Ermittlung der Höhe der Steuer erfolgt gemäß Art. 35 Verbrauchsteuergesetz-NL wie folgt: Die Steuer auf Tabakwaren besteht grundsätzlich aus einer Ad-valorem-Verbrauchsteuer (d.h. einer wertbezogenen) sowie einer spezifischen Verbrauchsteuer. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) Verbrauchsteuergesetz-NL enthielt in den maßgeblichen Zeiträumen folgende Regelungen: Im Jahr 2019 betrug die Ad-valorem-Verbrauchsteuer bei Zigaretten 5 % des Kleinverkaufspreises nebst einer spezifischen Verbrauchsteuer von 175,20 Euro je 1.000 Stück, wobei der gesamte Mindestbetrag der Verbrauchsteuer 191,28 Euro je 1.000 Stück beträgt. Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten wiederum von diesem Mindestbetrag ausgegangen. Die Tabaksteuer beträgt mithin 38,26 Euro pro Stange (200 Zigaretten x 0,19128 Euro/Stück). Nach Art. 53 Abs. 1 Verbrauchsteuergesetz-NL sind die für einen Zeitraum geschuldeten Verbrauchsteuern auf der Grundlage einer Steuererklärung zu begleichen. Gemäß Art. 53a Abs. 1 Buchst. a Verbrauchsteuergesetz-NL müssen in Fällen der Anwendung des Artikel 52 Abs. 2 Buchst. a bis d (Schuldnerschaft für Steuern, die außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entstanden sind) die Verbrauchsteuern auf der Grundlage der Steuererklärung spätestens am Tag nach dem in Art. 52 Abs. 2 Buchst. a bis e Verbrauchsteuergesetz-NL genannten Zeitpunkt beglichen werden. Dies ist u. a. der Zeitpunkt der Inbesitznahme von Tabakwaren (Art. 52 Abs. 2 Buchst. a Verbrauchsteuergesetz-NL). Demnach beträgt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung in Fällen des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a bis d Verbrauchsteuergesetz-NL einen Tag. Eine der Steuerhehlerei nach § 374 AO vergleichbare Norm existiert im EU. Recht nicht. c) Verbrauchssteuern in CS. Nach dem Recht in CS. werden auf Zigaretten als Tabakwaren Steuern erhoben. Die Steuer entsteht mit der Überführung in den freien Verkehr nach Art. 5 und Art. 6 Absatz 1 b) Verbrauchsteuergesetz-UK. Als eine solche Überführung in den freien Verkehr gilt auch das Halten von Zigaretten außerhalb einer Steueraussetzung, wenn britische Verbrauchsteuer nicht gezahlt oder aufgeschoben wurde. Die steuerpflichtige Person ist nach Art. 10 Abs. 1 Verbrauchsteuergesetz-UK diejenige Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren besitzt sowie nach Art. 10 Abs. 2 Verbrauchsteuergesetz-UK diejenige Person, die die am Besitz beteiligte Person ist. Im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Steuer gilt, dass die Mindeststeuer 293,9 £ pro 1.000 Zigaretten beträgt. Dies führte zum Tatzeitpunkt umgerechnet zu einer Mindeststeuer von 346,55 Euro pro 1.000 Zigaretten. Eine Stange zu 200 Stück Zigaretten führte mithin zu einer Steuer von 69,31 Euro. In CS. gelten für die Verbringung von Zigaretten aus einem EU-Staat nach CS. keine Erklärungspflichten. Allerdings besteht eine Verpflichtung, Steuerzeichen zu verwenden, gemäß Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001. Die Kennzeichnungspflicht gilt, wenn die Zigaretten nach CS. eingeführt werden, die Steuerzeichen müssen vor der Verbringung nach CS. bereits angebracht sein. Sie bestätigen, dass die Steuer entrichtet ist. Die Verpflichtung trifft sowohl den Verantwortlichen des Transports als auch den Fahrer des jeweiligen Lastkraftwagens. Eine der Steuerhehlerei nach § 374 AO vergleichbare Norm existiert im dn. Recht nicht. d) Gesamtergebnis Steuern Es ergibt sich danach für den Fall 1 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 38.232,00 Euro bei einer Menge von 1.200 Stangen (31,86 Euro x 1.200), für den Fall 2 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 152.928,00 Euro bei einer Menge von 4.800 Stangen (31,86 Euro x 4.800), für den Fall 3 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 229.392,00 Euro bei einer Menge von 7.200 Stangen (31,86 Euro x 7.200), für den Fall 4 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 229.392,00 Euro bei einer Menge von 7.200 Stangen (31,86 Euro x 7.200), für den Fall 5 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 611.712,00 Euro bei einer Menge von 19.200 Stangen (31,86 Euro x 19.200), für den Fall 7 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 78.057,00 Euro bei einer Menge von 2.450 Stangen (31,86 Euro x 2.450), für den Fall 8 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 122.661,00 Euro bei einer Menge von 3.850 Stangen (31,86 Euro x 3.850), für den Fall 9 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 25.488,00 Euro bei einer Menge von 800 Stangen (31,86 Euro x 800), für den Fall 10 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 25.488,00 Euro bei einer Menge von 800 Stangen (31,86 Euro x 800), für den Fall 11 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 89.208,00 Euro bei einer Menge von 2.800 Stangen (31,86 Euro x 2.800), für den Fall 12 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 267.624,00 Euro bei einer Menge von 8.400 Stangen (31,86 Euro x 8.400), für den Fall 13 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 79.650,00 Euro bei einer Menge von 2.500 Stangen (31,86 Euro x 2.500), für den Fall 14 der Anklage eine britische Tabaksteuerschuld von 2.491.694,50 Euro bei einer Menge von 35.950 Stangen (69,31 Euro x 35.950), für den Fall 15 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 38.724,00 Euro bei einer Menge von 1.200 Stangen (32,27 Euro x 1.200), für den Fall 16 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 38.724,00 Euro bei einer Menge von 1.200 Stangen (32,27 Euro x 1.200), für den Fall 17 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 154.896,00 Euro bei einer Menge von 4.800 Stangen (32,27 Euro x 4.800), für den Fall 18 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 38.724,00 Euro bei einer Menge von 1.200 Stangen (32,27 Euro x 1.200), für den Fall 19 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.006.824,00 Euro bei einer Menge von 31.200 Stangen (32,27 Euro x 31.200), für den Fall 20 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 632.492,00 Euro bei einer Menge von 19.600 Stangen (32,27 Euro x 19.600), für den Fall 21 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.045.548,00 Euro bei einer Menge von 32.400 Stangen (32,27 Euro x 32.400), für den Fall 22 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.161.720,00 Euro bei einer Menge von 36.000 Stangen (32,27 Euro x 36.000), für den Fall 23 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 25.816,00 Euro bei einer Menge von 800 Stangen (32,27 Euro x 800), für den Fall 24 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.161.720,00 Euro bei einer Menge von 36.000 Stangen (32,27 Euro x 36.000), für den Fall 25 der Anklage eine EU vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.721.700,00 Euro bei einer Menge von 45.000 Stangen (38,26 Euro x 45.000) und für den Fall 26 der Anklage eine inländische vertiefte Tabaksteuerschuld von 1.461.831,00 Euro bei einer Menge von 45.300 Stangen (32,27 Euro x 45.300). III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten folgen aus den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, aus der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge sowie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich zur sicheren Überzeugung der Kammer aus den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte A. hat – soweit dies seiner Wahrnehmung und Kenntnis unterlag – das Tatgeschehen wie festgestellt geschildert. Er hat zusammengefasst angegeben, der Angeklagte B. , den er schon vor seiner Bundeswehrzeit kennengelernt habe, habe ihn zunächst angesprochen, ob A. Zigaretten für ihn einlagern könne. Etwa ab Juni 2018 habe A. dann auch – gegen ein Entgelt von 0,20 EUR pro Stange – Transporte für B. durchgeführt, wobei dieser ihm die erforderlichen Informationen jeweils über Messenger-Dienste, insbesondere als „CU. “ über CT. und über Mobiltelefone mit einem besonders gegen staatlichen Zugriff gesicherten System, übermittelt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass es um unversteuerte Zigaretten ging und er etwas Verbotenes tat, er habe dies aber als nicht so schlimm wie etwa die Teilnahme an einem Drogenhandel betrachtet und anfangs auch nicht erwartet, dass seine Tätigkeit mit der Zeit derartige Ausmaße annehmen würde. B. habe sehr darauf geachtet, dass sein Name nicht genannt würde. A. habe dies auch immer vermieden; wenn in seinen Telefonaten, insbesondere mit V. B. , häufig von einem „Chef“, „der Obrigkeit“, „dem FC“, „deinem Verwandten“ oder schlicht „ihm“ im Zusammenhang mit den Transportfahrten gesprochen werde, sei damit F. B. gemeint gewesen. An die meisten einzelnen Lieferfahrten oder -mengen könne er sich nicht erinnern (auf Vorhalt von Gesprächsaufzeichnungen, Kameraaufnahmen und Standortdaten gelang ihm zum Teil aber doch eine Rekonstruktion, s. im Einzelnen unten). Den Angeklagten C. habe er erst durch F. B. kennengelernt. Dieser sei später dazugekommen und habe dann ähnliche Aufgaben wie er selbst für B. erfüllt; C. habe auch die Container am Großmarkt angemietet. Zu dem Angeklagten E. könne er nicht viel sagen. A. sei jeweils von B. zu dessen Firma geschickt worden und davon ausgegangen, dass E. Bescheid wisse, auch wenn er sich nicht erinnern könne, je mit E. ausdrücklich über Zigaretten gesprochen zu haben. Auch bei der Tat vom 15.11.2019 habe er sich auf B. s Veranlassung mit E. getroffen, der ihm den genauen Anlieferungsort gezeigt habe. Über E. sei er auch mit EX. und EY. in Kontakt gekommen, die den Transport nach CW. durchführen sollten. Der Angeklagte D. habe für E. gearbeitet. A. habe ihn dort (in FD. ) getroffen und im Gespräch mit ihm festgestellt, dass er ihn schon vor Jahren bei seiner Ankunft in P. kennengelernt hatte. D. habe sich auf seine Bitte das Lager in CW. angesehen, um festzustellen, ob es mit einem 40-Tonner befahren werden könne. Später habe er die Fahrt nach CV. durchgeführt, wobei A. davon ausgegangen sei, dass D. wisse, was er transportieren würde. Darüber gesprochen hätten sie allerdings seiner Erinnerung nach nicht. Mit der Überprüfung des Sattelzugs durch die dn. Behörden habe A. nichts zu tun gehabt. In der Folge habe er D. gebeten, ihn bei den Abholfahrten Anfang April 2019 zu begleiten. Dafür habe D. 200 EUR erhalten. Ob D. gewusst habe, dass es wieder um Zigaretten ging, könne er nicht sagen; ausdrücklich habe man darüber nicht gesprochen. A. habe in geringerem Umfang auch selbst Zigaretten verkauft, namentlich diejenigen, die er zusammen mit CN. und V. B. aus GI. entwendet habe. Ansonsten sei er bei allen Taten für F. B. tätig gewesen. Da ihn der ständige Zeitdruck und das stete Entdeckungsrisiko stark belastet hätten, habe er B. mehrmals gesagt, dass er aussteigen wolle. Dieser habe erwidert: „Du kannst nicht aufhören!“. B. habe A. niemals unmittelbar bedroht, dennoch habe er aber Sorge gehabt, dass ihm bei einem Ausstieg negative Konsequenzen drohen könnten, und deshalb „weiter funktioniert“. Der Angeklagte B. hat zunächst jegliche Beteiligung an den angeklagten Taten bestritten. Zwar kenne er alle Tatbeteiligten, meist schon seit vielen Jahren. Mit den verfahrensgegenständlichen Taten habe er aber nichts zu tun gehabt. Zu A. , den er Mitte der 1990er Jahre über seinen Cousin V. B. kennengelernt habe, habe er ausschließlich im Zusammenhang mit dessen beruflichen Plänen Kontakt gehabt. A. habe ein Restaurant eröffnen wollen, er – B. – sei mit ihm etwa in CR. gewesen, um nach gastronomischen Konzepten zu suchen. Dabei sei die Idee aufgekommen, A. könne Franchisenehmer bei der Kette „FE. “ werden, die aber später verworfen worden sei, als A. nach einem Probekoch en für den Betreiber des „FF. “ Aussicht hatte, für ein neues Restaurant in FG. als Q. engagiert zu werden. G. C. habe er als Mitarbeiter der Fa. AH. GmbH kennengelernt, deren Gesellschafter B. s Bruder gewesen sei. Nach deren Liquidation habe er noch sporadisch privaten Kontakt zu C. gehabt, möglicherweise habe A. diesen auch über ihn kennengelernt. I. D. kenne er praktisch nicht, habe ihn allenfalls zweimal persönlich getroffen, wobei es sich um Zufallsbegegnungen gehandelt habe. Von Ds Zigarettentransport nach CV. habe er nichts gewusst. H. E. sei seit den 1990er Jahren ein entfernter Bekannter, zu dem er vor seiner Festnahme im November 2019 keinerlei Kontakt gehabt habe. Die Angaben A. s zu F. B. s führender Beteiligung an den angeklagten Taten seien unzutreffend. A. habe in Kenntnis des Ergebnisses der Ermittlungen – A. sei über Monate observiert worden und es gebe unendlich viele Telefonate, die er im Zusammenhang mit den angeklagten Taten geführt habe – die Notbremse gezogen und B. zu Unrecht belastet, um nicht selbst als Haupttäter dazustehen und so in den Genuss einer milderen Strafe zu kommen. Tatsächlich habe aber A. selbständig und unabhängig von der Tätergruppierung um DC. , DB. und CL. Zigaretten bezogen und diese dann an eigene Abnehmer weiterveräußert. A. sei im Zusammenhang mit der Beschaffung unverzollter und unversteuerter Zigaretten regelmäßig nach CY. in CR. gefahren. Er sei es auch gewesen, der die CV. fahrt des Angeklagten D. organisiert und die Mitangeklagten C. und D. sowie die gesondert verfolgten CN. , V. B. , EX., CO. und EY. für seine Geschäfte rekrutiert habe. Er habe sowohl mit den Zigarettenverkäufern als auch mit den Abnehmern telefoniert und persönlich verhandelt, dabei Preise und Mengen vereinbart, die Zigaretten abgeholt und geliefert, andere eingespannt, Lagerstätten ausgesucht und angemietet, auf eigene Kosten Transportfahrzeuge und einen Gabelstapler beschafft und sich um die Tarnladung einschließlich falscher Frachtpapiere gekümmert. Nachfragen, insbesondere danach, woher B. das alles wisse, beantwortete der Angeklagte B. nicht. Nachdem im Verlauf der Beweisaufnahme handschriftliche Kalkulationen des Angeklagten B. und eine auf seinem Laptop gefundene Excel-Tabelle eingeführt worden waren, die sich auf Zigarettengeschäfte bezogen (s. im Einzelnen dazu unten), ergänzte der Angeklagte B. seine Einlassung wie folgt: A. betreibe etwa seit 2014 zusammen mit V. B. einen schwunghaften Handel mit unversteuerten Zigaretten, die er von einem CA. namens „DD. “ beziehe. Beide hätten die Zigaretten zunächst aus zwei Garagen in U. -Baumheide vertrieben. Dorthin seien ca. alle zwei Wochen aus CA. etwa 1.400 Stangen Zigaretten geliefert worden. Zudem habe A. auch Zigaretten in der Garage am CM. Weg gelagert und später eine weitere Garage in FH. angemietet, deren Nutzung er nach einem Einbruch dort aber aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang habe A. ihm – B. – von dem Verdacht erzählt, dass V. B. die Zigaretten gestohlen haben könnte. Etwa 2017 habe V. B. aussteigen wollen. A. habe die Lagerhalle in CY. als Umschlagplatz für Zigaretten angemietet, die für den dq. Markt bestimmt waren. Zunächst seien zwei bis drei Lkw-Ladungen noch von dem Angeklagten A. und V. B. sowie einem Bekannten von diesem entladen worden. Dann sei zuerst V. B. ausgestiegen und dann auch dessen Bekannter, A. sei fortan alleiniger Lagerhalter gewesen. A. habe sich dann der Hilfe von CN. und G. C. bedient. Ca. sechs bis acht Monate nach Anmietung der ersten Halle habe A. das weitere Lager in CZ. gemietet. Zu den Lieferanten habe A. über „Spezialhandys“ Kontakt gehabt und ihnen jeweils mitgeteilt, in welches Lager sie ihre Waren liefern sollten. Bei der CV. fahrt des Angeklagten D. habe es sich um die letzte Nutzung des Lagers in CY. gehandelt, da A. bemerkt habe, dass es observiert wurde. Er habe dann noch eine dritte Halle an einem unbekannten Ort in CR. angemietet. Mit dem Betrieb des Lagers in CW. habe B. nichts zu tun gehabt, insbesondere habe er es entgegen der Schilderung des Zeugen FI. nicht angemietet und auch keine Mietzahlungen an FI. geleistet. Vielmehr habe ein Bekannter von B. , ein FK. namens FJ., zuvor einen Teil der Lagerhalle für ein Auto-Exportgeschäft gemietet. Für diesen habe B. gelegentlich die Miete vorgestreckt und an FI. übergeben, wenn der FK. nicht im Land gewesen sei. FI. habe dann einen Mieter für einen anderen Teil der Halle gesucht und B. gefragt, ob er jemanden kenne. Da B. gewusst habe, dass A. nach einer Lagerhalle suche, habe er diesen benannt. FI. habe dann das Lager an A. vermietet, wobei B. A. bei den Verhandlungen unterstützt habe. Später habe A. dann auch den Hallenteil des FK. übernommen. B. räume ein, dass er in drei Fällen auf Anweisung des Angeklagten A. dessen „Zigaretten-Buchhaltung“ geführt habe. Er habe dabei aber lediglich die Zahlen niedergelegt, die A. ihm mitgeteilt habe, an den Geschäften selbst sei er nicht beteiligt gewesen. Insbesondere habe er niemals ein „Spezialhandy“ der von A. beschriebenen Art besessen und auch zu keiner Zeit den Messenger-Dienst CT. genutzt oder entsprechende Software auf seinem eigenen Handy installiert gehabt. Nachdem in seinem Haftraum ein Mobiltelefon gefunden worden war, erklärte der Angeklagte B. , er habe das Telefon bereits im September 2020 von einem Hausarbeiter erhalten. Er habe es genutzt, um Kontakt zu seinen Eltern, seiner Freundin und seinem Sohn aufzunehmen. Auf den Vorhalt, dass über dieses bei ihm gefundene Handy am 12.11.2020 auf einen Account mit der Nutzerkennung „FL.“ bei dem Messengerdienst CT. zugegriffen worden war, gab er an, es sei durch mehrere Hände gegangen, bevor er es erhalten habe. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Angeklagte C. hat angegeben, er habe A. durch die Zigaretten kennengelernt. Zunächst habe er bei ihm für den Eigenbedarf gekauft, für 20 EUR pro Stange. Das sei etwa 2017 losgegangen und etwa ein Jahr so gelaufen. Er habe auch einmal einen Karton genommen und versucht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, in seinem Bekanntenkreis sei aber niemand interessiert gewesen. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes sei er in ein Loch gefallen. A. habe ihn dann Ende 2018 gefragt, ob er sich durch Hilfe beim Verladen und Transport etwas dazu verdienen wolle, was ihm sehr gelegen gekommen sei. Pro Verladung habe er 300 EUR bekommen sollen. Er habe ein besonders sicheres Samsung-Handy von A. erhalten. Mit A. habe er über CT. kommuniziert. An die erste Verladung könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er habe auf A. s Veranlassung die Container angemietet, auf die er bei ebay-Kleinanzeigen gestoßen sei, nachdem A. ihm berichtet habe, dass er Lagermöglichkeiten suche. Erst 2019 sei es dann richtig losgegangen. Er habe Ort, Zeit und Menge für die Lieferungen jeweils über das Spezialhandy mitgeteilt bekommen. Woher die Informationen kamen, habe A. ihm nicht gesagt, sondern nur das Handy nebst Passwort gegeben. Vielleicht ein bis zwei Mal im Monat sei es zu Anlieferungen gekommen, er habe aber mit seinem Pkw auch Auslieferungen gemacht. Für seine Fahrten habe er 20 Cent pro Stange erhalten. In der ganzen Zeit habe er insgesamt allenfalls 10.000 EUR erhalten. Mit den weiteren Angeklagten habe er in diesem Zusammenhang nichts zu tun gehabt. Den Hergang der ihn betreffenden Taten hat er wie festgestellt eingeräumt, konnte sich aber an Einzelheiten wie die angenommenen Mengen nicht mehr erinnern. Der Angeklagte D. hat angegeben, entgegen der Anklage habe er mit den übrigen Angeklagten keine Bande gebildet. Den Angeklagten C. kenne er überhaupt nicht, F. B. nur flüchtig (unter dem Spitznamen „FC“), er sei ihm allenfalls drei bis viermal im Leben begegnet. Den Angeklagten A. habe er bei dessen Übersiedelung in die Bundesrepublik kennengelernt (er habe für eine Nachbarin deren Enkel aus FM. abgeholt, dabei habe es sich um A. gehandelt) und ihn erst mehr als 20 Jahre später in FD. bei H. E. wiedergesehen. Er habe kurz mit ihm gesprochen und sei davon ausgegangen, dass A. auch im Bereich der Spedition tätig sei. Erst später sei ihnen die Verbindung aufgefallen, er habe dann häufiger Kontakt zu A. gehabt und sich mit ihm etwa über (gemeinsame) berufliche Pläne unterhalten. Der Angeklagte E. sei mit einem Bruder Ds zusammen zur Schule gegangen; D. sei davon ausgegangen, bei H. E. zu arbeiten, da dieser ihm den Job als Fahrer angeboten habe; dass er laut Arbeitsvertrag bei Frau K. angestellt war, sei ihm gar nicht so bewusst gewesen. Dass es bei den ihm vorgeworfenen Fahrten um unversteuerte Zigaretten gegangen sei, habe er nicht gewusst. Bei der CV. -Fahrt im Februar 2019 sei sein Auftrag gewesen, eine volle Ladung Tiefkühlgemüse von CY. nach FN. zu transportieren; als es bei der Verladung zu Auffälligkeiten gekommen sei, habe er sich bei Frau K. erkundigt, die ihm aber mitgeteilt habe, es sei alles in Ordnung. Er sei dann in EF. kontrolliert worden. Ein Zollbeamter sei mit Zigaretten aus dem Auflieger zurückgekommen. D. habe Frau K. und A. noch eine Nachricht mit dem Inhalt „Ich bin am Arsch!“ geschrieben, dann hätten die Beamten ihm das Handy abgenommen. Ein Anwalt, den weder er noch seine Familie beauftragt hätte, sei dann zu ihm gekommen und habe ihm vorgegeben, was er sagen solle, um schnell wieder entlassen zu werden. Bei seiner Vernehmung am 21.02.2019 habe er im Wesentlichen die protokollierten Angaben gemacht, wobei es allerdings einige Schwierigkeiten mit der Übersetzung gegeben habe, da er mit der Dolmetscherin Deutsch gesprochen, diese ihn aber häufig nicht verstanden habe und umgekehrt. So habe er etwa keineswegs angegeben, für einen „FO.“ aus „FP.“ gefahren zu sein. Die Beamten hätten ihm aber in der Tat insbesondere vorgehalten, dass einer der letzten Kontakte von dem Telefon über CT. zu einem „CU. “ bestanden hätte; er habe erwidert, dass er nicht wisse, wer das sei; CT. habe wohl sein Sohn installiert, auch wenn der Nutzername „FQ.“ laute. Das sei damals nicht die Wahrheit gewesen, tatsächlich habe A. die Software auf seinem Handy installiert und gesagt, wenn D. ihn (A. ) nicht erreichen könne, solle er sich an „CU. “ wenden. Auf seine Nachfrage, wer das sei, habe A. erwidert, das brauche ihn nicht zu interessieren, nach dem Motto: „Weniger wissen, ruhiger schlafen“. Anfang April 2019 habe er A. wie festgestellt bei den beiden weiteren Fahrten begleitet. A. habe ihn jeweils gebeten, vorweg zu fahren und auf Kontrollen von Polizei oder BAG zu achten. Ds Nachfrage, ob er Probleme mit dem Führerschein oder der Fahrerkarte habe, habe A. verneint. Das sei ihm zwar komisch vorgekommen, es sei ihm aber letztlich egal gewesen. Er habe insgesamt 200 EUR für seine Hilfe bekommen. Bei der zweiten Fahrt habe A. angekündigt, dass „ein Typ mit einem Motorroller“ kommen werde, der sein Kennzeichen kenne. Dieser habe ihm eine schwarze Tüte gegeben und gesagt, es seien „60“. Unterwegs habe ihm jeweils ein ihm Unbekannter, der sich „FR.“ nannte, SMS geschickt und sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Auf seine Nachfrage, um wen es sich dabei handele, habe A. ausweichend geantwortet. Da sich dieser „FR.“ immer nur gemeldet habe, wenn D. nicht mit A. zusammen war, sei ihm der Verdacht gekommen, dass die SMS von A. selbst stammen könnten. Der Angeklagte E. hat bestritten, die Einfuhr von Zigaretten geplant und durchgeführt zu haben. Den überwiegenden Teil des angeklagten Tatzeitraums habe er sich in Untersuchungshaft befunden und könne schon deshalb nicht beteiligt gewesen sein. Allerdings habe er vor seiner Inhaftierung dem Angeklagten A. auf dessen Bitte gestattet, Lagerflächen von 400 qm bzw. 100 qm in der Halle in FD. zum Abstellen von Waren zu nutzen. Er habe A. gezeigt, wo unter der Fassade ein Schlüssel aufbewahrt wurde. Geld habe er dafür nicht genommen, weil er die Flächen, die A. dann auch nutzte, selbst nicht benötigt habe. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dem J.. er Verfahren habe A. ihn gebeten, Waren umzuladen. Das habe er aber nicht gewollt und auch nicht gekonnt. Man habe ganz allgemein über einen geeigneten Ort für eine Umladung gesprochen und sich dort auch getroffen. Er habe für möglich gehalten, dass es dabei um Zigaretten ging. 1. Was Struktur und Umfang der Zusammenarbeit der Angeklagten betrifft, folgt die Kammer im Wesentlichen den Einlassungen des Angeklagten A. , die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme (und in Teilen auch durch die Einlassung des Angeklagten C. ) bestätigt wird. a. Danach ist von einem Handeln aufgrund einer Bandenabrede erst ab Anfang Februar 2019 sicher auszugehen. Denn zunächst hatten sich nur F. B. und A. zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 370, 374 AO in Form des Handels mit unversteuerten Zigaretten verabredet. Der Angeklagte C. wurde anfangs nur für einzelne Verladevorgänge (und die Anmietung von Containern) hinzugezogen, zu einer dauerhaften Beteiligung von ihm kam es erst ab Februar 2019, als es nach seiner Schilderung „richtig losging“. Die Kammer verkennt nicht, dass schon die Anmietung der Schiffscontainer im Oktober 2018 auf eine geplant längerfristige Zusammenarbeit hindeutet, doch tritt C. in dieser Zeit bei den umfangreichen Observationsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden, von deren Ergebnissen der Ermittlungsleiter ZAR FS. der Kammer berichtet hat, noch kaum in Erscheinung. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass die Zusammenarbeit mit C. anfangs noch nicht auf Dauer angelegt war, und sein Auftreten als Mieter der Container ein einmaliger Einsatz als Strohmann sein sollte. Ab Februar 2019 zeigt sich aber eine dauernde Nutzung der Container unter Beteiligung von C. , der dann auch bei Tätigkeiten in den Lagern in CX., AQ. und CW. observiert werden konnte. Dass C. , wie er angab, in diesem Zusammenhang ausschließlich von A. angeworben und angeleitet wurde (und nicht von F. B. ), schließt die Kammer aus. Es wäre schon eine außergewöhnliche Ansammlung von Zufällen, wenn A. ohne jegliches Zutun B. s mit C. rein zufällig dessen langjährigen Mitarbeiter bei der AH. GmbH als Helfer gewonnen, ebenso zufällig die Zigaretten über CL. , einen Freund und Haftgenossen B. s, bezogen sowie schließlich ein Lager in CX. bei dem Zeugen EM. , einem alten Bekannten B. s, der zudem noch in geschäftlicher Beziehung zu CL. stand, gemietet hätte. Die Kammer ist angesichts dessen und aufgrund der nachstehend noch näher auszuführenden Umstände davon überzeugt, dass C. von B. angeworben wurde und damit auch Kenntnis davon hatte, dass er zumindest mit ihm und A. zusammenarbeiten würde. Dass der Angeklagte D. oder der Angeklagte E. sich der Bande ebenfalls, und sei es nur stillschweigend, angeschlossen hätten, konnte die Kammer nicht feststellen. Dagegen spricht bei dem Angeklagten E. schon, dass er nur an einer (der letzten) der angeklagten Taten beteiligt war (s. dazu im Einzelnen unten VII.). Der Angeklagte D. war zwar an drei Taten beteiligt, doch fanden zwei davon an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen statt. Dieser sehr sporadische Einsatz spricht eher für Hinzuziehungen im Einzelfall als für eine dauerhaft geplante Zusammenarbeit. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte bei einem Telefonat am 31.03.2019 gegenüber A. angibt, er wolle HY. (K. ) mitteilen, dass er „in den bekannten Angelegenheiten“ abhaue, was ein Indiz dafür darstellen könnte, dass doch eine längerfristige Zusammenarbeit in diesen „Angelegenheiten“ stattfand. Es kann sich aber auch schlicht um eine Bezugnahme auf seine CV. fahrt als frühere Einzeltat handeln. Auch dass der Angeklagte D. gegenüber seinem Bruder in einem Telefonat angab, er habe etwa dreizehn Fahrten für H. E. gemacht und dabei ca. 30.000 EUR eingenommen, vermag die Kammer nicht von einer auf Dauer angelegten Tatbeteiligung zu überzeugen, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass damit, wie D. angab, sein Legaleinkommen in der gesamten Zeit seiner Beschäftigung bei der Spedition E. /K. gemeint war (und er mit seiner Einkommensangabe ein wenig übertrieben haben mag). b. Die Kammer folgt A. auch in der Darstellung, dass F. B. an den Taten maßgeblich beteiligt war und insoweit eine Führungsrolle hatte, als er den Waren- und Geldfluss kontrollierte und im Kreis der Angeklagten jeweils konkrete Anweisungen erteilte, wer wann an welchen Orten welche Mengen an Zigaretten abholen, entgegennehmen oder ausliefern sollte. aa. Zunächst ist festzuhalten, dass A. s Schilderung von seiner ersten Vernehmung durch die Zollbehörden bis zum Ende der Hauptverhandlung nahezu vollständig konstant geblieben ist, was sie wesentlich von derjenigen B. s unterscheidet. Er ist bereits im Ermittlungsverfahren ausgesprochen umfangreich vernommen worden, nämlich jeweils über mehrere Stunden am 08.01.2020, am 14.01.2020, am 16.01.2020 und am 10.02.2020. Dabei hat er ohne innere Widersprüche eine Vielzahl von Einzelheiten zu den Rollen der Beteiligten geschildert. Gang und Inhalt dieser Vernehmungen hat die Kammer sich von dem Vernehmungsbeamten ZAR FS. schildern lassen. In der Hauptverhandlung ist A. zunächst über mehrere Verhandlungstage von der Kammer und der Staatsanwaltschaft erneut äußerst umfangreich befragt worden (Fragen der Mitangeklagten bzw. ihrer Verteidiger hat er freilich grundsätzlich nicht beantwortet, zum Teil aber dann, wenn sie ihm von der Kammer noch einmal vorgelegt wurden). Auch im weiteren Verlauf hat er sich immer wieder auf Befragen zu einzelnen Punkten, insbesondere zu den in Augenschein genommenen aufgezeichneten Telefonaten, verlesenen Schriftstücken usw. geäußert, ohne sich in Widerspruch zu seinen früheren Angaben zu setzen. Die Kammer übersieht nicht, dass A. sich im Ermittlungsverfahren erst nach anwaltlicher Beratung in Kenntnis der Beweislage zur Aussage entschloss und ersichtlich – auch in der Hauptverhandlung – das Ziel verfolgte, eine mildere Strafe zu erreichen. Dabei hat er aber keinen überschießenden Belastungseifer gegen den Angeklagten B. (oder die übrigen Angeklagten) erkennen lassen: Im Gegenteil hat er mehrfach bei Gesprächen, in denen im Zusammenhang mit Zigarettengeschäften ein „F. “ genannt wurde, die Annahme der Ermittlungsbehörden, auch dabei handele es sich jeweils um F. B. , korrigiert. Zudem hat er herausgestellt, dass B. ihn nicht mit Drohungen zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bewogen hat, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, eine Behauptung in dieser Richtung aufzustellen. Hinsichtlich der Angeklagten D. und E. hat er erklärt, er sei zwar davon ausgegangen, dass ihnen klar gewesen sei, um welche Waren es ging, könne sich aber nicht erinnern, ausdrücklich mit ihnen darüber gesprochen zu haben; damit hat er – anders als es im Falle einer bewussten Falschbelastung zu erwarten gewesen wäre – die naheliegende Gelegenheit ausgelassen, schlicht zu behaupten, dass beide ihm gegenüber die Kenntnis von den Zigaretten eingeräumt hätten oder er ihnen sogar selbst davon berichtet hätte. bb. Eine unzutreffende Belastung der Mitangeklagten, insbesondere des Angeklagten B. , durch A. liegt deshalb fern, zumal die Beweisaufnahme A. s Darstellung von B. s Beteiligung und Rolle bei einer Gesamtwürdigung der für und gegen ihn sprechenden Beweise deutlich stützt. Sie hat – aufgrund der glaubhaften Angaben des Ermittlungsleiters ZAR FS. – zunächst ergeben, dass die Zollbehörden ursprünglich gegen die Tätergruppierung um den gesondert Verfolgten CL. ermittelt und zu diesem Zweck die „EK FT.“ eingerichtet hatten. Bei der Observation des Lagers in DA. wurden die Ermittler dann auf den Angeklagten A. aufmerksam (der als einziger Abnehmer nicht beliefert, sondern unmittelbar zum Lager vorgelassen wurde) und konnten ihn anhand des verwendeten Mietfahrzeugs identifizieren. Die ab Anfang August 2018 eingerichtete Überwachung der Telefonnummern, die A. bei der Anmietung des Transportfahrzeugs angegeben hatte, zeigte schnell, dass er sich mit V. B. über einen Hintermann unterhielt, den beide aber nie namentlich benannten, sondern als „Ältesten“, „Obrigkeit“ oder schlicht „ihn/er“ bezeichneten (da die Ermittler deshalb von einer anderen Tätergruppierung ausgingen, wurde die weitere „EK FU.“ ins Leben gerufen). Dabei handelte es sich aber jeweils um den Angeklagten B. : Am 25.09.2018 hatte F. B. im Raum BP. eine Autopanne und bat A. , ihn abzuholen. Dieser berichtete dem V. B. dann am Telefon, dass er den Auftrag habe, den „Ältesten“ in der Nähe von BP. abzuholen, da dieser eine Panne gehabt habe. Im weiteren Tagesverlauf wurde der Angeklagte B. gemeinsam mit dem Angeklagten A. auf der Autobahn im Bereich FV. observiert. Dass A. ihn abgeholt hatte, bestätigte in der Hauptverhandlung auch der Angeklagte B. selbst, wobei er hinzufügte, dass er nicht wisse, ob er von dem Angeklagten A. „der Älteste“ genannt werde. Da der Angeklagte A. und der gesondert Verfolgte V. B. den Angeklagten B. in diesem Zusammenhang den „Ältesten“ genannt haben, geht die Kammer davon aus, dass sie dies auch sonst taten, sodass der Angeklagte A. auch bei anderen Gesprächen den Angeklagten B. gemeint hat, wenn er diese Bezeichnung nutzte. Es ist auch kein Grund zu der Annahme ersichtlich, A. und V. B. könnten zum damaligen Zeitpunkt bewusst von F. B. als dem „Ältesten“ gesprochen haben, um für den Fall der Telekommunikationsüberwachung den Verdacht auf ihn zu lenken. Ganz abgesehen davon, dass die Kammer beiden eine derartige Vorausplanung nicht zutraut, hätte dann die Bezeichnung als „Chef“ oder einfach unter seinem Klarnamen näher gelegen. Hinzu kommt, dass nach dem Bericht des Zeugen ZAR FS. der Angeklagte B. ab dem 14.04.2019 mit seiner Familie eine Urlaubsreise nach FW. unternahm und A. an diesem Tag in einem Telefonat um 14:02 Uhr berichtete, dass er sich tags zuvor mit „dem Chef“ getroffen habe, der heute in den Urlaub gefahren sei. Dass F. B. der „Älteste“ ist, ergibt sich auch aus einem Telefonat A. s mit B. B. vom 26.10.2019, 10:59 Uhr, in dem A. berichtet, der „Älteste“ habe einen PKW. von einem Türken gemietet, der das Fahrzeug nun aber selbst benötige. Der Angeklagte B. hat eingeräumt, über A. einen PKW. bei dem Vermieter FX. angemietet zu haben (und ist darin auch observiert worden). Ab September 2018 erfolgte eine längerfristige Observation A. s, auch mit technischen Mitteln wie der Anbringung eines GPS-Senders an seinem Pkw PKW1 (und gelegentlich an den angemieteten Transportfahrzeugen). Nach den so (und zum Teil über die Geo-Daten der Telekommunikationsüberwachung) erhobenen Bewegungsdaten des Angeklagten A. suchte dieser häufig die Straße FY. in U. auf und parkte in deren hinterem Bereich, wo die damalige Wohnung des Angeklagten B. sich befand (Hausnummer 00x). ZAR FS. berichtete dazu, das im Laufe der Ermittlungen mit einem GPS-Sender versehene Fahrzeug des Angeklagten A. habe sich in der Sackgasse DX.-Str. jeweils an das Ende der Sackgasse begeben, dort habe der Angeklagte B. gewohnt. Aus der zeitlich vorgelagerten Telekommunikation des Angeklagten A. insbesondere mit dem gesondert Verfolgten V. B. sei dabei mehrfach hervorgegangen, dass A. zum „Ältesten“, „Oberbefehlshaber“ oder „Chef“ fahren sollte, zum Beispiel um dort Geld abzugeben, aber auch um sich zu besprechen oder Dokumente auszutauschen. Insbesondere habe es an der ehemaligen Wohnanschrift des Angeklagten B. eine Vielzahl von Treffen gegeben, als der Weitertransport der Zigaretten von CY. nach CS. organisiert wurde. ZAR FS. bekundete weiter, dass auch die umliegenden Anschriften um die Wohnanschrift des Angeklagten DX.-Str. überprüft worden seien. Hinweise darauf, dass dort andere mögliche Beteiligten ansässig oder aufhältig gewesen wären, hätten sich daraus aber nicht ergeben. Die Kammer folgert aus diesem Ermittlungsergebnis, dass A. dort jeweils gerade den Angeklagten B. aufsuchte. Besonders deutlich wird der Zusammenhang mit den angeklagten Taten etwa bei folgenden Begebenheiten: Voranzuschicken ist zu allen im Folgenden von der Kammer zu ihrer Überzeugungsbildung herangezogenen Telefongesprächen, dass die Kammer sich die Ergebnisse der Telefonüberwachung nicht nur von ZAR FS. hat berichten lassen; sie hat auch in großem Umfang die von den Zollbehörden gefertigten TKÜ-Protokolle in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei ist sie von der inhaltlichen Richtigkeit der Protokolle überzeugt. Soweit die Gespräche in p. r Sprache geführt wurden, konnte sich die Kammer davon durch die Inaugenscheinnahme einer Auswahl von Gesprächsaufzeichnungen selbst ein Bild machen. Hinsichtlich der (weitaus zahlreicheren) Gespräche in russischer Sprache hat ZAR FS. berichtet, dass der Zoll ausschließlich qualifizierte, wenn auch nicht durchgängig vereidigte Dolmetscher eingesetzt habe. Die Kammer hat zusätzlich den vereidigten Dolmetscher FY. als Sprachsachverständigen hinzugezogen, der eine Vielzahl von – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Gesprächen begutachtet hat. Dabei ergaben sich allenfalls ganz geringfügige Abweichungen zu den von den Zollbehörden protokollierten Gesprächsinhalten. Aufgrund der Vielzahl der in Augenschein genommenen Gespräche sieht die Kammer sich auch in der Lage, jedenfalls die häufigsten Gesprächsteilnehmer – insbesondere die Angeklagten aufgrund von deren Äußerungen in der Hauptverhandlung – auch bei den in russischer Sprache geführten Gesprächen an der Stimme zu erkennen. Zudem hat der Angeklagte A. (und zum Teil auch der Angeklagte D. ) auf Befragen die Gesprächsteilnehmer jeweils in der Hauptverhandlung identifiziert. Am 31.01.2019 hielt A. sich nach den erhobenen GPS-Daten zwischen 12:06 und 12:13 Uhr DX.-Str. auf. Um 12:15 Uhr rief er V. B. an und erzählte ihm auf dessen Frage, wie es gestern Abend gewesen sei, zunächst, er habe eigentlich nach Hause gewollt, dann aber „FZ.“ getroffen und sich von ihm zum Spielen überreden lassen. Dann berichtete A. weiter, er sei zum Fahren bestellt worden. Er bringe „dem Schlitzaugen“ etwas. V. B. quittierte diese Information mit einem Fluch und erkundigte sich, ob „er“ es nicht selbst irgendwie regeln könne. A. erwiderte, „er“ sei krank. „Er“ habe ihm 150,00 EUR zum Tanken und fürs Essen gegeben. Später am Tag fuhr A. dann nach CY. in CR. . Der Kammer ist aus A. s Einlassung und den eingeführten Erkenntnissen aus zwei Rechtshilfeersuchen an die EU. bekannt, dass Vermieter der Lagerhallen in CZ. ein Chinese namens DL. war. Aus dem Gesprächsinhalt und der anschließenden Fahrt nach CY. folgert die Kammer, dass A. mit der Bezeichnung „Schlitzauge“ diesen Vermieter meinte. Sie hat ferner aus dem örtlich/zeitlichen Zusammenhang des Gesprächs geschlossen, dass A. die 150,00 EUR für die Fahrt von F. B. erhalten und dieser ihm auch den Fahrauftrag erteilt hat, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Angeklagte A. auf Befragen durch den Vorsitzenden – was die Kammer als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch im Übrigen betrachtet, s.o. – angegeben hat, bei dem zu Beginn des Gesprächs erwähnten „FZ.“ habe es sich nicht um F. B. gehandelt. Diese Einlassung steht der Deutung der Kammer nicht entgegen: Nach dem einleitenden Smalltalk über das Glücksspiel am Vorabend mit „FZ.“ erfolgt ein Themenwechsel, so dass der als „er“ bezeichnete Dritte im anschließenden Gespräch über den Fahrauftrag nicht mehr der „FZ.“ vom Anfang ist, sondern eben F. B. . Am 04.02.2019 suchte der Angeklagte A. morgens zunächst den FY. auf und begab sich dann zum Großmarkt, wo er dann ca. eine Stunde mit der Entgegennahme einer Lieferung verbrachte (s. o. Nr. II.11.). Anschließend holte er ein Mietfahrzeug und begann, die Zigaretten auszuliefern. Um 14:17 Uhr telefonierte er mit V. B. und teilte ihm mit, dass er (A. ) um sechs oder sieben Uhr zurücksein werde, falls „er“ sich nichts mehr einfallen lasse. Diese Äußerung deutet ebenfalls darauf hin, dass A. für einen Dritten arbeitete, der Zusammenhang mit der Fahrt zum FY. am Morgen legt nahe, dass es sich um F. B. handelte. Um einen Dritten als Auftraggeber geht es auch in einem weiteren Telefonat zwischen A. und V. B. am 13.02.2019 (also am Tag nach Tat 12 der Anklage) um 17:24 Uhr. A. berichtete, dass er auf dem Weg zurück sei, aber noch mindestens 1,5 Stunden brauchen werde; dann müsse er es zu „ihm“ bringen, „ihm“ das Geld abgeben. „Er“ habe ihm schon für morgen eine Reise zugeschickt und werde ihn deshalb wohl heute nirgendwohin schicken. Als er nach U. zurückkehrte, fuhr A. in den hinteren Bereich des FY., wo er sich von 19:25 Uhr bis 19:45 Uhr aufhielt. Die Kammer folgert aus diesem Zusammenhang, dass A. Geld bei F. B. ablieferte. Am nächsten Morgen hielt A. sich erneut von 9:47 bis 9:56 Uhr DX.-Str. auf. Um 10:33 Uhr rief er V. B. an und teilte ihm mit, „er“ habe das Geld gegeben und gesagt, A. solle vorsichtig sein und nicht mit dem Auto heranfahren. Die andere Halle sei durchsucht worden und jemand sei „von den Bullen vorgeladen“ worden. Jetzt sei die Frage, ob diese auch durchsucht werde. „Er“ sage, A. solle zunächst nicht mit dem Wagen heranfahren, sondern unauffällig in der Nähe spazieren gehen und nach Verdächtigem schauen; wenn es nicht verdächtig sei, dann rausfahren. Da kein Grund dafür ersichtlich ist, warum A. seinem Freund V. B. einen nicht existenten Auftraggeber vorspiegeln und dazu jeweils eigens in den FY. fahren sollte, diese Adresse vielmehr auf F. B. hindeutet, stellt auch hier die Kombination aus Gesprächsinhalten und Standortdaten ein starkes Anzeichen für die Richtigkeit der Einlassung A. s dar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass „er“ auch hier F. B. ist. Das gilt auch für ein Telefonat vom 15.02.2019, 15:06 Uhr, in dem A. V. B. berichtete, dass er zu „ihm“ bestellt worden sei, und in dessen Anschluss sich A. zum FY. begab, wo er sich dann von 15:24 Uhr bis 15:51 Uhr aufhielt. Am 18.02.2019 hielt sich A. morgens zwischen 9:08 Uhr und 10:11 Uhr DX.-Str. auf. Um 10:20 Uhr berichtete er V. B. telefonisch, dass er gerade beim „Ältesten“ gewesen sei. Auf V. s Nachfrage, was mit dem Gehalt sei, antwortete A. , „er“ habe es in seiner Anwesenheit nachgezählt, A. das „Geld für das Gemüse und so“ nebst 300,00 EUR „für das Tanken und so“ ausgehändigt und angekündigt, sie würden „morgen oder übermorgen alles abrechnen“. Das passt nicht nur inhaltlich und zeitlich zu der Beschaffung der Tarnladung für Tat 14 der Anklage, sondern zeigt erneut, dass DX.-Str. A. s Auftraggeber zu finden ist, der ihm „Gehalt“ zahlt, die Kosten für die Tarnladung erstattet und Spesen übernimmt. Am 19.03.2019 fuhr A. vom Standort der Seecontainer an der CQ. Straße zunächst nach FG. , dann zurück zur CQ. Straße, anschließend nach GA. ins EJ. und dann zum FY. in U. , den er um 19:32 Uhr erreichte. Um 19:35 Uhr rief ihn dort V. B. an. A. sagte ihm, er sei gerade angekommen, werde „ihm“ das Geld geben und dann zu V. kommen. „Er“ komme aber erst in 15 Minuten, worauf V. B. fragt: „Bei Dir?“ und A. erwiderte: „Nein, ich bin bei ihm.“ V. B. gab an, dass er „ihn“ mit „dem GB.“ gesehen habe, er sei wie blind durch die GC. gefahren. Um 19:49 Uhr verließ A. den FY. wieder. Die Kammer geht anhand des Bewegungsmusters des Angeklagten A. (und seiner Einlassung) davon aus, dass A. zunächst Zigaretten ausgeliefert hatte. Nach seiner Rückkehr brachte er das dabei eingenommene Geld, wie Telefonat und Standortdaten zeigen, zu F. B. . Dafür, dass es sich bei der Person, auf die A. wartet, um F. B. handelt, spricht, dass dieser – wie er in der Hauptverhandlung selbst angab – zu dieser Zeit Fahrzeuge nutzte, die ihm ein GB. Geschäftspartner zur Verfügung gestellt hatte (etwa einen PKW3 mit dem Kennzeichen 00-00 0000 und einen PKW. mit dem Kennzeichen 00-00 0000). Die Kammer geht nach dem Kontext der Äußerung davon aus, dass V. B. sagen wollte, dass er F. B. mit dem GB. Fahrzeug gesehen hatte, obwohl A. dies in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit bestätigen konnte (was aus Sicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, da er – ohne dass die Kammer dies näher hätte überprüfen können – auch einfach hätte behaupten können, er sei sicher, dass V. es so gemeint habe) und V. B. nicht befragt werden konnte, weil er sich mit Recht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hatte. Dafür spricht auch, dass A. und V. B. sich bei einem Gespräch vom 13.09.2019, 20:44 Uhr, ganz ähnlich ausdrücken. Dort soll V. B. etwas abholen, will aber dabei (wie auch in anderen Telefonaten) eine Begegnung mit einem Verwandten vermeiden, den er über dessen Fahrzeug, „der große PKW. 8“ beschreibt, was A. mit der Bemerkung „der dunkle PKW. 8 mit dem GB. Kennzeichen“ ergänzt. Da A. außerdem befürchtet, B. könne auf eine Person mit einem PKW4 treffen, geht es um die Abholung von Zigaretten, denn nach den Angaben des ZAR FS. tauchte ein solches (ungewöhnliches) Fahrzeug in der Telefonüberwachung (und der Observation am CM. Weg) mehrfach auf. Am 12.09.2019, also am Tag vor dem o.g. Telefonat, wurde das Fahrzeug an A. s Garage am CM. Weg observiert, wo sein Fahrer einen zuvor von A. angemieteten PKW5 übernahm und damit zu dem Lager an der EN.-Str.in CX. fuhr. Am 16.09.2019 bot F. B. den PKW4 telefonisch einem Unbekannten an und erklärte, er habe Schlüssel und Papiere für das Fahrzeug. A. gab dazu an, dass der Fahrer gelegentlich Auslieferungsfahrten übernahm. Im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Angeklagten B. und seinem Geschäftspartner AI. am 02.07.2019 um 13:05 Uhr wurde ein Hintergrundgespräch zwischen den Angeklagten B. und A. aufgezeichnet, das die Kammer in Augenschein genommen hat. B. sprach darin Paletten an, und gab A. auf: „Mach mal … danach GD., sag ungefähr, wann du dort bist“. Dies passt inhaltlich weit eher zur Abwicklung von Zigarettengeschäften als zu der von B. behaupteten betriebswirtschaftlichen Beratung wegen einer Restauranteröffnung. Ausweislich der Aussage des Zollbeamten FS. geht aus der technischen Überwachung des Fahrzeugs sowie des Mobiltelefons des Angeklagten A. hervor, dass dieser sich anschließend mit einem gemieteten Transportfahrzeug zu dem Lager nach CW. begab und dann – zum vorherigen telefonischen Instruieren durch den Angeklagten B. passend – eine Fahrt nach GD. unternahm. Aus Sicht der Kammer bestätigt dies auch die Rangstellung zwischen dem Angeklagten B. , der den Angeklagten A. anwies, und dem Angeklagten A. , der den Anweisungen Folge zu leisten hatte. Der Einlassung des Angeklagten B. folgt die Kammer insoweit nicht. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich an den Vorgang nicht erinnere, er könne sich nur vorstellen, dass sein Bekannter (der FK., der die Halle zuvor gemietet hatte) unter Umständen dort noch Waren abgestellt hatte, die er nach Beendigung des Mietverhältnisses abholen sollte. Möglicherweise habe er – B. – den Angeklagten A. gebeten, diese Waren auszuräumen und dem FK. zu bringen. Wie eine Bitte erscheint der Kammer B. s bestimmende Anweisung in diesem von der Kammer in Augenschein genommenen Gespräch jedoch nicht. Nach dem Bericht des ZAR FS. rief am 14.10.2019 ein Abnehmer aus FG. , wo A. sich gerade mit einem Kleintransporter zwecks Auslieferung befunden habe, unmittelbar auf B. s Handy an und teilte mit, er habe „ihn“ da stehen sehen; ihm sei aufgefallen, dass „er“ – also A. – beobachtet würde, er könne ihn aber nicht erreichen. B. möge „ihn“ anrufen, was B. zusagte. Wenige Minuten später habe der Abnehmer sich erneut gemeldet und B. habe ihn zurecht gewiesen: ob er es nicht kapiere, er solle das nicht am Telefon sagen. Auch dies deutet darauf hin, dass B. sich im Hintergrund hielt, aber dennoch – auch aus Sicht des Abnehmers – Einfluss auf den Liefervorgang hatte. Ferner bekundete der Zeuge ZOI GE. glaubhaft, dass beim Angeklagten B. im Zuge seiner Festnahme im durch ihn genutzten Kraftfahrzeug der Marke PKW., Typ xx, neben AB. und einzelnen Schachteln unversteuerter Zigaretten auch ein Schriftstück mit Zugangsdaten für ein Internetportal zum Verfolgen von GPS-Sendern aufgefunden worden sei. Diesbezüglich sei ermittelt worden, dass sich der Sender auch in dem Industriegebiet in CZ. befunden habe, in dem sich das bei Tat 25 verwendete Lager befindet. In der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten B. , in der er sich auch selbst aufhielt, wurden darüber hinaus ein weiterer GPS-Sender sowie ein Scanner für Funkwellen aufgefunden. Schließlich wurden diverse gefälschte Führerschein- und Ausweisdokumente (mit dem Foto B. s, aber einem anderen Namen) sichergestellt. Der Angeklagte B. hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Gegenstände des Angeklagten A. aus dem durch den Angeklagten A. genutzten Fahrzeug entfernt habe und dass er diese aufbewahrt habe. Bei den Ausweisdokumenten habe er nur ein Laminiergerät ausprobieren wollen, die Qualität der Dokumente sei so schlecht, dass niemand sie für echt halten könne. In der von dem Angeklagten B. mitgenutzten Wohnung seiner Lebensgefährtin im GF-Str. 0 in CW. wurden verschiedene Unterlagen gefunden, insbesondere eine handschriftliche Ausgaben/Einnahmen-Rechnung, die inhaltlich gut zu einer Zigarettenlieferung nach CV. über die EU. wie bei den Taten 12 und 14 der Anklage passt. Die Kammer hat sich die russischen Bezeichnungen der einzelnen Positionen von dem Sprachsachverständigen FY. übersetzen lassen. Dabei wurden als Kostenpositionen u.a. ein „GG.“ und ein „GH.“ (als Kurzform für GH.) erwähnt, wobei hiermit zur Überzeugung der Kammer die Angeklagten A. (mit „GG.“) und D. (mit „GH.“) mit Spitznamen bezeichnet werden, was auch der Angeklagte A. im Hinblick auf beide Spitznamen und der Angeklagte B. im Hinblick auf den Spitznamen „GG.“ bestätigten. Dabei finden sich unter einer (kyrillischen) Überschrift „GI..“ (nach Angabe des Sachverständigen FY. eine gängige Abkürzung für GI.) die Positionen „Ausgaben“, „Gemüse“, „GH.“, „Bus“, „Tanken“ und „Fähre“ mit Beträgen, die zu einer Gesamtsumme von 5.900 addiert werden. Darunter folgen die Positionen „GG.“ und erneut „GH.“. Darunter werden einige nicht näher erläuterte Positionen zu einer Zwischensumme von „46.600“ aufaddiert, die als „meine“ bezeichnet ist, bevor noch einmal 8.500 (ohne nähere Bezeichnung) hinzunotiert werden, was dann zu dem - falschen - Gesamtergebnis 54900 aufaddiert ist. Eine zweite Spalte ist mit „GJ..“ überschrieben und enthält die Positionen „Lader“ und „Miete“ (so die p. Übersetzung) mit einer Summe von 5700, darunter folgt eine weitere Spalte mit der Überschrift „GI..“, in der für Dezember, Januar und Februar jeweils 4,4 eingesetzt ist und die Summe 13,2 errechnet wird. Die Einlassung des Angeklagten B. , der angab, dass er die Liste etwa im April 2019 für den Angeklagten A. in dessen Auftrag erstellt habe, wobei der Angeklagte A. die zugrunde liegenden Zahlen geliefert habe und B. sie ihm gerade am Tage seiner Verhaftung vor seiner Abreise noch habe aushändigen wollen, ist unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte B. die Liste erst nach Monaten und nicht schon früher an den Angeklagten A. weitergegeben haben sollte, obwohl die Liste dessen Geschäfte aus dem Frühjahr zum Gegenstand hatte, sondern sie über Monate selbst behielt. Ebenso wäre nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte B. den für A. berechneten Ertrag in der ersten Person („meine“) bezeichnen sollte, noch dazu in einem Kontext, in dem A. zuvor in der dritten Person gleich zweimal unter „GG.“ als Kostenposition aufgeführt war. Auf einem zweiten Blatt, nach Schriftbild und B. s Angaben ebenfalls von ihm erstellt, wird eine Reihe von Ausgaben einer Einnahmenberechnung gegenübergestellt. Letztere lautet: 9.600 x 14,5 = 139,2 / 147,6 20.450 x 14 = 286,3 750 x 13,5 10,5 Daneben ist notiert: -375 Pole und +8400 Dicke Dann folgt nachstehende Rechnung: 435625 -312520 Ware 123105 -30550 92555 -5700 -5900 80955 Die Abzugspositionen von 5700 und 5900 entsprechen der Summe der unter „GI.“ und „GJ.“ notierten Positionen der ersten Aufstellung. DL. ks daneben sind verschieden Positionen unter den Überschriften „Kosten A“ und „Kosten B“ zu einer Gesamtsumme von 30550 aufgelistet. Die Kammer deutet das Zahlenwerk als Kalkulation eines Zigarettengeschäfts, bei dem verschiedene Mengen zu unterschiedlichen Preisen zwischen 13,50 EUR und 14,50 EUR pro Stange verkauft wurden oder werden sollten, die für 312.520 EUR beschafft wurden/werden sollten (9.600 Stangen entsprechen dabei genau 8 Paletten zu je 24 Kartons mit je 50 Stangen). Von dem Einnahmenüberschuss werden sodann die einzeln aufgeschlüsselten Kosten abgezogen und ergeben den kalkulierten Gewinn des Geschäfts. Diese Berechnung passt zu dem Planer einer solchen Transaktion. Entsprechendes gilt für eine auf dem Laptop des Angeklagten B. aufgefundene Excel-Tabelle mit einer ähnlichen Berechnung. Demgegenüber wurden in A. s Wohnung umfangreiche handschriftliche Aufzeichnungen gefunden, die Kunden und Liefermengen in Listenform darstellen, wobei keine Preise, sondern allenfalls Spesen/Kraftstoffkosten hinzunotiert sind; das wiederum passt genau zu der Rolle des nach ausgelieferten Mengen bezahlten BN. ers, die A. sich selbst zuschreibt. Dass hinter A. ein Vorgesetzter stand, entspricht auch den glaubhaft geschilderten Beobachtungen des Zeugen CO. . Dieser hat bekundet, dass er aufgrund der gemeinsamen Spielleidenschaft viel Zeit mit A. verbrachte, von dem er auch Zigaretten bezog. A. habe sich im Laufe der Zeit verändert, sei häufig müde und im Stress gewesen. Er habe über ein „Arbeitshandy“ verfügt, das er ständig im Auge behielt. Er habe gegenüber CO. von einem „Chef“ gesprochen, für den er stets auf Abruf bereitstehen müsse. Um wen es sich dabei handelte, habe er CO. nicht mitgeteilt. CO. berichtete auch, dass er mit A. in CR. gewesen sei und A. dort in einem Geschäft spezielle Handys abgeholt habe, die – wie er CO. erklärt habe – nicht zum Telefonieren, sondern nur zum Nachrichtenschreiben verwendet werden konnten. Auch die Aussage des Zeugen FI. stützt die Einlassung des Angeklagten A. . Der Zeuge gab an, er habe die Lagerhalle in CW. an F. B. vermietet. Dafür habe es Anfang des Jahres 2019 zunächst ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten B. und einem GK.(ein Bekannter, der ihm den Kontakt zu B. vermittelt habe) gegeben. Ein – schriftlicher – Mietvertrag sei nicht geschlossen worden, das hätte später passieren sollen. Mit dem Angeklagten B. habe er sich aber mündlich schon darauf geeinigt, dass dieser die renovierungsbedürftige und aus Sicht des Zeugen noch nicht vermietbare Lagerhalle einstweilen ohne Vertrag nutzen könne. Den Angeklagten A. habe er einige Wochen später zum ersten Mal getroffen, als dieser mit einem LKW an der Lagerhalle in CW. erschienen sei. Er habe einmal eine Bargeldzahlung von B. und einmal eine von A. erhalten wegen der Miete. Er habe auch eine weitere Lagerhalle auf demselben Grundstück an B. vermieten wollen. Das sei dort, wo später der Zoll die Zigaretten sichergestellt habe. Zum Abschluss eines Mietvertrages sei es aber, nachdem man ihn lange hingehalten habe, letzten Endes wegen der Durchsuchung durch den Zoll nicht mehr gekommen. Er äußerte, dass aus seiner Sicht der Entscheidungsträger der Angeklagte B. gewesen sei. Die Angeklagten A. und C. seien zwar auch öfter vor Ort gewesen, B. habe aber die Entscheidungen getroffen, A. und C. hätten eher die praktischen Arbeiten ausgeführt. Die Aussage des Zeugen FI. war in sich schlüssig, detailreich und nachvollziehbar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Angeklagten B. durch den Zeugen. Dass er bei der Vernehmung durch die Zollbehörden zunächst falsche Angaben machte, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderung in der Hauptverhandlung. Ganz im Gegenteil spricht die Entstehung der Aussage des Zeugen FI. für deren Glaubhaftigkeit: der Zeuge hatte den Namen des Angeklagten B. bei seiner Vernehmung durch den Zoll, wie er auf Vorhalt des Vorsitzenden einräumte und auch der dazu gehörte Vernehmungsbeamte ZAR FS. bestätigte, zunächst verschwiegen und angegeben, das Erstgespräch mit dem Angeklagten A. geführt zu haben; dieser sei von einer anderen Person begleitet worden, die weniger kräftig und dunkler gewesen sei. Auf Wahllichtbildvorlagen hatte er sodann neben dem Angeklagten A. auch den Angeklagten B. identifiziert und angegeben, dieser sei auch bei ihm auf dem Hof gewesen (mit einem PKW. xx oder xx), habe sich aber nicht vorgestellt und nicht mit ihm über die Halle geredet. Erst als die Beamten ihn mit Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung (namentlich einem Telefonat vom 30.10.2019, 14:44 Uhr, in dem A. dem Zeugen sagt, er habe nun mit seinem „Big Boss“ gesprochen; sie benötigten eine zweite Halle zunächst einmal für einen Monat) konfrontierten, korrigierte er seine Aussage: die eigentlichen Absprachen habe er mit dem Mann mit dem xx/xx getroffen, der sich ebenfalls als FZ. vorgestellt habe. Gelegentlich habe der auch einen PKW6 gefahren. Er hat sein Aussageverhalten der Kammer glaubhaft damit erklärt, dass GK.ihn gebeten habe, B. möglichst aus dem Spiel zu lassen. Das habe er dann versucht, auch weil er in B. einen künftigen Mieter gesehen habe (die mündliche Abrede zur Nutzungsüberlassung sah der Zeuge noch nicht als Vertrag an), aber auf die direkten Vorhalte der Zollbeamten habe er dann doch seine Angaben richtiggestellt. Bei dieser Aussageentwicklung schließt die Kammer aus, dass der Zeuge sich aus unerfindlichen Gründen auf die Vorhalte der Zollbeamten entschlossen hat, den Angeklagten B. zu Unrecht zu belasten und dabei dann auch in der Hauptverhandlung geblieben ist. Von geringerem Gewicht (aber nicht gänzlich unbeachtlich) erscheint der Kammer der Umstand, dass der Angeklagte B. an allen Lagerorten in AO.observiert werden konnte, nämlich sowohl an der Garage am CM. Weg in U. (am 13.09.2019), als auch an der Halle in CW. (etwa am 29.07.2019 in einem PKW3 mit dem Kennzeichen 00-00 0000, wobei der wie der Angeklagte B. kahlköpfige Fahrer nicht eindeutig als der Angeklagte zu erkennen ist, die Kammer ihn aber aufgrund des Umstandes, dass B. s Mobiltelefon sich in CW. befand und er nach Angaben des Zeugen FI. ein solches Fahrzeug fuhr, identifizieren kann, und am 30.10.2019 mit einem weißen PKW. xx mit dem Kennzeichen 00-00 00) als auch in AQ. (hier allerdings – am 04.09.2019 mit einem PKW. xx mit dem Kennzeichen 00-00 0000 – nur in der Nähe des Lagers an einem Imbiss, dafür aber zusammen mit dem gesondert verfolgten CL. ). Eine eigenhändige Be- oder Entladetätigkeit des Angeklagten wurde jeweils nicht aufgezeichnet, jedoch fährt am 13.09.2019 der Angeklagte A. , der früher am Tag zu dem Lager in CX. gefahren war, einen Kleintransporter vor die leere Garage (und verdeckt so für die Kamera den Blick). Als A. das Fahrzeug einige Minuten später wegfährt, befindet sich auf der linken Seite ein Stapel mit Kisten, die in Form und Größe den am 15.11.2019 sichergestellten Mastercases gleichen. F. B. (von der Kammer identifiziert anhand von Gestalt, rundlicher Kopfform und Haartracht (Glatze) sowie Geodaten seines überwachten Handys) schließt dann das Garagentor. Die Kammer verkennt nicht, dass von der von A. dargestellten Kommunikation mit dem Angeklagten über CT. und die „Spezialhandys“ zunächst keinerlei objektive Spuren sichergestellt werden konnten. So haben die Ermittlungsbehörden trotz Fundes und Auswertung zahlreicher Handys nicht eine einzige Textnachricht des Angeklagten B. mit unmittelbarem Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Taten (im Sinne von Bestellungen und/oder konkreten Handlungsanweisungen für die übrigen Beteiligten) feststellen können, auch seine sonstige überwachte Kommunikation befasst sich – mit den soeben dargestellten zwei Ausnahmen am 02.07. und 14.10.2019 – nicht damit. Auf den bei B. beim Zugriff der Ermittlungsbehörden im November 2019 sichergestellten AB. konnte nach dem Bericht der Zeugen ZOI GL. und ZAR GM. die CT. -Software ebensowenig aufgefunden werden wie eine besondere Verschlüsselung. Von großer Bedeutung war für die Kammer daher, dass sich die von B. bestrittene Angabe des Angeklagten A. am vierten Verhandlungstag, B. habe über CT. als „CU. “ kommuniziert, schließlich dennoch sicher verifizieren ließ. Es steht nämlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass B. noch aus der Untersuchungshaft heraus auf das Benutzerkonto „GN.“ bei diesem Messengerdienst zugegriffen hat. Diese Erkenntnis beruht auf folgenden Umständen: Nachdem ein Mitgefangener des Angeklagten B. , der aus der JVA GO. (wo sich der Angeklagte E. befand) in die JVA GP. verlegt worden war, E. in einem von der Kammer beschlagnahmten Brief mitgeteilt hatte, er habe versucht Kontakt zu „FR.“ (als Koseform für F. und damit dem Angeklagten B. ) aufzunehmen, wurde B. s Haftraum Ende November 2020 durchsucht. Dabei wurde in einem von der Kammer zur Verfügung gestellten Selbstleseordner ein in den Papierblock geschnittenes Loch in der Form eines Mobiltelefons festgestellt. Ein entsprechendes Handy gab B. sodann heraus. Dessen Auswertung ergab, dass darauf die Anwendung CT. (mit hinterlegtem Kaufdatum 27.10.2020, 22:05:10 Uhr) installiert war. Am 12.11.2020 wurde um 20:55:18 und 21:11:55 Uhr die Nummer der Lebensgefährtin des Angeklagten B. , GQ., angerufen, anschließend ging eine vom Telefon der Frau GQ. abgesandte SMS auf dem ausgewerteten Handy ein, die nur dessen Telefonnummer enthielt. Von 21:08:36 Uhr bis 21:38:04 Uhr fanden sich dann fünf Einträge im Webverlauf für CT. , die sich auf das Nutzerkonto „GN.“ beziehen. Chatverläufe konnten nicht festgestellt werden. Die Kammer schließt aus den Umständen (vorherige Anrufe bei B. s Lebensgefährtin, Fund in B. s Haftraum, Nutzung in der Zeit nach Umschlussende), dass der Angeklagte B. der Nutzer war, der am 12.11.2020 auf das CT. -Konto zugegriffen hat. Soweit B. , dazu befragt, die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, ein früherer Besitzer des Telefons könne CT. installiert und verwendet haben, kann die Kammer dies nach dem dargestellten zeitlichen Ablauf sicher ausschließen, zumal der Angeklagte selbst einräumte, das Telefon bereits im September 2020 erhalten zu haben. Die Kammer schließt aus B. s Zugriff auf das CT. -Konto weiter, dass es sich um sein Konto handelt und dass somit A. s Angabe, B. habe über CT. kommuniziert und zwar unter dem Namen CU. , zutrifft (auch wenn A. die Zahlenzusätze 11 und 13 nicht hinzugefügt hatte). Dazu passt im Übrigen auch die Einlassung des Angeklagten D. . Dieser äußerte am siebten Verhandlungstag – ebenfalls vor der Entdeckung des Mobiltelefons des Angeklagten B. in der Untersuchungshaft – auf Nachfrage, dass er im Rahmen der Fahrt nach CV. (Tat 14 der Anklage) mit einem „CU. “ über den Messenger-Dienst CT. kommuniziert habe. D. räumte weiter ein, wie von A. geschildert bei den Begleitfahrten Anfang April 2019 (Taten 16 und 17 der Anklage) Kontakt zu einem „FR.“ per SMS gehabt zu haben (nach seinen insoweit glaubhaften Angaben hatte er die CT. -Anwendung nach seiner Verhaftung in CV. gelöscht). Auch diese – zudem in den Aufzeichnungen von Telefonaten zwischen D. und A. (01.04.2019: 10:33, 11:03, 15:57, 16:09 und 16:38 Uhr; 02.04.2019: 08:53 und 13:33 Uhr) belegte – Kontaktaufnahme ordnet die Kammer F. B. zu („FR.“ ist eine Koseform des Namens F. ). Die von D. in diesen Telefonaten wiedergegebenen Inhalte seiner Kommunikation mit einem – neben A. – weiteren „FR.“ zeigen, dass dieser den Ablauf der Transporte von außen steuerte und überwachte. So teilt D. u.a. am 01.04.2019 mit, dass man ihm geschrieben habe, er solle ca. 35-40 km vor dem Ziel an der X00 stehenbleiben; er sei von A. noch ca. 20 min entfernt, solle sich aber von ihm „losreißen“; FR. mache sich Sorgen, weil A. sich schon seit einer Stunde nicht gemeldet habe; FR. habe ihn nach GR. geschickt. Am 02.04.2019 sagt er zu A. , dass FR. ihm gesagt habe, er solle dort überhaupt nicht näher heranfahren; er habe gefragt, wann sie ungefähr in CX. sein werden. Die Kammer hat nicht übersehen, dass die Beweisaufnahme auch zunächst dem Angeklagten B. günstig erscheinende Ergebnisse gezeitigt hat. So hat der Zeuge CL. angegeben, er kenne zwar den Angeklagten seit ihrer gemeinsamen Inhaftierung (er selbst habe Haft wegen Zigarettenschmuggels verbüßt). Sie und ihre Familien seien seither befreundet und hätten sich auch im Tatzeitraum, zum Teil auch mit den Kindern, etwa einmal im Monat getroffen. Dies habe aber nichts mit aktuellen Zigarettengeschäften zu tun gehabt, allenfalls habe man über die Zigarettengeschäfte in alten Zeiten gesprochen. Er selbst habe zwar bis zur Durchsuchung des Lagers in DA. zusammen mit den Zeugen DB. und DC. Zigaretten umgeschlagen, dabei aber nicht mit F. B. zusammengearbeitet. Die Zigaretten habe er von einem CA. namens DD. bezogen. Persönlich sei er – CL. – am Lager in DA. nicht in Erscheinung getreten, weil er aus seiner ersten Verurteilung gelernt habe, dass man nicht am Lager gesehen werden dürfe. Was die Abholungen A. s betrifft, habe es sich nicht um einen seiner eigenen Kunden gehandelt; vielmehr habe ihm DD. – mit dem er, wie auch mit DB. und DC. , über CT. kommuniziert habe – die jeweiligen Mengen geliefert und mitgeteilt, dass ein Kunde von ihm kommen und sie abholen werde; das sei dann der Angeklagte A. gewesen. Die Kammer hat große Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben; es ist mehr als auffällig, dass es zu den festgestellten Treffen zwischen B. und dem Zeugen am 29.07.2019 in GS., am 04.09.2019 in BS. und am 16.09.2019 immer in irgendeinem – zumindest örtlichen – Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Zigarettengeschäften kam. Am 29.07.2019 hatte B. unmittelbar zuvor das Lager in CW. aufgesucht, das Treffen am 04.09.2019 fand in unmittelbarer Nähe des Lagers in AQ. an einem Imbiss statt und das am 16.09.2019 in GS. etwa eine Stunde nachdem der Angeklagte B. von dem Angeklagten A. , der zuvor Zigaretten nach EI. ausgeliefert hatte und noch am gleichen Abend zu einem von CL. s früheren Mittätern DB. und DC. betriebenen Lager fuhr, auf einem Tankstellenparkplatz in der Nähe eine Plastiktüte mit Geld übernommen hatte. CL. s Angabe, man habe eben in verschiedenen Städten gelebt und sich bisweilen auf halbem Weg getroffen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und passt jedenfalls nicht zu dem Treffen in BS. ; dieser Ort befindet sich nicht zwischen CL. s Wohnort im GT. und U. , sondern weiter östlich. Die Kammer geht davon aus, dass CL. sehr wohl noch „im Geschäft“ war. Im Übrigen schließt CL. s (vorgebliche) Unkenntnis von einer Beteiligung B. s an der Bestellung über DD. keineswegs aus, dass B. der Besteller war und A. (nur) der Abholer. CL. s Angaben vermochten daher die Überzeugung der Kammer weder für sich noch in der Gesamtschau mit anderen Gesichtspunkten zu erschüttern. Die Aussage des Zeugen DB. war für die Frage, ob und wie der Angeklagte B. an den Zigarettenabholungen aus DA. beteiligt war, unergiebig. Zwar konnte der Zeuge ebenfalls eine Beteiligung des Angeklagten B. nicht bestätigen und ihn auch nicht identifizieren. Der Zeuge gab jedoch, insoweit glaubhaft, an, er habe seine Instruktionen von CL. erhalten und sei in die Beschaffung der Zigaretten nicht involviert gewesen. Dass CL. im weiteren Verlauf nicht mehr mitgewirkt haben soll, wie der Zeuge weiter angab, ist aus den o.g. Gründen wenig glaubhaft. Der weitere an dem Lager in DA. beteiligte Zeuge DC. hat gestützt auf § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht. Dass A. (wie er auch selbst einräumte) mit den gesondert Verfolgten CO. und CN. , dem nicht näher identifizierbaren „HA.“ und wohl auch noch weiteren Personen für einzelne Fahrten und Verladevorgänge selbständig Hilfspersonen heranzog, teils nach eigenem Bekunden sogar ohne Wissen F. B. s, weckt bei der Kammer angesichts des soeben dargestellten Befundes ebenfalls keine Zweifel daran, dass A. selbst für F. B. tätig war, eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, dass A. selbst der eigentliche Kopf der Gruppe war. Vielmehr lag es gerade im Interesse B. s, es zum Zwecke der Verschleierung seiner Identität A. zu überlassen, die erforderlichen Hilfskräfte anzuwerben, ohne dass diese von seiner Existenz erfuhren. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte B. , wie es der Zeuge CL. für sich selbst formuliert hat, aus seiner früheren Verurteilung (bei der er mit aufgezeichneten Telefonaten aufgefallen war) gelernt hat. Die auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten B. eingeführten Telefonate des Angeklagten A. mit Abnehmern belegen ebenfalls nicht, dass A. die verfahrensgegenständlichen Zigarettengeschäfte ohne jede Beteiligung B. s geführt hätte oder daneben ein eigenes, von B. unabhängiges Geschäft über den Vertrieb der in CR. entwendeten Zigaretten hinaus in einem Umfang geführt hätte, der es möglich erscheinen ließe, dass ihm Lieferungen des festgestellten Umfangs allein zuzurechnen wären. Nach dem Inhalt dieser Telefonate und dem von ZAR FS. dargestellten Ergebnis der Observationsmaßnahmen gelang es A. nur streckenweise und eher schleppend, in kleineren Mengen die aus dem Lager in CY. unterschlagenen Zigaretten als vergleichsweise kleine Teilmenge der Tat 12 abzusetzen. Die Kammer schließt daher aus, dass B. auch nur an einzelnen der angeklagten Taten nicht federführend beteiligt war. Die Einlassung des Angeklagten B. ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu wecken. Sie ist schon nicht konstant geblieben, sondern wurde dem Gang der Beweisaufnahme angepasst: Als angesichts der Einführung der bei dem Angeklagten sichergestellten Kalkulationen seine Behauptung, er habe mit den angeklagten Zigarettengeschäften nichts zu tun gehabt, offensichtlich nicht mehr haltbar war, gab B. an, er habe in drei Fällen Zahlen aufgeschrieben, die A. ihm genannt habe. Bemerkenswerterweise schilderte er nun im Detail die (angebliche) Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen V. B. und A. , von der Abwicklung über einige Garagen in U. bis zur Anmietung ganzer Lagerhallen in CR. . Da diese spätere Darstellung des Angeklagten B. aber inhaltlich stark von seiner ursprünglichen Einlassung abwich, in der etwa V. B. nur als von A. rekrutierter Beteiligter auftauchte und dessen Bekannter, der das Lager in CY. zunächst mitbetrieben haben soll, noch gar keine Erwähnung fand, erscheint sie wenig belastbar. Auf Nachfrage, woher er das alles wisse, erklärte der Angeklagte B. , das habe in U. jeder gewusst. Seine oben dargestellte Begründung für den Besitz der aufgefundenen Kalkulationen wirkt sehr konstruiert, seine Darstellung der Anmietung des Lagers in CW. steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen FI.. Schließlich hat sich, wie bereits ausgeführt, seine nach Lage der Akten durchaus vielversprechende Verteidigung, er habe niemals die CT. -Software verwendet, als Unwahrheit erwiesen. Das alles entlarvt seine Einlassung als bloße Schutzbehauptung. Soweit der Angeklagte B. die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, dass A. zwar tatsächlich für einen „Chef“ gearbeitet habe, aber eben nicht für ihn, ist dies anhand des dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme auszuschließen, weil die festgestellten Indiztatsachen überwiegend nicht nur auf irgendeinen Hintermann, sondern gerade auf den Angeklagten B. hindeuten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch der Angeklagte C. (nicht glaubhaft) bestreitet, im Zusammenhang mit seiner Tatbeteiligung mit F. B. zu tun gehabt zu haben, und auch der Angeklagte E. angegeben hat, er habe B. nicht vor dem 06.12.2018 die Nutzung seiner Halle gestattet und sei auch im Vorfeld der Tat vom 15.11.2019 allein von A. angesprochen werden; ersteres ist zweifelhaft, wenngleich die Kammer es nicht ausschließen kann (s.u. VII.), letzteres gelogen (s.u. II.2.n.). Ds Einlassung, er habe nicht gewusst, wer sich hinter den Namen „CU. “ (bei Tat 14) und „FR.“ (bei den Taten 16 und 17) verberge, und er sei B. nicht im Zusammenhang mit diesen Fahrten, sondern bei gänzlich anderer Gelegenheit begegnet, entlastet B. nicht. c. Hinsichtlich der jeweils von der Tätergruppierung transportierten Mengen und Marken hat die Kammer die obigen Feststellungen auf folgender Grundlage getroffen: Die Kammer geht nach der Einlassung des Angeklagten A. , die durch die Verpackung der am 02.11.2018 in DA., am 20.02.2019 in EF. /GB, am 08.11.2019 in CZ. /NL sowie am 15.11.2019 in CW. sichergestellten Mengen und Marken bestätigt wird, davon aus, dass in einem sogenannten Mastercase – auch als Karton bezeichnet – sich jeweils 50 Stangen zu jeweils 200 Stück Zigaretten befanden und dementsprechend – bestätigt durch den Angeklagten A. und den Zeugen ZAR FS. – vergleichbare Verpackungen und Zigarettenmarken auch Gegenstand der weiteren Taten waren. Weiter folgt die Kammer A. auch in seiner Einlassung, dass die Tätergruppierung nur vollständige Mastercases an Abnehmer veräußerte und mit dem PKW mindestens einen Karton, mit Kleintransportern mindestens 16 Kartons transportierte. Kam ein Klein-LKW zum Einsatz, wurde wenigstens eine Palette transportiert. Eine Palette bestand – sofern im Folgenden nichts Abweichendes genannt wird – aus vier Lagen zu jeweils sechs Kartons – mithin 1.200 Stangen in 24 Kartons zu je 50 Stangen. Höhere Paletten konnten in Transportern und in den meisten Klein-LKW nicht transportiert werden. Im Laderaum der Sattelzüge konnten die Paletten auch mit einer weiteren Lage Kartons – mithin mit fünf Lagen und damit 1.500 Stangen je Palette – bepackt werden. Die Einlassung des Angeklagten A. deckt sich auch insoweit mit den weiteren Ermittlungen des Zolls sowie der Einlassungen der Angeklagten D. und C. . Im Rahmen der durchgeführten Observationen wurden ausweislich der Aussage des ZAR FS. jeweils keine kleineren Mengen beobachtet. Die Kammer hat daher, sofern keine weiteren Erkenntnisse zu einzelnen Transporten feststellbar waren, folgende Mindestmengen angenommen: Bei Transporten mit dem PKW wurde stets zumindest ein Karton (also 50 x 200 = 10.000 Zigaretten) transportiert; kleinere Mengen wurden von der Tätergruppierung nicht gehandelt. Mit Kleintransportern wurden wenigstens 16 Kartons (also 16 x 50 = 800 Stangen bzw. 160.000 Zigaretten) transportiert. Kleinlastkraftwagen wurden für Transporte ab einer Palette mit 24 Kartons (also 24 x 50 = 1.200 Stangen bzw. 240.000 Zigaretten) angemietet. 2. Zu den einzelnen Taten: a. Taten 1. bis 6. der Anklage, Abholungen aus DA. Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er aus der Lagerhalle in DA. mehrmals etwas abgeholt habe, sich an konkrete Mengen und Tage aber nicht erinnern könne, weil es im Wesentlichen immer gleich abgelaufen sei. Für die Abholungen habe er Transporter oder Kleinlastkraftwagen genutzt. Normalerweise sei eine von zwei Kontaktpersonen vor Ort gewesen, nur einmal habe er einen vor Ort deponierten Schlüssel benutzt, um sich Zutritt zur Lagerhalle zu verschaffen. Den Abholversuch am 02.11.2018 schilderte er wie festgestellt. Die Einlassung des Angeklagten A. wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt und wie folgt konkretisiert: Die Aufzeichnungen einer verdeckt angebrachten Videokamera zeigen die Übergaben der unversteuerten Zigaretten durch die gesondert Verfolgten DC. und DB. . So ist im Hinblick auf die erste Tat der Anklage die Übergabe von 24 Mastercases an den Angeklagten A. zu erkennen. Hinsichtlich der zweiten Übergabe ist die Verladung von vier Paletten zu jeweils 24 Mastercases an den Angeklagten A. aufgezeichnet worden. In den Fällen 3 und 4 der Anklage wurde die Abholung von jeweils sechs Paletten zu jeweils 24 Mastercases durch den Angeklagten A. aufgezeichnet. Bezüglich der Tat 5 der Anklage zeichnete die Kamera schließlich zwei Abholungen des Angeklagten A. auf, im Rahmen derer jeweils acht Paletten zu je 24 Mastercases übernommen wurden, wobei die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass die beiden Abholungen auf einem Tatenschluss beruhen. Der Zeuge FS. bekundete, dass die erstmalige Identifikation des Angeklagten A. über die Erhebung der Mietverträge der Transportfahrzeuge gelungen sei. Die Mietverträge seien auch im Übrigen systematisch erhoben worden und hätten zu den im Folgenden dargestellten Fahrten des Angeklagten A. gepasst. Die Kammer hat sich von den Mietverträgen ein diesen Befund bestätigendes eigenes Bild gemacht, indem sie dazu den Zeugen ZOI HB. gehört hat und mit ihm die von ihm erstellte Liste erfasster Mietverträge durchgegangen ist, die neben den Mietdaten auch die jeweils gefahrenen Kilometer enthielt. Diese Kilometerangaben beruhten einerseits auf den Angaben in den Vertragsunterlagen der Autovermieter (in denen zumeist der Kilometerstand bei Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge notiert war), andererseits – soweit es bisweilen aufgrund rechtzeitiger Kenntnis von anstehenden Anmietungen aus der Telefonüberwachung gelungen war, die Fahrzeuge mit GPS-Sendern zu versehen – auf den erhobenen GPS-Daten. An der Richtigkeit dieser Zusammenstellung haben sich keine Zweifel ergeben. Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. Hierzu im Einzelnen: Hinsichtlich der Tat vom 10.08.2018 (Tat 3 der Anklage) bat der Angeklagte A. den gesondert Verfolgten CN. am 09.08.2018 am Telefon darum, ihn am Folgetag mit einer weiteren – unbekannt gebliebenen – Person zu begleiten. Dafür sollten CN. und die weitere Person jeweils 100,00 Euro erhalten. Am 10.08.2018 telefonierte der Angeklagte A. wiederum mehrfach mit CN. . Dabei thematisierten sie insbesondere die Verkehrssituation und CN. sollte vor dem Angeklagten A. herfahren. Dies steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A. , der ebenfalls angab, dass der gesondert Verfolgte CN. den Transport absichern und insbesondere vor etwaigen Zoll- oder Polizeikontrollen warnen sollte. Bezüglich der Tat vom 15.08.2018 (Tat 4 der Anklage) nahm der Angeklagte A. wiederum Kontakt zum gesondert verfolgten CN. auf. Wiederum erbat der Angeklagte A. die Unterstützung des gesondert verfolgten CN. sowie der weiteren unbekannten Person. Schließlich nahm A. auch hinsichtlich der Tat vom 28.09.2018 (Tat 5 der Anklage) Kontakt mit dem gesondert verfolgten CN. auf. Ausweislich des Telefonats vom 28.09.2018 gegen 7:11 Uhr holte der Angeklagte A. den gesondert verfolgten CN. an dessen Wohnung ab. Anschließend hielten sie telefonisch während der Fahrten vielfach Kontakt und sprachen insbesondere über die Verkehrssituation und versuchten sicherzustellen, dass der gesondert Verfolgte CN. die Strecke vor dem Angeklagten A. befährt, was zeigt, dass die Begleitung der Absicherung vor möglichen Kontrollen dienen sollte. Die Feststellungen zu Tat 6 der Anklage beruhen, soweit die Durchsuchung und ihr Ergebnis betroffen sind, auf den Angaben des ZAR FS., der an der Durchsuchung teilgenommen hat. ZAR FS. hat auch bekundet, dass im Rahmen der Durchsuchung der Halle in DA. am 02.11.2018 insgesamt 30 Paletten je 30 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten der Marke „L&M“ durch die Zollbehörden sichergestellt wurden. c. Tat 7 der Anklage Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er an die Tat keine Erinnerung habe. Die Tat kann aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt werden. A. äußerte telefonisch am 12.11.2018 gegenüber seinem Schwager HC. A. , dass er, mithin der Angeklagte A. , nur noch Reste habe, nämlich „15“. Ausweislich der Zeugenaussage des Zollbeamten FS. handelte es sich wegen der gewöhnlichen Abnahmemenge des Gesprächspartners um noch 15 Stangen unversteuerter Zigaretten. Diese Schlussfolgerung teilt die Kammer; allein mit Abnehmern kleinerer Mengen hatte der Angeklagte A. unmittelbar Kontakt. Nachdem er zunächst einigen Interessenten absagen musste, konnte er schließlich die Lieferungen am 17.11.2018 wieder aufnehmen. An diesem Tag telefonierte der Angeklagte A. gegen 16:18 Uhr mit dem gesondert Verfolgten HD.. Hierbei handelte es sich ausweislich der Zeugenaussage des Zollbeamten FS. um einen Abnehmer der Tätergruppierung, wobei die von ihm verwendete Formulierung „Kaffee trinken ja oder nein“ (wie A. bestätigte) als Umschreibung der Frage diente, ob unversteuerte Zigaretten abgenommen werden sollten. Die Kammer hat diesem Telefonat jedoch keine Menge zugeordnet, weil nicht ersichtlich ist, ob die Auslieferung tatsächlich ausgeführt wurde. Da ab November der PKW der Marke PKW1 des Angeklagten A. mit einem GPS-Sender überwacht wurde, konnten die Auslieferungsfahrten anhand dieser Daten nachvollzogen werden. Die Daten für den 17.11.2018 weisen keine in Betracht kommende Fahrt aus. Die für die Tat 7 der Anklage angenommene Menge von 2.450 Stangen unversteuerter Zigaretten ergibt sich daher aus folgenden Auslieferungsfahrten von der Garage am CM. Weg: Es fanden ausweislich der Geodaten des durch den Angeklagten A. genutzten Mobiltelefons am 21.11.2018 zwei Auslieferungsfahrten mit einem Kleintransporter nach ES. statt. Da die Kammer zu den jeweiligen Mengen keine weiteren Feststellungen treffen konnte, ist sie jeweils von der Mindestmenge von jeweils 16 Kartons mit jeweils 50 Stangen unversteuerter Zigaretten, mithin jeweils 800 Stangen unversteuerter Zigaretten ausgegangen. Sodann lieferte der Angeklagte A. am 25.11.2018 mit seinem PKW unversteuerte Zigaretten an den Nutzer der Telefonnummer 0000/0000000, wobei die Kammer insoweit die Mindestmenge von 50 Stangen unversteuerter Zigaretten angenommen hat. Schließlich fand am 04.12.2018 eine Auslieferungsfahrt mit einem Kleintransporter in den Raum GD. statt, wobei die Kammer die Mindestmenge von 800 Stangen unversteuerter Zigaretten angenommen hat. d. Taten 8, 19, 20, 24 der Anklage, Lieferungen in die Lagerhalle in BS. Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass zum Lager in BS. – im Stadtteil FD. – mehrmals Zigaretten geliefert worden seien. Es sei immer gleich abgelaufen. Es sei immer ein voll beladener LKW mit 30 Paletten angeliefert worden. Später äußerte der Angeklagte, dass er tatsächlich keine genaue Erinnerung an die Menge der Zigaretten habe. In der dortigen Lagerhalle habe er die Zigaretten für maximal ein bis zwei Tage eingelagert. Sodann sei der Weitertransport in andere Lager oder zu Kunden durchgeführt worden. An die einzelnen Zigarettenlieferungen zum Lager in BS. habe er keine konkrete Erinnerung. Es könne gut möglich sein, dass er Hilfe bekommen habe, etwa vom Angeklagten C. . Die Einlassung des Angeklagten A. wird durch die Einlassung des Angeklagten C. und die übrigen Beweismittel bestätigt und wie folgt konkretisiert: Zu den einzelnen Mengen wurden folgende Feststellungen getroffen: aa. Tat 8 der Anklage Hinsichtlich der Tat 8 der Anklage vom 06.12.2018 wurden ausweislich der Aussage des Zollbeamten FS. anhand der Geodaten und der späteren Vernehmung des Angeklagten A. zwei Anfahrten an das Lager in BS. ermittelt. Eine Auslieferungsfahrt mit einem Kleinlastkraftwagen wurde unmittelbar von diesem Lager nach U. -HE. ermittelt, da der Kammer insoweit keine weiteren Feststellungen zur ausgelieferten Zigarettenmenge möglich waren, geht sie insoweit von der Mindestmenge von 1.200 Stangen Zigaretten aus. Die Zigaretten aus der zweiten Anfahrt vom 06.12.2018 – aufgrund der nachstehenden Feststellungen zu späteren Auslieferungsfahrten mindestens insgesamt 2.650 Stangen unversteuerter Zigaretten – wurden zunächst zur Garage am CM. Weg transportiert. Sodann konnten aus der zuvor leeren Garage damit folgende dieser Lieferung zuzuordnende Auslieferungen und ein dortiger Restbestand ermittelt werden: Am 08.12.2018 lieferte der Angeklagte A. ausweislich der diesbezüglichen Geodaten mit einem Kleintransporter Zigaretten nach HF., die Kammer hat insoweit die Mindestmenge von 800 Stangen zugrunde gelegt. Am 21.12.2018 lieferte der Angeklagte A. mit seinem PKW in die HG.-Str. in HH., die Kammer hat insoweit die Mindestmenge von 50 Stangen unversteuerter Zigaretten angenommen. Gleiches gilt für eine weitere Auslieferungsfahrt des Angeklagten A. mit seinem PKW am selben Tag nach FG. . Am 22.12.2018 wurde ein Telefonat des Angeklagten A. mit einem Abnehmer von Zigaretten, dem gesondert Verfolgten CO. , festgestellt. Es gab Preisverhandlungen, schließlich einigte man sich auf einen Preis von 1.700,00 Euro für zwei Kartons, mithin 100 Stangen unversteuerter Zigaretten, die Auslieferung wurde durch den Angeklagten A. am selben Tag ausgeführt. Die weiteren Abholungen aus der Garage am CM. Weg konnten aufgrund der dort installierten Videoüberwachung ermittelt werden: Am 21.01.2019 wurde dem Lager ein Karton, mithin 50 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 22.01.2019 wurden dem Lager zwei Kartons, mithin 100 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 24.01.2019 wurden dem Lager drei Kartons, mithin 150 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 26.01.2019 wurden dem Lager zwei Kartons, mithin 100 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 28.01.2019 wurde dem Lager ein Karton, mithin 50 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 29.01.2019 wurden dem Lager 15 Kartons, mithin 750 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen, am 31.01.2019 wurden dem Lager drei Kartons, mithin 150 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen und am 05.02.2019 wurden dem Lager drei Kartons, mithin 150 Stangen unversteuerter Zigaretten entnommen. Schließlich konnte festgestellt werden, dass sich am 07.02.2019 noch drei Kartons, mithin 150 Stangen unversteuerter Zigaretten, in der Garage am CM. Weg befanden. bb. Tat 19 der Anklage Die Menge hinsichtlich der Tat 19 wurde aus der akustischen Überwachung der Lagerhalle in CW. ermittelt. Danach handelte es sich ausweislich eines bei der Innenraumüberwachung aufgezeichneten Gesprächs vom 02.05.2019, 21:47 Uhr, das in Augenschein genommen wurde, um 26 Paletten mit jeweils 24 Kartons, die zuvor in der Lagerhalle in BS. übernommen und in das Lager in CW. transportiert worden waren. cc. Tat 20 der Anklage Die Menge hinsichtlich Tat 20 der Anklage – 19.600 Stangen unversteuerter Zigaretten – wurde aufgrund der Erkenntnisse aus einer Observation durch den Zoll der Lagerhalle in der P.-Straße in BS. ermittelt. Es wurden zwei Beladungen eines Klein-LKW beobachtet. Zunächst beluden die Angeklagten A. und C. den LKW mit acht vollen Paletten mit jeweils 24 Kartons – mithin 9.600 Stangen. Die Zigaretten wurden dann in die Lagerhalle nach CW. transportiert. Im Rahmen einer zweiten Fahrt beluden die Angeklagten C. und A. den LKW mit zwölf Paletten, wobei sechs Paletten voll beladen (7.200 Stangen), fünf Paletten mit jeweils vier Mastercases (1.000 Stangen) und eine Palette mit zwölf Mastercases (600 Stangen) beladen war. Hinsichtlich der letzten Fahrt, die nicht durch Ermittlungsbeamte observiert wurde, sondern nur durch technische Mittel festgestellt wurde, ist die Kammer von der Mindestmenge von 1.200 Stangen ausgegangen. Diese Erkenntnisse werden durch die Einlassung des Angeklagten C. bestätigt. Er ließ sich dahingehend ein, dass er sich an die Tat gut erinnern könne, da es sich um seinen Geburtstag gehandelt habe. Es habe sich um mehrere Fahrten gehandelt, drei Fahrten von der Lagerhalle in BS. nach CW. könnten zutreffen. Er habe den Transport der Zigaretten zwischen den Lagerhallen jeweils mit seinem PKW abgesichert, der Angeklagte A. habe den LKW gelenkt. dd. Tat 24 der Anklage Auf Vorhalt der Lichtbilder vom 23.09.2019 äußerte sich der Angeklagte C. dahingehend, dass er im PKW der Marke PKW7 mitgefahren sei. In diesem Zeitraum habe er keine Fahrerlaubnis gehabt. Einmal habe er in dieser Zeit arbeiten müssen. Ausweislich der technischen Überwachung, zu der die Kammer auch ZOI GE. vernommen hat, gab es drei Umlieferungsfahrten. Aus der Innenraumüberwachung ging im Zeitpunkt nach der zweiten Abladung hervor, dass A. und C. sich über die Restmenge unterhielten. Hieraus ergibt sich eine Menge von 36 Paletten zu jeweils – ausnahmsweise nur – 20 Mastercases pro Palette. So fragte der Angeklagte C. , ob die noch in BS. befindlichen Zigaretten – 16 Paletten – noch in das Lager in CW. transportiert werden müssten. A. meinte, dass er dies nachfragen müsse. Er wies darauf hin, dass es noch „320“ seien. C. meinte, dass sie dann noch zweimal fahren müssten, bei „zehn“ nur noch einmal. Aus dem Gespräch geht nach Auffassung der Kammer hervor, dass sich noch 320 Mastercases in der Lagerhalle in BS. befinden und dass in zwei Fahrten jeweils 200 Mastercases nach CW. transportiert worden sind. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 36.000 Stangen unversteuerter Zigaretten, die in der Lagerhalle in BS. übernommen worden waren. e. Taten 9. und 10. der Anklage Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er in der Nähe von DI. zwei Adressen erhalten habe. Zunächst gab er an, dass er an einer Anschrift etwas habe abholen sollen und an der anderen etwas habe bringen sollen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung äußerte der Angeklagte A. aber, dass er in der Gegend von DI. stets abgeholt habe, Auslieferungen hätten nicht stattgefunden. Die zuletzt getätigte Einlassung des Angeklagten A. wird durch die weiteren Beweismittel bestätigt: Der Zeuge FS. berichtete, dass der Angeklagte A. nach den erhobenen Standortdaten am 18.12.2018 in den Bereich um DI. fuhr und dort Ware aufnahm, die er anschließend nach DJ. verbrachte. Aus der Telekommunikationsüberwachung geht hervor, dass A. hinsichtlich dieser Tat gegenüber dem gesondert Verfolgten V. B. äußerte: „Ich muss es heute abholen, die kleine Menge.“ Hinsichtlich der Abholung vom 19.12.2018 äußerte der Zeuge FS., dass er die Fahrt persönlich observiert habe. Der Angeklagte A. fuhr aus dem Bereich DI. nach U. und lagerte dort die erlangten Zigaretten im Großmarkt in die angemieteten Seecontainer ein. Hinsichtlich der übernommenen Menge erklärte der Angeklagte A. , dass es sich um etwa 20 bis 30 Kartons gehandelt haben könnte, genaue Erinnerungen wegen der transportierten Menge habe er insoweit aber nicht mehr. Der Zeuge FS. sagte aus, dass es hinsichtlich der transportierten Mengen hinsichtlich der Taten 9 und 10 der Anklage keine weiteren Erkenntnisse gibt. Die Kammer ist daher zugunsten der Angeklagten von der Mindestmenge von jeweils 16 Kartons pro Fahrt mit einem Kleintransporter ausgegangen. f. Taten 11, 13 und 15, Anlieferungen an den Seecontainern auf dem U. er Großmarkt Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass in U. am Großmarkt unversteuerte Zigaretten in durch den Angeklagten C. angemieteten Seecontainern eingelagert worden seien. Es habe vier bis fünf Einlagerungen dort gegeben. Die Anlieferungen seien durch Sattelzüge mit EP. oder lettischen, jedenfalls ET. Kennzeichen, erfolgt. Es sei zu mehreren Abladungen gekommen, wobei einzelne Mastercases per Hand abgeladen und eingelagert worden seien. Es habe sich um immer gleiche Abläufe gehandelt. Eine konkrete Erinnerung an die einzelnen Taten habe er nicht. Nur die Tat 13 bilde eine Ausnahme. Insoweit äußerte der Angeklagte A. , dass er im Anschluss an seine Fahrt in die EU. nach CY. unmittelbar zum Großmarkt in U. habe fahren müssen, um dort 50 bis 70 Kartons unversteuerter Zigaretten per Hand abzuladen und diese in die angemieteten Seecontainer einzulagern. Die Einlassung des Angeklagten A. wird durch die geständige Einlassung des Angeklagten C. und die übrigen Beweismittel im Wesentlichen bestätigt und wie folgt konkretisiert. Der Angeklagte C. ließ sich entgegen der Einlassung des Angeklagten A. ein, dass er die Seecontainer auf Anweisung des Angeklagten A. und nicht auf Anweisung des Angeklagten B. vom Zeugen CP. angemietet habe. Die erforderlichen Geldmittel für die Mietzahlungen habe er ausgelegt und später erstattet bekommen. An die einzelnen Abladungen habe er aufgrund seines früheren Schmerzmittelkonsums keine genauen Erinnerungen mehr. Im Übrigen bestätigte er die Einlassung des Angeklagten A. . Der Zeuge CP. bestätigte in seiner Vernehmung, dass er bis zu drei Container an den Angeklagten C. vermietet hatte. Zu den Hintermännern konnte er keine Angaben machen, er habe nur mit C. zu tun gehabt. aa. Tat 11 der Anklage Hinsichtlich der elften Tat der Anklage sagte ZAR FS. aus, dass es zur Anlieferung und deren Umfang keine unmittelbaren Erkenntnisse (etwa aus Videoüberwachung oder sonstiger Observation) gebe. Nach der technischen Observation (GPS) war der Angeklagte A. am 04.02.2019 morgens auf dem Gelände des Großmarkts, suchte dann die damalige Wohnanschrift des Angeklagten B. auf und kehrte schließlich zum Großmarkt zurück. Die Menge, 2.800 Stangen unversteuerter Zigaretten, die bei dieser Tat übernommen wurde, hat die Kammer aus den folgenden Auslieferungsfahrten rekonstruiert. Ausweislich der technischen Überwachungsmaßnahmen ist es am 04.02.2019 zu zwei Auslieferungsfahrten mit dem PKW des Angeklagten A. gekommen, wobei nähere Erkenntnisse zur transportierten Menge nicht vorliegen, sodass die Kammer jeweils von einer Mindestmenge von 50 Stangen, mithin einem Mastercase ausgegangen ist. Anschließend lieferte der Angeklagte A. ausweislich der technischen Überwachung mit einem angemieteten Kleintransporter Zigaretten nach HH. und in einer zweiten Fahrt nach HI.. Die Kammer ist insoweit von der Mindestmenge von jeweils 800 Stangen unversteuerter Zigaretten pro Fahrt mit einem Kleintransporter ausgegangen. Am nächsten Tag lieferte der Angeklagte A. ausweislich der technischen Überwachung in zwei Fahrten Zigaretten mit seinem PKW nach FG. aus, die Kammer nimmt insoweit jeweils die Mindestmenge von 50 Stangen unversteuerter Zigaretten an. Am Nachmittag des gleichen Tages lud der Angeklagte A. mit dem Angeklagten C. zehn Kartons unversteuerter Zigaretten in den von A. genutzten PKW. Da nicht auszuschließen ist, dass A. drei der Kartons aus Resten einer anderen Lieferung entnommen hatte, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten angenommen, dass nur sieben Kartons aus der Tat vom 04.02.2019 stammten. Am 08.02.2019 lieferte der Angeklagte A. mit seinem PKW unversteuerte Zigaretten nach HH. und U. , wobei die Kammer wiederum jeweils von der Mindestmenge von 50 Stangen unversteuerter Zigaretten pro Fahrt ausgegangen ist. Am 07.02.2019 lieferte der Angeklagte A. zehn Mastercases unversteuerter Zigaretten an einen bisher unbekannten Abnehmer aus, wobei sich die Menge aus einem Telefonat mit der Nummer 0000/0000000 ergibt. Am 09.02.2019 lieferte der Angeklagte A. mit seinem PKW unversteuerte Zigaretten nach HJ., die Kammer hat auch insoweit die Mindestmenge von 50 Stangen unversteuerter Zigaretten angenommen. bb. Tat 13 der Anklage Der Angeklagte C. hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung an die Tat hat. Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er am 12.02.2019 nach der Rückkehr aus CR. 50 bis 70 Kartons in die Seecontainer einlagerte. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten von der Untergrenze von 50 Kartons aus. Die Erinnerung des Angeklagten an die konkrete Tat und insbesondere die übernommene Menge ist nachvollziehbar, weil sich die Tat unmittelbar an die vorhergehende Übernahme in CR. anschließt und gerade die risikobehaftete Entwendung der Zigaretten vorher für den Angeklagten ein außergewöhnliches Ereignis darstellte. Im Übrigen wird die Einlassung durch weitere Erkenntnisse gestützt: Dass er nach der Rückkehr aus CR. sofort zu einem Treffen müsse, teilte A. dem V. B. auf dem Rückweg telefonisch mit. Ausweislich der GPS-Daten fuhr er dann zu den Seecontainern an der CQ. Straße in U. , wo zugleich nach Angaben des ZAR FS. auch das Fahrzeug des Angeklagten C. festgestellt werden konnte. cc. Tat 15 der Anklage Der Zeuge FS. sagte aus, dass die Anlieferung am Großmarkt festgestellt wurde. Zur angelieferten Menge habe es keine unmittelbaren Erkenntnisse gegeben. Daher hat die Kammer die Menge der übernommenen unversteuerten Zigaretten aus den mittels technischer Überwachung ermittelten Abverkäufen ermittelt: Zunächst kam es zu fünf Auslieferungsfahrten mit einem PKW, nämlich am 12.03.2019 nach Bramsche, am 13.03.2019 nach HH., am 16.03.2019 nach U. und am 18.03.2019 nach FG. und nach HH. (250 Stangen). Die Kammer hat insoweit jeweils die Mindestmenge von einem Karton pro Fahrt mit dem PKW angenommen. Am gleichen Tag, also am 18.03.2019, lagerte der Angeklagte A. zwei Mastercases mit jeweils 50 Stangen unversteuerter Zigaretten in die Garage am CM. Weg in U. ein (100 Stangen). Am 19.03.2019 lieferte der Angeklagte A. unversteuerte Zigaretten mit seinem PKW nach GA. aus, wobei die Kammer wiederum die Mindestmenge von 50 Stangen pro Fahrt mit einem PKW angenommen hat. Am 25.03.2019 transportierte der Angeklagte A. unversteuerte Zigaretten mit einem angemieteten Kleintransporter zu einem unbekannten Abnehmer. Die Beladung des Kleintransporters wurde durch Zollbeamte observiert. Wegen schlechter Sichtverhältnisse konnte lediglich die Beladung mit elf Mastercases beobachtet werden, wobei der Angeklagte A. deutlich länger vor Ort war. Die Kammer hat daher aufgrund der oben genannten Erwägungen – insbesondere aufgrund der Angaben des Angeklagten A. und der Erkenntnisse aus den übrigen Observationen – die Mindestmenge von 800 Stangen unversteuerter Zigaretten für diese Auslieferungsfahrt mittels Kleintransporter auch in diesem Zusammenhang angenommen. g. Tat 12 Der Angeklagte A. hat sich dahingehend eingelassen, dass der Vermieter der genutzten Lagerhalle – ein Chinese – ihm den Schlüssel für die durch den Angeklagten B. angemietete Lagerhalle übergeben habe. Er habe die Anlieferung in CR. entgegengenommen, wobei er an den Zeitpunkt keine Erinnerung habe. Er habe Hilfe von den gesondert Verfolgten CN. und V. B. gehabt. Letzterer habe einen 7,5-Tonner gefahren, den sie zu dritt – ohne das Wissen des Angeklagten B. – mit unversteuerten Zigaretten beladen hätten, um diese auf eigene Rechnung in P. an Dritte zu veräußern, wobei der Veräußerungserlös – wie festgestellt – von ihm aufgeteilt worden sei und der Grund für den vergleichsweise geringen Anteil von CN. gewesen sei, dass dieser nicht wirklich mitgeholfen habe. Die Einlassung des Angeklagten A. wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt und wie folgt konkretisiert: In CR. wurden der Angeklagten A. sowie die gesondert Verfolgten von EU. Einsatzkräften observiert; zuvor hatte bis zum Grenzübertritt eine Observation durch den p. n Zoll stattgefunden. Nach den Erkenntnissen aus dem Rechtshilfeverfahren haben sich beide Fahrzeuge in die Nähe der Lagerhalle in CY. begeben. In P. wurde nach der Rückkehr die Observation durch den Zoll fortgesetzt, beide Fahrzeuge begaben sich schließlich wieder nach U. . Der Sattelzug, der die Zigaretten angeliefert hatte, wurde ausweislich der Aussage des Zeugen FS. am 15.03.2019 in CI. einer Kontrolle durch die dortigen Behörden unterzogen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass er 55.000 Stangen unversteuerte Zigaretten der Marke „DY. “ geladen hatte. Hinsichtlich der Mengenangabe ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten A. gefolgt, wonach er wenigstens 8.400 Stangen Zigaretten nach P. transportierte. Ausweislich der Aussage des Zeugen FS. steht dies in Übereinstimmung mit der Beobachtung hinsichtlich der Abverkäufe. Die festgestellte Menge der Anlieferung an diesem Tag ergibt sich aus der Summe der in EF. sichergestellten Menge und den o.g. 8.400 Stangen. Denn nach der Abholung am 12.02.2019 war die Halle in CY. vollständig geräumt, wie sich aus dem Bericht des Zeugen ZOI HK. ergibt, der die Halle im Rahmen seiner Teilnahme an der von den EU. Behörden auf ein Rechtshilfeersuchen durchgeführten Durchsuchung dieser Halle (mit Ausnahme einiger Verpackungsreste) leer vorgefunden hat. h. Tat 14 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte B. die Durchsuchung der Lagerhalle in CY. befürchtet habe und daher deren kurzfristige Leerung angeordnet habe. Er sei daher mit dem gesondert Verfolgten CN. in die EU. gefahren. Der Angeklagte D. habe die unversteuerten Zigaretten mit einem 40-Tonner abholen sollen. Um vor diesem zu verheimlichen, dass nicht mehr sämtliche eingelagerte Zigaretten vorhanden waren, habe D. mit dem Schlepper vor der Halle warten sollen. Der Angeklagte A. habe mit dem gesondert Verfolgten CN. den Auflieger dergestalt beladen, dass es den Anschein erweckt habe, dass nur zwei Stellplätze für Paletten frei gewesen seien. Der Angeklagte D. habe dann auf einem Parkplatz auf die Papiere gewartet und es sei auch noch nicht entschieden gewesen, wohin die Lieferung der Zigaretten durchgeführt werden sollte. Das weitere Vorgehen sei mit dem Angeklagten B. in dessen Wohnung abgesprochen worden. Anschließend habe der Angeklagte A. entsprechend der vorgenannten Absprache zwei Paletten Tiefkühlgemüse bei der Firma EB. in U. erworben und diese – nachdem er den Angeklagten D. vom Parkplatz abgeholt hatte – in CY. als Tarnladung auf den Sattelschlepper aufgeladen. Darüber hinaus habe er die Frachtpapiere dem Angeklagten D. ausgehändigt. Während der Fahrt habe der Angeklagte A. mit D. telefonisch regelmäßig Kontakt gehalten. D. habe nach seiner Rückkehr geäußert, dass er verraten worden sei, Überraschung wegen seiner Ladung habe er hingegen nicht gezeigt. Der Angeklagte A. erklärte, dass er vermute, dass er mit dem Angeklagten D. über Zigaretten sprach bevor er diese aus CY. abtransportierte, eine genaue Erinnerung habe er insoweit aber nicht mehr. Die Einlassung wird durch die Angaben des Zeugen FS. bestätigt. Insbesondere gab dieser an, dass ausweislich der technischen Überwachung der Angeklagte A. in der Zeit zwischen dem 12. und dem 20.02.2019 mehrfach die ehemalige Wohnanschrift des Angeklagten B. aufsuchte. Der Angeklagte D. hat den äußeren Tatablauf im Wesentlichen entsprechend der Einlassung des Angeklagten A. bestätigt. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung beim Zoll hatte er, wie ZAR FS. der Kammer berichtete, allerdings die Anwesenheit des Angeklagten A. zunächst noch verschwiegen. Da sich diese Darstellung durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung und Observation im Rahmen der Vernehmung widerlegen ließ, änderte der Angeklagte D. seine Einlassung hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten A. und seinem weiteren Kontakt zu diesem. Er hat aber – auch in der Hauptverhandlung – weiterhin in Abrede gestellt, dass er Kenntnis bezüglich seiner Fracht hatte. Er ließ sich dahingehend ein, dass er den Angeklagten A. an der Lagerhalle in CY. angetroffen habe, nachdem er von der gesondert Verfolgten K. den Auftrag erhalten hatte, sich an diese Anschrift zu begeben. Ferner sei ihm beim Aufladen in CY. aufgefallen, dass ungekühlte Ware aufgeladen worden sei, obwohl er einen Kühlauflieger mit sich führte, dessen Aggregat er weisungsgemäß eingeschaltet hatte. Er wunderte sich, dass sich die Tiefkühlware auf Holzpaletten und nicht wie üblich auf Plastikpaletten befand. Zudem äußerte der Angeklagte D. , dass ihm sofort beim Anfahren nach der Beladung aufgefallen war, dass die Ladung vom Gewicht her bei Weitem nicht den Angaben auf den Warenpapieren entsprach. Schließlich nahm er nach der Wartezeit von einigen Tagen auf dem Parkplatz in der Grenzregion von CR. und EC. nach der Rückkehr zur Lagerhalle in CY. die Frachtpapiere entgegen. Dem Angeklagten D. war mithin bewusst, dass die weiteren Beteiligten den tatsächlichen Inhalt des Kühlaufliegers verschleiern wollten, weil die Angaben in den Frachtpapiere inhaltlich nicht mit der Ladung in Einklang zu bringen waren. Diese war entgegen der Angaben auf den Frachtpapieren zu leicht und es handelte sich nicht um Tiefkühlware. Die vorgenannten Umstände führten auch dazu, dass der Angeklagte D. – bereits als er die Zollkontrolle erblickte – wusste, dass Probleme auf ihn zukommen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die an den Angeklagten A. und die gesondert Verfolgte K. übersandte Nachricht verständlich, in der er jeweils äußerte: „Bin am Arsch“. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte D. es jedenfalls für möglich hielt, dass er geschmuggelte Zigaretten transportierte und dies auch billigend in Kauf nahm. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte D. nach seiner Rückkehr den Angeklagten A. auch nicht darauf ansprach, dass unversteuerte Zigaretten in dem durch ihn geführten Auflieger geladen waren. Eine solche Konfrontation würde man aber angesichts des vorherigen Kontakts von D. und A. erwarten, falls der Angeklagte D. tatsächlich wegen seiner Ladung überrascht gewesen wäre. Die Erkenntnisse aus einem Rechtshilfeverfahren mit den dn. Behörden ergaben, dass das durch den Angeklagten D. geführte Sattelzuggespann tatsächlich in EF. kontrolliert worden war. Die Zählung der dn. Zollbehörde ergab, dass es sich um 35.950 Stangen unversteuerter Zigaretten gehandelt hatte. Der Angeklagte B. führte im weiteren Verlauf mehrere Telefonate mit seinem Geschäftspartner AI., in denen sie erörterten, wie der in CV. sichergestellte LKW der Zeugin K. zurückerlangt werden könne. Die Befragung eines Angestellten bei der Firma EB. durch ZAR FS. ergab, dass seit Jahren keine Belieferung von Kunden im Ausland stattgefunden hatte und dass der mit dem Logo und dem Stempel der Firma EB. ausgestellte Lieferschein eine Fälschung war. i. Taten 16 und 17 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er sich an die Übernahmen von unversteuerten Zigaretten in EH. erinnern könne. Es habe sich wohl um ein Industriegebiet gehandelt, an die genaue Adresse habe er keine Erinnerung. Dass es auch am nächsten Tag eine Übernahme gegeben habe, werde so stimmen. Es habe vielleicht drei Fahrten gegeben. Im Hinblick auf eine Geldübergabe äußerte der Angeklagte A. , dass manchmal Geld mitgegeben worden sei. Das Geld habe der Angeklagte D. zunächst transportieren sollen; er, also der Angeklagte A. , habe es dann weitergegeben. Einmal habe er einen Transporter vor Ort angemietet, weil er diesen neben dem 7,5-Tonner, den er angemietet hatte, zur Auslieferung benötigt habe. Der Angeklagte D. äußerte sich dahingehend, dass er für A. auf Kontrollen achten sollte während der Fahrten. Er habe 200,00 Euro für beide Fahrten zusammen erhalten. Der Angeklagte D. hat mithin den äußeren Ablauf der beiden Taten bestätigt. Er hat jedoch in Abrede gestellt, dass er Kenntnis bezüglich der transportierten Zigaretten hatte, zudem hat er geäußert, dass er nicht wisse, wer die Person ist, die sich FR. nannte und Kontakt zu D. aufnahm. Er habe den wahren Zweck seines Auftrags nicht gekannt, er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte A. unter Umständen keinen Führerschein hatte. Hinsichtlich der inneren Umstände ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten D. nicht gefolgt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass dem Angeklagten D. aufgrund der äußeren Umstände und aufgrund der Ereignisse, die zu seiner Ergreifung in EF. führten, bekannt war, dass der Angeklagte A. in den Transport von unversteuerten Zigaretten verstrickt war und dass es sich wiederum um Transporte unversteuerter Zigaretten handelte. Hierzu passte auch der äußere Ablauf, wonach die beiden Angeklagten zunächst ein Lager und dann verschiedene andere Ziele anfuhren, sowie der – auch von D. selbst dem äußeren Ablauf nach wiederum bestätigte – Umstand der Übergabe einer schwarzen Tüte mit „60“ von einem „Typ mit einem Motorroller“ im Rahmen der zweiten dieser beiden Fahrten an ihn, wobei es sich – nach Auffassung der Kammer aufgrund der auch für D. offensichtlich konspirativen Umstände erkennbar – um Bargeld zur Zahlung der Zigaretten in Höhe von 60.000 EUR gehandelt hat. Zu den transportierten Mengen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Tat 16, 01.04.2019 Die Kammer hat – in Ermangelung genauerer Feststellungen – zugunsten der Angeklagten die Mindestmenge von 1.200 Stangen unversteuerter Zigaretten für eine Fahrt mit einem hier genutzten Klein-LKW angesetzt. Tat 17, 02.04.2019 Die Kammer hat in diesem Fall die nach EI. gelieferte Menge von mindestens 3.600 Stangen aufgrund der Einlassung des Angeklagten D. , nach der wenigstens drei Paletten übernommen wurden, festgestellt. Das passt auch zu den weiteren Umständen: Bei den „60“, die dem Angeklagten D. von einem Unbekannten übergeben wurden, handelte es sich um den von dem Abnehmer in EI. zu entrichtenden Kaufpreis von 60.000,00 EUR. Dieser passt – auch unter Berücksichtigung der von F. B. in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen kalkulierten Verkaufspreise (für Großabnehmer) zwischen 13,50 EUR und 14,50 EUR sowie der (bei Kleinabnehmern wie CO. und – vor seiner Beteiligung an den Taten – G. C. ) von A. tatsächlich erzielten Verkaufspreise bis zu 20,00 EUR – jedenfalls in der Größenordnung zu der festgestellten Menge. Schließlich transportierten die Angeklagten A. und D. die weiteren Zigaretten in arbeitsteiliger Weise nach CX.. Da hierfür ein Klein-LKW genutzt wurde, hat die Kammer insoweit die Mindestmenge von 1.200 Stange zugrunde gelegt. j. Tat 18 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er keine konkrete Erinnerung habe. Es könne sein, dass die Tatvorwürfe zutreffen. Ausweislich der Aussage des Zeugen FS. wurde die Übernahme der Zigaretten mittels einer durch die Zollbehörde installierten Videokamera aufgezeichnet. Aufgrund der Lichtverhältnisse konnte keine genaue Menge ermittelt werden. Die Kammer ist daher – aufgrund der Nutzung eines Gabelstaplers – davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Palette mit 24 Mastercases zu jeweils 50 Stangen (1.200 Stangen) unversteuerter Zigaretten abgeladen wurde. k. Taten 21 und 22 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er mehrmals in CX. gewesen sei, es habe sich um eine Lagerhalle der Firma EM. gehandelt. Die Adresse habe er von dem Angeklagten B. erhalten; die Lagerhalle habe er auf Anweisung des Angeklagten B. erhalten. Er sei dort erschienen, als die Zigaretten bereits dort eingelagert worden waren. Danach ist ausgeschlossen, dass es sich bei den von A. abgeholten Zigaretten um Restbestände aus einer bereits erfassten Vorlieferung in dieses Lager handelte. Der Zeuge EM. bestätigte die Einlassung des Angeklagten A. , gab allerdings an, dass die Lagerhalle durch einen Dritten angemietet worden sei, der sich mittels eines Ausweises als EK. ausgewiesen habe. Mit dem Angeklagten B. habe er in diesem Zusammenhang keinen Kontakt gehabt, ihn kenne er nur aus einer Disko in HJ.. A. habe nicht von einem FZ. gesprochen. A. habe sich dann nach der ersten Anlieferung mittels eines LKW bei ihm gemeldet und die Ware abgeholt. Die Kammer geht davon aus, dass diese Angaben zutreffen. Die Bekanntschaft des Zeugen mit dem Angeklagten F. B. deutet zwar darauf hin, dass EM. die Vermietung mit diesem ausgehandelt hat, doch hat der Zeuge seine Angaben über die Vernehmungen durch den Zoll und die Kammer konstant wiederholt und sich sehr offen über den Umfang der Lieferungen geäußert, womit eher nicht zu rechnen wäre, wenn er an den Taten beteiligt gewesen wäre. Das schließt aber nicht aus, und die Kammer zieht diesen Schluss auch, dass der Angeklagte B. das Lager des Zeugen gerade aufgrund ihrer alten Bekanntschaft auswählte, möglicherweise auf Vorschlag des gesondert Verfolgten CL. , der mit EM. (legal) zusammenarbeitete. aa. Tat 21 der Anklage EM. sagte zu der ersten Lieferung aus, dass 27 Paletten geliefert worden sind. Er beschrieb auch wie hoch diese gepackt waren; es handelte sich um 24 Mastercases pro Palette. Dies führt zu einer Menge von 32.400 Stangen unversteuerter Zigaretten. bb. Tat 22 der Anklage A. und der Zeuge EM. haben übereinstimmend angegeben, dass ein voller 40-Tonner-LKW angeliefert worden ist. Es handelte sich um 30 Paletten mit jeweils 24 Mastercases mit jeweils 50 Stangen, mithin 36.000 Stangen unversteuerter Zigaretten. l. Tat 23 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass er keine konkrete Erinnerung an diese Tat habe. Die Kammer folgert aber aus folgenden Umständen, dass A. in ES. Zigaretten abholte: A. war zunächst mit einem angemieteten Kleintransporter zweimal zu dem Lager nach CX. gefahren und hatte dann in EI. und HH. aus den Ermittlungen bekannte Lieferadressen angefahren (dies ergibt sich aus erhobenen GPS-Daten, der Transporter war mit einem GPS-Sender versehen worden). Gegen 17:00 Uhr fuhr er eine Tankstelle in HK. in der Nähe der HL. an, wo sich der Angeklagte B. (mit dem PKW. XX-XX 00) bereits befand, und übergab B. eine Plastiktüte, die dieser mitnahm und in seinem Fahrzeug kontrollierte. Die Kammer folgert, dass es sich dabei um Einnahmen aus der vorherigen Auslieferung der Zigaretten handelte. Das Treffen wurde von Einsatzkräften des Zolls observiert, ebenso das oben bereits erwähnte anschließende Treffen zwischen B. und dem gesondert verfolgten CL. bei McDonald’s in GS. ca. eine Stunde später. A. fuhr dann noch zur ER-Str. in ES., wo sich ein Lager befand, an dem einige Zeit zuvor die gesondert Verfolgten DB. und HM. festgestellt worden waren. Dort hielt er sich ausweislich der erhobenen GPS-Daten ab 20:15 Uhr ca. eine halbe Stunde auf und kehrte dann nach U. zurück, wo er das Fahrzeug am CM. Weg abstellte, ohne es zu entladen. Am nächsten Morgen fuhr er damit nach BX. , wobei die Kammer davon ausgeht, dass er dort die in ES. geladenen Zigaretten auslieferte. Weil keine näheren Feststellungen zur übernommenen Menge getroffen werden konnten, ist die Kammer bei diesem Transport mittels Kleintransporter von der Mindestmenge von 16 Mastercases, mithin 800 Stangen unversteuerter Zigaretten, ausgegangen. m. Tat 25 Der Angeklagte A. ließ sich dahin ein, dass er in B. s Auftrag einen LKW abgeladen und die unversteuerten Zigaretten in der Lagerhalle in CZ. eingelagert habe. Der Vermieter sei derselbe wie in CY. gewesen. Wenn sein Führerschein schon weg gewesen sei, dann sei er da von dem Zeugen CO. hingefahren worden. Abgeladen habe er mit dem Fahrer des anliefernden LKW, der x Kennzeichen gehabt habe, CO. habe im Auto gewartet. Seinen Führerschein habe er etwa zwei Wochen vor seiner Festnahme verloren, weil er auf der HN 0 mit seinem PKW1 einen Unfall mit einem LKW verursacht hatte. Da habe der Polizist ihm den Führerschein weggenommen. Vielleicht sei er unaufmerksam gewesen oder kurz eingeschlafen, was ihm öfter passiert sei. Er sei müde gewesen, weil er viel unterwegs war und viel Stress hatte. Diese Einlassung wird, was den Ablauf der Anlieferung betrifft, durch die Angaben des Zeugen CO. bestätigt. Dieser konnte zwar das genaue Datum dieser Fahrt in die EU. nicht mehr angeben, bestätigte aber, dass er einmal mit A. zu einer Lagerhalle gefahren sei (und ein anderes Mal mit ihm in CR. aus einem kleinen Geschäft spezielle Telefone abgeholt habe, mit denen man nicht habe telefonieren, sondern nur Textnachrichten schreiben können). Dort sei ein LKW angekommen, A. und er hätten das Tor geöffnet und den Lastzug in die Halle gelassen. Dann habe A. ihn ins Auto geschickt, wo er ca. 30-45 Minuten geschlafen habe, bis A. zurückgekehrt sei. Aus den bei der Telefonüberwachung erhobenen Standort-Daten ergibt sich, dass der Angeklagte A. am 05.11., 06.11. und 08.11.0000 jeweils in die EU. gefahren ist, weitere Fahrten dorthin nach diesem Zeitpunkt sind nicht ermittelt worden. Am 05.11.2019 wurde er dabei, wie der Inhalt der aufgezeichneten Telefonate belegt, von CO. begleitet: So rief er CO. am 05.11.2019 um 01:19 Uhr an und sagte, er sei bei ihm, CO. möge herauskommen. Anschließend bewegten seine Standortdaten sich in die EU.. Am Mittag war er, wie er V. B. um 12:56 Uhr mitteilte, immer noch mit CO. zusammen, aber wieder in U. . Am 06.11.2019 fuhr A. alleine und erlitt auf der Rückfahrt den von ihm beschriebenen Unfall, in dessen Folge sein Führerschein sichergestellt wurde, so dass er sich von dem Zeugen CO. abholen ließ. Sein Notruf an die Polizei um 13:11 Uhr ist aufgezeichnet worden, ebenso seine Bitte an seinen Bekannten F. HO. um 14:01 Uhr, ihm einen Rechtsanwalt zu besorgen, da man ihm nach einem Unfall den Führerschein abnehmen wolle. Um 14:10 Uhr und 14:11 Uhr bat er CO. und HO., ihn von der Unfallstelle abzuholen, was diese zusagten. Am 08.11.2019 teilte A. um 10:55 Uhr V. B. mit, dass er eine Aufgabe bekommen habe und ihm „HP.“ – eine Bezeichnung, die sie auch sonst für CO. verwendeten, nach Auskunft des Sprachsachverständigen FY. wohl eine Verkleinerungsform des russischen Wortes für „Kurde“, möglicherweise aber auch ein Spitzname – helfe. Im weiteren Verlauf des Vormittags besprach A. telefonisch mit CO. , welches Fahrzeug sie nehmen wollten, da A. s PKW1 sich nach dem Unfall in der Werkstatt befand, und ob CO. , der eigentlich bis 15 Uhr arbeiten musste, früher Schluss machen könne. Schließlich holte CO. A. s PKW1 aus der Werkstatt ab und teilte ihm um 14:39 Uhr mit, dass er in fünf Minuten da sein werde. Anhaltspunkte dafür, dass CO. A. schon bei früheren Fahrten in die EU. begleitet hat, sind in der Beweisaufnahme nicht zutage getreten. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht sicher zu entscheiden, bei welcher der beiden Fahrten A. die Zigaretten an der Lagerhalle in CZ. entgegennahm, ist aber davon überzeugt, dass es sich um eine der beiden Fahrten vom 05.11. und 08.11.2019 handelte. Die angelieferte Menge ergibt sich aus dem Ergebnis einer Durchsuchung der Lagerhalle in CZ. durch die EU. Behörden, die wenig später am 11.11.2019 erfolgte und zur Sicherstellung von 45.000 Stangen unversteuerten Zigaretten (1.500 Stangen „EV“ und 43.500 Stangen „EW“) führte. Die Zigaretten waren auf 30 Paletten gelagert, davon enthielten 29 Paletten jeweils 60 Kartons zu je 25 Stangen und eine Palette 30 Kartons mit jeweils 50 Stangen. Die Zigaretten wiesen keine Steuermarken auf. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Antwort der EU. Behörden vom 16.12.2019 auf ein Rechtshilfeersuchen. Die Kammer folgert angesichts des kurzen Zeitablaufs zwischen der Anlieferung und der Sicherstellung, dass es sich noch um die am 05. oder 08.11.2019 angelieferten und von A. eingelagerte Menge handelt, zumal 30 Paletten gerade eine volle Lkw-Lieferung darstellen. Dies wird zudem durch weitere Telefonate zwischen A. und V. B. bestätigt. Während sie am 11.11.2019 noch über eine geplante erneute nächtliche Fahrt von A. und CO. sprechen (11:51 und 16:41 Uhr), teilt A. am 12.11.2019 um 11:06 Uhr mit, dass gestern eine schlechte Nachricht gekommen sei, man sei „in GI. reingefallen“. Erst dieses Telefonat ermöglichte nach dem Bericht des ZAR FS. die Ermittlung des Lagerortes in CZ. : die Ermittler erkundigten sich nach Abhören der Aufzeichnung bei den EU. Behörden, ob dort am 11.11.2019 eine Sicherstellung von Zigaretten erfolgt sei, woraufhin dem Zoll der Standort des Lagers in CZ. mitgeteilt wurde. Einzelheiten sind dann mit einem Rechtshilfeersuchen vom 26.11.2019 erfragt worden, das zu der verlesenen Auskunft vom 16.12.2019 führte. n. Tat 26 Der Angeklagte A. ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte E. ihn am 14.11.2019 von seiner Wohnung abgeholt habe und ihm den Übergabeort bei den HQ. gezeigt habe. Dann habe man an einer Tankstelle zwei andere Helfer getroffen und die Umladung der Ware besprochen. Am nächsten Tag sei er am Umladeort erschienen und sei erneut auf die beiden vorgenannten Helfer getroffen. Die Zigaretten seien von einem 40-Tonner in einen anderen umgeladen worden. Anschließend hätten die zwei Helfer den beladenen 40-Tonner nach HS. verbracht, dort seien die unversteuerten Zigaretten wiederum auf kleinere LKW umgeladen worden, um sie nach CW. in das Lager weiter zu transportieren. Es habe insoweit zwei Fahrten mit jeweils 13 oder 14 Paletten pro Fahrt gegeben. Vor der Entgegennahme der letzten fünf bis sechs Paletten sei er festgenommen worden. Der Angeklagte C. hat die Einlassung des Angeklagten A. ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung, nämlich seiner Abholung durch den Angeklagten A. am Tattag, bestätigt. Er habe an dem Tag nicht damit gerechnet, dass er arbeiten solle. Nach dem Eintreffen in CW. habe er zwei LKW abgeladen. A. habe die LKW herangefahren. Die unversteuerten Zigaretten seien in die Halle abgeladen worden. In der Halle sei außer A. niemand gewesen. Dann seien beide festgenommen worden. Hinsichtlich seiner Beteiligung hat sich der Angeklagte E. dahingehend eingelassen, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von dem Angeklagten A. darum gebeten worden sei, Ware umzuladen. Der Angeklagte E. habe dies aber nicht gewollt. Er habe sich dennoch am Umladeort mit dem Angeklagten A. getroffen. Dort sei er allgemein wegen einer Umlademöglichkeit befragt worden, die Frage habe sich zufällig so ergeben. Der Angeklagte E. habe zwar nicht gewollt, dass Zigaretten umgeladen werden sollten, es aber für möglich gehalten. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten E. nur teilweise gefolgt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte E. zumindest die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass an dem von ihm gezeigten Ort unversteuerte Zigaretten umgeladen werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, warum er ansonsten – trotz der Kenntnis, dass eine entsprechende Umladung bevorstand – den geeigneten Ort zur Umladung dem Angeklagten A. gezeigt hätte. Hinzu kommt, dass der bei der Tat eingesetzte Auflieger aus dem Bestand des Unternehmens seiner Ehefrau stammte, das er – ausweislich seiner eigenen Angaben bei dem von der Kammer dazu vernommenen Haftrichter (Richter am Amtsgericht HR.) – als faktischer Geschäftsführer leitete. Auch die Ergebnisse der Telefonüberwachung deuten darauf hin, dass der Angeklagte E. zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Denn während A. noch in den oben zu Tat 25 bereits erwähnten Planungen einer nächtlichen Fahrt in die EU. steckte, meldete sich am 11.11.2019 um 19:11 Uhr E. bei ihm, um ein Treffen zu vereinbaren. Es gebe etwas zu besprechen, was zum größten Teil in A. s Interesse sei. A. nahm offensichtlich an, dass es um einen Fahrauftrag gehen könnte (ohne dass E. dies erwähnen musste), denn er wandte ein, er habe ein Problem, ihm sei der Führerschein entzogen worden. E. erwiderte, das wisse er, er habe sich schon mit „unserem Freund“ getroffen. Er wolle nicht alles am Telefon machen, ob A. „Telegram“ (einen Messengerdienst) installieren könne, E. habe nichts anderes. Dieser Gesprächsverlauf deutet bereits darauf hin, dass etwas geplant wurde, was vor der Kenntnisnahme Dritter bewahrt werden musste. Am nächsten Morgen berichtete A. in dem bereits zitierten Gespräch um 11:06 Uhr, dass er auf E. warte, worauf V. B. sich wunderte, ob der „schon rausgekommen“ (also aus der Haft entlassen worden) sei. In diesem Zusammenhang erzählte A. dann V. B. von den schlechten Nachrichten aus GI.. Angesichts der Tatsache, dass es wenige Tage später zu der Lieferung kam, für die E. die notwendige BN. stellte und Personal vermittelte, hat die Kammer keinen Zweifel, dass es schon bei dem Anruf vom 11.11.2019 darum ging. Der Transport wurde also nicht, wie E. behauptet, von A. initiiert, sondern von dem gemeinsamen Freund, der auch schon wusste und E. mitgeteilt hatte, dass A. seinen Führerschein fünf Tage zuvor verloren hatte. Bei diesem Freund kann es sich nicht um V. B. handeln, der erst in dem Telefonat vom 12.11.2019 von der Entlassung E’s erfuhr. Die Kammer hat angesichts der obigen Ausführungen zur Rolle des F. B. vielmehr keinerlei Zweifel, dass er der von E. erwähnte gemeinsame Freund ist. Der Zeuge EX. äußerte sich dahingehend, dass der Angeklagte E. ihn (wohl am 13.11.2019) fragte, ob er als Aushilfe für den Angeklagten E. tätig werden könne. Am 14.11.2019 – also am Tag vor der Tat – habe man sich mit A. , E. und der gesondert Verfolgten K. sowie dem Zeugen EY. getroffen und Anweisungen erhalten. Am Tattag habe man die Zigaretten geladen, wobei ihm klar gewesen sei, dass es sich um Zigaretten gehandelt habe. Auch im Übrigen bestätigte er die Einlassung des Angeklagten A. bezüglich der Umladung der Zigaretten und der Weitergabe des LKW an den Angeklagten A. bis hin zu der Festnahme durch den Zoll. Die Einlagerung der Zigaretten in CW. und die vorangehende Umlagerung in HS. wurden durch den Zoll observiert. Hinsichtlich der Menge der übernommenen Zigaretten – insgesamt 45.300 Stangen – hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: ausweislich der Aussage des Zeugen FS. befanden sich auf dem Auflieger der Spedition K. , der sich noch auf dem Parkplatz in HS. befand, 6.000 Stangen Zigaretten der Marke „L&M“ auf 4 Paletten mit je 30 Kartons, die jeweils 50 Stangen enthielten. In der vorderen Halle in CW. befanden sich noch 39.300 Stangen der Marke „L&M“; diese Menge entspricht auch den angeführten zweimaligen Umfahrten von 13 bis 14 Paletten je Fahrt, wenn auf einer Palette – wie noch im Auflieger auf dem Parkplatz in HS. – 1.500 Stangen je Palette verladen waren. Die übrigen aufgefundenen Zigaretten der Marke „NZ“ in CW. wurden zugunsten der Angeklagten nicht berücksichtigt, da nicht auszuschließen war, dass sie aus anderen Lieferungen stammten. 3. Im Hinblick auf das Tabaksteuerrecht in CS. und in CR. ist die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. HT. nach eigener Prüfung und Wertung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit des von ihm gefundenen, oben dargestellten Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen des Sachverständigen, der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität HU. und Leiter des dortigen Instituts für Finanz- und Steuerrecht ist und dessen Forschungsschwerpunkt im internationalen Steuerrecht liegt, waren widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Anknüpfungsgegenständen, insbesondere den jeweils einschlägigen Landesnormen, ausgegangen, wobei sich die Auslegung der Normen durch den Sachverständigen mit der Auslegung durch die Kammer deckt. Eine Anhörung der von ihm bei seinen Recherchen ergänzend herangezogenen Sachverständigen aus CR. und CS. war nicht geboten, weil die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht im Strengbeweisverfahren erfolgt. Der Sachverständige hat die Auskünfte der weiteren Sachverständigen in sein Gutachten einfließen lassen. Die Berechnung der Steuern ist auf der Grundlage der so ermittelten Rechtssätze durch die Kammer selbst erfolgt. 4. Die Feststellungen zur Höhe des inländischen Kleinverkaufspreises der in P. zu versteuernden Zigaretten gehen auf die schriftliche Erklärung des Zeugen HV. zurück. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass es sich bei diesen in DM. hergestellten Zigaretten mit gefälschten Markenbezeichnungen hinsichtlich des Wertes um solche handelt, die mit Markenzigaretten des unteren Preissegments vergleichbar sind, was insbesondere durch die eingeführte Telekommunikation der an den verfahrensgegenständlichen Zigarettengeschäften Beteiligten gestützt wird. Nach der Erklärung des Zeugen HV. in dessen Schreiben vom 20.7.2020, der langjährig im Bereich Einkauf und Stammdatenverwaltung bei einem Großhändler von Tabakwaren tätig ist, waren ihm Zigaretten der sichergestellten Marken „NZ“, „DT. “ und „Business Royal“ für den p. n legalen Markt nicht bekannt. Zigaretten der Marke „EV“ wurden hingegen in P. zu einem Kleinverkaufspreis von 5,20 Euro (Zeitraum: Juli 2018 bis Mitte 2019) bzw. zu einem Kleinverkaufspreis von 5,50 Euro (Zeitraum: ab Mitte 2019) pro Packung zu je 20 Zigaretten verkauft; pro Zigarette betrug der Kleinverkaufspreis mithin 26,0 Cent bzw. 27,5 Cent. Die ebenfalls im Rahmen von Sicherstellungen festgestellten Zigaretten der Marken „L&M“ und „DY. “ wurden sogar jeweils mit Kleinverkaufspreisen von 6,00 Euro (Zeitraum: Juli 2018 bis Mitte 2019) und 6,30 Euro (Zeitraum: ab Mitte 2019) für eine Schachtel mit 20 Zigaretten gehandelt, was einem Kleinverkaufspreis von 30,0 Cent bzw. 31,5 Cent je Zigarette entspricht. Die Marken „EV“, „DY. “ sowie „L&M“ gehören dabei nach den Ausführungen des Zeugen HV. in dessen Schreiben vom 20.7.2020 jeweils dem unteren Preissegment an. Da nach Auffassung der Kammer jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die dem unteren Preissegments zuzuordnenden gefälschten Marken-Zigaretten zu demgegenüber leicht abweichenden Kleinverkaufspreisen gehandelt wurden, hat die Kammer insoweit – ausgehend von den vorgenannten Preisen von 26,0 Cent bis zu 31,5 Cent je Zigarette und innerhalb einer vergleichsweise geringen Spannbreite zwischen ermittelten Kleinverkaufspreisen und angesetzten Kleinverkaufspreisen von bis zu 12 % – den Kleinverkaufspreis mit 28,1884 Cent je Zigarette für die bis zum 14.02.2019 verwirklichten Fälle 1 bis 13 der Anklage und mit 29,1275 Cent je Zigarette für die ab dem 15.2.2019 verwirklichten Fälle 15 bis 24 und 26 der Anklage bemessen, da sich dieser Kleinverkaufspreis jeweils als der rechnerisch günstigste für die Angeklagten im Rahmen der Schadensberechnung darstellt: Dass der jeweilige von der Kammer angenommene Kleinverkaufspreis zu der – der absoluten Höhe nach geringstmöglichen – Tabaksteuerschuld führt, ist im (linear steigenden) Tarifverlauf der tariflichen Steuer einerseits und im (linear fallenden) Tarifverlauf der Mindeststeuer andererseits begründet, weil sich für geringere als die von der Kammer angesetzten Kleinverkaufspreise eine höhere Mindeststeuer nach § 2 Abs.1 Nr.1 g) bzw. § 2 Abs.2 S.1 TabStG und für höhere als die von der Kammer angesetzten Kleinverkaufspreise ebenfalls eine höhere tarifliche Steuer nach § 2 Abs.1 Nr.1 a) TabStG ergeben würde. 5. Hinsichtlich der Feststellung zu der Erkrankung des Angeklagten C. und den daraus resultierenden Folgen folgt die Kammer dem Sachverständigen HW.. Dieser ist Facharzt für Psychiatrie und verfügt über große forensische Erfahrung. Er hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Er habe den Angeklagten C. am 12.10.2020 in der JVA exploriert, Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. HX. ausgewertet und von diesem auch eine telefonische Auskunft eingeholt. Diagnostisch liege bei dem Angeklagten ein Alkoholismus im Stadium der dauerhaften Abstinenz (ICD-10 F10.20) bei historisch auch polyvalentem Substanzmissbrauch, eine leichtgradige Depression sowie eine leichte Persönlichkeitsstörung vom kombinierten Typ mit haltschwach-asthenischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61). Der Angeklagte habe in seiner Kindheit unter der Strenge und dem Alkoholismus seines Vaters gelitten. Ab dem 15. Lebensjahr habe er auch selbst Alkohol getrunken, zunächst in Gesellschaft, später auch allein. Den Konsum habe er trotz gravierender Nachteile (soziale Ausgrenzung, da er unter Alkoholeinfluss aggressiv wurde, dreimaliger Führerscheinverlust) fortgesetzt und gesteigert, bis er etwa 2010 erfolgreich eine Langzeittherapie absolviert habe, in deren Folge es ihm gelungen sei, abstinent zu bleiben (auch von anderen Substanzen wie Amphetamin, Ecstasy und Kokain, die er ab dem 17. Lebensjahr ebenfalls konsumiert hatte). Die Persönlichkeit des Angeklagten offenbare narzisstisch-kränkbare Züge, die auch in der Exploration zutage getreten seien, etwa indem der Angeklagte sich übermäßig enttäuscht gezeigt habe, als der Sachverständige ihm mitteilte, dass er vor der Untersuchung noch nicht den behandelnden Arzt kontaktiert habe. Es sei ein Bestreben, im Mittelpunkt zu stehen, eine gewisse Egozentrik erkennbar. Auf der anderen Seite zeigten sich Züge einer gestörten Selbstwertregulation sowie einer verminderten Frustrationstoleranz (bei allerdings gut ausgeprägtem Introspektionsvermögen). Daneben zeigten sich in einer Tendenz, die eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen unterzuordnen asthenisch-haltschwache Züge, ohne dass das Vollbild einer asthenischen Persönlichkeitsstörung vorliege. Bis ins Jugendalter hinein lasse sich eine soziale Fehlanpassung feststellen. So fänden sich Auffälligkeiten in der Wahrnehmung und Interpretation von Menschen, Ereignissen und Situationen (im Sinne der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60), zudem im Bereich der emotionalen Ansprechbarkeit, der Bedürfnisbefriedigung und der Art des Umgangs mit anderen Menschen. Der Angeklagte habe sich dadurch immer wieder selbst in Schwierigkeiten gebracht, wobei diese Tendenz auch nach Eintritt der Abstinenz fortbestanden habe. Dies habe sich etwa in der Behandlung partnerschaftlicher Konflikte gezeigt, in denen er sich schwer tue, andere als die eigene Sichtweise zu akzeptieren; so habe er einmal eine Freundin nach der Trennung mit dem Auto von der Straße abgedrängt. Insgesamt sei zwar nicht nur eine Persönlichkeitsakzentuierung anzunehmen, sondern eine Störung, diese sei jedoch als leichtgradig – insbesondere auch in ihren Auswirkungen auf die Lebensführung und Funktionalität des Angeklagten – einzuschätzen. Dies ergebe sich etwa daraus, dass er eine Ausbildung abgeschlossen, später als Geschäftsführer eines Unternehmens und (bis zu seiner Verhaftung) nebenberuflich Gruppen zur Vorbereitung auf die MPU geleitet habe. Wenngleich die narzisstischen und asthenischen Aspekte seiner Persönlichkeit sicher insofern zu der Tatbegehung beigetragen hätten, als der Angeklagte sich durch das Angebot aufgewertet gefühlt und sich im Rahmen der konkreten Taten untergeordnet habe, sei – bei voll erhaltender Einsichtsfähigkeit – eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Es fehle bereits an einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Eine krankhafte seelische Störung habe nicht bestanden, insbesondere gebe es bei dem Angeklagten keinerlei Anzeichen für psychotisches Erleben oder eine forensisch relevante Intoxikation; so habe der Angeklagte im Tatzeitraum abstinent gelebt und lediglich den nach Absetzen des Schlafmittels Zopiclon auftretenden Entzugsproblemen mit der Einnahme verschreibungsfreier Schlafmittel zu begegnen versucht. Sein Leistungsverhalten bei den Taten sei zudem intakt gewesen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, etwa ein starker Affekt, habe ebenfalls keine Rolle für die Tatbegehung gespielt. Das Merkmal des Schwachsinns scheide bei dem normal intelligenten Angeklagten, der einen Schulabschluss und weitere berufliche Qualifikationen erreicht habe, aus. Die auch retrospektiv für die Tatzeit festzustellende depressive Episode habe allenfalls einen mittleren Schweregrad erreicht. Die von dem behandelnden Arzt Dr. HX. gestellte Diagnose einer depressiven Störung mit zuletzt mittel- bis schwergradiger Ausprägung teile er nicht, zumal Dr. HX. auf seine telefonische Nachfrage auch keine konkreten Symptome, die seinerzeit für eine schwergradige Depression gesprochen haben mögen, habe benennen können. Jedenfalls sei angesichts der erhaltenen Funktionalität – dem Angeklagten sei eine weitgehend unbeeinträchtigte Lebensführung mit Ausübung eines Nebenjobs gelungen – eine Zuordnung zu dem Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung nicht möglich. Dass kein Schweregrad erreicht war, der dem einer krankhaften seelischen Störung nahekomme, zeige sich auch daran, dass der Angeklagte trotz seiner psychischen Probleme im gesamten Tatzeitraum abstinent blieb, obwohl er früher durchaus Alkohol und andere Substanzen zur Affektregulierung im Sinne einer Selbstmedikation verwendet hatte. Das gelte im Ergebnis auch für die Persönlichkeitsstörung, die dem Angeklagten auch nach der Alkoholentwöhnung erhalten geblieben sei, so dass er sich weiter als beeinflussbar, willensschwach und zur Egozentrik neigend erwiesen habe. Sie habe zwar seine Beziehungsgestaltung beeinträchtigt, ihn andererseits aber nicht gehindert, die Position des Geschäftsführers bei der Fa. AH. zu erreichen und auszufüllen und sich ein zweites Standbein im Bereich der MPU-Beratung aufzubauen. Das Scheitern als Geschäftsführer sei keine Folge der Persönlichkeitsstörung gewesen, sondern die einer geschäftlichen Fehlentscheidung bei der Auswahl des Betriebsstandorts, nachdem der frühere Mietvertrag ausgelaufen war. Nach dieser Krise, die in die Insolvenz des Unternehmens und eine anschließend erfolglose Arbeitsplatzsuche mündete, sei es bei ohnehin defizitärer Selbstwertregulation zu vermehrten depressiven Symptomen gekommen. Dass es dennoch trotz dieser Kombination eines depressiven Einbruchs und der dysfunktionalen Aspekte der Persönlichkeit nicht zu einer Rückkehr der Sucht gekommen sei, schließe die für die Annahme einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit erforderliche Schwere der Störung aus. Der Angeklagte möge sich durch das Angebot der Beteiligung aufgewertet und gegenüber den Mittätern unterlegen gefühlt haben, seine Entscheidung zur Teilnahme an den Taten habe er aber mit freiem Willen (und im vollen Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit) getroffen. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch decken sie sich mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den sie von dem Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung gewonnen hat. Bei seiner Befragung durch die Kammer hat sich gezeigt, dass er zwar das Zigarettengeschäft als illegal erkannt, den darin liegenden Rechtsbruch aber als weniger gravierend betrachtet und deshalb die sich bietende Gelegenheit genutzt hat, Einkommen zu generieren, um seine Schulden abbauen zu können. Damit hat er einen intakten Abwägungsprozess mit einer Kosten-Nutzen-Relation dargestellt, die er bei den Taten angestellt hat und die für eine nicht erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit spricht. Der weitgehend erhaltenen Funktionalität des Angeklagten trotz der depressiven Episode steht nicht entgegen, dass diese ihn zum Abbruch einer Umschulung veranlasst hat. Denn es gelang ihm ansonsten durchaus, sich um seine Angelegenheiten angemessen zu kümmern, etwa seine Tätigkeit im Bereich der MPU-Vorbereitung fortzusetzen, sich um seine Behandlung zu kümmern (zuletzt hatte er Dr. HX. kurz vor seiner Verhaftung aufgesucht) und sich auf Anforderung an den mitgeteilten Übergabeorten einzustellen. 6. Die Feststellungen hinsichtlich des Eigentums am sichergestellten LKW-Auflieger vom Typ „HX.“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX - X 0000 (FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX) hat die Kammer aufgrund der folgenden Bewertung getroffen. Der Angeklagte E. hat sich dahingehend eingelassen, dass er in P. keine Geschäfte mehr führen dürfe, daher sei die Trägerin des Unternehmens der Spedition seine Ehefrau, die Einziehungsbeteiligte K. , gewesen. Dies deckt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten D. . Dieser ließ sich dahingehend ein, dass seine Arbeitgeberin die Einziehungsbeteiligte K. gewesen sei. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Einziehungsbeteiligte K. auch tatsächlich die Eigentümerin des genutzten Aufliegers war, selbst wenn der Angeklagte E. in faktischer Hinsicht Entscheidungen für das Unternehmen traf. Der Einziehungsbeteiligten K. musste sich auch der Schluss aufdrängen, dass der Auflieger zum Transport von unversteuerten Zigaretten genutzt wurde: Die Einziehungsbeteiligte K. wusste aufgrund ihres Kontakts mit dem Angeklagten A. im Vorfeld der Begehung der Tat 26 der Anklage, wer der Nutzer des Aufliegers sein würde. Bereits zuvor – aufgrund der Begehung der Tat 14 der Anklage – war ein Sattelzug der Einziehungsbeteiligten K. in CV. beschlagnahmt worden, nachdem ein Transport unversteuerter Zigaretten entdeckt worden war. Durch die erneute Zurverfügungstellung eines Aufliegers bei Involvierung von A. musste sich ihr die erneute gleichartige Verwendung aufdrängen. IV. 1. Der Angeklagte A. hat sich in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Anklageschrift jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht, § 374 Abs. 2 S. 1 AO. Eine bandenmäßige Begehung lag zu dieser Zeit (noch) nicht feststellbar vor. Die Kammer hat insbesondere nicht feststellen können, dass der Angeklagte B. überhaupt Kenntnis hinsichtlich der Beteiligung der von A. zeitweise eingesetzten dritten Personen (CN. u.a.) bei Begehung einer der vorgenannten Taten hatte, geschweige denn eine Verabredung zur fortgesetzten gemeinsamen Begehung künftiger Taten vorlag, sodass eine Bandenabrede insoweit nicht feststellbar war. In den Fällen 11, 13, 15 bis 20, 22 bis 24 sowie 26 der Anklageschrift hat A. sich jeweils wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei strafbar gemacht. Die Kammer geht aus den oben dargelegten Gründen davon aus, dass ab Anfang Februar 2019 eine Abrede zwischen B. , A. und C. über eine fortgesetzte gemeinsame Begehung von Steuerhehlerei- und -hinterziehungstaten im Zusammenhang mit dem Handel mit unversteuerten Zigaretten bestand. Im Fall 12 der Anklageschrift fällt dem Angeklagten A. eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Steuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO i.V.m. § 23 TabakStG zur Last. Er hat die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt. Der Angeklagte hat die vorgenannte Tat der Steuerhinterziehung als Täter gemäß § 25 Abs. 1 StGB begangen. Täter – und nicht nur Teilnehmer – einer Steuerhinterziehung ist, wer entsprechend der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter im Sinne von § 25 Abs. 1 StGB begeht. Bei der Beteiligung mehrerer handelt täterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Jäger in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 370, Rn. 210 f.). Wesentliche Kriterien für eine täterschaftliche Beteiligung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sein (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25, Rn. 27; Jäger in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 370, Rn. 212). Bei einer Tatbestandsverwirklichung durch (echtes) Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige Täter sein, den selbst die steuerlichen Pflichten treffen und der damit selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. Jäger in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 370, Rn. 213 sowie das Urteil des BGH vom 23.10.2018, Az. 1 StR 454/17, Rn. 19). Der Angeklagte hat die (aufgrund eines von ihm entwickelten Tatplans aus der in die EU. gelieferten Gesamtmenge abgezweigten) Zigaretten selbst mit dem Lastwagen in die Bundesrepublik eingeführt und anschließend im Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten CN. und V. B. abverkauft, damit nach Einfuhr aus einem anderen Mitgliedsstaat die Zigaretten erstmals im Bundesgebiet zu gewerblichen Zwecken besessen und war somit Steuerpflichtiger. Im Fall 25 fällt dem Angeklagten eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Steuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 und 7 AO zur Last. Er hat pflichtwidrig die nach EU Recht erforderliche Steuererklärung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Tagesfrist abgegeben. Als (Mit-)Besitzer der unversteuerten Zigaretten, auf die er ungehinderten Zugriff hatte, ist er auch Steuerschuldner geworden. Der Angeklagte A. war aufgrund der vorgenannten Erwägungen auch insoweit als (Mit-)Täter anzusehen. Im Fall 14 hat er sich schließlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall, §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 und 7 AO, § 27 StGB, schuldig gemacht, indem er ständig Kontakt zum Angeklagten D. hielt sowie den Transport der unversteuerten Zigaretten nach CV. vorbereitete und überwachte. Eine täterschaftliche Begehung liegt hingegen nicht vor, weil der Angeklagte A. nicht selbst Steuerschuldner geworden ist. Er transportierte die Zigaretten weder selbst noch war er für den Transport der Zigaretten wirtschaftlich verantwortlich, dies war vielmehr der Angeklagte B. . Der Anwendung des § 370 Abs. 6 und 7 AO steht der zwischenzeitliche Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 31.01.2020 nicht entgegen, da kein Fall des § 2 StGB vorliegt, sondern lediglich die durch das Vereinigte Königreich verwalteten Steuern seither nicht mehr dem Tatbestand des (unveränderten) Gesetzes unterfallen. 2. Der Angeklagte B. hat sich in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Anklageschrift jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2 S. 1 AO, schuldig gemacht, eine Kenntnis des Angeklagten B. bezüglich eines dritten Beteiligten wurde insoweit nicht festgestellt. In den Fällen 11, 13, 15 bis 24 sowie 26 der Anklageschrift hat er sich jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach strafbar gemacht. Die Erwägungen unter IV. 1. gelten entsprechend. In den Fällen 14 und 25 der Anklageschrift hat der Angeklagte B. sich der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall schuldig gemacht. In diesem Fall fällt dem Angeklagten eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Steuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AO zur Last. Er hat in Fall 14 der Anklage pflichtwidrig die Verwendung von dn. Steuerzeichen unterlassen und in Fall 25 die Finanzbehörden beim Schmuggel der Zigaretten über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch jeweils Steuern verkürzt. Da er am Besitz der Zigaretten als den Tatablauf bestimmender Hintermann beteiligt war und für den Transport – aufgrund der Anordnung der Durchführung – verantwortlich war, ist er sowohl nach EU als auch nach britischem Recht Steuerschuldner geworden. Der Anwendung des § 370 Abs. 6 und 7 AO steht der zwischenzeitliche Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 31.01.2020 nicht entgegen, da kein Fall des § 2 StGB vorliegt, sondern lediglich die durch das Vereinigte Königreich verwalteten Steuern seither nicht mehr dem Tatbestand des (unveränderten) Gesetzes unterfallen. Im Hinblick auf die Abgrenzung der Mittäterschaft von der bloßen Teilnahme gelten die obigen Ausführungen unter IV.1. Der Angeklagte war im Hinblick auf die vorgenannten Steuerhinterziehungstaten bereits deshalb als Täter anzusehen, weil maßgeblich über ihn als Verantwortlichen die Kontakte zu der Gruppe um die Lieferanten der Zigaretten und den Verbindungsleuten für das Schmuggeln der Waren liefen und er den Transport und die Zwischenlagerung der inkriminierten Waren organisierte. 3. Der Angeklagte C. hat sich in den Fällen 11, 13, 20, 24, und 26 der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht, § 374 Abs. 2 S. 1 AO. Insbesondere hatte er auch hinreichende Kenntnis wegen der weiteren Bandenmitglieder, weil er durch den Angeklagten B. in den bandenmäßig organisierten Zigarettenschmuggel eingebunden wurde und mit dem Angeklagten A. im Rahmen des Tatplans zusammenarbeitete. Er handelte als Täter. Der Angeklagte handelte für die Tätergruppierung vor Ort. Er hat durch die Veräußerung der Zigaretten aufgrund seiner mengenbezogenen Vergütung erheblich wirtschaftlich profitiert und hatte durch seinen unmittelbaren Zugriff auf die gelieferten Zigaretten – insbesondere in den Fällen der Anlieferungen am Großmarkt und Einlagerung in die von ihm angemieteten dortigen Schiffscontainer – auch Tatherrschaft. 4. Der Angeklagte D. hat sich im Fall 14 der Anklageschrift der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall schuldig gemacht, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 und 7 AO. Insbesondere ist der Angeklagte D. als Besitzer der Zigaretten auch Steuerschuldner geworden. Im Hinblick auf die Abgrenzung der Mittäterschaft von der bloßen Teilnahme gelten die obigen Ausführungen unter IV.1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stuft die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten im Fall 14 der Anklage im Rahmen einer Gesamtabwägung als täterschaftliche Begehung ein. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte D. am Veräußerungsgewinn der unversteuerten Zigaretten beteiligt werden sollte; vielmehr spricht die bei B. aufgefundene Kalkulation dafür, dass er ein Entgelt von 2.500 EUR erhalten sollte. Für eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten spricht aber, dass er bei dieser Tat Steuerschuldner geworden ist, da er die Tabakwaren transportiert hat. Er allein hatte Einfluss auf das Transportfahrzeug. Der Angeklagte D. hatte einen beherrschenden Einfluss auf einen wesentlichen Teil der Tatbestandsverwirklichung. Der Anwendung des § 370 Abs. 6 und 7 AO steht der zwischenzeitliche Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 31.01.2020 nicht entgegen, da kein Fall des § 2 StGB vorliegt, sondern lediglich die durch das Vereinigte Königreich verwalteten Steuern seither nicht mehr dem Tatbestand des (unveränderten) Gesetzes unterfallen. In den Fällen 16 und 17 der Anklageschrift hat er sich der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig gemacht. Die Absicherung des Transports der unversteuerten Zigaretten stellt sich aus Sicht der Kammer als ein bloß untergeordneter Tatbeitrag dar, der Angeklagte D. profitierte erneut auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur ganz eingeschränkt. 5. Der Angeklagte E. hat sich im Fall 26 der Anklageschrift der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig gemacht, § 374 Abs. 1 AO i.V.m. § 27 StGB. Die Kammer konnte insoweit nicht feststellen, dass der Angeklagte E. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelte, sodass er lediglich wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu bestrafen war. V. 1. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten F. A. hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Fälle 1 bis 5, 7 bis 11, 13, 15 bis 20, 22 bis 24 sowie 26 der Anklageschrift Den Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich der vorgenannten Fälle im Ausgangspunkt dem § 374 Abs. 2 S. 1 AO entnommen, da bei der gebotenen Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die strafmildernden Aspekte nicht derart überwogen, dass ein minder schwerer Fall anzunehmen gewesen wäre. Zwar hat der Angeklagte A. Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten geleistet und damit die Voraussetzungen des typisierten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllt: Bereits im Ermittlungsverfahren hat er nicht nur zur eigenen Beteiligung, sondern auch zur Beteiligung Dritter – insbesondere seiner Mitangeklagten, aber auch zu denen der gesondert Verfolgten V. B. , CN. , CO. , EX EX. und EY. EY. – umfangreiche Angaben gemacht. Er hat hierdurch wesentlich dazu beigetragen, dass Taten nach § 100a Abs. 2 StPO – nämlich gewerbliche bzw. bandenmäßige Steuerhehlereitaten – aufgedeckt werden konnten. Er war als Täter an diesen Taten beteiligt und sein frühzeitiger Beitrag zur Aufklärung erstreckte sich über den eigenen Tatbeitrag hinaus, insbesondere auf denjenigen des Angeklagten B. , aber auch auf diejenigen der o.g. gesondert Verfolgten. Darüber hinaus hat der Angeklagte insbesondere ein umfassendes Geständnis abgelegt und er war durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme am 15.11.2019 erduldete, aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Dennoch war, auch nicht bei „Verbrauch“ des typisierten Milderungsgrundes des § 46b StGB, aufgrund der ebenfalls gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte – insbesondere der Höhe des (in den Einzelfällen, aber auch in der Serie insgesamt) vertieften Steuerschadens wegen der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie über einen langen Zeitraum, die sich auch an der Fortsetzung der Taten trotz zwischenzeitlichen Zugriffs der Behörden zeigte, der (allerdings nicht einschlägigen) Vorstrafen sowie der Verstrickung anderer (CO. , D. , CN. ) in Schuld und Strafe – jeweils kein minder schwerer Fall im Sinne des § 374 Abs. 2 S. 2 AO anzunehmen. Den sich aus § 374 Abs. 2 Satz 1 AO ergebenden Strafrahmen hat die Kammer jedoch nach §§ 46b, 49 StGB gemildert. b. Fall 12 der Anklageschrift Den Strafrahmen hat die Kammer hier dem § 370 Abs. 3 AO entnommen. Der Angeklagte hat in dem vorgenannten Fall in täterschaftlicher Begehungsweise Steuern in großem Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verkürzt. Die Annahme eines großen Ausmaßes der verkürzten Steuer kommt regelmäßig ab einem Steuerbetrag von mehr als 50.000 Euro in Betracht, auch wenn sich das Verhalten des Täters – wie hier – darauf beschränkt, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und dadurch den Steueranspruch des Fiskus zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Auch angesichts der vorgenannten zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wird die Indizwirkung des Regelbeispiels insbesondere wegen der Höhe des vertieften Steuerschadens, der mehr als das Fünffache der zur Verwirklichung des Regelbeispiels erforderlichen Summe beträgt, sowie der erheblichen aufgewendeten kriminellen Energie (wirtschaftlicher – wenngleich gegenüber B. geringerer – Profit von den Taten, Gesamtschaden etc., s.o.), die hier zusätzlich noch darin zum Ausdruck kam, dass A. bei der Erlangung der Zigaretten eine Unterschlagung zum Nachteil des Angeklagten B. beging, nicht entkräftet. Den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO hat die Kammer jedoch auch hier nach §§ 46b, 49 StGB gemildert. c. Fall 14 der Anklageschrift Den Strafrahmen hat die Kammer § 370 Abs. 1 AO entnommen. Da in großem Ausmaß Steuern verkürzt worden sind, ist zwar das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt. Allerdings hat die Kammer unter Gesamtwürdigung der Tat die Regelwirkung dieser Vorschrift ausnahmsweise verneint. Hierfür sprechen zunächst die vorgenannten zugunsten des Angeklagten A. sprechenden Umstände. Dennoch hätte die Kammer in Anbetracht der erheblichen kriminellen Energie und der Höhe des Schadens nicht einen besonders schweren Fall verneint, wenn nicht gleich zwei typisierte Milderungsgründe (§ 46b StGB und § 27 StGB) vorgelegen hätten. Diese Betrachtung ist für den Angeklagten A. auch günstiger, da eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 nach § 49 StGB zu einer Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren sieben Monaten und zwei Wochen geführt hätte, der Grundtatbestand des § 370 Absatz 1 AO aber eine Obergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Eine weitere Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs.1, 49 Abs.1 StGB war nicht geboten, obwohl der Angeklagte A. nicht selbst Steuerschuldner geworden ist. Die Kammer hat nämlich nur wegen dieses Umstands davon abgesehen, ihn für diese Tat wegen täterschaftlicher Begehungsweise zu verurteilen (vgl. das Urteil des BGH vom 23.10.2018, Az. 1 StR 454/17, juris Rn.21 m.w.N.). d. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 1 der Anklage (Schadenshöhe: 38.232,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 2 der Anklage (Schadenshöhe: 152.928,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 3 der Anklage (Schadenshöhe: 229.392,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 4 der Anklage (Schadenshöhe: 229.392,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 5 der Anklage (Schadenshöhe: 611.712,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 7 der Anklage (Schadenshöhe: 78.057,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 8 der Anklage (Schadenshöhe: 122.661,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 9 der Anklage (Schadenshöhe: 25.488,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 10 der Anklage (Schadenshöhe: 25.488,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 11 der Anklage (Schadenshöhe: 89.208,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Fall 12 der Anklage (Schadenshöhe: 267.624,00 Euro Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 13 der Anklage (Schadenshöhe: 79.650,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Fall 14 der Anklage (Schadenshöhe: 2.491.694,50 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 15 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 16 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 17 der Anklage (Schadenshöhe: 154.896,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 18 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 19 der Anklage (Schadenshöhe: 1.006.824,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 20 der Anklage (Schadenshöhe: 632.492,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 22 der Anklage (Schadenshöhe: 1.161.720,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 23 der Anklage (Schadenshöhe: 25.816,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 24 der Anklage (Schadenshöhe: 1.161.720,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Fall 25 der Anklage (Schadenshöhe: 1.721.700,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 der Anklage (Schadenshöhe: 1.461.831,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Taten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von mehr als einem Jahr von Ende Juli 2018 bis Mitte November 2019 erstreckten. Insgesamt hielt die Kammer danach eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten F. B. hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Den Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 und 7 bis 11, 13, 15 bis 24 sowie 26 der Anklageschrift dem § 374 Abs. 2 S. 1 AO entnommen. Ein minder schwerer Fall war auch bei dem Angeklagten B. nicht anzunehmen, für den weder die gewichtigen Milderungsgründe eines vollumfänglichen Geständnisses (sondern nur eines Teil-Geständnisses) und der Aufklärungshilfe stritten noch andere als die bereits zugunsten A. s genannten Milderungsgründe. Im Gegenteil waren beim Angeklagten B. noch zusätzliche strafschärfende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nämlich die – wenn auch lange zurückliegende – einschlägige Vorstrafe, die auch schon zu einer Haftverbüßung geführt hatte, die übergeordnete organisatorische Rolle bei der Tatbegehung und die in den Vorkehrungen gegen Entdeckung zu sehende – gegenüber A. noch einmal erhöhte – kriminelle Energie. Hinsichtlich der Fälle 14 und 25 der Anklageschrift hat die Kammer den Strafrahmen dem § 370 Abs. 3 S. 1 AO entnommen; ein Absehen von der Regelwirkung des verwirklichten Regelbeispiels kam aus obigen Gründen nicht in Betracht. b. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft, die er seit seiner Festnahme am 15.11.2019 erduldete, aufgrund der Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt war. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber jeweils zu berücksichtigen, dass von ihm – im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, 1 StR 606/16) – ein erheblicher Steuerschaden verursacht bzw. vertieft wurde. Der Angeklagte ging bei seinen Taten mit hoher Professionalität und erheblicher krimineller Energie vor und verstrickte A. , C. , E. und D. in Schuld und Strafe, indem er sie für die Ausführung der Taten gewann. Schließlich spricht zu seinen Lasten, dass er mehrfach vorbestraft ist, teilweise einschlägig. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Strafrahmenwahl verwiesen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 1 der Anklage (Schadenshöhe: 38.232,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 2 der Anklage (Schadenshöhe: 152.928,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 3 der Anklage (Schadenshöhe: 229.392,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 4 der Anklage (Schadenshöhe: 229.392,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 5 der Anklage (Schadenshöhe: 611.712,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 7 der Anklage (Schadenshöhe: 78.057,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 8 der Anklage (Schadenshöhe: 122.661,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 9 der Anklage (Schadenshöhe: 25.488,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 10 der Anklage (Schadenshöhe: 25.488,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 11 der Anklage (Schadenshöhe: 89.208,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 13 der Anklage (Schadenshöhe: 79.650,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Fall 14 der Anklage (Schadenshöhe: 2.491.694,50 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 15 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 16 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 17 der Anklage (Schadenshöhe: 154.896,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 18 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 19 der Anklage (Schadenshöhe: 1.006.824,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 20 der Anklage (Schadenshöhe: 632.492,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 21 der Anklage (Schadenshöhe: 1.045.548,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 22 der Anklage (Schadenshöhe: 1.161.720,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 23 der Anklage (Schadenshöhe: 25.816,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 24 der Anklage (Schadenshöhe: 1.161.720,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren, für die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Fall 25 der Anklage (Schadenshöhe: 1.721.700,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 der Anklage (Schadenshöhe: 1.461.831,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von mehr als einem Jahr von Ende Juli 2018 bis Mitte November 2019 erstreckten. Dabei wechselte der Angeklagte wiederholt den modus operandi und ließ sich auch nicht durch staatlichen Zugriff auf die von ihm organisierten Transporte davon abhalten, auch weiter mit unversteuerten Zigaretten zu handeln. Insgesamt hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten G. C. hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Den Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten C. dem § 374 Abs. 2 S. 1 AO entnommen. Zwar ist zugunsten des Angeklagten C. zu werten, dass er bisher nicht vorbestraft ist und sich geständig eingelassen hat. Darüber hinaus konnte die Kammer nicht feststellen, dass er in der Gruppierung eine bedeutende Rolle eingenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er meist Transport- oder Lagerarbeiten ausführte, eine Ausnahme dazu bildete die Anmietung der Seecontainer am U. er Großmarkt, wobei auch dies auf Anweisung erfolgte. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Schließlich war er im Zeitpunkt der Taten erheblich gesundheitlich eingeschränkt. Außerdem war der Angeklagte C. aufgrund seiner Persönlichkeit durch die Mittäter vergleichsweise leicht zu beeinflussen. Schließlich stellte die Inhaftierung unter den besonderen Beschränkungen der Corona-Krise eine besondere Belastung für ihn dar. Insbesondere wegen der Höhe des vertieften bzw. verursachten Steuerschadens – im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, 1 StR 606/16) – und der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie hat die Kammer jedoch jeweils keinen minder schweren Fall im Sinne des § 374 Abs. 2 S. 2 AO angenommen. Die Kammer hat nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, sodass eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 StGB insoweit nicht in Betracht kam. b. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 11 der Anklage (Schadenshöhe: 89.208,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 13 der Anklage (Schadenshöhe: 79.650,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 20 der Anklage (Schadenshöhe: 632.492,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 24 der Anklage (Schadenshöhe: 1.161.720,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei im Fall 26 der Anklage (Schadenshöhe: 1.461.831,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei der Bemessung der nach §§ 53 Abs. 1, 54 StGB zu verhängenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie den Gesamtzeitraum seiner Beteiligung berücksichtigt. Insgesamt hielt die Kammer daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten I. D. hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei Fall 14 der Anklage hat die Kammer den Strafrahmen dem § 370 Abs. 3 AO entnommen, weil das Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß verwirklicht ist und dessen Regelwirkung nicht durch ein erhebliches Überwiegen mildernder Gesichtspunkte in der Person des Angeklagten ausgeräumt wird. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte als Fahrer eine eher untergeordnete Rolle spielte und an der erstrebten Steuerersparnis wirtschaftlich nicht nennenswert partizipieren sollte (B. kalkulierte für ihn 2.500,00 EUR ein bei einem Steuerschaden von 2,4 Millionen EUR), obwohl er das größte Entdeckungsrisiko zu tragen hatte. Zudem stellte die Untersuchungshaft unter den Beschränkungen der Corona-Krise für ihn eine erhebliche Belastung dar und er ist aufgrund seiner Krebs- und Herzerkrankungen besonders haftempfindlich. Die Kammer hat zu seinen Gunsten weiterhin berücksichtigt, dass er sich durch die Taten mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit dürfte dabei deutlich überschritten werden. Gegen ihn sprach indes insbesondere die immense Höhe des Steuerschadens (schon in diesem Einzelfall mehr als das -Fünfzigfache des zur Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen), zudem auch – allerdings nur in geringem Ausmaß – seine nicht einschlägigen und zumeist sehr lange zurückliegenden Vorstrafen. Hinsichtlich der Fälle 16 und 17 der Anklageschrift hat die Kammer den sich aus § 374 Abs. 1 AO ergebenden Strafrahmen nach §§ 27, 49 StGB gemildert. Auch im Hinblick auf die vorgenannten Taten hat die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten D. bedacht, dass der Angeklagte eine untergeordnete Rolle spielte und wirtschaftlich nicht nennenswert partizipierte, sich aber mit Steuerschulden in einer erheblichen Höhe belastet hat und daran tragen wird, soweit ihn die Finanzbehörden zukünftig in Anspruch nehmen werden. Darüber hinaus hat die Kammer vor allem und entscheidend berücksichtigt, dass im Rahmen der durch ihn verübten Taten ein hoher Steuerschaden – im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, 1 StR 606/16) – vertieft bzw. verursacht worden ist, zudem auch – allerdings nur in geringem Ausmaß – seine nicht einschlägigen und zumeist sehr lange zurückliegenden Vorstrafen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: für die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Fall 14 der Anklage (Schadenshöhe: 2.491.694,50 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Beihilfe zur Steuerhehlerei im Fall 16 der Anklage (Schadenshöhe: 38.724,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von 11 Monaten und für die Beihilfe zur Steuerhehlerei im Fall 17 der Anklage (Schadenshöhe: 154.896,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer zu seinen Gunsten insbesondere den ausgesprochen engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Insgesamt hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. 5. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten H. E. hat die Kammer den Strafrahmen des § 374 Abs. 1 AO nach §§ 27, 49 StGB gemildert. Zugunsten des Angeklagten E. hat die Kammer insbesondere gewertet, dass er nur am Rand den Handel mit unversteuerten Zigaretten unterstützt hat. Darüber hinaus wurde nicht festgestellt, dass der Angeklagte finanziell durch die Tat profitiert hat. Die Verbüßung von Untersuchungshaft stellte für ihn in der Zeit der aufgrund der Corona-Krise geltenden Kontaktbeschränkungen eine besondere Belastung dar. Zulasten des Angeklagten E. hat die Kammer gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist und dass bei der durch ihn geförderten Tat ein hoher Steuerschaden vertieft wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hat die Kammer für die Beihilfe zur Steuerhehlerei im Fall 26 der Anklage (Schadenshöhe: 1.461.831,00 Euro) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen angesehen. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts J.. vom 11.02.2020 (Az.), eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, war gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die vorgenannten Erwägungen abschließend gewürdigt. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die rechtskräftig vom Landgericht J.. verhängte Einzelstrafe – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass dem Angeklagten E. dort eine zweite Strafrahmenverschiebung nach §§ 28, 49 StGB zu Unrecht versagt worden ist, da nicht festgestellt wurde, dass auch er selbst gewerbsmäßig handelte – am oberen Rand des noch Vertretbaren lag. Insgesamt hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Hinsichtlich der Einziehung ist bezüglich der einzelnen Angeklagten zu differenzieren: Die Angeklagten haben sämtlich ihr Einverständnis in die außergerichtliche Einziehung der sichergestellten Zigaretten erklärt und auf jegliche Rechte daran zugunsten des Fiskus verzichtet, sodass eine Einziehung in den Fällen 14, 25, 26 nicht erforderlich war. Dies gilt auch für die übrigen Gegenstände, die im Rahmen des Verfahrens sichergestellt worden sind und für die eine Einziehung als Tatmittel in Betracht gekommen wäre. Soweit die Zigaretten sichergestellt worden sind und die Angeklagten insoweit wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind, war auch keine Einziehung von Wertersatz anzuordnen, weil sie keinen Vermarktungsvorteil erzielen konnten. Die ausgesprochene Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten B. , A. , C. und D. beruht jeweils auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. 1. Hinsichtlich des Angeklagten B. ist die Kammer davon ausgegangen, dass er den Wert der Zigaretten erlangt hat, sofern er in den diesbezüglichen Fällen wegen einer Steuerhehlereitat verurteilt wurde (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 11, 13 und 15 bis 24 der Anklageschrift). Den Wert der Zigaretten hat die Kammer nach § 73d Abs. 2 StGB dabei jeweils auf 16,00 Euro pro Stange geschätzt. Da die Zigaretten in den vorgenannten Fällen nicht sichergestellt werden konnten, war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 3.475.200,00 Euro anzuordnen: Tat Beträge in Euro: 1 19.200,00 2 76.800,00 3 115.200,00 4 115.200,00 5 307.200,00 6 0,00 7 39.200,00 8 61.600,00 9 12.800,00 10 12.800,00 11 44.800,00 12 0,00 13 40.000,00 14 0,00 15 19.200,00 16 19.200,00 17 76.800,00 18 19.200,00 19 499.200,00 20 313.600,00 21 518.400,00 22 576.000,00 23 12.800,00 24 576.000,00 25 0,00 26 0,00 3.475.200,00 2. Hinsichtlich des Angeklagten A. ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass er den Wert der Zigaretten erlangt hat, sofern er in den diesbezüglichen Fällen wegen einer Steuerhehlereitat verurteilt wurde (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 11, 13 und 15 bis 24 der Anklageschrift). Der Angeklagte A. war nämlich wirtschaftlich im Innenverhältnis zu dem Angeklagten B. nicht dazu berechtigt, die Zigaretten auf eigene Rechnung zu veräußern. Vielmehr wurde seine Tätigkeit im Rahmen der sich anschließenden Veräußerung vergütet. Er erhielt pro veräußerter Stange Zigaretten 20 Cent. Den Wert der Zigaretten hat die Kammer wie vor auf 16,00 Euro pro Stange geschätzt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer darüber hinaus geschätzt, dass der Angeklagte A. 90 Prozent der jeweils entgegengenommenen Zigaretten ausgeliefert und folglich nur in diesem Rahmen finanziell profitiert hat. Aus der Tat vom 12.02.2019 (Fall 12 der Anklageschrift) hat der Angeklagte A. hingegen ersparte Steueraufwendungen erlangt. Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspart. Dies gilt nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft. Im Hinblick auf die Struktur der Tabaksteuer als Verbrauchs- bzw. Warensteuer ergibt sich ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuer bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt, beispielsweise in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils. Nur dann hat der Täter durch die ersparten Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2019, Az. 1 StR 479/18, Rn. 9 f. mit weiteren Nennungen). Der Angeklagte hat die Tabakwaren aus dieser Tat letztlich weiterveräußert, ohne die angefallenen Tabaksteuern zu erklären oder abzuführen. Hierdurch hatte er einen Handelsvorteil in Form der Steuerersparnis. Hätte er die Tabaksteuern erklärt und abgeführt, so wären die gefälschten Zigaretten in Konkurrenz zu den Markenprodukten nicht abzusetzen gewesen. Nur dadurch, dass er die Tabaksteuern sparte, konnte er die Zigaretten vermarkten, sodass der Angeklagte einen Vermarktungsvorteil erzielte. Er hat mithin – vor der in seinen Händen liegenden Aufteilung des Veräußerungserlöses – durch die Hinterziehung der Tabaksteuern etwas erlangt. Da das erlangte Bargeld sowie die ersparten Aufwendungen selbst nicht eingezogen werden können, war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 300.888,00 Euro anzuordnen: Tat Beträge in Euro: 1 216,00 2 864,00 3 1.296,00 4 1.296,00 5 3.456,00 6 0,00 7 441,00 8 693,00 9 144,00 10 144,00 11 504,00 12 267.624,00 13 450,00 14 0,00 15 216,00 16 216,00 17 864,00 18 216,00 19 5.616,00 20 3.528,00 21 0,00 22 6.480,00 23 144,00 24 6.480,00 25 0,00 26 0,00 300.888,00 3. Auch hinsichtlich des Angeklagten C. ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass er den Wert der Zigaretten erlangt hat. Der Angeklagte C. war nämlich im Innenverhältnis zu dem Angeklagten B. nicht dazu berechtigt, die Zigaretten auf eigene Rechnung zu veräußern. Vielmehr wurde seine Tätigkeit im Rahmen der sich anschließenden Veräußerung vergütet. Er erhielt pro veräußerter Stange Zigaretten 20 Cent, nach seinen Angaben insgesamt maximal 10.000 EUR. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer geschätzt, dass der Angeklagte C. bei den Taten, an denen er beteiligt war, zehn Prozent der Zigaretten ausgeliefert hat und folglich nur in diesem Rahmen finanziell profitiert hat. Da das erlangte Bargeld selbst nicht eingezogen werden kann, war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 19.488,00 Euro anzuordnen: Tat Beträge in Euro: 1 0,00 2 0,00 3 0,00 4 0,00 5 0,00 6 0,00 7 0,00 8 0,00 9 0,00 10 0,00 11 896,00 12 0,00 13 800,00 14 0,00 15 0,00 16 0,00 17 0,00 18 0,00 19 0,00 20 6.272,00 21 0,00 22 0,00 23 0,00 24 11.520,00 25 0,00 26 0,00 19.488,00 Erst bei der Urteilsabfassung ist aufgefallen, dass die Kammer bei der Berechnung des Einziehungsbetrages in eine von ihr erstellte Excel-Tabelle einen falschen Faktor in die verwendete Formel eingesetzt hatte und deshalb zu der unzutreffenden (um den Faktor 16 übersetzten) ausgeurteilten Summe gelangt ist. Bei richtiger Berechnung ergibt sich bei den einzelnen Taten jeweils ein Wert von einem Sechzehntel der in der obigen Tabelle genannten Summen, insgesamt 1.218,00 EUR. 4. Der Angeklagte D. hat glaubhaft angegeben, dass er für seine Beteiligung hinsichtlich der Fälle 16 und 17 der Anklageschrift insgesamt eine Vergütung in Höhe von 200,00 Euro erhalten hat. Weitergehende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen. 5. Die Kammer konnte schließlich nicht feststellen, dass der Angeklagte E. etwas erlangt hat. 6. Schließlich unterliegt der bei der Tat zu 26. verwendete und im Eigentum der Einziehungsbeteiligten K. stehende Lkw-Auflieger vom Typ „HX.“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX - X 0000 (FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX) gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. § 74a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Einziehung. Der Auflieger wurde zum Transport und zur Zwischenlagerung unversteuerter Zigaretten genutzt. Die Einziehungsbeteiligte K. hat mindestens leichtfertig dazu beigetragen, dass der Auflieger als Tatmittel verwendet wurde, sodass die Kammer nach Ausübung ihres Ermessens die Einziehung des Aufliegers als sachgerecht und verhältnismäßig angesehen hat. VII. Der Angeklagte E. war hinsichtlich der Tat 8 der Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen: Dem Angeklagten E. wurde zur Last gelegt, spätestens am 06.12.2018 eine Abrede getroffen zu haben, wonach die unversteuerten Zigaretten auf dem Unternehmensgelände der Spedition K. an der P.-Straße 0-00 in BS. entgegen genommen und in einer dortigen Lagerhalle der vorgenannten Firma zwischengelagert werden durften. Diese Zusage soll auch für die Zwischenlagerungen in den vorgenannten Räumlichkeiten im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fälle fortgegolten haben. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass gerade der Angeklagte E. den Angeklagten B. und A. gestattet hatte, die Lagerhalle in BS. zur Lagerung von Zigaretten zu nutzen, sodass der Angeklagte E. insoweit freizusprechen war. Hierzu im Einzelnen: Der Angeklagte E. hat die Tatvorwürfe hinsichtlich Falls 8 der Anklage bestritten und sich wie oben dargestellt eingelassen. Das Gegenteil ist nicht erweislich. Zwar hatte er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Beihilfehandlung (vor seiner Inhaftierung) noch die Möglichkeit, den Angeklagten B. und/oder A. die Nutzung der Flächen in seinem Lager zu ermöglichen, da er – wie er bei seiner Vorführung vor den Haftrichter angab – faktischer Geschäftsführer im Unternehmen seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten K. , war. Tatsächlich hat er auch eingeräumt, zu einem von ihm nicht näher bezeichneten früheren Zeitpunkt A. die Zwischenlagerung von Waren gestattet zu haben. Der Angeklagte A. hat dies bestätigt und weiter angegeben, dass er weder mit dem Angeklagten E. noch mit der Einziehungsbeteiligten K. über Zigaretten gesprochen habe. Soweit er bei seiner Vernehmung durch den Zoll angegeben habe, er gehe davon aus, dass der Angeklagte E. die Lagerhalle für die Lagerung der unversteuerten Zigaretten zur Verfügung gestellt habe, sei das eine Vermutung seinerseits gewesen. Schließlich habe es sich aus seiner Sicht um E’s Firma gehandelt. Unmittelbare Erkenntnisse zu einer Beteiligung E’s an Tat 8 hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Telekommunikationsüberwachung und Observation durch die Ermittlungsbehörden hat nach dem Bericht des ZAR FS. keinerlei Hinweise auf eine Beteiligung E’s an Tat 8 erbracht. Die ermittelten Indiztatsachen reichen nicht aus, um eine sichere Überzeugung von seiner Tatbeteiligung gewinnen zu können. Der Zeuge DG. – der als Testamentsvollstrecker die Lagerhallen in BS. für eine Erbengemeinschaft verwaltet – gab an, dass er E. schon lange kenne, dieser habe früher einmal kurz für ihn gearbeitet. Er habe sich dann selbständig gemacht mit einem Geschäftspartner namens BU. BU.. Dann habe E. Ärger gehabt und sei in Haft gekommen. Anschließend sei er wohl viel in DM. unterwegs gewesen. Nach seiner Rückkehr habe E. den Zeugen irgendwann gefragt, ob er die Halle wieder nutzen könne. Ein kleiner Büroraum in dem Lagerhallenkomplex in BS. sei an die gesondert Verfolgte K. vermietet worden, für diese sei vor Ort auch Post angenommen worden. Ein größerer Lagerraum sei von dem Angeklagten E. etwa seit dem Jahr 2015 mit Einverständnis des Zeugen DG. unentgeltlich genutzt worden, ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Dieser Hallenteil sei ständig nass gewesen, erst 2019 habe er – der Zeuge – dann das Dach sanieren lassen. Die Fläche sei im Prinzip auch für andere zugänglich. Der Gesamtkomplex bestehe aus drei Hallen, von denen er zwei verwalte; er habe derzeit acht Mieter. Welche Personen damals gekommen seien, habe er nicht beobachtet. Der Angeklagte E. habe in der letzten Zeit vielleicht ein Unternehmen geführt, sei aber nicht vor Ort gewesen. In seinen Räumlichkeiten sei die gesondert Verfolgte K. tätig gewesen. Im Jahr 2019 habe er mit E. einmal wegen der Halle gesprochen, ansonsten habe er wegen des Büros nur mit der Einziehungsbeteiligten K. gesprochen. In letzter Zeit habe er niemanden mehr gesehen. Die Kammer geht nach diesen Angaben davon aus, dass die Einziehungsbeteiligte nicht eine bloße Strohfrau war, sondern ihr Unternehmen durchaus selbst betrieb, wenn auch E. faktisch daneben an der Führung der Geschäfte beteiligt war. Auch der Angeklagte D. schilderte den allgemeinen Ablauf seiner Fahrten so, dass er die entsprechenden Anweisungen von Frau K. erhielt, die die Geschäfte der Spedition ja auch während der Inhaftierung des Angeklagten E. weiterführte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand, dass der Angeklagte E. sich kurz nach seiner Haftentlassung mit F. B. traf und dann A. anrief, um die Entgegennahme einer Zigarettenlieferung zu organisieren, ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass E. auch vor seiner Inhaftierung schon mit den beiden zusammengearbeitet hat, da ohne eine solche Verbindung die – noch dazu unentgeltliche – Beteiligung an einer Tat unmittelbar im Anschluss an die soeben erlittene Haft schwer nachvollziehbar erscheint. Die Inhaftierung als solche (seit dem 17.12.2018) spricht nicht gegen seine Beteiligung an Tat 8 der Anklage, die sich am 06.12.2018 ereignete, weil E. seinen Tatbeitrag noch vor der Haft hätte erbringen können. Entscheidend war für die Kammer aber, dass – ohne dass sie eine entsprechende Überzeugung gewinnen konnte – die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die Einziehungsbeteiligte K. oder der Zeuge DG. unabhängig von E. den anderen Angeklagten die Nutzung der Fläche ermöglicht haben. Die Einziehungsbeteiligte hat als Ehefrau des Angeklagten E. gestützt auf § 52 StPO das Zeugnis verweigert. Auch sie hatte Zugang zu den Lagerhallen. Sie stellte ausweislich der Telekommunikationsüberwachung auch den in ihrem Eigentum stehenden LKW zur Tatbegehung in Fall 14 zur Verfügung (zu diesem Zeitpunkt befand E. sich in Untersuchungshaft; auch wenn dort bei ihm ein verbotenes Handy gefunden wurde und er aus der Haft, wie dessen Auswertung ergab, durchaus versuchte, Firmenangelegenheiten zu regeln, ist nicht festzustellen, dass er auch Kontakt zu B. oder A. hatte). Darüber hinaus wurde ein auf die Einziehungsbeteiligte angemeldeter Kleintransporter zur Begehung der Tat 26 genutzt, den sie ganz kurz zuvor erworben hatte. Ferner gab es zwischen dem Angeklagten A. und der gesondert Verfolgten K. im Tatzeitraum ein Treffen. Für ihre Verwicklung in diese Geschäfte spricht auch ein aufgezeichnetes Telefonat zwischen den Angeklagten D. und A. am 28.03.2019, 20:49 Uhr. A. bittet darin D. , ihn auf einer Fahrt am nächsten Tag zu begleiten. D. sagt zu und kündigt an, er werde HY. schreiben, dass er „in den bekannten Angelegenheiten abhaue“. In Anbetracht des Umstandes, dass am 01.04. und 02.04.2019 die beiden Begleitfahrten Ds stattfanden, folgert die Kammer, dass es auch hier um eine solche Fahrt ging, zumal A. D. für seine Mitwirkung eine Bezahlung anbietet. „HY.“ ist nach Auskunft des Sprachsachverständigen FY. eine Koseform von HY.. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass damit die Einziehungsbeteiligte gemeint war und die „bekannten Angelegenheiten“ eben Zigarettengeschäfte waren. Die Einziehungsbeteiligte hatte auch Kontakt zu F. B. , wie sich aus dessen Bemühungen um die Rückholung ihres in CV. bei Tat 14 sichergestellten Lastzuges ergibt (Telefonate B. s mit AI. vom 23.07.2019, 16:29 Uhr; 08.08.2019, 20:20 Uhr; 14.10.2019, 18:16 Uhr; 17.10.2019, 16:31 Uhr). Ausweislich der Einlassung des Angeklagten A. wurde ihm der Schlüssel zur Lagerhalle in BS. nicht durch den Angeklagten E. überreicht, vielmehr war der Schlüssel im Radkasten eines PKW abgelegt. Dies stellt eine Abweichung im Detail zu der von A. bestätigten früheren Überlassung des Schlüssels durch E. dar, denn damals hatte E. A. einen Aufbewahrungsort für den Schlüssel unter der Fassade gezeigt. Es wurde auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte E. von dieser Tat wirtschaftlich profitierte, sodass der Kammer auch in dieser Hinsicht keine Schlüsse möglich waren. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Nutzung durch den Zeugen DG. oder einen Dritten gestattet wurde. Dies liegt nicht gänzlich fern, da er auch dem Angeklagten E. die unentgeltliche Nutzung erlaubte. Eine Nähe des Zeugen zu den begangenen Taten ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, weil der Angeklagte B. in der Vergangenheit in den identischen Lagerhallen in BS. (die auch damals schon von DG. verwaltet wurden) bereits Zigaretten eingelagert hatte, was zu seiner Verurteilung vom 04.09.2007 führte. Unter Umständen war der Angeklagte B. auch weiterhin – ggf. auch nicht über DG. , sondern einen anderen Mieter der Halle – zur Nutzung der Räumlichkeiten in der Lage. Daher kann die Kammer nicht ausschließen, dass er auch im Dezember 2018 noch ohne die Mithilfe des Angeklagten E. die Lagerhallen in BS. nutzen konnte. VIII. Soweit der Angeklagte E. freigesprochen wurde, beruht die Auslagen- und Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ergeht die Kostenentscheidung auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472b Abs. 1 StPO. IX. Dem Urteil ist keine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.