Entscheidung
1 StR 252/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211021B1STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211021B1STR252.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/21 vom 21. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.218 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt; b) in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die die Einzie- hungsentscheidung betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 7/8 die Staatskasse zu tragen hat. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen; die Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten betreffend die Einziehungsentscheidung fallen zu 7/8 der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- ger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Landgericht ist bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages ein Rechenfehler unterlaufen (vgl. UA S. 117 f.). Der Angeklagte war an der Ent- gegennahme und Lagerung von insgesamt 60.900 Stangen unversteuerter Ziga- retten beteiligt, von denen er nach Schätzung der Strafkammer 10 % ausgeliefert und dafür 20 Cent pro veräußerter Stange als Vergütung erhalten hat. Dies ergibt einen Erlös von 1.218 Euro, dessen Wert einzuziehen war. Die darüber hinaus- gehende Einziehungsanordnung ist aufzuheben; sie entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Land- gericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einzie- hung betreffen, zu 7/8 zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 – 1 StR 487/20 Rn. 3 f.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die überwiegende Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im 1 2 3 - 4 - Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdefüh- rers die Einziehung betreffend zu 7/8 der Staatskasse aufzuerlegen und die Ge- richtsgebühr entsprechend zu ermäßigen (vgl. BGH aaO). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 14.01.2021 - 9 KLs 4/20 6 Js 52/19