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Urteil

4 O 303/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0727.4O303.07.00
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Tenor

Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 00.00.0000 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 80 % und der Beklagte zu 4.  20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 4.  20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. trägt der Kläger 19 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist für Kläger und Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 00.00.0000 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 80 % und der Beklagte zu 4. 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 4. 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. trägt der Kläger 19 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist für Kläger und Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen seiner Geburt am 00.00.0000 geltend. Die Mutter des Klägers, welche bereits früher eine Schwangerschaft hatte und damals wegen eines pathologischen Cardiotokogramms (CTG) mittels Sectio entbunden hatte, wurde ab ihrer dritten Schwangerschaftswoche von dem Beklagten zu 4) betreut. Dieser errechnete den 00.00.0000 als voraussichtlichen Geburtstermin und führte im Verlauf der Schwangerschaft insgesamt zehn Untersuchungen durch. Am Vormittag des 00.00.00 – dem Tag der Geburt des Klägers – stellte sich dessen Mutter erneut bei dem Beklagten zu 4) vor. Nach den Befunden des Beklagten zu 4) waren der Schwangerschaftsverlauf und die Kindsentwicklung bis zu jenem Tag unauffällig. Dieser nahm gegen 11.20 Uhr eine vaginale Untersuchung und eine Ultraschalluntersuchung vor; ferner wurde ein 12-minütiges Cardiotokogramm (CTG) angefertigt. Im Einweisungsschein vom gleichen Tage hielt der Beklagte zu 4) die Diagnosen „Gravidität über dem Termin“ und „Oligohydramnie bei Gravidität“ fest. Befunde des Cardiotokogramms (CTG) waren jedoch weder im Mutterpass noch als Zusatz zur Einweisung eingetragen. Am Abend desselben Tages wurde die Mutter des Klägers im Kreißsaal der Beklagten zu 1) vorstellig, weil sie das Gefühl hatte, die Kindsbewegungen hätten abgenommen. Sie wurde daraufhin um 19.11 Uhr an ein Cardiotokogrammgerät angeschlossen. Auf diesem zeigte sich sofort ein eingeschränkt oszillatorischer Verlauf der fetalen Herzfrequenz, keine Akzelerationen, einmalig Dip Typ II im Stehen, ausreichende Nulldurchgänge; Weckversuche und Seitenwechsel der Mutter hatten keine Veränderung zur Folge. Ferner konnten alle zehn Minuten Wehen aufgezeichnet werden, welche die Mutter des Klägers indes nicht spürte. Daraufhin wurde um 19.40 Uhr die diensthabende Beklagte zu 2) verständigt. Es wurde eine Braunüle angelegt und Blut für das Labor entnommen. Eine Fetometrie ergab unter anderem folgenden Befund: „Wenig Kindsbewegungen, Herzaktion positiv, Plazenta wenig verkalkt, Oligohydramnion“. Die Beklagte zu 2) diagnostizierte: „Terminüberschreitung um zwei Tage, Oligohydramnion, suspektes CTG, Zustand nach Sectio wegen pathologischem CTG, Eisenmangelanämie“. Eine Dopplersonographie zeigte einen Resistance-Index von 0,67 bzw. 0,75, die Arteria cerebri media wies einen Resistance-Index von 0,48 bzw. 0,59 und damit einen Wert unterhalb der 5er-Perzentile auf. Bei der vaginalen Untersuchung durch die Beklagte zu 2) zeigte sich folgender Befund: „Portio medio-sacral, erhalten, weich. Muttermund außen für zwei Finger durchgängig, innen fingerdurchgängig, Pfeilnaht quer“. Um 20.25 Uhr wurde die Mutter des Klägers erneut an das Cardiotokogramm (CTG) angeschlossen und ihr Blutdruck wurde gemessen. Die zuständige Oberärztin, die Beklagte zu 3), wurde erstmals etwa 20 Minuten nach dem um 20.08 Uhr erfolgten Abschluss der Dopplersonographie informiert. Sie gab die telefonische Anordnung, die Mutter des Klägers auf eine Sectio vorzubereiten und sie diesbezüglich aufzuklären sowie einen Oxytocin-Belastungstest vorzunehmen. Ein solcher wurde schließlich um 21.10 Uhr durchgeführt. Weil sich das Cardiotokogramm (CTG) weiterhin auffällig zeigte, da es noch immer einen eingeschränkt silenten Verlauf der fetalen Herztöne aufwies, sich wiederum einmalig ein Dip Typ II zeigte, und auch ein um 21.42 Uhr erneut erstelltes Cardiotokogramm (CTG) weiterhin eine silente fetale Herzfrequenz darstellte, erklärten sich der Vater und die Mutter des Klägers um 21.00 Uhr mit einer Entbindung mittels Sectio einverstanden, so dass eine solche – nach Eintreffen der zuständigen Oberärztin, der Beklagten zu 3), im Kreißsaal um 21.45 Uhr – um 22.17 Uhr vorgenommen wurde, wobei etwa die letzten 17 Minuten vor der Geburt nicht mittels Cardiotokogramms (CTG) überwacht wurden. Das Fruchtwasser roch foetid, übel riechend und war grünlich schmierig verfärbt. Der Kläger zeigte sich in einem reduzierten Zustand mit einer lockeren Nabelschnurumschlingung um den Nacken. Er war zyanotisch und relativ schlapp; der Nabelschnur-Arterien-pH betrug 6,84, der Base Excess -17. Der Kläger wurde sodann intubiert und im intubierten Zustand notfallmäßig in die Kinderklinik des Krankenhauses in I./J. überwiesen. Die Behandlungsunterlagen dieses Krankenhauses waren nicht mehr auffindbar. Eine histologische Untersuchung der Plazenta ergab das Vorliegen einer normgewichtigen Plazenta mit dissoziierter Zottenreifungsstörung bei Prävalenz der Unreife, ausgedehnter Zottenstromafibrose und verstärkten knospenartigen Trophoblastproliferationen sowie chronischen Plazentainfarkten, die etwa 5 % des Volumens einnahmen. Der Kläger leidet unter einer schweren geistigen und körperlichen Störung, insbesondere unter symptomatischer fokaler Epilepsie, Mikrozephalie, schwerer psychomotorischer Retardierung sowie einer zentralen Sehminderung, bedingt durch eine hypoxämische Encephalopathie nach peripartaler Asphyxie. Er wirft den Beklagten schwere Behandlungsfehler vor. Gegenüber dem Beklagten zu 4) erhebt er den Vorwurf, dieser habe seine Mutter am Tage seiner Geburt nicht umgehend unter besonderem Hinweis auf die Dringlichkeit in das Krankenhaus eingewiesen. Das von ihm erstellte Cardiotokogramm (CTG) habe eine deutlich eingeschränkte Oszillation im Sinne eines silenten Herzfrequenzmusters sowie eine Dezeleration des Typs Dip II, folglich eine Spätdezeleration, aufgewiesen. Dieses sei im Zusammenhang mit dem ausgeprägten Oligohydramnion und dem angedeutet pathologischen Urinstatus sowie der Tatsache, dass sich seine Mutter bereits im Übertragungszeitraum befand, ein zwingender Grund gewesen, seine Mutter sofort und unter Mitgabe des Cardiotokogramms (CTG) in die Geburtsklinik einzuweisen. Stattdessen habe der Beklagte zu 4) das Cardiotokogramm (CTG) als unauffällig befundet und die – für den nächsten Tag ausgesprochene – Einweisung – insoweit unstreitig – lediglich mit der Terminsüberschreitung und dem Oligohydramnion begründet. Infolge der verspäteten Einweisung habe er – der Kläger – eine mehrstündige Sauerstoffunterversorgung erlitten. Des Weiteren habe der Beklagte zu 4) behandlungsfehlerhaft nur eine äußerst knappe cardiotokographische Kontrolle für erforderlich gehalten, obwohl sich eine deutlich erkennbare Dezeleration bei eingeschränkter Oszillation gezeigt habe. Der Kläger behauptet ferner, seine Mutter habe sich bereits um 17.30 Uhr in der Klinik der Beklagten zu 1) vorgestellt. Obwohl seine Mutter die Auffälligkeiten mitgeteilt habe, sei sie nicht umgehend versorgt worden. Ferner sei eine sofortige Sectio nicht für erforderlich gehalten worden, obgleich seine Mutter eine solche gewünscht habe. Spätestens nach dem um 19.11 Uhr durchgeführten, pathologischen Cardiotokogramm (CTG) hätte angesichts des silenten Verlaufs der fetalen Herzfrequenz eine sofortige Sectio erfolgen müssen, insbesondere weil die Beklagten zu 1) bis 3) – unstreitig – gewusst hätten, dass bereits in der Vergangenheit eine Sectio wegen eines pathologischen Cardiotokogramms (CTG) erfolgt war. Ein silentes Herzfrequenzmuster in Verbindung mit einem pathologischen Dopplerergebnis sei ein deutliches Warnzeichen für ein unzureichendes fetales Wohlbefinden. In dieser Situation müsse mittels Fetalblutanalyse der Säure-Basen-Status des Feten ermittelt und, wenn dies nicht möglich sei, zwingend vom „worst case“ ausgegangen und umgehend eine Sectio durchgeführt werden. Je länger die Mangelversorgung des Feten dauere, desto größer werde die Gefahr einer akuten Dekompensation. Ohne rechtzeitige Geburtsbeendigung müsse geradezu zwangsläufig der Zeitpunkt kommen, in dem die Plazenta endgültig dekompensiere und die Sauerstoffversorgung des Feten nicht einmal mehr für das niedrigste Niveau ausreiche. Diese Situation sei vorliegend eingetreten. Deshalb müsse auch einem silenten Herzfrequenzmuster in jedem Fall Beachtung geschenkt werden. Mit der Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. K. , dass das Cardiotokogramm (CTG) von Anfang an silent gewesen sei und sich im Verlauf nicht wesentlich verschlechtert habe, werde die Beurteilung der silenten Herzfrequenz verkürzt; deren Anteil von vorliegend nahezu 100 % an der Gesamtregistrierzeit bleibe unberücksichtigt. Bei einem silenten Oszillationstyp liege die zu tolerierende Normgrenze hingegen bei 25 %, bezogen auf die Gesamtregistrierdauer. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem Oxytocin-Belastungstest nicht bereits um 20.30 Uhr begonnen worden sei. Die eingetretenen Schäden seien auf die verspätete Geburt zurückzuführen und nicht etwa auf eine seit Beginn der Schwangerschaft bestehende Sauerstoffunterversorgung. Im Rahmen einer akuten Sauerstoffunterversorgung müssten auch keine Schäden an Nieren, Lunge und am Herzen auftreten. Ferner müsse eine perinatale Asphyxie nicht zu Krampfanfällen führen und auch eine Mikrozephalie stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Plazentainsuffizienz. Des Weiteren wirft der Kläger dem Anästhesisten Dr. L. im Hinblick auf die im Anschluss an die Geburt erfolgte Erstversorgung einen Behandlungsfehler vor. Die postpartale Versorgung sei unzureichend gewesen. Es hätte eine Puffermaßnahme mit Natriumbikarbonat eingeleitet werden müssen. Eine solche Puffermaßnahme sei unabdingbare Voraussetzung und gehöre zum medizinischen Standard bei Neugeborenen, die im Zustand einer schwersten gemischt respiratorisch/metabolischen Azidose geboren werden. Die um 22.50 Uhr ermittelte Sauerstoffsättigung von 83 % sei keinesfalls ausreichend gewesen. Mit Blick auf die Gefahren einer unzureichenden Reanimation eines schwerst asphyktischen Neugeborenen müsse davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund mangelnder Pufferung keine zufriedenstellende Sauerstoffversorgung eingestellt habe. Außerdem hätten mit Stellung der Indikation für eine Sectio bereits die Pädiater aus I. informiert werden müssen, da bereits die reine Anfahrtszeit 30 Minuten betrage. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hinsichtlich des Beklagten zu 4), diesem zugestellt am 00.00.0000, erweitert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 € ab dem 00.00.0000 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres bis zu seinem Lebensende zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung am 00.00.0000 durch den Beklagten zu 4), die fehlerhafte Geburtsleitung und postpartale Versorgung am 00.00.0000 bei der Beklagten zu 1) verursacht worden ist oder noch verursacht wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 4) behauptet, er habe die Mutter des Klägers bereits im Rahmen einer Untersuchung am 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass diese sich bei Komplikationen sofort im Krankenhaus vorstellen solle, weshalb er ihr vorsorglich einen Einweisungsschein ausgestellt habe. Ferner habe er ihr, nachdem sie sich am 00.00.0000 neuerlich bei ihm vorgestellt und von Blutungen berichtet habe, erneut eine Einweisung empfohlen und einen Einweisungsschein ausgestellt und sie auch einen Tag später, als sie wieder in seiner Praxis erschienen sei, erneut auf das Krankenhaus verwiesen; diesem Hinweis habe die Mutter des Klägers indes wiederum nicht Folge geleistet und sich sodann letztmalig am Tag der Geburt des Klägers bei ihm vorgestellt. Angesichts dieser Umstände werde deutlich, dass der Beklagte zu 4) die Mutter des Klägers permanent erfolglos dazu gedrängt habe, sich zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus zu begeben. Wenn die Eltern des Klägers dieser Empfehlung dann nicht gefolgt seien, könne dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Die am 00.00.0000 durchgeführte Ultraschall- und die vaginale Untersuchung hätten ein zeitgerechtes Wachstum des Klägers gezeigt. Der Beklagte zu 4) habe vorsorglich ein Cardiotokogramm (CTG) anfertigen lassen, welches einen auffälligen, nicht aber einen pathologischen Befund erbracht habe. Daraufhin habe er der Mutter des Klägers erklärt, dass eine sofortige Krankenhauseinweisung und nicht etwa erst eine solche am Folgetag notwendig sei, und er habe – insoweit unstreitig – eine Einweisung angefertigt und ihr ausgehändigt. Er habe der Mutter des Klägers sogar ein Taxi bestellen wollen, was diese aber abgelehnt hätte. Im Übrigen habe er nur deshalb ein kurzes Cardiotokogramm (CTG) durchgeführt, weil er innerhalb dieser kurzen Zeit bereits einen entsprechenden Befund erhoben habe, der ihn zur Einweisung der Mutter des Klägers in das Krankenhaus veranlasst habe. Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, die Mutter des Klägers habe sich erst gegen 18.56 Uhr im Kreißsaal der Klinik der Beklagten zu 1) vorgestellt. Sie habe zunächst unbedingt eine Spontangeburt gewünscht; nur vorsorglich seien eine Aufklärung über die Anästhesie und eine Aufklärung über eine Sectio erfolgt. Der Zustand des Klägers sei nicht akut gewesen, dies folge schon aus dem bei dem Beklagten zu 4) erstellten Cardiotokogramm (CTG), wo sich ebenfalls ein silenter Verlauf der fetalen Herzfrequenz mit einer einmaligen variablen Dezeleration gezeigt habe. Darüber hinaus seien sämtliche diagnostischen Untersuchungen ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und auch die erforderlichen Maßnahmen seien zeitnah initiiert worden. Durch die histologische Untersuchung der Plazenta sei deutlich geworden, dass eine schicksalhafte Erkrankung, welche seit Schwangerschaftsbeginn zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt habe, die Schädigungen des Klägers hervorgerufen habe und nicht etwa eine kurzfristige Beeinträchtigung im Geburtsmanagement. Die beschriebene dissoziierte Zottenreifungsstörung mit in der Unreife verharrenden Funktionsgewebeanteilen sowie die ausgedehnte Zottenstromafibrose und verstärkte knospenartige Trophoblastproliferationen bewiesen, dass nicht akute Veränderungen die Beeinträchtigungen des Klägers vorgelegen hätten. Wenn auch bei - nicht erfolgter - Mitgabe der Befunde aus der Praxis des Beklagten zu 4) und bei einer sofortigen Krankenhauseinweisung die aufwendigen Untersuchungen hätten kürzer ausfallen können, hätte sich an der Gesamtsituation des Klägers kaum etwas geändert. Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, für eine durch eine akute Sauerstoffunterversorgung hervorgerufene Asphyxie müssten Schäden an Niere und Lunge sowie am Herzen des Klägers aufgetreten sein. Akutzeichen einer Sauerstoffunterversorgung zeigten sich im Cardiotokogramm (CTG) als schwere Dezelerationen, die bei jeder Wehe regelmäßig aufträten, und sich durch eine kindliche Tachyfrequenz des Herzens ausdrückten. Die nachgewiesene Mikrozephalie mit einem Kopfumfang von 33,8 cm stelle ein Indiz für einen Anlagefehler und nicht etwa eine akute Sauerstoffunterversorgung dar. Dass es bei dem Kläger in der Kinderklinik in I. in den ersten Wochen unstreitig keine Krampfanfälle gegeben habe, sei ebenfalls ein Beweis für die Chronizität einer Erkrankung und nicht eine akute Sauerstoffunterversorgung in den letzten zwei Stunden vor der Geburt. Gegen den Vorwurf, eine Pufferung unterlassen zu haben, wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit der Begründung, eine Pufferung sei mit den modernen Erkenntnissen der Neonatalmedizin nicht in Einklang zu bringen. Während einer Reanimationsphase sei die Gabe von Natriumbikarbonat nicht zu empfehlen. Die Information der Pädiater sei zu dem Zeitpunkt erfolgt, als erstmalig die Auffälligkeit des kindlichen Zustands diagnostiziert worden sei. Eine frühere Information sei nicht indiziert gewesen. Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und nachfolgende mündliche Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 00.00.0000 (Bl. 56 ff. d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2008 (Bl. 107 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2012 (Bl. 394 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. M. und Dr. N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 00.00.0000 (Bl. 149 ff. d. A.) und dessen mündliche Erläuterung in der Sitzung vom 08.11.2013 durch Dr. N. (Bl. 468 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner ist Beweis erhoben worden durch ein weiteres schriftliches Gutachten und dessen nachfolgende mündliche Erläuterung von Prof. Dr. K. . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 00.00.0000 (Bl. 305 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2012 (Bl. 394 ff. d. A.) Bezug genommen. Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. N. . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2013 (Bl. 468 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach der Aufhebung des Urteils vom 29.11.2013 und der Zurückverweisung des Verfahrens durch das OLG Hamm (Urteil vom 30.01.2015, 26 U 5/14) hat die Kammer weiter Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O. , durch ergänzende Anhörung beider Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeuginnen P. und Q. . Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 00.03.0000 (Bl. 923ff d.A.), auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. vom 00.01.0000 (Bl. 1155ff d.A.) sowie auf die Terminsprotokolle vom 15.06.2018 (Bl. 1088ff) und 27.07.2020 (Bl. 1295ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 4) weitgehend begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nur gegen den Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,00 € aus den §§ 280 I, 249, 253 II BGB und aus den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich des Beklagten zu 4) konnte er den ihm obliegenden Beweis, infolge einer fehlerhaften Behandlung durch diesen geschädigt worden zu sein, führen. Wegen eines Behandlungsfehlers kann von dem behandelnden Arzt dann Schadensersatz verlangt werden, wenn dieser gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger bzw. seine Mutter durch den Beklagten zu 4) nicht sach- und fachgerecht behandelt worden. Vielmehr ist dem Beklagten zu 4) ein grober Behandlungsfehler anzulasten. In den Fällen, in denen ein Gynäkologe eine Schwangere fehlerhaft behandelt, wird eine dadurch verursachte Schädigung des Kindes jedenfalls mit der Vollendung der Geburt zu einer Verletzung seiner Gesundheit, für die der Arzt nach § 823 I BGB Ersatz leisten muss. Da der Behandlungsvertrag zwischen dem Gynäkologen und der Kindesmutter zudem Schutzwirkung zugunsten des (ungeborenen) Kindes entfaltet (BGH, NJW 1989, 1538, 1541; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 494, 496), bestehen bei einer fehlerhaften Behandlung daneben aber auch vertragliche Schadensersatzansprüche aus 280 I BGB. 1. Ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 4) ist darin zu erblicken, dass er nach dem Abbruch des Cardiotokogramms (CTG) am 00.00.0000 nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit auf eine sofortige Verbringung der Mutter des Klägers in ein Krankenhaus hingewirkt hat. Des Weiteren liegt ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten darin, dass die Ärzte der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 4) nicht über das Ergebnis und den Abbruch des CTG, zumindest durch Mitteilung des suspekten CTG und den Grund für den Abbruch desselben (telefonisch oder zumindest durch entsprechende Notiz auf der Einweisung), informiert worden sind und die behandelnden Ärzte bei der Beklagten zu 1) deshalb nicht auf die Notwendigkeit einer sofortigen zielgerichteten Behandlung aufmerksam gemacht worden sind. a) Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 00.10.0000 nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass das am 00.00.0000 abgeleitete CTG in dem Sinne reaktionspflichtig gewesen sei, als dass weitere Untersuchungen respektive Maßnahmen, die zur Entbindung führten, notwendig waren. Angesichts des eindeutig reaktionspflichtigen cardiotokographischen Befunds hätte die Krankenhauseinweisung nicht mit der unverbindlichen Empfehlung, demnächst das Krankenhaus aufzusuchen, ausgestellt werden dürfen; vielmehr sei es erforderlich gewesen, der Mutter des Klägers unmittelbar die Aufnahme in das Krankenhaus nahezulegen und auch die Mitarbeiter des Krankenhauses entsprechend zu informieren. Alternativ hätte aufgrund der fehlenden Spezifität des nur über zwölf Minuten abgeleiteten CTG die Möglichkeit bestanden, zunächst selbst eine weitergehende Diagnostik mittels dopplersonographischer Untersuchungen vorzunehmen; bei Unterlassung dieser gebotenen Befunderhebung sei jedoch die dringende Empfehlung einer unverzüglichen Krankenhausaufnahme aus ärztlicher Sicht geboten gewesen. Ein solcher Hinweis finde sich in der Patientendokumentation hingegen nicht. Es wäre vorliegend jedoch zwingend geboten gewesen, eine nachdrückliche Empfehlung an die Mutter des Klägers, sich unverzüglich in ein Krankenhaus zu begeben, in den Patientenakten zu dokumentieren. Der Zweck der Dokumentation besteht darin, die für die Behandlung notwendigen Daten und Fakten festzuhalten, und nicht, Beweise für einen Haftungsprozess zu sichern (BGH NJW 1999, 3408 m. w. N.; Hausch VersR 2006, 612). Eine Pflicht zur Dokumentation besteht vor allem bei Risikopatienten, namentlich bei Abweichungen vom Normalverlauf, etwa bei Komplikationen; hier geht die Dokumentationspflicht wesentlich weiter als gewöhnlich (Staudinger/ Hager , BGB, 2009, § 823, Rn. I 71 m. w. N.). Eine Maßnahme ist dann zu notieren, wenn dies erforderlich ist, um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen ausreichend zu informieren (Staudinger/ Hager , a. a. O., § 823, Rn. I 71). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Dokumentation einer ausdrücklichen Empfehlung zur sofortigen Krankenhauseinweisung zwingend erforderlich, da es sich angesichts des von dem Sachverständigen als eindeutig reaktionspflichtig bezeichneten Cardiotokogramms vorliegend um eine erhebliche Abweichung vom Normalverlauf einer Schwangerschaft handelte. Die Dokumentation eines solchen Hinweises wäre auch zum Zwecke der Information der nachbehandelnden Ärzte dringend angezeigt gewesen. Für die Behandlung wäre es nach den Feststellungen des Sachverständigen insbesondere für den Fall von Rückfragen durch die Klinikärzte nämlich erforderlich gewesen, einen solchen Hinweis in der Patientendokumentation zu vermerken. Aus dem Fehlen eines solchen Vermerks in der Dokumentation ist darauf zu schließen, dass eine derartige Empfehlung nicht ausgesprochen worden ist (BGH NJW 1988, 2949; NJW 1995, 1611; NJW 1996, 779; NJW 1999, 863; OLG Koblenz MedR 2007, 365; Palandt/ Sprau , BGB, 72. Aufl. 2013, § 823, Rn. 161; Staudinger/ Hager , a. a. O., § 823, Rn. I 72 m. w. N.). Darüber hinaus hat der Beklagte zu 4) auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 nicht dargetan, dass er mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Mutter des Klägers dergestalt eingewirkt hat, dass dieser die Dringlichkeit der Situation vor Augen geführt worden wäre. Der Beklagte zu 4) hat lediglich ausgeführt, dass er das Ergebnis der Untersuchung mit der Mutter besprochen und ihr gesagt habe, das CTG sei auffällig; ohnehin bestehe ein Risiko wegen des Fruchtwassers und der nicht geklärten Ursache für die Blutungen und deshalb solle die Mutter ins Krankenhaus gehen. Er habe ihr gesagt, sie solle möglichst bald ins Krankenhaus. Ferner habe er auch angeboten, aus der Praxis heraus ein Taxi zu bestellen, wozu es aber nicht gekommen sei, wobei er nicht wisse, aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei. Die Taxifahrten würden von der Arzthelferin organisiert werden. Eine Veranlassung, im Krankenhaus anzurufen, um die Patientin dort anzukündigen, habe er nicht gesehen. Bei Zugrundelegung dieses eigenen Vortrags des Beklagten zu 4) kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser der Mutter des Klägers den Ernst der Lage mit hinreichender Klarheit verdeutlicht hat. Mit der Mitteilung an die Mutter des Klägers, möglichst bald ein Krankenhaus aufzusuchen, ist der Kläger seiner Pflicht, die Mutter auf die Dringlichkeit der Situation aufmerksam zu machen, nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen geboten gewesen, der Mutter mit allem Nachdruck und "bis zum Eklat" zu empfehlen, sich unverzüglich in ein perinatalmedizinisches Klinikum zu begeben, und der Mutter mit deutlichen Worten vor Augen zu führen, welche Konsequenzen es haben kann, wenn das Krankenhaus nicht sofort aufgesucht wird. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der Sitzung vom 08.05.2012 zu diesem Punkt nämlich ausgeführt, dass der Schwangeren auch gegebenenfalls mit deutlichen Worten vor Augen geführt werden müsse, welche Folgen es haben könne, wenn die Klinik nicht sofort aufgesucht werde; das könne so weit gehen, dass der Mutter mitzuteilen sei, dass das Kind dann möglicherweise sterben werde. Die Kammer kann auch aufgrund der Aussagen der Zeuginnen P. und Q. nicht feststellen, dass der Beklagte zu 4) der Mutter des Klägers am Morgen des 00.00.0000 den unbedingt notwendigen Hinweis auf eine sofort erforderliche Krankenhausbehandlung gegeben hat. Die Zeugin P. hat ausgesagt, dass die Mutter des Klägers im August 0000 in der Praxis des Beklagten zu 4) in Behandlung gewesen sei. Sie habe über das Wochenende Blutungen bekommen und deshalb eine Krankenhauseinweisung erhalten, wobei sie – die Zeugin – nicht mehr wisse, für welchen Tag. Normalerweise solle eine Patientin wissen, dass sie mit Blutungen sofort ins Krankenhaus solle. Darüber werde sie in aller Regel auch im Zuge der Behandlung aufgeklärt. Was der Mutter des Klägers damals allerdings konkret gesagt worden sei, wisse sie nicht, da sie bei der Behandlung nicht anwesend gewesen sei. Ihrer Erinnerung nach habe die Mutter des Klägers damals aber kein Taxi haben wollen, da sie in Begleitung gewesen sei. Warum jedoch überhaupt über ein Taxi gesprochen worden sei, könne sie nicht sagen. Die Dokumentation in der Praxis werde derart geführt, dass der Beklagte zu 4) Notizen in der Dokumentation fertige und auch eine Krankenhauseinweisung ordne er an; diese werde dann regelhaft im vorderen Bereich der Praxis ausgedruckt. Der Umstand einer Blutung werde dann auch auf der Krankenhauseinweisung notiert. Wenn das im Falle der Mutter des Klägers nicht der Fall gewesen sei, könne sie – die Zeugin – keinen Grund dafür angeben. Aus der Aussage der Zeugin P. ergibt sich damit schon nicht, dass der Beklagte zu 4) die Mutter des Klägers am 00.00.0000 auf die Notwendigkeit einer sofortigen Krankenhausbehandlung hingewiesen hat. Das aber wäre – wie dargestellt – medizinisch eindeutig geboten gewesen. Die Zeugin Q., die im Jahr 0000 ebenfalls als Arzthelferin bei dem Beklagten zu 4) beschäftigt war, hat ausgesagt, dass sie am 00.00.0000 bei der Behandlung der Mutter des Klägers übersetzt habe. Die Mutter des Klägers sei damals zur Untersuchung gekommen; das CTG sei nicht in Ordnung gewesen; die Mutter sei daraufhin sofort ins Krankenhaus eingewiesen worden. Ihr sei gesagt worden, sie müsse sofort ins Krankenhaus; sie sei auch noch gefragt worden, ob sie einen Taxischein dafür haben wolle. Den aber habe sie deshalb nicht gewollt, weil sie ja in Begleitung ihres Mannes oder Schwiegervaters gewesen sei. Jedenfalls aber sei ihr übersetzt worden, dass „das CTG nicht gut aussähe, deshalb müsse sie ins Krankenhaus“. Sie – die Zeugin – könne allerdings nicht mehr sagen, ob der Mutter des Klägers auch gesagt worden sei, dass es eine Gefahr für das Kind darstellen könne, wenn sie nicht sofort ins Krankenhaus gehe. Sie wisse auch nicht mehr genau, wie die Mutter des Klägers genau auf den Hinweis reagiert habe, dass das CTG nicht in Ordnung sei, und sie deshalb sofort ins Krankenhaus müsse. Die Krankenhauseinweisung selbst habe der Beklagte zu 4) angeordnet; der Auftrag sei dann nach vorne in den Empfangsbereich der Praxis gegeben worden, wo die Krankenhauseinweisung ausgedruckt worden sei. Sie – die Zeugin - habe sie dann abgeholt und der Patientin gegeben. Bei der vorangegangenen Vorstellung am Montag habe die Mutter des Klägers bereits eine Krankenhauseinweisung aufgrund ihrer Blutungen erhalten. Ihr sei dann am Mittwoch gesagt worden, sie müsse nunmehr sofort ins Krankenhaus. Ob besonders darauf reagiert worden sei, dass sie ja zuvor bekanntermaßen Krankenhauseinweisungen nicht befolgt habe, könne sie – die Zeugin - nicht mehr genau sagen. Im Verlauf nach der Vorstellung der Mutter des Klägers am 00.00.0000 habe das Klinikum das CTG angefordert. Das CTG sei daraufhin an das Klinikum gefaxt worden, dort aber offenbar unleserlich angekommen, so dass der Vater des Klägers das Original des CTG aus der Praxis abgeholt habe. (Auch) aus der Aussage der Zeugin Q. ergibt sich für die Kammer nicht die notwendige Sicherheit, dass der Beklagte zu 4) der Mutter des Klägers am 00.00.0000 – wie geboten – die Erforderlichkeit einer sofortigen und unbedingten Krankenhausbehandlung aufgezeigt hat. Zwar hat die Zeugin bekundet, der Beklagte zu 4) habe ihr gesagt, dass das CTG nicht in Ordnung sei und sie deshalb sofort ins Krankenhaus müsse. Die Zeugin konnte allerdings weder die Reaktion der Mutter des Klägers auf diese geschilderte – und jede Schwangere sicher zutieftst verunsichernde – Aufforderung schildern, noch konnte sie irgendetwas dazu sagen, ob der Beklagte zu 4) in irgendeiner Weise darauf reagiert hat, dass die Mutter des Klägers bekanntermaßen bereits zwei ihr zuvor erteilten Krankenhauseinweisungen nicht nachgekommen war. Bei dieser Sachlage aber kann die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass auch die Schilderung des der Mutter des Klägers erteilten Hinweises auf eine sofort erforderliche Krankenhausbehandlung nicht mehr der genauen Erinnerung der Zeugin entspringt, zumal ihre Darstellung, dass der Vater des Klägers das CTG später selbst in der Praxis des Beklagten zu 4) abgeholt habe, nicht mit dem – unbestrittenen – Vortrag des Beklagten zu 4) übereinstimmt, das Original des CTG sei im Verlauf der Auseinandersetzung an die (damalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandt worden (vgl. Schriftsatz vom 12.04.2011, Bl. 222 der Gerichtsakte). Er kommt hinzu, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, am 00.00.0000 mit dem Beklagten zu 4) telefoniert, und ihm die Ereignisse und auch den Zustand des Neugeborenen geschildert zu haben. Der Beklagte zu 4) habe ihr dabei geschildert, dass sich die Mutter des Klägers tatsächlich am Vormittag des 00.00.0000 in seiner Praxis vorgestellt habe, dass das CTG und auch der Ultraschall normal gewesen seien, eine Doppler-Untersuchung nicht durchgeführt worden sei und der Schwangerschaftsverlauf insgesamt unauffällig gewesen sei. (Auch) diese Darstellung aber lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass der Beklagte zu 4) der Mutter des Klägers am Morgen des 00.00.0000 dringend zu einer Krankenhauseinweisung geraten hat. Insgesamt kann sich die Kammer von einem solchen – in der Sache unbedingt gebotenen – Hinweis somit nicht überzeugen. b) Des Weiteren hat der Sachverständige Prof. Dr. K. in seinem Gutachten weiter dargelegt, dass es ratsam sei, pathologische Befunde bei notfallmäßiger Einweisung der Patientin zur schnellen Orientierung des Klinikarztes mitzugeben. Ausreichend wäre es aber auch gewesen, das Krankenhaus telefonisch oder schriftlich über die Dringlichkeit der Aufnahme und das Erfordernis unmittelbarer weiterer Untersuchungen zu informieren. Außerdem hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung dargetan, dass auf dem Einweisungsschein zumindest die Dringlichkeit der Einweisung erkennbar sein müsse. Dies alles hat der Beklagte zu 4) indes unstreitig unterlassen. c) Darüber hinaus sei ein Cardiotokogramm über zwölf Minuten, welches dazu noch als suspekt eingestuft werden müsse, für die definitive Beurteilung des Zustands eines sich intrauterin befindlichen Kindes unzureichend. Ein vorzeitiger Abbruch des CTG sei nur dann zu rechtfertigen, wenn entweder unmittelbar weiterführende Untersuchungen – etwa in Form einer Dopplersonographie – durchgeführt oder eine Krankenhauseinweisung als so dringlich organisiert werde, dass eine Fortsetzung des CTG hinsichtlich der im Krankenhaus stattfindenden Entscheidungsfindung lediglich eine Zeitverzögerung bedeuten würde. Wenn der Beklagte zu 4) das begonnene CTG fortgesetzt hätte, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Fortführung des silenten, mit Dezelerationen versehenen Herzfrequenzmusters feststellbar gewesen, was reaktionspflichtig gewesen wäre. Bei Vornahme einer dopplersonographischen Untersuchung wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die später im Krankenhaus festgestellten Werte zu messen gewesen. Auch hier hätte es sich um einen reaktionspflichtigen Befund gehandelt. d) Der Sachverständige bejaht darüber hinaus das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ 138, 1, 6; BGH NJW 1993, 2376; NJW 1995, 778; NJW 1996, 1589; NJW 1996, 2428; NJW 1997, 798; NJW 1998, 814; NJW 1998, 1782; NJW 1999, 862; NJW 2011, 3342; NJW 2012, 227; VersR 2001, 1030; VersR 2001, 1115; VersR 2009, 1267; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 823, Rn. 849 m. w. N.). Angesichts des hoch suspekten kindlichen Herzfrequenzmusters stelle es einen Verstoß gegen elementare Regeln der Pränatalmedizin dar, nicht entsprechende weitere Befunde erhoben oder für eine unmittelbare Krankenhauseinweisung gesorgt zu haben, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. e) Diese Angaben hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens bestätigt. Er hat dargelegt, dass eine sofortige Krankenhausaufnahme aufgrund des suspekten CTG, von dem, wenn es weitergeschrieben worden wäre, auszugehen sei, dass es hochpathologisch geworden wäre, objektiv erforderlich gewesen sei. In der Praxis des Beklagten zu 4) habe eine dringlich reaktionspflichtige Situation vorgelegen. Die Kindesmutter habe unter einer Oligohydramnie gelitten. Es sei zudem ein hochsuspektes, wenn nicht sogar pathologisches, CTG gegeben gewesen. Es sei in der Praxis des Beklagten zu 4) ein CTG über (lediglich) 12 Minuten geschrieben worden, das eine Silenz sowie eine Dezeleration gezeigt habe. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante sei dieses CTG höchst beachtenswert, und mithin aus medizinischer Sicht reaktionspflichtig gewesen. Wenn die Untersuchung abgebrochen werde, dann müsse der behandelnde Frauenarzt die ungünstigste Ursache annehmen, und das sei hier eine gewesen, die sofortiges Handeln erfordert habe. Diese Befunde seien insoweit dringend reaktionspflichtig gewesen, so dass es weiterer Befunderhebungen bedurft hätte. Diese hätten entweder in der Praxis oder aber im Zuge einer sofortigen Klinikeinweisung erfolgen müssen. Zwar sei, um Zeit zu sparen, die richtige Reaktion gewesen, das Schreiben des CTG abzubrechen, indes hätte die Mutter des Klägers dann auf schnellstem Wege veranlasst werden müssen, sich in eine geeignete perinatalmedizinische Klinik zu begeben. Nach fachärztlichem Standard und dem einzuhaltenden Mindestmaß sei es jedenfalls geboten, dann zumindest auf dem Einweisungsschein das suspekte CTG zu vermerken. Zwar sei auf dem Einweisungsschein ein von dem Beklagten zu 4) festgestelltes Oligohydramnion vermerkt worden, indes sei eine solche Diagnose für die aufnehmende Klinik kein Zeichen für eine Alarmreaktion oder ein sofortiges Tätigwerden gewesen. Darüber hinaus sei es sinnvoll, das geschriebene CTG der Schwangeren auf dem Weg ins Krankenhaus mitzugeben oder gegebenenfalls auch telefonisch die Patientin im Krankenhaus anzukündigen, um eine zielgerichtete Versorgung anzubahnen. Wichtig sei, dass für die weiterbehandelnden Ärzte deutlich werde, dass das CTG abgebrochen wurde, weil es so schlecht war. Das wäre ein Anhaltspunkt für jeden Arzt im Krankenhaus gewesen, in welcher Weise zielgerichtet die weitere Versorgung zu geschehen habe. Wenn auf dem Einweisungsschein das suspekte CTG vermerkt oder das CTG mitgegeben worden wäre, so wäre sicher die Interpretation der weiteren Maßnahmen deutlich verbessert worden. Man hätte dann nach kurzer Zeit eine Doppleruntersuchung durchgeführt und sodann die Zentralisation des kindlichen Kreislaufs erkannt mit der Folge, dass man deutlich früher auf die Mutter des Klägers hätte einwirken können, um ihr zu verdeutlichen, dass das Kind mittels Sectio geboren werden müsse. Wenn die Mutter nach dem Besuch der Praxis des Beklagten zu 4) unmittelbar im Krankenhaus aufgenommen worden wäre, so wäre bei den dann standardmäßig durchgeführten Untersuchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt worden, dass dem Kind eine Minderversorgung droht. Dies sei aus den ausgedehnten Plazentainfarkten abzuleiten. Es könne (aus gynäkologischer Sicht) zwar nicht gesagt werden, dass das Kind dann völlig gesund wäre, aber es sei davon auszugehen, dass sich eine Sauerstoffschuld in dem Ausmaß, so wie sie tatsächlich eingetreten ist, dann nicht ergeben hätte. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht. Prof. Dr. K. ist für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrunde gelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. 2. Die eingetretenen Schädigungen des Klägers beruhen auch auf den Behandlungsfehlern des Beklagten zu 4). Die Kausalität folgt bereits aus der Annahme eines groben Behandlungsfehlers und einer daraus folgenden Beweislastumkehr (Palandt/ Sprau , a. a. O., § 823, Rn. 162; BGHZ 85, 212, 215; 159, 48, 54; NJW 2004, 2011; NJW 2008, 1304; NJW-RR 2010, 831). Dem Beklagten zu 4) ist nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. K. ein Verstoß gegen elementare Regeln der ärztlichen Heilkunde, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Palandt/ Sprau , a. a. O., § 823, Rn. 162), vorzuwerfen. Den Beweis, dass die eingetretenen Schäden nicht auf dem Behandlungsfehler beruhen, hat der Beklagte zu 4) nicht führen können. Er hat den ihm aufgrund der Annahme eines groben Behandlungsfehlers obliegenden Beweis, dass auszuschließen ist, dass die Schäden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind, nicht erbracht. Der Sachverständige Dr. N. , der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2013 ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet hat, hat ausgeführt, dass es jedenfalls denkbar sei, dass ein besserer Zustand des Klägers möglich gewesen wäre, wenn die Sectio bereits im Laufe des Nachmittags erfolgt wäre. Ferner hat der Sachverständige erläutert, dass nicht auszuschließen sei, dass die gesamte Schädigung oder vielleicht auch nur der größte Teil erst nach Aufnahme der Mutter des Klägers im Krankenhaus eingetreten ist. Wann genau der größte Teil der Schädigung eingetreten ist, könne nicht gesagt werden. Es gebe aufgrund des Nabel-pH-Werts, der Laktatwerte und des schwer asphyktischen Zustands des Klägers aber schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend eingetretenen Folgen auf einer schweren Asphyxie beruhten, die sich über die letzten Stunden vor der Geburt hingezogen habe, wobei man nicht sagen könne, in welchem Zeitraum genau. Jedenfalls sei der Kläger schlecht versorgt gewesen, als die Mutter im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Zwar könne der Sachverständige sich angesichts des Zustands der Plazenta nicht vorstellen, dass der Kläger ohne jegliche Schäden geboren worden wäre, wenn eine Sectio im Laufe des Nachmittages durchgeführt worden wäre, allerdings sei ein besserer Zustand durchaus denkbar. Genauere Abgrenzungen, was den Umfang der Schäden betrifft, seien nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass es eine Kreislaufstörung gegeben habe. Die Plazenta der Mutter des Klägers sei als klein, verkalkt und blutig beschrieben; das sei ein Zustand, der sich nicht erst in den letzten Stunden, sondern bereits über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt habe. Irgendwann sei die Situation dann umgekippt. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers angegeben hat, dass es wenig Kindsbewegungen gegeben hat, lege nahe, dass die Situation des Umkippens schließlich eingetreten sei. Darüber hinaus sei eine chronische Plazentainsuffizienz nicht zwangsläufig mit einer postpartalen Hirnschädigung vergesellschaftet; es komme darauf an, wie stark die Plazentainsuffizienz sei, wie lange sie bestehe und ob es zu einem zusätzlichen Versorgungsmangel gekommen sei. Eine klassische Folge einer Asphyxie sei die Entwicklung eines akuten Hirnödems. Eine Mikrozephalie könne ihren Grund in einer Plazentainsuffizienz haben, wobei sie im letzten Stadium auftrete; dies bedeute, dass bei Vorliegen einer Mikrozephalie eine Plazentainsuffizienz über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben müsse. Die Frage, ob bei dem Kläger eine Mikrozephalie vorliege, könne indes nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Allerdings sei zu sagen, dass Gewicht und Länge des Kindes nicht zu gering seien. Dies bedeute, dass eine eventuell vorliegende Mikrozephalie eine andere Ursache als eine Plazentainsuffizienz habe. Solche Ursachen könnten genetischer Natur sein. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. im Rahmen der Beweisaufnahme am 08.11.2013 folgt die Kammer. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem besteht an der Sachkunde des Gutachters keinerlei Zweifel. Als Neonatologe und pädiatrischer Intensivmediziner war er zur Erstattung des Sachverständigengutachtens in besonderer Weise qualifiziert. Ergänzend dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. O. in seinem schriftlichen Gutachten ergänzt durch seine persönliche Anhörung zusammenfassend festgestellt, dass die Folgeerscheinungen und Beschwerden des Klägers (symptomatische fokale Epilepsie, Mikrozephalie, schwere psychosomatische Retardierung, Zentrale Sehminderung) sämtlich Folgen der von dem Kläger erlittenen perinatalen Asphyxie mit konsekutiver schwerer hypoxisch-ischämische Enzephalopathie (=HIE) sind. Im Einzelnen hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: Der Kläger sei zweifelsfrei als erheblich deprimiertes, asphyktisches Neugeborenes geboren worden. Mit „hypoxisch-ischämischer Enzephalopatie“ (=HIE) werde ein Krankheitsbild bezeichnet, bei der eine gering, mäßig oder schwer ausgeprägte, dem Neugeborenen „ansehbare“ Funktionsstörung des Gehirns bestehe. Diese HIE werde als pathophysiologische Sequenz verstanden, die in Folge einer Minderdurchblutung („Ischämie“) oder auch reduzierten Sauerstoffversorgung („Hypoxie“) oder einer Kombination beider Phänomene bei einem betroffenen Neugeborenen auftrete. Neugeborene mit einer Asphyxie (= Atemstillstand) – wie der Kläger - würden in Abhängigkeit vom Schweregrad einer konsekutiven HIE das (wohl deutlich erhöhte) Risiko tragen, an dieser Erkrankung zu versterben oder auch bleibende Spätfolgen davon zu tragen. Neugeborene mit einer milden HIE könnten häufig ohne Spätfolgen überleben. Neugeborene mit einer moderaten HIE würden dagegen ein 35-%iges Risiko für die Entwicklung bleibender Spätfolgen tragen. Bei einer schweren HIE würden bis zu 3 von 4 betroffenen Neugeborenen versterben und die Überlebenden dieser Population seien mit einer erheblichen Morbidität belastet. Für die Frage des Ausmaßes einer HIE bei einem asphyktischen Neugeborenen hätten die körperlichen Symptome des betroffenen Neugeborenen (insbesondere unmittelbar nach der Geburt) wichtige prognostische Bedeutung, da vor allem diese den Schweregrad einer etwaigen HIE anzeigen würden. Der Blut-PH-Wert spiele dagegen eine untergeordnete Rolle, da das Ausmaß der Schädigung des Gehirns nicht bei allen betroffenen Neugeborenen mit der aus dem pH-Wert abzulesenden Übersäuerung des fetalen bzw. neonatalen Blutes korreliere. Ebenso wenig könne aus dem pH-Wert allein auf das individuelle Risiko für Tod oder Behinderung des betroffenen Neugeborenen geschlossen werden. Als Beschreibung der körperlichen Symptome des Klägers – der umgehend intubiert worden sei - in der ersten Stunde nach der Geburt würden nur sehr spärliche Informationen vorliegen. Das von dem federführend tätigen Anästhesisten Dr. L. als Zustandsverbesserung bewertete „Augenöffnen“ des Klägers (gegen 22:50 Uhr) könne auch ein erstes Anzeichen einer cerebralen Krampfaktivität bei schwerer HIE zu werten sein. Dies lasse sich jedoch – in Anbetracht der spärlichen Informationslage - nicht sicher beantworten. Als sicherer bildmorphologischer Nachweis der schweren Erkrankung des Gehirns des Klägers müsse allerdings die Kernspintomographie vom 00.00.0000 (3. Lebenstag) genannt werden. Hier werde ein Zustand nach schwerer perinataler Asphyxie, ein ausgedehntes Hirnödem mit beidseits frontobasalen, frontoparietalen wie auch im Marklager und der Kapsula interna beidseits nachweisbaren ischämischen Läsionen beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch kein nekrotischer Hirnparenchymabbau nachzuweisen gewesen. Dieser folge einer Funktionsstörung des Hirngewebes nach einer HIE immer und naturgemäß erst mit einem zeitlichen Intervall, so dass ein nekrotischer Hirnparenchymabbau am 3. Lebenstag auch noch nicht zu erwarten gewesen sei. Darüber hinaus seien im Rahmen dieser Untersuchung auch diffuse Weichteileinblutungen in die Halsweichteile ohne Dissektionsnachweis in den großen arteriellen extracraniellen Gefäßen dokumentiert worden. Bereits am Vortag, dem 00.00.0000, seien in der durchgeführten Elektroenzephalographie (EEG) Anfallsmuster linkshemisphärisch beschrieben worden. Auch die am 00.00.0000 erneut durchgeführte Ableitung habe wiederum „epilepsietypische Potenziale gezeigt. Die am 00.00.0000 erneut durchgeführte Kernspintomographie (MRT) des Neurokraniums des Klägers habe einen ausgedehnten Residualschaden mit vor allen Dingen corticaler Athrophie und narbigen Residuen im Bereich der gesamten Großhirnhemisphäre rechts und hoch parietal und tempero-occipital links gezeigt. Auch wenn die körperlichen Symptome des Klägers in den für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen nur äußerst rudimentär dargestellt seien, sei unter Berücksichtigung des Arztbriefes der Kinderklinik J. vom 00.00.0000 sicher eine mittelgradige, wahrscheinlich gar schwere HIE bei dem Kläger anzunehmen. Da der Kläger unmittelbar nach seiner Geburt im Klinikum der Beklagten zu 1.) mit einem Apgar-Score von 1 Punkt – von höchstmöglich 10 Punkten - nach einer Minute bewertet worden sei, müsse dieser mit einer Bradykardie, d.h. einer Herzfrequenz von unter 100 / min., geboren worden sein. Eine Herzfrequenz von über 100 / min. müsse nach dem Apgar-Score nämlich mit 2 Punkten bewertet werden. Gleichzeitig habe eine metabolische (= stoffwechselbedingte) und respiratorische (= durch die Atmung verursachte) Azidose (= krankhafte Übersäuerung des Körpers) bei dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Geburt um 22:17 Uhr vorgelegen. Die Blutgasanalyse des Nabelschnurblutes des Klägers vom 00.00.0000, 23:03 Uhr, habe folgendes Ergebnis erbracht: pH 6,838 (Norm: 7,22-7,42), pO² 7,9 mmHg (Norm: >16), pCO² 92,5 mmHg (Norm: <49) und BE -17 mmol/l (Norm: ≤ -7). Es habe somit bei der Geburt des Klägers eine ausgeprägte Übersäuerung des Nabelschnurblutes (pH-Wert) bestanden, die durch einen maßgeblichen Basenverlust (BE) und eine deutliche Überhöhung des Kohlendioxidgehaltes (pCO²) verursacht worden sei. In der letzten CTG-Aufzeichnung vor der Geburt um 21:58 Uhr habe die „baseline“ der fetalen Herzfrequenz noch bei 140 / min gelegen. Die bei Geburt vorliegende Bradykardie müsse folglich in der Zeit von 21:58 Uhr bis zur Geburt um 22:17 Uhr entstanden sein. Zudem sei die „akute Gasaustauschstörung“ im Sinne der deutlichen Erhöhung des Kohlendioxidpartialdruckes im Nabelschnurblut des Klägers mit der Bradykardie in Einklang zu bringen. Aus neonatologischer Sicht müsse angenommen werden, dass um 22:17 Uhr die individuellen Kompensationsmechanismen des Klägers erschöpft gewesen seien mit der Folge der irreversiblen neurologischen Schädigung. Ursachen hierfür seien die gynäkologisch bereits festgestellte Plazentainsuffizienz der Mutter des Klägers mit Oligohydramnie sowie die perinatale Asphyxie gewesen. Zu diesen beiden Ursachen komme noch eine weitere Komponente hinzu. Ausweislich der dokumentierten Befunde müsse zusätzlich eine Nabelschnurumschlingung mit entsprechender Störung des venösen Rückflusses aus dem Kopf und damit dem Gehirn des Klägers vorgelegen haben. Der MRT-Befund vom 00.00.0000 (3. Lebenstag) weise ausgeprägte Einblutungen in die Weichteile des Halses des Klägers aus. Diese Einblutungen müssten aus gutachterlicher Sicht als venöse Stauungsblutungen bei Strangulation durch die „um den Nacken“ geschlungene Nabelschnur interpretiert werden. Hierdurch könnten auch die offensichtlich nachweisbaren Einblutungen der Netzhaut des Klägers erklärt werden, die sicher nicht in Folge einer Frühgeborenenretinopathie bei dem – vorliegend – reifen Neugeborenen aufgetreten seien (augenärztliche Untersuchung in der Kinderklinik J. : multiple diffuse Netzhauteinblutungen, Retinopathia praematurorum Stadium I-II). Die durch eine Nabelschnurumschlingung verursachte Reduktion oder gar Unterbrechung des venösen Blutabflusses aus dem Gehirn bedeute ebenfalls eine „Ischämie“ für das pränatale Gehirn, ohne gleichzeitig die Durchblutungssituation für die anderen fetalen Organe in selber Ausprägung zu kompromittieren. Die mit der Geburt bei dem Kläger bestehende HIE sei deshalb nicht nur auf eine Störung der fetoplazentaren Einheit, sondern auch auf Strangulationsereignisse vor und bei der Geburt zurückzuführen. Aufgrund der individuellen nicht strengen Korrelation von Schweregrad der HIE und Ausmaß von Schädigung und Schädigungsspektrum sei eine prozentuale Abstufung für die Folgeerscheinungen und Beschwerden des Klägers nach perinataler Asphyxie und HIE keinesfalls möglich. Allein die bei der Geburt bestehenden Parameter des asphyktischen Neugeborenen – wie Apgar-Score oder Nabelschnur-pH – würden nicht unmittelbar und eindeutig für das betroffene Neugeborene vorhersagbar mit dem Outcome korrelieren. Der vorliegende pränatale Ablauf bedeute in der pathophysiologischen Sequenz der HIE, dass es ein Zeitfenster gegeben habe, in dem schlussendlich fetale Kompensationsmechanismen des Klägers noch zur Verfügung gestanden haben müssen, die eine mildere Form einer HIE oder auch ein Überleben des Klägers mit einem weniger ausgeprägten Schädigungsmuster ermöglicht hätten. Dieser Zeitpunkt könne am 00.00.0000 auch noch um 20:47 Uhr bestanden haben, mit noch höherer Wahrscheinlichkeit auch zum Zeitpunkt der Dopplersonographie zwischen 19:59 Uhr und 20:13 Uhr. Per Definition habe bei dem Kläger keine Mikrocephalie bei der Geburt bestanden. Hierfür hätte ein Kopfumfang kleiner der 3. Perzentile festgestellt werden müssen. Der Kopfumfang des Klägers habe mit 33,8 cm in der 14. Perzentile gelegen. Gewicht (3.470 g) und Körperlänge (52 cm) hätten im Bereich der 48. Perzentile für das Gewicht und der 49. Perzentile für die Körpergröße gelegen. In den folgenden Lebenswochen sei dagegen das Kopfumfangswachstum als Ausdruck der perinatal erlittenen Schädigung signifikant im Wachstum und im Vergleich zu gleichaltrigen Jungen zurückgeblieben. Bis zum 00.00.0000 sei der Kopfumfang mit 33,8 cm gleich geblieben (< 1. Perzentile). Am 00.00.0000 sei im Arztbrief ein Kopfumfang von 35,5 cm (< 1. Perzentile) notiert worden. Auch Prof. Dr. O. hat seine Feststellungen im Rahmen einer mündlichen Erörterung des Gutachtens weiter erläutert: Die neonatologische Beurteilung des Falles stehe vor der Schwierigkeit einer spärlichen Dokumentation. Nach der Geburt des Klägers sei nach einer Minute der sogenannte Apgar-Wert von 1 dokumentiert worden, schon die weiteren Werte nach 5 und 10 Minuten wiesen Diskrepanzen auf. Die im Verlauf angefertigte MRT-Untersuchung zeige unter anderem Einblutungen in die Halsweichteile bzw. das Weichgewebe am Hals, woraus die Hypothese zumindest einer sogenannten venösen Stase gezogen werden könne, es müsse sich dabei jedoch nicht zwingend um eine Strangulation gehandelt haben. Das MRT zeige daneben auch die hypoxisch-ischämische Hirnschädigung des Klägers. Aus neonatologischer Sicht gelte natürlich der Grundsatz, dass eine Geburt je früher je besser erfolgen solle, um insbesondere im Falle der hypoxisch-ischämischen Bedrohung, noch einen Zeitpunkt zu gewinnen, bei dem Rekompensationsmöglichkeiten des Kindes bestünden. Eine Mikrozephalie sei definiert als ein Kopfumfang unter der dritten Perzentile, was bei dem Kläger bei seiner Geburt nicht vorgelegen habe. Man müsse aber auch berücksichtigen, dass eine Mikrozephalie keinesfalls gleichbedeutend mit einer Schädigung des Gehirns sei. Eine Plazentainsuffizienz sei ebenfalls nicht gleichbedeutend einer Schädigung des Gehirns, weil im Falle einer Plazentainsuffizienz der fetale Kreislauf im Wesentlichen darauf ausgerichtet sei, das Gehirn mit dem "besten" Blut, also dem sauerstoff- und nährstoffreichsten Blut zu versorgen. Im Falle einer Plazentainsuffizienz finde sich deshalb eine insgesamt auffällig geringe Gewichtszunahme. Der Kläger habe einen langen Zeitraum intrauterin überlebt. Es scheine kein plötzliches Ereignis gegeben zu haben, aufgrund dessen sich sein Zustand akut verschlechtert habe und der den Zustand bei seiner Geburt allein erkläre. Das CTG zeige einen schlechten Zustand des Kindes; es sei nicht zu erkennen, dass es ein einzelnes (zusätzliches) Ereignis gegeben habe, das seinen schlechten Zustand bei der Geburt herbeigeführt habe. Der Kläger sei geboren worden mit einem PH-Wert von 6,84 und einem Base-Exzess von minus 17. Er befinde sich damit in der Gruppe von Kindern mit solchen Werten, bei denen der größere Teil jenseits der Schwelle sei, bei denen noch mit einer Erholung zu rechnen sei. Der größte Teil der Kinder mit diesen Werten werde eine schwere hypoxisch-ischämische Enzephalopathie erleiden, nur wenige Kinder würden sich aus einem solchen Zustand heraus wieder erholen können. Man könne sich hier ohnehin nur zu Gruppen von Patienten äußern, den konkreten Verlauf des Klägers könne man nicht rekonstruieren bzw. prognostizieren. Möglicherweise wäre der Zustand des Klägers ein besserer gewesen, wenn er 90 Minuten vorher geboren worden wäre. Es lasse sich leider nicht in der Art eines „linearen Verlaufs“ rückrechnen, wie der Zustand des Klägers im Falle einer früheren Geburt gewesen wäre. Bei einer früheren Geburt wäre die Wahrscheinlichkeit für den Kläger eine größere gewesen, mit einer milden hypoxisch-ischämische Enzephalopathie geboren zu werden, als sie mit dem tatsächlichen Geburtszeitpunkt verbunden sei. Eine hypoxisch-ischämische Bedrohung könne durch ein akut eintretendes Ereignis ausgelöst werden, es könne aber auch sein, dass durch wiederholte Bedrohungen dieser Art ein Zustand des Feten erreicht werde, der seine Kompensationsmöglichkeiten übersteige. Mit der Zunahme hypoxisch-ischämischer Bedrohungen steige deshalb auch die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einem Feten letztlich zu einer Enzephalopathie kommen werde. Auch wenn der Kläger gegen Ende der CTG-Aufzeichnung um 21:58 Uhr eine Herzfrequenz von 140 Schlägen pro Minute gehabt habe, und mit einem Apgar-Wert von 1 geboren worden sei, was eine Herzfrequenz von unter 100 Schlägen pro Minute bedeute, lasse sich daraus medizinisch nicht der Rückschluss ziehen, dass der Kläger um 21:58 Uhr noch ausreichend Kompensationsmöglichkeiten gehabt habe, um der letztlich bei ihm vorliegenden hypoxisch-ischämische Enzephalopathie zu entgehen. Die Kammer folgt den (auch) überzeugenden Feststellungen des weiteren neonatologischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde nicht gezweifelt werden kann. Prof. Dr. O. hat alle noch vorliegenden Krankenunterlagen des Klägers ausgewertet und daraus ebenfalls in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen, die – soweit möglich – zudem mit den Feststellungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. K. übereinstimmen. Nach dem Ergebnis der neonatologischen Begutachtung lässt sich mithin nicht feststellen, ob und in welchem Ausmaß der Kläger bei einer früheren Entbindung einen besseren Zustand aufgewiesen hätte. Dieses Beweisergebnis geht – wie dargestellt – aufgrund des groben Behandlungsfehlers zu Lasten des Beklagten zu 4). 3. Die infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 €. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind vorrangig der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Folgen für die Lebensführung des Patienten von Bedeutung (vgl. Palandt/ Grüneberg , a. a. O., § 253, Rn. 4, 15). Zu gewichten sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das Leiden des Betroffenen einschließlich naheliegender künftiger Entwicklungen, dessen Dauer und die Folgen im Alltag. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und jüngerer Entscheidungen zur Höhe des Schmerzensgeldes bei schweren Hirnschäden infolge einer Sauerstoffunterversorgung im Rahmen einer Schwangerschaft (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2007, Az. 8 U 37/05; LG München I, Urt. v. 08.03.2006, Az. 9 O 12986/04; LG Ansbach, Urt. v. 07.08.2009, Az. 2 O 259/04) hält die Kammer angesichts der konkret festgestellten dauerhaften und gewichtigen Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. 4. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.03.2011 folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht der Mahnung die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich. Die Klageerweiterung ist dem Beklagten zu 4) am 18.03.2011 zugestellt worden. Analog § 187 Abs. 1 BGB besteht ein Zinsanspruch ab dem Folgetag, dem 19.03.2011. Einen Anspruch auf Zinsen ab dem Tag der Geburt des Klägers, dem 00.00.0000, hat dieser demgegenüber nicht. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche kraft Gesetzes eintretende Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH VersR 1962, 548; VersR 1993, 1521; Münchener Kommentar/ Wagner , a. a. O., § 849, Rn. 4; Palandt/ Sprau , a. a. O., § 849, Rn. 1; Staudinger/ Vieweg , BGB, 2007, § 849, Rn. 4). Dies konnte die Kammer dem Kläger auch zusprechen, ohne dabei gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu verstoßen. Nach dem Wortlaut des § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei zwar nichts zusprechen, was nicht beantragt worden ist. Dies bedeutet aber nur, dass es qualitativ nichts anderes und quantitativ nicht mehr als beantragt zusprechen darf, andererseits aber das zusprechen muss, was vom Antrag mit umfasst ist. Dies ist vorliegend der Fall. II. Ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente steht dem Kläger hingegen nicht zu. Die – ausnahmsweise – Zubilligung einer Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht, wenn ein besonders schwerer Dauerschaden vorliegt, dessen Entwicklung nicht absehbar ist, oder ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten Rechnung getragen werden muss (vgl. BGH VersR 1968, 475; Palandt/ Grüneberg , a. a. O., § 253, Rn. 21; Notthoff VersR 2003, 966, 967). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. III. Der Klageantrag zu 3) ist im Hinblick auf den Beklagten zu 4) demgegenüber jedoch begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Kläger bei einer noch nicht abgeschlossenen Ermittlung der Schadenshöhe oder einer noch andauernden Schadensentwicklung auch einen Feststellungsantrag stellen darf, selbst wenn einzelne Schadenspositionen bereits beziffert werden könnten (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788; Zöller/ Greger , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7a). Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH NJW 2001, 1431). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der behandlungsfehlerhaften Behandlung der Mutter des Klägers durch den Beklagten zu 4) gegeben. Dabei erscheint es der Kammer aufgrund des Alters des Klägers auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass zukünftig mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist. IV. Von den Beklagten zu 1) bis 3) kann der Kläger demgegenüber keinen Schadensersatz verlangen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) bis 3) bei ihm einen Schaden verursacht haben. 1. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. h. c. K. kommt zu dem Ergebnis, dass zwar von einer etwas protrahierten Entscheidungsfindung auszugehen sei, diese jedoch angesichts der gleich bleibenden kindlichen Herzfrequenzmuster nicht zu einer Veränderung der Versorgungssituation des Klägers geführt habe. Aufgrund der bereits seit einiger Zeit bestehenden Pathologie habe keine Indikation für eine umgehende Notsectio bestanden, auch wenn die von der Beklagten zu 2) erhobenen Dopplerwerte bereits eine kindliche Zentralisierung mit diastolischem Fluss in der Arteria cerebri media indiziert hätten. Die pathologische Durchblutungssituation in der Arteria cerebri media, welche als Ausdruck einer kindlichen Zentralisation zugunsten der Oxygenierung des Gehirns habe interpretiert werden müssen, stelle sich als entscheidendes Faktum dar. Frühestens um 20.30 Uhr seien alle Befunde, die zu erheben waren, zusammenfassend zu bewerten gewesen. Zwar hätte man im Hinblick auf die bis 21.00 Uhr erhobenen Befunde eine Sectio etwa ein bis anderthalb Stunden früher durchführen können und auch müssen, allerdings habe diese Verzögerung nicht zu einer messbaren Verschlechterung des subakuten Mangelzustands des Klägers geführt. Angesichts dieses Umstandes sei das zögerliche Verhalten der Beklagten zu 1) bis 3) behandlungsfehlerhaft. Jedoch sei eine Kausalität für die sich post partum darstellende kindliche Mangelsituation nicht herzuleiten. Der Zustand des Klägers sei kein akuter gewesen, sondern habe die Anpassung seiner Zirkulation auf niedrigstem Niveau an einen subakuten Mangel dargestellt, welcher nicht erst bei dem Betreten der Klinik begonnen habe. Allerdings sei der Versuch einer vaginalen Entbindung angesichts des noch unreifen Zervixbefundes nur eingeschränkt erfolgversprechend gewesen, jedoch sei die Geburtseinleitung durch Oxytocin im Sinne eines Oxytocin-Belastungstests nicht im strengen Sinne kontraindiziert gewesen. Solange keine Verschlechterung des kindlichen Herzfrequenzmusters erfolgte, sei eine vaginale Geburtseinleitung noch erlaubt gewesen. Entscheidend sei, dass es sich nicht um einen akuten geburtshilflichen Notfall gehandelt hat, sondern vielmehr um eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits über längere Zeit bestehende zirkulatorische Kompensation einer Mangelversorgung des Klägers. Bei Betrachtung des cardiotokographischen Verlaufs falle auf, dass keine Veränderung des fetalen Herzfrequenzmusters zu verzeichnen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass – insbesondere mit Blick auf dieses gleichartige Herzfrequenzmuster – der Prozess der langsamen Verminderung des Sauerstoff- und Gasaustausches zwischen der Plazenta und dem Feten, der auf niedrigstem Niveau stabil gewesen sei, was die Blutgasanalyse zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers eindrucksvoll gezeigt habe, bereits am Vormittag des 00.00.0000 eingesetzt habe. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Sitzung vom 12.08.2008 hat der Gutachter dieses Ergebnis seiner Begutachtung bestätigt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden CTG aus der Praxis des Beklagten zu 4) anzunehmen sei, dass eine deutliche Verschlechterung des kindlichen Herzfrequenzmusters in der gesamten zur Diskussion stehenden Zeit nicht eingetreten sei. Aus diesem CTG sei ein Fischer-Score von 5-6 Punkten abzuleiten, welchen man auch bei der kritischen Beurteilung der stationär abgeleiteten CTGs für gegeben halten müsse. Es sei nicht richtig, den Fokus ausschließlich auf die letzte Stunde vor der durch Sectio erfolgten Geburt zu richten. Vielmehr müsse man die möglichen Einschränkungen in der Versorgung des Klägers vor dem Hintergrund der Gesamtzeit sehen, in der, wie aus dem CTG des Beklagten zu 4) geschlossen werden müsse, bereits eine Sparschaltung des Kreislaufs vorgelegen habe. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien daher berechtigt gewesen, unter kontinuierlicher CTG-Ableitung noch einen – wenn auch nicht sehr aussichtsreichen – Versuch einer vaginalen Entbindung zu unternehmen, ebenso seien sie aber berechtigt gewesen, angesichts der Zustandswerte des Kindes – insbesondere der Dopplersonographie – unverzüglich eine Sectio durchzuführen. In beiden Handlungsweisen sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Unterschreitung des gebotenen Standards zu sehen. Der Sachverständige bestätigt im Übrigen die Feststellung in seinem schriftlichen Gutachten, dass sowohl die eindeutig von der Norm abweichenden dopplersonographischen Werte als auch das fetale Herzfrequenzmuster zwar geeignet gewesen seien, eine kindliche Mangelversorgung zu diagnostizieren, jedoch hätten die Beklagten zu 1) bis 3) – unter Berücksichtigung der Betrachtung ex anteriore – nicht vermuten können, dass diese so hochgradig sein würde, wie sich nach Durchführung der Sectio angesichts einer schwersten Azidose mit einem pH-Wert von 6,8 herausgestellt habe. Weitere Untersuchungen, wie zum Beispiel eine Fruchtwasserspiegelung zur Feststellung, ob eine grünliche Verfärbung vorhanden sei, hätten keine über die erhobenen Befunde hinausgehenden handlungsrelevanten Erkenntnisse gebracht und seien daher auch nicht durchzuführen gewesen. Ferner sei es nicht notwendig gewesen, zu dokumentieren, ob die Eltern des Klägers eine Sectio zugunsten des Versuchs einer Spontangeburt ablehnten. Auch in der mündlichen Erörterung vom 08.05.2012 des Gutachtens vom 27.03.2008 hat der Sachverständige seine Auffassung, dass es vorliegend keinen Zeitpunkt im Sinne einer Zäsur gegeben habe, in dem man hätte sagen können, dass ab jenem Zeitpunkt ein Absehen von einer sofortigen Schnittentbindung sicher als behandlungsfehlerhaft anzusehen sei, bestätigt. Von einem „worst case“-Szenario sei vorliegend nicht auszugehen. Im Hinblick auf den Zeitverlust bleibe es im Übrigen bei seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten. Der Gutachter hat weiter dargelegt, dass eine chronische Plazentainsuffizienz sicher nicht vorgelegen habe, da es sich hierbei um einen Zustand handele, der sich über längere Zeit hinziehe, was dann auch Auswirkungen auf das Kindsgewicht habe. Es gebe die Konstellation einer akuten Plazentadekompensation auf dem Boden der Verminderung der Austauschfläche nach Infarkten, die über mehrere Tage aufgetreten sind. Vorliegend habe es durchaus Infarkte gegeben, das CTG spiegele aber einen Verlauf, der so gestaltet sei, dass es zunächst eine graduelle, leichte Dekompensation gegeben habe, so dass zunächst die Kompensationsmechanismen des Klägers aktiviert worden seien, was dann nach einer langsamen, fortschreitenden Entwicklung zu einem Zustand des Eintritts der Sauerstoffschuld geführt habe. Dies sei der Zeitpunkt, in dem letztlich die Kompensationsmechanismen versagten. Hinsichtlich des Oxytocin-Belastungstests hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Methode zum Behandlungszeitpunkt zwar noch verbreitet, indes bereits zum damaligen Zeitpunkt geringwertiger gegenüber der Dopplersonographie gewesen sei. Zwischenzeitlich habe man die Erkenntnis gewonnen, dass der Oxytocin-Belastungstest keine zuverlässige Aussage gebe; deshalb gehöre dieser heute nicht mehr zum Standard. Zwar sei der Oxytocin-Belastungstest aufgrund dessen vorliegend nicht unbedingt erforderlich gewesen, allerdings sei ein Schaden dadurch nicht ausgelöst worden. Ein solcher Belastungstest könne auch als zarter Versuch der Einleitung einer vaginalen Geburt gedeutet werden. Da vorliegend zum Einen keine Notsectio durchgeführt und zum Anderen eine solche auch nicht indiziert gewesen sei, sei bezüglich des Erscheinens der Beklagten zu 3) um 21.45 Uhr und des 25 Minuten später erfolgten Beginns der Operation festzuhalten, dass nicht auf Normzeiten abzustellen sei. Solche Normzeiten seien nur für eine Notsectio heranzuziehen. Diesen überzeugenden, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde – wie bereits dargelegt – keinerlei Zweifel besteht, schließt sich die Kammer an. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass es keinen Widerspruch darstelle, dass er die Nichtreaktion auf das in der Praxis geschriebene Kardiotokogramm als grob fehlerhaft beurteile, während er die protrahierte Reaktion auf das silente CTG in der beklagten Frauenklinik eher noch für hinnehmbar erachtet habe. In Kenntnis der gegen Mittag bereits kardiotokographisch niedergelegten Pathologie (silentes CTG mit Spontandezelerationen) und einer entsprechenden Vorbereitung der Ärzte der beklagten Frauenklinik wäre der Entscheidungsprozess zur Schnittentbindung beschleunigt worden. Dadurch, dass die stationäre Diagnostik nicht de novo hätte stattfinden müssen, sondern klar gewesen wäre, dass es sich um eine protrahierte Mangelsituation in der Versorgung des Klägers gehandelt habe, wären die zu treffenden Entscheidungen mit deutlich höherer Dringlichkeit gebahnt worden. Insofern wäre die Kenntnis des Kardiotokogrammes in der Praxis geeignet gewesen, den Entscheidungsprozess zu befördern, und Veranlassung, die zu treffenden Maßnahmen früher zu ergreifen. Angesichts einer Nichtreaktion auf ein eindeutig pathologisches Herzfrequenzmuster zum Zeitpunkt des Praxisbesuches am Mittag bis zur Aufnahme gegen 19 Uhr sei der Zeitraum bis zur Entscheidung zur Schnittentbindung um 21.45 Uhr und Geburt um 22.17 Uhr vergleichsweise kurz und im Übrigen – im Gegensatz zu der völligen Nichtreaktion des Beklagten zu 4) – auch nicht ohne ärztliche Maßnahmen verstrichen, sondern würde die notwendigen diagnostischen Schritte beinhalten. Seine Beurteilung des Behandlungsgeschehens sei also insbesondere von dem Eindruck geprägt gewesen, dass gänzliche Untätigkeit während mutmaßlich etwa neun Stunden bei gleichbleibender CTG-Pathologie gegenüber drei Stunden stationären Aufenthaltes unter Einbeziehung diagnostischer Maßnahmen einen ungleich größeren Einfluss auf den kindlichen Zustand gehabt hätten, welcher Umstand in die Bewertung mit einfließen müsse. Ungeachtet dessen hätte die Entbindung 1 ½ Stunden früher stattfinden können und müssen, ebenso wie nach Feststellung eins pathologischen Dopplerflusses die Indikation zur Geburtsbeendigung festgestanden habe, und damit das zweifellos pathologische Herzfrequenzmuster validierte habe. Die Durchführung eines Oxytocin-Belastungstestes, wenn auch über relativ kurze Zeit, habe (aus heutiger Sicht fehlerhaft) aber nicht zu einer weiteren Verschlechterung des kindlichen Herzfrequenzmusters geführt. Die Auffassung, dass es sich bei den Versäumnissen der klinischen Geburtshelfer nur um einen einfachen und nicht etwa um einen gänzlich unverständlichen Behandlungsfehler handele, ergebe sich aus folgender Überlegung: Die Mutter des Klägers sei ohne jegliche Vorindikation lediglich mit der subjektiven Angabe nachlassender Kindsbewegungen in die Klinik gekommen. Eine aussagefähige CTG-Analyse könne erst nach einer gewissen Laufzeit des CTG´s, hier seien etwa 30 Minuten anzusetzen, vorgenommen werden. Ein Weckversuch bei silentem Herzfrequenzmuster sei indiziert, ebenso wie es üblich gewesen sei, durch Flüssigkeitsgabe an die Mutter den Versuch zu unternehmen, das Herzfrequenzmuster zu verbessern. Weiterhin habe ein klinischer Befund erhoben werden müssen. Nach Vornahme all dieser Maßnahmen seien ohne Frage als erstes eine dopplersonographische Überprüfung der zirkulatorischen Situation des ungeborenen Kindes indiziert gewesen, welche eindeutig zur Indikation einer Schnittentbindung hätte führen müssen und letztlich, wenn auch protrahiert, zu dieser Entscheidung geführt habe. Dieses Vorgehen sei hinsichtlich der verstrichenen Zeit kritikwürdig und auch in diesem quantitativen Sinne behandlungsfehlerhaft, völlig unverständlich sei es allerdings insoweit nicht, als den hier tätigen Geburtshelfern eine gewisse Zeit zur Entscheidungsfindung zuzugestehen sei und es sich auch nicht um einen akuten Notfall im Sinne einer erkennbaren Verschlechterung, sondern um eine protahierte Mangelsituation gehandelt habe. Insofern sei der nach Beendigung der Doppleruntersuchung bis zur Entscheidung, eine Schnittentbindung durchzuführen, vergangene Zeitraum als vermeidbar zu lang anzusehen, und möge auch die späte Entscheidung als behandlungsfehlerhaft eingestuft werden, demgegenüber sei jedoch festzustellen, dass wenn auch vermeidbar spät, so doch die richtigen Konsequenzen gezogen worden seien. Das im Verlauf in der Klinik der Beklagten zu 1) geschriebene CTG habe also über die Zeit ebenfalls eine Dezeleration gezeigt, es sei im Übrigen ein silentes CTG gewesen, das – wie dargestellt - viele Ursachen haben könne. Die deshalb erforderlichen Untersuchungen seien durchgeführt worden, und die Doppleruntersuchung habe dann ergeben, dass bei dem Kind eine pathologische Versorgungssituation vorgelegen habe. Es sei hier deshalb in der medizinischen Bewertung eine Abstufung hinsichtlich des Verhaltens, das auf Grundlage der jeweils geschriebenen CTGs durchgeführt worden sei, vorzunehmen. Trotz der damit gleich einzuordnenden CTGs liege der entscheidende Unterschied in der medizinischen Bewertung darin, dass das CTG in der Klinik der Beklagten zu 1) über den notwendigen Zeitraum von 20 – 30 Minuten geschrieben worden sei, im Anschluss daran seien weitere (diagnostische) Maßnahmen getroffen worden, wenn auch nicht mit der gebotenen zeitlichen Stringenz. Der Beklagte zu 4) habe die CTG-Untersuchung demgegenüber nach 12 Minuten abgebrochen, was medizinisch nur zulässig sei, wenn im Anschluss daran höherwertige diagnostische Maßnahmen unternommen würden. Das aber sei hier nicht geschehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 4) bereits am 00.00.0000 bei der Mutter des Klägers den Verdacht einer Plazentaablösung gehabt habe, was unter dieser Verdachtsdiagnose ebenfalls zu einer sofortigen und dringenden Krankenhauseinweisung hätte führen müssen. Ex post habe sich das deshalb nicht ausgewirkt, weil eine Plazentaablösung bei der Mutter des Klägers nicht vorgelegen habe. In gleicher Weise beschreibe die Krankenhauseinweisung nach der Wiedervorstellung der Mutter am 00.00.0000 ebenfalls keinerlei Dringlichkeit in der Krankenhausbehandlung. Insgesamt und kumulativ sei hier also ein „eher sorgloses Verhalten“ des Beklagten zu 4) zu erkennen. Vor dem Hintergrund einer offenbar nicht complianten Patientin wäre es im Falle der Mutter des Klägers indes geboten gewesen, ihr sehr eindringlich und sogar "bis zum Eklat" zu verdeutlichen, dass sie sich nunmehr sofort im Krankenhaus vorstellen müsse. Ungeachtet dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Tat schwerst asphyktischen Zustand des Klägers um das Ergebnis einer kurzfristigen Dekompensation gehandelt habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Mangelzustand des Kindes sich über Stunden entwickelt habe und eine eigentliche Zäsur, die eine Verschlechterung der kindlichen Versorgung markiert habe, nicht zu finden gewesen sei. Das protrahierte Vorgehen der beklagten Klinik, einschließlich der kurzzeitigen Oxytocinstimulation, sei daher eben wegen jener fehlenden Zäsur als einfach fehlerhaft einzuschätzen. Der gesamten sachverständigen Beurteilung liege schließlich die strenge Sicht ex anteriore und die reale klinische Situation in einem Kreißsaal des Jahres 0000 zugrunde. Das gesamte Beweisergebnis zur gynäkologischen Behandlung des Klägers wird auch durch die beiden von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. S. nicht mehr in Frage gestellt die sich inhaltlich nicht wesentlich voneinander unterscheiden und auch zu denselben Schlussfolgerungen gelangen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich dezidiert mit den beiden Privatgutachten auseinandergesetzt und festgestellt, dass Prof. R. , dessen Bewertung inhaltlich und in den wesentlichen Argumenten mit der Beurteilung durch Prof. Dr. S. übereinstimme, zunächst den Umstand moniere, dass nach Vorlage eines pathologischen Herzfrequenzmusters eine ständige Beurteilung und eine alle 10 Minuten dokumentierte Bewertung auf dem CTG-Streifen nicht stattgefunden habe. Konservative Maßnahmen, die in der Leitlinie unter B gefordert und von Herrn Prof. R. zitiert würden, seien vorliegend angesichts des geburtshilflichen Befundes sicher nicht indiziert gewesen, vielmehr sei eine Doppleruntersuchung angezeigt gewesen. Inwieweit die Durchführung dieser Doppleruntersuchung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) den Erfordernissen einer weiteren Befunderhebung nicht etwa Rechnung getragen hätte, führe Herr Prof. R. nicht aus. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass nach erfolgter Doppleruntersuchung die Entbindung bis spätestens 20.30 Uhr hätte indiziert werden müssen, während der Verzicht auf eine umgehende Schnittentbindung als eine kaum zu übertreffende Sorgfaltspflichtverletzung und Fehleinschätzung angesehen werden müsse. Eine vaginale Geburtseinleitung sei zu diesem Zeitpunkt absolut unrealistisch gewesen. Die Anordnung eines so genannten Oxytocinbelastungstests (OBT) deute auf erhebliche Defizite bzgl. Abrufs- / anwendungsbereiter Kenntnisse von Physiologie und Pathophysiologie der feto-plazentaren Funktionseinheit und der fetalen Adaptationsmechanismen hin. Er – der gerichtlich bestellte Sachverständige – habe indes einen Oxytocinbelastungstest ebenfalls vorliegend nicht für indiziert gehalten, da er zumindest in Perinatalzentren 2004 nicht mehr durchgeführt worden sei. Die adäquate Belastung für die Beurteilung der Plazentaleistung sei die Uteruskontraktion. Durch eine induzierte Wehentätigkeit würden antental Bedingungen für den Fetus geschaffen werden können, denen er physiologischerweise auch unter der Geburt ausgesetzt sei. Im Gegensatz zur Kardiotographie ohne Belastung, die jederzeit und auch in der Praxis vorgenommen werden könne, unterliege der Wehenbelastungstest zudem bestimmten Einschränkungen. Der Wehenbelastungstest sollte ausschließlich unter Klinikbedingungen durchgeführt werden, damit bei Dekompensation des fetalen Zustandes, ausgelöst durch die induzierte Wehentätigkeit, die Möglichkeit zur schnellen Intervention gegeben sei. Im Anschluss an die Wehenbelastung sollte eine von der Dauer der Wehentätigkeit abhängige kardiotokographische Kontrolle erfolgen, da mit der Ausbildung einer regelmäßigen Wehentätigkeit und damit einer frühzeitigen Geburt gerechnet werden müsse. Im Übrigen seien die Ausführungen von Herrn Prof. R. hinsichtlich der Verlässlichkeit des Kardiotokogrammes als diagnostischem Instrument insoweit zu relativieren, als in der Bewertung eines Behandlungsfehlers stets auch die Wertigkeit der verwendeten Methoden Berücksichtigung finden müsse. Es sei allerdings eine durch das geburtshilfliche Ergebnis geprägte Sichtweise auch in den Gutachten der beiden Privatsachverständigen erkennbar und führe zu der Beurteilung der protrahierten Entscheidungsfindung durch die Ärzte der Beklagten als unverständlich und im juristischen Sinne grob fehlerhaft. Es bestehe überhaupt kein Zweifel daran, dass der Kläger in den letzten Stunden der Schwangerschaft, beginnend vor der Konsultation des Beklagten zu 4), mangelversorgt gewesen sei und diese Mangelversorgung im Übrigen auch habe vermutet bzw. erkannt werden können. Wann jedoch die Situation eingetreten sei, in der es zu irreversiblen neurologischen Schädigungen gekommen sei und ob eine 1 ½ Stunden frühere Geburt diese hätte gänzlich oder merkbar mindern können, vermöge der geburtshilfliche Sachverständige und im Übrigen auch der Neonatologe nicht festzustellen, weil es keine klare, etwa am Kardiotogramm erkennbare Zäsur geben habe, die mit der notwendigen Sicherheit so interpretiert werden müsse, dass es hier gewissermaßen zum vollständigen Versagen der fetalen Kompensationsmechanismen gekommen sei. Umgekehrt könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die den Ärzten der Beklagten zu 1) zuzurechnenden etwa 1,5 Stunden hier entscheidend gewesen sein mögen. Anknüpfungstatsachen, die eine entsprechende Feststellung mit hinreichender Gewissheit erlauben würden, lägen nicht vor. Insofern würden die in seinem sachverständigen Äußerungen getroffenen Feststellungen in der Sache selbst durchaus nicht im Widerspruch zu denen des Herrn Prof. R. , seine Bewertung allerdings im Sinne des einfachen Behandlungsfehlers und der Herleitung einer klar bezogenen Kausalität zum Schaden des Klägers würden sich vom denjenigen der Privatgutachter unterschieden. Angesichts dieser (weiteren) Erläuterung des – wie dargestellt – überzeugenden Sachverständigen Prof. Dr. K. legt die Kammer dessen Feststellungen und Bewertungen ihrer Entscheidung zugrunde. 2. Diese Feststellungen hat Prof. Dr. K. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert und präzisiert. Er habe das Verhalten in der Klinik der Beklagten zu 1) auf der Grenze zwischen fehlerhaft oder noch hinnehmbar gesehen. Grundlage dafür sei, dass in der Klinik der Beklagten zu 1) alle notwendigen Maßnahmen in richtiger Reihenfolge durchgeführt worden seien, wenn auch mit einer vermeidbaren Verzögerung. Dieses Verhalten könne letztlich als fehlerhaft bezeichnet werden. Keinesfalls aber lägen aus seiner Sicht die medizinischen Voraussetzungen dafür vor, um die juristischen Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers anzunehmen. Das ergebe sich – wie eben dargestellt – daraus, dass die richtigen Maßnahmen durchgeführt worden seien, wenn sie auch vielleicht 30 bis 60 Minuten zeitiger hätten ablaufen können. (Auch) ein silentes CTG könne Zeichen einer weiteren Dekompensation zeigen, etwa wenn es anschließend noch zu einer (terminalen) Bradykardie oder zu sogenannten vogelschwingenartigen Zeichnungen komme. Ein solcher Wechsel im Muster sei hier allerdings nicht zu erkennen. Ein silentes CTG sei sicher Anlass zur weiteren Befunderhebung, allein ein silentes CTG reiche aber nicht aus, um eine sofortige Sectio zu indizieren. Es sei hier auch nicht erkennbar, dass es plötzlich zu einer Dekompensation des Klägers gekommen sei. Den CTG-Ableitungen in der Praxis des Beklagten zu 4) und denen in der Klinik der Beklagten zu 1) sei keine Veränderung in der kindlichen Herzschlagtätigkeit zu entnehmen. Eine solche Veränderung aber wäre ein Zeichen für eine Veränderung der (respiratorischen) Situation des Kindes. Den CTG-Ableitungen sei mithin keinen Hinweis auf eine Dekompensation bzw. eine weitere Dekompensation zu entnehmen, das schließe natürlich nicht aus, dass es gleichwohl dazu gekommen sei, zumal die Zwischenzeit zwischen der Vorstellung in der Praxis des Beklagten zu 4) und in der Klinik der Beklagten zu 1) nicht durch ein CTG belegt sei. Allgemein lasse sich sagen, je länger eine unveränderte Herzschlagsituation vorliege, desto dringlicher müsse eine weitere Abklärung der Befunde erfolgen. Theoretisch möge es zudem richtig sein, dass eine Unwissenheit über die Vorgeschichte bei einem silenten CTG gleichzusetzen sei mit einer Kenntnis von einer negativen Vorgeschichte, so dass also insoweit ein sofortiger Handlungsbedarf bestehe. In der praktischen Geburtshilfe gelte diese Regel hier jedoch deshalb nicht, weil es insoweit immer auch Spielräume unterschiedlicher Dringlichkeit gebe. Die Entscheidung, wie mit einem silenten CTG umzugehen sei, sei immer auch abhängig von den bereits zuvor erhobenen Befunden. Das Verhalten in der Klinik der Beklagten zu 1) sei deshalb etwa dann anders zu beurteilen, wenn ihr die Vorbefunde bekannt gewesen wären. Dann wäre sicher sofort zu reagieren gewesen. Bei dem OBT habe es sich damals jedenfalls um eine verbreitete Maßnahme gehandelt. Das Vorgehen der Ärztin in der Klinik der Beklagten zu 1) sei somit möglicherweise so zu erklären, dass sie damit ein silentes CTG daraufhin habe überprüfen wollen, ob es in einer Weise Veränderungen zeige, die dann die vaginale Geburt als obsolet erscheinen ließen. Der OBT sei hier letztlich ungeeignet gewesen, er habe aber – jedenfalls aus der Sicht ex ante – an der Situation deshalb nichts geändert, weil das kindliche Herzfrequenzmuster unverändert geblieben sei. In der Praxis des Beklagten zu 4) sei demgegenüber sofortiges Handeln geboten gewesen. Entscheidend sei deshalb die lange und etwa 10 Stunden andauernde Verzögerung zwischen der Vorstellung in der Praxis und der Vorstellung in der Klinik. Ein 10-stündiger Zeitraum ergebe sich zwischen der Vorstellung in der Praxis des Beklagten zu 4) und der Geburt, wenn man annehme, dass in der Klinik der Beklagten zu 1) eine vermeidbare zeitliche Verzögerung von 30 bis 60 Minuten anzunehmen sei. Aus geburtshilflicher Sicht lasse sich sagen, dass sich der Zustand des Klägers in dieser Zeit eher verschlechtert habe, auch wenn eine Zäsur, ab dem sich der Zustand des Kindes dann erkennbar und begründbar zunehmend verschlechtert habe, den Krankenunterlagen aus der Klinik der Beklagten zu 1) – weitere Unterlagen lägen nicht vor – nicht entnommen werden könne. Das Kind habe unter der Geburt bzw. nach der Geburt ein schadenursächliches bzw. schadenstiftendes Bild gezeigt. Aus geburtshilflicher und auch aus neonatologischer Sicht sei allerdings ein Zeitpunkt, ab dem sich das Kind in seiner Situation verschlechtert habe, dass sich dies durch eine um 60 Minuten frühere Geburt hätte verhindern lassen, nicht erkennbar. Medizinisch entscheidend sei der Zeitpunkt, ab dem der Kläger in einen irreversiblen Schadenszustand geraten sei. Dieser Zeitpunkt aber lasse sich – zumal es hier nur um Stunden gehe – im Nachhinein nicht (mehr) feststellen. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Beklagten zu 1) bis 3) demnach (nur) ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen, aufgrund dessen dem Kläger keine Beweiserleichterungen zukommen. Gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) muss deshalb der Kläger den Nachweis führen, dass seine Beeinträchtigungen Folge einer Fehlbehandlung in der Klinik der Beklagten zu 1) sind. Das aber ist ihm nach dem Ergebnis der neonatologischen Begutachtung nicht gelungen. Es ist – wie dargestellt – letztlich spekulativ, ob durch eine frühere Kaiserschnittentbindung ein besseres Ergebnis für den Kläger zu erzielen gewesen wäre. Der gesamte Geburtsverlauf ist vielmehr von einer ständig schlechten Versorgung des Klägers geprägt, ohne dass es dabei ein zusätzliches akutes Ereignis gegeben hat, auf das sein Zustand bzw. eine spürbare Verschlechterung seines Zustandes zurückgeführt werden kann. 4. Im Hinblick auf die Erstversorgung des Klägers nach seiner Geburt ist der Beklagten zu 1) ebenfalls kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die Erstversorgung durch den anästhesiologischen Oberarzt Dr. L. entsprach dem fachärztlich gebotenen Standard. a) Erstens war der Anästhesist Dr. L. zur Erstversorgung des asphyktischen Klägers befugt, da er nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. über eine den Anforderungen entsprechende Qualifikation verfügt habe und auch zur Erstversorgung in der Lage gewesen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen müsse bei jeder Geburt jemand anwesend sein, der ein vital bedrohtes Neugeborenes primär versorgen könne und es müsse ein in der Neugeborenenreanimation geschulter Anästhesist innerhalb weniger Minuten verfügbar sein. Im vorliegenden Fall habe Dr. L. daher nicht nur die Neugeborenenreanimation durchführen dürfen, sondern habe als kompetentester anwesender Arzt die Reanimation sogar durchführen müssen. b) Zweitens habe der Oberarzt Dr. L. nach den üblichen und zu dem Behandlungszeitpunkt neuesten Reanimationsrichtlinien und darüber hinaus schnell und folgerichtig gehandelt. Die Neonatologie I. sei sofort nach Erkennen des asphyktischen Zustands des Klägers alarmiert und der Kläger sei stimuliert und abgesaugt worden. Ferner sei er nach Erfolglosigkeit des letztgenannten Vorgehens intubiert worden und es sei ein endotracheales Absaugen vorgenommen worden. Mit diesen Maßnahmen seien eine ausreichende Sauerstoffsättigung mit steigender Tendenz, als Ausdruck eines ausreichenden Blutdrucks tastbare Pulse und nach Aufnahme in I. eine deutlich gebesserte Blutgasanalyse erreicht worden. Der körperliche Schaden sei dem Kläger des Weiteren nicht erst während der Reanimation zugefügt worden. Der Zustand des Neugeborenen, der Nabel-pH, das Basendefizit und die später erhobenen Laktatwerte seien Ausdruck einer prä- und/oder intrapartal stattgehabten Mangelversorgung des Feten. Die Krankenakte des Klägers aus dem Evangelischen Krankenhaus I. war nicht mehr auffindbar, so dass der Sachverständige die Fragen, wie sich die Durchblutungsverhältnisse des Klägers nach der Intubation gestalteten, wie schnell sich seine Herzfrequenz normalisierte, wie der Hämoglobingehalt des Blutes war, ob Flüssigkeit über einen Venenzugang verabreicht worden ist, ob der Blutzuckerwert erniedrigt war, wann wie viel Sauerstoff appliziert wurde und wie nach der Intubation beatmet wurde, nicht beantworten konnte. c) Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 04.11.2010 folgt die Kammer. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem besteht an der Sachkunde des Gutachters keinerlei Zweifel. Als Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums T. war er zur Erstattung des Sachverständigengutachtens in besonderer Weise qualifiziert. d) In der mündlichen Erläuterung dieses Sachverständigengutachtens in der Sitzung vom 08.11.2013 ist der Sachverständige Dr. N. zu dem Ergebnis gekommen, dass darüber hinaus eine Pufferung nicht zwingend vorzunehmen gewesen sei. Die Frage, ob eine Pufferung durchzuführen sei, werde streitig behandelt. Einerseits gebe es die – aus seiner Sicht vertretbare – Auffassung, dass eine Pufferung nicht geboten sei, weil eine Normalisierung der Zelle auf diese Art und Weise letztlich nicht zu erreichen sei. Vor diesem Hintergrund könne man nach den Leitlinien und dem Standard – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitpunkt auch schon zu dem Behandlungszeitpunkt vor sieben Jahren bestanden habe – nicht von einem anästhesiologischen Behandlungsfehler ausgehen, indem auf eine Pufferung verzichtet worden sei. Eine Pufferung ändere an der Gewebeazidose, auf die der Gehirnschaden zurückzuführen sei, nichts. Die Vorgehensweise des Anästhesisten sei nicht zu beanstanden; jedenfalls sei das Ergebnis besser als zu Beginn der Tätigkeit, was an der beschriebenen Augenöffnung, der von 75 auf 83 gestiegenen Sättigung und dem Umstand, dass tastbare Pulse dokumentiert seien, auch wenn die Herzfrequenz nicht beschrieben werde, festzumachen sei. Was die Frage einer Volumengabe beziehungsweise den Ansatz von Katecholaminen betreffe, könne der Sachverständige in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts finden. Er könne auch nicht aufgrund des beschriebenen Zustands des Klägers und der Entwicklung Angaben dazu machen, ob und in welcher Form Volumen gegeben worden sei oder nicht; vielmehr sei dies völlig spekulativ. Die Aussagekraft, was die Sättigung anbelangt, hänge auch davon ab, wo gemessen worden sei. Es sei aus den Unterlagen aber nicht ersichtlich, wo das gewesen sei. Ebenso könne die Frage, ob der Kläger eine Hyperglykämie hatte, nicht beantwortet werden; hierüber könne man ebenfalls nur spekulieren. Im Hinblick auf den Blutzucker hat der Sachverständige festgestellt, dass dieser zwar einen nicht zu vernachlässigenden Umstand darstelle, jedoch nicht primär im Vordergrund stehe. Ferner hätte er selbst bei einem Kind in diesem Zustand auch erst intubiert und Flüssigkeit gegeben und erst nach einem Ablauf von 20 oder 30 Minuten den Blutzuckerwert überprüft. Eine Gabe von Volumen oder der Ansatz von Katecholaminen wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen dokumentationspflichtig gewesen. Aus dem Fehlen einer solchen Dokumentation ist darauf zu schließen, dass weder Volumen noch Katecholamine gegeben worden sind (BGH NJW 1988, 2949; NJW 1995, 1611; NJW 1996, 779; NJW 1999, 863; OLG Koblenz MedR 2007, 365; Palandt/ Sprau , BGB, 72. Aufl. 2013, § 823, Rn. 161). Allerdings hätte dies an dem Ergebnis nichts geändert: Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat dargelegt, dass der körperliche Schaden dem Kläger nicht erst während der Reanimation zugefügt worden sei. Auch der Sachverständige Dr. N. hat festgestellt, dass die Vorgehensweise des Anästhesisten nicht zu beanstanden und jedenfalls das Ergebnis besser als zu Beginn der Tätigkeit gewesen sei. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. im Rahmen der Beweisaufnahme am 08.11.2013 folgt die Kammer. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde – wie bereits dargelegt – keinerlei Zweifel bestanden und der sämtliche noch vorhandenen Krankenunterlagen berücksichtigt hat, hat aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. 5. Aus diesen Gründen hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auch keine Ansprüche auf Feststellung und auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach´schen Formel, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.