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Urteil

18 O 213/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0510.18O213.18.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 32.557,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 02.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B. mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx-xxxx, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel.

2.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des v. g. Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

3.       Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

7.       Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 32.557,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 02.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B. mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx-xxxx, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des v. g. Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 7. Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten als Herstellerin (Beklagte zu 2)) seines PKW B. bzw. als Konzernmutter der Herstellerin und Entwicklerin und Herstellerin des verbauten Motors (Beklagte zu 1)) in der Hauptsache Schadenersatz in Höhe des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises. Der Kläger erwarb mit Vereinbarung vom xx.10.20xx das mit einem Dieselmotor des Typs XX XXX ausgestattete in der Urteilsformel näher bezeichnete Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 45.382,76 EUR bei dem Autohaus A. . Der PKW wies zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 0,00 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs wird auf die Anlagen K 1/K3 Bezug genommen. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ XX XXX verbaut, der von der Beklagten zu 1) entwickelt und hergestellt wurde. Die Software der Motorsteuerung enthielt eine Funktion, mittels derer erkannt wird, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation oder in einem normalen Fahrbetrieb befindet, und den Motor hiervon abhängig in einen bestimmten Betriebsmodus schaltet. In Modus der Testsituation ist die Abgasrückführung höher, so dass der Stickoxid-Ausstoß geringer ist. Im normalen Fahrbetrieb ist die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß entsprechend höher. Der Kläger hatte Zinsaufwendungen aufgrund einer Finanzierung in Höhe von 1.896,55 EUR und weitere Aufwendungen (Inspektionen, Reparaturen etc.) von 39,28 EUR. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom xx.04.20xx forderte der Kläger die Beklagten auf, den Kaufpreis sowie die Aufwendungen zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.590,91 EUR zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die als Anlage K8 Bezug genommen. Hierbei wurde eine Frist bis zum xx.05.20xx gesetzt. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 81.312 km auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht, ihn betrogen und durch das Inverkehrbringen des mit der oben genannten Software ausgestatteten Motors gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet er, dass die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen der seinerzeitigen Vorstände beider Beklagten in mit dem Motor XX XXX ausgestatteten Fahrzeugen installiert worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei ein Schaden schon dadurch entstanden, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, welches er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getätigt hätte. Er müsse deshalb so gestellt werden, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 46.916,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 auf einen Betrag in Höhe von 38.720,78 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B. mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX XXXX, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. aufgeführten Fahrzeugs befinden, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Beide Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stehe gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu, da sie – wie sie behaupten – weder getäuscht noch sonst unwahre oder auch nur irreführende Tatsachen bekanntgegeben hätten. Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und seine Nutzung unterliege keinerlei Einschränkungen. Sie bestreiten, dass das Softwareupdate nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Dem Kläger sei insgesamt durch den Vertragsabschluss kein Schaden entstanden. Auch sei es nicht aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware zu einer Wertminderung des Fahrzeugs gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in zugesprochener Höhe Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Die Beklagten haben dem Kläger mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. 1. Die Beklagte zu 1) hat durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Die Beklagte zu 2) hat durch Inverkehrbringen des durch sie hergestellten klägerischen Fahrzeugs mit dem eingebauten Motor XX XXX unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Der Kläger hat einen Schaden im Sinne des § 826 BGB erlitten. Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach Juris, Rn. 41). Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW stellt eine derartige Belastung mit einer solchen ungewollten Verpflichtung dar. Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasrückführungsmodi in Gang gesetzt werden und dadurch auf dem Prüfstand ein niedrigerer Ausstoß von Stickoxiden erreicht wird als dies im realen Fahrbetrieb möglich ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach Juris, Rn. 31). 2. Das Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs bzw. des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der entsprechenden Motorsteuerungssoftware stellt eine schädigende Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Sofern die Beklagten vortragen, dass es zwischen dem Prüfstandbetrieb und dem Straßenbetrieb „naturgemäß“ zu einer Abweichung des angegebenen Schadstoffausstoßes kommt, verfängt dieses Argument nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich damit keinesfalls die Installation einer Software rechtfertigen, die gerade darauf abzielt, zu verschleiern, welcher Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr erreicht wird. 3. Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig. Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 826 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Die serienmäßige Verwendung einer Software, die für den Abgastest auf dem Prüfstand einen besonders niedrigen Schadstoffausstoß generiert, um so einen ebenfalls geringen Kraftstoffausstoß für den Betrieb im normalen Straßenverkehr zu suggerieren und es den Beklagten so zu ermöglichen, sich als Hersteller besonders umweltfreundlicher Fabrikate am Markt zu platzieren, erfüllt ohne weiteres die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit. Die Beklagten haben durch ihr Verhalten im eigenen Profitinteresse nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. 4. Die schädigende Handlung ist den Beklagten gemäß § 31 BGB auch zuzurechnen. Sie haben gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihre "verfassungsmäßig berufene[n] Vertreter" durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 13). Das Gericht muss davon ausgehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen von den Vorstandsmitgliedern beider Beklagten in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst oder aber zumindest gebilligt und mitgetragen worden ist. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte vorsätzlich und ist den Beklagten zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt über § 31 BGB analog, der insbesondere auf die Aktiengesellschaft analog anwendbar ist (BGH NJW 2005, 2450 ff). Bei der Täuschung durch eine juristische Person, hier einer Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, wobei es sich bei der Aktiengesellschaft um den Vorstand handelt, § 76 ff. AktG. Die Entwicklung und das Aufspielen der Software können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, da durch die Software gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren. Dabei ist es belanglos, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software wusste, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat. Den Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass die Software entwickelt und verbaut wurde (LG Krefeld Urt. v. 12.7.2017 – 7 O 159/16, BeckRS 2017, 127482). Juristische Personen sind dazu verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sie sich so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810). 5. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Insoweit muss ein Schädiger nicht im Einzelnen wissen, welche und wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02). Davon muss das Gericht vorliegend ausgehen. Für die Beklagten bzw. die für sie handelnden Vorstände war zwingend ersichtlich, dass aufgrund des geheim gehaltenen Einbaus der Motorsteuerungssoftware Verbraucher Fahrzeuge erwerben würden, welche mit einem Sachmangel behaftet sind. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 19.02.2018, 1 O 178/17, zitiert nach juris, Rn. 40). Die Beklagten verschleierten den Einbau der Software bewusst und stellten diese her bzw. verwendeten sie zumindest wissentlich, um neue Käufer unter Berücksichtigung der Werte zum Kauf zu bewegen. Die Einordnung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die Schadstoffklasse Euro 5 stellt beim Kauf ein maßgebliches Kriterium dar. Die Einstufung des Fahrzeugs in diese Schadstoffklasse wurde durch die Beklagten mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software bewusst herbeigeführt. Die Beklagten wussten, dass der Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das nicht seinen Kauferwartungen entspricht. Unabhängig von der Tatsache, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis oder die EG-Typengenehmigung für das betreffende Fahrzeugmodell entzogen und auch die Einordnung in die Abgasnorm „EU5“ widerrufen hat, ohne Update entzogen/widerrufen hätte oder dies auch nicht getan hat/hätte, entspricht es nicht der Üblichkeit einer zu erwartenden Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn eine Software verbaut ist, welche die Abgasrückführung auf dem Prüfstand so verändert, dass schon allein aus diesem Grund im Prüfverfahren andere Emissionswerte erreicht werden als im gewöhnlichen Straßenbetrieb. Die sich hieraus ergebende Schädigung des Klägers nahmen die Beklagten und für sie die Mitglieder der Vorstände, von deren Beteiligung oder zumindest Kenntnis bezüglich der schädigenden Handlung das Gericht – wie bereits dargestellt – ausgehen muss, denknotwendig jedenfalls billigend in Kauf. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis bei den gesetzlichen Vertretern der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. 6. Die Beklagten haben dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff., 421 BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. a) Dieser Schaden liegt vorliegend – wie bereits ausgeführt – darin, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten den Kaufvertrag über das mit der streitgegenständlichen Software versehene Fahrzeug geschlossen hat, den er ohne dieses schädigende Ereignis nicht geschlossen hätte. Die Beklagten müssen danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an ihn erstatten. b) Der Kläger muss sich indessen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen auf den ihm zu erstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Dieser ist gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 45.382,76 EUR mit den durch den Kläger gefahrenen Kilometern von 81.312 km multipliziert und das Produkt durch die Restlaufleistung, d.h. die Differenz aus Gesamtlaufleistung – welche das Gericht auf 250.000 km schätzt – und Kilometerstand bei Übergabe, dividiert wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 3564). Es verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.622,10 EUR, den die Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erstatten haben. c) Die Zinsaufwendungen (1.896,55 EUR) und die Instandhaltungskosten (39,28 EUR) sind ebenfalls als kausale Schäden erstattungsfähig. d) Im Hinblick auf den Zinsanspruch in Höhe von 4 v. H. unterlag die Klage hingegen der Abweisung. Der geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 849 BGB, die Entziehung oder Beschädigung einer Sache, nicht vor. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch derjenige eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wurde, Geld zu überweisen, da § 849 BGB nach seinem Wortlaut nicht nicht auf die Wegnahme einer Sache beschränkt ist (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, zitiert nach juris). Der BGH stellte jedoch auch fest, dass Normzweck des § 849 BGB ist, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen solle, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht betroffen, da der Kläger das im Austausch für den gezahlten Kaufpreis erhaltene Fahrzeug fortwährend nutzen konnte. e) Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 826, 31, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Klage ist auch in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsbegehren zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Regelung des § 756 ZPO. Die Beklagten befinden sich seit dem 07.05.2018 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw im Annahmeverzug aufgrund der vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben. III. Die Beklagten waren auf Antrag des Klägers zu Ziffer 3) auch zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB, da die Anwaltskosten Teil des aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 249 Rn. 57). IV. Der Feststellungsantrag zu 4) – betreffend mögliche Zukunftsschäden – war als unzulässig abzuweisen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht. Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (OLG Stuttgart NJW 2017, 277). Diese Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist nicht dargetan und auch nicht anzunehmen, wenn wie hier die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt. Eine Nachbesteuerung des PKW erscheint derzeit außerhalb einer Wahrscheinlichkeit. Jedenfalls ist hierzu nichts Konkretes vorgetragen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.