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Entscheidung

III ZR 256/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621BIIIZR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621BIIIZR256.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 256/20 vom 10. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 26. April 2021 mitgeteilten Umstände recht- fertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den von ihm erworbenen PKW des Typs Audi Q3 2.0 TDI quattro einen von der Volkswagen AG (Beklagte zu 1) hergestellten Dieselmotor EA 189 mit einer verbotenen Abschalteinrichtung eingebaut. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht das Ersturteil teilweise abgeändert und das weiterge- hende Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Beschwerde. Am 26. April 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsit- zender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Früh- jahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe; das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Be- klagte zu 2 hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet 1 2 - 3 - sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezem- ber 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter an- derem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unpar- teiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt 3 4 5 - 4 - zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zu- grunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8). Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätz- lichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andau- ert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfest- stellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109). 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklä- rung vom 26. April 2021 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatz- klage gegen die Volkswagen AG erhoben. Es besteht somit die naheliegende Möglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit in wesentlichen Teilen den glei- chen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hat wie in eigener Sache, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns, die mit dem hier in Rede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschalteinrichtung aus- gestattet sind, Schadensersatzansprüche zustehen. Zudem steht die Beurteilung der Klageforderung in einem engen Zusammenhang mit der Bewertung des Ver- haltens der Volkswagen AG. Dieser gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter 6 7 - 5 - in Anbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gestützten Klage indes als "Gegner". Dieser Sachverhalt ist insgesamt geeignet, vom Standpunkt der Beklagten zu 2 aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters auf- kommen zu lassen. Dabei genügt bereits der "böse Schein", die tatsächliche Ein- stellung des Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Rechtsstreit zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Volkswagen AG inzwischen mit ei- nem Vergleich abgeschlossen worden ist, ist insoweit ohne Belang, weil das be- treffende Verfahren noch nicht lange Zeit zurückliegt. Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 18 O 213/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2020 - I-21 U 120/19 -