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Beschluss

23 T 386/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0731.23T386.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht die teilweise Rückforderung und Erstattung der für den Zeitraum vom 03.10.2010 bis zum 02.10.2017 aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütungen i. I. v. 4.876,00 Euro angeordnet. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten zwar auf die Staatskasse über (§§ 1908i, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte Betreuervergütungen setzt aber voraus, dass der Betreute leistungsfähig ist. Seine Inanspruchnahme ist auf das nach § 1836c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen begrenzt. Nach § 1836c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach der Bestimmung des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen. Ausgenommen ist ferner die Verwertung eines Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Eine besondere Härte ist gegeben, soweit bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung für den Betroffenen wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nach § 60a SGB XII gilt für Personen, die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,00 Euro für die Lebensführung und Alterssicherung i. S. v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen. Es wird also pauschalierend angenommen, dass bei Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII ein Betrag von 25.000,00 Euro für eine angemessene Lebensführung und für eine angemessene Alterssicherung notwendig ist. Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier - Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000,00 Euro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Dieses Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709). Da der Betroffene über kein Vermögen von über 25.000 Euro verfügt, kommt eine Rückforderung der aus der Landeskasse verauslagten Betreuervergütungen nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 70 Abs. 1 FamFG).