Urteil
1 O 268/13
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nur dann wirksam widerrufen, wenn das Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt wurde; die Widerrufsfrist beginnt, sobald dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und die für seine Vertragserklärung maßgebliche Urkunde zur Verfügung gestellt wurden.
• Eine Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn sie deutlich gestaltet, inhaltlich korrekt und verständlich ist; geringfügige Abweichungen vom gesetzlichen Muster führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Belehrung.
• Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs dürfen nicht irreführend sein; eine zulässige, wenn auch verkürzte Formulierung steht einer Fristsetzung nur dann entgegen, wenn sie den Verbraucher tatsächlich davon abhält, sein Widerrufsrecht auszuüben.
Entscheidungsgründe
Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen beginnt mit Zugang von Belehrung und Vertragsurkunde • Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nur dann wirksam widerrufen, wenn das Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt wurde; die Widerrufsfrist beginnt, sobald dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und die für seine Vertragserklärung maßgebliche Urkunde zur Verfügung gestellt wurden. • Eine Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn sie deutlich gestaltet, inhaltlich korrekt und verständlich ist; geringfügige Abweichungen vom gesetzlichen Muster führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Belehrung. • Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs dürfen nicht irreführend sein; eine zulässige, wenn auch verkürzte Formulierung steht einer Fristsetzung nur dann entgegen, wenn sie den Verbraucher tatsächlich davon abhält, sein Widerrufsrecht auszuüben. Die Kläger schlossen am 9.2.2006 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 143.000 EUR zur Immobilienfinanzierung und bestellten zur Sicherung eine Grundschuld. Beide Verträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung auf gesondertem Blatt, die von den Klägern quittiert wurden. Das Darlehen wurde Ende März 2006 ausgezahlt; die Kläger zahlten bis August 2012 Zinsen und Tilgung. Nach finanziellem Engpass verkauften die Kläger 2013 die Immobilie und zahlten das Darlehen teilweise zurück; die Beklagte erstattete 3.771,06 EUR. Mit Schreiben vom 21.6.2013 erklärten die Kläger den Widerruf vom 9.2.2006 und forderten 15.079,54 EUR; die Beklagte zahlte nur 300 EUR und lehnte den Widerruf ab. Die Kläger rügen, die Belehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und berechnen einen Erstattungsanspruch von 24.578,09 EUR. • Die Klage ist unbegründet, weil die Widerrufserklärung nicht fristgerecht erfolgte; die zweijährige Widerrufsfrist nach der damals geltenden Regelung begann am 10.2.2006 und endete am 23.2.2006. • Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung war deutlich gestaltet: sie stand auf einem separaten Blatt, war überschrieben, gegliedert und ausreichend groß gedruckt, sodass die Frist wirksam in Gang gesetzt wurde (§§ 491, 495, 355 BGB a.F.). • Inhaltlich war die Belehrung nicht zu beanstanden: Formulierungen zum Fristbeginn machen deutlich, dass der Fristbeginn von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt; damit entfällt die von den Klägern gerügte Unklarheit. • Auch wenn das verwendete Formular nicht vollständig dem gesetzlichen Muster entsprach, lag hier keine Schutzwirkungslücke zu Lasten der Beklagten vor, weil die Belehrung insgesamt die für den Verbraucher relevanten Informationen vermittelte. • Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, die in der Belehrung enthalten waren, waren nicht irreführend im Sinne, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten; zudem begann die Frist bereits vor Erbringung der Darlehensleistung, sodass diese Hinweise in der Sache nicht relevant waren. • Die Quittierung der Zurverfügungstellung war beweissichernd und nicht verwirrend. Eine geringfügig abweichende Formulierung in der Belehrung zur Sicherheitenbestellung beeinträchtigte den Fristbeginn nicht, da diese Belehrung nur die Sicherheitenbestellung betraf. • Folge: Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen, sodass ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346 BGB nicht besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben das Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt; die Widerrufsfrist begann mit der Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung und der für ihre Vertragserklärung maßgeblichen Urkunde und war bereits am 23.2.2006 abgelaufen. Die Belehrungen waren ausreichend deutlich und inhaltlich nicht irreführend, sodass kein wirksamer Widerruf vorliegt und somit kein Rückzahlungsanspruch nach §§ 357, 346 BGB besteht. Die Kläger tragen die Prozesskosten und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.