Beschluss
87 T 368/21
LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1011.87T368.21.00
17Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird in einem Betreuerwechselverfahren in der Beschwerdeinstanz die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die bisherige - vom Amtsgericht entlassene - Betreuerin wieder neu bestellt, kommt der Neubestellung der Betreuerin lediglich ex nunc-Wirkung zu; sie führt nicht zu einer rückwirkenden Wiedereinsetzung der Betreuerin.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2021 - Geschäftsnummer 59 XVII 33/15 - teilweise abgeändert und die weitere Beteiligte zu 1) als Betreuerin in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden erneut bestellt.
Der weitere Beteiligte zu 2) wird in den vorerwähnten Aufgabenkreisen als Betreuer entlassen, sodass er nur noch als Betreuer in den erweiterten Aufgabenkreisen (Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin) verbleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Betreuerwechselverfahren in der Beschwerdeinstanz die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die bisherige - vom Amtsgericht entlassene - Betreuerin wieder neu bestellt, kommt der Neubestellung der Betreuerin lediglich ex nunc-Wirkung zu; sie führt nicht zu einer rückwirkenden Wiedereinsetzung der Betreuerin.(Rn.17) Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2021 - Geschäftsnummer 59 XVII 33/15 - teilweise abgeändert und die weitere Beteiligte zu 1) als Betreuerin in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden erneut bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2) wird in den vorerwähnten Aufgabenkreisen als Betreuer entlassen, sodass er nur noch als Betreuer in den erweiterten Aufgabenkreisen (Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin) verbleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die 1950 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2014 einen Hirninsult links, als dessen Folge eine ausgeprägte, hochgradige Halbseitenparese rechts, eine Dysphagie (Schluckstörung) und Aphasie (Sprechstörung) verblieben ist. Sie lebt seit 2015 in einer Pflege-Wohngemeinschaft und kann sich auf verbaler Ebene nur schwer verständlich machen. Für die Betroffene besteht seit Ende 2014 eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis, für die anfänglich ihre Schwester, Frau ... (im Folgenden: die weitere Beteiligte zu 1)), als Betreuerin bestellt wurde. Das Amtsgericht Wedding richtete die Betreuung zunächst mit Beschluss vom 09.10.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung ein (Bl. 3 und 4 Bd. I der Akte). Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg richtete dieses mit Beschluss vom 02.04.2015 (Bl. 51 bis 52 Bd. I der Akte) die Betreuung in der Hauptsache in den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden“ durch die weitere Beteiligte zu 1) mit einer Überprüfungsfrist bis zum 02.04.2022 ein. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die weitere Beteiligte zu 1) ein Strafverfahren ein und beantragte mit Schreiben vom 20.01.2021 unter dem Aktenzeichen 283 Js 253/21 die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers für die Dauer des Strafverfahrens (Bl. 40 bis 41 Bd. II der Akte), da gegen die weitere Beteiligte zu 1) wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Betroffenen durch Verabreichung tensidhaltiger Marmelade ermittelt wurde. Das Amtsgericht entließ mit Beschluss vom 12.02.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Beteiligte zu 1) aus dem Amt und setze den weiteren Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer ein (Bl. 42 bis 44 Bd. II der Akte). Die Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 17.02.2021 die Aufhebung des Beschlusses (Bl. 50 bis 56 Bd. II der Akte) und reichte eine eidesstattliche Erklärung datiert auf den 17.02.2021 der weiteren Beteiligten zu 1) ein, in der diese angibt, ihre Schwester nie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt zu haben. Sie habe ein liebevolles Verhältnis zu ihrer Schwester und besuche sie fast täglich. Sie und ihre Familie seien die einzigen Bezugspersonen ihrer Schwester, und es sei für diese schwer zu verkraften, wenn sie sie nicht mehr besuchen könne (Bl. 57 bis 58 Bd. II der Akte). Mit Schreiben vom 19.02.2021 reichte die Verfahrensbevollmächtigte Stellungnahmen des Pflegedienstleiters, der Geschäftsführerin der Pflegeeinrichtung sowie von zwei Pflegekräften ein, in denen jeweils der freundliche und regelmäßige Umgang der weiteren Beteiligten zu 1) mit der Betroffenen beschrieben wird (Bl. 65 bis 69 Bd. II der Akte). Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Stellungnahmen verwiesen. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 11.08.2021 zu einem Betreuerwechsel im Hauptsacheverfahren angehört (Bl. 131a Bd. II der Akte). Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zu 2) in einem um die Bereiche „Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren“ sowie „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin“ erweiterten Aufgabenkreis auch in der Hauptsache als Betreuer bestellt und die weitere Beteiligte zu 1) entlassen (Bl. 132 bis 133 Bd. II der Akte). Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 23.08.2021, welches am selben Tag bei Gericht einging, Beschwerde eingelegt (Bl. 141 bis 142 Bd. II der Akte) und diese mit Schreiben vom 13.09.2021 auf die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1) als Betreuerin und den Betreuerwechsel beschränkt (Bl. 4 Bd. III der Akte). Sie wendet ein, dass die weitere Beteiligte zu 1) ein inniges Vertrauensverhältnis zu ihrer Schwester habe und ein Anfangsverdacht für eine Entlassung nach § 1908b BGB nicht ausreiche. Es widerspräche dem Willen der Betroffenen, dass ihre Schwester als Betreuerin abgelöst worden sei. Ferner habe das Amtsgericht nicht seiner Amtsermittlungspflicht mangels Hinzuziehung der Ermittlungsakten Genüge getan. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.08.2021 (Bl. 162 Bd. II der Akte) nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Strafverfahren gegen die weitere Beteiligte zu 1) am 11.03.2022 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (Bl. 10 bis 11 Bd. III der Akte). Der Einstellungsbescheid ist damit begründet, dass der weiteren Beteiligten zu 1) nicht nachgewiesen werden könne, dass sie das Marmeladenglas mit Tensiden versetzt und der Betroffenen bewusst von einer verunreinigten Marmelade gegeben habe. Für weitere Einzelheiten wird auf den Einstellungsbescheid verwiesen. Der weitere Beteiligte zu 2) hat am 17.03.2022 eine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, dass er die Betreuungsführung durch ihn anstelle der weiteren Beteiligten zu 1) nicht mehr als erforderlich ansehe (Bl. 17 Bd. III der Akte). Die Kammer hat die Betroffene am 01.09.2022 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 02.09.2022 (Bl. 57 bis 58 Bd. III der Akten) verwiesen. II. Das als Beschwerde statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1 FamFG) beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1) folgt als Schwester und ehemalige Betreuerin der Betroffenen aus § 59 Abs. 1 FamFG und § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Beschränkung der Beschwerde auf ihre Entlassung und den erfolgten Betreuerwechsel ist zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die weitere Beteiligte zu 1) mit Wirkung ex nunc wieder als Betreuerin einzusetzen ist und der weitere Beteiligte zu 2) in den betreffenden Aufgabenkreisen zu entlassen ist. Im Übrigen verbleibt es bei der Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2) als Betreuer in den erweiterten Aufgabenkreisen, da diese aufgrund der Beschränkung der Beschwerde nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt kein wichtiger Grund für die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1) als Betreuerin vor. Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Absatz I BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 334/18 -, NJW-RR 2019, 705). Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenen Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohle des Betroffenen führen wird (BGH in FamRZ 2018, 206). Als Entlassungsgrund kommen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, die seine Bereitschaft oder Fähigkeit, die Betreuung zum Wohl des Betroffenen durchzuführen, in ernste Zweifel ziehen, in Betracht. Hierbei genügt es, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben. Eine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers führt nicht generell zu einer Ungeeignetheit. Diese liegt jedoch nahe, wenn die Straftat, wegen der der Betreuer verurteilt worden ist, einen Bezug zum Führen von Betreuungen aufweist (Schmidt-Recla/Beck GOK, § 1908b BGB Rn. 13.1). Zweifel können auch bereits dann vorliegen, wenn gegen den Betreuer ein einschlägiges Strafverfahren anhängig ist und der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist (BayObLG, Beschluss vom 21.12.2004 - 3Z BR 229/04, bei beck-online). Trotz der Unschuldsvermutung im Strafverfahren besteht kein Anlass, dem Betroffenen das Risiko eines ungesetzlichen Verhaltens seines Betreuers tragen zu lassen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze in der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass ein Tätigwerden der weiteren Beteiligten zu 1) als Betreuerin in den bereits erwähnten Aufgabenkreisen dem Wohl der Betroffenen nicht zuwiderlaufen würde. Das gegen die weitere Beteiligte zu 1) geführte Strafverfahren wurde eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht für eine Täterschaft bestand. Es liegen auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die weitere Beteiligte zu 1) der Betroffenen Schaden zufügen wollte oder in Zukunft möchte. Weitere Tatsachen, die die Ungeeignetheit der weiteren Beteiligten zu 1) zur Führung der Betreuung begründen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die weitere Beteiligte zu 1) hat die Betreuung bereits in der Vergangenheit beanstandungsfrei geführt. Auch der derzeitige Betreuer ist mit einer Betreuungsführung durch die weitere Beteiligte zu 1) einverstanden. Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ein hinreichender Anfangsverdacht gegen die frühere Betreuerin vorgelegen hat und diese daher zu Recht aus ihrem Amt als Betreuerin entlassen wurde, da bei der Entscheidung über die Beschwerde der derzeitige Sachstand zu Grunde zu legen ist. Das Beschwerdegericht tritt an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 - XII ZB 493/15 -, NJW-RR 2016, 709 Rn. 9). Der amtsgerichtliche Beschluss ist daher im Hinblick auf die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1) teilweise abzuändern. Als Folge ist die weitere Beteiligte zu 1) mit Wirkung ex nunc erneut als Betreuerin zu bestellen, ohne dass es einer Entscheidung über die Betreuerauswahl gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bedarf. Eine rückwirkende Wiedereinsetzung der weiteren Beteiligten zu 1) kommt dagegen nicht in Betracht. Die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1) als Betreuerin sowie die Neubestellung des weiteren Beteiligten zu 2) sind mit Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 287 Abs. 1 FamFG wirksam geworden. Der Erfolg der Beschwerde führt daher nicht dazu, dass die weitere Beteiligte zu 1) ex tunc wieder als Betreuerin eingesetzt wird (vgl. für Nachlassverwalter/Nachlasspflegschaft: OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2018 - 6 W 19/18, BeckRS 2017, 141725 Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - 3 Wx 38/16, BeckRS 2016, 18615, Rn. 17; OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2013 - 6 W 541/12, bei juris, Rn. 9 und OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 - 15 Wx 28/10, BeckRS 2010, 19229 sowie für die Pflegschaft: OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2017 - 11 WF 1214/16, BeckRS 2017, 104589, Rn. 7 und BayObLG, Beschluss vom 08.10.1987 - 3 Z 163/87, FamRZ 1988, 423 -424; a.A: Müller-Engels, in: BeckOK, BGB, 63. Ed., Stand: 01.08.2022, § 1908b Rn. 19; Schmidt-Recla, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2022, § 1908b Rn. 67; Götz, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1908b Rn. 11; Bartels, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 47 Rn. 10; Oberheim, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 22; Ulrici, in MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 13, 15; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 47, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.1995 - 8 W 88/95, bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1997 - 16 Wx 242/97, bei juris und Beschluss vom 09.01.1995 - 16 Wx 4/95 -, BeckRS 1995, 7815 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995 - 3Z BR 112/95 -, BayObLGZ 1995, 267, 270; differenzierend zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde: KG, Beschluss vom 11.09.1970 - 1 W 11262/50, NJW, 1971, 53). Wird eine - wie hier - bereits wirksam gewordene Entscheidung, die nicht nichtig ist, aufgehoben, hat die Aufhebung keine Rückwirkung und wirkt daher erst ex nunc von dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der aufhebenden Entscheidung an (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34,. Aufl. 2022, § 47 FamFG, Rn. 7; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 47, Rn. 11; Obermann, in: BeckOK, FamFG, 43. Ed., Stand: 01.04.2022, Rn. 10). Für eine Rückwirkung der Aufhebungsentscheidung besteht auch kein Bedürfnis. So führt die Aufhebung einer Betreuerbestellung nicht zu einer Unwirksamkeit der bereits vorgenommenen Rechtshandlungen. Diese bleiben, wenn die Person zum Abschluss der Rechtshandlungen aufgrund der aufgehobenen Entscheidung formell berechtigt war, wirksam (Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 47 Rn. 11). Hierdurch wird der Dritte als Vertragspartner in seinem Vertrauen auf den Bestand der gerichtlichen Entscheidung geschützt (Obermann, in: BeckOK, FamFG, 43. Ed., Stand: 01.04.2022, Rn. 9). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 47 FamFG, der gerade das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf den Bestand einer wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung schützen soll (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14, bei juris, Rn. 14). Auch widerspräche es den Grundsätzen der Rechtssicherheit, wenn die Aufhebung der Entlassungsentscheidung zu einer rückwirkenden Bestellung der früheren Betreuerin führen würde. Das Ergebnis wäre eine rückwirkende Mitbetreuung durch zwei Betreuer, die u.U. jeweils für sich eine Vergütung in Anspruch nehmen könnten und deren Entscheidungen Wirksamkeit entfalten würden (siehe hierzu: Ulrici, in MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 13; Schmidt-Recla, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.02.2022, § 1908b Rn. 67; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 47, Rn. 9). Ob im Übrigen auch bei der Überprüfung einer Entlassungsentscheidung dann exakt festgestellt werden müsste, zu welchem Zeitpunkt die Entlassungsgründe weggefallen sind, da eine Rückwirkung nur ab diesen Zeitpunkt möglich wäre, kann offen bleiben. Zudem steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, nach § 62 FamFG die Verletzung ihrer Rechte durch den amtsgerichtlichen Beschluss feststellen zu lassen. Die frühere Betreuerin wird auch nicht dahingehend benachteiligt, als dass ihre Auswahl von der Beschwerdeinstanz erneut - und möglicherweise mit einem anderen Ergebnis - überprüft wird, da sie, ohne eine erneute Überprüfung der amtsgerichtlichen Betreuerauswahl nach § 1897 Abs. 1 BGB, wieder als Betreuerin eingesetzt wird. Der weitere Beteiligte zu 2) ist als Betreuer im Umfang der Neubestellung der weiteren Beteiligten zu 1) zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908 b) BGB vorliegen, da ansonsten zwei Betreuer nebeneinander im Amt wären (insoweit überzeugend: BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995 - 3Z BR 112/95 -, BayObLGZ 1995, 267, 270; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.1995 - 8 W 88/95, bei juris). Eine Anordnung nach §§ 81, 307 FamFG ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. FamFG, zugelassen, denn die Frage, welche Wirkung die Aufhebung der Entlassungsentscheidung für die zunächst entlassene Betreuerin auslöst, ist umstritten. Die Kammer weicht von den Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 13.10.1997 - 16 Wx 242/97 und Beschluss vom 09.01.1995 - 16 Wx 4/95), OLG Stuttgart (Beschluss vom 07.071995 - 8 W 88/95) und BayObLG (Beschluss vom 2. 8. 1995 - 3Z BR 112/95) ab; gemäß dieser Rechtsprechung könnte die weitere Beteiligte zu 1) ex tunc als Betreuerin eingesetzt werden.