Beschluss
XII ZB 334/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Verlängerung einer Betreuung ist § 1897 BGB maßgeblich; die Verlängerungsentscheidung ist eine erneute Auswahlentscheidung über die Person des Betreuers.
• Als Betreuer ist eine natürliche Person zu bestellen, die sowohl sachlich/fachlich als auch persönlich geeignet ist; die Prognose der Eignung muss das Wohl des Betroffenen sicherstellen (§ 1897 Abs.1, § 1901 Abs.2 BGB).
• Die persönliche Eignung kann entfallen, wenn der Betreuer sich selbst zur Entlassung erklärt oder konkrete Tatsachen Zweifel an seiner Fähigkeit oder charakterlichen Zuverlässigkeit begründen.
• Die tatrichterliche Würdigung zur Eignung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar; das Gericht darf auf eigene oder vom Betreuer selbst vorgetragene Tatsachen abstellen und muss nicht jede angebotene Beweiserhebung betreiben.
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Betreuers wegen fehlender persönlicher Eignung • Bei der Verlängerung einer Betreuung ist § 1897 BGB maßgeblich; die Verlängerungsentscheidung ist eine erneute Auswahlentscheidung über die Person des Betreuers. • Als Betreuer ist eine natürliche Person zu bestellen, die sowohl sachlich/fachlich als auch persönlich geeignet ist; die Prognose der Eignung muss das Wohl des Betroffenen sicherstellen (§ 1897 Abs.1, § 1901 Abs.2 BGB). • Die persönliche Eignung kann entfallen, wenn der Betreuer sich selbst zur Entlassung erklärt oder konkrete Tatsachen Zweifel an seiner Fähigkeit oder charakterlichen Zuverlässigkeit begründen. • Die tatrichterliche Würdigung zur Eignung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar; das Gericht darf auf eigene oder vom Betreuer selbst vorgetragene Tatsachen abstellen und muss nicht jede angebotene Beweiserhebung betreiben. Seit 2014 besteht für die Betroffene eine Betreuung mit umfangreichen Aufgabenkreisen. Zunächst war der Beteiligte zu 4 als Betreuer bestellt. Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung beantragte der Beteiligte zu 4 am 15. März 2018 seine Entlassung. Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung, entließ den Beteiligten zu 4 und bestellte einen neuen Betreuer. Sowohl Betroffene als auch der Beteiligte zu 4 beschwerten sich erfolglos; die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 4 machte unter anderem geltend, er sei wegen fremdaggressiven Verhaltens der Betroffenen und wegen eines gegen ihn erhobenen Verdachts einer strafbaren Handlung nicht länger in der Lage, die Betreuung fortzuführen. Das Beschwerdegericht stützte seine Entscheidung auf diese eigenen Angaben des Beteiligten zu 4 und auf Hinweise auf frühere sexuelle Kontakte des Beteiligten zu 4 zu zwei früheren Betreuten. • Verlängerungsentscheidungen sind nach § 1897 BGB als erneute Einheitsentscheidung über die Betreuung zu behandeln; die Auswahl des Betreuers erfolgt nach denselben Maßstäben wie bei der Erstbestellung. • § 1897 Abs.1 BGB verlangt sowohl sachliche/fachliche als auch persönliche Eignung; die Prognose richtet sich auf die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und das Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs.2 BGB). • Die Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach der Beteiligte zu 4 selbst seine Entlassung beantragt und damit seine fehlende Bereitschaft und Fähigkeit zur Fortführung der persönlichen Betreuung dargelegt habe, rechtfertigen die Annahme eines Eignungsmangels. • Darüber hinaus begründeten die in der Vergangenheit liegenden unstreitigen sexuellen Kontakte des Beteiligten zu 4 zu zwei früheren Betreuten konkrete Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit im Umgang mit weiblichen Betroffenen; das Beschwerdegericht hat insoweit hinreichend differenziert zwischen sachlicher und persönlicher Eignung. • Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich; das Gericht durfte maßgeblich die vom Beteiligten zu 4 selbst vorgetragenen Tatsachen verwerten und vom tatrichterlichen Ermessen Gebrauch machen, die angebotenen Beweise als nicht sachdienlich abzulehnen. • Die Regelungen über Amtsermittlung und persönliche Anhörung wurden beachtet: eine erneute persönliche Anhörung war entbehrlich, da der Beteiligte zu 4 in nahegelegener Zeit bereits in einem anderen Verfahren angehört worden war und umfangreich schriftlich Stellung genommen hatte. • Die Rechtsbeschwerdeprüfung beschränkte sich auf Rechtsfehler; solche sind nicht ersichtlich, weil das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und keine relevanten Umstände in unvertretbarer Weise gewürdigt hat. Der Beteiligte zu 4 verliert seine Beschwerde; die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht durfte den Betreuerwechsel bestätigen, weil der Beteiligte zu 4 durch sein eigenes Entlassungsbegehren und die bisherigen unstreitigen Tatsachen konkrete Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründete. Insbesondere fehlt es an der notwendigen Bereitschaft und Zuverlässigkeit zur persönlichen Betreuung der Betroffenen, und frühere sexuelle Kontakte zu Betreuten rechtfertigen die Prognose eines fortbestehenden Risikos im Umgang mit weiblichen Betroffenen. Eine weitergehende Beweisaufnahme oder erneute persönliche Anhörung war nicht erforderlich; die Entscheidung ist vor dem Hintergrund von § 1897 Abs.1 BGB und § 1901 Abs.2 BGB rechtlich haltbar. Daher bleibt die Entlassung des Beteiligten zu 4 als Betreuer bestehen.