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Urteil

67 O 25/16

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2017:0309.67O25.16.0A
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, haftet grundsätzlich weder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter noch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 5.145,82 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, haftet grundsätzlich weder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter noch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 5.145,82 € Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens zu, den er auf eine fehlerhafte Rechtsanwaltsberatung der für den ... Mieterschutzbund e.V. tätigen Beklagten zurückführt. Die Beklagte ist dem Kläger weder zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem eigenen Beratungsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch aus dem Mandatsverhältnis mit dem Mieterschutzbund nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, § 280 BGB, dargetan. Sein Vertragspartner war der Berliner Mieterschutzbund e.V., für den die Beklagte dem Kläger Rechtsrat im Rahmen seiner Mitgliedschaft erteilte. Der Kläger suchte bereits nach seinem eigenen Vortrag die Räumlichkeiten des Mieterschutzbundes zum Zwecke einer Beratung auf, der seinen Mitgliedern nach der Satzung des Mieterschutzbundes eine kostenlose Beratung durch qualifizierte Juristen erteilt (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. April 2009 - I-24 U 50/08, Tz. 7; LG Offenburg, Urt. v. 19. September 2002 - 3 O 147/02, Tz. 12ff. jew. zit. nach juris). Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 328, 675 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter. Dafür wäre Voraussetzung, dass durch den Vertrag zwischen dem Mieterschutzbund und der Beklagten ein eigener primärer Beratungsanspruch des Klägers begründet war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Oktober 2011 - I-16 U 32/10,Tz. 56 bei juris). Anhaltspunkte dafür sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Umständen, da der Kläger den Mieterschutzbund aufgesucht hat, um den bereits von diesem geschuldeten und von ihm in Anspruch genommenen qualifizierten Rechtsrat zu erhalten, den die Beklagte erkennbar als Vertreterin für diesen erteilt hat. Darüber hinausgehende Umstände für einen direkten selbständigen Beratungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich scheidet auch eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, so dass ein Schadensersatzanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf eine positive Vertragsverletzung des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Mieterschutzbund gestützt werden kann. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können. Diese Grundsätze sind im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung insbesondere auch für die Berufshaftung von Rechtsanwälten ausgedehnt worden. Es handelt sich hier um Berufsgruppen, die über eine besondere Sachkunde verfügen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 9ff. bei juris, H. P. Westermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 328 BGB Rz. 11 ff., jeweils m.w.N.). Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers von einer derartigen Drittbezogenheit der von der Beklagten zu erbringenden Leistung ausgegangen wird, da Inhalt und Zweck des der Beklagten von dem Mieterschutzbund erteilten Auftrags ersichtlich die Beratung der Vereinsmitglieder war, deren Rechtsgüter diesem Zweck entsprechend durch Fehlleistungen der Beklagten Nachteile erleiden konnten und der Mieterschutzverein ein berechtigtes Interesse am Schutz des Klägers hatte, fehlt es an dem nach Sinn und Zweck des Instituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiterhin erforderlichen Kriterium der Schutzbedürftigkeit des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des BGHs ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben - schon zur Vermeidung des von der Rechtsprechung stets betonten Anliegens der Vermeidung einer unangemessenen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen - weder Raum noch Bedürfnis einen Anspruch aus dem Gesicht des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, wenn der geschädigten Partei ihrerseits eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts zustehen, die inhaltlich einem potenziellen Einbezug in das Haftungskonzept des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entsprechen. Maßgeblich ist, ob die Ansprüche gleichwertig sind, was bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich der Fall ist (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168-176, Tz. 18ff.; Urt. v. 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 22; jew. m.w.N., ; Urt. v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, Rn. 20, jew. zit. nach juris; Klumpp in: Staudinger, (2015) BGB, § 328 Rz. 123 ff.; H. P. Westermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 328 BGB Rz. 11ff., jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheitert vorliegend eine Einbeziehung des Klägers in den Vertrag an dessen mangelnder Schutzwürdigkeit, da ihm für den von ihm behaupteten Fall einer fehlerhaften Rechtsberatung gegenüber dem Mieterschutzbund ein eigenständiger vertraglicher Anspruch aus dem mit jenem zustande gekommenen Beratungsverhältnis zusteht. Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung im Sinne einer Ausdehnung des Schutzbereichs gerechtfertigt ist, wenn wie in dem von dem Beklagten herangezogenen Fall des OLG Düsseldorf (a.a.O) die Haftung für Beratungsleistungen ausgeschlossen wurde. Denn es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit der Konstellation, da die aktuelle Satzung des Mieterschutzbundes ... e.V. ... einen solchen Haftungsausschluss nicht vorsieht. Abweichend von der dortigen Satzung hat gemäß § 6 der Vereinssatzung der Mieterschutzbund für seine durch qualifizierte Juristen erfolgende Beratung gegenüber den Mitgliedern einzustehen, womit dem Mitglied das Schutzbedürfnis ausschließende eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts zustehen. Eine weitergehende Schutzbedürftigkeit ist auch nicht wegen der darin geregelten Beschränkung der Haftung auf grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistungen geboten. Denn dies ändert nichts an der als solcher inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Beratungshaftung. Insofern fehlt es an einem ausnahmsweise zu erweiternden Schutzbedürfnis, auch da sich der Kläger dadurch selbst seiner Ansprüche teilweise begeben hat und ebenso wie bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss bewusst auf eine weitergehende Haftung verzichtet hat (vgl. Klumpp in: Staudinger (2015) BGB, § 328 Rz. 126 m.w.N.). Diese Selbstbeschränkung des vertraglichen Anspruchs, aus der dem Kläger eventuell geringere Ansprüche erwachsen, gebietet kein Bedürfnis für eine Ausdehnung des Vertragsschutzes, da sie von ihm selbst gewählt ist und kein Grund ersichtlich ist, dem vereinbarten Ziel einer Haftungsbeschränkung zuwider eine Haftungserweiterung zugunsten des Klägers vorzusehen, der zur Abklärung der Rechtsfrage gerade nicht eine Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht hat, sondern durch das Aufsuchen der Räumlichkeiten des Mieterschutzbundes selbstbestimmt diesen als Vertragspartner mit den vereinbarten satzungsgemäßen Bestimmungen gewählt hat. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Hinblick auf die bestehende Vermögenshaftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt. Denn das Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004,3630, 3632 unter II 2b; Urt. v. 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 22; OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2011 - I-17 U 39/11, Tz. 30; jew. zit. nach juris), wofür - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ohnehin keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung begründet. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger lediglich einen Vermögensschaden geltend macht. Das Vermögen gehört nicht zu den in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten besonders geschützten Rechtsgütern und ist auch kein “sonstiges Recht” im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rz. 11 m.w.N.). Die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1; 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einer behaupteten anwaltlichen Falschberatung in Anspruch. Die Beklagte beriet den Kläger am 27. November 2014 in einem Beratungstermin bei dem Mieterschutzbund Berlin e.V. in der Zeit von 15:40 Uhr bis 16:00 Uhr in einer mietrechtlichen Angelegenheit. Die Rechtsberatung wurde von der Beklagten, die in der genannten Zeit für den Mieterschutzbund tätig war, durchgeführt. Dem Kläger wurde von seinem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Vertretung ein Honorar von 571,44 € berechnet. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn hinsichtlich einer ankündigten Verwertungskündigung falsch beraten. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er einen neuen Mietvertrag mit höherer Mietbelastung abgeschlossen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 5.145,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28. August 2015 zu zahlen; 2. 572,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei bereits nicht passivlegitimiert, da sie lediglich Rechtsdienstleistungen auf Honorarbasis für den Verein erbracht habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Anlagenband I) verwiesen.