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Beschluss

65 T 91/20

LG Berlin 65. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:1110.65T91.20.00
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Leitsätze
1. Unter engen Voraussetzungen kann eine ermessensfehlerfreie Aussetzung des Rechtsstreits hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist und die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt.(Rn.4) 2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG BE ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen, Art. 100 Abs. 1 GG. Will ein Gericht – wie hier – ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.(Rn.7) 3. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es auf die Gültigkeit des MietenWoG BE in der Fassung vom 11. Februar 2020 deshalb nicht ankommt, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Juni 2019 datiert.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Oktober 2020 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter engen Voraussetzungen kann eine ermessensfehlerfreie Aussetzung des Rechtsstreits hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist und die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt.(Rn.4) 2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG BE ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen, Art. 100 Abs. 1 GG. Will ein Gericht – wie hier – ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.(Rn.7) 3. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es auf die Gültigkeit des MietenWoG BE in der Fassung vom 11. Februar 2020 deshalb nicht ankommt, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Juni 2019 datiert.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Oktober 2020 aufgehoben. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den (erneuten) Beschluss des Amtsgerichts, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Amtsgerichts Mitte vom 18. Mai 2020 - ... - nach § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen, ist zulässig, §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. Sie ist auch begründet. Im Ansatz zu Recht verweist das Amtsgericht zwar darauf, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO in das – pflichtgemäß auszuübende – Ermessen des Gerichts gestellt ist. Im Beschwerderechtszug kann die Entscheidung daher nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. V. 12.12.2004 – II ZB 30/04, nach juris Rn. 6). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen weder unmittelbar vor, noch ist ein Grund gegeben, das Verfahren im Wege einer analogen Anwendung der Vorschrift auszusetzen. a) § 148 ZPO regelt die hier maßgebliche Frage nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern vielmehr eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 25.03.1998 – VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, nach juris Rz. 4ff.). b) Zwar kann unter engen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens dennoch in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) oder einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003 – 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, juris Rz. 12ff.; BGH, Beschl. v. 25.03.1998 – VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, nach juris Rz. 4ff.), hier im Übrigen auch einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. GG ist. Das Amtsgericht übersieht jedoch, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten ist; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen, Art. 100 Abs. 1 GG. Will ein Gericht – wie hier das Amtsgericht ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung – ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es – ebenso wie das vorlegende Gericht - zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvR 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, nach juris Rn. 36). Darauf verzichtet das Amtsgericht. Auf die Gültigkeit des MietenWoG kommt es in dem hier gegebenen Fall auch nicht an. Das MietenWoG bzw. dessen § 3 Abs. 1 kann dem hier geltend gegenständlichen Anspruch aus § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenstehen, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Juni 2019 datiert. Der Landesgesetzgeber selbst geht in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung davon aus, dass (erst) ab dem 18. Juni 2019 mit dem Beschluss der „Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz (Mietendeckel)“ durch den Senat und dessen – eben deshalb veranlasster - Veröffentlichung öffentlich bekannt war, dass der Tag des Senatsbeschlusses als Anknüpfungspunkt für das künftige in § 3 Abs. 1 MietenWoG geregelte Verbot dienen soll. Frühestens ab diesem Zeitpunkt waren Inhalte der beabsichtigten Regelungen in ihren Umrissen vorhersehbar (vgl. LT-Drs. 18/2347, S. 24). Die zuständige Senatsverwaltung wurde dem entsprechend erst mit dem Senatsbeschluss mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes beauftragt und damit die Einleitung des (förmlichen) Gesetzgebungsverfahrens für einen „Mietendeckel“ konkret in Aussicht gestellt. Im Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2019 gab es noch nicht einmal einen Referentenentwurf; dieser lag erst Ende August 2019 vor. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es nicht vertretbar, an den Beginn der allgemeinen (politischen) Diskussion eines Regelungsthemas so weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen - wie hier – ein an den Vermieter gerichtetes Verbot, seinen Anspruch aus geltenden Vorschriften des sozialen Wohnraummietrechts des BGB zu verfolgen. Eben dies war – den Gesetzesmaterialien zufolge – auch nicht der Sinn und Zweck der Stichtagsregelung. Zudem hat der Landesgesetzgeber sich ausdrücklich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen bewegen wollen, die der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip ihm auch bei unterstellter Annahme einer unechten Rückwirkung setzen (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, Begründung der Beschlussempfehlung v. 21.01.2020, S. 6). Eben diese Auffassung vertreten – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des MietenWoG am 23. Februar 2020 – sowohl die ZK 64 als auch die ZK 65 und die ZK 66 des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin, [ZK 65], Beschl. v. 10.06.2020 – 65 S 55/20, Beschl. v. 31.07.2020 – 65 S 71/20, jew. juris; [ZK 64], Beschl. v. 29.06.2020 – 64 T 45/20, juris, mwN; [ZK 66], Urt. v. 31.07.2020 – 66 S 95/20, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorlage der ZK 67 des LG Berlin vom 12. März 2020 (67 S 274/19, juris), anders als die zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff BGB zulässig ist, ergeben sich nicht; der BGH hat die von der ZK 67 nicht thematisierte Frage, ob § 3 MietenWoG einem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung entgegenstehen kann, deren Wirkungszeitpunkt sogar vor dem Stichtag liegt, unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien jedenfalls anders beantwortet (Urt. v. 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, nach juris Rn. 70ff). Auch mit Blick darauf, dass die vorlegende Kammer die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht erörtert, zudem davon absieht, unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur zu begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 zu der Vorlage der ZK 67 - 1 BvR 1595/18, juris Rn. 41), erscheint die Zulässigkeit der Vorlage(n) zweifelhaft. Das gilt ebenso für die vom Amtsgericht in Bezug genommene Vorlage des Amtsgerichts Mitte in einem Rechtsstreit um ein Mieterhöhungsverlangen vom 12. Juni 2019. c) Da über den Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete bis zum Inkrafttreten des MietenWoG zu entscheiden, letztere daher in jedem Fall festzustellen ist, ein Aussetzungsgrund damit nicht vorliegt, ist die vom Amtsgericht befürchtete besonders aufwändige, da langwierige und aus Sicht des Amtsgerichts eventuell kostspielige Beweisaufnahme gegebenenfalls durchzuführen. Die Argumentation trägt im Übrigen nicht. Die Kammer ist häufig in der Situation, dass sie – auch in und gerade in Mieterhöhungsverfahren, auch in Verfahren im Zusammenhang mit dem MietenWoG – häufig Beweisaufnahmen „nachholt“, von der das Amtsgericht abgesehen hat. Das schließt Ortstermine ein, eine äußerst effektive und kostengünstige Möglichkeit der förmlichen Beweisaufnahme nach den Regeln der ZPO. Gründe, diese als besonders aufwändig anzusehen, ergeben sich hier schon nicht, angesichts der überschaubaren Entfernung des Amtsgerichts zur hier gegenständlichen Wohnung (ca. 1,5 km). Üblicherweise können streitige Ausstattungen in Mieterhöhungsverfahren, die das Amtsgericht hier für nur aufwändig aufklärbar hält, durch Vorlage von Fotos, Grundrissen, Rechnungen, amtlichen Auskünften sowie Nachfragen bei den Parteien geklärt werden, §§ 139, 141, 273 ZPO. Die Parteien - wie hier die Beklagte – dürfen zu Recht erwarten, dass die Gerichte sich dieser, ihnen zugewiesenen Aufgabe zeitnah stellen (vgl. Auch § 198 GVG). Eine Rechtsgrundlage dafür, Verfahren ohne Grund auszusetzen, um eine Beweisaufnahme hinauszuzögern, die unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines im zu entscheidenden Einzelfall nicht erheblichen Gesetzes durchzuführen ist, ergibt sich nicht. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 252 Rn. 3, mwN; KG Beschl. V. 11.06.2007 - 12 W 17/07, juris). 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.