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Beschluss

64 T 45/20

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0629.64T45.20.00
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Leitsätze
1. Ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18. Juni 2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren fällt nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln. Das Gesetz entfaltet keine Rückwirkung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (Anschluss BGH, 29. April 2020, VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947).(Rn.8) 2. Ein Mieterhöhungsverlangen das vor dem Stichtag angebracht wurde, ist damit ausschließlich nach dem BGB zu prüfen. Auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es demgemäß nicht an.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 27.03.2020 – ... – aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18. Juni 2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren fällt nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln. Das Gesetz entfaltet keine Rückwirkung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (Anschluss BGH, 29. April 2020, VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947).(Rn.8) 2. Ein Mieterhöhungsverlangen das vor dem Stichtag angebracht wurde, ist damit ausschließlich nach dem BGB zu prüfen. Auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es demgemäß nicht an.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 27.03.2020 – ... – aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Schreiben vom 14.06.2019 begehrte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung um monatlich 90,31 EUR auf 721,45 EUR mit Wirkung ab dem 01.09.2019. Dieses Begehren ist Klagegegenstand. Mit Beschluss vom 27.03.2020 hat das Amtsgericht Köpenick das Verfahren mit dem Az. ... gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 67 vom 12.03.2020 (LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020 – ..., GE 2020, 468 ff. [juris]) entschieden hat. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.04.2020 zugestellt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.04.2020 haben die Beklagten beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzenden Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 27.03.2020 ist gemäß § 252 ZPO statthaft und gemäß §§ 567, 569, 252 ZPO zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht überprüft den das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzenden Beschluss auf Ermessensfehler und dahingehend, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II 30/04, MDR 2006, 704 [beck]). Hier sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben. Es liegt kein Aussetzungsgrund vor. Auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil das MietenWoG Bln in der hiesigen Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar ist. Das erst am 11.02.2020 in Kraft getretene Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die von der Zivilkammer 67 in ihrem Vorlagebeschluss vom 12.03.2020 vertretene Gesetzesauslegung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020 - ..., GE 2020, 468 ff. [juris]) misst dem MietenWoG Bln eine echte Rückwirkung bei, die vorliegend zur Folge hätte, dass der Klägerin eine bereits zur Anwartschaft erstarkte Rechtsposition entschädigungslos entzogen würde. Die Klägerin hatte formwirksam und fristgerecht den Anspruch auf Erhöhung der Miete geltend gemacht, dem sich die Beklagte nach den geltenden Gesetzen nicht mehr entziehen konnte, und zwar mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der nicht nur lange vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, an dem Eckpunkte des Gesetzesvorhabens bekannt gemacht wurden. Eine solche echte Rückwirkung hat aber der Berliner Landesgesetzgeber, schon wegen des allein daraus fließenden zusätzlichen Risikos, dass das Gesetz einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, ganz sicher nicht beabsichtigt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber nur nach dem „Stichtag“ ausgebrachten Mieterhöhungsverlangen entgegen wirken wollen, ohne bereits erworbene Eigentumspositionen zu entziehen oder in schon zu deren Durchsetzung laufende Gerichtsverfahren einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18 – Rn. 70 ff. m.w.N. und Rn. 75 [juris]; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 - ...). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt weiterhin, dass auch ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18.06.2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln fällt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 75 [juris]; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 - ...x). Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Sache mithin nicht, so dass eine Übertragung auf die Kammer nach § 568 S. 2 ZPO nicht angezeigt war. b) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens stellen einen Teil der Prozesskosten des Klageverfahrens dar (vgl. Zöller, ZPO, ... § 252 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II 30/04, MDR 2006, 704 [beck]), die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2013 – 2 W 1/13 – m.w.N. [beck]). c) Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, auch unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist keine Zulassung geboten.