Urteil
46 O 312/21
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:1004.46O312.21.00
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Leitsätze
1. Ausgangspunkt für die Feststellung eines verabredeten Unfalls ist regelmäßig das Absehen des Anspruchstellers von der Durchführung der vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schadensgutachtens und die Wahl der fiktiven Abrechnung des Schadens. Nur auf diese Weise ist ein erheblicher Gewinn zu realisieren. (Rn.21)
2. Es ist von Bedeutung, wenn der angeblich geschädigte Kläger im Kfz-Gewerbe tätig ist. Denn an vielen Unfallmanipulationen sind Personen aus der Kfz-Branche oder mit Beziehungen zu dieser beteiligt.(Rn.22)
3. Die Verwendung von weitgehend „verbrauchter“ Fahrzeuge mit einer hohen Laufleistung ist bei manipulierten Verkehrsunfällen typisch, da sich der eigene Schaden des Schädigers dann in Grenzen hält.(Rn.27)
4. War der vermeintlich Geschädigte eines Verkehrsunfalls außerdem schon zuvor innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwickelt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei dem aktuellen Ereignis um einen verabredeten Verkehrsunfall gehandelt hat.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgangspunkt für die Feststellung eines verabredeten Unfalls ist regelmäßig das Absehen des Anspruchstellers von der Durchführung der vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schadensgutachtens und die Wahl der fiktiven Abrechnung des Schadens. Nur auf diese Weise ist ein erheblicher Gewinn zu realisieren. (Rn.21) 2. Es ist von Bedeutung, wenn der angeblich geschädigte Kläger im Kfz-Gewerbe tätig ist. Denn an vielen Unfallmanipulationen sind Personen aus der Kfz-Branche oder mit Beziehungen zu dieser beteiligt.(Rn.22) 3. Die Verwendung von weitgehend „verbrauchter“ Fahrzeuge mit einer hohen Laufleistung ist bei manipulierten Verkehrsunfällen typisch, da sich der eigene Schaden des Schädigers dann in Grenzen hält.(Rn.27) 4. War der vermeintlich Geschädigte eines Verkehrsunfalls außerdem schon zuvor innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwickelt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei dem aktuellen Ereignis um einen verabredeten Verkehrsunfall gehandelt hat.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) - den allein in Betracht kommen Anspruchsgrundlagen - zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei dem „Unfall“ um ein verabredetes Geschehen handelt. 1. a) Wer - wie hier der Kläger - wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB geltend macht, trägt die Darlegungs- und im Bestreitensfall die Beweislast dafür, dass sich der Unfall in der von ihm nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden. Allerdings können sich hinreichend konkrete Zweifel etwa auch aus Umständen ergeben, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (Kammer, Urteil vom 06.01.2022 - 46 O 260/21 - juris Rn. 19 m.w.N.). b) Es mag sein, dass sich der Unfall nach Ort und Zeit so ereignet hat, wie es der Kläger vorgetragen hat. Dafür dürfte insbesondere der Umstand sprechen, dass - so das Ergebnis der Inaugenscheinnahme - der Bordcomputer im klägerischen Fahrzeug ein Unfallereignis am 26.02. um 22:32 Uhr registriert hat und die Polizei bereits um 22:40 Uhr herbeigerufen wurde (Ermittlungsakte der Polizei Berlin, vom Kläger in Kopie eingereicht, dort Seite 2). Die Frage bedarf allerdings, ebenso wie die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Mercedes war, was nach den Angaben des Zeugen ... allerdings der Fall sein dürfte, keiner abschließenden Klärung, weil der Unfall, wie sogleich im Einzelnen auszuführen sein wird, verabredet bzw. manipuliert war. 2. a) Die Einwendung, der Kläger sei mit der Rechtsgutsverletzung einverstanden gewesen, ist vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH, NJW 2020, 1072 Rn. 7). Gerade in Fällen einer möglichen Unfallmanipulation muss sich der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt. Auch nach dem Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH a.a.O. Rn. 8). Der Beweis kann - wie stets - auf der Grundlage von Indizien geführt werden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 10f.). b) Gemessen daran ist es der Beklagten zu 1 gelungen zu beweisen, dass es sich bei dem vom Kläger behaupteten Geschehen um einen verabredeten Verkehrsunfall handelt. aa) Ausgangspunkt für die Feststellung eines verabredeten Unfalls ist regelmäßig das Absehen des Anspruchstellers von der Durchführung der (vollständigen) Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schadensgutachtens und die Wahl der fiktiven Abrechnung des Schadens, weil nur so ein erheblicher Gewinn zu realisieren ist (KG, NJW-RR 2022, 468 Rn. 22). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Zudem fällt auf, dass der Kläger einen „rentierlichen Seitenschaden“ geltend macht. Betroffen sind weite Teile der linken Fahrzeugseite. Das ist typischerweise - und auch hier - mit hohen Reparaturkosten verbunden, wobei sich die Schäden außerhalb einer Markenwerkstatt und zumal dann, wenn sie nur äußerlich kaschiert werden, kostengünstig beseitigen lassen. Dann verbleibt für den „Geschädigten“ ein hoher Gewinn. bb) Von Bedeutung ist weiterhin, dass der Kläger im Kfz-Gewerbe tätig ist. An vielen Unfallmanipulationen sind Personen aus der Kfz-Branche oder mit Beziehungen zu dieser beteiligt. Diese Personen sind nicht nur in der Lage, ein Fahrzeug für eine Unfallmanipulation „herzurichten“, sondern verfügen auch über die kostengünstige Möglichkeit einer Reparatur, sodass der Gewinn maximiert werden kann (Siegel, SVR 2017, 281, 285). cc) Das geschädigte Fahrzeug stand, so dass es ein einfach zu treffendes Zielfahrzeug war; das Geschehen war gut beherrschbar. Das ist für Unfallmanipulationen typisch. dd) Der Unfall soll sich im Februar gegen 22:30 Uhr ereignet haben. Zu dieser Zeit war es dunkel und mit Zeugen war kaum zu rechnen, zumal mit solchen, die brauchbare Wahrnehmungen machen können. Auch das ist für manipulierte Verkehrsunfälle charakteristisch. ee) Der Beklagte zu 2 hat, worauf der Kläger selbst hinweist (Schriftsatz vom 07.06.2022, Seite 2) einen Sachverhalt eingeräumt, der seine vollständige Haftung zur Folge hat. Das ist bei verabredeten Verkehrsunfällen üblich, weil es die Durchsetzung von (ungekürzten) Ansprüchen erleichtert (Kammer, Urteil vom 06.01.2022 - 46 O 260/21 - juris Rn. 28 m.w.N.). ff) Typisch für manipulierte Verkehrsunfälle ist ein nicht hinreichend überprüfbar Sachverhalt. Ein solcher liegt auch hier vor. Angeblich soll der Beklagte zu 2 nämlich einem unbekannt gebliebenen Radfahrer ausgewichen sein (oft ist die vermeintliche Unfallursache - gleichwertig - eine Katze oder ein Fuchs). gg) Das Schädiger-Fahrzeug wies im Zeitpunkt des behaupteten Unfalls bereits eine Laufleistung von 188.252 km auf. Die Verwendung solcher - weitgehend „verbrauchter“ - Fahrzeuge ist bei manipulierten Verkehrsunfällen typisch, weil sich der eigene Schaden des Schädigers jedenfalls in Grenzen hält. hh) (1) Auffällig und von besonderer Bedeutung ist zudem, dass der Beklagte zu 2 im Zeitraum zwischen Juni 2019 und Februar 2021 in sieben Verkehrsunfälle verwickelt war, wobei sich die letzten vier Verkehrsunfälle zwischen Januar 2021 und Februar 2021 ereignet haben. Das ist eine außergewöhnliche Häufung von Unfällen. Dies deshalb, weil jeder Fahrer im Durchschnitt nur alle 45 Monate in einen Unfall verwickelt ist (siehe KG a.a.O. Rn. 27 [unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten im Verfahren KG 22 U 32/19 n.v.]). Das deutet sehr stark darauf hin, dass der Beklagte zu 2, um eine Formulierung des OLG Düsseldorf aufzugreifen (Urteil vom 19.01.2009 - 1 U 209/07 - BeckRS 2009, 9214), ein erfahrener „Unfallbumser“ ist. (2) Dass es die genannten sieben Verkehrsunfälle gegeben hat, steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest. Der Zeuge ... bekundete u.a., dass der Beklagte zu 2 zu jedem einzelnen Unfall sofort etwas habe sagen können. Die Unfälle hat er gegenüber dem Zeugen also nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge war glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Er hat detailliert und nachvollziehbar ausgesagt. ii) Unschädlich ist es, dass die Polizei herbeigerufen wurde (vgl. KG, Beschluss vom 07.09.2010 - 12 U 210/09 - BeckRS 2010, 28411). Dadurch soll ggf. der Eindruck erweckt werden, dass alles seine Ordnung habe. jj) Auch die Aussage des Zeugen ... vermag die erdrückende Indizienlage nicht zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Der Zeuge gab u.a. an, zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Geschehens „Probleme“ gehabt zu haben, weshalb er häufig gejoggt sei, so auch am Abend des Unfalls. Den genauen Unfallort konnte er nicht benennen („Ich glaube, der Unfall hat sich eine Straße weiter von uns ereignet.“). Auf den Unfall will er erst durch den Knall aufmerksam geworden sein. Dann will er „durch parkende Autos“ hindurch ein Fahrzeug und einen Radfahrer gesehen haben. Dazu, ob möglicherweise der Fahrradfahrer und dieses Auto zusammengestoßen sind, wusste er nichts zu bekunden. Er teilte dann mit, dass er zu dem Autofahrer gegangen und mit ihm geredet habe. Anschließend sagte er jedoch, er „glaube“ nur, dass er mit dem Autofahrer (über den Unfall) gesprochen habe. Im Übrigen war die Aussage dadurch geprägt, dass der Zeuge ausdrücklich eine unzureichende Erinnerung betonte („Die Sache ist schon lange her. Ich habe ziemlich gegrübelt. So gut erinnern kann ich mich nicht mehr. Eigentlich wollte ich dazu gar nichts sagen.... Ich habe die Sache ein bisschen vergessen. Deshalb lasse ich es lieber sein .... Es hat ziemlich lange gedauert, bis ich mich an die Sache ein wenig erinnern konnte.“). Die Aussage ist lückenhaft und ebenso vage wie der Vortrag des Klägers zum Geschehen. Sie kann daher ersichtlich keine Grundlage für eine Überzeugungsbildung im Sinne des klägerischen Vortrags sein. Unabhängig davon fällt Folgendes auf: Der Zeuge hat ausgesagt, nach dem Unfallknall zu dem Autofahrer gelaufen zu sein; der Radfahrer sei bereits weg gewesen. Der Beklagte zu 2 hat aber - das stellt der Kläger auch nicht in Abrede - ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte (Seite 2) angegeben, dass sich der Radfahrer erst nach 10 Minuten Wartezeit (!) entfernt habe. Das reiht sich zwanglos in die Kette der Ungereimtheiten ein. kk) (1) Zwar ist auch die Aussage des persönlich angehörten Klägers im Rahmen der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2018, 249). Das führt hier aber nicht weiter. Der Kläger will das Fahrzeug abgestellt und dann „bei einem Freund“ in der ... Straße übernachtet haben. Das habe er getan, weil er Alkohol getrunken habe. Zunächst sei das nicht geplant gewesen. Später, als er sich auf den Weg nach Hause gemacht habe, habe er bemerkt, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Am Auto habe es „einen Zettel“ gegeben. Auch habe - wie bereits oben dargestellt - der Bordcomputer einen Aufprall gemeldet. Die wenig detaillierte Aussage lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie tatsächlich zutrifft, es also tatsächlich einen Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses gegeben hat. (2) Die Vernehmung des Klägers als Partei (§ 447 ZPO) kam nicht in Betracht. Sie ist nicht beantragt worden. Im Übrigen wäre das Einverständnis der Gegenseite erforderlich gewesen. (3) Der Kläger war auch nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor. Erforderlich wären Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Schilderung des Klägers in gewissem Maße wahrscheinlich machen (sog. Anbeweis). Es genügt für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, dass der Vortrag ebenso gut war wie unwahr sein kann (BGH, NJW-RR 1992, 920, 921; Kammer, Urteil vom 06.01.2022 - 46 O 260/21 - juris Rn. 35). Hier ist allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht einmal das der Fall. ll) Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er sich zum Beweis eines tatsächlichen Unfalles auf das Zeugnis der unfallaufnehmenden Polizeibeamten beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Aufklärung der Willensrichtung des Klägers nichts beitragen können. Etwas anderes zeigt auch der Kläger nicht auf. Der Vernehmung der Polizeibeamten bedurfte es daher nicht. mm) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es ebenfalls nicht. Die Feststellung der Schadenskompatibilität etc. wäre nicht geeignet, die Indizienlage zugunsten des Klägers zu relativieren. Im Übrigen ist es aufgrund des Schadensbildes zweifelhaft, ob der Beklagte zu 2, wie er gegenüber dem Zeugen ... angegeben hat, tatsächlich nach der Kollision weggelenkt hat. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 101 II, 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 14.09.2023 neues tatsächliches Vorbringen enthält, war es gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatz gibt keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ist Kfz-Händler. Bei der Beklagten zu 1 ist ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... haftpflichtversichert. Am 26.02.2021 betrug seine Laufleistung 188.252 km. Der Kläger behauptet, dass dieses Fahrzeug am 26.02.2021 gegen 22:30 Uhr das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, welches auf der ... Straße in Berlin geparkt gewesen sei, beschädigt habe. Der Fahrer des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeugs, der Beklagte zu 2, auf den die Klage zwischenzeitlich erweitert worden ist, habe den Unfall verursacht, weil er einem entgegenkommenden Radfahrer habe ausweichen müssen. Der Kläger holte das Schadensgutachten vom 27.02.2021 ein. Hierfür wurden ihm 1.050 € netto in Rechnung gestellt. Mit seiner Klage verlangt er die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 8.405,60 € netto und einer Wertminderung in Höhe von 3.900 €, Erstattung der Gutachterkosten (netto) sowie die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.375,60 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2021 zu zahlen, hilfsweise: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 22.04.2021 in Höhe von 953,40 € freizustellen. Die Beklagte zu 1 beantragt - zugleich im Wege der Nebenintervention für den Beklagten zu 2 -, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 stellt in Abrede, dass es den Unfall überhaupt gegeben hat. Jedenfalls handele es sich, wie die Umstände des „Unfalls“ zeigten, um ein manipuliertes Unfallereignis. Im Zeitraum zwischen Juni 2019 und Februar 2021 sei der Beklagte zu 2 in sieben Verkehrsunfälle verwickelt gewesen, wobei sich die letzten vier Verkehrsunfälle zwischen Januar 2021 und Februar 2021 ereignet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2022 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins sowie die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXXXX ..., ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.11.2022, 11.01.2023, 26.04.2023 und 13.09.2023 Bezug genommen.