OffeneUrteileSuche
Urteil

46 O 260/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt, soweit er Zahlung der Reparaturkosten als Prozessstandschafter der finanzierenden Bank verlangt. Die Ermächtigung zur Prozessführung ergibt sich aus dem als Anlage K12 überreichten Schreiben der ... Bank in Zusammenschau mit dem Schreiben der Bank vom 04.06.2021. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft sind gegeben. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten wegen des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls vom 04.08.2020 keine Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) – den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu. Demgemäß hat er auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen nicht auszuräumende Zweifel daran, dass es an der vom Kläger beschriebenen Örtlichkeit zu der von ihm angegeben Zeit zu dem von ihm geschilderten Unfallereignis kam. Das geht zu seinen Lasten. 1. Wer – wie hier der Kläger – wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Unfall in der von ihm nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (BGH, NJW 2020, 1072 Rn. 7; OLG Saarbrücken, NZV 2012, 296, 297f. und NJW-RR 2013, 1247f.; OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 720; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 – 19 U 79/14 – BeckRS 2015, 03036 Rn. 5f.). Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden. Allerdings können sich hinreichend konkrete Zweifel etwa auch aus Umständen ergeben, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (OLG Saarbrücken, OLG Nürnberg und OLG Köln jeweils a.a.O.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass sich der Unfall so ereignet hat wie von ihm beschrieben. Im Einzelnen: Für den von ihm behaupteten Unfall stehen dem Kläger keine Zeugen zur Verfügung. Allerdings hat die Kammer den Kläger persönlich angehört, wobei das Ergebnis einer solchen Anhörung bei der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH, NJW-RR 2018, 249). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er insbesondere angegeben, mit 30 km/h gefahren zu sein, als die Beklagte zu 2 rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren und es zum Unfall gekommen sei. Die Beklagte zu 2 habe er vor dem Unfall „eigentlich“ gar nicht gesehen. Ein größeres Auto, ein Van, so glaubte der Kläger, habe seine Sicht verdeckt. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers vermag sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass sich der Unfall nach Ort und Zeit so ereignet hat wie behauptet. a) Die gesamte Schilderung des Klägers war blass, detailarm und emotionslos. Das gilt nicht nur für das eigentliche Unfallgeschehen, sondern auch für das Randgeschehen, das, weil es sich bei einem Verkehrsunfall um kein Routinegeschehen handelt, in der Regel gut in der Erinnerung haften bleibt (vgl. KG, Urteil vom 12.01.2015 – 22 U 44/14 – n.v.): So will der Kläger vor der Fahrt, während der sich der Unfall ereignet habe soll, bei einem „Kumpel“ gewesen sein. Er sei dann auf dem Weg zu seinen Eltern gewesen, um zu grillen. Auf Nachfrage der Kammer, was er denn bei dem Kumpel gemacht habe, gab der Kläger zunächst lediglich an, dort „gechillt“ zu haben. Erst auf weitere Nachfrage gab er an, dass mehrere Freunde vor Ort gewesen seien und – abermals auf weitere Nachfrage – sie zum Beispiel „FIFA“ auf der Playstation gespielt hätten. Die Angaben, die die Kammer erst mühevoll erfragen musste, vermitteln nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Sie können wahr sein, aber ebenso gut unwahr. Auffällig ist auch, dass der Kläger zu dem Geschehen nach dem Unfall lediglich angab, dass er mit der Beklagten zu 2 eine Stunde lang auf die Polizei habe warten müssen. Von irgendeiner Konversation über den Unfall bzw. seine Ursache sowie die Schadensregulierung war keine Rede. Das darin zum Ausdruck kommende fehlende Engagement ist ungewöhnlich. b) Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er, was unstreitig geblieben ist, mit der Anlage K4 eine Rechnung zur Geltendmachung des Reparaturschadens vorgelegt hat, die nicht von der auf der Rechnung ausgewiesenen Ausstellerin, der ...X ...X GmbH, stammt. Diese GmbH gibt es nicht, sondern lediglich eine ... GmbH ..., die allerdings infolge Liquidation im Juli 2020 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, d.h. vor dem in der Anlage K4 ausgewiesenen Rechnungsdatum 24.08.2020. Unstreitig geblieben ist auch, dass die auf der Rechnung angegebene Umsatzsteuer-ID ungültig ist. Festzuhalten ist daher, dass der Kläger sowohl der Beklagten zu 1 als auch dem Gericht eine fingierte Rechnung präsentiert hat. Zu den Hintergründen hat er sich nicht erklärt. c) Der Kläger hat auch den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht kommentiert und damit mit der Wirkung des § 138 III ZPO nicht bestritten, dass die Reparatur (ursprünglich) nicht in dem Umfang vorgenommen worden ist, wie es mit der als Anlage K4 vorgelegten Rechnung zunächst suggeriert wurde. Er hat lediglich vorgetragen, dass der Schaden später doch noch vollständig instandgesetzt worden sei. d) Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nicht wissen will, wo genau die Reparatur stattgefunden hat und er (lediglich) davon ausgeht, dass dies in der Werkstatt geschehen sei, die aus der Reparaturrechnung ersichtlich sei. Ein derartiges Desinteresse an der Frage, wo und wie das (finanzierte) Fahrzeuge repariert worden ist, ist mindestens ungewöhnlich. e) Im Hinblick auf das Gesagte kann man dem Kläger seine Angaben zum Unfallhergang nicht glauben. Hinzu kommen allerdings noch weitere Umstände, die bei Unfallmanipulationen typischerweise auftreten und die, wie ausgeführt, auch im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen sind, ob es den behaupteten Unfall nach Ort und Zeit überhaupt gegeben hat: aa) Der Schaden wird zuletzt nicht mehr auf Grundlage der fingierten Rechnung, sondern auf Gutachtenbasis abgerechnet, was bei Unfallmanipulationen regelmäßig der Fall ist (KG, Beschluss vom 07.09.2010 – 12 U 210/09 – juris). bb) Die Haftungslage ist eindeutig, weil die Schuld von der Beklagten zu 2 ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte sofort eingeräumt worden ist. Dieses Merkmal tritt in Fällen einer Unfallmanipulation oft auf, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf diese Weise vereinfacht wird (KG, Beschluss vom 07.09.2010 – 12 U 210/09 – juris). cc) Für den Unfall gibt es, wie ausgeführt, keine Zeugen. Auch das kann auf einen manipulierten Unfall hindeuten (KG, Beschluss vom 07.09.2010 – 12 U 210/09 – juris). dd) Ebenso ist anerkannt, dass Vorschäden am Opferfahrzeug ein Indiz für eine Unfallmanipulation sind, weil vorgeschädigte Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig Ziel von Unfallmanipulationen sind (KG, Beschluss vom 03.04.2014 – 22 U 63/13 – n.v.). Dass der Audi Vorschäden in Form von Altschäden aufwies, ist unstreitig und ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten. ee) Für das Fahrzeug der Beklagten zu 1 bestand eine Vollkaskoversicherung. Auch dieser Umstand begegnet bei manipulierten Verkehrsunfällen häufig. Eine Vollkaskoversicherung hat den Vorteil, dass dem Schädiger grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 176, 177). ff) Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 2 bereits am 14.08.2020, also wenige Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall, erneut in ein Unfallereignis verwickelt war. Das ist für einen so kurzen Zeitraum eine ungewöhnliche Häufung und deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht um ein unfreiwilliges Ereignis handelte. f) Die Kammer verkennt nicht, dass die Polizei herbeigerufen wurde. Allerdings war die Polizei zum Zeitpunkt des (vermeintlichen) Unfalls nicht zugegen, sondern ist erst danach erschienen. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 ihr ein Geschehen präsentiert haben, dass sich so nicht ereignet hat. Daher bedarf es auch der Vernehmung der vom Kläger als Zeugen angebotenen Polizeibeamten nicht. g) Ein Gutachten zur Kompatibilität der geltend gemachten Schäden ist nicht einzuholen. Selbst wenn sich im Rahmen einer Begutachtung erweisen sollte, dass die Schäden kompatibel sind, würden die oben dargelegten Zweifel fortbestehen. Ein Sachverständiger kann keine Aussage über Ort und Zeit des Unfalls treffen. Der Beweis des behaupteten Unfallgeschehens wäre folglich auch auf der Grundlage eines Gutachtens nicht zu führen. h) Eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 447 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Beweisangebot fehlt. Im Übrigen bedürfte eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO des Einverständnisses des Gegners. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Erforderlich wären Anhaltspunkte, die die Richtigkeit seiner Schilderung in gewissem Maße wahrscheinlich machen (sog. Anbeweis). Es genügt für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, dass der Vortrag ebenso gut wahr wie unwahr sein kann (siehe zum Ganzen BGH, NJW-RR 1992, 920, 921). So aber liegt der Fall nach dem oben Gesagten hier. i) Eine persönliche Anhörung der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 2 kommt nicht in Betracht. Ein Recht auf persönliche Anhörung steht der Partei im Anwaltsprozess nur im Beisein ihres Anwalts zu (§ 137 IV ZPO: „neben“ dem Anwalt). Nur wenn er erscheint und verhandelt, kann auch die Partei selbst zu Wort kommen (von Selle in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.09.2021, § 137 Rn. 12 m.w.N.). Da die Klage abgewiesen wurde, entsteht der Beklagten zu 2 ohnehin kein Nachteil. 3. Es kann, da dem Kläger der Beweis, dass sich der Unfall so, wie von ihm behauptet, ereignet hat, nicht gelungen ist, dahinstehen, ob der Unfall, wie die Beklagte zu 1 einwendet, manipuliert war und welche Auswirkungen das auf Schadenspositionen hat, die – wie hier – im Wege der Prozessstandschaft für eine finanzierende Bank geltend gemacht werden. Ebenso kann offenbleiben, ob der Vortrag zur Höhe der Reparaturkosten – was die Beklagte zu 1 in Zweifel zieht – schlüssig ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 101 II i.V.m. 100, 269 III 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Kläger behauptet, er sei am 04.08.2020 mit einem bei der ... Bank finanzierten Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2 als Fahrerin des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XXXX verwickelt gewesen. Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert. Am Unfalltag habe er den ...-platz in Berlin in Richtung Süden befahren. Die Beklagte zu 2 habe aus einer Parklücke rückwärts ausgeparkt. Hierbei sei es zu einer Kollision gekommen. Mit der den Beklagten am 09.02.2021 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Erstattung der Reparaturkosten nach Maßgabe der als Anlage K4 vorgelegten Rechnung einer …-...... GmbH – die nicht existiert – vom 24.08.2020 in Höhe von 8.152,57 € brutto verlangt. Er hat zudem Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 1.068,13 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799,76 € begehrt. Der Kläger hat die Klage sodann teilweise zurückgenommen und verlangt nunmehr Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 7.036,13 € netto nach Maßgabe des Gutachtens des … Kfz-Sachverständigenbüros vom 07.08.2020 sowie – weiterhin – Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.036,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen, 2. ihn von den Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens gemäß Rechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2020 in Höhe von 799,76 € freizustellen. Die Beklagte zu 1 beantragt – zugleich im Wege der Nebenintervention für die Beklagte zu 2 –, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 stellt in Abrede, dass sich der Unfall am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit ereignet hat. Sie behauptet, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2021 Bezug genommen. Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin ... hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.