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Urteil

10 U 168/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0829.10U168.22.00
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Leitsätze
Der Schutz des postmortalen Geltungs- und Achtungsanspruches ist nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt ist zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Zum anderen genießt der sittliche, personale und soziale Geltungsanspruch, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 339/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutz des postmortalen Geltungs- und Achtungsanspruches ist nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt ist zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Zum anderen genießt der sittliche, personale und soziale Geltungsanspruch, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 339/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin, Mutter der am ... verstorbenen ..., nimmt den Beklagten nach der Veröffentlichung eines auf dem Online-Auftritt www.bild.de veröffentlichten Interview auf Unterlassung von Interview-Äußerungen in Anspruch. ... führte eine Beziehung mit dem Beklagten, einem bekannten Fußballspieler. Nach der Trennung des Paares gab der Beklagte ein Interview, das unter der Überschrift „... “ ab dem … auf ... abrufbar war. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Klägerin meint, die angegriffenen Äußerungen verletzten das postmortale Persönlichkeitsrecht (im Folgenden: postmortaler Achtungs- und Geltungsanspruch) ihrer verstorbenen Tochter. Die tatsächlichen Elemente der Äußerungen seien unwahr. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Bezug auf die verstorbene Tochter der Klägerin, ..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. „... wurde meine Freundin, indem sie die Beziehung zu meiner Ex-Freundin ... und meine Familie zerstörte und mich erpresste.“ 2. „Sogar die Beziehung zu ihr öffentlich zu machen, war auf Druck von ... zurückzuführen dies zu tun. Es war nicht von mir.“ 3. „Während unserer Beziehung drohte ... oft, mich zu zerstören. Sie drohte meine Karriere zu ruinieren und sogar zu versuchen, dass ich meine Kinder verliere.“ 4. „Falls ich sie jemals betrügen würde oder sie öffentlich in Verlegenheit gebracht hätte. ... sagte, sie würde dies tun, in dem sie mich beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Sie wusste genau, dass die Mutter meiner Kinder mich der gleichen Sache beschuldigt und wir deswegen ein Gerichtsverfahren haben.“ 5. „Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“ 6. „Dazu ihre massiven Alkoholprobleme.“ so wie geschehen unter www.bild.de seit dem 02.02.2021. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der postmortale Achtungsanspruch sei nicht verletzt. Die Äußerungen des Beklagten verletzten nicht die Menschenwürde, sie enthielten keine grobe Herabwürdigung oder Erniedrigung. Auf eine Verletzung des Geltungswerts der Verstorbenen könnten Ansprüche nicht gestützt werden, denn ... habe kein fortwirkendes Lebensbild im Sinne der Rechtsprechung erworben. Durch das am 29.11.2022 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage nur hinsichtlich des Antrages zu 5 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die mit den Anträgen zu 1 bis 4 angegriffenen Äußerungen verletzten die Menschenwürde nicht. Sie seien auch nicht geeignet, das Lebensbild von ... schwerwiegend zu verzerren. Die weiteren Äußerungen verzerrten zwar das Lebensbild, die Äußerung über massive Alkoholprobleme der Verstorbenen allerdings nicht in einer erheblichen Weise. Den Vortrag, ihre Tochter habe übermäßig Alkohol konsumiert, habe die Klägerin nicht substanziiert bestritten. Gegen das am 14.12.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2022 Berufung eingelegt und diese am 13.03.2023 – innerhalb der bis zum 14.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – begründet. Die Rechtsanwendung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die angegriffenen Äußerungen seien unwahr und verletzten den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch der Verstorbenen schwerwiegend. Der Beklagte behaupte, dass ... Straftaten begangen habe, ohne dafür Anknüpfungstatsachen zu nennen. Die im ... veröffentlichte Aussage, der Obduktionsbericht vermerke chronisch erhöhten Alkoholkonsum der Verstorbenen, sei unwahr. Konkreter Vortrag des Beklagten zu vermeintlichen Alkoholproblemen fehle. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen - so wie geschehen unter www.bild.de seit dem 02.02.2021 (Anlage K1) - zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit es hier nicht anders beurkundet ist. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung der Behauptung oder Verbreitung der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB nicht zu. 1. Dass die Äußerungen vor dem Tod von ## erfolgt sind, schließt Ansprüche wegen Verletzung des postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruches nicht aus. Das ergibt sich schon daraus, dass der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz nicht enger ist als derjenige des postmortalen postmortaler Achtungs- und Geltungsanspruches, sondern im Gegenteil weiter reicht (BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 –, Rn. 72, juris). 2. Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kann offenbleiben. Ansprüche zur Abwehr von Verletzungen des postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruches können von den vom Verstorbenen zu Lebzeiten hierzu berufenen Personen, im Übrigen von seinen nahen Angehörigen, zu denen die Klägerin als Mutter der Verstorbenen gehört, verfolgt werden (BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 –, Rn. 75, juris). Ob unter mehreren Wahrnehmungsberechtigten – hier Mutter und Sohn der Verstorbenen - eine Rangfolge besteht, die einen Vorrang des Sohnes und einen Ausschluss der Klägerin begründet (vgl. Schmitt in Götting/Schertz/ Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 29 Rn. 57 ff.) kann dahinstehen. 3. Die beanstandeten Äußerungen verletzen nicht den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch von ... . a) Die Unterlassungsansprüche setzen eine Wiederholungsgefahr voraus. Ob eine weitere Verletzung der Rechte der Verstorbenen zu besorgen ist, ist anhand der für den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch entwickelten Maßstäben zu beurteilen. Denn auch wenn der Beklagte die angegriffenen Äußerungen zu Lebzeiten von ... aufgestellt hat, kommt eine künftige Verletzung der Rechte der inzwischen Verstorbenen nur insoweit in Betracht, als entsprechende Rechtspositionen trotz ihres Todes noch bestehen (vgl. BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 –, Rn. 19, juris). b) Nach der ständigen Rechtsprechung kann Träger des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur eine lebende Person sein. Es erlischt deshalb mit dem Tod; sein Schutz wirkt nicht darüber hinaus. Kein Ende mit dem Tod findet hingegen die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte Verpflichtung, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen. Der daraus resultierende Schutz des „postmortalen Persönlichkeitsrechts“ aber nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (BGH, Urteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 –, Rn. 20, juris). Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz, weshalb insbesondere das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen geschützt ist (vgl. BGH, Urteile vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223, juris Rn. 61 – Marlene Dietrich; vom 08.06.1989 – I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, juris Rn. 31 – Emil Nolde; BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 20). Danach dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruches allerdings nicht (BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 – Wilhelm Kaisen). Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BGH, Beschluss vom 29.10.2014 – XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; BVerfG, NJW 2010, 2193 Rn. 27). Dabei genügt es nicht, dass die Menschenwürde des Verstorbenen berührt ist; erforderlich ist vielmehr eine sie treffende Verletzung (BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 - Wilhelm Kaisen; BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 –, Rn. 21, juris). c) Auf eine Verletzung des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswertes (im Folgenden: Geltungsanspruches), den die verstorbene Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, kann die Klägerin Ansprüche nicht stützen. aa) Denn ... hat kein „Lebensbild“ im Sinne der Rechtsprechung hinterlassen. Ein solches Lebensbild setzt eine besondere Lebensleistung der verstorbenen Person voraus, aus dem ein besonderes öffentliches Ansehen erwächst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94 –, Rn. 32, juris: „das aus seinem politischen Lebenswerk erwachsene Kaisens“; OLG Köln, Urteil vom 12.07.2018 – I-15 U 146/17 –, Rn. 48, juris). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die bloße „Lebensweise“ einer Person damit nicht gleichgesetzt werden kann. So hat etwa der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des „postmortalen Persönlichkeitsrechts“ eines Wissenschaftlers angenommen, wenn infolge des Textes einer Werbebroschüre bei einem Teil der Leser der Eindruck entsteht, eine vom betreffenden Wissenschaftler entwickelte Therapieform täusche ihre Wirkungsweise nur vor (BGH, Urteil vom 17.05.1984 – I ZR 73/82, GRUR 1984, 907 f., juris Rn. 23 ff. - Frischzellenkosmetik). Weiter soll die Fälschung von Bildern das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ eines Künstlers verletzen. Denn Fälschungen sind – unabhängig von ihrer Qualität – geeignet, durch die Verzerrung des Gesamtwerks das auch nach dem Tode des Künstlers fortbestehende künstlerische Ansehen und seine künstlerische Wertschätzung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1989 – I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391 f., juris Rn. 32 f. – Emil Nolde). Die in dem Hinweis des Senats vom 10.10.2023 zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18, BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, BGH vom 08.06.1989 - I ZR 135/87 sowie BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959) betrafen Dr. Helmut Kohl, Marlene Dietrich, Emil Nolde und Wilhelm Kaisen. Diese Personen haben durch ihre Lebensleistung besonderes öffentliches Ansehen erworben und sind, wie die Klägerin selbst ausführt, Personen mit einer „übergroßen postmortalen Nachwirkung für die deutsche Politik- und Kulturgeschichte“. Dass ... ein solches „Lebensbild“ hinterlasse, legt die Klägerin nicht dar. In ihrem Schriftsatz vom 22.01.2024 hat sie ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob ihre Tochter als „relative Person der Zeitgeschichte“ einzuordnen sei. Die Teilnahme bei einem Schönheitswettbewerb im Fernsehen liege viele Jahre zurück. Von einer bekannten und erfolgreichen Fitness-Influencerin könne „wohl auch kaum gesprochen werden“. Letztendlich habe ... „extreme Bekanntheit erst durch das streitgegenständliche Skandal-Interview ihres Lebensgefährten“ und durch ihren damit in einem engen Zusammenhang stehenden Tod erlangt. bb) Soweit die Klägerin darauf abstellen möchte, welches Lebensbild ihre Tochter im „Familien – und Sozialkreis“ hinterlassen habe, findet diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass der postmortale Schutz des Geltungsanspruches an das „besondere öffentliche Ansehen“ des Verstorbenen, erworben durch Lebensleistung, anknüpft. Eine gewisse öffentliche Wahrnehmung (nicht etwa einer beruflichen Tätigkeit, sondern einer Liebesbeziehung) ist damit nicht gleichzusetzen. Der Ansicht der Klägerin ist auch nicht zu folgen, um verfassungsrechtliche Schutzlücken zu schließen. Denn bei ... ist der allgemeine Achtungsanspruch geschützt, der den Erwerb eines Lebensbildes im Sinne der Rechtsprechung nicht voraussetzt. cc) Schließlich weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die unter Ziff. 1. bis 4. angegriffenen Äußerungen den sittlichen, personalen und sozialen Geltungsanspruch den ... durch ihre eigene Lebensleistung erworben haben könnte, gar nicht erst berühren. Denn diese Äußerungen beziehen sich nicht auf eine (unterstellte) Lebensleistung von ..., sondern auf ihre Beziehung zum Beklagten. d) Unterlassungsansprüche bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruches, der jedem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass die Äußerungen, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, nicht erweislich wahr sind und – soweit Meinungsäußerungen vorliegen – Anknüpfungstatsachen fehlen. Bezogen auf die einzelnen Äußerungen gilt Folgendes: aa) Die Äußerung „... wurde meine Freundin, indem sie die Beziehung zu meiner Ex-Freundin Rebecca und meine Familie zerstörte und mich erpresste“ verletzt die Verstorbene nicht in ihrem postmortalen Achtungsanspruch. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, da die Aussage insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird und die Begriffe „meine Familie zerstörte“ und „mich erpresste“ derart substanzarm sind, dass sich ihnen eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt. Die beanstandete Aussage ist einem Beweis nicht zugänglich. Durch die angegriffene Äußerung wird der allgemeine Achtungsanspruch der Verstorbenen nicht grob herabgewürdigt oder erniedrigt, die Aussage ist auch nicht auf eine Diffamierung von ... gerichtet. Entgegen der Auffassung der Berufung berührt die Verwendung des Begriffs „zerstören“ – vorliegend im Sinne von „zugrunde richten“ oder „ruinieren“ – nicht die Menschenwürde. Die Äußerung enthält auch nicht die Aussage, die Verstorbene habe sich kriminell verhalten. Denn der Beklagte hat den Begriff „mich erpresste“ ersichtlich umgangssprachlich im Sinne von „durch Drohungen unter Druck setzen und zu etwas zwingen“ verwendet und nicht in einem strafrechtlichen Sinn. Durch die mit dem Antrag zu 4 angegriffene Äußerung wird die hier zu beurteilende Äußerung nach dem Verständnis des Lesers in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter konkretisiert. Denn die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Passagen betreffen die „Kennenlernphase“ („... wurde meine Freundin, indem […]“), während sich die mit dem Antrag zu 4 angegriffene Äußerung auf ein späteres Stadium der Beziehung bezieht. Eine Verletzung des Achtungsanspruches der Verstorbenen liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beklagte eine tatsächliche Grundlage für seine Äußerung nicht darlegt. Zwar können, wenn Unterlassungsansprüche lebender Personen in Rede stehen, Meinungsäußerungen nach einer Abwägung als unzulässig anzusehen sein, wenn es – gemessen an ihrer Eingriffsintensität – keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt. Hier kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht an, denn die Äußerung weist – auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren Interview-Äußerungen des Beklagten – nicht die Eingriffsschwere auf, die eine Verletzung der Menschenwürde begründen könnte. bb) Diese Erwägungen geltend entsprechend für die gleichfalls wertende und substanzarme Aussage „Sogar die Beziehung zu ihr öffentlich zu machen, war auf Druck von ... zurückzuführen dies zu tun. Es war nicht von mir.“ cc) Die Äußerung „Falls ich sie jemals betrügen würde oder sie öffentlich in Verlegenheit gebracht hätte. ... sagte, sie würde dies tun, in dem sie mich beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Sie wusste genau, dass die Mutter meiner Kinder mich der gleichen Sache beschuldigt und wir deswegen ein Gerichtsverfahren haben“ enthält, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine dem Beweis zugängliche Aussage, also eine Tatsachenbehauptung. Der Senat unterstellt, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist. Die unterstellte Fehldarstellung überschreitet indessen nicht die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde. Das vom Beklagten behauptete Fehlverhalten der Verstorbenen gegenüber ihm als Beziehungspartner ist nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2022 (– 1 BvR 19/22 –, juris) betont, dass ein Berühren der Menschenwürde des Verstorbenen nicht genügt, sondern der Anspruch eine sie treffende Verletzung voraussetzt, wofür die bloße Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch nicht genügt. Davon ausgehend besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Ziff. 4 nicht, den die Äußerung enthält keine Erniedrigung oder Herabwürdigung der Verstorbenen. dd) Dies gilt auch für den Anspruch zu Ziff. 3. („Während unserer Beziehung drohte ... oft, mich zu zerstören. Sie drohte meine Karriere zu ruinieren und sogar zu versuchen, dass ich meine Kinder verliere“) der durch die nachfolgende Äußerung, die Gegenstand des Antrages zu Ziff. 4 ist, in tatsächlicher Hinsicht konkretisiert wird. ee) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Dazu ihre massiven Alkoholprobleme.“ Ausgehend vom Standpunkt der Berufung, es handele sich „ohnehin nur um eine Meinungsäußerung (…), als die ‚massiven Alkoholprobleme‘ wie vom Beklagten behauptet, im Raum stehen“, wird die Verstorbene durch die angegriffene Äußerung ihrer personalen Würde nicht entkleidet. Die Äußerung ist nicht darauf gerichtet, die Verstorbene herabzusetzen, denn der Beklagte führt im Zusammenhang aus, dass Alles, war er „im letzten Jahr über sie herausgefunden habe“ nichts sei, „woran ich mich beteiligen möchte.“ Dies sei nicht die Art von Leben, die er für sich und seine Kinder haben möchte. In diesem Kontext wird die Verstorbene durch eine solche wertende Aussage nicht herabgewürdigt oder erniedrigt. Nichts anderes würde bei einer Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung gelten. Die Preisgabe einer Alkoholabhängigkeit ist nicht zwangsläufig mit einer Ausgrenzung oder Stigmatisierung des Betroffenen verbunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.07.2018 – I-15 U 151/17 –, juris). Jedenfalls Teile der Leserschaft stufen „massive Alkoholprobleme“ als Abhängigkeit, Sucht und Krankheit ein, was die Eingriffstiefe abmildert. Die beanstandete Formulierung enthält keine konkrete Aussage über Folgen des behaupteten Alkoholkonsums. 4. Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.2024 bot nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Beurteilung des Sach- und Streitstandes auf den individuellen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht und demzufolge ein gesetzlich normierter Grund für eine Revisionszulassung nicht vorliegt.