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Urteil

27 O 732/19

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0714.27O732.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage trifft bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden.(Rn.36) 2. Ein Verbot einer Äußerung, die den Eindruck einer unwahren Tatsache erweckt kommt nur in Betracht, wenn sich der Eindruck dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt.(Rn.37) 3. Die Titelschlagzeile über die "heimliche Trennung" eines bekannten Fernsehmoderators lässt nicht die unabweisliche Schlussfolgerung einer Trennung im privaten Bereich zu, wenn die Berichterstattung ebenso deutlich macht, dass die "Trennung" einen beruflichen Bezug hat.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage trifft bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden.(Rn.36) 2. Ein Verbot einer Äußerung, die den Eindruck einer unwahren Tatsache erweckt kommt nur in Betracht, wenn sich der Eindruck dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt.(Rn.37) 3. Die Titelschlagzeile über die "heimliche Trennung" eines bekannten Fernsehmoderators lässt nicht die unabweisliche Schlussfolgerung einer Trennung im privaten Bereich zu, wenn die Berichterstattung ebenso deutlich macht, dass die "Trennung" einen beruflichen Bezug hat.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemacht äußerungsrechtliche Unterlassungsanspruch in Bezug auf die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung auf dem Titelblatt der von der Beklagten herausgegeben Zeitschrift aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a. In Bezug auf die Wortberichterstattung ergibt sich ein solcher insbesondere nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da das Persönlichkeitsrecht des Klägers hierdurch nicht verletzt wird. aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.). Bei Tatsachenbehauptungen fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN) bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH Urteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 24 m.w.N.). Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage trifft bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden (vgl. BGH v. 22.11.2005, VI ZR 204/04, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Ein Verbot einer Äußerung, die den Eindruck einer unwahren Tatsache erweckt (sog. Eindrucksverbot; vgl. etwa LG Hamburg, 324 O 228/16, juris) kommt nur in Betracht, wenn sich der Eindruck dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängt (vgl. BGH, VI ZR 159/78; VI ZR 322/98; VI ZR 226/02; NJW 2000, 656, 657; NJW 2004, 598, 599 f., alle juris). bb. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die angegriffene Berichterstattung nicht verletzt. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Schutzinteresse des Klägers. Unter Zugrundelegung des wechselseitigen Vortrags der Parteien enthält die angegriffene Berichterstattung keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Insbesondere wird – entgegen der Ansicht des Klägers – mit der angegriffenen Titelschlagzeile bei dem unbefangenen Durchschnittsleser, der nur die Titelseite wahrnimmt (sog. Kioskleser), nicht der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger und seine Ehefrau hätten sich getrennt. Mit der unter der Abbildung des Klägers stehenden Schlagzeile wird die Frage nach einer „heimlichen Trennung“ beim Kläger aufgeworfen und mitgeteilt, dass dieser „nach 20 Jahren […] noch einmal neu“ beginne. Zwar mag diese Äußerung für sich betrachtet grundsätzlich geeignet sein, beim Leser den Eindruck zu erwecken, der Kläger – von dem öffentlich bekannt ist, dass er verheiratet ist – habe sich von seiner Ehefrau getrennt. Diese Assoziation wird insbesondere durch die Verwendung des Adjektivs „heimlich“ zur Beschreibung der „Trennung“ verstärkt. Während das Ende einer Liebesbeziehung grundsätzlich vor der Öffentlichkeit auch über einen längeren Zeitraum verborgen gehalten werden kann, erfolgen Trennungen im beruflichen Umfeld eines Fernsehmoderators oftmals gerade nicht unbemerkt, sondern vielmehr mit öffentlichkeitswirksamen Ankündigungen der neuen Produktionsfirma, des Senders, Formats, etc. und damit – auch aus Werbezwecken – vor den Augen der breiten Öffentlichkeit. Dennoch drängt sich der Eindruck einer privaten Trennung des Klägers dem Leser nicht als unabweisliche Schlussfolgerung auf. Bei der Erfassung des Sinngehalts der Äußerung ist neben der Bildunterschrift auch die ersichtlich ebenfalls zur Titelschlagzeile gehörende Bildnebenschrift mit zu berücksichtigen. In der heißt es: „Der nächste TV-Schock – Es geht um viele Millionen“. Durch diese Ankündigung wird deutlich, dass die angekündigte Berichterstattung über die „Trennung“ einen beruflichen und keinen privaten Bezug hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Ende der privaten Liebesbeziehung des Klägers als „TV-Schock“ bezeichnet werden könnte. Der Kläger hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass er seine Beziehung im Fernsehen gelebt hat. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass der Kläger sein Privatleben bisher eher unter Ausschluss der Öffentlichkeit gelebt hat. Allein die berufliche Tätigkeit des Klägers als Fernsehmoderator würde eine Bezeichnung als „TV-Schock“ aus Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers ebenfalls nicht rechtfertigen. b. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Bildberichterstattung zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, da mit dem von der Beklagten veröffentlichten Bildnis des Klägers eine – wie dargelegt rechtmäßige – Berichterstattung kontextneutral bebildert wird. aa. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 Satz 1 KUG. Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Bereits die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. bb. Vorliegend handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Veröffentlichungsinteresse der Beklagte überwiegt das Schutzinteresse des Klägers, da es sich bei dem angegriffenen Foto um ein kontextneutrales Bildnis des Klägers handelt, das zur Bebilderung der – wie dargelegt – rechtmäßigen Berichterstattung der Beklagten dient. Dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden, ist nicht ersichtlich. 2. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs steht dem Kläger gegenüber der Beklagten auch kein Erstattungsanspruch für die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Es handelt es sich um die Hauptsache zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 27 O 259/19, mit dem der Kläger gegen die Beklagte einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Ferner begehrt er nunmehr den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist ein bekannter deutscher Fernsehmoderator. Die Beklagte verlegt u. a. die Zeitschrift „die zwei“. In Ausgabe Nr. Xxx vom ... veröffentlichte die Beklagte als Hauptaufmacher auf der Titelseite eine Abbildung des Klägers. In der Bildneben- und -unterschrift heißt es dabei „Der nächste TV-Schock – Es geht um viele Millionen – ... – Heimliche Trennung? – Nach 20 Jahren beginnt er noch einmal neu“: Der Kläger ließ die Beklagte wegen der Berichterstattung mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2019 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte dies mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2019 ab (Anlage K 3). Für dieses Schreiben sah sich der Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten Zahlungsansprüchen in Höhe von 691,33 € ausgesetzt, berechnet aus einer 0,65 Gebühr aus einem Schreitwert von 30.000 €, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und der Umsatzsteuer. Mittlerweile hat er diese Forderung beglichen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 erließ die Kammer auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung, mit der sie der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagte, die nachfolgende Titelseite mit dem Bildnis des Antragstellers und den Worten: „... Heimliche Trennung? Nach 20 Jahren beginnt er noch einmal neu“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Titelseite von „die zwei“ Nr. xx vom ... geschehen“. Der Beschluss wurde der Beklagten am 13. Mai 2019 per Gerichtsvollzieher zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2019 ließ der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Juni 2019 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der mit diesem Schreiben entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € auf, berechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 40.000 €, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € sowie der Umsatzsteuer. Diesen Kosten sah sich der Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis ausgesetzt und hat sie mittlerweile ausgeglichen. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2019 ließ die Beklagte mitteilen, dass die das Schreiben der Klägerin als gegenstandslos ansehe, da sie beabsichtige, in Kürze Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erfolgte bisher nicht. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die von der Beklagten veröffentlichte Titelseite ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, da hierdurch beim Leser der unwahre Eindruck erweckt werde, er habe sich von seiner Ehefrau getrennt. Tatsächlich befasse sich der Artikel im Innenteil jedoch lediglich mit einer rein unternehmerischen Entscheidung. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass ihm Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten zustehe. Im Hinblick auf das Abschlussschreiben macht der Kläger hierbei nunmehr nur noch eine 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 40.000 €, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer, geltend (Anlage K 8). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung zu unterlassen, die nachfolgende Titelseite mit seinem Bildnis und den Worten: „...xx Heimliche Trennung? Nach 20 Jahren beginnt er noch einmal neu“ zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie auf der Titelseite von „die zwei“ Nr. xxx vom ... geschehen 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 691,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 807,36 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der Erstattungsanspruch bestünden. So seien auf der streitgegenständlichen Titelseite direkt neben dem Kopf des Klägers für den Leser in einem roten Kasten die Textzeilen „Der nächste TV-Schock – Es geht um viele Millionen“ zu sehen. Für den Leser sei die „Heimliche Trennung?“ daher nur so zu verstehen, dass sich diese auf den Beruf des Klägers, nämlich seine Tätigkeit im Fernsehen, beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.