Urteil
27 O 610/18
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0117.27O610.18.00
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Leitsätze
Eine begehrte Gegendarstellung richtet sich nicht gegen eine Meinungsäußerung, sondern gegen eine innere Tatsache, wenn ein Rechtsanwalt, wogegen er sich wendet, als „Prominentenanwalt“ bezeichnet wird. (Rn.18)
Die Gegendarstellung ist, sofern der die beanstandete Behauptung enthaltende Artikel im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden ist, auf Verlangen ebenfalls unter Angabe der Seitenzahl und einer Orientierungshilfe anzukündigen. (Rn.23)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine begehrte Gegendarstellung richtet sich nicht gegen eine Meinungsäußerung, sondern gegen eine innere Tatsache, wenn ein Rechtsanwalt, wogegen er sich wendet, als „Prominentenanwalt“ bezeichnet wird. (Rn.18) Die Gegendarstellung ist, sofern der die beanstandete Behauptung enthaltende Artikel im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden ist, auf Verlangen ebenfalls unter Angabe der Seitenzahl und einer Orientierungshilfe anzukündigen. (Rn.23) 1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Dem Antragsteller steht als Betroffener der Berichterstattung in der S.-I.“ vom 6.Dezember 2018 gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin ein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung aus § 10 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes (LPG) zu. Die Gegendarstellung richtet sich nicht gegen eine Meinungsäußerung, sondern gegen eine innere Tatsache. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2005, 280, 281 m. w. Nachw.). Um sog. innere Tatsachen handelt es sich etwa bei Absichten, Einstellungen, Gefühlen, Hoffnungen, Motiven und Zwecken (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 289, 290; OLG Frankfurt AfP 1983, 281; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 12) ). Sie sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz/Schmidt, Rdnr. 378). Zwar vermag sich zu solchen inneren Vorgängen im Ausgangspunkt allein der Betroffene kompetent zu äußern. Die Wahrheit seiner Erklärungen lässt sich aber anhand von Hilfstatsachen überprüfen, zum Beispiel anhand seiner früheren Erklärungen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Rdnr. 54.. Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von einer Schlussfolgerung der Redaktion ausgegangen werden. Die angegriffene Äußerung steht für sich allein als ein den Antragsteller charakterisierendes Merkmal und nicht im Zusammenhang etwa mit einer Selbstdarstellung des Antragstellers auf seiner Kanzlei-Webseite oder in den Medien. Eine solche ist seitens der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden. Dass der Antragsteller auf die insofern einzig in Bezug genommene Vorstellung in der Talkshow von Frau W. durch die Einblendung seines Namens und der Bezeichnung „Promi-Anwalt“ irgendeinen Einfluss hatte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat demgegenüber als Anlage ASt4 ein Interview im Anwaltsblatt 1/2009 vorgelegt, in dem er erklärt, den Begriff des „Prominentenanwalts“ abzulehnen. Es handelt sich bei der dem Antragsteller zugeschriebenen Eigenschaft auch nicht um eine Nebensächlichkeit oder Belanglosigkeit. Dem Antragsteller wird mit der angegriffenen Äußerung eine besondere, ihn charakterisierende Eitelkeit unterstellt. Dem entgegenzutreten, kann ihm ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden. Soweit die Antragsgegnerin schließlich die Abdruckanordnung für rechtswidrig ansieht, verfängt auch dies nicht. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, dass die Gegendarstellung, sofern der die beanstandete Behauptung enthaltende Artikel im Inhaltsverzeichnis angekündigt worden ist, auf Verlangen ebenfalls unter Angabe der Seitenzahl und einer Orientierungshilfe wie z.B. „Gegendarstellung des …“ anzukündigen ist (vgl. OLG Hamburg ArchPR 1974, 113 f.; AfP 2010, 580; Seitz/Schmidt, Rdnr. 423; Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht - Meyer, Rdnr. 41 53 m. w. Nach.; a.A. OLG München NJW 1995, 2297, wonach eine Ankündigung nur dann geboten ist, wenn die beanstandete Äußerung selbst im Inhaltsverzeichnis aufgeführt war). Die Ausgangsmitteilung ist im Inhaltsverzeichnis auch nicht lediglich in Bezug auf K. W. und ihre Trennung abgekündigt worden, sondern auch mit den Worten „Die Beziehung zu einem Anwalt, die der Eislaufstar im Verborgenen lebte, scheint zu Ende“. Damit ist ein Bezug auch zum Antragsteller hergestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller verlangt den Abdruck einer Gegendarstellung. Er ist Rechtsanwalt und betreut schwerpunktmäßig Unternehmen, Verlage und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der „S. I.“, in deren Ausgabe vom 6. Dezember 2018 der auf der Titelseite und im Inhaltsverzeichnis angekündigte, nachfolgend in Kopie wiedergegebene Artikel erschien: (Anm.: Hier – nicht im System hinterlegte - Einrückungen werden nicht mit übermittelt) Der Antragsteller führt aus, soweit es darin in Bezug auf seine Person heißt: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, …“ handele es sich um eine unwahre innere Tatsache. Er habe schon vor Jahren in Bezug auf seine anwaltliche Tätigkeit öffentlich erklärt, dass er den Begriff des „Prominentenanwalts“ ablehnen würde. Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 2018 vergeblich zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Gegendarstellung auffordern. Er hat die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, 1. in dem gleichen Teil der „S...x“, in dem der Artikel „Liebe im Verborgenen“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie „W. wollte ihre Liebe ...“ (Seite 10) in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossen Nummer ohne Einschaltung und Weglassung die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: Gegendarstellung In der „S...x“ vom 6. Dezember 2018 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „Liebe im Verborgenen“ auf der Seite 9 über mich: „Der Jurist, der es mag, wenn er als Prominentenanwalt bezeichnet wird, …“ Hierzu stelle ich fest: Ich mag es nicht als „Prominentenanwalt“ bezeichnet zu werden. Berlin, den 6. Dezember 2018 Rechtsanwalt Professor Dr. … 2. die Gegendarstellung entsprechend des Ursprungsartikels in der „S...x“ vom 6. Dezember 2018 im Inhaltsverzeichnis mit den Worten „Gegendarstellung Rechtsanwalt Professor Dr. ...“ anzukündigen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend: Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um eine Schlussfolgerung der Redaktion. Der Antragsteller lasse sich als Spezialist für die Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten Prominenter feiern. Eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die ihn als „Prominentenanwalt“ titulieren, weise er als Referenz in der öffentlichen Selbstdarstellung aus, unter anderem auf der Kanzlei-Webseite. Er lasse sich auch im TV als „Promi-Anwalt“ vorstellen. Zudem handele es sich um eine Nebensächlichkeit oder Belanglosigkeit, weswegen das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung fehlen würde. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Ankündigung der Gegendarstellung in Inhaltsverzeichnis, weil die beanstandete Äußerung nicht gleichfalls im Inhaltsverzeichnis enthalten gewesen sei. Der Artikel sei lediglich in Bezug auf Frau W. und ihre Trennung angekündigt worden. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2018 zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.