Urteil
27 O 430/15
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2015:1203.27O430.15.00
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Leitsätze
1. Die Beschreibung einer Grabstelle und der dort abgelegten Kränze und Abschiedsgrüße in einem Medienbericht berührt noch nicht die Intimsphäre der Angehörigen als innersten Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, jedenfalls soweit nicht vom Moment der Kranzniederlegung selbst berichtet wird.(Rn.36)
Allerdings berührt diese Berichterstattung die Privatsphäre der Angehörigen, da sich in der Grablegung und den Kranzinschriften ein höchstpersönlicher Ausdruck der Gefühlswelt und der individuellen Trauer der Angehörigen widerspiegelt.(Rn.37)
2. Die Niederlegung eines Kranzes auf einer Grabstelle stellt kein Öffentlichmachen der auf einem Kranzgebinde festgehaltenen Abschiedsworte dar und eröffnet deshalb für sich genommen nicht das Recht zur Berichterstattung über die Grabstelle und den Inhalt der Abschiedswünsche auf einem Kranz.(Rn.39)
3. Die Ausgestaltung einer Grabstelle und der genaue Ort des Grabes unterfallen dem Schutz der Privatsphäre und sind damit der Öffentlichen Berichterstattung ohne Einverständnis der betroffenen Angehörigen im Regelfall entzogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angehörigen aufgrund der Bekanntheit des Verstorbenen (hier: erweiterter Suizid mit vielen Todesopfern) bewusst eine anonyme Bestattung gewählt haben und den Medienvertretern vorab mitteilten, für Medienanfragen nicht zur Verfügung zu stehen.(Rn.40)
4. In Bezug auf die Abschiedsworte von Angehörigen im Rahmen einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Grablegung besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Das gilt auch dann, wenn die Umstände des Todes des Verstorbenen von öffentlichem Interesse sind.(Rn.43)
5. Auch die Veröffentlichung der Abbildung einer frischen Grabstelle und der darauf befindlichen Kränzen, die mit Abschiedsgrüßen versehen sind, kann Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.(Rn.49)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,
in Bezug auf den Kläger und/oder die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten
und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen
"Der Abschiedsgruß der Eltern (…)
... – Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. Die Trauerschleifen tragen den letzten Gruß der Familie und der Freunde. Auf dem schlichten Holzkreuz steht nur der Vorname des Verstorbenen: '...'.
Der letzte Gruß der Eltern: 'Du bleibst in unseren Herzen. In Liebe Mama u. Papa.'" und/oder
2. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Hier wurde ... ... am Samstag beerdigt" erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder
3. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. (…)") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder
4. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Blumen und Kränze am Grab von ... ...") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder
5. des im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto das den letzten Gruß der Antragsteller auf dem Grabschmuck am Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Angehörige haben Blumen und Kränze abgelegt") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen; zu lassen;
wenn dies geschieht wie im Artikel "Das ...-Grab - Der Abschiedsgruß der Eltern", abrufbar unter www.....de.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 861,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2015 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschreibung einer Grabstelle und der dort abgelegten Kränze und Abschiedsgrüße in einem Medienbericht berührt noch nicht die Intimsphäre der Angehörigen als innersten Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, jedenfalls soweit nicht vom Moment der Kranzniederlegung selbst berichtet wird.(Rn.36) Allerdings berührt diese Berichterstattung die Privatsphäre der Angehörigen, da sich in der Grablegung und den Kranzinschriften ein höchstpersönlicher Ausdruck der Gefühlswelt und der individuellen Trauer der Angehörigen widerspiegelt.(Rn.37) 2. Die Niederlegung eines Kranzes auf einer Grabstelle stellt kein Öffentlichmachen der auf einem Kranzgebinde festgehaltenen Abschiedsworte dar und eröffnet deshalb für sich genommen nicht das Recht zur Berichterstattung über die Grabstelle und den Inhalt der Abschiedswünsche auf einem Kranz.(Rn.39) 3. Die Ausgestaltung einer Grabstelle und der genaue Ort des Grabes unterfallen dem Schutz der Privatsphäre und sind damit der Öffentlichen Berichterstattung ohne Einverständnis der betroffenen Angehörigen im Regelfall entzogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angehörigen aufgrund der Bekanntheit des Verstorbenen (hier: erweiterter Suizid mit vielen Todesopfern) bewusst eine anonyme Bestattung gewählt haben und den Medienvertretern vorab mitteilten, für Medienanfragen nicht zur Verfügung zu stehen.(Rn.40) 4. In Bezug auf die Abschiedsworte von Angehörigen im Rahmen einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Grablegung besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Das gilt auch dann, wenn die Umstände des Todes des Verstorbenen von öffentlichem Interesse sind.(Rn.43) 5. Auch die Veröffentlichung der Abbildung einer frischen Grabstelle und der darauf befindlichen Kränzen, die mit Abschiedsgrüßen versehen sind, kann Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.(Rn.49) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger und/oder die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen "Der Abschiedsgruß der Eltern (…) ... – Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. Die Trauerschleifen tragen den letzten Gruß der Familie und der Freunde. Auf dem schlichten Holzkreuz steht nur der Vorname des Verstorbenen: '...'. Der letzte Gruß der Eltern: 'Du bleibst in unseren Herzen. In Liebe Mama u. Papa.'" und/oder 2. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Hier wurde ... ... am Samstag beerdigt" erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 3. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. (…)") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 4. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Blumen und Kränze am Grab von ... ...") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 5. des im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto das den letzten Gruß der Antragsteller auf dem Grabschmuck am Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Angehörige haben Blumen und Kränze abgelegt") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen; zu lassen; wenn dies geschieht wie im Artikel "Das ...-Grab - Der Abschiedsgruß der Eltern", abrufbar unter www.....de. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 861,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2015 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar. A. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen deren Berichterstattung auf der von ihr verantworteten Website www.....de aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, weil die Beklagte damit rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger eingegriffen hat. I. Wortberichterstattung 1. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist in äußerungsrechtlichen Kontexten aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf den Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20.04.2010, Az.: VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt dabei grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 45/05, juris Rn. 14). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden. (BGH, Urteil vom 16.11.2004, Az.: VI ZR 298/03, juris Rn. 23 m.w.N.). Geht es um Tatsachenbehauptungen, so ist im Rahmen der Abwägung zunächst ihr Wahrheitsgehalt von entscheidender Bedeutung. Denn während unwahre Information im Kontext der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut ist (BGH, Urteil vom 12.02.1985, Az.: VI ZR 225/83, juris Rn. 22 m.w.N.), müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel selbst dann hingenommen werden, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14, juris Rn. 31 m.w.N.). Allerdings stellt der Wahrheitsgehalt nicht per se das abwägungsentscheidende Kriterium dar. Denn auch eine wahre Darstellung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: VI ZR 243/08, juris Rn. 16 m.w.N.). Im Bereich der Presseberichterstattung ist diesbezüglich auf Seiten des Betroffenen vor allem die Frage maßgeblich, in welcher Persönlichkeitssphäre er durch diese berührt wird. Den engsten Persönlichkeitsbereich bildet insoweit die Intimsphäre, die den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit darstellt und aus diesem Grund absoluten Schutz gegen eine ungenehmigte öffentliche Erörterung genießt und einer Abwägung weitestgehend entzogen ist. Die Privatsphäre bezeichnet einen Bereich, zu dem andere zwar schon aber auch nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Köln 2003, Rn. 5.47, 5.54 jeweils m.w.N.). Sie genießt zwar keinen absoluten Schutz. Presseberichte aus der Privatsphäre sind aber ohne Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, wenn ihr Öffentlichkeitswert deutlich überwiegt (Löffler/Steffen, Presserecht. Kommentar, 6. Aufl., München 2015, § 6 LPG, Rn. 216). Vorgängen der Sozial- oder Öffentlichkeitssphäre, die sich also außerhalb der Privatsphäre abspielen, kommt demgegenüber kein vergleichbar hohes Maß an Schutz vor einer medialen Erörterung zu. Auf der Gegenseite ist für die Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az.: VI ZR 125/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Ersteres ist auch bei Pressebeiträgen vorwiegend unterhaltenden Charakters keinesfalls ausgeschlossen. So kann auch Unterhaltung Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt damit insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 63). Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen, wobei vor allem dem Gegenstand der Berichterstattung wesentliche Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 65 m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Bei den beanstandeten Passagen des streitgegenständlichen Beitrags handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Kläger haben den in dem Artikel beschriebenen „Abschiedsgruß“ als Kranzaufschrift am Grab ihres Sohnes niedergelegt und auch die Beschreibung der Grabmarkierung entspricht den wirklichen Gegebenheiten. a) Anders als dies die Kläger annehmen, ist durch die Beschreibung des von ihnen am Grab ihres Sohnes zurückgelassenen „Abschiedsgrußes“ bzw. des Grabes als solchem allerdings noch nicht ihre Intimsphäre betroffen. Dies mag zwar bei einer Berichterstattung über Augenblicke extremer Gefühlsbewegung und Überwältigung durch Schmerz, Trauer, Angst oder Verzweiflung im Einzelfall anzunehmen sein (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht. 6. Aufl., § 6 LPG, Rn. 66). Eine solche liegt hier allerdings nicht vor, da insbesondere nur auf die Existenz eines Abschiedsgrußes Bezug genommen wird, nicht aber etwa der Moment der Niederlegung des Kranzes am Grab durch die Kläger selbst beschrieben wird. Bei den hier dem Leser mitgeteilten Tatsachen handelt es sich allerdings um solche, die der streng zu schützenden Privatsphäre der Kläger zuzuordnen sind und an deren Mitteilung kein diesen Umstand überwiegendes allgemeines bzw. öffentliches Informationsinteresse bestand. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht speziell auf Abbildungen bezogene Schutz der Privatsphäre ist thematisch und räumlich bestimmt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 73). Dabei handelt es sich um verschiedene Schutzdimensionen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47). In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47). Es geht dabei um Angelegenheiten, die bereits wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, was etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern oder bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten der Fall sein kann (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 73 m.w.N.). Zugleich wird mit der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht ein Bereich geschützt, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 74). Es geht insoweit um einen Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit eines Zu-Sich-Selbst-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 47 m.w.N.). Neben dem häuslichen Bereich sind hiervon auch andere Örtlichkeiten erfasst, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind und dem Einzelnen damit die Möglichkeit bieten, sich in einer von öffentlicher Beobachtungen freien Weise zu bewegen (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 76). Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, lässt sich dabei jeweils nur situativ beurteilen, da sich der Einzelne an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet fühlen kann, zu anderen Zeiten nicht (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 78). aa) Was den Hinweis auf bzw. die Mitteilung des Abschiedsgrußes der Kläger angeht, so unterfallen diese Informationen bereits der thematischen Dimension der Privatsphäre. In der Tat handelte es sich bei diesem letzten Gruß, wie die Kläger zu Recht betonen, um einen höchstpersönlichen Ausdruck ihrer Gefühlswelt und individuellen Trauer. Jeder Mensch hat aber das Recht, mit der Trauer über den Verlust eines engen Angehörigen für sich zu bleiben, insoweit sich selbst zu gehören (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, juris Rn. 20; LG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 14 O 315/14, juris Rn. 249). Der Schutz der Privatsphäre gewährt insbesondere Eltern das Recht, mit der Trauer um ihr verstorbenes Kind allein zu bleiben und insoweit in Ruhe gelassen zu werden (vgl. mit Blick auf die Berichterstattung über den Suizid des Sohnes einer ehemaligen Landesministerin OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011, 4 U 188/11, juris Rn. 24; s. auch OLG Jena, Urteil vom 31.03.2005, 8 U 910/04, juris Rn. 14). Entgegen der Meinung der Beklagten sind die Kläger insoweit auch nicht mit dem Hinterlassen des „Abschiedsgrußes“ am Grab nach Ende der Trauerfeier im Sinne eines „Öffentlichmachens ihrer Trauer“ aus dem Schutzkreis der Privatsphäre herausgetreten. Zwar entfällt der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96, juris Rn. 80). Ein solches Einverständnis haben die Kläger vorliegend jedoch nicht erklärt. Gerade im Gegenteil teilten sie spezifisch der Beklagten schon frühzeitig mittels ihres „presserechtlichen Informationsschreibens“ vom 18. Mai 2015 mit, dass sie von der Presse allein gelassen zu werden wünschten. Hierbei betonten sie ausdrücklich, sich nicht gegenüber der Öffentlichkeit äußern zu wollen. Dass sich die Kläger in diesem Schreiben nicht noch zusätzlich ein Unterlassen der Berichterstattung über das Begräbnis bzw. das Grab ihres Sohnes ausbaten, konnte nicht als diesbezügliche Gestattung verstanden werden. Der Wille der Kläger, von der Presse in Ruhe gelassen zu werden, wurde in dem Schreiben hinreichend deutlich und es war auch nicht Aufgabe der Kläger, die Beklagte vollumfänglich über den Kreis ihr verbleibender zulässiger Recherche- bzw. Berichtsmöglichkeiten aufzuklären. Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Auffassung im Übrigen auf die Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft, ist bereits im Grundsatz zweifelhaft, ob die dort gemachten Aussagen überhaupt auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden können, da sich das Gericht dort mit der Frage nach dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ausschließlich für den Bereich des Strafverfahrens befasste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989, 2 BVR 1062/87, juris Rn. 17). Wenn dort im Übrigen festgestellt wurde, dass dieser Kernbereich in aller Regel da nicht berührt sei, „wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt“ (BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989, 2 BVR 1062/87, juris Rn. 18), so ist für den vorliegenden Fall zu betonen, dass hier ein Geheimhaltungsinteresse der Kläger nicht nur bereits dadurch zu Tage trat, dass für die Zeit der Beerdigung selbst der gesamte Friedhof abgesperrt wurde, sondern auch durch die weitgehende Anonymisierung der Grabstelle selbst. Das Niederlegen eines Trauerkranzes am Grab stellt auf einer Beerdigung ein absolut übliches Verhalten dar, dem nach der Verkehrsauffassung nicht der Charakter einer „Öffentlichmachung“ zukommt, sondern der einer Trauergeste, die für niemand weiteren als die unmittelbar Anwesenden bestimmt ist. Dies musste umso mehr im vorliegenden Fall gelten, wo der gesamte Friedhof für die Zeit der Beerdigung komplett gesperrt und der Zugang nur einem sehr engen Kreis an Personen überhaupt gestattet war. Der spezifische Situationsbezug der Geste wird auch dadurch deutlich, dass Kränze nicht als dauerhafter Grabschmuck vorgesehen sind, sondern nach der Beerdigung nur für eine vergleichsweise kurze Zeit auf dem Grab verbleiben. Weil sich die Aufschriften auf den am Grab des Sohnes der Kläger niedergelegten Kränzen zudem textlich in keiner Weise von denen auf anderen Gräbern unterscheiden und insbesondere keinerlei Bezug zu den Hintergründen des Todes des Begrabenen erkennen lassen, erscheint es entgegen der Auffassung der Beklagten auch fernliegend, ein Öffentlichmachen deshalb anzunehmen, weil diese Informationen „ohnehin von den Besuchern des Friedhofs zur Kenntnis genommen“ würden. Ein Friedhofsbesucher, der zufällig an dem betreffenden Grab vorbeikommt, wird dieses nicht spontan als in irgendeiner Weise besonders wahrnehmen, die darauf abgelegten Abschiedsgrüße auch nicht sicher den Klägern zuordnen und jedenfalls nicht als an ihn bzw. die Öffentlichkeit adressiert wahrnehmen können. Die Möglichkeit eines gezielten Aufsuchens des Grabes haben die Kläger demgegenüber durch dessen weitestgehende Anonymisierung zu erschweren und auch damit gerade dem entgegenzuwirken versucht, dass der dort abgelegten Trauerkranz als „ihr“ Abschiedsgruß der Öffentlichkeit oder auch nur einem größeren Personenkreis bekannt wird. bb) Aber auch die Information darüber, wie die Grabmarkierung ausgestaltet ist („Auf dem schlichten Holzkreuz steht nur der Vorname des Verstorbenen: […]“), unterfällt dem Schutz der Privatsphäre der Kläger. In thematischer Hinsicht ist auch hier wieder das Recht der Kläger berührt, mit der Trauer um den Verlust ihres Sohnes allein zu bleiben und in Ruhe gelassen zu werden. Denn dieses Recht wird auch dann geschmälert, wenn einem breiten Publikum Spezifika der Grabstätte mitgeteilt werden und damit die Gefahr geschaffen wird, dass diese von Dritten zu anderen als zu Trauerzwecken aufgesucht wird und die Kläger dort in ihrer Trauer gestört werden. Aufgrund des insoweit gegebenen spezifischen Ortsbezuges ist hier aber auch die räumliche Dimension der Privatsphäre betroffen. Zwar ist es richtig, dass ein öffentlicher Friedhof anders als etwa ein umfriedetes Privatgrundstück potentiell einer Vielzahl von Menschen ohne weiteres zugänglich ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist aber das Vorliegen einer relativen „Abgeschiedenheit“ auch nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis einer vollständigen „Abgeschottetheit“. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2009, 28 O 263/09, juris Rn. 48). Entscheidend ist, ob ein Ort vorliegt, von dem in einer gegebenen Situation berechtigterweise erwartet werden kann, dass er die Möglichkeit eines Zu-Sich-Selbst-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Dies ist für Trauernde auf einem Friedhof regelmäßig der Fall. Selbst wenn während der Öffnungszeiten niemand erwarten kann, der einzige Friedhofsbesucher zu sein, kann doch im Regelfall jeder auch von den übrigen Anwesenden ein hinreichend rücksichtsvolles Verhalten erwarten, das es allen erlaubt, an diesem Ort in dem Sinne „für sich“ zu bleiben, dass eine individuelle Beschäftigung mit der eigenen Trauer möglich bleibt. Den Klägern ist insoweit darin beizupflichten, dass auch und gerade die Existenz entsprechender Friedhofsordnungen bzw. -satzungen, die alle Besucher zu einem angemessenen Verhalten ermahnen, einer entsprechenden Erwartung zusätzliche Berechtigung verleihen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die relative Öffentlichkeit, in der sich ein Aufenthalt auf einem Friedhof vollzieht, nicht im eigentlichen Sinne von dem Betreffenden „gesucht“ worden ist, sondern angesichts des für Bestattungen in Deutschland weitestgehend geltenden Friedhofszwangs schlichtweg kaum eine andere Möglichkeit besteht, als gerade einen solchen Ort zur letzten Ruhestätte Angehöriger und für die eigene Trauerarbeit zu bestimmen. Insofern ist dem Landgericht Frankfurt (Oder) zuzustimmen, wenn es feststellt, dass es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis handele, welches zwar zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfinde, ein Friedhof aber in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit biete (Urteil vom 25.06.2013, 16 S 251/12, juris Rn. 33). Es ist auch davon auszugehen, dass die Auffindbarkeit des Grabes des Sohnes der Kläger gerade durch die streitgegenständliche Berichterstattung ermöglicht oder doch zumindest wesentlich erleichtert und so die Gefahr geschaffen bzw. nicht unwesentlich erhöht wurde, dass vermehrt Neugierige dieses aufsuchen und durch ein nicht friedhofstypisches Verhalten die Kläger in ihrer Trauer stören. Zuvor war in der Presse lediglich der Name der Stadt bekannt gemacht worden, in der die Beerdigung stattgefunden hatte. Dass dieser Umstand allein bereits ein Auffinden des konkreten Grabes ohne weiteres erlaubt hätte, erscheint selbst unter Einbeziehung der Tatsache, dass es sich bei dem betreffenden offenbar um einen vergleichsweise kleinen Friedhof handelt, fernliegend. Darüber hinaus ist den Klägern auch insoweit beizupflichten, als sie vorbringen, dass von derartigen Berichterstattungen jedenfalls keine besondere Anreizwirkung hinsichtlich einer „Grabsuche“ ausgegangen sein dürfte. Auch dass der Spitzname des Sohnes der Kläger bereits zuvor teilweise in Berichterstattungen erwähnt worden war, führt entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht zu einer anderen Einschätzung. Der an der betreffenden Grabmarkierung angebrachte Name ist keineswegs so außergewöhnlich, dass er den sicheren Schluss auf eine spezifische Person erlauben würde. Es wurde hier gerade nicht der in den beiden von der Beklagten zur Stützung ihrer Argumentation vorgelegten Artikeln genannte Spitzname „Flying ...“ verwendet, sondern vielmehr der Vorname des Sohnes der Kläger in seiner – wie die Beklagte auch selbst geltend macht – wohl gängigsten Abkürzungsform. Eine eindeutige Zuordnungsmöglichkeit war allein damit selbst dann nicht gegeben, wenn man mit der Beklagten annimmt, dass es auf dem betreffenden Friedhof kein zweites Grab gibt, das eine vergleichbare Markierung trägt. Im Übrigen kann aber der Verweis darauf, dass es auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung desselben gegeben haben könnte, hier ohnehin kaum als Rechtfertigungsgrund in Betracht gezogen werden. Denn der Eingriff in die Privatsphäre der Kläger hätte nicht dadurch an Intensität verloren, wenn er in vergleichbarer Weise auch von anderen vorgenommen worden wäre. So führt etwa auch der Umstand, dass bereits anderswo die private Adresse einer Person veröffentlicht worden ist, nicht dazu, dass diese nunmehr auch anderweitig, auf andere Weise und ungefragt veröffentlicht werden dürfte (vgl. KG, Urteil vom 05.05.2000, 9 U 555/00, juris Rn. 30). b) Dem vergleichsweise schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger stehen auf Seiten der Beklagten keine derart gewichtigen Informationsinteressen gegenüber, dass dieser als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Zwar steht nach dem oben Gesagten ein etwaiger „unterhaltender“ Charakter der Berichterstattung einer Berufung der Beklagten auf die Meinungsfreiheit nicht grundsätzlich entgegen. Auch in diesem Fall fällt aber maßgeblich ins Gewicht, ob dabei zugleich eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert bzw. ein Informationsanspruch des Publikums erfüllt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der von der Beklagten insoweit angestellte Vergleich mit einer Prominentenhochzeit, für die der EGMR unter Betonung der „öffentlichen Seite“ einer Heirat das Vorliegen eines Themas von allgemeinem Interesse bejaht hat (EGMR, AfP 2015, 137, 140), vermag hier nicht zu überzeugen. Mit einer Beerdigung als solcher mag eine Hochzeit im Hinblick auf ihre mögliche gesellschaftliche Bedeutung noch vergleichbar sein, wobei selbst dann nicht ganz klar wäre, welche Anforderungen hier ggf. an die Art der „Prominenz“ der Beteiligten zu stellen wären. Vorliegend wehren sich die Kläger aber auch gar nicht dagegen, dass über den Umstand berichtet wurde, dass eine Beerdigung stattgefunden hatte. Ihre Klage bezieht sich vielmehr ganz spezifisch auf diejenigen Textpassagen, die ihren persönlichen „Abschiedsgruß“ sowie die spezifische Beschreibung des Grabes betreffen. Hierbei handelt es sich aber um spezifische Details, die bereits nach dem oben Gesagten keinen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen, sondern allein die Privatsphäre der Kläger betreffen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung, ob es in Zusammenhang mit einer bestimmten Veröffentlichung ein öffentliches Interesse gibt, das einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt, darauf abzustellen ist, ob diese Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, und nicht darauf, ob die Öffentlichkeit daran interessiert ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 747, 750/751). Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung zum Berichterstattungsinteresse bei schweren Straftaten helfen ihr nicht weiter. Zwar ist es richtig, dass Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof bei schweren Gewaltverbrechen ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anerkennen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Die vorliegend gerügten Passagen der streitgegenständlichen Berichterstattung weisen aber keinen Bezug zu solchen Informationen auf. Über den Absturz, seine Hintergründe, mögliche Motive, psychische Leiden und dergleichen lässt sich anhand der Grabstätte nichts herausfinden. Die Grabgestaltung lässt keinen Schluss darauf zu, wie der Sohn der Kläger zu Tode gekommen ist und ihr Abschiedsgruß weist keine Besonderheiten auf, die ihn von dem Abschiedsgruß anderer Eltern, die ihr Kind verloren haben, grundsätzlich unterscheiden würden. Die Mitteilung darüber, dass die Kläger am Grab ihres Sohnes einen Abschiedsgruß hinterließen und wie die Grabmarkierung gestaltet ist, trifft keine Aussagen über den Sohn der Kläger sondern lediglich über die Kläger selbst. Ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, im vorliegenden Kontext mehr über die Kläger als Eltern des Co-Piloten des Flugzeuges zu erfahren, besteht jedoch nicht. Dass in ihrer Beziehung zu ihrem Sohn Auffälligkeiten bestanden hätten, die in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit den Ereignissen im Umfeld des Absturzes gebracht werden könnten, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet. In dem hier betroffenen höchstpersönlichen Bereich kommt es schließlich auch nicht darauf an, in welchem Licht die Berichterstattung die Betroffenen darstellt. Ein Recht darauf, „allein gelassen zu werden“, besteht auch gegenüber „gut gemeinten“ Interventionen und auch eine Anteilnahme darf nicht „aufgedrängt“ werden, zumal wenn die Betreffenden, wie hier, bereits im Vorfeld ausdrücklich ihren Willen deutlich gemacht haben, in ihrer Trauer in Ruhe gelassen zu werden. II. Bildberichterstattung 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht es den Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. ...aussagen nehmen dabei an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen, wobei die Presse nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, juris Rn. 17 m.w.N.). Allerdings erfasst das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 67). Es ist vielmehr Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, juris Rn. 71). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist dabei, soweit das ... nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 243/06, juris Rn. 23). 2. Vor diesem Hintergrund lässt sich hinsichtlich der Fotos, die den Abschiedsgruß der Kläger bzw. die Grabstätte als solche zeigen, weitestgehend auf die bereits oben vorgenommene Abwägung verweisen, deren Aussagen lediglich durch einige den Unterschieden zwischen Wort- und Bildberichterstattung Rechnung tragende Erwägungen zu ergänzen sind. Zunächst ist es richtig, dass – wie die Beklagte betont – die Abbildung eines Gegenstandes kein „Bildnis“ sondern ein „...“ darstellt und daher keinen Bildnisschutz nach § 22 KUG genießt. Gleichwohl kann aber auch die Anfertigung und insbesondere die Verbreitung von Sachabbildungen eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten (vgl. von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 7.87, 7.98). Im Falle der Fotos, die den „Abschiedsgruß“ der Kläger auf dem Grab erkennen lassen, kann insoweit vorliegend hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung schon deshalb nichts anderes gelten als das oben zur Wortberichterstattung Ausgeführte, weil sich die Identifikation dieses Grußes als Abschiedsgruß der Eltern und sein Inhalt gerade erst über den auf die Schleife des betreffenden Trauerkranzes aufgedruckten Text ergeben. Diesbezüglich kann es aber keinen Unterschied machen, ob dieser Text bzw. der Umstand seiner Existenz im Fließtext des Artikels selbst mitgeteilt werden oder ob er dem Leser durch eine Abfotografie des Originaltextes zugänglich gemacht wird. Auch dort, wo der Abschiedsgruß nicht zu erkennen ist, sondern lediglich das Grab als solches gezeigt wird, liegt jedoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Diesbezüglich geht es hier nicht so sehr um die Frage einer Vergleichbarkeit zu Fällen, in denen die Veröffentlichung von Bildern der Wohn- oder Ferienhäuser Prominenter den Gegenstand bildeten (vgl. insbesondere BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2006, 1 BvR 507/01; BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, juris Rn. 16). Insbesondere ist über eine solche vorliegend nicht abstrakt oder gar im Grundsatz zu entscheiden, so dass auch den von der Beklagten geäußerten dogmatischen Bedenken hinsichtlich des Kreises der Betroffenen insoweit keine Bedeutung zukommt. Ausschlaggebend sind hier vielmehr die spezifischen Umstände des konkret zu entscheidenden Falls. Für diesen bleibt es dabei, dass die von den Fotos vorliegend jedenfalls betroffenen Kläger keine Prominenten sind, sondern die Eltern eines Menschen, der erst durch seinen Tod bzw. die diesen begleitenden Umstände in das Licht der Öffentlichkeit gerückt wurde und die selbst keine andere Verbindung zu diesen Umständen aufweisen als die Verwandtschaft mit ihrem Sohn. Die Kläger haben ein sich bereits aus der thematischen Dimension der Privatsphäre ergebendes Recht darauf, mit ihrer Trauer allein gelassen zu werden. Eine räumliche Komponente tritt dadurch hinzu, dass für sie der Ort, an dem sie ihrer akuten Trauer den berechtigten Ausdruck verleihen können, nachvollziehbarerweise das Grab ihres Sohnes ist, das sich – wie dies in Deutschland den absoluten Regelfall darstellt – auf einem öffentlichen Friedhof befindet. Den Standort des Grabes haben sie nicht nur der Öffentlichkeit nicht selbst mitgeteilt, sondern sich gerade im Gegenteil um eine besondere Anonymisierung bemüht, indem für die gesamte Zeit der Beerdigung selbst der Friedhof für die Öffentlichkeit komplett gesperrt, zudem die Grabmarkierung mit nur sehr wenigen persönlichen Details versehen und auch beim Grabschmuck auf alles verzichtet wurde, was das Grab in besonderer Weise kenntlich gemacht oder auf die konkrete Identität des Begrabenen hätte schließen lassen können. In dieser Situation hat nun die Beklagte in dem streitgegenständlichen Beitrag Fotos veröffentlicht, die nicht nur den Grabschmuck in unterschiedlicher Detailschärfe und aus verschiedenen Positionen zeigen, sondern auch die Grabstätte als solche, und zwar sowohl von vorne als auch von hinten. Diese Fotos wurden aufgenommen unter Missachtung des friedhofssatzungsrechtlichen Verbotes der Anfertigung gewerblicher Aufnahmen auf dem Friedhof ohne entsprechende Genehmigung und bergen das Potential in sich, jedenfalls bei einigen Betrachtern Neugierde dergestalt zu erwecken, dass diese sich zu dem betreffenden Friedhof begeben und dort aktiv nach der abgebildeten Grabstätte suchen. Das Auffinden des Grabes wird durch die Fotos jedenfalls wesentlich erleichtert, da sie nicht nur das Grab selbst erkennen lassen, sondern – gerade dadurch, dass dieses einmal in der Vorder- und einmal in der Rückansicht gezeigt wird – auch dessen Lage zwischen einer Mauer und einem Weg. Damit wird die Suche auf dem Friedhof zumindest weiter eingegrenzt und werden gewisse Orientierungspunkte gegeben. Vor allem ist für Friedhofsbesucher, die die Fotos gesehen haben, das Grab jetzt auch „spontan“ erkennbar, während es an und für sich so unauffällig gestaltet ist, dass es von sich aus neben anderen Gräbern nicht weiter auffällt. Dies wiederum erweckt bei den Klägern die nicht aus der Luft gegriffen erscheinende Befürchtung, durch solche Dritten bei ihrer Trauerbewältigung am Grab ihres Sohnes gestört zu werden bzw. das Grab bei einem ihrer zukünftigen Besuche beschädigt oder „geschändet“ vorzufinden. In dieser Situation stellen sich die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Kläger als die mit ihnen im Widerstreit stehenden Interessen der Beklagten deutlich überwiegend dar. Da die Aufnahmen der Grabstelle einen sachbezogenen Informationswert im Zusammenhang mit dem den ursprünglichen Anlass für die gesamte Medienberichterstattung um den Sohn der Kläger abbildenden Absturz von ...s Flug ... nicht aufweisen, besteht an ihrer Veröffentlichung nämlich kein berechtigtes öffentliches Interesse. III. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. B. Die Kläger haben gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier angesichts der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Rechtes der Kläger der Fall. Die Höhe der Vergütung begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Klagezustellung. Denn die am 30. Juni 2015 an die Beklagte versandte Abmahnung war nicht geeignet, hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs einen Schuldnerverzug der Beklagten nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB auszulösen. Voraussetzung für den Verzug ist, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann (vgl. Palandt/. BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.). Dies war auf der Grundlage des genannten Schreibens aber nicht möglich, da mit diesem die Beklagte zwar zu einer „Zusage der Erstattung der durch unsere Einschaltung angefallenen Kosten“ aufgefordert wurde, diese Kosten aber nicht beziffert wurden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit hat die Hauptklage zum vorangegangenen Verfügungsverfahren 27 O 369/15 zum Gegenstand. Die Kläger machen äußerungsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie sind die Eltern von ... ..., des Co-Piloten des ...-Flugs ..., der am ... in den ... ... abstürzte. Am 26. März 2015 gab die ermittelnde Staatsanwaltschaft in Marseille bekannt, dass es sich ihren Erkenntnissen zu Folge bei dem Absturz, bei dem alle 150 Personen an Bord ums Leben gekommen waren, nicht um einen Unfall gehandelt habe, sondern dieser absichtlich herbeigeführt worden sei. Mit einem als „presserechtliches Informationsschreiben“ betitelten Schreiben vom 18. Mai 2015 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte, die Betreiberin der Internetseite www.....de ist, vorsorglich darauf hin, dass sich „die Familie ... […] nicht gegenüber der Öffentlichkeit äußern möchte“, und baten darum, „von jeglichem Versuch einer Kontaktaufnahme und Interviewanfragen abzusehen“. In einer Pressemitteilung vom 04. Juni 2015 teilte der Deutsche Presserat mit, er sei der Auffassung, „dass die Medien ab dem Zeitpunkt der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille am […] 26.3.2015 davon ausgehen durften, dass ... ... das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht hatte“, da zu diesem Zeitpunkt „entsprechende Erkenntnisse durch die Auswertungen des Sprachrekorders und weitere Ermittlungen der ... Luftfahrtbehörde“ vorgelegen hätten. Nach der Ansicht seiner Beschwerdeausschüsse sei es zudem in den allermeisten bisher gerügten Fällen zulässig gewesen, den Sohn der Kläger im Rahmen der Berichterstattung über den Absturz namentlich zu benennen und ohne Unkenntlichmachung abzubilden. Aus Sicht des Presserats handle es sich bei dem ...s-Unglück um eine „außergewöhnliche schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist“. Während dies für ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Fall insgesamt spreche, könnte es jedoch auch Gründe geben, die dennoch eine Anonymisierung erfordern würden. So könnte etwa „durch die Nennung des Namens des Co-Piloten, seines Wohnortes und der Information, dass er auch im Elternhaus gelebt hat, die Identifizierung der Eltern ermöglicht werden“. Aus Sicht des Presserats überwiege jedoch „in diesem außerordentlichen Fall das öffentliche Interesse an der Information über den Täter, soweit es die reine Nennung des Nachnamens betrifft“. Über den Absturz und die möglichen Hintergründe wie psychische Probleme des Sohnes der Kläger wurde weltweit in zahlreichen Medien berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute B2 und B 3 verwiesen. Über die Frage, ob die Kläger etwas von den offenbar gravierenden psychischen Problemen ihres Sohnes gewusst haben, verhält sich ein Artikel der „... Zeitung“ vom 12. Juni 2015 (Anlage B4). Auch über die Trauerfeiern für die Opfer des Flugzeugabsturzes wurde umfangreich berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B5 Bezug genommen. Die Beisetzung des Sohnes der Kläger fand am 27. Juni 2015 auf dem städtischen Friedhof in ... unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Friedhof war für die Zeit der Beerdigung komplett gesperrt. Die Polizei war vor Ort, um sicherzustellen, dass während der Beerdigung außer den Trauergästen niemand den Friedhof betrat. Nach § 6 Abs. 3 lit. d der Friedhofssatzung ist es auf dem betreffenden Friedhof nicht gestattet, „ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren“. Über die Beisetzung wurde zwei Tage später ebenfalls umfangreich berichtet (Anlagenkonvolut B6), unter anderem darüber, dass der Sohn der Kläger in seiner Heimatstadt beerdigt worden sei, die dabei auch namentlich genannt wurde, und dass das Holzkreuz auf dem Grab die Aufschrift „2015“ und „...“ trägt. Nach Presseberichten vom März und April 2015 (Anlagenkonvolut B 7) wurde der Kläger „...“ bzw. „Flying ...“ genannt. Am 30. Juni 2015 wurde auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite unter dem Titel „Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern“ der im Folgenden in Kopie wiedergegebene Artikel veröffentlicht, in dem über die Beerdigung berichtet wurde und Fotos der Grabstelle gezeigt wurden: - einfügen Fotokopie K5, S. 1 - einfügen Fotokopie K5, S. 3 - einfügen Fotokopie K5, S. 4 - einfügen Fotokopie K5, S. 5 - einfügen Fotokopie K5, S. 6 - einfügen Fotokopie K5, S. 7 - einfügen Fotokopie K5, S. 8 - einfügen Fotokopie K5, S. 9 Nach vergeblicher anwaltlicher Abmahnung mit Schreiben vom 30. Juni 2015, in dem die Beklagte auch zur Zusage der Erstattung vorgerichtlicher Kosten bis zum 1. Juli 2015 aufgefordert wurde, erwirkten die Kläger die einstweilige Verfügung vom 13. Juli 2015 – 27 O3 169/15 –, nach deren Zustellung ihnen gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptklage gesetzt wurde. Die Kläger machen geltend: Durch die beanstandete Veröffentlichung würden sie massiv in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt. Offenbar infolge der Veröffentlichung der Beklagten und der „...“-Zeitung sei es wiederholt vorgekommen, dass sie beim Besuch des Grabes ihres Sohnes ihnen unbekannte Personen angetroffen hätten, die vor dem Grab intensiv alle Aufschriften auf Schleifen und Bändern ausführlich gelesen und sich darüber angeregt ausgelassen hätten. Manche hätten ihnen gegenüber bekundet, dass man wisse, wer da begraben sei. Die Personen hätten sich erst dann entfernet, als sie sich als Angehörige zu erkennen gegeben hätten. Die regelmäßigen Besuche der Grabstätte ihres Sohnes seien für sie nun von ständiger Besorgnis und einem Unbehagen angesichts möglicher Begegnungen mit unbekannten Neugierigen begleitet. Ferner hätten sie nun stets die Sorge, ob das Grab noch unversehrt sei, müssten sie doch befürchten, dass es nach Bekanntwerden der Grabstelle zu Grabschändungen komme. Über das beanstandete Foto sei das Grab für jedermann auffindbar. Das breite Publikum wisse zwar, dass ihr Sohn in ... beerdigt sei. Es sei aber ein wesentlicher Unterschied, ob man einen Friedhof mit hunderten von Gräbern nach einem Grab absuchen müsse, zu dem keine weiteren Informationen vorliegen, oder ob man mit dem ... des Grabes (im Kopf oder in der Hand) einen Friedhof schnell abschreiten könne. Wer überdies durch die streitgegenständlichen Fotos das ... der Grabstätte direkt vor Augen geführt bekomme, wisse nun, wonach er suchen müsse. Die Veröffentlichung laufe ihrem Versuch zuwider, durch die wenigen persönlichen Daten auf dem Holzkreuz die Auffindbarkeit gerade zu verhindern. Sie hätten bewusst darauf verzichtet, den vollen Namen ihres Sohnes und das Datum seines Todes auf dem Kreuz anzugeben. Auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, dass sie auch zukünftig am Grab ihres Sohnes trauen können, ohne Störungen durch Dritte oder neuerliche Nachstellungen von Journalisten befürchten zu müssen. Die von ihnen vorgenommene Anonymisierung sei durch die angegriffene Berichterstattung aufgehoben und zunichtegemacht worden. Ihr von der Beklagten wiedergegebene „Abschiedsgruß“ sei ein höchstpersönlicher Ausdruck ihrer Gefühlswelt und der individuellen Trauer, der nur für das Grab und die Wahrnehmung der am Grab Trauernden bestimmt sei, nicht aber für die breite Öffentlichkeit. Die Wiedergabe greife in ihre Intimsphäre ein. Wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung sei die Beklagte auch verpflichtet, ihnen die für die Abmahnung entstandenen nicht anrechenbaren Kosten in Höhe von 861,57 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 45.000,00 € und einer 0,65 Geschäftsgebühr zu erstatten. Die Kläger beantragen, I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, in Bezug auf den Kläger und/oder die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen "Der Abschiedsgruß der Eltern (…) ... – Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. Die Trauerschleifen tragen den letzten Gruß der Familie und der Freunde. Auf dem schlichten Holzkreuz steht nur der Vorname des Verstorbenen: '...'. Der letzte Gruß der Eltern: 'Du bleibst in unseren Herzen. In Liebe Mama u. Papa.'" und/oder 2. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Hier wurde ... ... am Samstag beerdigt" erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 3. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Die Blumen auf der Grabstätte sind noch frisch. (…)") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 4. das im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto, das das Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Blumen und Kränze am Grab von ... ...") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen; und/oder 5. des im Angebot www.....de im Artikel "Das ...-Grab – Der Abschiedsgruß der Eltern" veröffentlichte Foto das den letzten Gruß der Antragsteller auf dem Grabschmuck am Grab von ... ... zeigt (...unterschrift: "Angehörige haben Blumen und Kränze abgelegt") erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen; zu lassen; wenn dies geschieht wie im Artikel "Das ...-Grab - Der Abschiedsgruß der Eltern", abrufbar unter www.....de. II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 861,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der angegriffene Artikel sei in keiner Weise reißerisch aufgemacht und enthalte auch keine rufschädigenden Äußerungen. Die Berichterstattung gehe respektvoll mit der Trauer der Betroffenen um. Sie will den Leser sogar daran erinnern, dass es sich bei dem Verstorbenen auch um einen Sohn, Enkel, Bruder und Freund handele, der bei den Betroffenen liebevolle Erinnerungen weckte. Hierdurch trage sie auch zu der öffentlichen Diskussion darüber bei, wie mit der Trauer der Eltern der Täter in derartigen Fällen umzugehen sei. Dass die Beerdigung eines Menschen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Tod von 149 Menschen verantwortlich sei, bei vielen gemischte Gefühle auslösen könne, verdeutliche die Reaktion der in dem Beitrag genannten 93-jährigen Witwe, deren Mann unweit von dem Sohn der Kläger begraben liege. An den in der Wortberichterstattung mitgeteilten Umständen bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Sie runde anlassbezogen die monatelange Berichterstattung aller Medien über eine außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig sei, und den Sohn der Kläger betreffe; ab. Auch die Kläger seien während dieser Monate immer wieder reflexhaft zum Gegenstand der Berichterstattung über ihren Sohn geworden. Dabei sei auch ihr Verhältnis zu ihrem Sohn und die Frage, ob sie das Ausmaß seiner psychischen Probleme kannten, erörtert worden. Die Diskussion um die Person des Täters sei bei jeder Katastrophe, die durch einen Menschen ausgelöst wurde, Teil der öffentlichen Debatte und überdauere auch dessen Tod. Die Wiedergabe des Abschiedsgrußes auf der Trauerschleife betreffe weder die Intimsphäre noch den Kern der Privatsphäre der Kläger. Dem stehe schon die öffentliche Niederlegung des Kranzes auf einem für jedermann zugänglichen Friedhof entgegen. Die Kläger hätten damit ihre innere Trauer nach außen getragen und mit der Öffentlichkeit geteilt. Der Eingriff in die Privatsphäre werde zudem dadurch abgeschwächt, dass die Anonymität des Grabes bereits vor ihrer Berichterstattung aufgehoben worden sei, nachdem bereits seit April 2015 allgemein bekannt gewesen sei, dass der Sohn des Klägers aus ... kam und dort bei den Klägern wohnte. Es sei davon auszugehen gewesen, dass er in seinem Heimatort beerdigt werden würde, worüber dann einen Tag vor ihrer Berichterstattung etliche andere Medien berichtet hätten. Ihre Berichterstattung erleichtere die Auffindbarkeit des Grabes nicht. Jeder Leser müsse den gesamten Friedhof abschreiten, um das Grab, dass sich erst mit dem Blick auf das Kreuz identifizieren lasse, zu finden. Hinzu trete, dass das Holzkreuz bald durch einen Grabstein ersetzt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.