Beschluss
10 U 192/15
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0126.10U192.15.00
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Leitsätze
Den Eltern des verstorbenen Sohnes steht hinsichtlich der Wort- und Bildberichterstattung über die Beerdigung des Sohnes ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, da die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 430/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Berufung wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Eltern des verstorbenen Sohnes steht hinsichtlich der Wort- und Bildberichterstattung über die Beerdigung des Sohnes ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, da die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.(Rn.12) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 430/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert der Berufung wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern, die anlässlich der Beerdigung aufgenommene Fotos der Grabstelle des Sohnes der Kläger zeigen, sowie die Mitteilung der Aufschrift auf der Trauerschleife des von ihnen niedergelegten Kranzes und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Mit der Wortberichterstattung nehme sie ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse war, das die Interessen der Kläger überwiege. Angesichts der Umstände, betreffe dieses auch den Abschiedsgruß der Kläger. Dieser unterfalle schon nicht der thematischen Dimension der besonders geschützten Privatsphäre. Der Abschiedsgruß auf der Trauerschleife sei – jedenfalls nach Freigabe des Friedhofs - eine an die Öffentlichkeit gerichtete Botschaft. Der Inhalt weise keine Besonderheiten auf. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass auch die räumliche Dimension der Privatsphäre nicht betroffen sei. Eine erhebliche Anlock- oder Anreizwirkung sei nicht zu befürchten. Ein öffentlicher Friedhof sei auch kein derart bedeutsamer Rückzugsort wie die eigene Wohnung. Auch die Verbreitung der Fotos sei aus den vorgenannten Gründen hinzunehmen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 - 27 O 430/15 - die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 16. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und ihr Gelegenheit zur Stellungname gegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017 vorgetragen, dass es sich bei dem Abschiedsgruß um einen Vorgang aus der Sozialsphäre handele. Selbst wenn die Privatsphäre betroffen wäre, bestünde ein weit überwiegendes Berichtsinteresse. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 16. Januar 2017 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. In dem Beschluss vom 16. Januar 2017 hat der Senat Folgendes ausgeführt: „1. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung (Klageantrag zu Ziffer I. 1.) zu, weil diese rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift. Das Landgericht geht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, dass die streitgegenständliche Berichterstattung einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger darstellt, dem auf Seiten der Beklagten keine derart gewichtigen Informationsinteressen gegenüberstehen, die diesen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Berichterstattung über den Abschiedsgruß der Kläger auf dem Grab ihres Sohnes und die Beschreibung der Gestaltung des Grabes betreffen die Privatsphäre der Kläger. Dies gilt zum einen in thematischer Hinsicht, weil es sich bei der Aufschrift auf der Kranzschleife um einen höchstpersönlichen Ausdruck der Gefühlswelt und individuellen Trauer der Kläger handelt, die das Recht haben, mit der Trauer um ihren verstorbenen Sohn allein zu bleiben und „in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008, NJW 2008, 1793). Dem steht - anders als die Beklagte meint – nicht entgegen, dass sich der Abschiedsgruß auf einer Trauerschleife an die Öffentlichkeit wendet. Zu Recht geht das Landgericht nämlich davon aus, dass das Niederlegen eines Trauerkranzes und die Beschriftung der Schleife nach der Verkehrsauffassung nicht den Charakter einer „Öffentlichmachung" hat, sondern allein für die unmittelbar Anwesenden bestimmt ist. Dies gilt hier umso mehr, als der Friedhof für die Zeit der Beerdigung komplett für die Öffentlichkeit gesperrt war. Dass der niedergelegte Kranz nach Freigabe des Friedhofs für die Öffentlichkeit von Besuchern wahrgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich die Aufschrift nunmehr an die Öffentlichkeit wendet. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass Grabkränze lediglich temporär auf dem Grab verbleiben. Anders als die Beklagte meint, waren die Kläger deshalb auch nicht gehalten, den Kranz nach der Beerdigung und vor Freigabe des Friedhofs für die Allgemeinheit wieder zu entfernen. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Aufschrift sich im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt und keinen Bezug zu den Hintergründen des Todes des Sohns der Kläger offenbart. Daher ist insoweit anzunehmen, dass ein zufälliger Besucher des Grabes, den Abschiedsgruß auf der Trauerschleife nicht den Klägern zuordnet und ihn auch schon deshalb nicht als an die Öffentlichkeit gerichtet wahrnimmt. Das Landgericht geht im Übrigen auch zu Recht davon aus, dass die Kläger wegen der weitgehenden Anonymisierung des Grabes durch die bloße Angabe des Kosenamens des Verstorbenen und seines Todesjahres alles unternommen haben, um den Abschiedsgruß nicht als eine an die Öffentlichkeit oder einen größeren Personenkreis gewandte Äußerung erscheinen zu lassen. Auch wenn es sich – wie die Beklagte meint – bei der Aufschrift auf der Kranzschleife um einen keine Besonderheiten aufweisenden Wortlaut handelt, macht die Berufung zu Unrecht geltend, dass die Wiedergabe der Aufschrift nicht über die Mitteilung der Kranzniederlegung als solche hinausgeht. Dies ist gerade nicht der Fall. Denn der Aufschrift ist ein klarer Hinweis auf die Gefühle der Kläger und ihre familiäre und emotionale Beziehung zu dem Verstorbenen zu entnehmen. Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass bezüglich der Mitteilung der Gestaltung des Grabes die thematische und räumliche Dimension der Privatsphäre betroffen sind. Die Kläger haben auch insoweit ein Recht darauf, mit der Trauer um den Verlust ihres Sohnes allein zu bleiben und in Ruhe gelassen zu werden. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dieses Recht geschmälert wird, wenn einem breiten Publikum Details über die Grabstätte mitgeteilt werden und damit die Gefahr geschaffen wird, dass diese von Dritten aufgesucht wird, von denen die Kläger in ihrer Trauer gestört werden. Der Senat folgt dem Landgericht auch, soweit dieses davon ausgeht, dass der Friedhof für Trauernde regelmäßig ein Ort ist, der die Möglichkeit des Zu-sich-Kommens sichert und das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden". Dies gilt auch dann, wenn der Trauernde nicht erwarten kann, dort der einzige Besucher zu sein und deshalb im Rahmen der Nutzung durch Dritte wahrgenommen werden kann. Insoweit ist bereits aufgrund der geltenden Friedhofssatzung ein rücksichtsvolles Verhalten der anderen Besucher zu erwarten. Dieser Wertung steht - anders als die Beklagte meint – auch nicht entgegen, dass die Beerdigung auf einem öffentlichen Friedhof stattgefunden hat. Insoweit verweist das Landgericht zu Recht auf die gesetzlichen Regelungen, die eine Bestattung außerhalb eines Friedhofs in der Regel nicht ermöglichen. Zutreffend hat das Landgericht schließlich die Verbreitung der Wortberichterstattung in der im Tenor zu Ziffer I. 1. gefassten Form untersagt. Die Mitteilung über die Blumen und Trauerschleifen mit letzten Grüßen der Familie und der Freunde stehen in engen Zusammenhang zu den weiteren Mitteilungen über die Grabstätte des Sohnes der Beklagten und ist daher geeignet, diese in ihren oben dargestellten Rechten zu verletzten. Diesem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger steht auch kein derart gewichtiges Informationsinteresse der Beklagten gegenüber, dass er als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Dass die Beklagte berechtigt war, anlassbezogen über die Beerdigung zu berichteten, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsanspruchs. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Selbstöffnung. Die von der Beklagten vorgelegte Danksagung vom 2. April 2016 enthält keinerlei Angaben zu der Aufschrift auf dem Kranz noch zu der Gestaltung des Grabes anlässlich der Beerdigung im Juni 2015. 2. Den Klägern steht aus den vorgenannten Gründen gegen die Beklagte auch ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung (Klageantrag zu Ziffer I. 2. -5.) zu. Zu Recht geht das Landgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich derjenigen Fotos, die den Abschiedsgruß der Kläger erkennen lassen, für die vorzunehmende Interessenabwägung die zur Wortberichterstattung gemachten Ausführungen gelten. Auch soweit der Abschiedsgruß nicht lesbar ist (Klageantrag zu Ziffer I. 4. mit der Bildunterschrift „Blumen und Kränze am Grab von x") besteht aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils ein Unterlassungsanspruch. Angesichts der spezifischen Umstände haben die Kläger ein sich aus ihrer Privatsphäre ergebendes Recht darauf, mit ihrer Trauer allein gelassen zu werden. Dies betrifft auch das Grab, als den Ort, an dem sie ihrer akuten Trauer berechtigten Ausdruck verleihen können. Dieser Standort, den die Kläger der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt haben, ist zwar ein öffentlicher Friedhof. Die Kläger haben sich jedoch um Anonymisierung bemüht, indem der Friedhof während der Beerdigung für die Öffentlichkeit gesperrt war und sie das Grab auch nur mit wenigen Details versehen haben, die einen Rückschluss auf die Identität des Verstorbenen zulassen. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die von der Beklagten veröffentlichten Fotos geeignet sind, bei einigen Betrachtern das Bedürfnis zu wecken, den Friedhof, der aufgrund der bekannten Informationen zum Geburtsort des Verstorbenen und Wohnort seiner Eltern in der Öffentlichkeit bekannt ist, aufzusuchen und dort anhand der Fotos nach dem Grab zu suchen. Die Suche wird jedenfalls dadurch wesentlich erleichtert, dass dem Betrachter aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven der vier Fotos eine räumliche Einordnung des Grabes und damit auch dessen Auffindbarkeit erleichtert werden. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Befürchtung der Kläger, bei ihrer Trauerbewältigung am Grab von Dritten gestört zu werden, oder das Grab „beschädigt" vorzufinden, nicht aus der Luft gegriffen ist. Jedenfalls überwiegen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Kläger die im Widerstreit stehenden Interessen der Beklagten. Die Aufnahmen des Grabes stehen hinsichtlich ihres sachbezogenen Informationswertes nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Absturz des x und die Beteiligung des Sohnes der Kläger daran. Insoweit besteht kein überwiegendes berechtigtes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos des Grabes und des darauf befindlichen Schmucks. 3. Die Kläger haben daher gemäß §§ 249 ff. BGB auch Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe die Beklagte nicht angegriffen hat.“ Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 geben dem Senat keinen Anlass von dem Ausgeführten abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.