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Urteil

19 S 3/24

LG Berlin 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2024:0905.19S3.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 02.11.2023 – Az. xxxx – wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene, in Ziffer 1. bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 02.11.2023 – Az. xxxx – wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene, in Ziffer 1. bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt. I. Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur noch: die Kläger) begehren mit ihrer Klage von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: die Beklagte) die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 für einen am 26.01.2020 gebuchten und am 24.03.2020 von der Beklagten annullierten Flug, der am 28.03.2020 unter der Flugnummer U25593 um 10:30 Uhr in Berlin-Tegel abfliegen und um 11:45 Uhr in Stuttgart ankommen sollte. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.2023 abgewiesen, wogegen sich die Kläger mit ihrer Berufung wenden. Der Kläger zu 1. behauptet, dass er einen Reisegrund gehabt habe. Ob er berechtigt gewesen sei, die Reise aufgrund der Pandemiebestimmungen anzutreten, könne er nicht mehr sagen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 02.11.2023, Geschäftszeichen xxxx, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Für die weitere Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen, die über die oben vorgenommenen hinausgehen, haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. II. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, da die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.05.2024 zur Entscheidung übertragen hat (§ 526 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit musste dem Berufungsgericht nicht nach § 526 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt werden, da es nach Erlass des Einzelrichterbeschlusses keine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne von § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.10.2018 – VII ZR 288/17 – juris Rn. 14 sowie Urteil vom 10.06.2015 – IV ZR 69/14 – juris Rn. 11; Wulf in BeckOK ZPO, 53. Edition, Stand 01.07.2024, § 526 Rn. 14; Rimmelspacher in MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 526 Rn. 21). Die Parteien haben dies auch nicht übereinstimmend beantragt (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). A. Die Berufung der Kläger ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und als sogenannte Zulassungsberufung im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 517, 519 Abs. 1, 520 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Kläger stützen ihre Berufung darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). B. Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Den Klägern steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 500,00 Euro (2 x 250,00 Euro) zu. Die Voraussetzungen von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 sind nicht erfüllt. Zwar wurde der von den Klägern gebuchte Flug weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit annulliert und haben die Kläger auch kein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht hätte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Jedoch haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie den streitgegenständlichen Flug tatsächlich wahrnehmen wollten. Dies ist aber erforderlich, da vor dem Hintergrund der zu Beginn der COVID-19-Pandemie herrschenden Unsicherheit und der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Fluges geltenden Landesverordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger nicht willens gewesen sind, den gebuchten Flug tatsächlich wahrzunehmen. 1. Am streitgegenständlichen Flugtag, dem 28.03.2020, waren 17 Tage vergangen, seit die Weltgesundheitsorganisation WHO die bisherige Epidemie am 11.03.2020 offiziell zu einer weltweiten Pandemie erklärt hatte. Es waren 14 Tage vergangen, seitdem in Berlin die erste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 14.03.2020 durch Aushang vor dem Dienstgebäude des Regierenden Bürgermeisters, dem Roten Rathaus, bekannt gemacht worden und in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 76. Jahrgang Nr. 10, Seite 209 ff.) und es waren neun Tage vergangen, seit der Landtag von Baden-Württemberg am 19.03.2020 festgestellt hat, dass es sich bei der Coronavirus-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg handelt (vgl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Ausgabe 2020, Nr. 6, Seite 125 f.). Zu dieser Zeit des Beginns der Pandemie bestand noch ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass es zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus vorzugswürdig ist, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. 2. Gleichzeitig waren am streitgegenständlichen Flugtag in Berlin (Abflugort des Fluges), Baden-Württemberg (Zielort des Fluges) und in Brandenburg (Wohnort der Kläger) Verordnungen in Kraft, die der Eindämmung des Coronavirus dienen sollten. Die in Berlin und Brandenburg geltenden Verordnungen (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 in Berlin und SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 in Brandenburg) haben zwar nicht ausgeschlossen, für die Wahrnehmung eines zulässigen Fluges das Haus zu verlassen. Nach der in Baden-Württemberg geltenden Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22.03.2020, mit der die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.03.2020 und die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 geändert wurden, waren die Möglichkeiten für die Kläger, sich am Zielort ihrer Reise in rechtlich zulässiger Weise zu bewegen, sehr beschränkt. So war nach § 4 Abs. 1 der Verordnung nahezu allen öffentlichen Einrichtungen, die nicht der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen, der Betrieb untersagt. Dies betraf beispielsweise Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater, Kinos, Schwimmbäder, Sportstätten, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Diskotheken sowie Beherbungsbetriebe. Für die letztgenannten gab es eine Ausnahmeregelung für dienstliche Aufenthalte oder private Härtefalle. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. 3. Dass die Kläger dennoch von Berlin nach Stuttgart reisen wollten, ist vor diesem Hintergrund ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. Sie haben trotz schriftlichen Hinweises des Gerichts vom 04.04.2024 nicht konkret dargelegt, ob sie willens und berechtigt gewesen sind, den streitgegenständlichen Flug anzutreten. Die bloße Behauptung des Klägers zu 1., es habe einen Reisegrund gegeben, ist ohne Substanz. 4. Die hier einschlägigen Anspruchsnormen der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 verlangen zwar tatbestandlich nicht ausdrücklich, dass die Fluggäste zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges noch willens und berechtigt waren, den Flug wahrzunehmen. Dieses Erfordernis eines Beförderungswillen liegt der Verordnung aber zugrunde. a) Dies zeigt sich bereits an deren 3. Erwägungsgrund, wonach es Ziel der Verordnung ist, die Zahl der „gegen ihren Willen“ nicht beförderten Fluggäste zu reduzieren. Auch der 10. Erwägungsgrund nimmt auf einen Beförderungswillen Bezug. Dort heißt es, dass Fluggäste, die „gegen ihren Willen“ nicht befördert werden, in der Lage sein sollten, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen. Auch Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung verweist auf den Beförderungswillen, indem er die Verordnung für den Fall der Nichtbeförderung von Fluggästen „gegen ihren Willen“ für anwendbar erklärt. Dass die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung ausdrücklich genannte Annullierung des Fluges den Zusatz „gegen ihren Willen“ nicht enthält, steht dem Erfordernis eines Beförderungswillens nicht entgegen, da bei einer Annullierung des Fluges, ohne dass der Fluggast zuvor selbst storniert hat, typischerweise eine Annullierung gegen den Willen des Fluggastes vorliegt. Der Verordnungsgeber dürfte die besondere Situation einer weltweiten Pandemie, bei der die Fluggäste zum eigenen Gesundheitsschutz kein Interesse an einer Beförderung mehr haben, nicht vorhergesehen haben und insoweit ein Erfordernis des Zusatzes „gegen ihren Willen“ nicht gesehen haben. b) Darüber hinaus ist es ausweislich des 2. Erwägungsgrundes der Verordnung das Ziel der Ausgleichsleistungen, den Schaden auszugleichen, der in einem Zeitverlust und in erlittenen Unannehmlichkeiten der betroffenen Fluggäste besteht (vgl. auch Keiler in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Art. 7 Rn. 13). Auch der 12. Erwägungsgrund verweist auf das „Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen“. Fehlt einem Fluggast der Beförderungswille, ist er jedoch weder einem Zeitverlust noch Unannehmlichkeiten oder Ärgernissen aufgrund der Annullierung ausgesetzt. Vielmehr entspricht die Annullierung seinem Willen. Sie gibt ihm die Möglichkeit, den gesamten Preis für Flug, Gepäck, Sitzplätze und Mahlzeiten zurückzuerhalten, der ihm sonst bei unterbliebenem Reiseantritt ohne Annullierung – bis auf Steuern und Gebühren – nicht erstattet worden wäre. c) Dass bei einem Fluggast ein Beförderungswille vorliegt, kann im Regelfall aus der Tatsache geschlossen werden, dass er bis zur Annullierung keine Stornierung vorgenommen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier aufgrund des Beginns der COVID-19-Pandemie – konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beförderungswille nicht bestand. Dies gilt erst recht, wenn das Luftfahrtunternehmen – wie hier – den Beförderungswillen zusätzlich bestreitet. Zwar trifft grundsätzlich das auf Ausgleichsleistungen in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des Beförderungswillens, da es sich um eine den Anspruch ausschließende Voraussetzung handelt. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast muss sich der Fluggast jedoch über die innere Tatsache seines Beförderungswillens erklären und diesen zumindest in Grundzügen darlegen. Angesichts geltender Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus am Zielort der Reise erfordert dies auch die grobe Angabe des Zwecks der Reise. d) Der Kläger zu 1. hat hier – wie oben bereits ausgeführt – nur erklärt, dass ein Reisegrund gegeben gewesen sei, ohne dies zu konkretisieren. Eines nochmaligen richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Das Gericht hat mit seiner Verfügung vom 04.04.2024 darauf hingewiesen, dass es einer konkreten Darlegung des Beförderungswillens bedarf. Dem sind der Kläger zu 1. ungenügend und der Kläger zu 2. gar nicht nachgekommen. e) Von einem Beförderungswillen muss auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Kläger bis zur Annullierung des Fluges ihre Buchung nicht selbst storniert haben. Wie das Amtsgericht festgestellt hat, hat die Beklagte am streitgegenständlichen Flugtag 1.267 Flüge annulliert und lediglich 0,32 % der geplanten Flüge durchgeführt. Dies dürfte wegen der bestehenden Pandemielage auch in den vorhergehenden Tagen in vergleichbaren Dimensionen der Fall gewesen sein. Dass ein Fluggast vor diesem Hintergrund seine Buchung nicht selbstständig storniert, ist naheliegend. In diesem Fall müsste er nämlich den Großteil des ursprünglich vereinbarten Flugpreises selbst tragen. In der Erwartung, dass die Annullierung ohnehin erfolgen dürfte, ist es wirtschaftlich vernünftig, die Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen abzuwarten. In diesem Fall hat das Unternehmen nämlich den gesamten Flugpreis zu erstatten. Der unterbliebenen Stornierung durch den Fluggast lässt sich daher unter den vorliegenden Umständen im Hinblick auf den Beförderungswillen nichts Eindeutiges entnehmen. 5. Das Erlangen einer Ausgleichszahlung trotz fehlenden Beförderungswillens würde zudem zu einer Überkompensation führen. Der Fluggast würde auf diese Weise den Reisepreis zurückerstattet bekommen und darüber hinaus eine Ausgleichszahlung erhalten, obwohl er den Flug gar nicht antreten wollte. Dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Überkompensationen vermieden werden sollen, ergibt sich – wenn auch in anderem Zusammenhang – aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004. Danach kann eine nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen zusätzlich bestehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies verdeutlicht auch, dass die Ausgleichsleistung nicht als reine Pauschale anzusehen ist, die ohne weitere Bedingungen fällig wird, sobald die in Artikel 5 Abs. 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen formal erfüllt sind. Auch für das Zusammenspiel zwischen der Pauschalreiserichtline (EU) 2015/2302 und der hier streitgegenständlichen Verordnung ist normiert, dass gewährte Schadenersatzzahlungen oder Preisminderungen miteinander zu verrechnen sind, um eine Überkompensation zu verhindern (vgl. 36. Erwägungsgrund sowie Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 28.03.2019, C-163/18, Celex-Nr. 62018CC0163, juris Rn. 64). 6. Selbst wenn die Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 den Beförderungswillen nicht zur Voraussetzung für die Geltendmachung einer Ausgleichsleistung machen würde, so würde die Geltendmachung einer zusätzlichen Ausgleichszahlung durch den Fluggast, obwohl ihm bereits der vollständige Flugpreis vom Luftfahrtunternehmen für eine Reise zu erstatten ist, die er nicht hat antreten wollen, der unionsrechtlich anerkannten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.01.2016 – C-50/14 – juris Rn. 65; Urteil vom 05.07.2007 – C-321/05 – juris Rn. 37) Ausprägung von Treu und Glauben, dem Rechtsmissbrauch, unterfallen, da der Fluggast einen Vorteil erhalten würde, der – wie oben dargelegt – dem Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen würde und der nur durch die formale Einhaltung der ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnung entstünde. 7. Dass die Beklagte nicht mit ausreichender Substanz dargelegt hat, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 zurückgeht, da sie nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb der streitgegenständliche Flug annulliert worden ist, während – wenn auch wenige – andere Flüge stattgefunden haben, ist angesichts der obigen Ausführungen zum fehlenden Beförderungswillen unerheblich. 8. Mangels begründeten Hauptanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihnen geltend gemachten Zinszahlungen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. D. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitgegenständliche und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein fehlender Beförderungswille zum Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 führt, kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, da zu ihr – soweit ersichtlich – noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen sind und die Parteien in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben, dass die Rechtsfrage in einer Vielzahl von noch nicht erledigten Rechtsstreitigkeiten Relevanz hat und sich zudem wirtschaftlich auf ihre jeweiligen Geschäftsmodelle auswirkt. Dass die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen – und damit wegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, dass die Rechtssache für sie keine grundsätzliche Bedeutung hat – hindert die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18 – juris Rn. 12; Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 286/02 – juris Rn. 5; Wulf in BeckOK ZPO, 53. Edition, Stand 01.07.2024, § 526 Rn. 14). E. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Berufungsbegehren der Kläger (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).