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Urteil

VII ZR 288/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag ist pfändbar und kann durch Überweisung an Zahlungs statt auf den Gläubiger übergehen. • Mit der wirksamen Überweisung an Zahlungs statt gehen auch unselbständige Gestaltungsrechte (z. B. Kündigungs- und Übertragungsrechte) sowie der Anspruch auf Registrierung des Domaininhabers auf den Erwerber über. • Die DENIC als Vergabestelle ist verpflichtet, denjenigen als Inhaber zu registrieren, dem die Summe der vertraglichen Ansprüche und Rechte zusteht; hierfür bedarf es keiner gesonderten rechtsgeschäftlichen Übertragungshandlung. • Ein Überweisungsbeschluss ist nicht mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn er die Gesamtheit der gepfändeten anspruchsbezogenen Rechte an Zahlungs statt zu einem Schätzwert überweist. • Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht allein darin, dass der Einzelrichter die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Pfändung und Überweisung einer Domain führt zur Registrierungspflicht der Vergabestelle • Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag ist pfändbar und kann durch Überweisung an Zahlungs statt auf den Gläubiger übergehen. • Mit der wirksamen Überweisung an Zahlungs statt gehen auch unselbständige Gestaltungsrechte (z. B. Kündigungs- und Übertragungsrechte) sowie der Anspruch auf Registrierung des Domaininhabers auf den Erwerber über. • Die DENIC als Vergabestelle ist verpflichtet, denjenigen als Inhaber zu registrieren, dem die Summe der vertraglichen Ansprüche und Rechte zusteht; hierfür bedarf es keiner gesonderten rechtsgeschäftlichen Übertragungshandlung. • Ein Überweisungsbeschluss ist nicht mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn er die Gesamtheit der gepfändeten anspruchsbezogenen Rechte an Zahlungs statt zu einem Schätzwert überweist. • Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht allein darin, dass der Einzelrichter die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Der Kläger erwirkte Pfändung der aus einem Registrierungsvertrag über die Domain d...de herrührenden schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC sowie die Überweisung dieser Ansprüche an Zahlungs statt zu einem Schätzwert. Mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses machte der Kläger gegenüber der DENIC geltend, als neuer Inhaber der Domain registriert zu werden; die DENIC lehnte ab. Die Vorinstanzen verurteilten die DENIC zur Registrierung; die Beklagte legte Revision ein, die der BGH zurückwies. Streitgegenstand war, ob die gepfändeten vertraglichen Ansprüche und damit die Inhaberschaft an der Domain auf den Kläger übergingen und ob die DENIC zu dessen Registrierung verpflichtet ist. Weitere Punkte betrafen die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses und die Frage, ob formale Voraussetzungen der DENIC-Domainbedingungen (§ 6 Abs. 2) der Übertragung entgegenstehen. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. • Rechtliche Grundlage ist die ZPO: Durch Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt gehen die gepfändeten schuldrechtlichen Ansprüche auf den Gläubiger über (§ 857 Abs. 1, § 835 Abs. 2 ZPO). • Die DENIC war Drittschuldnerin, weil die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis eingriff; der Überweisungsbeschluss wurde wirksam zugestellt. • Die Gesamtheit der vertraglichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bildet das Vermögensrecht der Domaininhaberschaft; diese Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar, sondern umfassen auch Nebenrechte wie Übertragungs- und Kündigungsbefugnisse. • Folglich steht dem Erwerber nach Überweisung an Zahlungs statt auch der Anspruch auf Eintragung als Domaininhaber zu; es bedarf keiner zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Übertragungshandlung. • Die DENIC kann sich nicht erfolgreich auf die Unbestimmtheit des Überweisungsbeschlusses berufen; die Überweisung betraf die Gesamtheit der Ansprüche zu einem Schätzwert. • Ob die Bedingungen der DENIC, insbesondere die in § 6 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Übertragung, nach AGB-Recht unwirksam sind, musste nicht entschieden werden; jedenfalls hatte der Kläger eine Kündigung erklärt, und diese wäre auch nicht erforderlich, weil die Überweisung die Rechte kraft Zwangsvollstreckung überträgt. Die Revision der DENIC wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Wirksamwerden des Überweisungsbeschlusses die Stellung des Domaininhabers und damit den Anspruch auf Registrierung durch die DENIC erworben. Die DENIC ist verpflichtet, den Kläger als Inhaber der Domain zu registrieren, weil durch Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche und unselbständigen Gestaltungsrechte auf ihn übergegangen sind. Einwendungen der DENIC gegen die Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses oder auf formale Voraussetzungen der Domainbedingungen führen nicht zum Erfolg. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.