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Urteil

5 Ns 208 Js 15904/18

LG Baden-Baden 5. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBADEN:2019:0523.5NS208JS15904.18.00
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Leitsätze
1. Nach der StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache über den alt hergebrachten Fall des Ausbleibens des Angeklagten bei Beginn der Berufungshauptverhandlung auch dann zu verwerfen, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.(Rn.4) 2. Dies kann der Fall sein, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte zwar zunächst erschienen ist, er sich aber nach Verlesen der Urteilsformel aus Verärgerung über das Ergebnis vor Eröffnung der Urteilsgründe aus dem Sitzungssaal entfernt hat.(Rn.2) 3. Die Verkündung des Urteils als Teil der Hauptverhandlung besteht aus der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe. Dementsprechend handelt es sich um ein Abwesenheitsurteil, wenn sich der Angeklagte vor Schluss der Verkündung aus dem Sitzungssaal entfernt.(Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 5.2.2019 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache über den alt hergebrachten Fall des Ausbleibens des Angeklagten bei Beginn der Berufungshauptverhandlung auch dann zu verwerfen, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.(Rn.4) 2. Dies kann der Fall sein, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte zwar zunächst erschienen ist, er sich aber nach Verlesen der Urteilsformel aus Verärgerung über das Ergebnis vor Eröffnung der Urteilsgründe aus dem Sitzungssaal entfernt hat.(Rn.2) 3. Die Verkündung des Urteils als Teil der Hauptverhandlung besteht aus der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe. Dementsprechend handelt es sich um ein Abwesenheitsurteil, wenn sich der Angeklagte vor Schluss der Verkündung aus dem Sitzungssaal entfernt.(Rn.5) 1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 5.2.2019 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Rastatt hat den Angeklagten am 5.2.2019 wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu der Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € unter Bewilligung von Ratenzahlung verurteilt. Zu der Hauptverhandlung über die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten, zu der dieser am 25.4.2019 ordnungsgemäß unter Beifügung der erforderlichen Belehrung über die Folgen des Ausbleibens bzw. Entfernens geladen worden war, ist der Angeklagte, der seinen Freispruch erstrebt hat, zwar zunächst erschienen, hat sich aber nach Verlesen der Urteilsformel, mit der seine Berufung unter Abänderung des Konkurrenzverhältnisses als unbegründet verworfen werden sollte, aus Verärgerung über dieses Ergebnis vor Eröffnung der Urteilsgründe aus dem Sitzungssaal entfernt. II. Bei dieser Sachlage war die Berufung des Angeklagten - unter Abänderung der zuvor verkündeten Formel - gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zu verwerfen. Nach dieser durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung mit Wirkung vom 25.7.2015 in Kraft getretenen Vorschrift hat das Gericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache über den alt hergebrachten Fall des Ausbleibens des Angeklagten bei Beginn der Berufungshauptverhandlung auch dann zu verwerfen, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist. Mit dieser Neuregelung wurde einer über § 332 StPO grundsätzlich möglichen Anwendung des § 231 StPO im Verfahren über die Berufung des Angeklagten der Boden entzogen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 71). Die Verkündung des Urteils als Teil der Hauptverhandlung besteht aus der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dementsprechend handelt es sich um ein Abwesenheitsurteil mit der Folge der §§ 314 Abs. 2 Satz 1, 341 Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte vor Schluss der Verkündung aus dem Sitzungssaal entfernt (vgl. BGH, NStZ 2000, 498). Wenn aber das Gesetz - wie dargelegt - Abwesenheitsurteile in Verfahren über die Berufung des Angeklagten ohne Einschränkungen ausschließt und in dem eigenmächtigen Entfernen letztlich dessen Verzicht auf sein Rechtsmittel sieht, musste vorliegend die Berufung des Angeklagten ohne Sachprüfung verworfen werden. Dass es sich bei der Eröffnung der Urteilsgründe nach der Rechtsprechung um keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO handelt und ein Sachurteil auf der Abwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsbegründung denklogisch nicht beruhen kann (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 6.3.2018 - 5 StR 18/18, juris), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Umstand, dass ein entsprechender Verfahrensfehler des Gerichts folgenlos bleibt, ändert nichts daran, dass die Anwesenheit des Angeklagten während der gesamten Verhandlung über seine Berufung Voraussetzung für ein Sachurteil ist. Auch wenn man in dem Verhalten des Angeklagten dessen Verzicht auf die mündliche Urteilsbegründung erkennen wollte, bedeutet dies nicht, dass diese insgesamt obsolet geworden wäre. Denn auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - vorliegend die Staatsanwaltschaft - sollen durch die Darlegung der maßgeblichen Erwägungen in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Schließlich dient die Urteilsbegründung auch dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit. Der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende zuvor bereits eine Urteilsformel verlesen hatte, nach der die Berufung als unbegründet verworfen werden sollte. Denn bis zum Abschluss der Urteilsverkündung mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe ist eine Neufassung der Urteilsformel möglich (vgl. BGH, BGHSt 25, 333). Dass die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal allein der Verärgerung über die zunächst beratene Entscheidung geschuldet und damit nicht entschuldigt war, schloss die Kammer aus dem Umstand, dass der schon während der Hauptverhandlung sehr dezidiert die Angaben des Zeugen in Abrede stellende Angeklagte unmittelbar nach Verlesen der Urteilsformel aufsprang, schnellen Schrittes kommentarlos den Saal verließ und auch in der Folgezeit - die Hauptverhandlung wurde zur Prüfung der Rechtslage unterbrochen - nicht zurückkehrte.