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Entscheidung

5 StR 18/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 18/18 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Mitwirkung abgelehnter Richter (§ 338 Nr. 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Dies gilt ebenso für die Rüge betreffend die Abwesenheit des Angeklagten bei der mündlichen Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 5, § 230 Abs. 1, § 231 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung ohne den inhaftierten, nach Verkündung des Urteilstenors in den Vorführbereich geflüchteten Ange- klagten, fortzusetzen, also von einer – regelmäßig gebotenen (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Mai 1993 – 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446 mwN) – zwangswei- sen Vorführung abzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete fallbe- - 3 - zogene Gesamtbetrachtung vorgenommen, bei der es insbesondere dem Um- stand Bedeutung beigemessen hat, dass zum Zeitpunkt der Weigerung des Angeklagten, sich erneut vorführen zu lassen, lediglich die mündliche Urteils- begründung noch ausstand. Es hat demnach den ihm zustehenden Beurtei- lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 630/13, BGHSt 59, 187; MüKo-StPO/Arnoldi, § 231 Rn. 18 f.). Zudem betrifft die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe – worauf der Generalbundes- anwalt zutreffend verweist – lediglich einen nicht wesentlichen Teil der Haupt- verhandlung, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliegt; auch könnte das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher