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Urteil

3 S 29/24

LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBADEN:2025:0410.3S29.24.00
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Leitsätze
1. Schneefall im Winter stellt nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar, wenn dadurch der Flugverkehr zum Erliegen kommt.(Rn.16) 2. Ob ein Flug aufgrund der auftretenden Wetterumstände durchgeführt werden kann, obliegt der Einschätzung des Flugkapitäns, dem ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist.(Rn.19) 3. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist im Falle einer Annullierung eines Fluges verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Auswirkungen für die Passagiere möglichst gering zu halten. Dies beinhaltet die Pflicht, eine Ersatzbeförderung zu einem anderen Flughafen in der Region anzubieten.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 21. Oktober 2024, Az. 3 C 157/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bühl ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schneefall im Winter stellt nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar, wenn dadurch der Flugverkehr zum Erliegen kommt.(Rn.16) 2. Ob ein Flug aufgrund der auftretenden Wetterumstände durchgeführt werden kann, obliegt der Einschätzung des Flugkapitäns, dem ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist.(Rn.19) 3. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist im Falle einer Annullierung eines Fluges verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Auswirkungen für die Passagiere möglichst gering zu halten. Dies beinhaltet die Pflicht, eine Ersatzbeförderung zu einem anderen Flughafen in der Region anzubieten.(Rn.22) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 21. Oktober 2024, Az. 3 C 157/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bühl ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Fluggastentschädigung. Die vier Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den am 12. Dezember 2022 um 07:10 Uhr (Ortszeit) geplanten Flug mit der Nummer von Timișoara/Rumänien nach Karlsruhe/Baden-Baden. Die Beklagte sollte ausführendes Luftfahrtunternehmen sein. Der Flug wurde am 12. Dezember 2022 von der Beklagten annulliert. Den Klägern wurde kein Ersatzflug angeboten. Die Kläger haben erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es hätte am 12. Dezember 2022 in Timișoara lediglich leichter Schneefall geherrscht, was im Dezember in Europa nicht außergewöhnlich sei. Nachdem die Beklagte weitergehende Ansprüche der Kläger anerkannt hatte, haben die Kläger erstinstanzlich noch Fluggastentschädigung in Höhe von jeweils 250 EUR nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, am 12. Dezember 2022 hätten am Flughafen Timișoara starke Schneefälle geherrscht. Die Sichtweite am Flughafen habe deshalb nur 1.500 Meter betragen. Zudem sei die Wolkenuntergrenze niedrig gewesen. Dies habe einem sicheren Start entgegengestanden. Die Annullierung des Fluges sei unter den gegebenen Umständen die einzige adäquate Maßnahme gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 250 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Januar 2022 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder ein den Entschädigungsanspruch aus Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Verordnung (EG) 261/2004) ausschließender außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 vorgelegen habe, noch die Beklagte dargelegt habe, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Amtsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.r1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht die vorgetragenen Wetterbedingungen nicht hinreichend geprüft habe und der Umstand, dass die Beklagte eine Umbuchungsmöglichkeit nicht geprüft habe, nicht ohne weiteres zu einer Ausgleichspflicht führe. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 EUR aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug mit der Nummer am 12. Dezember 2022 von Timișoara/Rumänien nach Karlsruhe/Baden-Baden. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert. Einen den Ausgleichsanspruch ausschließenden Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) 261/2004 oder die Voraussetzungen für ein Kürzungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ausgehend von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort beträgt die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 vorliegend 250 EUR pro Passagier. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004). Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 setzt kumulativ voraus, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag (1.), dessen kausale Folge die Annullierung des Fluges mit der Nummer am 12. Dezember 2022 von Timișoara/Rumänien nach Karlsruhe/Baden-Baden war (2.). Schließlich darf die Annullierung nicht vermeidbar gewesen sein (3.) (vgl. Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 2. Aufl. 2025, Art. 5 Rn. 29). Zu keiner der drei Voraussetzungen hat die Beklagte ausreichend vorgetragen. 1. Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes ist in der Verordnung (EG) 261/2004 nicht definiert; die Ausgestaltung obliegt daher der Rechtsprechung. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das – wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) 261/2004 aufgezählten Gründe – nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 Siewert/Condor, RRa 2015, 15; EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-195/17 u.a. Krüsemann u.a./TUIfly GmbH, RRa 2018, 117). Der Begriff ist eng auszulegen (vgl. EuGH, aaO). Die in den Erwägungsgründen aufgezählten Umstände haben nur Hinweischarakter und führen nicht automatisch zur Befreiung (vgl. EuGH, aaO). Störungen durch Wetterphänomene sind grundsätzlich außergewöhnliche Umstände, wenn sie zu einer Störung des Flugverkehrs führen, was in der Regel nur dann der Fall sein wird, wenn sie über das Übliche und Erwartbare hinausgehen; durch das Wetterphänomen muss der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommen (so zutreffend LG Korneuburg, Urteil vom 27. Juni 2019 – 21 R 154/19y, RRa 2021, 36; LG Korneuburg, Urteil vom 22. April 2021 – 22 R 150/21w, BeckRS 2021, 20015; HG Wien, Urteil vom 2. März 2020 - 60 R 3/20a, RRa 2021, 42). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Schneefall ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Dezember in Mittel-, Nord- und Osteuropa üblich und erwartbar. Gleiches gilt für eine Sichtweite von 1.500 Metern und eine niedrige Wolkendecke. Dass der Luftverkehr am 12. Dezember 2022 in Timișoara zum Erliegen gekommen ist, behauptet die Beklagte nicht; unstreitig wurde vielmehr von allen an diesem Tag ab Timișoara geplanten Abflügen allein der Flug der Beklagten mit der Nummer annulliert. 2. Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die von ihr vorgebrachten Wetterbedingungen am Flughafen Timișoara die Ursache für die Annullierung des Fluges mit der Nummer am 12. Dezember 2022 von Timișoara/Rumänien nach Karlsruhe/Baden-Baden waren. Ob ein Flug aufgrund der aufgetretenen Wetterumstände durchgeführt werden kann, obliegt grundsätzlich der Einschätzung des Flugkapitäns. Diesem ist ein Ermessensspielraum zuzubilligen; insoweit kann nur geprüft werden, ob dieses Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde (vgl. LG Korneuburg, Urteil vom 10. Juni 2022 – 22 R 192/21x, RRa 2022, 152; AG Dortmund, Urteil vom 1. September 2020 – 425 C 1320/20, NJW-RR 2020, 1377; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 3. Dezember 2019 – 31 C 3485/18, NJW-RR 2020, 556). Vorliegend hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass der für den Flug Nummer vorgesehene Flugkapitän die Wetterumstände zur Kenntnis genommen und eine Ermessensentscheidung getroffen hat; die maßgeblichen dabei angestellten Erwägungen sind erst Recht nicht vorgetragen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob das Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals angedeutet hat, dass die Entscheidung vom Piloten in Absprache mit der Betriebsleitung getroffen werde, stellt dies abgesehen davon, dass der Vortrag nach §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen wäre, ebenfalls keinen ausreichenden Vortrag dar, weil sich auch aus dieser Behauptung nicht ergibt, dass der nicht näher bezeichnete Pilot ein Ermessen im Hinblick auf einen sicheren Startvorgang ausgeübt hat. Zur allgemeinen Behauptung, dass die Bedingungen einem sicheren Start der Maschine entgegenstanden, fehlt es an einer konkreten Darlegung dazu, ob Vorgaben der Luftsicherheitsbehörden oder des Flughafens für die Durchführung des Starts nicht erfüllt wurden oder eine Ermessensentscheidung getroffen wurde; die angebotenen Beweise ersetzen diesen Vortrag nicht. 3. Schließlich hat die Beklagte nicht alles Erforderliche unternommen, um die Annullierung zu vermeiden. a) Bezugspunkt für die Vermeidbarkeit ist dabei nicht nur der außergewöhnliche Umstand selbst, sondern auch die darauf zurückzuführende Annullierung oder Verspätung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses, RRa 2020, 185 Rn. 57; EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, RRa 2021, 75 Rn. 30), so dass die Beklagte darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15 Pešková u.a./Travel Service a. s., RRa 2017, 174 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - C-159/18 Moens/Ryanair, RRa 2019, 219 Rn. 27) und zugleich alles unternommen hat, um die Auswirkungen der Annullierung oder die Verspätung möglichst gering zu halten (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2023 – X ZR 107/22, NJW-RR 2023, 1542 Rn. 22). Die zumutbaren Maßnahmen beinhalten dabei die Pflicht, eine Beförderung der Passagiere mit anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen, anzubieten, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses, RRa 2020, 185 Rn. 59; EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, RRa 2021, 75 Rn. 29 ff.; BGH Urteil vom 10. Oktober 2023 – X ZR 107/22, NJW-RR 2023, 1542 Rn. 16). b) Vorliegend hat die Beklagte, die den Klägern unstreitig keine Ersatzbeförderung angeboten hat, schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine solche nicht möglich war oder ein nicht tragbares Opfer darstellen würde. Selbst wenn keine direkten oder eigenen Flüge verfügbar gewesen sein sollten, schließt dies nicht aus, dass Umsteigeverbindungen oder Verbindungen mit einem Bus- oder Bahntransfer zu einem anderen Startflughafen oder von einem anderen Zielflughafen zum Endziel möglich gewesen wären, unter Umständen auch solche von anderen Luftfahrtunternehmen. Dass die Beklagte nach der Verordnung (EG) 261/2004 nicht lediglich verpflichtet ist, die Passagiere auf dem Luftweg zu befördern, ergibt sich schon daraus, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 die Ersatzbeförderung zu einem anderen Zielflughafen in einer Stadt oder Region ausdrücklich vorsieht und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Weiterreise des Passagiers auf dem Landweg auferlegt; gerade bei selten angeflogenen kleineren Flughäfen entspricht die Ersatzbeförderung zu einem anderen Flughafen in der Region und die Weiterreise mit Bus oder Bahn dem Interesse der Passagiere, um die Auswirkungen der Annullierung oder die Verspätung auf sie möglichst gering zu halten. Ausgehend davon ist bei dem vorliegend vereinbarten Zielflughafen Karlsruhe/Baden-Baden eine Ersatzbeförderung zu den in der Region gelegenen Flughäfen Frankfurt/Main und Stuttgart in Betracht zu ziehen. c) Die Kläger trifft vorliegend keine sekundäre Darlegungslast zu möglichen Flugverbindungen für eine Ersatzbeförderung. Eine solche kommt zwar unter Umständen in Betracht, wenn die Beklagte substantiiert darlegt, dass sie mögliche Flugverbindungen für eine Ersatzbeförderung, die den unter b) genannten Kriterien entsprechen, erfolglos geprüft hat oder wenn sie den Fluggästen eine Ersatzbeförderung angeboten hat und die Passagiere bestreiten, dass dies die frühestmögliche Verbindung dargestellt hat. Vorliegend behauptet die Beklagte jedoch weder, dass sie eine Ersatzbeförderung geprüft hat, noch hat sie den Klägern eine solche angeboten. d) Selbst wenn man von einer sekundären Darlegungslast der Kläger zu möglichen Flugverbindungen für eine Ersatzbeförderung ausgehend würde, wären die Kläger dieser nachgekommen, denn sie haben erstinstanzlich vorgetragen, dass sie am 12. Dezember 2022 um 14:25 Uhr einen Flug via Bukarest nach Frankfurt gebucht haben, um selbst ihre Ersatzbeförderung zu organisieren. Dass von dort keine Flüge nach Karlsruhe/Baden-Baden angeboten werden, ist der kurzen Entfernung zwischen den Flughäfen geschuldet und schließt nicht aus, andere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Das Beweisangebot der Beklagten zu den fehlenden Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung, insbesondere die angebotene Einholung einer amtlichen Auskunft von Eurocontrol, ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht. e) Sofern auf einer anderen Flugverbindung nicht genügend Plätze für alle gebuchten Passagiere des annullierten Fluges verfügbar gewesen wären, was die Beklagte konkret schon nicht behauptet, wäre sie zwar zu einer Ermessensentscheidung befugt gewesen, jedoch nicht von der Pflicht entbunden worden, diese Verbindungen anzubieten (so zutreffend LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27. Mai 2021 – 2-24 S 208/20, NJW-RR 2021, 1286 Rn. 17). Schließlich entbindet auch die Notwendigkeit einer Zustimmung der Passagiere zur Ersatzbeförderung die Beklagte nicht von der Pflicht, diesen einen solchen aktiv anzubieten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.