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Urteil

425 C 1320/20

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2020:0901.425C1320.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen wegen einer Flugannullierung. Der Zedent buchte unter der Flugnummer W# #### einen Flug von P nach E1 für den 17.12.2019, geplante Abflugszeit: 11:50 Uhr (10:50 UTC). Die Beklagte annullierte diesen Flug. Am 20.12.2019 trat der Zedent die Forderung an die Klägerin ab. Die Klägerin ist der Ansicht ihr stünde aufgrund der Annullierung ein Ausgleichsanspruch zu. Der Flug sei nicht in Folge von außergewöhnlichen Umständen annulliert worden, jedenfalls sei eine Annullierung vermeidbar gewesen, so zum Beispiel hätte ein Bustransfer organisiert werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 07.01.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug sei aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht durchführbar gewesen. Das hierfür eingeplante Flugzeug I-M habe bereits auf dem Vorflug W# #### von E1 nach P aufgrund des dort vorherrschenden Nebels nach Einholung einer Landeerlaubnis nach Tumgeleitet werden müssen. Eine Besserung der Wetter- und Sichtverhältnisse sei auch nach dem Zuwarten einer Stunde nicht absehbar gewesen. Ein Ersatzflugzeug habe aus gleichen Gründen nicht in P landen oder starten können. Andere Handlungsmöglichkeiten seien für die Beklagte nicht ersichtlich oder zumutbar. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR gem. Art. 5 I c iVm 7 I b der EU-VO 261/2004. Zwar hat die Beklagte den Flug W# #### vom 17.12.2019 unstreitig annulliert und auch nicht so rechtzeitig, dass Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 I c EU-VO 261/2004 ausgeschlossen wären, die Beklagte kann sich aber auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 III der EU-VO 261/2004 berufen, die den geltend gemachten klägerischen Anspruch ausschließen. Nach Art. 5 III der EU-VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. a. Die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. (1) Nähere Spezifizierungen worin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist, finden sich in der Verordnung selbst nicht. Eine Präzisierung erfolgt lediglich in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks). Dem Wortlaut entsprechend handelt es sich um Umstände, welche außergewöhnlich, d.h. sich als nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend darstellen und außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr in Verbindung steht (BGH Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12). Dies ist bei Witterungsbedingungen grundsätzlich der Fall, da diese jedenfalls nicht in die Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens fallen. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten METAR-Meldung vom 17.12.2019 steht für das Gericht fest, dass im Zeitpunkt der geplanten Landung (STA) um 10:20 UTC zumindest feuchter Dunst herrschte. Die Sichtverhältnisse lagen zu dem Zeitpunkt bei 3500m und erlaubten eine Landung nicht. Feuchter Dunst ist lediglich eine etwas schwächere Form des Nebels, aber im Grunde mit diesem vergleichbar. Er kann jederzeit eintreten, ohne dass ein Luftverkehrsunternehmen hierauf Einfluss hat. Ob die Wetterlage seinerzeit in objektiver Hinsicht so schlecht war, dass eine Landung unmöglich war, ist nicht zu prüfen. Insoweit ist dem für die Sicherheit seiner Passagiere verantwortlichen Piloten ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2019 – 31 C 3485/18; AG Geldern, Urteil vom 3.08.2011 – 4 C 242/09). Eine Differenzierung zwischen feuchtem Dunst und Nebel ist nicht notwendig, den der Pilot traf seinerzeit die Entscheidung, eine Landung unter den gegebenen Bedingungen stelle eine Gefährdung dar, woraufhin die Beklagte eine Landeerlaubnis im nächstgelegenen Flughafen T anforderte. Diese Einschätzung ist wegen seiner Befugnisse als Luftfahrzeugführer nach Art. 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. (2) Einem Ausschluss des klägerischen Anspruchs steht nicht entgegen, dass die schlechten Wetterbedingungen den Vorflug W# #### von E1 nach P betrafen. Ein außergewöhnlicher Umstand auf einem Vorflug kann sich auch auf den streitgegenständlichen Flug auswirken. Ein unmittelbarer Bezug wird von der Verordnung gerade nicht vorausgesetzt (BGH Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13). b. Die Beklagte hat auch dargelegt, dass sich eine Annullierung des streitgegenständlichen Fluges nicht hat vermeiden lassen. Welche Maßnahmen einem Luftfahrtunternehmen zumutbar sind bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12; EuGH Urteil vom 12.05.2011 – C-294/10). Aus Sicht des Gerichts sind keine zumutbaren Maßnahmen ersichtlich, die eine Annullierung hätten vermeiden können. (1) Ein längeres Zuwarten auf Besserung der Wetterverhältnisse war der Beklagten nicht zumutbar. Zu dem Zeitpunkt des geplanten Abfluges um 10:50 UTC lagen die Sichtverhältnisse aufgrund des feuchten Dunstes weiterhin bei 3500m. Zwar besserten sich die Sichtverhältnisse um 11:00 UTC auf 5000m, allerdings nur minimal. Um 11:50 UTC traf die Beklagte dann die Entscheidung das Flugzeug I-M endgültig zur Weiternutzung nach E1 zu verbringen und den streitgegenständlichen Flug zu annullieren. Da der streitgegenständliche Flug für 10:50 UTC geplant war, wartete die Beklagte also sogar eine Stunde mit ihrer Entscheidung ab. Wie lange die beschränkten Sichtverhältnisse andauern werden, war nicht mit Sicherheit vorhersehbar, rein tatsächlich verblieb der Dunst sogar bis 13:30 UTC. Die Dauer eines Nebels/Dunst ist vollkommen willkürlich und das Risiko ständig weiterer zeitlicher Verschiebungen nicht einschätzbar, daher entsprach es jedenfalls vernünftigem Ermessen die Entscheidung einer Annullierung nicht weiter aufzuschieben. Zumal es auch im Interesse der Flugpassagiere liegt, möglichst zeitnah Informationen zu ihrem Flug oder einer Annullierung zu erhalten. (2) Aufgrund der schlechten Wetterbedingungen konnte die Beklagte auch kein Ersatzflugzeug schicken. Um den streitgegenständlichen Flug vorzunehmen wäre auch diesem eine sichere Landung in P nicht möglich gewesen. Insgesamt wäre es ohnehin zeitintensiver ein anderes Flugzeug, als das bereits hierfür vorgesehene, nunmehr in T stationierte, Flugzeug I-M zu schicken. Ob ein Flugzeug der Beklagten bereits in P stationiert war, wurde zumindest ausdrücklich nicht vorgetragen, aber hätte gleichfalls aufgrund der Sichtverhältnisse nicht starten können. (3) Die Fluggäste von P nach T zu verbringen um von dort aus den gewünschten Flug nach E1 zu nehmen, wäre gleichfalls keine angemessene Maßnahme gewesen. Eine Fahrt von P nach T dauert bestenfalls 2.30 Std. Von dort aus hätten die Passagiere dann das Flugzeug I-M nehmen müssen. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten ihr Flugzeug so lange in einem Ort vorzuhalten, damit die Passagiere den Flug antreten können. Die Beklagte verwendete ebenjenes Flugzeug direkt im Anschluss für einen Flug von E1 nach E2. Auch dieser Folgeflug konnte nur mit einer Verspätung von 42 min vorgenommen werden. Das Abwarten von einer Stunde um die Wetterverhältnisse im Blick zu behalten war durchaus angemessen. Die Beklagte musste nicht unter solch ungewissen Bedingungen zeitgleich einen Bustransfer organisieren. Wenn also erst im Anschluss ein Bustransfer organisiert worden wäre, hätte dies auch für die Fluggäste eine nicht unerhebliche und im Ergebnis unzumutbare Verspätung bedeutet. Ab einer Flugverspätung von drei Stunden haben Passagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, für den Fall das nicht wie hier außergewöhnliche Umstände eingetroffen sind (Umkehrschluss zu Art. 7 II b EU-VO 261/04). Vom Gesetzeszweck und auch anhand des zweiten Erwägungsgrundes der EU-VO 261/04 lässt sich ableiten, dass eine Verspätung von über drei Stunden auch für die Fluggäste nicht gewollt ist. II. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 713 ZPO. IV. Die Berufung war nach § 511 II Nr. 2, IV ZPO zuzulassen. Die Frage der Aussagekraft derer METAR Meldungen und die Frage des erforderlichen Alternativverhaltens hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .