Urteil
1 S 132/16
Landgericht Bad Kreuznach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBDKRE:2017:0621.1S132.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin Gemarkung E., Flur 16 Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstückstücks Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 besteht im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., AZ.: ___ des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1995 und dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden hat. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20; der Beklagte hat das Grundstück Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 im Jahre 2008 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück der Klägerin kann nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude. 2 Für E. wurde in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, das auch die Grundstücke der Parteien erfasste. 3 In dem am 16.05.1955 aufgestellten Flurbereinigungsplan des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde über die Flurbereinigung E. (___) heißt es unter § 16 II.: 4 In das Grundbuch neu einzutragende Belastungen: 5 (3) Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten neuen Belastungen sind im Grundbuch mit dem Range vor allen in den Abteilungen II. und III. bereits bestehenden Eintragungen einzutragen. Die neuen Belastungen sind in der Zuteilungskarte eingetragen, soweit dies nach Art der Belastung möglich ist. 6 In dem genannten Verzeichnis ist für das Grundstück Flur 16 Flurstück 21 als belastetes Grundstück und für das Grundstück Flur 16 Flurstück 20 als berechtigtes Grundstück vermerkt, dass das in Spalte 2 bezeichnete Grundstück (Flur 16 Flurstück 21) zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des in Spalte 3 genannten Grundstücks (Flurstück 16 Flur 20) in der Weise belastet wird, dass diese berechtigt sind, über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben. In der Zuteilungskarte ist auf dem Grundstück des Beklagten ein entsprechender Dienstbarkeitsweg eingezeichnet. Wegen der Lage des Dienstbarkeitswegs wird auf die Abzeichnung aus der Zuteilungskarte vom 01.12.1961, die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.06.2016 vorgelegt wurde, Bezug genommen. 7 Die Flurbereinigungsbehörde hat das Amtsgericht S. - Grundbuchamt - ersucht, die oben genannten Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten einzutragen; die Eintragung ist jedoch unterblieben. 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen: 9 Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei durch den Flurbereinigungsplan mittels eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes zu Gunsten ihres Grundstücks eine Dienstbarkeit im begehrten Umfang begründet worden, auch wenn diese nicht eingetragen worden sei. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 festzustellen, 12 dass zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 bestehe im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 als Anlage zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., Az.: ___, des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1955 und 13 dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden habe, 14 hilfsweise, für den Fall, dass das im Feststellungsantrag bezeichnete Recht nicht bestehen sollte, den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge jeder Art über das Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 zu allen Tages- und Nachtzeiten zu dulden und zwar in der Breite von 3 m parallel zur Grenze des belasteten Grundstücks zum Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 22, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. 15 Der Beklagte hat den Klageantrag insofern anerkannt, als die Berechtigung zur Begehung des Grundstücks des Beklagten zur Duldung beantragt sei und im Übrigen beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen: 18 Da im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen gewesen sei, habe er das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren lastenfrei erworben. 19 Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnis- und Endurteil den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg über sein Grundstück zu allen Tages- und Nachtzeiten gegen Zahlung einer im Voraus zu leistenden jährlichen Geldrente in Höhe von 480,00 EUR zu dulden. 20 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Hauptantrag weiter verfolgt sowie die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage insoweit verfolgt, als der Klägerin ein Notwegerecht auch für die Berechtigung zur Überfahrt zur Überfahrt zugesprochen wurde. 21 Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft. 22 Auf die weitergehende Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. ZPO). II. 23 Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. 24 Der mit der Berufung primär verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. 25 Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt schon daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob die oben genannte Dienstbarkeit besteht oder - wie der Beklagte meint - spätestens durch den Zuschlag des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21, an ihn im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 2008 erloschen ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012; 5 S 134/12, BeckRS 2012, 22397; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14; NOJZ 2016, 560; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, § 256 Rn. 11). 26 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 27 Zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten besteht eine Dienstbarkeit, nach der der Begünstigte, das ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20, berechtigt ist, „über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben“. 28 Diese Dienstbarkeit ist entstanden. In einem Flurbereinigungsverfahren, das hier auch für die Grundstücke der Parteien in E. durchgeführt wurde, können beschränkte dingliche Rechte, wie die streitgegenständliche Dienstbarkeit auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1970, - IV C.61.67 - RdL 1971, 43; Urteil vom 10.02.1967 - IV C 43.65 - BVerwG 26, 173). 29 Das Recht entsteht dabei gemäß § 61 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 62 ff. FlurbG zum Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vorgesehen ist, die die Flurbereinigungsbehörde, nachdem der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, erlässt. 30 Dass der Flurbereinigungsplan, der bereits 1955 aufgestellt wurde, unanfechtbar geworden ist und die Flurbereinigungsbehörde eine Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG erlassen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aber auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe Hunsrück vom 26.08.2016 und vom 21.10.2016. 31 Dass die Dienstbarkeit mit dem oben dargestellten Inhalt in den Flurbereinigungsplan aufgenommen wurde, folgt aus der in dem textlichen Teil des Flurbereinigungsplan unter § 16 enthaltenen Verzeichnis der neuen Belastungen, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2016 vorgelegt hat. 32 Die Grunddienstbarkeit ist demzufolge, wie auch die sonstigen im Flurbereinigungsverfahren begründeten Rechtsänderungen außerhalb des Grundstücks entstanden. Das Grundbuch ist hierdurch zum in der Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt unrichtig geworden und bedurfte der Berichtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V 82.14; juris). 33 Diese Berichtigung geschieht auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 79 FlurbG. 34 Die wirksam begründete Grunddienstbarkeit an dem Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 ist nicht dadurch erloschen, dass der Kläger das Grundstück durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahre 2008 zum Eigentum erworben hat und zu diesem Zeitpunkt die Grunddienstbarkeit nach wie vor nicht im Grundbuch eingetragen war. 35 Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gemäß § 892 BGB kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil § 892 BGB einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb voraussetzt und auf den Erwerb des Eigentums durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, einem staatlichen Hoheitsakt, nicht anwendbar ist. 36 Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen grundsätzlich diejenigen Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Zu den Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, gehören diejenigen, die in das geringste Gebot aufgenommen sind (§§ 91, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). 37 Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit zwar nicht der Fall. § 52 Abs 1. ZVG enthält jedoch keine abschließende Regelung. Aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen können auch Rechte und Lasten, die nicht unter § 52 ZVG fallen, bestehen bleiben, wenn dies für den Einzelfall vorgesehen ist (Stöber: Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 52 Anmerkung 8). Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört § 15 FlurbG. Diese Vorschrift bewirkt, dass der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.1967 - 7 W 339/66 - RPfl. 1967, 417; Schwantag/Wingerter: Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage, § 15 Rn. 2.). Zu dem von dem Erwerber hinzunehmenden Flurbereinigungsverfahren gehören auch diejenigen Teile des Verfahrens, die hinsichtlich seines Rechtsvorgängers rechtskräftig geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V B 82.74 - BeckRS 1976, 31295463; Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 2). 38 Das ist im vorliegenden Fall die oben dargestellte Entstehung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Das gilt auch bei fehlender Kenntnis von dem Flurbereinigungsverfahren. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Schwantag/Wingerter aaO Rn.2). 39 Denn § 15 FlurbG will gerade die Berufung auf die Unkenntnis von Flurbereinigungsverfahren, seinen Stand und seine Wirkung ausschließen (Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 3). 40 Soweit § 15 FlurbG voraussetzt, dass ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück erworben wird, steht dieser Voraussetzung nicht entgegen, dass - unstreitig - die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG lange vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten erfolgt ist und bestandskräftig geworden ist. 41 Denn das Flurbereinigungsverfahren wird zwar durch die Feststellung (Schlussfeststellung) seitens der Flurbereinigungsbehörde, dass die Ausführungen nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, abgeschlossen (§ 149 Abs. 1 FlurbG); mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Verfahren beendet (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). 42 Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Fall kein Grundstück, dass im Flurbereinigungsgebiet liegt, erworben hätte. 43 Denn erst mit der Eintragung eines durch die Planausführung entstandenen dinglichen Rechts ist dieses Recht aus dem Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen (vg. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 5 C 41/85 - NVwZ-RR 1990, 443; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1991 - 7 S 2151/90 - NJW-RR 1992, 345). 44 Demnach gehört die in §§ 79 bis 82 Flurbereinigungsgesetz geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher, die aufgrund des Entstehens des neuen Rechtszustandes im Flurbereinigungsverfahren außerhalb des Grundbuchs erforderlich wird, noch zum Flurbereinigungsverfahren. Es handelt sich um die Schlussphase des Flurbereinigungsverfahrens, in der der Flurbereinigungsplan ausgeführt wird. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher stellt die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung dar (BVerwG a. a. O.). 45 Hieraus folgt wiederum, dass das von dem Beklagten im Jahr 2008 erworbene Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch im Sinne des § 15 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet lag, da aufgrund der unterbliebenen Eintragung, der im Flurbereinigungsverfahren entstandenen Dienstbarkeit, die in der Berichtigung der öffentlichen Bücher liegende formelle Seite der durch die Ausführungsplanung getroffenen materiell-rechtlichen Entscheidung noch nicht erledigt war. Der Beklagte musste demzufolge die vor seiner Eintragung im Grundbuch im Flurbereinigungsverfahren entstandene Dienstbarkeit, unabhängig davon, ob ihm das Flurbereinigungsverfahren bekannt war oder nicht, gegen sich gelten lassen. 46 Die entstandene Grunddienstbarkeit ist auch hinreichend bestimmt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit wurde auf einen Teil des dienenden Grundstücks örtlich begrenzt. Eine solche Begrenzung ist möglich, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt wurde und ihre Bezeichnung in die Eintragung mit aufgenommen wurde (Mohr in MünchKom BGB, 7. Auflage, 2017, § 1018 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Festlegung ist in dem Flurbereinigungsplan, der seinerseits auf die Zuteilungskarte Bezug nimmt, in dem die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit eingezeichnet ist, erfolgt. 47 Die Berufung des Beklagten ist der Kammer aufgrund seiner nunmehr erfolgten Verurteilung nach dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung lediglich gegen die auf den Hilfsantrag erfolgte Verurteilung zur Duldung eines Notwegerechts, soweit er darin darauf verurteilt wurde, auch das Befahren der streitgegenständlichen Grundstücksfläche zu dulden. 48 Die Rechtshängigkeit dieses Antrags der Klägerin, der hilfsweise gestellt wurde, stand unter der auflösenden Bedingung, dass eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags erfolgen sollte. Mit der durch das vorliegende Urteil erfolgte Entscheidung über den Hauptantrag ist die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages mithin rückwirkend entfallen, das den Hilfsantrag teilweise zusprechende Urteil des Amtsgerichts S. ist dadurch wirkungslos geworden, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurft hätte (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 620/07 - MDR 2009, 164; BGH, Urteil vom 14.06.2002 - V ZR 79/01 - NJW 2002, 3478, 3479). 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 51 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, bislang obergerichtlich nicht entschieden ist, ob eine im Flurbereinigungsverfahren entstandene Grunddienstbarkeit, deren Eintragung in das Grundbuch unterblieben ist, bei einem Erwerb des Grundstücks durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren weiter besteht oder wegfällt. 52 Für den Streitwert beider Instanzen war nur noch der Wert des Hauptantrags maßgeblich, den die Kammer auf 3.000,00 EUR geschätzt hat.