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Leitsatz

V ZR 79/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 79/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 557 Abs. 2 (§ 548 a.F.) Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird. BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2 Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktritts- recht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen. BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin - 2 - LG Berlin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Ur- teil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, ver- urteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage ab- gewiesen. Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %. - 4 - Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be- klagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %. III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be- klagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %. Von Rechts wegen Tatbestand: - 5 - Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straße 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straße 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträ- gen, auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 min- destens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis Septem- ber/Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben ei- ne bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertrags- schluß ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 er- teilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 be- schränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hin- sichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge. - 6 - Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungs- antrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenom- men (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99). Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, je- weils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlan- desgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugespro- chen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch - 7 - von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde. Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge an- gestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Be- klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, ver- urteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Re- visionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und bean- tragt, ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zin- sen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Ko- sten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenko- sten) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluß in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhono- rar) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwen- dungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge- - 8 - wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, son- dern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände an- sässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen ange- siedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt. II. Die Revision hat Erfolg. Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berech- tigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde. 1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKomm- ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie die- jenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewer- tung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512 - 9 - Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Er- stellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil ließ es zu, aus dem Gesamtbe- stand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungser- satz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Not- wendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschließen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch we- gen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich ge- wesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des An- spruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet. b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des An- spruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, be- reits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz - 10 - dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grun- durteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptan- spruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaßten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtan- nahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grun- durteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f). 2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995, - 11 - IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriß vorhandener Bau- lichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwen- dung) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschließende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, wel- ches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Er- haltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist aller- dings nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhande- nen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Auf- wendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sonder- vorteils willen auf sich genommen, der außerhalb des objektiv Erforderlichen lag. b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaß zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den viel- fach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktritts- rechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder - 12 - geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zu- sammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblema- tik, ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, mußte sie mit dem Ein- treten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maßgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hin- sichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Diesel- ben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grund- stücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zen- tralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Ver- pflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zen- trums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsge- richt auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen ha- ben"), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag außerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluß, sie zu errichten, nahm die Klä- - 13 - gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daß die Beklagten ihr hierbei freie Hand ließen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre. 3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen. 4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwen- dungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hin- ausgeht, ausschließlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsver- pflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Da- tumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straße 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschließlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der - 14 - Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt. 5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Ver- schuldens bei Vertragsschluß, mit denen sich das Berufungsgericht, von sei- nem Standpunkt aus konsequent, nicht befaßt hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altla- stenproblematik dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin einen Teilbe- trag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daß die Kosten der Altlastenbeseitigung den Be- trag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellung- nahme bekannt gewordenen Umstand, daß hinsichtlich des Grundstücks R. - 15 - Straße 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daß über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entste- hen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Ver- einbarung Rechnung. III. Die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg. Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschlußrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwen- dungsersatz, dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Tropf Krüger Klein - 16 - Lemke Gaier